Gengenbach

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2025 · Friedhofssatzung: 22.10.2024

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.300,00 € Pos. 4.1.1 Reihengrab für Personen ab 10 Jahren (ab 01.01.2025)
Sargwahlgrab1.740,00 € Pos. 4.2.1 Wahlgrab (einfachtief) ab 01.01.2025
Urnenreihengrab630,00 € Pos. 4.1.4 ab 01.01.2025
Urnenwahlgrab1.350,00 € Pos. 4.2.7 ab 01.01.2025
Urnengrab anonym570,00 € Pos. 4.1.5 anonymes Urnengrab ab 01.01.2025
Baumbestattung850,00 € Pos. 4.1.7 Urnenreihenbaumgrab (kommunal) ab 01.01.2025
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)1.690,00 € Pos. 2.1 Sargbeisetzung ab 01.01.2025; Urnenbeisetzung (Pos. 2.5) 480,00 €
Trauerhalle / Halle350,00 € Pos. 3.1 Benutzung der Einsegnungshalle ab 01.01.2025

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen

(Bestattungsgebührenordnung) vom 22.10.2024

Aufgrund von § 4 und 11 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der jeweils geltenden Fassung, hat der Gemeinderat der Stadt Gengenbach am 22.10.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

  1. 1. Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet 1.1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird; 1.2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
  2. 2. Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet 2.1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt; 2.2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
  3. 3. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

  1. 1. Die Gebührenschuld entsteht 1.1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, 1.2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes.
  2. 2. Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 4

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

§ 5

Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den genannten Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

§ 6 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 15.10.2003, zuletzt geändert am 23.09.2020 außer Kraft.

Gengenbach, 23. Oktober 2024

Thorsten Erny Bürgermeister

Bekanntmachung der Satzung über die die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen vom 22.10.2024:

Die vorstehende Satzung wird hiermit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 GemO BW öffentlich bekannt gemacht. Die vom Gemeinderat in der öffentlichen Sitzung vom 22.10.2024 beschlossene Satzung wurde gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 GemO der Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt.

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen kann jederzeit während der üblichen Öffnungszeiten auf dem Rathaus oder im Internet unter www.gengenbach.de eingesehen werden.

Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Öffentliche Bekanntmachung auf der Homepage am 23.10.2024

Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Gengenbach vom 22.10.2024

Gebührenverzeichnis der Stadt Gengenbach

Nr.Amtshandlung / GebührentatbestandGebühr ab 01.01.2025Gebühr ab 01.01.2027
1. Verwaltungsgebühren
1.1Zuteilung von Grabstätten, Personen ab 10 Jahren90,00 €90,00 €
1.2Zuteilung von Grabstätten, Personen unter 10 Jahren70,00 €70,00 €
1.3Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmales72,00 €72,00 €
1.4Verlängerung von Nutzungsrechten auf Antrag54,00 €54,00 €
1.5Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen108,00 €108,00 €
1.6Zulassung zur gewerblichen Betätigung auf dem Friedhof (1 Jahr)22,00 €22,00 €
1.6Zulassung zur gewerblichen Betätigung auf dem Friedhof (3 Jahre)68,00 €68,00 €
2. Bestattungsgebühren
2.1für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren1.690,00 €1.820,00 €
2.2für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren im Tiefengrab2.000,00 €2.150,00 €
2.3für Personen unter 10 Jahren330,00 €350,00 €
2.4für Tot- und Fehlgeburten90,00 €95,00 €
2.5für die Beisetzung von Aschen480,00 €515,00 €
2.6für die Mitwirkung bei der Bestattung230,00 €245,00 €
2.7Sargträger bzw. Urnenträger68,00 €68,00 €
3. Benutzung von Einrichtungen
3.1Benutzung der Einsegnungshalle350,00 €380,00 €
3.2Benutzung der Kühlzelle (pauschal)350,00 €380,00 €
3.3Benutzung des Sektionsraums (pauschal)250,00 €270,00 €
4. Grabnutzungsgebühren
4.1 Grabnutzungsgebühren für Reihengräber
4.1.1Reihengrab für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren1.300,00 €1.400,00 €
4.1.2Reihengrab für Personen unter 10 Jahren (Kindergrab)520,00 €560,00 €
4.1.3Erdrasenreihengrab2.260,00 €2.440,00 €
4.1.4Urnenreihengrab630,00 €680,00 €
4.1.5anonymes Urnengrab570,00 €610,00 €
4.1.6Urnenrasenreihengrab860,00 €930,00 €
4.1.7Urnenreihenbaumgrab850,00 €920,00 €
4.1.8Gärtnergepflegtes Urnenreihenbaumgrab520,00 €560,00 €
4.2 Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber
4.2.1Wahlgrab (einfachtief)1.740,00 €1.880,00 €
4.2.2Wahlgrab (doppeltief)2.130,00 €2.300,00 €
4.2.3Wahlgrab für Personen unter 10 Jahren (Kindergrab)680,00 €730,00 €
4.2.4Wahldoppelgrab (einfachtief)3.290,00 €3.550,00 €
4.2.5Wahldoppelgrab (doppeltief)3.790,00 €4.090,00 €
4.2.6Zuschlag für die Urnenbeisetzung in einem Erdwahlgrab580,00 €620,00 €
4.2.7Urnenwahlgrab1.350,00 €1.460,00 €
4.2.8Urnennische1.210,00 €1.300,00 €
4.2.9Urnenrasenwahlgrab1.560,00 €1.680,00 €
4.2.10Urnenpartnerbaumgrab1.160,00 €1.250,00 €
5. Grabausstattung und Beschriftung
5.1Urnenkammer-Verschlussplatte191,00 €191,00 €
5.2Schriftstein-Urnenreihenbaumgrab448,00 €448,00 €
5.3Schriftstein-Urnenpartnerbaumgrab455,00 €455,00 €
5.4Schriftstein-Urnenpartnerbaumgrab (Zweitschrift)410,00 €410,00 €
6. Sonstige Leistungen
6.1Stundensatz für Personal99,00 €99,00 €
6.2Stundensatz für Bagger inkl. Bedienung185,00 €185,00 €
6.3Stundensatz für sonstige Fahrzeuge inkl. Bedienung99,00 €99,00 €

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofssatzung der Stadt Gengenbach

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes (BestattG) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG), in der jeweils geltenden Fassung, hat der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 22.10.2024 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 - Geltungsbereich § 2 - Friedhofszweck § 3 - Begrifflichkeiten § 4 - Außerdienststellung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 - Öffnungszeiten § 6 - Verhalten auf dem Friedhof § 7 - Dienstleistungserbringende

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 - Allgemeines § 9 - Särge, Urnen und Überurnen § 10 - Aushebungen der Gräber § 11 - Ruhezeit § 12 - Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 13 - Allgemeines § 14 - Reihengrabstätten § 15 - Wahlgrabstätten § 16 - Gärtnerbetreute Grabfelder § 17 - Besondere Vorschriften für Rasengrabstätten § 18 - Besondere Vorschriften für Baumgrabstätten § 19 - Besondere Vorschriften für Urnennischen § 20 - Besondere Vorschriften für Grabstätten für anonyme Urnenbeisetzungen § 21 - Grabstätten für Verstorbene muslimischen Glaubens § 22 - Kulturdenkmäler und erhaltenswerte Grabmale und Grabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 23 - Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

VI. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 24 - Gestaltungsvorschriften § 25 - Genehmigungserfordernis § 26 - Anlieferung von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen § 27 - Standsicherheit § 28 - Unterhaltung § 29 - Entfernung von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen

VII. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 30 - Allgemeines § 31 - Vernachlässigung der Grabpflege § 32 - Schutz des Baumbestandes

VIII. Einsegnungshalle und Trauerfeiern

§ 33 - Benutzung der Einsegnungshalle § 34 - Trauerfeiern

IX. Schlussvorschriften

§ 35 - Alte Rechte § 36 - Anordnung im Einzelfall § 37 - Haftung § 38 - Gebühren § 39 - Ordnungswidrigkeiten § 40 - Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den von der Stadt Gengenbach verwalteten Friedhof im Stadtgebiet Gengenbach.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt und dient in seiner Hauptfunktion als Bestandteil der Daseinsvorsorge. Er dient der Bestattung verstorbener Einwohnerinnen und Einwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. Außerdem dürfen Verstorbene, für die eine Wahlgrabstätte gemäß § 15 Abs. 4 vorgesehen ist, in der entsprechenden Grabstätte auf dem Friedhof bestattet werden. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann insbesondere erteilt werden, wenn die verstorbene Person bis kurz vor ihrem Tod Einwohnerin oder Einwohner der Stadt war, wenn die bestattungspflichtige Angehörige oder der bestattungspflichtige Angehörige Einwohnerin oder Einwohner der Stadt ist oder wenn eine besondere Beziehung der verstorbenen Person zur Stadt bestand.

(2) Der Friedhof nimmt aufgrund seines Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Er erfüllt außerdem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen.

§ 3 Begrifflichkeiten

(1) Bestattung: Bei der Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Leichnams an die Elemente (Erde, Feuer, Wasser). Die Bestattung ist gegliedert in Feuer- und Erdbestattung. Zum vereinfachten Verständnis wird der Begriff Bestattung als Sammelbegriff für die Bestattung von Leichnamen in Sarg bzw. Tuch wie auch für die Beisetzung von Aschenurnen genutzt.

(2) Beisetzung: Die Beisetzung umfasst das direkte Handeln vor Ort und wird als Tätigkeit der Versenkung einer Urne oder eines Sarges bezeichnet.

(3) Grabstelle/Grabstätte: Die Grabstelle umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstorbenen Person. Die Grabstätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder mehrere Grabstellen beinhalten.

(4) Nutzungsberechtigte Person: Nutzungsberechtigte Person ist die Person, die das Recht hat, über die Bestattung in der Grabstätte zu verfügen, in der Grabstätte selbst bestattet zu werden, über die Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden und die das Recht über die Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung erhalten hat. Die nutzungsberechtigte Person ist die Ansprechperson der Grabstätte für die Stadt.

(5) Nutzungszeit: Nutzungszeit umfasst die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person genutzt werden darf.

(6) Ruhezeit: Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

§ 4 Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können aus wichtigem öffentlichem Interesse durch Beschluss des Gemeinderats außer Dienst gestellt oder entwidmet werden.

(2) Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Sofern durch eine Außerdienststellung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird der nutzungsberechtigten Person auf Antrag bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalls für die restliche Nutzungszeit eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Die Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem außer Dienst gestellten Friedhof/Friedhofsteil hergerichtet und werden Gegenstand des Nutzungsrechts. Außerdem kann die nutzungsberechtigte Person die Umbettung bereits bestatteter Leichen oder Aschen auf Kosten der Stadt verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden – falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten Bestatteten – falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist – in andere Grabstätten umgebettet. Die Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten Friedhof/Friedhofsteil hergerichtet und werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

(4) Außerdienststellungen und Entwidmungen werden öffentlich bekanntgemacht.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf ausschließlich zu den nachfolgend festgesetzten Öffnungszeiten betreten werden:

  • vom 01.04. bis 30.09. von 06:00 Uhr - 21:00 Uhr sowie
  • vom 01.10. bis 31.03. von 08:00 Uhr - 20:00 Uhr.

(2) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen, einschränken oder erweitern.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucherinnen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen mit Sondergenehmigungen und Fahrzeugen, die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind.
  2. 2. der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen.
  3. 3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung oder Totengedenkfeier störende Arbeiten auszuführen.
  4. 4. Film-, Ton-, Video und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen.
  5. 5. Druckschriften zu verteilen, sofern diese nicht für die Durchführung der Bestattung erforderlich sind.
  6. 6. Erdaushub und Abfälle unsortiert außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder Abfall von außen auf den Friedhof zu verbringen.
  7. 7. Blumen, Pflanzen, Grabzeichen und Grabschmuck unberechtigt zu entfernen.
  8. 8. den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, sowie Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten.
  9. 9. sich mit oder ohne Spielgerät auf Bestattungsflächen sportlich zu betätigen.
  10. 10. auf Rasenflächen zu lagern.
  11. 11. abgesehen von Bestattungen Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.
  12. 12. Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde.

(3) Die Stadt kann in begründeten Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen von Abs. 2 zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens drei Tage vorher anzumelden.

§ 7 Dienstleistungserbringende

(1) Bildhauer*innen, Steinmetz*innen, Gärtner*innen und andere Dienstleister*innen benötigen für ihre Tätigkeit auf dem Friedhof eine vorherige Genehmigung von der Stadt. Die Genehmigung kann für einen Zeitraum von drei Jahren oder für einzelne Arbeiten erteilt werden. Sie ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn dem Dienstleister die für die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhof erforderliche fachliche Eignung oder persönliche Zuverlässigkeit fehlt.

(3) Alle Dienstleistungserbringenden und deren Bedienstete haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen, nach den gesetzlichen Vorschriften.

(4) Die Dienstleistungserbringenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit und nur mit geeigneten, geräuscharmen Fahrzeugen im Schritttempo befahren.

(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte und Werkzeuge dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. Die Dienstleistungserbringenden dürfen keinerlei Abfall und Erdaushub ablagern.

(6) Firmenbezeichnungen der Dienstleistungserbringenden dürfen auf Grabstätten oder an Grabmalen angebracht werden, wenn sie unauffällig sind, sich nicht auf der Vorderseite des Grabmals befinden und eine maximale Größe von 40 cm² nicht überschreiten. Es ist ausschließlich die Nennung des Firmennamens und des Ortes gestattet.

(7) Dienstleistungserbringende, die gegen die Vorschriften der Abs. 1, 4 bis 6 verstoßen oder bei denen die Versagungsgründe aus Abs. 2 ganz oder teilweise vorliegen, können von der Stadt nach zweimaliger Abmahnung die Genehmigung für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer entzogen bekommen. Bei schwerwiegenden Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Allgemeines

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Trauerfeier sowie der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen an Werktagen. Persönliche Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

§ 9 Särge, Urnen und Überurnen

(1) Erdbestattungen sind in Särgen, Urnenbestattungen in Urnen vorzunehmen. (2) Bei jeder Bestattung müssen die Särge, die Sargausstattung, die Bekleidung der verstorbenen Person sowie die Urnen oder Überurnen so beschaffen sein, dass sie die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist ermöglichen. Insbesondere dürfen sie nicht die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern. Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass das Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. (3) Aus religiösen Gründen kann von der Sargbestattung nach Abs. 1 eine Ausnahme zugelassen werden (4) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist bei der Anmeldung des Bestattungsfalles bei der Stadt eine Zustimmung einzuholen. (5) Die Urnen für Baumgrabstätten müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. (6) Im Falle einer Beisetzung in einer Urnennische darf die Urne oder Überurne einen Durchmesser von 24 cm nicht überschreiten und höchstens 30 cm hoch sein.

§ 10 Aushebungen der Gräber

(1) Die Grabstelle wird von der Stadt bzw. dem von ihr beauftragten Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder geschlossen. (2) Die für die Bestattung vorgesehene Grabstelle ist, soweit erforderlich, durch die nutzungsberechtigte Person rechtzeitig, d.h. mindestens drei Tage vor der Bestattung, von pflanzlichem Bewuchs, Grabmalen o.ä. zu räumen. (3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m und bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen durch mindestens 0,30 m starke Erdwände voneinander getrennt sein. Die Stadt kann in Ausnahmefällen Abweichungen zulassen.

§ 11 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. Bei Leichen, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, beträgt die Ruhezeit 12 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre. (3) Die Berechnung der Ruhezeit erfolgt tagesgenau ab dem Tag, an dem die Beisetzung durchgeführt wurde. (4) Die Dauer der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (5) Für Grabstätten, in denen Aschen beigesetzt wurden und deren Ruhezeiten gemäß der letzten Friedhofsordnung bereits verkürzt wurden, besteht die Möglichkeit, auf Antrag

bei der Stadt eine vorzeitige Rückgabe der Grabstätte zu beantragen. Diese Rückgabe erfolgt gemäß den aktuellen Regelungen dieser Satzung. Bereits bezahlte Grabnutzungsgebühren werden nicht zurückerstattet.

§ 12 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Die Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Stadt. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Eine Umbettung innerhalb des Stadtgebiets ist in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls zulässig. Die Umbettung aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte innerhalb des Stadtgebiets ist nicht zulässig. Aus Gemeinschaftsanlagen erfolgen grundsätzlich keine Umbettungen.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste mit vorheriger Genehmigung der Stadt ausgegraben und in Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(4) Die Umbettung erfolgt auf Antrag in Textform durch die nutzungsberechtigte Person.

(5) Alle Umbettungen werden von dem durch die Stadt beauftragten Bestattungsunternehmen durchgeführt. Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Angehörigen und Friedhofsbesuchenden ist es nicht gestattet, sich während der Umbettung in unmittelbarer Nähe der Grabstätte aufzuhalten.

(6) Die Kosten der Umbettung sowie der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, sind von der oder dem Antragstellenden zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt bzw. des von ihr beauftragten Bestattungsunternehmens vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Bei Urnenbaumbestattungen wird eine Umbettung der biologisch abbaubaren Urne nicht gestattet.

IV. Grabstätten

§ 13 Allgemeines

(1) Die Grabstätten auf dem Friedhof in Gengenbach stehen im Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden in folgende Hauptgruppen unterschieden:

  1. 1. Reihengrabstätten
  2. 2. Wahlgrabstätten

(3) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird von der Stadt auf Antrag verliehen. Nutzungsberechtigte Person kann nur eine natürliche Person sein. Der Erwerb eines Nutzungsrechtes für gewerbliche Zwecke ist nicht erlaubt. Ein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. Die Verleihung des Nutzungsrechts

wird erst nach Zahlung der durch die Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr rechtswirksam. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Urkunde ausgestellt.

(4) Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit besteht oder erworben wird.

(5) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

(6) Der Ablauf des Nutzungsrechts an einer Reihen- und Wahlgrabstätte wird in Textform oder in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt gemacht.

§ 14 Reihengrabstätten

(1) Es werden Reihengrabstätten für Leichen und Aschenbestattungen unterschieden. Reihengrabstätten sind Einzelgrabstätten, die der Reihe nach belegt werden. Das Nutzungsrecht beginnt mit der Bestattung und endet mit Ablauf der Ruhezeit. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

(2) Auf das Nutzungsrecht kann bei vorzeitiger Rückgabe der Grabstätte gemäß § 11 Abs. 5 verzichtet werden. Bereits bezahlte Grabnutzungsgebühren werden nicht zurückerstattet.

(3) Besondere Vorschriften für Reihengrabstätten innerhalb eines gärtnerbetreuten Grabfeldes, Rasengrabstätten, Baumgrabstätten und Grabstätten für anonyme Urnenbeisetzungen werden in den entsprechenden Abschnitten der Satzung behandelt.

§ 15 Wahlgrabstätten

(1) Es werden Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattungen unterschieden. Das Nutzungsrecht ist verlängerbar, und die Lage der Grabstätte wird im Einvernehmen mit der nutzungsberechtigten Person bestimmt. Neue Nutzungsrechte können nur anlässlich eines Sterbefalls verliehen werden; ein Erwerb zur Vorsorge ist nicht möglich. Die Verlängerung bestehender Nutzungsrechte ist jedoch zulässig und unterliegt nicht denselben Einschränkungen wie die Vergabe neuer Nutzungsrechte.

(2) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Leichen- und Aschenbestattungen. In einer Erdwahlgrabstelle können eine Erdbestattung, im Tiefengrab zwei Erdbestattungen und zusätzlich bis zu 4 Urnenbeisetzungen durchgeführt werden. In einer Urnenwahlgrabstelle können bis zu vier Urnen beigesetzt werden, mit Ausnahme der Urnenpartnerbaumgräber und der Urnennischen, in denen maximal zwei Urnen beigesetzt werden können.

(3) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut erworben wurde.

(4) Die nutzungsberechtigte Person hat im Rahmen der Friedhofssatzung das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden.

(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die nutzungsberechtigte Person für den Fall ihres Ablebens ihre Nachfolgerin oder ihren Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese Person ist aus dem nachfolgend genannten Personenkreis auszuwählen. Wird bis zu ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen nutzungsberechtigten Person mit deren Zustimmung über:

  1. 1. auf die überlebende Ehefrau oder den überlebenden Ehemann oder die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
  2. 2. auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkelinnen und Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter Nr. 1 bis 7 fallenden Erben.

Stehen mehreren Angehörigen gleichberechtigt Nutzungsrechte zu, sind sie verpflichtet, eine Person zu benennen, die das Nutzungsrecht in eigenem Namen ausüben soll. Können sie keine Einigung erzielen, geht das Nutzungsrecht auf die älteste Person innerhalb der jeweiligen Gruppe Nr. 2 bis 4, 6 und 7 über.

(6) Jede Rechtsnachfolgerin und jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (7) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit oder bei vorzeitiger Rückgabe der Grabstätte gemäß § 11 Abs. 5 verzichtet werden. Bereits bezahlte Grabnutzungsgebühren werden nicht zurückerstattet. (8) Mehrkosten, die der Stadt oder dem von ihr beauftragten Bestattungsunternehmen beim Ausheben des Grabes für eine weitere Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, sind von der nutzungsberechtigten Person zu erstatten, sofern sie nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung der Gegenstände sorgt. (9) Besondere Vorschriften für Wahlgrabstätten innerhalb eines gärtnerbetreuten Grabfeldes, Rasengrabstätten, Baumgrabstätten und Urnennischen werden in den entsprechenden Abschnitten der Satzung behandelt.

§ 16 Gärtnerbetreute Grabfelder

(1) Eine Grabstätte innerhalb eines gärtnerbetreuten Grabfeldes ist eine von einem Dienstleistungserbringer angelegte und gepflegte Grabstätte. Eine solche Anlage wird für Erdbestattungen bzw. Urnenbeisetzungen als Wahl- oder Reihengrabstätte zur Verfügung gestellt und besteht aus mehreren Grabstätten. (2) Wird die Erdbestattung oder Urnenbeisetzung auf dem Gengenbacher Friedhof beantragt, ist der entsprechende Vertrag zwischen der nutzungsberechtigten Person und der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG vorzulegen. (3) In einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen innerhalb eines gärtnerbetreuten Grabfeldes können je Grabstelle eine Erdbestattung, im Tiefengrab zwei Erdbestattungen und zusätzlich bis zu vier Urnenbeisetzungen durchgeführt werden. In einer Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen in einem gärtnerbetreuten Grabfeld können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. In einer Reihengrabstätte innerhalb eines gärtnerbetreuten Grabfeldes kann eine Erdbestattung oder eine Urnenbeisetzung durchgeführt werden. (4) Im Übrigen gilt § 14 entsprechend für Reihengrabstätten bzw. § 15 entsprechend für Wahlgrabstätten.

§ 17 Besondere Vorschriften für Rasengrabstätten

(1) Rasengrabstätten sind Reihen- und Wahlgrabstätten für Aschenbestattungen. Für Leichenbestattungen stehen ausschließlich Reihengrabstätten zur Verfügung.

(2) Jegliche Formen der Grabpflege sind untersagt. Es ist nicht gestattet, die Grabstätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Grabmale, sonstige Grabausstattungen und Grabschmuck dürfen ausschließlich auf der dafür vorgesehenen Steinplatte angebracht oder abgelegt werden.

(3) Im Übrigen gilt § 14 entsprechend für Reihengrabstätten bzw. § 15 entsprechend für Wahlgrabstätten.

§ 18 Besondere Vorschriften für Baumgrabstätten

(1) Baumgrabstätten sind Urnenreihen- oder Urnenwahlgrabstätten, bei denen die Beisetzung der Urne in unmittelbarer Nähe eines Baumes erfolgt.

(2) In einer Urnenreihenbaumgrabstätte kann eine Urne beigesetzt werden, während in einer Urnenpartnerbaumgrabstätte bis zu zwei Urnen beigesetzt werden können.

(3) Für Baumgrabstätten sind ausschließlich die von der Stadt beschaffenen Schriftsteine in einheitlicher Ausführung und Beschriftungsart zugelassen: Bei Urnenreihenbaumgrabstätten in der Größe 20 x 15 cm und bei Urnenpartnerbaumgrabstätten in der Größe 30 x 20 cm.

(4) Jegliche Formen der Grabpflege sind untersagt. Es ist nicht gestattet, die Grabstätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Grabschmuck darf ausschließlich an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Dieser kann von der Stadt entfernt oder entsorgt werden, wenn er beispielsweise verwelkt, defekt oder mit der Würde des Ortes nicht vereinbar ist. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

(5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen zu Urnen aus § 9 Abs. 5 sowie § 14 entsprechend für Reihengrabstätten bzw. § 15 entsprechend für Wahlgrabstätten.

§ 19 Besondere Vorschriften für Urnennischen

(1) Urnennischen sind reine Wahlgrabstätten.

(2) In einer Urnennische können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.

(3) Für Urnennischen sind ausschließlich die von der Stadt beschaffenen Nischenplatten in einheitlicher Ausführung und Beschriftungsart zugelassen.

(4) Die Kosten für die Beschriftung der Nischenplatten sind von der nutzungsberechtigten Person zu tragen. Diese Kosten werden direkt vom Steinmetzbetrieb an die Angehörigen weiterberechnet.

(5) Im gesamten Bereich der Vorfläche der Urnennischen, die zur Urnenwand gehört, darf Grabschmuck abgelegt werden. Dieser kann von der Stadt entfernt oder entsorgt werden, wenn er beispielsweise verwelkt, defekt oder mit der Würde des Ortes nicht vereinbar ist. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

(6) Im Übrigen gelten die Bestimmungen zu Urnen aus § 9 Abs. 6 sowie § 15 entsprechend für Wahlgrabstätten.

§ 20 Besondere Vorschriften für Grabstätten für anonyme Urnenbeisetzungen

(1) Grabstätten für anonyme Urnenbeisetzungen sind reine Reihengrabstätten.

(2) Jegliche Formen der Grabpflege sind untersagt. Es ist nicht gestattet, die Grabstätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Grabschmuck darf ausschließlich an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Dieser kann von der Stadt entfernt oder entsorgt werden, wenn er beispielsweise verwelkt, defekt oder mit der Würde des Ortes nicht vereinbar ist. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

(3) Im Übrigen gilt § 14 entsprechend für Reihengrabstätten.

§ 21 Grabstätten für Verstorbene muslimischen Glaubens

(1) Auf dem Friedhof befindet sich ein Grabfeld für die Bestattung von Verstorbenen muslimischen Glaubens.

(2) Die Grabstätten in diesem Grabfeld sind in Richtung Mekka ausgerichtet. Die Stadt stellt einen Waschraum für rituelle Waschungen bereit.

(3) Tuchbestattungen sind in diesem Grabfeld zulässig, sofern die gesetzlichen Vorgaben gemäß § 39 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes eingehalten werden. Das bedeutet, dass Verstorbene, deren Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, in Tüchern erdbestattet werden können, wenn keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Für den Transport der Verstorbenen zur Grabstätte sind jedoch geschlossene Särge zu verwenden.

(4) Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass die Würde des Friedhofs gewahrt wird.

(5) Soweit sich aus dieser Regelung nichts anderes ergibt, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung; insbesondere die allgemeinen Vorschriften über Reihen- und Wahlgräber.

§ 22 Kulturdenkmäler und erhaltenswerte Grabmale und Grabstätten

(1) Die Einstufung von Grabstätten als Kulturdenkmäler erfolgt durch Entscheidung der Denkmalschutzbehörde. Die Einstufung von sonstigen erhaltenswerten Grabmalen und Grabstätten erfolgt durch die Stadt (Friedhofsverwaltung) nach Maßgabe der vom Gemeinderat beschlossenen Grundsätze. Alle Kulturdenkmale und sonstigen erhaltenswerten Grabmale und Grabstätten werden in einem Verzeichnis geführt und den Grabnutzungsberechtigten bekanntgegeben.

(2) Kulturdenkmäler sowie sonstige erhaltenswerte Grabmale und Grabstätten sind grundsätzlich zu erhalten. Ohne die Genehmigung der Stadt und, bei Kulturdenkmalen, zusätzlich der Denkmalschutzbehörde dürfen Grabmale und Grabstätten, die als Kulturdenkmale oder erhaltenswert eingestuft sind, auch nach Ablauf des Nutzungsrechts weder entfernt noch abgeändert werden. Änderungen an Kulturdenkmalen sind über die Stadt mit der Denkmalschutzbehörde abzustimmen. Ergänzungen von Schriften (z. B. Namensergänzungen, Sterbedaten etc.) sind von dieser Vorschrift ausgenommen, sofern sie in der auf dem Grabstein vorhandenen Schriftform und Schriftgröße ausgeführt werden. Diese Ergänzungen sind jedoch mit der Stadt abzustimmen und von dieser zu genehmigen.

(3) Die Pflege und Unterhaltung der Kulturdenkmäler sowie sonstigen erhaltenswerten Grabmale und Grabstätten obliegt während der Ruhezeiten sowie während der laufenden Nutzungsrechte oder bei später vorgesehenen Bestattungen der

nutzungsberechtigten Person. Nach Ablauf der Ruhezeiten und der Nutzungsrechte, wenn keine weitere Bestattung in der Grabstätte vorgesehen ist, können die Pflege und Unterhaltung weiterhin durch die nutzungsberechtigte Person erfolgen, ohne dass zusätzliche Gebühren anfallen.

(4) Sollte eine ungeplante, nachträgliche Bestattung vorgenommen werden, werden die Grabnutzungsgebühren rückwirkend ab dem Zeitpunkt des ursprünglichen Endes der Nutzungsrechte gemäß den zu diesem Zeitpunkt geltenden Gebührensätzen erhoben. Wenn eine weitere Bestattung in der Grabstätte vorgesehen ist, fallen die üblichen Grabnutzungs- und Verwaltungsgebühren an.

(5) Nach Ablauf der Ruhezeiten und sofern keine weitere Bestattung in der Grabstätte vorgesehen ist, kann die Grabstätte an die Stadt zurückgegeben werden, wenn die Pflege und Unterhaltung nicht mehr durch die nutzungsberechtigte Person erfolgen soll. In diesem Fall übernimmt die Stadt die Pflege und Unterhaltung der Grabstätte. Nach der Rückgabe an die Stadt sind weder weitere Bestattungen noch eine weitere Nutzung der Grabstätte durch die nutzungsberechtigte Person möglich.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 23 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Jede Grabstätte ist so anzulegen und zu pflegen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen gewahrt wird.

VI. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 24 Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den festgelegten Anforderungen entsprechen.

(2) Für Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen nur Natursteine, Holz, Bronze sowie geschmiedetes Stahl verwendet werden.

(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material des Grabmals oder der sonstigen Grabausstattung werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
  2. 2. Die Vorschriften zur Anbringung von Firmenbezeichnungen auf Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen sind in § 7 Abs. 6 festgelegt. Diese Bestimmungen sind zwingend zu beachten.

(4) Auf der Grabstätte sind insbesondere nicht zulässig:

  1. 1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck.
  2. 2. Grabmale und sonstige Grabausstattungen mit Farbanstrich auf Stein.

(5) An Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen dürfen Lichtbilder der verstorbenen Person bis zu einer Größe von 7 x 10 cm angebracht werden.

(6) Die sichtbare Höhe des Sockels darf 12 cm nicht überschreiten. Sichtbare Sockel müssen aus dem gleichen Werkstoff bestehen wie das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung.

(7) Grabeinfassungen müssen aus Betonstein oder Naturstein bestehen. Alle anderen Materialien sind unzulässig. Die Höhe der Steineinfassung darf 10 cm nicht überschreiten.

(8) Grabplatten oder Grababdeckungen auf Gräbern für Erdbestattungen sind bis zu 50 % der Grabfläche zulässig.

(9) Bei Grabplatten oder Grababdeckungen auf Gräbern für Urnenbestattungen wird zwischen dem alten und dem neuen Friedhof unterschieden:

  1. 1. auf dem alten Friedhof sind Grababdeckungen bis zu 50 % der Grabfläche zulässig.
  2. 2. auf dem neuen Friedhof sind Grababdeckungen bis zu 100 % der Grabfläche zulässig.

(10) Grabflächen können auch mit Natursteinsplit, Kies oder Schotter belegt werden. Diese Belegung darf die Grabfläche gemäß Abs. 8 und 9 nicht überschreiten.

(11) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden. Sie dürfen die Grabfläche gemäß Abs. 8 und 9 nicht überschreiten.

(12) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale, und sonstige Grabausstattungen, einschließlich Sockel, bis zu einer Höhe von 1,50 m und folgenden Größen zulässig:

  1. 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche,
  2. 2. auf mehrstelligen Grabstätten bis zu 0,80 m² Ansichtsfläche.

(13) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale und sonstige Grabausstattungen, einschließlich Sockel, bis zu einer Höhe von 0,80 m und folgenden Größen zulässig:

  1. 1. auf einstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche,
  2. 2. auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche.

(14) Steingrabmale müssen die folgenden Mindeststärken aufweisen:

  • bis zu einer Höhe von 1,20 m: 14 cm,
  • bis zu einer Höhe von 1,40 m: 16 cm,
  • ab einer Höhe von 1,40 m: 18 cm.

(15) Für die Gestaltung der Schriftsteine für Baumgrabstätten gilt § 18 Abs. 3.

(16) Für die Gestaltung der Nischenplatten für Urnennischen gelten § 19 Abs. 3 und 4.

§ 25 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Stadt in Textform.

(2) Dem Antrag ist beizufügen:

  1. 1. ein Entwurf mit Grundriss, Seitenansicht und Bemaßung im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung sowie der Ausführungszeichnungen,
  2. 2. Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im geeigneten Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Die Beschriftung in nicht deutscher Sprache ist nur unter Beifügung einer beglaubigten Übersetzung genehmigungsfähig.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Anbringung eines QR-Codes ist nur erlaubt, wenn die nutzungsberechtigte Person die Verantwortung für dessen Inhalt übernimmt. Der QR-Code-Inhalt muss der Würde des Friedhofes entsprechen. (4) Die Genehmigung nach Abs. 1 erlischt, wenn der Antragsgegenstand nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das allgemeine sittliche Empfinden durch das Grabmal, die Grabeinfassung, die Grababdeckung oder sonstige Grabausstattung oder die Inschrift, das Ornament oder das Symbol gestört wird oder die Gestaltungsvorschriften nicht eingehalten werden. (6) Als nicht zustimmungspflichtige, provisorische Grabmale sind ortsübliche, nur naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig. Diese dürfen nicht länger als ein Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 26 Anlieferung von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen

Bei der Lieferung und Errichtung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen ist die Genehmigung mitzuführen. Diese sind so zu liefern, dass sie von der Stadt überprüft werden können.

§ 27 Standsicherheit

Für das Fundamentieren und Versetzen von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen sind die Richtlinien der Deutschen Naturstein Akademie e.V. zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal) in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich. Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

§ 28 Unterhaltung

(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen oder Teile davon sind von der nutzungsberechtigten Person dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. (2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist die für die Unterhaltung nutzungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten der nutzungsberechtigten Person Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegungen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung

der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten der nutzungsberechtigten Person zu tun oder die Grabmale, sonstige bauliche Anlagen oder Teile davon zu entfernen. Auch die Kosten für die Entfernung sind von der nutzungsberechtigten Person zu tragen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder kann über das Einwohnermeldeamt nicht ermittelt werden, genügt als Aufforderung ein sechswöchiger Hinweis an der Grabstätte.

(3) Die nutzungsberechtigte Person haftet für jeden Schaden, der durch mangelnde Standsicherheit von Grabmalen, baulichen Anlagen oder Teilen davon verursacht wird.

§ 29 Entfernung von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt entfernt werden.

(2) Kulturdenkmäler sowie sonstige erhaltenswerte Grabmale und Grabstätten sind gemäß § 22 Abs. 2 grundsätzlich zu erhalten. Die Entfernung solcher Objekte bedarf, sowohl vor als auch nach Ablauf des Nutzungsrechts, der Genehmigung der Stadt. Für Kulturdenkmäler ist zusätzlich zur Genehmigung der Stadt auch die Genehmigung der Denkmalschutzbehörde erforderlich. Die Stadt oder die Denkmalschutzbehörde können die Genehmigung verweigern, wenn das Objekt als schützenswert angesehen wird.

(3) Nach Ablauf des Nutzungsrechts oder nach der Entziehung von Nutzungsrechten sind die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen selbst auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernen. Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen

VII. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 30 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten sind im Rahmen der Vorschriften des § 23 herzurichten und dauerhaft in Stand zu halten. Dies gilt auch für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein.

(3) Für das Herrichten und die Pflege der Grabstätte hat die nutzungsberechtigte Person zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten sind nach Ablauf des Nutzungsrechts abzuräumen; § 29 gilt entsprechend.

(5) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist untersagt. (7) Bäume und großwüchsige Sträucher sind nicht zugelassen. (8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen beim Grabschmuck nicht verwendet werden. Dies gilt insbesondere für entsprechende Materialien in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken sowie Pflanzenschutzbehältern, die an der Pflanze verbleiben. Ausgenommen hiervon sind Kerzenbehälter und Vasen. (9) Das Aufstellen von Bänken ist der Stadt vorbehalten.

§ 31 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt ein einmaliger dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. (2) Wird die Aufforderung nach Abs. 1 nicht befolgt, kann die Stadt entweder die Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht für die Grabstätte ohne Entschädigung entziehen. Vor der Durchführung dieser Maßnahmen ist die nutzungsberechtigte Person erneut schriftlich darauf hinzuweisen, dass bei weiterer Nichtbeachtung entweder die Stadt die Grabstätte auf ihre Kosten in Ordnung bringen wird oder das Nutzungsrecht entzogen wird. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt, genügt der dreimonatige Hinweis auf der Grabstätte als rechtliche Grundlage für die weiteren Maßnahmen. Ein zusätzlicher schriftlicher Hinweis ist in diesem Fall nicht erforderlich. (3) Im Entziehungsbescheid wird die nutzungsberechtigte Person aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. Kommt die nutzungsberechtigte Person dieser Aufforderung nicht nach, wird die Stadt die Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abräumen, einebnen und einsäen. Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen. (4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet. (5) In den schriftlichen Aufforderungen sowie dem Hinweis auf der Grabstätte wird die nutzungsberechtigte Person auf die möglichen Rechtsfolgen hingewiesen.

§ 32 Schutz des Baumbestandes

Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz. Nutzungsberechtigte Personen haben keinen Anspruch auf die Beseitigung von Bäumen oder Gehölzen, selbst wenn sie sich in der Nutzung und Pflege der Grabstätte dadurch beeinträchtigt fühlen.

VIII. Einsegnungshalle und Trauerfeiern

§ 33 Benutzung der Einsegnungshalle

(1) Die Einsegnungshalle dient der Aufnahme verstorbener Personen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Mitarbeiters des beauftragten Bestattungsunternehmens, des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die verstorbene Person während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

§ 34 Trauerfeiern

Die Trauerfeiern auf dem Friedhof sollen in der Einsegnungshalle oder an einem dafür bestimmten Ort auf dem Friedhof stattfinden. Ort, Zeit und Dauer der Trauerfeier sowie die Benutzung besonderer Anlagen und Einrichtungen, Musik- und Gesangsdarbietungen und die Nutzung städtischer Musikinstrumente sind mindestens drei Tage vorher mit der Stadt abzustimmen.

IX. Schlussvorschriften

§ 35 Alte Rechte

(1) Für Grabstätten, die vor Inkrafttreten dieser Satzung gemäß den Vorschriften der bisherigen Friedhofsordnung oder früherer Friedhofsordnungen angelegt wurden, gelten die bisherigen Vorschriften weiter, insbesondere in Bezug auf die Gestaltung der Grabstätte und die Ruhezeiten.

(2) Änderungen an der Gestaltung bereits bestehender Grabstätten unterliegen jedoch den Vorschriften dieser Satzung.

(3) Für Grabstätten, in denen Aschen beigesetzt wurden und deren Ruhezeiten gemäß der letzten Friedhofsordnung bereits verkürzt wurden, besteht die Möglichkeit, auf Antrag bei der Stadt eine vorzeitige Rückgabe der Grabstätte zu beantragen. Diese Rückgabe erfolgt gemäß den aktuellen Regelungen dieser Satzung.

§ 36 Anordnung im Einzelfall

Die Stadt kann in Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen eine Anordnung im Einzelfall erlassen.

§ 37 Haftung

(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch Dritte, Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Die Haftung für Diebstahl und Grabschändung ist ebenfalls ausgeschlossen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden, die auf Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zurückzuführen sind. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden

Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 7 zugelassenen Dienstleistungserbringenden und deren Mitarbeitenden.

§ 38 Gebühren

Für die Benutzung des städtischen Friedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 39 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung und § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. 1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 5 betritt,
  2. 2. 2. entgegen § 6 Abs. 1 und 2 - - sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, - - Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt (Fahrzeuge mit Sondergenehmigung und Fahrzeuge, die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind, ausgenommen), - - Waren aller Art verkauft, insbesondere Kränze und Blumen sowie Dienstleistungen anbietet, - - an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung oder Totengedenkfeier störende Arbeiten ausführt, - - Film-, Ton-, Video und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken, - - Druckschriften verteilt, es sei denn, sie dienen der Durchführung der Bestattung, - - Erdaushub und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen unsortiert ablagert oder Abfall von außen auf den Friedhof verbringt, - - Blumen, Pflanzen, Grabzeichen und Grabschmuck unberechtigt entfernt, - - den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt, und Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt betritt, - - sich mit oder ohne Spielgerät auf Bestattungsflächen sportlich betätigt, - - auf Rasenflächen lagert, - - Musikinstrumente spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt, abgesehen von Bestattungen, - - Tiere, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde, mitbringt,
  3. 3. 3. entgegen § 7 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten ohne vorherige Genehmigung durchführt,
  4. 4. 4. entgegen § 25 Abs. 1 Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen ohne Genehmigung oder abweichend von den eingereichten bzw. genehmigten Grabmalanträgen errichtet oder entgegen § 29 Abs. 1 und 2 entfernt,
  5. 5. 5. entgegen § 27 Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht fachgerecht fundamentiert und befestigt oder sie entgegen § 28 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand hält,

  1. 6. entgegen § 31 Grabstätten nicht ordnungsgemäß herrichtet, nicht pflegt oder einer Aufforderung zur Herrichtung nicht rechtzeitig nachkommt.

Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 € bis höchstens 1.000,00 €, im Falle fahrlässiger Begehung mit höchstens 500,00 €, geahndet werden.

§ 40

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsordnung vom 01.10.2020 außer Kraft.

Gengenbach, den 23.10.2024

Thorsten Erny Bürgermeister

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung bei der Stadt Gengenbach geltend gemacht wird. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist dabei zu benennen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.