Friedhofsgebühren Windeck 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Windeck · Nordrhein-Westfalen · PLZ 51570

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 16.12.2019 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Gebührensatzung vom 14.12.2015 zur Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Windeck

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) und der §§ 4- 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), in der z. Zt. gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde Windeck in seiner Sitzung am 16.12.2019 folgende neue Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung beschlossen:

§ 1 – Grabanfertigung

(1) Für die Anfertigung eines Grabes werden folgende Gebühren berechnet:

a) für Kinder unter 6 Jahre

491,00 €

b) für Kinder ab 6 Jahre und Erwachsene (Einzel- und Doppelgräber) 907,00 €

c) für anonyme Sarggräber

708,00 €

d) für Wiesengräber

708,00 €

e) für Urneneinzelgräber und Urnendoppelgräber

314,00 €

f) für Urnenkammern

120,00 €

g) für anonyme Urnengräber

149,00 €

h) für Urnen-Wiesengräber

149,00 €

i) für Urnengräber im Wurzelbereich eines Baumes

149,00 €

In diesen Gebühren ist auch die Beseitigung der Grabanlage enthalten.

(2) Bei Bestattungen an einem Samstag wird ein Aufschlag von 30 % auf die o.a. reinen Grabanfertigungskosten berechnet.

(3) In Einzelfällen kann der Bürgermeister bei nachgewiesener Bedürftigkeit die Gebühren ganz oder teilweise erlassen.

(4) Die in dem Absatz 1 genannten Gebühren umfassen alle Kosten, die für die Anfertigung und ggf. bei der Beseitigung eines Grabes entstehen. Nebenkosten hierzu dürfen nicht erhoben werden.

§ 2 – Erwerb des Nutzungsrechtes

(1) Die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechtes innerhalb des Zeitraums der jeweiligen Ruhefrist von 20 (Urnen), 25 (Personen bis 6 Jahre) und 30 (Personen über 6 Jahre) Jahren beträgt im Einzelnen für

a) ein Einzelgrab

1.448,00 €

b) ein Kindergrab (unter 6 Jahre)

576,00 €

c) ein Familiengrab (Doppelgrab)

2.549,00 €

d) und für jede weitere Familiengrabstelle

1.274,00 €

e) ein Urneneinzelgrab

836,00 €

f) ein Urnenfamiliengrab (Doppelgrab)

1.129,00 €

g) und für jede weitere Urnen-Familiengrabstelle

418,00 €

h) eine Urnenkammer in einer Urnenwandanlage

933,00 €

i) ein anonymes Sarggrab

1.668,00 €

j) ein anonymes Urnengrab

999,00 €

k) ein Wiesengrab Sarg

1.668,00 €

l) ein Wiesengrab Urne

999,00 €

m) Urnengrab im Wurzelbereich eines Baumes

999,00 €

(2) Finden Beisetzungen in mehrstelligen Familiengräbern statt, für die das Recht der Nutzung weniger als 30 Jahre beträgt, wird das Nutzungsrecht verlängert und die auf den Zeitraum der Verlängerung entfallende Gebühr anteilmäßig berechnet. Jahre und Monate sind zugrunde zu legen und jeder angefangene Monat ist voll zu werten.

Für eine Urnenbestattung gemäß § 15 Abs. 1 und 2 der Friedhofssatzung (Urne in bestehendes Einzel- oder Familiengrab) ist eine Zubettungsgebühr in Höhe von 346,00 € zu zahlen.

Wird eine Grabstätte vor Ablauf der Nutzungsdauer (Ruhefrist) aus Gründen, die die Gemeinde nicht zu vertreten hat, nicht mehr genutzt bzw. in Anspruch genommen (Rückgabe der Grabstätte an die Gemeinde aufgrund vorzeitigen Verzichtes und dgl.), so erfolgt für diese Zeit keine Gebührenerstattung. In diesen Fällen ist folgende Gebühr pro Jahr ab dem 01.01. des auf die Einebnung folgenden Jahres bis zum 31.12. des Jahres, in dem das Nutzungsrecht abläuft, für den von der Gemeinde zu leistenden Pflegeaufwand, sowie eine einmalige Gebühr für den Verwaltungsaufwand zu erheben:

a) je Grabstelle bei Sargbestattung pro Jahr

6,00 €

b) je Grabstelle bei Urnenbestattung pro Jahr

2,00 €

c) einmalige Gebühr für den Verwaltungsaufwand

19,00€

§ 3 – Ausgrabung, Umbettung

Für eine Ausgrabung wird die folgende Gebühr berechnet

je Sargbestattung

907,00 € je Urnenbestattung

314,00 €

Für eine Umbettung fällt der doppelte Betrag an.

§ 4 – Benutzung der Trauerhallen

Die Benutzungsgebühr beträgt für die

a) Trauerhalle (einschließlich Reinigung), pro Trauerfeier

98,00 €

b) Kühlkammern (Aufbahren der Leichen bis zur Bestattung einschließlich Reinigung), pro angefangenem Tag

62,00 €

§ 5 – Grabmäler, Umschreibungsgebühren

(1) Die Genehmigungsgebühr beträgt für Denkzeichen und Einfassungen je Grabstätte

a) von Kindern über 6 Jahren und Erwachsenen

82,00 €

b) von Kindern unter 6 Jahren

41,00 €

(2) Die Gebühr für jede weitere Umschreibung von Urkunden beträgt 10,00 €

(3) Gebühr für Genehmigung zur Ausübung von gewerblichen Arbeiten befristet auf 3 Jahre beträgt

61,00 €

§ 6 – Allgemeine Gebühren

Für alle nicht aufgeführten Gebührentatbestände sind Gebühren nach Aufwand pro angefangene halbe Arbeitsstunde in Höhe von

19,00 € zu entrichten.

§ 7 – Gebührenpflichtige

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Benutzung des Friedhofs und/oder seiner Einrichtungen veranlasst und/oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
  2. 2. wer ein Nutzungsrecht für eine nach § 12 der Bestattungssatzung bestimmten Grabstätte erwirbt,
  3. 3. wer eine sonstige Leistung der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt,
  4. 4. wer nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches gebührenpflichtig ist,
  1. 5. wer nach der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Leichenwesen (LeichenVO) in der jeweils gültigen Fassung bestattungspflichtig ist,
  2. 6. wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 8 – Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühren sind zu zahlen an die Gemeindekasse Windeck innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gebührenbescheides.

(2) Die Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach den hierfür geltenden Vorschriften.

§ 9 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am nächsten Ersten des Monats in Kraft, der auf die Bekanntmachung folgt. Gleichzeitig tritt die bis dahin gültige Gebührensatzung außer Kraft.

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Aenderungssatzung der Windeck

2.Änderungssatzung der Gemeinde Windeck für das Friedhofs- und Bestattungswesen - Friedhofs- und Bestattungssatzung – vom 14.12.2015

Aufgrund der § 4 des Bestattungsgesetzes NRW und § 7 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) in der z.Zt. gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Windeck in seiner Sitzung am 16.12.2019 folgende Änderung der Satzung beschlossen:

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 8 Särge und Urnen

§ 9 Ausheben der Gräber

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 12 Arten der Grabstätten

§ 13 Sarggrabstätten

§ 14 Urnengrabstätten

§ 15 Ehrengrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 17 Grabmale und bauliche Anlagen

§ 18 Besondere Gestaltungsvorschriften

§ 19 Zustimmungserfordernis

§ 20 Fundamentierung und Befestigung

§ 21 Unterhaltung

§ 22 Entfernung

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 23 Herrichtung und Unterhaltung

§ 24 Bepflanzung

§ 25 Vernachlässigung der Grabpflege

VII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 26 Benutzung der Leichenhalle

§ 27 Trauerfeier

VIII. Schlussvorschriften

§ 28 Alte Rechte

§ 29 Haftung

§ 30 Gebühren

§ 31 Inkrafttreten

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Windeck gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a) Friedhof in Herchen (neuer Teil)

b) Friedhof in Herchen (alter Teil)

c) Friedhof in Stromberg

d) Friedhof in Dattenfeld

e) Friedhof in Leuscheid

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Gemeinde Windeck.

Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die, bzw. bei Tot- und Fehlgeburten deren Eltern, bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Windeck waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls deren Eltern Einwohner der Gemeinde Windeck sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in

Familiengrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Familiengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Einzelgrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Familiengrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Familiengrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Einzelgrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Familiengrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen hergerichtet. Die Ersatzfamiliengrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art sowie mit Rollschuhen, Rollerblades,

Skateboards, Rollern zu befahren. Von diesem Verbot ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und Fahrzeuge der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung der Friedhofsverwaltung.

(2) Auf ihren Antrag hin werden solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Antragsteller des Handwerks haben auf Verlangen ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.

§ 19 Handwerksordnung

nachzuweisen. Ein Antragsteller des Handwerks hat ferner auf Verlangen nachzuweisen, dass er selbst oder sein fachlicher Vertreter die Meisterprüfung oder einen vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluss abgelegt hat.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsausweises. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Sterbeurkunde und die Kostenübernahme-Erklärung des Gebührenpflichtigen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Familiengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Sie kann frühestens 24 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen in der Zeit von Montag bis Freitag. Bestattungen sind in der regelmäßigen Arbeitszeit des Friedhofpersonals durchzuführen. Über begründete Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung. Für Arbeiten, die über die Dienstzeiten hinausgehen oder außerhalb der Dienstzeiten liegen, ist eine Gebühr gem. § 1 Abs. 2 der Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Windeck

in der jeweils gültigen Fassung (nachfolgend Gebührensatzung genannt) zu zahlen.

(5) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urneneinzelgrabstätte bestattet.

§ 8 – Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Über Ausnahmen entscheidet die Gemeinde. Särge und Urnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhefrist ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein.

(2) Überurnen sind nur in Urnenkammern zulässig.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden durch die von der Friedhofsverwaltung beauftragte Firma ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör und die Einfassung, sofern diese ein Längsinnenmaß von 2,10 m unterschreitet, vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die grabanfertigende Firma entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu tragen.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten

  1. 6. Lebensjahr 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen (Urnen) beträgt 20 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.

§ 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag des jeweiligen Nutzungsberechtigten.

(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(6) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

(7) Umbettungen aus anonymen Gräbern erfolgen nicht.

IV. Grabstätten

§ 12 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Sarg-Einzelgrabstätten

b) Sarg-Familiengrabstätten mit mindestens 2 Grabstellen

c) Urnen-Einzelgrabstätten

d) Urnen-Familiengrabstätten mit mindestens 2 Grabstellen

e) Urnenzellen in einem Kolumbarium (Urnenwand)

f) anonyme Grabstätten Sarg

g) anonyme Grabstätten Urne

h) Sarg-Grabstätten für Kinder bis einschließlich 5 Jahre

i) Wiesengrabstätten Sarg

j) Wiesengrabstätten Urne

k) Urnengrabstätten im Wurzelbereich eines Baumes

(3) Die Außen-Maße der Grabstätten betragen maximal

a) Sarg-Einzelgrab 2,40m x 1,20m

b) Sarg-Doppelgrab 2,40m x 2,40m

c) Sarg-Kindergrab 1,20m x 0,60m

d) Urnen-Einzelgrab 0,80m x 0,80m

e) Urnendoppelgrab 0,80m x 1,20m

(4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 – Sarggrabstätten

(1) Für Erdbestattungen in Einzel- oder Familiengräbern wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Die Bestattungen erfolgen in der Regel der Reihe nach in dem für die jeweilige Bestattungsart vorgesehen Grabfeld. Wenn die Friedhofsorganisation es zulässt, kann die Lage des Grabes im Benehmen mit dem Erwerber abgestimmt werden.

(2) Das Nutzungsrecht kann, soweit die Friedhofsverwaltung nichts anderes bestimmt, in 5-Jahresabschnitten für die Dauer von bis zu 30 Jahren auf Antrag wiedererworben werden. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 3 oder die Neugestaltung eines Grabfeldes aufgrund örtlich gegebener Umstände notwendig ist.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Gebühren und dem Zugang der Verleihungsurkunde.

(4) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes wird dem jeweiligen Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist eingeräumt, das Nutzungsrecht gem. Abs. 2 wieder zu erwerben oder die Einebnung des Grabes zu veranlassen.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine zusätzliche Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft

b) auf die Kinder,

c) auf die Eltern,

d) auf die Geschwister,

e) auf die Großeltern, f) auf die Enkelkinder,

g) auf die Ehegatten der unter b, d und f genannten Personen.

h) Sind mehrere Personen einer Reihenfolge vorhanden, so hat die ältere Person das Vorrecht vor der jüngeren.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(9) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann jederzeit durch schriftliche Erklärung zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Bei Rückgabe des Nutzungsrechtes vor Ablauf der Ruhefrist ist für den Unterhaltungsaufwand der Gemeinde eine Gebühr nach § 2 Abs. 2 der Gebührensatzung zu zahlen.

§ 14 – Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnen-Einzelgrabstätten - je eine

b) Urnen-Familiengrabstätten - je eine pro Grabstelle

c) anonymen Urnengrabstätten – je eine

d) Urnenwiesengrabstätten– je eine

e) Urnenzellen in einem Kolumbarium- je zwei

f) Urnengrabstätten im Wurzelbereich eines Baumes- je eine

(2) Urnenbeisetzungen sind außerdem zulässig:

a) in bestehende Einzel-Sarggrabstätten: zwei Urnen bei vorheriger Sargbestattung. Hierfür ist jeweils eine Gebühr nach § 2 Abs. 2 Gebührensatzung zu zahlen. Wenn die Ruhefrist der Aschen die Ruhefrist der vorherigen Bestattung überschreitet, ist zusätzlich die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts der Grabstätte fällig.

b) in bestehende Familiengrabstätten:

  • zwei pro Grabstelle bei vorheriger Sargbestattung. Hierfür ist jeweils eine

Gebühr nach § 2 Abs. 2 Gebührensatzung zu zahlen.

  • zwei pro freie Grabstelle, ab der zweiten ist eine Gebühr nach § 2 Abs. 2

Gebührensatzung zu zahlen. Wenn die Ruhefrist der Aschen die Ruhefrist der vorherigen Bestattungen überschreitet, ist zusätzlich die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts der Grabstätte fällig.

(3) Urnenbeisetzungen in neu zu erwerbende Sargeinzel- und Familiengräber sind nicht zulässig.

(4) Für die Bestattung von Aschen nach § 14 Abs. 1 a) – d) sowie f) und Abs. 2 dürfen nur Urnen aus biologisch vollständig abbaubarem Material verwendet werden. Urnen für die Bestattungen von Aschen gemäß § 14 Abs. 1 e) dürfen nicht aus biologisch abbaubarem Material bestehen.

(5) Das Nutzungsrecht an Grabstätten nach § 14 Abs. 1 b) und e) kann, soweit die Friedhofsverwaltung nichts anderes bestimmt, in 5-Jahreabschnitten für die Dauer von bis zu 30 Jahren wiedererworben werden. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 oder die Neugestaltung eines Grabfeldes aufgrund örtlich gegebener Umstände notwendig sind.

(6) Nach Ablauf der 20-jährigen Ruhefrist oder nach Erlöschen des Nutzungsrechts werden die Aschen aus den biologisch nicht abbaubaren Urnen auf einer durch die Friedhofsverwaltung bestimmten Fläche auf einem kommunalen Friedhof verstreut.

(7) Es gelten die Vorschriften für Sargeinzel- und Familiengräber entsprechend, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(8) Der Erwerb des Nutzungsrechtes an einem oder mehreren baum-oder Wiesenurnengräbern bzw. einem ganzen Familienbaum ist auch zu Lebzeiten ohne einen aktuellen Bestattungsfall für eine Laufzeit von 20 Jahren möglich. Bei einer Bestattung ist das Nutzungsrecht der einzelnen Grabstelle entsprechend der gesetzlichen Ruhefrist zu verlängern. Für den Wiedererwerb gilt Abs. 5 entsprechend.

§ 15 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 16 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Zerstörungen an Bäumen oder Einrichtungen der Friedhofsanlagen werden als Ordnungswidrigkeit geahndet.

(3) Grabmäler und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen auf einem Friedhof nur noch dann aufgestellt werden, wenn sie in Staaten gewonnen, be- und verarbeitet

(Herstellung) worden sind, auf deren Staatsgebiet bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitskommision vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird, oder durch eine Zertifizierungsstelle bestätigt worden ist, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind.

§ 17 – Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Grabmäler und sonstigen baulichen Anlagen haben sich in das Gesamtbild des Friedhofes harmonisch einzuordnen. Sie müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt und dieser Werkstoff entsprechend bearbeitet sein. Die Würde des Friedhofes ist in jedem Falle zu wahren.

(2) Zugelassen sind Natursteine, Kreuze aus Holz und Schmiedeeisen und für Bestattungen im Wurzelbereich von Bäumen auch Metallplättchen.

(3) Kunststein und künstlerisch gestalteter Sichtbeton kann zugelassen werden, wenn seine Struktur dem Naturstein ähnlich ist und hinsichtlich der Festigkeit diesem nicht nachsteht. Bei Einzel- und Familiengräbern darf nicht mehr als zwei Drittel der Grabstätte durch Stein abgedeckt oder auf andere Weise abgedichtet werden. Bei Urnengräbern ist die Abdeckung der gesamten Grabfläche durch eine Steinplatte zulässig.

(4) Der neue Friedhof in Herchen ist als ‚Waldfriedhof‘ konzipiert. Dort sind keine Abdeckungen und Einfassungen zulässig.

§ 18 – Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Bei Sargeinzel- und Familiengräbern sollen stehende Grabmale nicht höher als 100 cm sein. Bei Einzelgrabmalen beträgt die max. Breite 80 cm, bei Familiengrabmalen 120 cm.

Liegende Grabmale sollen bei Einzelgrabstätten eine Größe von 50 cm x 80 cm nicht überschreiten. Bei Familiengrabstätten ist eine Größe bis 50 cm x 120 cm zulässig. Grabeinfassungen sollen eine Stärke von 10-16 cm haben.

Für Kreuze und Stelen wird eine max. Höhe von 140 cm zugelassen. Bei Stelen darf eine max. Breite von 35 cm nicht überschritten werden. Stelenartige Grabmale haben sich hinsichtlich der Abmessungen in das Gesamtbild des Friedhofs einzufügen.

(2) Bei Urnengrabstätten sollen stehende Grabmale nicht höher als 50 cm sein. Bei Urnen-Einzelgrabmalen beträgt die max. Breite 50 cm, bei Familiengrabmalen 60 cm. Einfassungen dürfen 8-10 cm breit sein.

(3) Auf Wiesengräbern sind Grabplatten von 40 cm x 20 cm bündig mit Erdniveau zu verlegen.

(4) Für die Urnengrabstätten im Wurzelbereich von Bäumen sind Metallplättchen von 10 cm x 5 cm zulässig. Sie sind entweder an den Bäumen oder an den zugehörigen hölzernen Grabstelen zu befestigen.

§ 19 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,50 m x 1,00 m sind. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1: 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstelle verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 20 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 19. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.

§ 21 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen.

Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 22 – Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit können Grabmale auf schriftlichen Antrag des Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 21 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Einebnung versagen.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung von Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen von der Gemeinde entfernt.

Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Die Sachen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 23 – Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen. Bei Wiesengräbern und Gräbern im Wurzelbereich von Bäumen ist Grabschmuck nur aus Anlass der Bestattung für längstens 4 Wochen erlaubt.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. Wiesengräber müssen innerhalb von 6 Monaten ein Grabmal erhalten.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(7) Nicht verrottbare Werkstoffe wie z.B. diverse Kunststoffe, Metalle, Glas und Nylonfäden mit Ausnahme der vom Bund deutscher Friedhofsgärtner im jeweils neuesten Informationsdienst veröffentlichten Materialien dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken und Grabschmuck nicht enthalten sein. Kränze, Blumen und Grabgebinde, die die verbotenen Materialien enthalten, werden zurückgewiesen bzw. werden nach der Trauerfeier entfernt und müssen vom jeweiligen Anlieferer wieder abgeholt werden.

§ 24 – Bepflanzung

(1) Die Grabstätten können in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden.

(2) Unzulässig ist

a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,

b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken (mit Ausnahme Waldfriedhof Herchen - kleinwüchsige Heckenpflanze, z.B. Buxus), Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem,

c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,

d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheiten.

§ 25 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen,

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(2) Für Familiengrabstätten gelten Abs. 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 26 – Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

§ 27 – Trauerfeier

Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

VIII. Schlussvorschriften

§ 28 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf 30 Jahre seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 29 – Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts-und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 30 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am nächsten Ersten des Monats in Kraft, der auf die Bekanntmachung folgt. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung in der Form der Bekanntmachung vom 19.07.2011 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.