Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.12.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung der Gemeinde Willstätt über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) vom 01.12.2025
Gemeinde Willstätt ILLSTATT Satzung der Gemeinde Willstätt über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) vom 01.12.2025
Beschluss am 19.11.2025
Satzung der Gemeinde Willstätt über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) vom 01.12.2025
Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg jeweils in der bei Be-schlussfassung gültigen Fassung hat der Gemeinderat am 19.11.2025 die nachstehende Sat-zung beschlossen:
§ 1 Gebühren
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem als Anlage dieser Satzung beigefügtem Ge-bührenverzeichnis.
§ 2 Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben zugrunde liegen, um-satzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
§ 3 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft.
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i bias Polley Bürgermeister
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Sat-zung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu be-zeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh-migung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Unbeachtlich sind ferner nach § 2 Abs. 2 KAG Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze, wenn sie zu einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung führen. Friedhofsgebührenverzeichis der Gemeinde Willstätt vom 01.12.2025
Gebühr Nr. Amtshandlung I Gebührentatbestand ab 01.12.2025
- 1.1. Genehmigung zur Aufstellung oder Veränderung eines Grabmales 70,00 €
- 1.2. Zulassung zur gewerblichen Betätigung auf dem Friedhof 70,00 €
- 2.1. für Personen im Alter von 6 und mehr Jahren 1.200,00 €
- 2.2. für Personen unter 6 Jahren 350,00 €
- 2.3. für Tot- und Fehlgeburten 230,00 €
- 2.4. für die Beisetzug von Aschen im Urnengrab 550,00 €
- 2.5. für die Beisetzung einer Urne in Urnengrabkammer 250,00 €
- 2.6. Zuschlag für Handaushub 200,00 €
- 2.7. Zuschlag für Bestattungen an Samstagen 30%
- 3.1. Benutzung der Trauerhalle 450,00 €
- 3.2. Benutzung einer Kühlzelle (pauschal) 350,00 €
- 3.3. zusätzliche Aussegnung 150,00 € Ami.0 7i17ir il:ti 271 — 7ätlerik
- 4.1.1. Einzelreihengrab (1 Sarg)* 1.700,00 €
- 4.1.2. Urnenreihengrab (1 Urne)* 1.250,00 €
- 4.1.3. anonymes Urnenreihengrab (1 Urne) 1.200,00 €
- 4.1.3. Baumrasengrab (1 Urne) 2.400,00 €
- 4.2.1. Einzelwahlgrab (1 Sarg und max. 2 Urnen)* 2.400,00 €
- 4.2.2. Grabstätte für Kinder bis 6 Jahre 900,00 €
- 4.2.3. Doppelwahlgrab (bis zu 2 Särge und bis zu 4 Urnen) 4.800,00 €
- 4.2.4. Urnenwahlgrab (bis zu 4 Urnen)* 1.600,00 €
- 4.2.5. Urnengrabkammer (in Urnenstele bis zu 2 Urnen) 1.900,00 €
- 4.2.6. Baumrasengrab (bis zu 2 Urnen) 2.800,00 €
- 4.3.1. Einzelwahlgrab / Wahlgrab je Einzelgrabfläche 120,00 €
- 4.3.2. Grabstätte für Kinder bis 6 Jahre 45,00 €
- 4.3.4. Urnenwahlgrab 80,00 €
- 4.3.5. Urnengrabkammer (in Urnenstele) 95,00 €
- 4.3.6. Baumrasengrab 140,00 €
- 5.1. Trittplatten Einzelgrab 580,00 €
- 5.2. Trittplatten Kindergrab 400,00 €
- 5.3. Trittplatten Doppelgrab 820,00 €
- 5.4. Trittplatten Urnengrab 340,00 €
- 5.5. Trittplatten jede weitere Grabstelle 230,00 €
- 5.6. Kosten Beschriftung Urnenstele je Einzelbuchstabe 22,00 €
- 6.1. Ausgraben, Umbetten von Leichen/Urnen je angef. 1/2 Stunde nach tatsächl. Aufwand
- 6.2. Stundensatz für Maschinen incl. Bedienung je angef. 1/2 h nach tatsächl. Aufwand
- 6.3. sonstiger Personaleinsatz je Stunde 60,00 €
- 6.4. zusätzl. Aufwand bei Aussegnungsfeier in Kirche (Blumentransport etc.) 150,00 €
- 6.5. Pflege bei vorzeitiger Abräumung Urnengrab pro Jahr 60,00 €
- 6.6. Pflege bei vorzeitiger Abräumung Einzelgrab/-stelle pro Jahr 85,00 €
- 6.7. Pflege bei vorzeitiger Abräumung Doppelgrab 170,00 € Gemeinde Willstätt (///LLISTÄTT Satzung der Gemeinde Willstätt über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) vom 01.12.2025
Beschluss am 19.11.2025
Vorstehende Satzung wurde nach der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntma-chungen vom 27. Oktober 1981 durch Einrücken in das Verkündigungsblatt der Gemeinde Willstätt vom 28. November 2025 öffentlich bekannt gemacht.
Die Satzung wurde am 01.12.2025 der Rechtsaufsichtsbehörde, Kommunalamt des Landrat-samt Ortenaukreis, angezeigt.
WiI t t, 0 2 25 t lW Tobias Po ley Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 01.12.2025 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung der Gemeinde Willstätt (Friedhofsordnung) vom 02.07.2025, in Kraft ab 01.12.2025
Gemeinde Willstätt
Friedhofssatzung ( ui2STÄT T Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
Friedhofssatzung der Gemeinde Willstätt (Friedhofsordnung)
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 02.07.2025 die nachstehende Friedhofsatzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§I Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Einwohner der Gemeinde und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Wenn ein besonderer Grund vorliegt, kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Ein besonderer Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Verstorbene bis kurz vor seinem Tod Einwohner der Gemeinde war und seine Wohnung nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen aufgegeben hat oder wenn der bestattungspflichtige Angehörige Einwohner der Gemeinde ist oder wenn sonst eine besondere Beziehung des Verstorbenen zur Gemeinde bestand. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften auch für die Beisetzung von Aschen.
(3) Feierlichkeiten aus Anlass einer Bestattung an einem anderen Ort als einem Friedhof der Gemeinde können zugelassen werden, wenn der Verstorbene zu den Personen nach § 1 gehörte, die auf den Friedhöfen der Gemeinde Willstätt bestattet werden können.
Il. Ordnungsvorschriften
§ 2 – Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden;
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen;
c) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt-zu betreten;
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde;
e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;
g) nicht auf dem Friedhof angefallene Abfälle zu entsorgen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 3 Tage vorher anzumelden.
§ 4 – Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige auf den Friedhöfen gewerbsmäßig tätige Personen be-dürfen der vorherigen schriftlichen Zulassung durch die Gemeinde.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit ge-eignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tä-tigkeit nach Handwerksrecht erfüllt sind. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheines; dieser ist den aufsichtsberechtigten Perso-nen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf drei Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergan-genen Regeln zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit ge-eigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorüber-gehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden.
Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu brin-gen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften des Absatzes 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Ge-meinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer entziehen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 – Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Wünsche der Hinterbliebenen, Geistlichen bzw. Trauerredner4.
(3) An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen vorgenommen. An Samstagen können Bestattungen ausnahmsweise zugelassen werden.
§6 Särge
, Urnen
(1) Bei jeder Bestattung müssen die Särge, die Sargausstattung, die Bekleidung der verstorbenen Per-son, die Urnen bzw. Überurnen so beschaffen sein, dass sie die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist ermöglichen. Insbesondere dürfen sie nicht die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass je-des Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(2) Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,30 m lang, 0,55 cm hoch und im Mittelmaß 0,55 m breit sein. Särge für Fehl- und Totgeburten dürfen nicht größer als erforderlich sein. Die übrigen Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
(3) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit aus-geschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer zersetzbaren Materialien hergestellt sein, soweit anderes nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(4) Die Beschaffenheit der Urnen bei Baumbestattungen muss so sein, dass sie aus biologisch abbau-barem Material bestehen.
§ 7 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,70 m bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,40 m.
§ 8 – Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen bei Erdbestattungen beträgt 20 Jahre.
(2) Die Ruhezeit der Aschen beträgt 20 Jahre. Die Ruhezeit für Fehlgeburten im Sinne von § 30 Abs. 2 BestattG, für Totgeburten und für ihre Aschen beträgt sechs Jahre.
§ 9 – Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unter Beachtung sonstiger gesetzlicher Vor-schriften, der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbe-nen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenrei-hengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. Die Umbettung der Aschenreste aus Grabstelen an einen hierfür vorgesehe-nen Platz nimmt die Gemeinde nach Ablauf des Nutzungsrechts selbst vor, sofern seitens der Nut-zungsberechtigten keine Umbettung gem. Satz 1 beantragt wird.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihen-grab oder Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 24 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbe-ner, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder Urnenrei-hengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffent-lichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schä-den, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Bei Urnenbaumgräbern wird eine Umbettung der biologisch abbaubaren Urnen nicht gestattet.
IV. Grabstätten
§ 10 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber für die Erdbestattung
b) Kindergräber
c) Urnenreihengräber
d) Wahlgräber für die Erdbestattung
e) Urnenwahlgräber
f) anonyme Urnenreihengräber,
g) Urnengrabkammern (Urnenstelen)
h) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber als Baumgräber
i) Gemeinschaftsgrabstätte für Fehlgeburten i. S. von § 30 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BestattG und Totgeburten
j) gärtnerbetreute Grabfelder
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 – Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist - mit Ausnahme der Kindergräber - nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge:
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen: a) Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr (Kindergrab)
b) Reihengräber für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr.
(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt.
(4) Ein Reihengrab kann nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
§ 12 – Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Unge-borenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verlie-hen wird. Das Nutzungsrecht wird durch erstmalige Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag erstmalig auf die Dauer von 20 Jahren (Nut-zungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die Verlängerung eines Nutzungsrechtes oder die Neubegründung eines abgelaufenen Nutzungsrechts ist auf Antrag bis zu einer Dauer von 20 Jahren möglich; bei der Neubegründung eines abgelaufenen Nutzungs-rechts schließt sich dieses zeitlich unmittelbar an das abgelaufene Nutzungsrecht an.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zuweisung der Grabstelle und vollständiger Zahlung der Grabnut-zungsgebühr. Wird die Gebühr nicht innerhalb eines halben Jahres nach der Bestattung vollständig bezahlt, gilt das Nutzungsrecht als nicht entstanden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Gräber sein. Je Grabstelle sind eine Erd- und zwei Urnen-bestattungen zulässig.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlän-gert worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht be-stimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Rege-lung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den Ehegatten oder den Lebenspartner
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben
i) auf die oder den sonstigen Totensorgeberechtigen.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Ist der Nachfolger im Grabnutzungsrecht nicht aus dem Kreis der Angehörigen der zuletzt beigesetzten Person zu bestim-men, treten die Angehörigen der zuvor beigesetzten Person an deren Stelle. Kann nicht innerhalb eines halben Jahres die Nachfolge geklärt werden, gilt das Nutzungsrecht zum Zeitpunkt des Weg-falls des Nutzungsberechtigten als erloschen. Eine Erstattung von Grabnutzungsgebühren für die restliche Nutzungsdauer erfolgt nicht. Die Gemeinde kann die Grabstätte abräumen und einebnen.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelun-gen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Perso-nenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Ge-meinde kann Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Ver-zicht führt zum Erlöschen des Nutzungsrechts. Eine Erstattung oder Befreiung von Grabnutzungsge-bühren findet nicht statt.
(1 1) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegen-stände sorgt.
(12) In Wahlgrabstätten können auch Urnen beigesetzt werden.
§ 13 – Urnenreihengräber, anonyme Urnenreihengräber und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihengräber, anonyme Urnenreihengräber und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Kolumbarien als Urnenstelen- bzw. Urnenwandanlagen, die aus-schließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In Urnenreihengräbern und anonymen Urnenreihengräbern darf nur eine Urne beigesetzt werden.
(3) In einem Urnenwahlgrab dürfen bis zu vier Aschen beigesetzt werden. In Urnennischen von Urnen-stelen und Baumgräbern ist die Beisetzung von einer weiteren Urne möglich.
(4) Im Friedhof sind Urnenreihengrabstätten für anonyme Beisetzungen eingerichtet; die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt. Ausnahmen können zuge-lassen werden.
(5) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
§ 14 – Grabstätten für Aschen an Bäumen
(Baumgräber)
(1) Auf dem Friedhof können Baumbestattungen angeboten werden (§ 10 Abs. 2 Buchstabe h). Baumbestattungen erfolgen ausschließlich in dafür speziell ausgewiesenen Anlagen des Fried-hofs.
(2) Die Belegung der Baumgrabstellen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung auf Basis der Fried-hofskonzeption.
(3) Für die Anlage der Baumgräber auf dem Friedhof Eckartsweier in Block H, Feld 1 und 2, Reihe 1 gilt: An der jeweiligen Baumgrabstelle ist ein Grabmal aus Naturstein in quadratischer oder rechteckiger Form und einer Kantenlänge von mindestens 40 x 40 cm und höchstens 50 x 50 cm anzubringen. Auf dem Grabmal werden der Name, das Geburts- und das Sterbejahr vermerkt. Das Grabmal ist mit einer umlaufenden Pflasterung in einer Breite von 10 cm nach den Vorgaben der Gemeinde einheitlich auszuführen. Die Höhe des Grabmals kann von 10 bis 25 cm variabel gestaltet werden. Diese Regelung tritt mit Vollbelegung des Feldes 2, Reihe 1 außer Kraft.
(4) Für die Anlage der Baumgräber auf den Friedhöfen Willstätt, Legelshurst, Sand und Hesselhurst und die nicht von Absatz 3 erfassten Baumgräber auf dem Friedhof Eckartsweier gilt: An der jeweiligen Baumgrabstelle sind nur Grabmale aus Naturstein zugelassen, die vollständig in das Erdreich eingelassen sind und erdoberflächengleich liegen. Diese Grabmale dürfen in der Breite und Länge jeweils 30 cm nicht überschreiten. Auf dem Grabmal werden mindestens der Name, das Geburts- und das Sterbejahr vermerkt. Sie müssen vom Material und Stärke so beschaffen sein, dass sie von einem Aufsitzrasenmäher überfahren werden können, ohne dass Beschädigungen am Grabmal auftreten. Weiter müssen Sie so im Boden befestigt sein, dass sie nicht einseitig aus der Bodenoberfläche herausragen können. Für durch das Mähen verursachte Schäden an Grabmalen, die ganz oder in Teilen erdoberflächengleich liegen, haftet die Gemeinde nicht. Dies gilt auch für auf den Grabmalen aufgestellte oder an den Grabmalen angebrachte Sachen.
(5) Bei Grabstätten nach Absatz 3 und 4 sind jegliche Formen der Grabpflege untersagt. Es ist nicht erlaubt, die Grabstätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.
(6) Nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit muss die Grabplatte entfernt werden.
(7) Es ist nicht gestattet, zusätzliche Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten zu errichten sowie Anpflanzungen vorzunehmen.
(8) Für die Unterhaltung der Grabmale ist der Nutzungsberechtigte der Grabstätte zuständig. Entspricht ein Grabmal nicht den Anforderungen nach Abs. 3 und 5, so hat der Nutzungsberechtigte der Grabstätte nach schriftlicher Anordnung durch die Friedhofsverwaltung das Grabmal innerhalb einer angemessenen Frist zu entfernen oder in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung das Grabmal auf seine Kosten entfernen oder in Ordnung bringen.
(9) Die Pflege der Baumgrabanlagen (ohne Grabmale) erfolgt durch den Bauhof. Pflegemaßnahmen oder Eingriffe ohne Auftrag der Friedhofsverwaltung sind nicht gestattet.
§ 15 – Gärtnerbetreute Grabfelder
(1) Eine Grabstätte innerhalb eines gärtnerbetreuten Grabfeldes ist eine von einem Dienstleistungserbringer angelegte und gepflegte Grabstätte. Ein privater Dienstleister wird mit der Anlage bzw. Unterhaltung abgegrenzter Teile von Friedhöfen betraut und das Recht bzw. die Pflicht eingeräumt, Dauergrabpflegeverträge mit allen Verfügungs-und Nutzungsberechtigen an den Gräbern in diesen Friedhofsbereichen zu schließen (Dienstleistungskonzession). Die Anlage besteht aus mehreren Grabstätten.
(2) Wird eine Erdbestattung oder Urnenbeisetzung bei der Friedhofsverwaltung beantragt, ist der entsprechende Vertrag zwischen der nutzungs- bzw. verfügungsberechtigen Person und dem Dienstleistungserbringer vorzulegen. Verlängerungen oder Neubegründungen von Nutzungsrechten dürfen bis längstens zum Ende der Dienstleistungskonzession erfolgen.
(3) Die Rechte und Pflichten der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Dienstleistungskonzessionär seine Pflichten aus dem jeweiligen Dauergrabpflegevertrag nicht oder nicht ausreichend erfüllt oder dass die Dienstleistungskonzession vorzeitig endet.
(4) Im Übrigen gilt §12 entsprechend für Wahlgrabstätten bzw. § 13 entsprechend für Reihengrabstätten. V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 16 – Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 17 – Grabmale
(1) Grabmale müssen nach Ablauf der Frist in § 19 Abs. 1 Satz 2 errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den allge-meinen Anforderungen nach § 15 entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen, Bronze oder bruchsicheres Glas ver-wendet werden.
(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a)Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werk-gerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. b)Grabmale dürfen in ihrer Größe und Gestaltung nicht die Pflege und Unterhaltung benachbarten Grabstätten beeinträchtigen.
c) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals ange-bracht werden.
(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattungen:
a) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck, b)die Porzellan oder Kunststoffe in jeder Form enthalten
c) mit Lichtbildern über einer Größe von 300 cm2.
(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale (Incl. Sockel) bis zu folgenden Größen zu-lässig:
a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 1,00 qm Ansichtsfläche, Höhe höchstens 1,20 m, b)auf zweistelligen Grabstätten bis zu 2,00 qm Ansichtsfläche, Höhe höchstens 1,50 m,
c) auf Urnengrabstätten bis zu 0,50 qm Ansichtsfläche, Höhe höchstens 0,80 m.
(6) Liegende Grabmale, welche die gesamte Grabfläche abdecken (flach oder flach geneigte auf die Grabstätte gelegte Grabplatten) sind so zu verlegen, dass zwischen Platte und Erde ein Ab-stand von mindestens 3 cm ist. Diese Regelung dient der Sicherstellung des Friedhofszwecks.
(7) An oder auf Urnenstelen darf nichts zusätzlich angebracht oder abgelegt werden, insbesondere kein Grab - oder Blumenschmuck (Kerzen oder Ähnliches).
(8) Die Kammern der Urnenstelen werden ausschließlich mit den von der Gemeinde beschafften und zur Verfügung gestellten Abdeckplatten verschlossen. Die Öffnung und Schließung der Ur-nenkammern werden durch Personal der Gemeinde vorgenommen.
(9) Die Anbringung der Schrift auf den Abdeckplatten der Urnenstelen, (Name, Vorname, Geburts-und Sterbejahr), wird einheitlich von der Gemeinde veranlasst.
(10) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rah-men von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 9 und auch sonstige Gra-bausstattungen zulassen.
§ 18 Zulässigkeit
von Grabeinfassungen
(1) Die Gemeinde entscheidet über die Verlegung von Trittplatten und veranlasst diese.
(2) Soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt, sind Grabeinfassungen jeder Art, auch als Pflanzen, nicht zulässig.
(3) Sofern keine Trittplatten als Grabeinfassungen vorgesehen sind können Grabeinfassungen aus Be-ton- oder Naturstein zugelassen werden. Alle anderen Materialen sind unzulässig. Die Höhe der Ein-fassung darf 10 cm nicht überschreiten.
§ 19 – Genehmigungserfordernis
( 1 ) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen sowie das An-bringen der Grabliegeplatten bei Baumbestattungen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmi-gung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind, bis zur Dauer von zwei Jahren, bei Baumgräbern bis zu vier Monaten, nach der Bestattung oder Beisetzung, provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1: 10 zweifach beizufü-gen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Art der Fundamentierung anzugeben. Soweit erfor-derlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1: 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt wer-den.
(3) Als nicht zustimmungspflichtige, provisorische Grabmale sind die ortsüblichen Holzkreuze zulässig.
(3) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
§ 20 – Standsicherheit
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Art und Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks und unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften zu fundamentieren, zu befestigen und zu unterhalten. (2) Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Stein-metz) errichtet werden.
§ 21 – Unterhaltung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zu-stand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde veran-lasst außerdem regelmäßig die Überprüfung der Standsicherheit der Grabmale.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Ab-sperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist be-seitigt, ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Die Gemeinde be-wahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weite-res zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen haf-ten für jeden Schaden, der bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch nicht verkehrssichere Grab-male oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.
§ 22 – Entfernung
(1)Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. Bei den nach § 10 Abs. 2 genannten Grabstätten kann einer vorzeitigen Abräumung nach 15 Jahren zugestimmt werden. Für die Mehraufwendungen der Gemeinde zur Grünpflege der eingeebneten Grabflächen wird für die Restlaufzeit eine Gebühr erhoben.
(2)Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden, angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und sonstige Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen;
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 23 – Allgemeines
( 1 ) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupas-sen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume jeglicher Art, großwüchsige Sträucher und das Aufstellen von Bänken.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 21 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt mit der vollständigen Abräumung des Grabes
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. Grab-stätten sind jederzeit verkehrssicher zu unterhalten. Insbesondere sind Absackungen unverzüglich durch geeignete Maßnahmen z. B. durch Auffüllung oder Unterfüllung zu beheben.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. §-21 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten und im Bereich anonymer Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde. Verfü-gungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich wahrnehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
(7) Es dürfen keine chemischen Pflanzenschutzmittel verwendet werden.
§ 24 Vernachlässigung
der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 21 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten ange-messenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht be-folgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Ge-meinde in diesen Fällen die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungs-vollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung ent-ziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungs-bescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht be-folgt oder ist der Verantwortlich nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zur Aufbewahrung nicht verpflichtet.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 25 – Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Berechtigten (Friedhofspersonal) oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen zu den vereinbarten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 26 – Gegenstand der Beitragspflicht, Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ferner ist die Haftung bei Diebstahl und Grabschändung sowie für Schäden aufgrund höherer Gewalt ausgeschlossen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz oder grober Fahr-lässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden und deren Bedienstete.
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 Bestattungsgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. gegen § 3 Abs. 1 oder 2 verstößt
- 3. Eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1).Als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstat- tungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert oder entfernt.
- 4. Grabmale oder sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält
- 5. Entgegen § 25 Leichenhallen für Trauerfeiern oder Ähnliches benutzt oder eine solche Benutzung veranlasst, ohne dazu berechtigt zu sein bzw. dafür eine Genehmigung eingeholt zu haben.
IX. Bestattungsgebühren
§ 28 – Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Ge-biet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen er-hoben.
§ 29 – Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühr ist verpflichtet
a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
b) wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet:
a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
b) die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person.
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 30 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht:
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grab-nutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
c) bei Gebühren für Mehraufwendungen zur Grünpflege nach §21 zum Zeitpunkt der Abräumung der Grabstätte.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 31 – Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach der Satzung über die Erhe-bung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) vom 01.12.2025.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren -Verwaltungsgebührenordnung- in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung. X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 32 – Alte Rechte
(1)Für Grabstätten und Felder, die bei Inkrafttreten dieser Satzung nach den Vorschriften der bisher gül-tigen Satzung angelegt wurden, gelten die bisherigen Vorschriften weiter. Für die Änderung der Ge-staltung bereits angelegter Grabstätten und Felder gelten die Vorschriften dieser Satzung.
(2)Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 50 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch frühestens mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
§ 33 – Inkrafttreten
(1)Diese Satzung tritt am 01.12.2025 in Kraft.
(2)Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensat-zung) vom 02.12.2016, jeweils mit allen späteren Änderungen, außer Kraft.
Willstä
ias Polle Bürgermeister
Hinweis: Sollte diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder unter Verletzung von solchen Verfahrens- oder Formvorschriften, die aufgrund der Gemeindeord-nung erlassen worden sind, zustande gekommen sein, so gilt sie dennoch ein Jahr nach dieser Bekannt-machung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Diese Rechtswirkung tritt nicht ein, wenn
1.die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung dieser Satzung verletzt worden sind,
- 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach §43 der Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit wider- sprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss bean- standet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde Will- stätt innerhalb der Jahresfrist unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Vorstehende Satzung wurde nach der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen vom 27. Oktober 1981 durch Einrücken in das Verkündigungsblatt der Gemeinde Willstätt vom 28. November 2025 öffentlich bekannt gemacht.
Die Satzung wurde am 01.12.2025 der Rechtsaufsichtsbehörde, Kommunalamt des Landratsamt Orten-aukreis, angezeigt.
Will ätt, 0 1.0 25
I Tdfbias Po ley Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Willstätt?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Willstätt mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Willstätt (Baden-Württemberg)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: