Friedhofsgebühren Kirchzell 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Markt Kirchzell · Bayern · PLZ 63931

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 13.06.2025 (Inkrafttreten 01.08.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.155,00 €
Gesamtkosten für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 46,20 €/J. × 25 J. = 1.155 €
📄 § 4 Abs. 1 lit. a) GebS (Einzelgrabstätte; Satzung kennt keine Reihen-/Wahlgrab-Unterscheidung, Lage bestimmt die Gemeinde gem. § 10 Abs. 2 Friedhofssatzung)
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.155,00 €
Gesamtkosten für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 46,20 €/J. × 25 J. = 1.155 €
📄 § 4 Abs. 1 lit. a) GebS (Einzelgrabstätte; kein gesonderter Wahlgrab-Tarif vorhanden, Nutzungsrecht an belegungsfähiger Grabstätte gem. § 13 Abs. 1 Friedhofssatzung)
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
547,95 €
Gesamtkosten für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 36,53 €/J. × 15 J. = 547,95 €
📄 § 4 Abs. 1 lit. m) GebS (Einzelgrabstätte im gemeindegepflegten halbanonymen Urnenfeld; Reihenbelegung gem. § 11 Abs. 6 Friedhofssatzung: 'die der Reihe nach belegt ... werden')
🕊️ Urnenwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
832,05 €
Gesamtkosten für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 55,47 €/J. × 15 J. = 832,05 €
📄 § 4 Abs. 1 lit. h) GebS (Urnenerdgrabstätte, Preis je Grabstätte; wahlweise Belegung gem. § 11 Abs. 3 Friedhofssatzung, max. vier Urnen je Grab möglich – Tarif gilt dennoch je Grabstätte als Einheit)
🌿 Urnengrab anonym
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
424,95 €
Gesamtkosten für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 28,33 €/J. × 15 J. = 424,95 €
📄 § 4 Abs. 1 lit. n) GebS (Einzelgrabstätte im gemeindegepflegten anonymen Urnenfeld; § 11 Abs. 7 Friedhofssatzung)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
642,60 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 642,60 € · Urne: 226,20 €
📄 § 5 Abs. 2 lit. a) und c) GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
291,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 Abs. 1 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 13.06.2025 (Inkrafttreten 01.08.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌ Friedhofsgebührensatzung des Marktes Kirchzell (2025)

MARKT KIRCHZELL Landkreis Miltenberg mit den Ortsteilen Breitenbuch, Buch, Ottorfszell, Preunschen, Watterbach und den Weilern Breitenbach, Dörnbach, Hofmühle, und Schrahmühle

Abgabesatzung über die Benutzungsgebühren für die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen des Marktes Kirchzell (Friedhofsgebührensatzung) vom 13.06.2025

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Kirchzell folgende Satzung:

§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Der Markt Kirchzell erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),

b) Bestattungsgebühren (§ 5),

c) sonstige Gebühren (§ 6).

§ 2 – Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 – Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 Friedhofssatzung,

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt tagegenau und beginnt jeweils mit dem Tag der Beisetzung. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 – Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für

a) eine Einzelgrabstätte 46,20 €

b) eine Doppelgrabstätte 90,60 €

c) eine Dreifachgrabstätte 122,72 €

d) eine Vierfachgrabstätte 130,16 €

e) eine Fünffachgrabstätte 162,24 €

f) eine Sechsfachgrabstätte 194,36 €

g) eine Kindergrabstätte 29,90 €

h) eine Urnenerdgrabstätte 55,47 €

i) eine Urnenwanddoppelgrabstätte 49,33 €

j) eine Urnenwandvierfachgrabstätte 74,40 €

k) eine Einzelgrabstätte im gemeindegepflegten Urnenfeld 90,80 €

l) eine Doppelgrabstätte im gemeindegepflegten Urnenfeld 105,33 €

m) eine Einzelgrabstätte im gemeindegepflegten halbanonymen 36,53 € Urnenfeld

n) eine Einzelgrabstätte im gemeindegepflegten anonymen 28,33 € Urnenfeld

(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist möglich. Hierfür wird der Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c). In den Fällen des § 10 Abs. 9 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen des Marktes Kirchzell (Friedhofssatzung) wird pro zusätzlich geschaffenem Grabplatz die in Abs. 1 genannte Grabnutzungsgebühr für die vollständige Dauer der Ruhefrist fällig.

§ 5 – Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses/der 291,00 €. Aussegnungshalle beträgt pro angefangenem Tag (2) Die Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes und das Bereitstellen des Sarges zur Aussegnung

a) bei einer Erdbestattung 642,60 €,

b) bei einer Kinderbestattung 290,00 €, c) bei einer Urnenbestattung 226,20 €,

d) bei einer Urnenwandbestattung 119,00 €, (3) Die Gebühr für das Tieferlegen beträgt 170,00 €. (4) Die Gebühr für die Bestattungsbegleitung beträgt 109,48 €. (5) Der Samstagszuschlag beträgt 71,40 €. (6) Die Gebühr beträgt bei Umbettung 980,00 €,

§ 6 – Sonstige Gebühren

Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten, verändern oder beschriften zu dürfen, wird eine Gebühr in Höhe von 20,00 € erhoben.

§ 7 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15.10.2021 außer Kraft.

Ausgefertigt: MARKT KIRCHZELL MARKT KIRCHZELL Kirchzell, den 13.06.2025 Kirchzell, den 13.06.2025

Schwab Schwab

  1. 1. Bürgermeister 1. Bürgermeister
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 13.06.2025 (Inkrafttreten 01.08.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung des Marktes Kirchzell (2025)

MARKT KIRCHZELL Landkreis Miltenberg mit den Ortsteilen Breitenbuch, Buch, Ottorfszell, Preunschen, Watterbach und den Weilern Breitenbach, Dörnbach, Hofmühle, und Schrahmühle

Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen des Marktes Kirchzell (Friedhofssatzung) vom 13.06.2025

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt der Markt Kirchzell folgende Satzung:

Inhalt: I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Bestattungsanspruch

§ 4 Friedhofsverwaltung

§ 5 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

§ 7 Verhalten im Friedhof

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 Grabstätten

§ 10 Grabarten

§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen

§ 12 Größe der Grabstätten

§ 13 Rechte an Grabstätten

§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten

§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber

§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

§ 17aVerbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen

§ 19 Grabgestaltung

§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

IV. Bestattungsvorschriften

§ 21 Leichenhaus

§ 22 Leichenhausbenutzungszwang

§ 23 Leichentransport

§ 24 Leichenbesorgung

§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 26 Bestattung

§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

§ 28 Ruhefrist

§ 29 Exhumierung und Umbettung

V. Schlussbestimmungen

§ 30 Anordnungen und Ersatzvornahme

§ 31 Haftungsausschluss

§ 32 Zuwiderhandlungen

§ 33 Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

  1. 1. Den gemeindeeigenen Friedhof mit den einzelnen Grabstätten. Dieser besteht aus  den gemeindeeigenen Friedhof in Kirchzell, bestehend aus dem alten und dem neuen Friedhofsteil  den gemeindeeigenen Friedhof im Ortsteil Breitenbuch  den gemeindeeigenen Friedhof im Ortsteil Buch  den gemeindeeigenen Friedhof im Ortsteil Ottorfszell  den gemeindeeigenen Friedhof im Ortsteil Preunschen  den gemeindeeigenen Friedhof im Ortsteil Watterbach
  2. 2. Das gemeindliche Leichenhaus. Dieses besteht aus  dem gemeindeeigenen Leichenhaus in Kirchzell  dem gemeindeeigenen Leichenhaus im Ortsteil Breitenbuch  dem gemeindeeigenen Leichenhaus im Ortsteil Preunschen  dem gemeindeeigenen Leichenhaus im Ortsteil Watterbach

§ 2 – Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3 – Bestattungsanspruch

(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),

c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d) Tot- und Fehlgeburten i. S. d. Art. 6 BestG (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

§4 Friedhofsverwaltung

Der gemeindliche Friedhof wird vom Markt Kirchzell als Friedhofsträger verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 – Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

§ 7 – Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,

b) zu rauchen und zu lärmen,

c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung, sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge sind hiervon ausgenommen.

d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,

g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,

h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik-und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,

i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 8 – Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze und Kunstschmiede haben ihre Tätigkeit auf dem Friedhof mindestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten schriftlich anzuzeigen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend. (2) Gärtner und sonstige Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit nicht vor Beginn der Arbeiten anzeigen. Für Gärtner und sonstige Gewerbetreibende gilt Abs. 1 Satz 2 und 3 gleichermaßen. (3) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 und 2 sind nicht anwendbar. (4) Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL; Art. 71a bis 71e BayVwVfG). (5) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterialien der am Friedhof gewerblich tätigen Unternehmen sind von diesem Friedhof zu entfernen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (6) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (7) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 – Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde Kirchzell. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

§ 10 – Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind Sarggrabstätten

a) Einzelgrabstätten

b) Doppelgrabstätten

c) Dreifachgrabstätten

d) Vierfachgrabstätten

e) Fünffachgrabstätten

f) Sechsfachgrabstätten

g) Kindergrabstätten Urnengrabstätten

h) Urnenerdgrabstätten

i) Urnenwanddoppelgrabstätte

j) Urnenwandvierfachgrabstätte

k) Einzelgrabstätte im gemeindegepflegten Urnenfeld

l) Doppelgrabstätte im gemeindegepflegten Urnenfeld

m) Einzelgrabstätte im gemeindegepflegten halbanonymen Urnenfeld

n) Einzelgrabstätte im gemeindegepflegten anonymen Urnenfeld (2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. Die Sarggrabstätten i.S.d. Abs. 1 Buchstaben a) – g) können als Tiefgräber belegt werden. Auf dem Friedhof Kirchzell, Abteilung III (neuer Friedhofsteil), sind keine weiteren Sargbestattungen mehr zulässig. (3) In Einzelgrabstätten und Kindergrabstätten können maximal zwei Sargbestattungen übereinander oder zwei Urnenbestattungen mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen durchgeführt werden. Erst nach Ablauf der jeweiligen Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich. Darüber hinaus kann in einer Einzelgrabstätte eine weitere Urne beigesetzt werden. (4) In Doppelgrabstätten können maximal vier Sargbestattungen neben- und übereinander oder vier Urnenbestattungen mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen durchgeführt werden. Erst nach Ablauf der jeweiligen Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich. Darüber hinaus können in einer Doppelgrabstätte zwei weitere Urnen beigesetzt werden. (5) In Dreifachgrabstätten können maximal sechs Sargbestattungen neben- und übereinander oder sechs Urnenbestattungen mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen durchgeführt werden. Erst nach Ablauf der jeweiligen Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich. Darüber hinaus können in einer Dreifachgrabstätte zwei weitere Urnen beigesetzt werden. (6) In Vierfachgrabstätten können maximal acht Sargbestattungen neben- und übereinander oder acht Urnenbestattungen mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen durchgeführt werden. Erst nach Ablauf der jeweiligen Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich. (7) In Fünffachgrabstätten können maximal zehn Sargbestattungen neben- und übereinander oder zehn Urnenbestattungen mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen durchgeführt werden. Erst nach Ablauf der jeweiligen Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich. (8) In Sechsfachgrabstätten können maximal zwölf Sargbestattungen neben- und übereinander oder zwölf Urnenbestattungen mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen durchgeführt werden. Erst nach Ablauf der jeweiligen Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich. (9) In besonders begründeten Einzelfällen kann ausnahmsweise auf Antrag zusätzlich zu den in den Abs. 3 bis 8 festgelegten maximalen Grabplätzen durch die Schaffung eines weiteren Grabplatzes die Bestattung einer zusätzlichen Urne ermöglicht werden. Die Entscheidung liegt im Ermessen des Marktes Kirchzell; ein Rechtsanspruch besteht nicht. (10) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.

§ 11 – Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen können in Urnenerdgrabstätten, in den Grabstätten der Urnenwand oder in den gemeindegepflegten Urnenfeldern (s. § 10 Abs. 1 Buchstaben k, l, m und n) beigesetzt werden. Außerdem ist die Beisetzung von Urnen in Sarggrabstätten bis zur maximal vorgesehenen Anzahl an Grabplätzen möglich. Darüber hinaus können in einer Einzelgrabstätte eine weitere Urne, in einer Doppel- oder Dreifachgrabstätte bis zu zwei weitere Urnen bestattet werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. Da nach Ablauf von Ruhefrist und Nutzungsrecht die Umbettung der Aschenreste innerhalb des Friedhofes in ein anonymes Grabfeld erfolgt, muss die Aschenkapsel biologisch abbaubar sein. (3) Urnenerdgrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die wahlweise belegt werden und für die erst anlässlich eines Todesfalls Nutzungsrechte für die Dauer der Ruhefrist eingeräumt werden. In einem Urnenerdgrab können maximal vier Urnen beigesetzt werden. (4) Grabstätten in der Urnenwand sind Doppel- und Vierfachgrabstätten für die Beisetzung von Urnen, die wahlweise belegt und für die erst anlässlich eines Todesfalls Nutzungsrechte für die Dauer der Ruhefrist eingeräumt werden. Die Abdeckplatten der Urnenwandgrabstätten bleiben im Eigentum des Marktes Kirchzell. Sie werden an einen vom Nutzungsberechtigten zu benennenden Fachbetrieb zum Anbringen der Beschriftung und einer eventuellen Halterung für Vasen oder Grablichter überlassen. Die Halterungen für Vasen und Grablichter stellt die Gemeinde kostenpflichtig zur Verfügung. Die Beschriftung der Abdeckplatten hat in aufgesetzter Schrift zu erfolgen und darf den Familiennamen, den Vornamen, gegebenenfalls das Geburts- und Sterbedatum umfassen. Zusätzlich zur Beschriftung ist auf jeder Abdeckplatte ein Symbol zulässig. Die Ausführung ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Kränze, Blumen- oder Kerzenschmuck können nach der Bestattung, zu Ostern, Allerheiligen sowie Weihnachten auf die dafür vorgesehenen Flächen links und rechts der Urnenwand gestellt werden und sind spätestens 14 Tage nach diesen Ereignissen wieder zu entfernen. (5) Grabstätten im gemeindegepflegten Urnenfeld sind Einzel- und Doppelgrabstätten in einem Gemeinschaftsgrabfeld für die Beisetzung von Urnen, die wahlweise belegt und für die erst anlässlich eines Todesfalls Nutzungsrechte für die Dauer der Ruhefrist eingeräumt werden. Als Grabstein stellt die Gemeinde Kirchzell entsprechende Sandsteinellipsen zur Verfügung. Die Beschriftung kann aus Namen sowie Geburts- und Sterbedatum der verstorbenen Personen bestehen und wird von den Angehörigen bei einem entsprechenden Fachunternehmen beauftragt. Provisorisch aufgestellte Holzkreuze bis zu einer Höhe von max. 0,80 m sind bei Anbringung der Grabsteinellipse zu entfernen, spätestens jedoch drei Monate nach der Bestattung. Grablichter können nach der Bestattung, zu Ostern, Allerheiligen sowie Weihnachten auf die Grabsteinellipse gestellt werden und sind spätestens 14 Tage nach diesen Ereignissen wieder zu entfernen. Die Graboberfläche des gemeindegepflegten Urnenfeldes wird ausschließlich durch den Markt Kirchzell gestaltet und gepflegt. (6) Grabstätten im gemeindegepflegten halbanonymen Urnenfeld sind Grabstätten in einem Gemeinschaftsgrabfeld für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und für die erst anlässlich eines Todesfalls Nutzungsrechte für die Dauer der Ruhefrist eingeräumt werden. Eine Aufstellung von Grabsteinen sowie von provisorischen Holzkreuzen ist nicht zulässig. Die Inschriften werden auf Bronzetäfelchen der Größe 8 x 13 cm auf einem Sandsteinfindling angebracht, welcher in der Mitte der Grabstätte positioniert ist. Die Beschriftung kann aus Namen sowie Geburts- und Sterbedatum der verstorbenen Personen bestehen. Die Anbringung erfolgt durch ein Fachunternehmen. Kränze, Blumen- und Kerzenschmuck oder sonstige Ausstattungen dürfen auf oder vor dem halbanonymen Urnenfeld nicht angebracht werden. Die Graboberfläche der halbanonymen Urnengräber wird ausschließlich durch den Markt Kirchzell gestaltet und gepflegt. (7) Grabstätten im gemeindegepflegten anonymen Urnenfeld sind Grabstätten in einem Gemeinschaftsgrabfeld für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und für die erst anlässlich eines Todesfalles Nutzungsrechte für die Dauer der Ruhefrist eingeräumt werden. Die Graboberfläche des anonymen Urnenfeldes wird ausschließlich durch den Markt Kirchzell gestaltet und gepflegt. Provisorische Holzkreuze, Grabsteine, Grablichter, Blumenschmuck oder sonstige Ausstattungen dürfen auf oder vor dem anonymen Urnenfeld nicht angebracht werden. (8) In einer Urnenerdgrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beigesetzt werden; auf Abs. 3 wird verwiesen. (9) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. (10) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist der Markt Kirchzell berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

§ 12 – Größe der Grabstätten

(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben.:

a) Einzelgrabstätten im alten Friedhofsteil in Kirchzell Länge 1,90 m; Breite 0,90 m; im neuen Friedhofsteil in Kirchzell Länge 2,30 m; Breite 1,30 m; in den Friedhöfen der Ortsteile Breitenbuch, Buch, Ottorfszell, Preunschen und Watterbach Länge 2,00 m; Breite 1,00 m;

b) Doppelgrabstätten im alten Friedhofsteil in Kirchzell Länge 1,90 m; Breite 1,90 m; im neuen Friedhofsteil in Kirchzell Länge 2,30 m; Breite 2,35 m; in den Friedhöfen der Ortsteile Breitenbuch, Buch, Ottorfszell, Preunschen und Watterbach Länge 2,00 m; Breite 2,00 m;

c) Dreifachgrabstätten im alten Friedhofsteil in Kirchzell Länge 1,90 m; Breite 2,90 m; im neuen Friedhofsteil in Kirchzell Länge 2,30 m; Breite 3,40 m; in den Friedhöfen der Ortsteile Breitenbuch, Buch, Ottorfszell, Preunschen und Watterbach Länge 2,00 m; Breite 3,00 m;

d) Vierfachgrabstätten im alten Friedhofsteil in Kirchzell Länge 1,90 m; Breite 3,90 m; im neuen Friedhofsteil in Kirchzell Länge 2,30 m; Breite 4,45 m; in den Friedhöfen der Ortsteile Breitenbuch, Buch, Ottorfszell, Preunschen und Watterbach Länge 2,00 m; Breite 4,00 m;

e) Fünffachgrabstätten im alten Friedhofsteil in Kirchzell Länge 1,90 m; Breite 4,90 m; im neuen Friedhofsteil in Kirchzell Länge 2,30 m; Breite 5,50 m; in den Friedhöfen der Ortsteile Breitenbuch, Buch, Ottorfszell, Preunschen und Watterbach Länge 2,00 m; Breite 5,00 m;

f) Sechsfachgrabstätten im alten Friedhofsteil in Kirchzell Länge 1,90 m; Breite 5,90 m; im neuen Friedhofsteil in Kirchzell Länge 2,30 m; Breite 6,55 m; in den Friedhöfen der Ortsteile Breitenbuch, Buch, Ottorfszell, Preunschen und Watterbach Länge 2,00 m; Breite 6,00 m;

g) Kindergrabstätten Länge 1,90 m; Breite 0,90 m;

h) Urnenerdgrabstätten Länge 1,40 m; Breite 1,00 m; (2) Bestehende Einzel- und Mehrfachgrabstätten, die über das in a) bis f) festgelegte Ausmaß hinausgehen, können bestehen bleiben. (3) Der Abstand von Grabstelle zu Grabstelle beträgt mindestens 20 cm. Im neuen Friedhofsteil in Kirchzell (Abteilung III) können die Grabstellen ohne Abstand nebeneinander angelegt werden. (4) Die Tiefe des Grabes bis zur Oberkante des Sarges beträgt wenigstens 0,90 m. Die Beisetzungstiefe bei Urnen beträgt wenigstens 0,80 Meter.

§ 13 – Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht durch Verleihung erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere ein bis fünf Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam. Sofern hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, kann dem Grabnutzungsberechtigten die vorzeitige Auflösung einer Grabstätte ermöglicht werden. Hierüber entscheidet der Markt Kirchzell im Einzelfall nach Antrag des Grabnutzungsberechtigten. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 14 Übertragung

von Nutzungsrechten (1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte, ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.

§ 15 – Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte ist spätestens ein Jahr nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 16 – Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (4) Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30). (5) Verwelkte Blume und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (6) Die gärtnerische Gestaltung folgender Grabanlagen obliegt ausschließlich dem Markt Kirchzell:

a) gemeindegepflegte Urnenfelder

b) gemeindegepflegte halbanonyme Urnenfelder

c) gemeindegepflegte anonyme Urnenfelder

§ 17 – Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und/oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist beizufügen:

a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

b) eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 14 Abs. 2 nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30). (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind auf Erdgräbern nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als ein Jahr nach der Beisetzung verwendet werden. Provisorische Grabmale auf gemeindegepflegten Urnenfeldern sind spätestens drei Monate nach der Beisetzung zu entfernen. Das Aufstellen provisorischer Grabmale ist auf den gemeindegepflegten Urnenfeldern für anonyme und halbanonyme Beisetzungen nicht gestattet.

§ 17a Verbot

von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß

Artikel 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im

Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 18 – Größe von Grabmalen und Einfriedungen

(1) Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes sowie die Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. (2) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des

§ 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis

erteilt.

§ 19 – Grabgestaltung

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.

§ 20 – Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.) in der Fassung vom 01.02.2019. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren und auf Verlangen der Friedhofsverwaltung vorzulegen. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme,

§ 30 ). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal

eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über. (6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

IV. Bestattungsvorschriften

§ 21 – Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 22 Leichenhausbenutzungszwang

entfällt

§ 23 – Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV.

§ 24 – Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.

§ 25 – Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden vom Markt Kirchzell hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet. Dies gilt insbesondere für

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b) das Versenken des Sarges,

c) die Beisetzung von Urnen,

d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,

e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,

f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck). Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen. (1) Auf Antrag kann der Markt Kirchzell von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1 d) und der Ausschmückung nach Abs. 1 f) befreien.

§ 26 – Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Grabfach in der Urnenwand geschlossen ist.

§ 27 – Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 28 Ruhefrist

Die Ruhefrist für Kindergräber (Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr) wird auf 20 Jahre festgesetzt. Bei Erdbestattungen (Sarg) beläuft sich die Ruhefrist auf 25 Jahre. Die Ruhefrist für Urnengrabstätten (§ 11) beträgt 15 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.

§ 29 – Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V. Schlussbestimmungen

§ 30 – Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 31 – Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 32 – Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden, wer:

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,

b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,

c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,

d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 33 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 22.02.2013 außer Kraft.

Ausgefertigt: MARKT KIRCHZELL MARKT KIRCHZELL Kirchzell, den 13.06.2025 Kirchzell, den 13.06.2025

Schwab Schwab

  1. 1. Bürgermeister 1. Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Kirchzell?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Kirchzell mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 63xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Kirchzell anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Kirchzell
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 226 € (Urne) bzw. 643 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Kirchzell (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 63xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Kirchzell:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €