🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 2019 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofssatzung der Stadt Zell am Harmersbach vom 17.12.2012 (Stammfassung mit Gebührenverzeichnis)
Hauptamt
Friedhofssatzung der Stadt Zell am Harmersbach
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 131 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 17.12.2012 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekannten Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verflügung stehen. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. (2) Soweit nichts andes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während derbekanntgegebenen Öffnungszteiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewer betreibenden,
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nahe Arbeiten auszuführen,
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigten sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindhunde,
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
- 7. Druckschriften zu verteilen,
- 8. zu lärmen, zu speien, zu essen und zu trinken sowie zu lagern.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 3 Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach *dem Handwerksrecht* erfüllt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Nichtpflanzliche und aus gewerblicher Tätigkeit auf dem Friedhof herrührende Materialien sowie Abfälle einschließlich Aushub sind durch den Verursacher auf seine Kosten zu entfernen.
(6) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(7) *Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.*
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 6 Särge
Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. Särge müssen grundsätzlich aus Holz gefertigt und fest verfügt sein; Särge mit Kunststoffbeschichtung, Särge aus Hartholz (Eiche, Mahagoni u. ä.) und die Verwendung nicht oder nur schwer verrottbarer Kunststoffe sind untersagt.
§ 7
Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8
Ruhezeit
Die Ruhezeit der Leichen beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 20 Jahre. Die Ruhezeit bei Leichen von Kindern, die vor Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind und von Fehlgeburten bzw. Ungeborenen beträgt 10 Jahre. Die Ruhezeit der Aschen beträgt 15 Jahre.
§ 9
Umbettungen
(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengraber,
- 2. Urnenreihengraber,
- 3. Wahlgraber,
- 4. Urnenwahlgraber,
- 5. Kindergraber.
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstände in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grufte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
- 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10 Lebensjahr (Kindergrab),
- 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10 Lebensjahr ab.
(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Die Aufforderung zur Abräumung von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeit wird schriftlich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeldbekanntgegeben.
§ 12
Wahlgräber
(1) Wahlgraber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgrabern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Bei Urnenwahlgrabern beträgt die Nutzungszeit 15 Jahre. Sie konnen nur anlasslich eines Todesfalls verliehen werden. Ausnahme: gartnergepflegtes Urnengemeinschaftsfeld Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag für jeweils mindestens 5 Jahre oder langstens bis zu 25 Jahre möglich. Das Nutzungsrecht für Urnenwahlgraber kann nur auf Antrag für jeweils mindestens 5 Jahre oder langstens bis zu 15 Jahre erneut verliehen werden. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgraber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengraber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber konnen ein- und mehrstellige Einfachgräber sein. (6) Wahrend der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur statfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wirde keine Regelung getroffen, so Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genommen Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehoren, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (12) In Wahlgrabern konnen auch Urnen beigesetzt werden.
§ 13
Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Höhe in Mauern (Kolumbarien), die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dieren. (2) In einem Urnenwahlgrab konnen bis zu zwei Urnen, in einem Urnenreihengrab nur eine Urne beigesetzt werden. Urnennischen für maximal zwei Überurnen stehen in Mauern (Kolumbarien) zur Verfugung. Die Unterhaltung und Pflege obliegt der Friedhofsverwaltung. (3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden konnen, richtet sich nach der Höhe der Aschengrabstätte; zulässig sind zwei Urnen. (4) Im Friedhof sind Urnengemeinschaftsgräber für anonyme Bestattungen eingerichtet. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Bestattungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt staat. (5) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14
Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstände bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplanen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.
§ 15
Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Wurde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. (2) Der Nutzungsberechtigte hat zu dulden, dass Bäume der allgemeinen Friedhofsanlagen die Grabstände überragen. (3) Gießkannen, Eimer, Werkzeuge und dergleichen)dürfen nicht hinter Grabzeichen abgelegt werden. Die Befestigung an Bänken oder Gehölzen ist unzulässig.
§ 16
Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale ermittelten werden. Ausnahme: Im gartnergepflegten Urnengemeinschaftsfeld sind im Feld „O" (Findlinge) und im Feld „N" (Steinstiele) Grabmale bereits vorhanden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale)dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Grabmale auf Gräbern mit Streifenfundamenten)dürfen keinen Sockel haben.
- 2. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteil und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
- 3. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung
- 1. mit Farbanstrich auf Stein,
- 2. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
- 3. Lichtbildern über DIN A7 (großer als 7,4 x 10,5 cm). (5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50m^2 Ansichtsfläche
- 2. auf zwei- und mehrstelligen
Grabstätten
bis zu 1,00 m² Ansichtsfläche
(6) Bei Einzelgrabstätten)dürfen Grabmale und sonstige Grabausstattungen eine Höhe von 160 cm, bei Mehrfachgrabstätten eine Höhe von 180 cm nicht überschreiben. (7) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu 0,30m^2 Ansichtsfläche zulässig. (8) Liegende Grabmale)dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden und hochstens 1/3 der Grabfläche bedecken; sie sind auch in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
Auf Urnengrabstätten können Grabplatten die gesamte Grabfläche bedecken. Diese Grabplatten dürfen die Grabeinfassungsplatten um bis zu 5 cm übersteigen und sind in einem umlaufenden Abstand von mindestens 0,5 cm zu den Grabeinfassungsplatten zu legen.
(9) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt. In Teilen des Friedhofs, in denen von der Gemeinde keine Trittplatten verlegt sind, dürfen die Grabeinfassungen folgende Maße nicht überschreiten:
Alter Friedhof:
a) Doppelgräber 1,80 m Breite x 1,80 m Länge
b) Einzelgräber 0,80 m Breite x 1,80 m Länge
c) Kindergräber 0,60 m Breite x 1,40 m Länge
d) Urnengräber 0,90 m Breite x 1,20 m Länge
Alter Friedhof erweitert:
a) Doppelgräber 2,00 m Breite x 2,10 m Länge
b) Einzelgräber 0,90 m Breite x 2,10 m Länge
c) Urnengräber 0,80 m Breite x 0,80 m Länge
Neuer Friedhof:
a) Doppelgräber 2,20 m Breite x 2,20 m Länge
b) Einzel-Reihengräber 1,10 m Breite x 2,20 m Länge
c) Einzel-Wahlgräber 0,95 m x 2,20 m Länge
(10) An Urnenwänden (Kolumbarien) dürfen Blumenschmuck, Kerzen u. ä. nur auf den darauf vorgesehenen Ablagetischen niedergelegt werden. Das Anbringen von Blumenschmuck, Kerzen u. ä. an der Urnenwand ist nicht erlaubt. (11) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 10 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 17
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
§ 18
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Es gelten die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweiligen neuesten Fassung. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale
bis 1,20 m Höhe: 14 cm
bis 1,40 m Höhe: 16 cm
ab 1,40 m Höhe: 18 cm.
Kolumbarienplatten müssen eine Mindeststärke von 6 cm haben.
§ 19
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 20
Erhaltenswerte Grabmale und Grabstätten
Grabmale und Grabstätten, die aufgrund ihrer Form und Geschichte (Orts- und Familiengeschichte) erhaltenswert erscheinen und für die Eigentümlichkeit des Friedhofs Bedeutung haben, werden in einem Verzeichnis geführt und den Grabbenutzungsberechtigten bekanntgegeben. Ohne Ge-nehmigung der Stadt dürfen sie auch nach Ablauf des Grabbenutzungsrechtes weder entfernt noch abgeändert werden, soweit dies im öffentlichen Interesse erscheint. Die Gestaltung dieser Grabmale/Grabstätten obliegt der Stadt Zell am Harmersbach.
§ 21
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstände entfern werden. Vor Öffnung eines Grabes sind vorhandene Grabzeichen, Fundamente und Einfassungen zu entfernen. Das Lagern von Grabsteinen, Grabsteinteilen und Einfassungen auf den Friedhöfen, auch nur vorübergehend, ist nicht gestattet. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausattungen zu entfern. Wird diese Verpflichtungtrotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfern; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 22
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Wände des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhugel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 8) dürfen die Grabbeete nicht higher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstände hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verpfugungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. (7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 16) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen, außer bei Urnengrabstätten. Ihr gartnerische Gestaltung muß den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Straucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
§ 23
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genegt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so konnen Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lessen oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 24
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtszungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlösigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verpfugungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widerspruchenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verpfugungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 25
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
a) sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befind,
c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nahe Arbeitsen ausfuhrt,
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindhunde,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
h) Druckschriften verteilt,
i) lärmt, spielt, isst und trinkt oder lagert,
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 21 Absatz 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1).
VIII. Bestattungsgebühren
§ 26
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 27
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 28
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 29
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
IX. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 30
Alte Rechte
Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte bleiben bestehen. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
§ 31
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Satzung über die Friedhofsordnung vom 01.06.2007 und die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) vom 01.06.2007 außer Kraft.
Zell am Harmersbach, den 18.12.2012
Moll Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass dieser Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt wurden. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 der Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
Zell am Harmersbach, den 18.12.2012
Moll Bürgermeister
Bekanntmachungshinweis:
Vorstehende Satzung wurde gemäß Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung am 21.12.2012 im amtlichen Verkündblatt der Stadt Zell am Harmersbach veröffentlicht.
Die Satzung wurde gem.
§ 4 Gem
O der Rechtsaufsichtsbehörde, Landratsamt Offenburg, - Kommunalamt -, am 02.01.2013 angezeigt.
Zell am Harmersbach, den 02.01.2013
Anlage zur Friedhofssatzung – Gebührenverzeichnis, gültig ab 01.01.2022 –
| Nr. | Amtshandlung/Gebührentatbestand | Gebühr |
|---|---|---|
| 1. | Verwaltungsgebühren | |
| 1.1 | Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung a) eines stehenden Grabmals b) eines liegenden/flach geneigten Grabmals/Kissensteins | 60,00 € 40,00 € |
| 1.2 | Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen | 15,00 € |
| 1.3 | Durchführung einer Ersatzvornahme (§ 21 der Friedhofssatzung) | 50,00 € |
| 1.4 | Sonstige Genehmigungen und Erlaubnisse (Grabnachweis, ortspolizeiliche Erlaubnis, Leichenpass) | 10,00 € |
| 2. | Grabstellengebühren | |
| 2.1 | Überlassung eines Reihengrabes | |
| 2.1.1 | für Personen unter 10 Jahren (Kindergrab) | 300,00 € |
| 2.1.2 | für Personen über 10 Jahren | 1300,00 € |
| 2.1.3 | anonymes Urnengrab | 800,00 € |
| 2.1.4 | Urnenreihengrab | 1000,00 € |
| 2.2 | Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten (Wahlgräber) | |
| 2.2.1 | Einzelgrab | 1600,00 € |
| 2.2.2 | Doppelgrab | 2500,00 € |
| 2.2.3 | Dreifachgrab | 3500,00 € |
| 2.2.4 | Urnenwahlgrab | 1500,00 € |
| 2.2.5 | Urnengrabkammer (einschließlich Bestattungskosten nach Ziffer 3) | 1.700,00 € |
| 2.2.6 | Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts an Wahlgräbern; Vorerwerb eines Urnen- bzw. Erdgrabs in den gärtnergepflegten Grabfeldern (keine Ruhezeiten vorhanden) | 50 % der Gebühren nach 2.2.1 – 2.2.5 |
| 3. | Bestattungsgebühren (Öffnen und Schließen der Grabstätte) | |
| 3.1 | Kindergrab (Personen unter 10 Jahren) | 200,00 € |
| 3.2 | Beisetzung von Tot- oder Fehlgeburten und Ungeborenen | 100,00 € |
| 3.3 | Erdgrab (Wahl- und Reihengräber) | 1190,00 € |
| 3.4 | Urnengrab (Wahl- und Reihengräber) | 150,00 € |
2. Friedhofssatzung Stand: 2018 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Bekanntmachung zur Friedhofssatzung
A m t l i c h e B e ka n n t m a c h u n g e n
ZELL A.H. Verantwortlich: Bürgermeister Günter Pfundstein
Freitag, 28. Januar 2022
LiebeMitbürgerinnen, Liebe Mitbürgerinnen,liebe liebeMitbürger! Mitbürger, In dieser Woche hat die Landesregierung leisten können. Vielleicht kann man dafür im Gegenzug auf für ihre nach wie vor sehr strenge Corona- die eine oder andere überregionale Werbeausgabe verzich-Verordnung einen erneuten „Rüffel“ ten, die meist teuer ist und oft nicht den erwünschten Effekt durch das Verwaltungsgericht einstecken bringt. Investieren wir also besser in unsere Stadtgemein-müssen. Egal wie, ab sofort gilt im Einzel- schaft. Dann profitieren wir auch in Zukunft von einem vielfäl-handel die 3G-Regel. Somit können (ggf. mit einem Schnelltest) wieder alle vor Ort Gemeinderat tigen und attraktiven Einzelhandelsangebot. Vielleicht gibt es nach der Pandemie mutige Geschäftsideen, die eine Lücke einkaufen. Das ist gut und wird die Situa- im Angebot der Stadt schließen? Das ist gleichzeitig auch ein tion im Einzelhandel deutlich entspannen. Appell an alle Vermieter von Verkaufsräumen: Ein attraktiver Mietzins mit neuen Mietern ist besser als ein dauerhafter Apropos Einzelhandel. Am Dienstag hatte unser Handels- und Leerstand. Weniger ist schließlich mehr als nichts! Je länger Gewerbeverein (HGV) zur Mitgliederversammlung eingela- der Leerstand andauert, umso schwieriger wird es, einen den. Bei den anstehenden Wahlen wurde sowohl der Vor- Nachmieter zu finden. stand als auch die 8 Beisitzer, die Kassiererin und die neue Schriftführerin einstimmig gewählt. Herzlichen Glückwunsch. Schon heute möchte ich Sie auf die „6. Ortenauer Kreisputze-Ein paar neue Gesichter werden sicherlich ihre Ideen und Vor- te“ hinweisen. Allein auf unserer Gemarkung sammelt der stellungen mit einbringen wollen, um sich für die Nach-Coro- städtische Betriebshof jährlich rund 10 Tonnen (!) wild abgela-na-Zeit gut aufzustellen. Nur zusammen sind wir stark. Das gerten Müll ein. Erstmals wird nicht an einem bestimmten betrifft sowohl die Zusammenarbeit zwischen der Stadtver- Tag, sondern in einem Zeitraum von 6 Wochen herumliegen-waltung und dem HGV, als auch das engere Miteinander mög- der Abfall eingesammelt. Jeder umweltbewusste Bürger er-lichst aller Geschäftsleute. Jeder der noch nicht Mitglied im hält somit die Möglichkeit mitzumachen. Selbst der kleinste HGV ist, sollte das ernsthaft in Erwägung ziehen. Schließlich Beitrag hilft. Viele fleißige Hände werden gebraucht, um den profitieren alle von den regelmäßigen Aktionen, die unterjäh- Unrat in unserer Umwelt einzusammeln. Jeder Teilnehmer rig wieder stattfinden werden. Deshalb ist es nur fair und rich- darf sich auf eine Aufwandsentschädigung von 5 EUR freuen tig, sich mit einem jährlichen Mitgliedsbeitrag an den Ausga- und erhält weitere 3 EUR zur Selbstbeschaffung von Hand-ben zu beteiligen. Die Beträge sind sehr überschaubar. Jedes schuhen und Warnwesten. Weitere Informationen werden noch so kleine Geschäft sollte sich diesen Mitgliedsbeitrag rechtzeitig bekannt gegeben.
Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende und einen guten Start in den Februar.
Herzlichst Ihr Günter Pfundstein, Bürgermeister
Aus dem Rathaus Geschwindigkeitsmessungen in den Monaten Dezember 2021 und Januar 2022 Für Dezember 2021 bzw. Januar 2022 liegen folgende Mitteilungen vom Landratsamt vor: ZELL AM HARMERSBACH · Freitag, 28. Januar 2022
Bürgerservice Stadt Zell am Harmersbach ZELL AM HARMERSBACH • Forstrevier Zell am Harmersbach Revierleiter: Klaus Pfundstein • Rathaus Zell am Harmersbach Tel.: 0 78 35/54 77 53, Fax: 0 78 35/63 06 60, Hauptstr. 19, 77736 Zell am Harmersbach Mobil: 01 75/222 49 24, Telefon: 07835/63 69-0 Internet: www.zell.de E-Mail: [email protected] E-Mail: [email protected] • Amtsgericht Achern Grundbuchamt Öffnungszeiten: Rathausplatz 4, 77855 Achern, Mo. – Fr.: 8.30 – 12.30 Uhr Tel. 07841/67334-02, Mo. u. Di.: 14.00 – 16.00 Uhr E-Mail: [email protected], Mittwochnachmittag geschlossen www.amtsgericht-achern.de Do.: 14.00 – 18.00 Uhr Sa.: 9.00 – 12.00 Uhr (nur das Bürgerbüro) • Energieberatung/Informationen Ortenauer Energieagentur GmbH • Bürgermeister Günter Pfundstein Wasserstr. 17, 77652 Offenburg, Tel. 07 81/92 46 19-0, Jederzeit nach telefonischer Vereinbarung. Sekretariat: www.ortenauer-energieagentur.de, Tel. 63 69-203 oder -204 oder -100. [email protected]; 1. Beratung kostenlos • Hauptamt • Bezirksschornsteinfeger: Tel. 63 69-200, E-Mail: [email protected] Andreas Wurz, Hauptstr. 175, 77736 Zell am Harmersbach, Standesamt/Friedhofsverwaltung Tel.-Nr. 07835/4 26 10 12, Tel. 63 69-205, E-Mail: [email protected] E-Mail: [email protected] Alexander Jungmann, Wasserstraße 15, 77749 Hohberg, Bürgerbüro Tel.: 07808/9 14 88 55, Tel. 63 69-220, E-Mail: [email protected] E-Mail: [email protected] Ordnungsamt Öffnungszeiten: Mo. – Fr. 8.30 – 12.30 Uhr Tel. 63 69-224, E-Mail: [email protected] Rentenangelegenheiten / Gewerbe ORTSVERWALTUNG UNTERHARMERSBACH Tel. 63 69-223, E-Mail: [email protected] • Öffnungszeiten • Grundbuch-Einsichtstelle Montag bis Freitag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr Öffnungszeit: Donnerstag: 15.30 – 17.30 Uhr zusätzlich Mittwoch 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr Tel. 6369-250, E-Mail: [email protected] Tel.: 0 78 35/63 69-260, • Rechnungsamt Internet: www.zell.de, Tel. 63 69-300, E-Mail: [email protected] E-Mail: [email protected]
Stadtkasse • Ortsvorsteher Ludwig Schütze Tel. 63 69-310, E-Mail: [email protected] Jeden Montag von 8.30 Uhr bis 10 Uhr und jeden Donnerstag nach telefonischer Voranmeldung von 16.00 bis 18.00 Uhr. • Stadtbauamt Tel. 63 69-400, E-Mail: [email protected] • Postagentur – Tourist-Info – Toto-Lotto • Baurechtsamt im Rathaus Unterharmersbach: Tel.: 0 78 35/63 69-262 Untere Baurechtsbehörde, Tel. 63 69-400, Öffnungszeiten: E-Mail: [email protected] oder [email protected] Sprechzeiten Stadtbauamt / Untere Baurechtsbehörde: Montag bis Samstag 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr Mo., Di., Do., Fr. 8.30 – 12.30 Uhr Zusätzlich Donnerstag 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr Do.nachmittag 14.00 – 18.00 Uhr • Gemeindewaage Unterharmersbach • Tourist-Information Die Gemeindewaage ist nur nach Vereinbarung mit der Öffnungszeiten: Montag bis Freitag: 9 bis 12.30 Uhr und Ortsverwaltung Unterharmersbach geöffnet. Anmeldung Montag, Dienstag und Donnerstag: 14 bis 16 Uhr 1 Tag vorher. Tel. 0 78 35/63 69-260. Tel.: 63 69-240, E-Mail: [email protected] • Kultur- und Stadtmarketing Tel.: 63 69-243 od. 244 od. 245, E-Mail: [email protected] ORTSVERWALTUNG UNTERENTERSBACH • Wassermeister • Öffnungszeiten Tel.: 0 78 35/6 30 98 25, E-Mail: [email protected] Dienstag: 16.30 – 18.30 Uhr • Betriebshof E-Mail: [email protected], Tel.: 0 78 35/5 44 36, E-Mail: [email protected] Telefon 0 78 35 / 33 27
• Gärtnerei • Ortsvorsteher Christian Dumin Tel.: 0 78 35/6 30 98 24, E-Mail: [email protected] Dienstag: 17.00 – 18.30 Uhr und nach Vereinbarung ZELL AM HARMERSBACH · Freitag, 28. Januar 2022
Änderung der Friedhofssatzung der wurden. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfah-rens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist Stadt Zell am Harmersbach von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürger-Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, §§ 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 meister dem Satzungsbeschluss nach § 43 der Gemeindeord-und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes (BestattG) nung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vom 21. Juli 1970 (GBI.S. 395, S. 458) zuletzt geändert durch vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Sat-Gesetz vom 03. Februar 2021 (GBl. S. 55) in Verbindung mit zungsbeschluss beanstandet oder ein anderer die Verletzung den §§ 2, 11 und §§ 13 ff. des Kommunalabgabengesetzes für von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahres-Baden-Württemberg (KAG) vom 17. März 2005, zuletzt geän- frist geltend gemacht hat. dert durch Artikel 7 des Gesetzes zur Änderung der Gemeinde-ordnung vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1249) in Verbin- Zell am Harmersbach, den 25.01.2022 dung mit §§ 4, 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württem- Günter Pfundstein, berg (Gemeindeordnung – GemO) vom 24. Juli 2000 (GBl. S. Bürgermeister 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. Dezember 2020 (GBl. S. 1095, 1098) hat der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 24.01.2022 die nachstehende Hallensperrung der Ritter-von-Buß-Halle Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 10.12.2018, beschlossen: im Februar 2022 Sonntag, 06.02.2022 Volleyballspieltag
§ 1 Freitag, 11.02.2022 Tag der offenen Tür, RVB-Schule
Das Gebührenverzeichnis (Anlage zur Friedhofssatzung) nach Donnerstag, 17.02.2022 DRK Blutspendetermin
§ 29 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 10.12.2018 wird durch Wir bitten die Vereine um Beachtung.
die als Anlage zu dieser Satzung beigefügte Fassung ersetzt.
§ 2 Stadtverwaltung Zell a. H.
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gebührenverzeichnis nach § 29 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 10.12.2018 außer Kraft. Zell am Harmersbach, 25.01.2022 Mitteilungen der Ortsverwaltung UNTERENTERSBACH
Günter Pfundstein, Bürgermeister Anlage zur Friedhofssatzung – Gebührenverzeichnis, gültig Sanierung und Neugestaltung der Dorfstraße ab 01.01.2022 – Im letzten Jahr wurde eine Planung zur Sanierung und Neuge-& #&& , )+ *$+( '#'+)')+ & '#& staltung der Dorfstraße von der Zeller Straße bis zu s‘Schwarz-& & & Webers erstellt und in der öffentlichen Sitzung des Ortschafts-& '# )*$+(('#'+& & FEFD CBAB@?>=<A=D;<:D9<876B55<A=D<A4D3B:2A4B:<A=DD D rates Unterentersbach im November 2021 vorgestellt. Diese /.D B>AB7D76B@BA4BADC:/-?/57D )('((D&D -.D B>AB7D5>B=BA4BA,85/+@D=BAB>=6BADC:/-?/57,*>77BA76B>A7D %('((D&DD Planung wird in diesem Jahr fortgeführt werden. FE$D #<76>??<A=D;<:D9<7=:/-<A=D"!AD B>+@BAD<A4DCB-B>ABAD F'((D&D FED <:+@8@:<A=DB>AB:D:7/6;"!:A/@?BDD$FD4B:D:>B4@!877/6;<A=.D ('((D&D Um bei Bedarf noch offene Fragen der Anwohner vor Ort klä-FE%D !A76>=BDCBAB@?>=<A=BAD<A4D:5/<-A>77BD F('((D&D ren zu können, wird Ortsvorsteher Christian Dumin morgen, C:/-A/+@B>7'D!:67!5>;B>5>+@BD:5/<-A>7'D B>+@BA/77.D & & & Samstag, den 29. Januar 2022, von 11.00 – 12.00 Uhr ent-& #)'**'+('#'+& & lang der Dorfstraße unterwegs sein. Falls Fragen vorhanden $EFD -B:5/77<A=DB>AB7DB>@BA=:/-B7DD D $EFEFD 8:DB:7!ABAD<A6B:DF(D/@:BAD*>A4B:=:/-.D (('((D&D sind, nutzen Sie die Gelegenheit und sprechen Sie Herrn $EFE$D 8:DB:7!ABAD-B:DF(D/@:BAD F(('((D&D Dumin gerne direkt an. $EFED /A!A?B7D:ABA=:/-D (('((D&D $EFE%D :ABA:B>@BA=:/-D F((('((D&D Ortsverwaltung Unterentersbach D D D $E$D 3B:5B>@<A=D"!AD-B7!A4B:BADC:/-A<6;<A=7:B+@6BAD /@5=:2-B:.D D $E$EFD >A;B5=:/-D F)(('((D&D $E$E$D !B5=:/-D $(('((D&D Öffentliche Sitzung des $E$ED :B>8/+@=:/-D (('((D&D $E$E%D $E$ED :ABA/@5=:/-D :ABA=:/- /??B:DB>A7+@5>B 5>+@D B76/66<A=7 !76BADA/+@D#>88B:D.D F(('((D&D FE(('((D&D Ortschaftsrats Unterentersbach $E$E)D :AB<6B:D:B:-DB>AB7D<6;<A=7:B+@67D/AD /@5=:2-B:AD3!:B:B:-D (DD4B:D Am Mittwoch, den 02.02.2022, um 19.00 Uhr findet in Zell am B>AB7D:ABAD-;ED:4=:/-7D>AD4BAD=2:6AB:=B85B=6BADC:/-8B54B:AD CB-@:BADA/+@D Harmersbach, Dorfgemeinschaftshaus Unterentersbach, gro- B>ABD<@B;B>6BAD"!:@/A4BA.D $E$EFDD$E$ED D D D ßer Saal, eine öffentliche Sitzung des Ortschaftsrats Unteren-& ')$+(('#'+&+'+&$+ &*!''+& '#&#)'& & EFD *>A4B:=:/-DB:7!ABAD<A6B:DF(D/@:BA.D $(('((D&D tersbach statt. E$D B>7B6;<A=D"!AD!6D!4B:DB@5=B-<:6BAD<A4DA=B-!:BABAD F(('((D&D ED :4=:/-D /@5D<A4DB>@BA=:2-B:.D FF('((D&D Hierzu ist die Einwohnerschaft herzlich eingeladen. Für den Be-E%D :ABA=:/-D /@5D<A4DB>@BA=:2-B:.D F('((D&D such einer Gremiensitzung gilt laut aktueller Corona-Verord-D nung die 3-G-Regel sowie FFP2-Maskenpflicht. Wir bitten um Hinweis nach § Abs. 4 der Gemeindeordnung Baden-Würt- Beachtung. temberg Tagesordnung Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Ge-
- 1. Bürgerfrageviertelstunde meindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung beim
- 2. Informationen aus vergangenen Beschlüssen Erlass dieser Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach
- 3. Rückblick und Statistiken zum Jahresbeginn dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts,
- 4. Empfehlung der aktuellen Planung der Dorfstraße der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der
- 5. Ausweisung von Parkflächen in der »Pflugstraße« und »Am Gemeinde geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist Häslesgraben« gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
- 6. Bekanntgaben und Verschiedenes Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt Ortsverwaltung Unterentersbach ZELL AM HARMERSBACH · Freitag, 28. Januar 2022
Mitteilungen der Ortsverwaltung UNTERHARMERSBACH Tourist-Information Zell am Harmersbach Tel.0 78 35/63 69 240 • E-Mail: [email protected] Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 9.00 – 12.30 Uhr Neue Öffnungszeiten! Montag, Dienstag, Donnerstag 14.00 – 16.00 Uhr Ortsverwaltung Unterharmersbach Buchen Sie in der Tourist-Information Postagentur, Lotto und Tourist-Info • »Annis Schwarzwald-Geheimnis« … Outdoor-Escape-Erlebnis Montag 09.00 Uhr – 12.00 Uhr für die ganze Familie • Stadtführungen … geheime Ecken entdecken Dienstag 09.00 Uhr – 12.00 Uhr • Erlebnis-Stadtführung … »Hesch’s schu g’hört«, »De Sprücheklopfer«, … Mittwoch 09.00 Uhr – 12.00 Uhr, 14.00 Uhr – 16.00 Uhr • Kinder-Stadtführung … spielerisch Geschichte erleben Donnerstag 09.00 Uhr – 12.00 Uhr • Rad-Stadtführung … Zell erfahren Freitag 09.00 Uhr – 12.00 Uhr • Museums-Führungen … Geschichte, Tradition und Kunst Postagentur zusätzlich geöffnet • Kirschtorten-Seminar … das Geheimnis der beschwipsten Torte Samstag 09.00 Uhr – 10.00 Uhr • Führung zur Geschichte der Zeller Keramik … Wir bitten die geänderten Öffnungszeiten zu berücksichtigen. »Buntes Geschirr – karges Leben« Zum Verschenken oder Selbstschenken erhältlich Für Lesebegeisterte und Zell-Liebhaber Hallensperrung der Schwarzwaldhalle • Buch »Zierkeramik aus Zell a. H.« im Januar und Februar 2022 • NEU: Buch »Retrospektive – Alte Zeller Maler« • Buch »Ritter von Buß – Professor, Politiker und Katholik« Im Januar und Februar 2022 ist keine Sperrung bekannt. • Buch »Was es in Zell nimmi git« Stadtverwaltung Zell a. H. • Buch »Spaziergang durch das alte Zell« • Buch »Unterm Storchenturm – Leben in Zell in den 1950er Jahren« • Buch »Von Erde bist du genommen« • Buch »Ch’atth’an – einer jagt, wenn andere schlafen« – ANZEIGE – von Alaska-Auswanderer Sepp Herrmann Immer samstags, von 7.00 bis 12.00 Uhr • Heimatbuch Frauenstein »Fiele einer vom Himmel« • Buch »Himmel über der Ortenau« Zeller Städtle-Markt Für Wanderer • Wanderkarte Mittlerer Schwarzwald Gengenbach/Harmersbachtal … der neue kommunikative Treffpunkt im Harmersbachtal! • Wandervorschläge im mittleren Schwarzwald Wichtiger Hinweis: Bitte beachten Sie, dass der Verkauf erst • Wanderkarte »Adlergrenzsteine« um 7.00 Uhr beginnt und geben Sie vorher den Marktbeschickern • Wanderflyer »Hahn-und-Henne-Runde« die Möglichkeit Ihren Stand aufzubauen! Für Radler und Mountainbiker • Rad-Wanderkarte Am Samstag sind wir vertreten: • Tourenbuch Kinzigtal-Radweg Franz Bischler, Gengenbach, Landwirtschaftliche Erzeugnisse • Mountainbike-Karte »Vorderes Kinzigtal« – Markus Bischler, Gengenbach, Landwirtschaftliche Erzeugnisse wegen Neuauflage zum SONDERPREiS (€ 2,00 statt € 6,90) Die Blumenscheune, Blütenzauber, Karlsruhe, Pflanzen, Blumen, Obst, Gemüse Kostenlos Elisabeth Börsig, Zell a. H., Landwirtschaftliche Erzeugnisse • Ausflug-Tipps in der Region … und vieles mehr! Ulrike Brucker-Heitzmann, Fischerbach, Landwirtschaftliche Erzeugnisse Metzgerei Damm, Zell a. H., Wurststand, Grillwürste, gekochte Fleischspezialitäten im Glas Stephan Deuchler, Kehl, Obst und Gemüse Friedrich Greth, Urloffen, Obst u. Gemüse aus ökol. Anbau, vegane Frühlingsrollen Öffnungszeiten Museen: Kilian Herp, Ortenberg, Obsterzeugnisse • Heimatmuseum Fürstenberger Hof: Bernd Joos, Elzach, Eigene Metzgereierzeugnisse Macht Winterpause. Sonderführungen ganzjährig möglich. Raya-Feinkost, Altensteig, mediterrane Spezialitäten Tel.: 07835/6369-47 Christian Schwarz, Zell a. H., eigene Metzgereierzeugnisse u. Hombacher Hof-Käse • Storchenturm-Museum Angelika Welle-Männle, Backwaren, Kaffee, Kuchen Macht Winterpause. Sonderführungen ganzjährig möglich. Wir freuen uns über Ihren Besuch! Tel.: 07835/6369-47 • Breig’s Motorrad- und Spielzeugmuseum (Hauptstraße 2, Tel. 07835 4267801, www.breigs-museum.de) Dienstag bis Sonntag von 10 bis 17 Uhr für Sie geöffnet. Abfall-Abfuhrtermine Die Abfallabfuhr findet kommende Woche wie folgt statt: -HW]W'HXWVFKODQGVVFK|QVWHQ:DQGHUZHJZlKOHQ Zell am Harmersbach: Dienstag, 1. Februar: Gelber Sack *HQLHHUSIDG Zell-Unterharmersbach: Mittwoch, 2. Februar: Graue Tonne +DKQXQG+HQQH5XQGH und Gelber Sack Zell-Unterentersbach: Dienstag, 1. Februar: Gelber Sack Mittwoch, 2. Februar: Graue Tonne Oberentersbach: Dienstag, 1. Februar: Gelber Sack Mittwoch, 2. Februar: Graue Tonne DXIZDQGHUPDJD]LQGHZDKOVWXGLRIUGLH +DKQXQG+HQQH5XQGHDEVWLPPHQXQGWROOH3UHLVHJHZLQQHQ ZELL AM HARMERSBACH · Freitag, 28. Januar 2022
– ANZEIGE – Gastronomie Zell a. H. Hofläden Zell a. H. ■ Berggasthof Durben, www.berggasthof-durben.de ■ Hofbrennerei Gutmann, Dorfstr. 30a, Unterentersbach, Tel. 07837 274 ab 1.11.2021 Winterpause! Tel.: 0152/29543179. Gr. Auswahl an feinsten Likören und Bränden/ ■ Caféhaus Dreher Goldbränden aus unserer Manufaktur. Von der Frucht bis zum Tel. 07835 548805, www.stadtbaeckerei-dreher.de Endprodukt – 100% handgemacht. Mobile Likörbar zu vermieten. ■ Café Welle-Männle, Tel. 07835 468 Gerne anrufen/whatsapp oder einfach durchkommen und klingeln. ■ Bistro Asia, Tel. 07835 630707 ■ Bistro Picknick, Tel. 07835 54406 ■ Honigstüble, Imkerei Waidele, Kirnbach 7, Unterharmersbach, ■ Bistro Wagner Tel. 07835/5178 – versch. eigene Honigsorten, Honigbier v. Tel. 07835 634990, www.bistroservice.de Biereckle, Honigpräsente, Diverses mit Honig, geöffnet nach ■ Clubheim FV Unterharmersbach Donnerstag Ruhetag telef. Vereinbarung, 1. und 3. Samstag Zeller Städtlemarkt Tel. 07835 631333 oder 0176 46006063 ■ Eiscafé Costa Smeralda „Hirschgarten“ Tel. 07835 4218926 ■ Martinas Schwarzwald Spezialitäten Lädele Tel. 0176 55924612 ■ Eiscafé Venezia Steinenfeld 10. So gut schmeckt Heimat! Leckere Spezialitäten Tel. 07835 2179978 von über 15 landwirtschaftl. Familienbetrieben vorwiegend aus dem Harmersbach- und Kinzigtal. Freitags von 9.00 bis 17.30 Uhr. ■ Gasthaus Schwarzer Adler Dienstag Ruhetag www.martinas-spezialitaeten.de Thai Spezialitäten, Tel.: 07835/4219929 ■ Gasthaus Waldhorn (Oberentersbach) Montag Ruhetag ■ S’Mattebure Hofladen, Egelwaldstr. 1, Uha., Tel. 07835/8268 Tel.: 07835/7105 Selbstbedienung tägl. ab 9 Uhr, Hofladen Freitag 9 bis 18 Uhr. ■ Gasthof Adler Viele tolle Hofprodukte: frisches Holzofenbrot (Di. ab 7 Uhr, Tel. 07835 286 oder 0176 21681770 Fr. ab 10 Uhr), Freilandhähnchen, Schnäpse & Liköre. ■ Gasthof Grüner Hof Tägl. frisch: Obst & Gemüse d. Saison, Freilandeier, Eierlikör. Tel. 07835 6330, www.gruener-hof.net ■ Gasthof-Pension Zum Ochsen Montag Ruhetag ■ Biohof Reber, Dorfstr. 13, Zell-Unterentersbach, Tel. 07835/31 26, Tel. 07835 63570, www.schwarzwald-ochsen.de www.biohof-reber.de ■ Hotel Klosterbräustuben Eigener Anbau und Naturkosthandel. Geöffnet Dienstag und Freitag Tel. 07835 7840, www.klosterbraeustuben.de von acht bis acht. Freitag ab 12:00 Uhr frisches Brot. ■ Hotel-Gasthof Kleebad Montag Ruhetag Tel. 07835 3315, www.kleebad.de Haben Sie Interesse an einer Service-Anzeige? Dann rufen Sie ■ Hotel-Restaurant Sonne Mi. und Do. Ruhetag uns an: Telefon: 0 78 35/215 · E-Mail: [email protected] Tel. 07835 63730 Ihr Verlag Schwarzwälder Post ■ Hotel-Restaurant Zum Pflug, Unterentersbach Tel. 07835 429, www.pflug-zell.de ■ Kuhhornkopfhütte – Wanderverein u. Freizeitverein UH Wegen Corona derzeit geschlossen ■ Landgasthof Rebstock Stöcken Samstag Ruhetag Vereinsnachrichten Tel. 07835/7589 Zell am Harmersbach ■ Partyhaus-Bärenkeller – Catering von Feinsten – Klaus Jilg Tel. 07835 547232, www.gastro-menue.de ■ Restaurant Bräukeller Schwarzwaldverein Zell e.V. Tel. 07835 548800, www.braeukeller-zell.de Mo. u. Di. Ruhetag ■ Restaurant Poseidon Verschiebung der Mitgliederversammlung Tel. 07835 548750, www.poseidon-zell.de Die im letzten Herbst aufgestellte Planung für ■ Ristorante Pizzeria Krone die Wandersaison 2022 mit der angekündigten Tel. 07835 5658, www.krone-zell.de Mitgliederversammlung für den 28. Januar ■ Ristorante Pizzeria La Piazza da Pietro 2022 muss auf unbestimmte Zeit verlegt wer-Tel. 07835 426055 den. Eine Durchführung kann wegen Corona ■ Vesperstube s’Schwarz-Webers, Unterentersbach unter den gegebenen Umständen nicht stattfin-Tel. 07835 5400811 den. Ein Ersatztermin wird frühzeitig bekannt gegeben. ■ Zeller Imbiss Tel. 07835 6313870 oder 0176 22682709 SKC Unterharmersbach Spiele am Wochenende – ANZEIGE – Freitag, 28. Januar 2022 Hofläden Zell a. H. 19:00 Uhr – 2. Bundesliga - Männer SKC Unterharmersbach 1 - TSV Denkendorf 1 ■ Bienenmartins Imkerei, Stöcken 4, Zell a. H., Tel. 0160 90 52 28 62, Samstag, 29. Januar 2022 www.bienenmartin.de – Versch. Honigsorten, Geschenke, 13:00 Uhr – SKVS-Pokal - Frauen Honigkreationen z.B. mit Frucht, Honigbier, Honigspirituosen KSC Önsbach 2 ESV Villingen 1 Freitags von 16 bis 19 Uhr (oder nach Vereinbarung) KSC Immendingen 1 SKC Unterharmersbach 1
13:00 Uhr – SKVS-Pokal - Männer ■ Corinna's Hoflädele, Hochstahl 3, Unterharmersbach, SKC Breisach 1 ESV Villingen 1 SKC Unterharmersbach 2 SG Wolfach/Oberwolfach 1 Tel. 07835/5479760 – Freilandeier, frisches Bauernbrot, Milchtank-stelle, Hofkäse, Bauernhofeis. Hofladen geöffnet: Fr. 9 – 19 Uhr, 13:00 Uhr – SKVS-Pokal - Männer Sa. 9 – 12 Uhr oder jederzeit im Warenautomat. SV BW Wiehre Freiburg 2 ESV Villingen 2 KSK Hrvatska Schwenningen/Schramberg 1 SKC Unterharmersbach 1 Zell am Harmersbach Biberach Oberharmersbach Nordrach
Gemeinsame Bekanntmachungen Freitag, 28. Januar 2022
Wochen, in denen Sie sich Ihre Zeit, abgesehen von wenigen Regelun-gen – frei einteilen können. Das Engagement als Erhebungsbeauftragte/r ist ehrenamtlich. Sie er-halten daher eine Aufwandsentschädigung. Interessierte Bürgerinnen und Bürger können sich beim Ortenaukreis oder den großen Kreisstädten vormerken lassen. DORT - Donnerstags in der Ortenau 2022 Landratsamt Ortenaukreis: [email protected] geht in die zwölfte Runde oder 0781 / 805-6701 Jetzt DORT-Veranstalter 2022 werden / Stadt Kehl: [email protected] Auch neue Veranstaltungsformate gefragt oder 07851 / 88-1150 Stadt Lahr: [email protected] Die kulturell-kulinarische Veranstaltungsreihe „DORT – Donnerstags in oder 07821 / 910 0770 der Ortenau – Genuss mit allen Sinnen“ der Tourismusabteilung des Or-Stadt Offenburg: [email protected] tenaukreises geht bereits in die zwölfte Runde. Der Ortenaukreis wird oder 0781 / 82-2660 die gleichermaßen bei Gästen und Einheimischen beliebte Kulinarikrei-he auch im neuen Jahr in Kooperation mit zahlreichen Veranstaltern in Weitere Informationen zum Zensus unter: www.zensus2022.de. der Region fortsetzen. „Auch in 2021 haben wir allen pandemiebedingten Herausforderungen Neue Selbsthilfegruppe für verwitwete Frauen zum Trotz mehr als 200 tolle DORT-Events auf die Beine gestellt und ha- Wenn Menschen eine vertraute Person verlieren, scheint nichts mehr ben gemeinsam mit unseren langjährigen Veranstaltungspartnern und wie es war. Mit dem Tod des Partners wird auch das eigene Leben aus neuen Mitstreitern neben altbewährten Angeboten auch neue Formate der gewohnten Bahn gerissen. Seit einigen Jahren gibt es eine Selbsthil-entwickelt“, so Landrat Frank Scherer. Vom Kulturstammtisch und offe- fegruppe für verwitwete Frauen aus dem gesamten Ortenaukreis. Auf-nen Atelier über abwechslungsreiche Stadt- und Kräuterführungen bis grund weiterer Anfragen soll nun eine weitere Gruppe gegründet wer-hin zum Wein-Feier-Abend – den Ortenauerinnen und Ortenauern und den. Angesprochen werden Frauen, die sich trotz des Verlustes auf den den Gästen wurde einiges geboten. „Dass die DORT-Angebote mittler- Weg in ein neues Leben begeben und sich mit anderen Menschen mit weile fest im Veranstaltungskalender der Region etabliert sind, ist ganz Verlusterfahrung austauschen wollen; Frauen, die die gleichen Gefühle maßgeblich den beteiligten Städten und Gemeinden sowie den Verant- teilen und Verständnis haben, aber auch den Blick nach vorne richten wortlichen aus Tourismus, Kultur, Weinwirtschaft und Gastronomie im und das Leben meistern und wieder genießen wollen. Für die neue Ortenaukreis zu verdanken“, lobt Scherer die Zusammenarbeit mit den Gruppe ist zunächst ein Kennenlernen angedacht, anschließend kön-DORT-Partnern. Um an den Erfolg der letzten Jahre anzuknüpfen, sind nen sich die Teilnehmerinnen untereinander austauschen und sich Mut für 2022 erneut die Veranstalter der Ortenau gefragt: „Egal ob Privatper- zusprechen. Die Selbsthilfekontaktstelle weist darauf hin, dass die son, Verein oder Kommune – alle Events rund um Kultur und Kulinarik Selbsthilfegruppe kein therapeutisches Angebot ist bzw. möglicher-von Mai bis Dezember 2022 sind willkommen“, ruft Projektleiterin Jose- weise auch nicht für die akute Trauerphase geeignet ist. Interessierte er-fa Biegert auf. Über die bewährten Klassiker hinaus können auch neue halten weitere Informationen zur geplanten Gruppe bei der Kontaktstelle Impulse und Veranstaltungsideen aufgenommen werden. Vorschläge für Selbsthilfegruppen unter Telefon 0781 805 9771. können noch bis zum 31. Januar bei der Tourismusabteilung des Krei-ses per E-Mail an [email protected] oder auf postalischem Bäume und Sträucher jetzt prüfen Weg eingereicht werden. Weitere Informationen und das Anmeldefor-mular erhalten Interessierte auch unter https://www.ortenau-tou- Amt für Umweltschutz weist auf Baumfällverbot hin rismus.de/unsere-region/Aktuelles. Vom 1. März bis zum 30. September dürfen Hecken und Bäume weder entfernt noch abgeschnitten werden. Darauf weist das Amt für Umwelt-schutz im Landratsamt Ortenaukreis hin. Ziel dieser bundesweit gelten-Zensus 2022 – Erhebungsbeauftragte gesucht den Regelung ist es, Lebensstätten unterschiedlichster Tierarten, insbe-Wie viele Menschen leben in den Städten und Gemeinden des Ortenau- sondere in der Brut- und Aufzuchtzeit verschiedener Vogelarten, zu kreises? Gibt es genügend Wohnraum für alle Bürgerinnen und Bürger? schützen. Deshalb empfiehlt das Landratsamt, notwendige Pflegemaß-Brauchen wir mehr Schulen, Studienplätze oder Altenheime? Wo muss nahmen bis spätestens Ende Februar durchzuführen. der Staat zukünftig mehr investieren? Um diese und andere Fragen zu Dieses Verbot gilt nicht für Bäume auf Grundstücken, die gärtnerisch beantworten findet im Jahr 2022 wieder eine Volksbefragung (Zensus) genutzt und gepflegt werden. Hierzu zählen Haus- und Ziergärten, öf-statt. Das Landratsamt Ortenaukreis koordiniert den Zensus 2022 in fentliche und private Grünanlagen, Sportanlagen und Friedhöfe. Hier ist den meisten Orten des Ortenaukreises. Für das Landratsamt werden es das ganze Jahr erlaubt, Bäume zu fällen, wenn sie keine Vogelnester, rund 380 Erhebungsbeauftragte unterwegs sein, um alle Gebäude und Spechthöhlen, Fledermaushöhlen oder Ähnliches beherbergen. Wohnungen in Privatbesitz zu zählen. Die Städte Kehl, Lahr und Offen- Bäume, die als Naturdenkmal geschützt sind, dürfen das ganze Jahr burg führen den Zensus auf Ihrem Stadtgebiet selbst durch und benöti- über nicht beseitigt werden. Auch für gesetzlich geschützte Biotope gel-gen ebenfalls eigene Erhebungsbeauftragte. ten besondere Vorschriften. Handlungen, die zu einer Zerstörung oder Zur Datenerhebung werden Erhebungsbeauftragte (m/w/d) für die Mo- nachhaltigen Beeinträchtigung dieser Biotope führen können, sind nate Mai bis Juli 2022 gesucht. ebenfalls ganzjährig verboten. Vor Beginn der Tätigkeit erhalten Sie eine Schulung, in der Sie auf Ihre Fragen beantwortet das Amt für Umweltschutz beim Landratsamt Orte-Aufgaben vorbereitet werden. Die Tätigkeit erstreckt sich über wenige naukreis unter Tel. 0781 805 1222. GEMEINSAME BEKANNTMACHUNGEN · Freitag, 28. Januar 2022
Aktiv im Umweltschutz Aktiv im Umweltschutz
Der Abwasserzweckverband Kinzig- und Harmersbachtal Der Abwasserzweckverband Kinzig- und Harmersbachtal betreibt die Verbandskläranlage Biberach/Baden (46.100 betreibt die Verbandskläranlage Biberach/Baden (46.100 EW) und steht den neun Mitgliedsgemeinden beratend EW) und steht den neun Mitgliedsgemeinden beratend in Sachen »Abwasser« zur Verfügung. in Sachen „Abwasser“ zur Verfügung. Wir suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Wir suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen MITARBEITER FÜR KANALMANAGEMENT ELEKTRIKER / ELEKTRONIKER Schwerpunkt Tiefbau (m/w/d) (m/w/d) in Vollzeit. in Vollzeit. Ihre Aufgaben: Ihre Aufgaben: • Verwaltungs- und projektbezogene Tätigkeiten • Unterhaltung des Verbandssammlers und der Kanäle • Instandhaltung und Reparatur der elektrischen Anlagen • Bearbeitung und Genehmigung von Grundstücks- • Steuerung und Überwachung der Kläranlage und entwässerungsanträgen des Kanalnetzes • Beratung der Gemeinden, Architekten und Bauherren • Prüfung elektrischer Anlagen • Betreuung der Messanlagen und Kanalbauwerke • Weiterentwicklung der Anlagentechnik • Zusätzlich sind praktische Arbeiten auf der Verbands- • Übernahme Bereitschaftsdienst kläranlage zu erledigen Ihr Profil: Ihr Profil: • Bautechniker, Maurermeister, Baufacharbeiter mit • Abgeschlossene Berufsausbildung zum Tiefbauerfahrung oder einer vergleichbaren Elektriker/Elektroniker oder vergleichbare Ausbildung Qualifikation im Bereich Kanalservice • Selbstständiges und eigenverantwortliches Arbeiten • Selbstständiges und eigenverantwortliches Arbeiten • Ein hohes Maß an Genauigkeit, Teamfähigkeit • Ein hohes Maß an Genauigkeit, Teamfähigkeit und Engagement und Engagement • Bereitschaft zur Weiterbildung • Bereitschaft zur Weiterbildung • Besitz eines PKW-Führerscheins • Besitz eines PKW-Führerscheins Wir bieten: Wir bieten: • Einen interessanten und abwechslungsreichen • Einen interessanten und abwechslungsreichen Arbeitsplatz Arbeitsplatz • Einstellung im Angestelltenverhältnis nach TVöD • Einstellung im Angestelltenverhältnis nach TVöD • Sicheren Arbeitsplatz im öffentlichem Dienst • Sicheren Arbeitsplatz im öffentlichem Dienst • Fachbezogene Weiterbildung • Fachbezogene Weiterbildung • Gutes Betriebsklima in einem innovativen Team • Gutes Betriebsklima in einem innovativen Team Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung. Diese richten Sie an: Verbandsvorsitzende Daniela Paletta, Diese richten Sie an: Verbandsvorsitzende Daniela Paletta, Hauptstraße 27, 77781 Biberach/Baden, gerne auch per Hauptstraße 27, 77781 Biberach/Baden, gerne auch per E-Mail: [email protected]. E-Mail: [email protected]. Für Rückfragen und Auskünfte wenden Sie sich an: Für Rückfragen und Auskünfte wenden Sie sich an: Betriebsleiter Aldrin Mattes, Tel. 07835/6340-11 oder Betriebsleiter Aldrin Mattes, Tel. 07835/6340-11 oder [email protected]. [email protected].
Graf-Heinrich-Schule Grund- und Gemeinschaftsschule, Die jeweiligen Termine können vereinbart werden unter: 07831/96090 Hauptstr. 7, 77756 Hausach: Sekretariat oder über [email protected]. Absage des »Tag der offenen Tür« der Graf- Ebenso sind individuelle Beratungstermine möglich, die ebenfalls unter Heinrich-Schule Grund- u. Gemeinschaftsschule den oben genannten Kontaktdaten vereinbart werden können. Der für Freitag, 18.2.2022, geplante Tag der offenen Tür kann aufgrund Zusätzlich ist auf der Homepage der Schule ein Schulfilm eingestellt, der Pandemie nicht stattfinden. Um sowohl den Eltern als auch den Kin- der ab Anfang Februar noch durch weitere Kurzclips ergänzt wird, die dern dennoch die Möglichkeit zu geben, die Gemeinschaftsschule ken- die Schwerpunkte unserer Schule, aber auch einzelne Fächer zeigen. nen zu lernen, können Besuchstermine in Kleingruppen wahrgenom- Dabei kann man auch die Lehrkräfte der einzelnen Fachbereiche ken-men werden. nen lernen. GEMEINSAME BEKANNTMACHUNGEN · Freitag, 28. Januar 2022
Ernährungszentrum Ortenau bietet Kurse gen Ereignisse Grundlagen für unser heutiges Zusammenleben gelegt haben, wir örtliche Geschichte erlebbar werden kann. Dafür möchten und Vorträge rund um die regionale Küche wir uns mit dem traditionsreichen Landespreis ganz herzlich bedan-und einen gesunden Lebensstil ken“, sagte Petra Olschowski, Staatssekretärin für Wissenschaft, For-Neues Programm ab sofort online/ Erstmals auch Online-Format für schung und Kunst, am Montag (24. Januar) in Stuttgart. Der Preis ist Schulklassen zum 41. Mal ausgeschrieben. Erst seit kurzem gibt es die Preiskategorie Das neue Kursprogramm des Ernährungszentrums Ortenau für das er- ‚Heimatforschung digital‘. Hier können auch multimediale Arbeiten zur ste Halbjahr 2022 ist ab sofort online abrufbar. Auch in diesem Jahr war- Heimatforschung prämiert werden. „Wir denken dabei an Webseiten, tet das Ernährungszentrum wieder mit einem vielfältigen Angebot an Se- Webdatenbanken oder auch Social-Media-Accounts, die sich mit The-minaren, Workshops, Vorträgen und Führungen rund um die regionale men der Heimatforschung auseinandersetzen“, erklärte Petra Ol-und saisonale Ortenauer Küche sowie eine gesunde und nachhaltige Er- schowski. „Gerade über einen großen Anklang bei dieser Preiskategorie nährung auf. Je nach Format und aktueller Entwicklung werden die Kur- würde ich mich sehr freuen, da die ehrenamtliche Heimatforschung se als Präsenz- oder Onlineveranstaltung angeboten. durch sie auch neue Wege der Erarbeitung und Vermittlung findet.“ Mit Neben Vorträgen wie beispielsweise zu einer gesundheitsbewussten Er- dem Landespreis werden in sich geschlossene Einzelwerke ausgezeich-nährung von Schwangeren oder Sportlern stehen auch wieder Kochkur- net, die auf einer eigenen Forschungsleistung beruhen. Die eingereich-se mit regionaltypischen Zutaten und die beliebten Online-Workshops ten Arbeiten sollen folgende Themenbereiche mit Bezug zu Baden-„Küchentreff“ unter anderem zur Winterküche oder unter dem Motto Württemberg behandeln: „Osterzeit“ auf dem Programm. Im Rahmen der Reihe „Verbraucher und • Orts-, Regional- und Landesgeschichte – auch im Hinblick auf ein zu-Landwirt im Dialog“ können Interessierte bei einer Hofführung hinter die sammenwachsendes Europa Kulissen eines Milchviehbetriebs blicken. Darüber hinaus bietet das Er- • Neue Heimat in Baden-Württemberg nährungszentrum erstmals auch Schulklassen angeleitete multimediale • Heimatmuseen, Heimatforschung Kurse mit den Themenschwerpunkten „Frühstück“, „Fast Food“ und • Natur und Naturschutz, Landschaftsschutz, Umweltschutz „Was hat Essen mit dem Klima zu tun?“ als Livestream an. • Entwicklung und Geschichte von Technik und Industrie Die Broschüre mit dem Halbjahresprogramm findet sich auf der Inter- • Denkmalschutz, Dorferneuerung, Stadterneuerung netseite des Ernährungszentrums Ortenau auf www.EZ-Ortenau.de. • Kunst und Architektur • Dialektforschung, Literatur, Brauchtum • Volksmusik, Volkstanz, Tracht Allgemeine • Bevölkerung und Minderheiten • Bürgerengagement, Bürgerbeteiligung. Bekanntmachungen Weitere Informationen Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst lobt Kreisimpfzentren im Ortenaukreis bis in Zusammenarbeit mit dem Landesausschuss Heimatpflege Baden-mindestens 31. März 2022 geöffnet: Ohne Württemberg den Landespreis für Heimatforschung aus. Das Ziel: Die Leistungen ehrenamtlich tätiger Heimatforscher und Heimatforscherin-Termin und Wartezeiten direkt zum Impfen nen zu würdigen und ihnen die verdiente öffentliche Anerkennung zu-Impfwillige können sich weiterhin im Impfzentrum in der Stadthalle Has- kommen zu lassen. Die Verleihung des Preises findet am 17. November lach impfen lassen. So hat der Ortenaukreis die vorläufige Verlängerung 2022 in Offenburg im Rahmen der Heimattage Baden-Württemberg bis 31. März gemeldet. Die Öffnungszeiten werden ab kommendem statt. Der Landespreis besteht aus einem 1. Preis zu 5.000 Euro, zwei Montag, den 31.01., wie folgt angepasst: Montag bis Sonntag, 14.00 2. Preisen zu je 2.500 Euro, einem Jugendförderpreis und einem Schü-bis 19.00 Uhr. In der Stadthalle werden Erst-, Zweit- und Booster-Imp- lerpreis zu je 2.500 Euro sowie einem Preis Heimatforschung digital zu fungen angeboten. Impfungen von Kindern zwischen fünf und elf Jahren 2.500 Euro. Die Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg fördert sind ebenfalls möglich. Kinder unter 12 Jahren werden fachgerecht ärzt- den Landespreis, insbesondere die Preiskategorie Heimatforschung lich aufgeklärt. Es handelt sich dabei um ein zusätzliches Angebot ne- digital, mit einer größeren Summe. Über die Vergabe entscheidet eine ben den Impfmöglichkeiten bei den niedergelassenen Kinderärzten. ehrenamtliche Jury. Die Bewerbungsunterlagen können im Ministerium angefordert werden und stehen unter https://mwk.baden-wuerttem-Lokaler Geschichte und den Traditionen berg.de/de/service/ausschreibungen/ zur Verfügung. Weitere Informa-Baden-Württembergs auf der Spur – tionen unter www.landespreis-fuer-heimatforschung.de. Landespreis für Heimatforschung 2022 ausgeschrieben Menschen in Notlagen zur Seite Staatssekretärin Petra Olschowski: „Die vielen ehrenamtlichen Hei- stehen – Caritassozialdienst matforscherinnen und Heimatforscher liefern uns wertvolle Informa- Der Caritassozialdienst ist als Grunddienst der Caritas tionen dazu, wie sich unsere Gesellschaft entwickelt hat“ – Bewer- Erstanlaufstelle für Menschen in unterschiedlichsten bungsfrist endet am 30. April – Verleihung in Offenburg Notlagen. Wir beraten und begleiten Sie als Einzelper-Besondere Leistungen bei der Erforschung lokaler Geschichte und der son, als Paar oder Familie -unabhängig von Alter, Religion und Herkunft. Unser Ziel ist es, gemeinsam mit Ihnen Ihre persönliche, familiäre und vielfältigen Traditionen in Baden und Württemberg werden auch 2022 wirtschaftliche Situation zu stabilisieren. Dazu informieren wir Sie über von der Landesregierung ausgezeichnet und belohnt. Das Ministerium Ansprüche auf Sozialleistungen (z. B. Wohngeld, Arbeitslosengeld 2, für Wissenschaft, Forschung und Kunst hat den Landespreis für Heimat- Sozialhilfe) und unterstützen Sie bei deren Durchsetzung. Bei Bedarf forschung ausgeschrieben. Bewerbungen können bis 30. April erfolgen, helfen wir Ihnen Existenz sichernde Maßnahmen einzuleiten. Wenn es für den Schülerpreis auch bis 31. Mai. Zur feierlichen Preisverleihung sinnvoll und notwendig ist, vermitteln wir Sie an andere Fachdienste. Sie kommt es im Rahmen der Heimattage am 17. November 2022 im badi- können auch zu uns Kontakt aufnehmen, wenn Sie als Bezugsperson ei-schen Offenburg. „Gerade in einem auf die Zukunft ausgerichteten Wirt- nes belasteten Menschen Rat suchen oder wenn Sie sich ehrenamtlich schaftsland wie Baden-Württemberg halte ich es für wichtig, immer wie- engagieren wollen. Wir sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Unsere der auch Rückschau zu halten. Die ehrenamtlichen Heimatforscherin- Beratung ist kostenlos. Caritashaus Haslach, Caritassozialdienst, Sand-nen und Heimatforscher geben uns mit ihren Publikationen eindrucks- haasstr. 4, 77716 Haslach. Tel. 07832/99955-235. Sprechzeiten: Montag voller und anschaulich viele wertvolle Hinweise und Hintergrundinforma- bis Donnerstag 10.00 bis 12.00 Uhr, Montag und Donnerstag 14.00 bis tionen dazu, wie sich unsere Gesellschaft entwickelt hat, welche wichti- 17.00 Uhr. www.caritas-kinzigtal.de.
Friedhofsatzung der Stadt Zell am Harmersbach
Friednofssatzung der Stadt Zell am Harmersbach
Auf Grund der 88 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den 8$ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den 88 2, 11 und 131 des Kommunalabga-bengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 17.12.2012 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
l. Allgemeine Vorschriften
5 1 Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbe-ner Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach $ 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgebur-ten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Äschen. Il. Ordnungsvorschriften
& 2 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anord-nungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewer betreibenden,
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
- 7. Druckschriften zu verteilen,
- 8. zu lärmen, zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ord-nung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spä-testens 3 Tage vorher anzumelden. 54 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkei-ten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuver-lässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverläs-sigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Aus-übung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu er-gangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Nichtpflanzliche und aus gewerblicher Tätigkeit auf dem Friedhof herrührende Materialien so-wie Abfälle einschließlich Aushub sind durch den Verursacher auf seine Kosten zu entfernen.
(6) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei de-nen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Ge-meinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(7) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württermberg abgewickelt werden; $ 42a und 8$ 71a bis 7Te des Landesverwaltungsverfahrensgeselzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
Ill. Bestattungsvorschriften Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen \Vahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. Särge
Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. Särge müssen grundsätzlich aus Holz gefertigt und fest verfügt sein; Särge mit Kunststoffbe-schichtung, Särge aus Hartholz (Eiche, Mahagoni u. ä.) und die Verwendung nicht oder nur schwer verrottbarer Kunststoffe sind untersagt. 57 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Ruhezeit
Die Ruhezeit der Leichen beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 20 Jahre. Die Ruhezeit bei Leichen von Kindern, die vor Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind und von Fehlgeburten bzw. Ungeborenen beträgt 10 Jahre. Die Ruhezeit der Aschen beträgt 15 Jahre. Umbettungen
(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vor-schriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zu-stimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, nur bei Vorliegen eines dringenden öffentli-chen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengraß in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheri-ger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Rei-hengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des $ 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach 8 22 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts we-
gen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
& 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach die-ser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengräber,
- 2. Urnenreihengräber,
- 3. Wahlgräber,
- 4. Urnenwahlgräber,
- 5. Kindergräber.
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränder-lichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
5 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt in nachste-
hender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (8 31 Abs. 1 Bestaftungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
- 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10 Lebensjahr (Kindergrab),
- 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10 Lebensjahr ab.
(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulas-sen.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt wer-den.
(5) Die Aufforderung zur Abräumung von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird schriftlich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgege-ben.
812 Weahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungs-zeit) verliehen. Bei Urnenwahlgräbern beträgt die Nutzungszeit 15 Jahre. Sie können nur anläss-lich eines Todesfalls verliehen werden. Ausnahme: gärtnergepflegtes Urnengemeinschaftsfeld Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag für jeweils mindestens 5 Jahre oder längstens bis zu 25 Jahre möglich. Das Nutzungsrecht für Urnenwahlgräber kann nur auf Antrag für jeweils mindestens 5 Jahre oder längstens bis zu 15 Jahre erneut verliehen werden.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Rei-hengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfachgräber sein.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nut-zungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ru-hezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungs-recht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die An-gehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über 1 , auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
2 . auf die Kinder, 3 . auf die Stiefkinder, 4 . auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, 5 . auf die Eltern, 6 , auf die Geschwister, 7 auf die Stiefgeschwister, ‚
8 auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungs-berechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Re-gelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet wer-den. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung dureh die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
513 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern (Kolumbarien), die ausschließlich der Beiset-zung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In einem Urnenwahlgrab können bis zu zwei Urnen, in einem Umenreihengrab nur eine Ume beigesetzt werden. Urnennischen für maximal zwei Überurnen stehen in Mauern (Kolumbarien) zur Verfügung. Die Unterhaltung und Pflege obliegt der Friedhofsverwaltung.
(3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschen-grabstätte; zulässig sind zwei Umen.
(4) Im Friedhof sind Urnengemeinschaftsgräber für anonyme Bestattungen eingerichtet. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Bestattungen finden ohne Beisein von An-gehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt statt. (5) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen-und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
514 Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestal-tungsvorschriften eingerichtet.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschrif-ten, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld fesigesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.
5 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzel-nen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
(2) Der Nutzungsberechtigte hat zu dulden, dass Bäume der allgemeinen Friedhofsanlagen die Grabstätte überragen.
(3) Gießkannen, Eimer, Werkzeuge und dergleichen dürfen nicht hinter Grabzeichen abgelegt werden. Die Befestigung an Bänken oder Gehölzen ist unzulässig.
5 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in $ 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Ausnahme: Im gärtnergepflegten Urnengemeinschaftsfeld sind im Feld „O" (Findlinge) und im Feld „N" (Steinstele) Grabmale bereits vorhanden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestal-tung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.
(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Grabmale auf Gräbern mit Streifenfundamenten dürfen keinen Sockel haben.
- 2. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
- 3. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung
- 1. mit Farbanstrich auf Stein,
- 2. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
- 3. Lichtbildern über DIN A7 (größer als 7,4 x 10,5 cm). (5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 m? Ansichtsfläche
- 2. auf zwei- und mehrsteiligen Grabstätten bis zu 1,00 m? Ansichtsfläche
(6) Bei Einzelgrabstätten dürfen Grabmale und sonstige Grabausstattungen eine Höhe von 160 cm, bei Mehrfachgrabstätten eine Höhe von 180 cm nicht überschreiten.
(7} Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu 0,30 m? Ansichtsfläche zulässig.
(8) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden und höchstens 1/3 der Grabfläche bedecken; sie sind auch in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. Auf Urnengrabstätten können Grabplatten die gesamte Grabfläche bedecken. Diese Grabplatten dürfen die Grabeinfassungsplatten um bis zu 5 cm übersteigen und sind in einem umlaufenden Abstand von mindestens 0,5 cm zu den Grabeinfassungsplatten zu legen.
(9) Grabeinfassungen jeder Art auch aus Pflanzen sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die
Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt. In Teilen des Friedhofs, in denen von der Gemeinde keine Trittplatten verlegt sind, dürfen die Grabeinfassungen folgende Maße nicht überschreiten:
Alter Friedhof:
a) Doppelgräber 1,80 m Breite x 1,80 m Länge
b) Einzelgräber 0,80 m Breite x 1,80 m Länge
c) Kindergräber 0,60 m Breite x 1,40 m Länge
d) Urnengräber 0,90 m Breite x 1,20 m Länge
Alter Friedhof erweitert:
a) Doppelgräber 2,00 m Breite x 2,10 m Länge
b) Einzelgräber 0,90 m Breite x 2,10 m Länge
c) Urnengräber 0,80 m Breite x 0,80 m Länge
Neuer Friedhof:
a) Doppelgräber 2,20 m Breite x 2,20 m Länge
b) Einzel-Reihengräber 1,10 m Breite x 2,20 m Länge
c) Einzel-Wahlgräber 0,95 m x 2,20 m Länge
(10) An Urnenwänden (Kolumbarien) dürfen Blumenschmuck, Kerzen u. &. nur auf den dafür vor-gesehenen Ablagetischen niedergelegt werden. Das Anbringen von Blumenschmuck, Kerzen u. ä. an der Urnenwand ist nicht erlaubt.
(11) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 10 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
$ 17 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemein-de. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig, (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach bei-zufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforder-lich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fäl-len kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstaftung nicht inner-halb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
518 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe ent-sprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Es gelten die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweiligen neuesten Fassung. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm. Kolumbartenplatten müssen eine Mindeststärke von 6 cm haben.
5 19 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrs-sicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihen-grabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Ur-nenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzuseizenden angemes-senen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstäite.
$20 Erhaltenswerte Grabmale und Grabstätten
Grabmale und Grabstätten, die aufgrund ihrer Form und Geschichte (Orts- und Familiengeschich-te) erhaltenswert erscheinen und für die Eigenlümlichkeit des Friedhofs Bedeutung haben, werden in einem Verzeichnis geführt und den Grabbenutzungsberechtigten bekanntgegeben. Ohne Ge-nehmigung der Stadt dürfen sie auch nach Ablauf des Grabbenutzungsrechtes weder entfernt noch abgeändert werden, soweit dies im öffentlichen Interesse erscheint. Die Gestaltung dieser Grabmale/Grabstätten obliegt der Stadt Zell am Harmersbach.
5 21 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungs-rechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt wer-den. Vor Öffnung eines Grabes sind vorhandene Grabzeichen, Fundamente und Einfassungen zu entfernen. Das Lagern von Grabsteinen, Grabsteinteilen und Einfassungen auf den Friedhöfen, auch nur vorübergehend, ist nicht gestattet.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; $ 19 Abs. 2 Satz 5 ist ent-sprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pfiege der Grabstätten
5 22 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd ge-pflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (8 16 Abs. 8) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach & 19 Absatz 1 Verantwortli-che zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungs-rechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. 8 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte so-wie die Grabpflege tatsächlich vornenmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften ($ 16) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen, außer bei Urnengrabstätten. Ihre gärtnerische Gestaltung muß den erhöhten Anforderungen ent-sprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken. 5 23 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (8 19 Absatz 1} auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforde-rung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Lan-desverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unan-fechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
824 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts-und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsge-mäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schä-den, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widerspre-chenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend ge-macht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsbe-rechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach $ 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
5 25 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von 8 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätz-lich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des $ 2 betritt,
- 2. entgegen 5 3 Abs. 1 und 2
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisun- gen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, c} während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
- d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, f} Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern, g} Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- h) Druckschriften verteilt,
- i) lärmt, spielt, isst und trinkt oder lagert,
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt ($ 4 Absatz 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sons- tige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (8 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt ($ 21 Absatz 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält ($ 19 Absatz 1).
V1ll. Bestattungsgebühren
5 26 Erhebungsgrundsatz Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmun-gen erhoben.
527 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichligen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Ge- schwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
$ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntga-be der Gebührenfestsetzung fällig.
5 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu die-ser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren Verwaltungsge
bührenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
IX. Übergangs- und Schlussvorschriften
& 30 Alte Rechte
Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte bleiben be-stehen. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Be-statteten.
& 31 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Satzung über die Friedhofsordnung vom 01.06.2007 und die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) vom 01.06.2007 außer Kraft.
Zell am Harmersbach, den 18.12.2012 EN
Moll Bürgermeister Anlage zur Friedhofssatzung- Gebührenverzeichnis -
Nr Amtshandlung/Gebührentatbestand Gebühr
- 1. Verwaltungsgebühren
- 1.1. Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung
- a) eines stehenden Grabmals 60,00 €
- b) eines liegenden/flach geneigten Grabmals/Kissensteins 40,00 €
- 1.2. Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen
- 1.3. Durchführung einer Ersatzvornahme (8 21 der Friedhofssatzung) 50,00 €
- 1.4. Sonstige Genehmigungen und Erlaubnisse 10,00 € (Grabnachweis, ortspolizeiliche Erlaubnis, Leichenpass)
- 2. Grabstellengebühren
- 2.1. Überlassung eines Reihengrabes 2.11 für Personen unter 10 Jahren (Kindergrab) 300,00 €
- 2.1.2. für Personen über 10 Jahren 1300,00 €
- 2.1.3. anonymes Urnengrab 800,00 €
- 2.1.4. Urnenreihengrab 1000,00 €
- 2.2. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten (Wahlgräber) 2.21 Einzelgrab 1600,00 €
- 2.2.2. Doppelgrab 2500,00 €
- 2.2.3. Dreifachgrab 3500,00 €
- 2.2.4. Urnenwahlgrab 1500,00 €
- 2.2.5. Urnengrabkammer (einschließlich Bestattungskosten nach Ziffer 3) 1.700,00€
- 2.2.6. Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts an Wahlgräbern; Vorerwerb 50 % der eines Urnengrabs im gärtnergepflegten Urnengemeinschaftsfeld Gebühren nach 2.2.1-
2.2.5
- 3. Bestattungsgebühren (Öffnen und Schließen der Grabstätte)
- 3.1. Kindergrab (Personen unter 10 Jahren 200,00 €
- 3.2. Beisetzung von Tot- oder Fehlgeburten und Ungeborenen 100,00 €
- 3.3. Erdgrab (Wahl- und Reihengräber) 750,00 €
- 3.4. Urnengrab (Wahl- und Reihengräber) 125,00 € Hinweis nach 8 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass dieser Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt wurden. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach $ 43 der Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss bean-standet oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
Zell am
Moll il Bürgermeister IC h, den 18.12.2012
Bekanntmachungshinweis:
Vorstehende Satzung wurde gemäß Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung am 21.12.2012 im amtlichen Verkündblatt der Stadt Zell am Harmersbach veröffentlicht. Die Satzung wurde gem. $ 4 GemO der Rechtsaufsichtsbehörde, Landratsamt Offenburg, Kommunalamt -, am 02.01.2013 angezeigt.
Zell am Harmersbach, den 02.01.2013 U.
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Änderung der Friedhofssatzung
A m t l i c h e B e ka n n t m a c h u n g e n
ZELL A.H. Verantwortlich: Bürgermeister Günter Pfundstein
Freitag, 14. Dezember 2018
Liebe Mitbürgerinnen, liebe Mitbürger, über die L94-Baustelle im Hombe wird fang abzuwickeln: Das ist schon rekordverdächtig. Ja, kaum noch gesprochen und wenn, auch das Wetter hat bisher mitgespielt. Hoffen wir, dass dann nur gut. Es läuft einfach! das bis zum Ende der Bauarbeiten so weitergeht. Trotz des starken Regens konnte am Mittwoch die erste Asphalttragschicht Der Fußweg über die „Herburger-Brücke“ beim Fürsten-von der Tankstelle Schülli bis zur Och- berger Hof ist in den nächsten Tagen ohne Behinderungen senmühle aufgebracht werden. Kom- begehbar. Sowohl talabwärts als auch talaufwärts können mende Woche soll ab Donnerstag die alle Fußgänger ihr Ziel gut und barrierefrei erreichen. Straße wieder komplett für den Ver- Nächste Woche werden auch die Arbeiten an der Stütz-kehr freigegeben werden. Die Einschotterung des Ab- mauer im Bereich der Tankstelle Schülli beginnen. Wenn schnittes von der Ochsenmühle bis zur (derzeit) nicht alles gut funktioniert und es keine Überraschungen gibt, mehr vorhandenen Rössle-Brücke hat begonnen. Die Zu- könnte bis Weihnachten der Mauerkopf betoniert sein. Ei-fahrten und Zugänge werden vor Weihnachten hergerich- ne Ampelanlage wird zu kurzfristigen Wartezeiten im Be-tet. Der Abschnitt wird winterfest gemacht! reich der Stützmauer führen. Nach Weihnachten wird bis Gleiches gilt für den Abschnitt Sportstättenstraße bis zum zur Wiederaufnahme der Restarbeiten die Ampel ausge-Schwarzern Adler. Die Wiederaufnahme der Arbeiten in schaltet. Voraussichtlich wird Ende Januar 2019 mit den diesem Abschnitt erfolgen witterungsabhängig voraus- Restarbeiten wieder begonnen. Natürlich sind die Arbeiten sichtlich Mitte/Ende Januar. Die Zu- und Ausfahrt Hinter- im Winter stark von der Witterung abhängig. Die Arbeiter hambach wird in der kommenden Woche provisorisch der Firma Reif haben sich jedenfalls eine kurze Ver-asphaltiert, so dass die Kreuzung über die Feiertage offen schnaufpause redlich verdient. Seit Monaten wird unter ist. Bitte nehmen Sie auf die Parkplätze der Geschäfte und Hochdruck und unter Anhäufung vieler Überstunden hart Gaststätten Rücksicht und halten Sie diese frei, damit die gearbeitet. Ich denke wir alle haben vollstes Verständnis Kunden einen freien Platz finden. Vielen Dank. dafür, dass im Januar die Arbeiten weitestgehend ruhen werden. Rechtzeitig vor Weihnachten kann damit die Umleitungs-strecke über die Wiesenfeldstraße außer Betrieb genom- Ich wünsche Ihnen allen einen besinnlichen 3. Advents-men werden. Dank der hervorragenden Arbeit aller am Sonntag und einen guten Start in die Vorweihnachtswo-Bau Beteiligten ist dieses Ergebnis in dieser Geschwindig- che. Wer jetzt noch keine Geschenke hat, sei daran er-keit überhaupt erst möglich geworden. Eine innerörtliche innert: Auch dieses Jahr fällt Heiligabend auf den 24.12. Baustelle in dieser Geschwindigkeit und in diesem Um- und das ist ziemlich genau in einer Woche.
Herzlichst Ihr Günter Pfundstein Bürgermeister
Aus dem Rathaus Hallensperrung der Ritter-von-Buß-Halle Fr. 04.01. – So. 06.01.2019 Fr. 11.01., ab 17.00 Uhr Hallenstadtturnier ZFV Aufbau Bogenschützenturnier im Dezember 2018 und Januar 2019 Sa./So., 12./13.01.2019 Bogenschützenturnier So., 20.01.2019 Volleyballspieltag Sa./So., 15./16.12.2018 Kreismeisterschaften Bogen-schützen Wir bitten die Vereine um Beachtung. Do., 03.01.2019, ab 17.00 Uhr Aufbau Hallenstadtturnier ZFV Stadtverwaltung Zell am Harmersbach ZELL AM HARMERSBACH · Freitag, 14. Dezember 2018
Bürgerservice Stadt Zell am Harmersbach ZELL AM HARMERSBACH • Forstrevier Zell am Harmersbach Revierleiter: Klaus Pfundstein • Rathaus Zell am Harmersbach Hauptstr. 19, 77736 Zell am Harmersbach Tel.: 0 78 35/54 77 53, Fax: 0 78 35/63 06 60, Telefon: 07835/63 69-0 Mobil: 01 75/222 49 24, E-Mail: [email protected] Internet: www.zell.de • Amtsgericht Achern Grundbuchamt E-Mail: [email protected] Rathausplatz 4, 77855 Achern, Tel. 07841/6733-02, Öffnungszeiten: E-Mail: [email protected], Mo. – Fr.: 8.30 – 12.30 Uhr www.amtsgericht-achern.de Mo. u. Di.: 14.00 – 16.00 Uhr Mittwochnachmittag geschlossen • Energieberatung/Informationen Do.: 14.00 – 18.00 Uhr Ortenauer Energieagentur GmbH Sa.: 9.00 – 12.00 Uhr (nur das Bürgerbüro) Wasserstr. 17, 77652 Offenburg, Tel. 07 81/92 46 19-0, • Bürgermeister Günter Pfundstein www.ortenauer-energieagentur.de, Jederzeit nach telefonischer Vereinbarung. Sekretariat: [email protected]; 1. Beratung kostenlos Tel. 07835/6369-23 oder 07835/6369-18 oder 07835/6369-60 (nach Dienstschluss). • Bezirksschornsteinfeger: • Hauptamt Andreas Wurz, Hauptstr. 175, 77736 Zell am Harmersbach, Tel. 63 69-22 od. 63 69-23, E-Mail: [email protected] Tel.-Nr. 07835/4261012, E-Mail: [email protected] Alexander Jungmann, Wasserstraße 15, 77749 Hohberg, Standesamt/Friedhofsverwaltung Handy: 0151/67201325, E-Mail: [email protected] Tel. 63 69-41, E-Mail: [email protected] Bürgerbüro Tel. 63 69-20, E-Mail: [email protected] ORTSVERWALTUNG UNTERHARMERSBACH Ordnungsamt • Öffnungszeiten Öffnungszeiten: Mo. – Fr. 8.30 – 12.30 Uhr Mo. – Fr.: 8.30 – 12.30 Uhr, Mo.: 14.00 – 16.00 Uhr Tel. 63 69-33, E-Mail: [email protected] Dienstagnachmittag und Mittwochnachmittag geschlossen. Rentenangelegenheiten / Gewerbe Do.: 14.00 – 18.00 Uhr. Tel.: 0 78 35/42 69 23-0, Tel. 63 69-32, E-Mail: [email protected] Internet: www.zell.de, E-Mail: [email protected] • Grundbuch-Einsichtstelle Öffnungszeit: Donnerstag: 15.30 – 17.30 Uhr • Ortsvorsteher Hans-Peter Wagner Tel. 6369-42, E-Mail: [email protected] Donnerstag: 16.00 – 18.00 Uhr und nach Vereinbarung
• Rechnungsamt • Öffnungszeiten Heimatmuseum Fürstenberger Hof Tel. 63 69-24, E-Mail: [email protected] Ab April bis Oktober jeden Donnerstag und Sonntag, sowie Stadtkasse 1. Mai und Pfingstmontag, jeweils von 15.00 bis 17.00 Uhr. Tel. 63 69-37, E-Mail: [email protected] Sonderführungen sind ganzjährlich möglich! • Stadtbauamt Tel. 0 78 35/42 69 23-0, Ortsverwaltung Unterharmersbach. Tel. 63 69-27, Fax 63 69-56, E-Mail: [email protected] • Postagentur – Tourist-Info – Toto-Lotto • Baurechtsamt im Rathaus Unterharmersbach: Tel.: 0 78 35/42 69 23-3 Untere Baurechtsbehörde, Tel. 63 69-54, Fax 63 69-56, Montag – Samstag: 9.00 – 12.00 Uhr geöffnet. E-Mail: [email protected] oder [email protected] Do.: 15.00 – 17.00 Uhr geöffnet; Sprechzeiten Stadtbauamt / Untere Baurechtsbehörde: Mo., Di., Do., Fr. 8.30 – 12.30 Uhr • Gemeindewaage Unterharmersbach Do.nachmittag 14.00 – 18.00 Uhr (Mi. geschlossen) Die Gemeindewaage ist nur nach Vereinbarung mit der • Tourist-Information Ortsverwaltung Unterharmersbach geöffnet. Anmeldung Öffnungszeiten (November bis April): 1 Tag vorher. Tel. 0 78 35/42 69 23-0. Mo. – Fr.: 9 – 12.30 Uhr und Mo., Di., Do. 14 – 17 Uhr; Tel. 63 69-47, Fax 63 69-46, E-Mail: [email protected] Familienbad, Telefon 5 45 44 ORTSVERWALTUNG UNTERENTERSBACH • Wassermeister Tel.: 0 78 35/6 30 98 25, E-Mail: [email protected] • Öffnungszeiten Dienstag: 16.30 – 18.30 Uhr • Betriebshof Tel.: 0 78 35/5 44 36, E-Mail: [email protected] • Ortsvorsteherin Andrea Kuhn • Gärtnerei Dienstag: 16.30 – 18.30 Uhr (oder nach Vereinb. Tel. 33 27) Tel.: 0 78 35/6 30 98 24, E-Mail: [email protected] E-Mail: [email protected] ZELL AM HARMERSBACH · Freitag, 14. Dezember 2018
Sonntag, 16.12. 19.30 Uhr Guggenmusik Abfall-Abfuhrtermine Montag, 17.12. Donnerstag, 20.12. ganztags Aufbau Blutspende Firma Vega Die Abfallabfuhr findet in der nächsten Woche wie folgt statt: Freitag, 21.12. ganztags Firma Vega Samstag, 22.12. ganztags Firma Vega Zell am Harmersbach: Dienstag, 21. Freitag Graue Tonne Samstag, 29.12. ab 19.30 Uhr Guggenmusik Sonntag, 30.12. Aufbau Bürgerwehr Zell-Unterharmersbach: Dienstag, 21. Freitag Grüne Tonne Dienstag, 01.01. 9 – 14 Uhr Bürgerwehr Aufbau Zell-Oberentersbach: Keine Abfuhr! Mittwoch, 02.01. ab 17 Uhr Bürgerwehr Probe Zell-Unterentersbach: Keine Abfuhr! Freitag, 04.01. 15 – 21 Uhr Bürgerwehr Aufbau und Probe Samstag, 05.01. ganztags Bürgerwehrtheater Abfallkalender 2019 Sonntag, 06.01. Freitag, 11.01. 19.30 Uhr ab 17 Uhr Guggenmusik Tischtennis Derzeit wird in Zell am Harmersbach und in den Ortsteilen Sonntag, 13.01. 14 – 20 Uhr Hallenhandball Unterharmersbach, Unterentersbach und Oberentersbach der Donnerstag, 24.01. Abends Aufbau Hexen Abfallkalender für das Jahr 2019 verteilt. Freitag, 25.01. ganztags Aufbau Hexen Sollte ein Haushalt vergessen werden oder werden mehrere Samstag, 26.01. ganztags Hexenball Exemplare benötigt, kann der Abfallkalender ab Donnerstag, Sonntag, 27.01. ganztags Abbau Hexen 27.12.2018, bei der Stadtverwaltung Zell am Harmersbach oder Montag, 28.01. ab 20 Uhr Vereinssitzung der Ortsverwaltung Unterharmersbach abgeholt werden. Wir bitten die Vereine um Beachtung! Außerdem besteht die Möglichkeit, den Abfallkalender 2019 im Internet unter www.abfallwirtschaft-ortenaukreis.de einzusehen und auszudrucken. Christbaumverkauf in Unterharmersbach Aufgrund der Sanierung unserer L 94 wird dieses Jahr KEIN Christbaumverkauf auf dem Unterharmersbacher Rathaus-platz stattfinden. Mitteilungen der Ortsverwaltung UNTERHARMERSBACH Die Familie Moser bietet allerdings einen Hofverkauf in der „Buchenwaldstraße 19“ Telefon 07835/8835 an.
Öffentliche Sitzung des Ortschaftsrats Unterharmersbach Mitteilungen der Ortsverwaltung UNTERENTERSBACH Am Mittwoch, dem 19.12.2018, um 18.00 Uhr findet in Zell am Harmersbach, Rathaus Unterharmersbach, Sitzungszimmer, eine öffentliche Sitzung des Ortschaftsrats Unterharmersbach statt. Das Christkind kommt nach Unterentersbach Hierzu ist die Einwohnerschaft herzlich eingeladen. Auch dieses Jahr kommt das Christkind mit dem Knecht Rup-Tagesordnung: recht an Heilig Abend nach Unterentersbach! Soll es auch zu Euch kommen? Dann schreibt an [email protected] oder ruft
- 1. Bürgerfrageviertelstunde an unter Telefon 0170/8407471 (ab 18 Uhr). Wir freuen uns!
- 2. Aufhebung der Ortschaftsverfassung Unterharmersbach
- 3. Anhörung zum Antrag der freien Wähler: »Meinungsum- frage zum Antrag der Freien Wähler unter den Bürgern von Zell am Harmersbach hinsichtlich des Fortbestehens Immer samstags, von 7.00 bis 12.00 Uhr der Ortschaftsverfassung in Unterharmersbach«
- 4. a) Jahresbericht zu den Grillstellen Herrenholz und Hinterhambach Zeller Städtle-Markt
- b) Erhöhung der Nutzungsgebühren … der neue kommunikative Treffpunkt im Harmersbachtal!
- 5. a) Bekanntgabe der Wiegegebühren
- b) künftige Nutzung der Waage für private Nutzer Am Samstag, 15. Dezember, sind wir vertreten:
- 6. Jahresbericht Fürstenberger Hof Franz Bischler, Gengenbach, Landwirtschaftliche Erzeugnisse
- 7. Erweiterung und Gestaltung des Wanderparkplatzes Markus Bischler, Gengenbach, Landwirtschaftliche Erzeugnisse Die Blumenscheune, Blütenzauber, Karlsruhe, Pflanzen, Blumen, Obst, Gemüse Hinterhambach Elisabeth Börsig, Zell a. H., Landwirtschaftliche Erzeugnisse
- 8. Fußgängerbrücke im Bereich ehemalige Rösslebrücke Ulrike Brucker-Heitzmann, Fischerbach, Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fürstenberger Hof Stephan Deuchler, Kehl, Obst und Gemüse
- 9. Bekanntgaben, Wünsche und Anträge Möhringers Backstube, Altdorf, Biobackwaren Ingrid Grasse , Oberharmersbach, Selbstgemachter Blutwurz Ortsverwaltung Unterharmersbach Kilian Herp, Ortenberg, Obsterzeugnisse Hans-Jörg Herrmann, Zell a. H., Wurststand, Grillwürste Bernd Joos, Elzach, Eigene Metzgereierzeugnisse Hallensperrung Schwarzwaldhalle Christian Schwarz, Zell a. H., Eigene Metzgereierzeugnisse im Dezember 2018/Januar 2019 Stefan Weis, Forchheim, Angelika Welle-Männle, Landwirtschaftliche Erzeugnisse Backwaren, Kaffee, Kuchen Freitag, 14.12. ab 9 Uhr Firma Metaldyne Samstag, 15.12. ganztags Firma Metaldyne Christbaumverkauf durch Christina Pfundstein Sonntag, 16.12. bis 15 Uhr Firma Metaldyne Wir freuen uns über Ihren Besuch! ZELL AM HARMERSBACH · Freitag, 14. Dezember 2018
Änderung der Friedhofssatzung 2.2.6 Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts an Wahlgräbern; Vorerwerb eines Urnen- bzw. Erdgrabs in den gärtner-der Stadt Zell am Harmersbach gepflegten Grabfeldern (keine Ruhezeiten vorhanden) Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 50 % der Gebühren nach 2.2.1 – 2.2.5 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes (BestattG) vom 21. Juli 3. Bestattungsgebühren 1970 (GBI.S. 395, S. 458) zuletzt geändert durch Gesetz vom (Öffnen und Schließen der Grabstätte) 01. April 2014 (GBl. S. 93) in Verbindung mit den §§ 2, 11 und 3.1 Kindergrab (Personen unter 10 Jahren) 200,00 € §§ 13 ff. des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württem- 3.2 Beisetzung von Tot- oder Fehlgeburten und berg (KAG) vom 17. März 2005, zuletzt geändert durch Artikel 9 Ungeborenen 100,00 € des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung, des Geset- 3.3 Erdgrab (Wahl- und Reihengräber) 850,00 € zes über kommunale Zusammenarbeit und anderer Gesetze 3.4 Urnengrab (Wahl- und Reihengräber) 140,00 € vom 15. Dezember 2015 (GBl. S. 1147) in Verbindung mit §§ 4, 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeinde- Hinweis: ordnung – GemO) vom 24.Juli 2000 (GBl. S. 582), zuletzt geän- Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GBl.2016, S. 1), hat der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 10.12.2018 aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung die nachstehende wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung Satzung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht zur Änderung der Friedhofssatzung vom 17.12.2012, beschlos- worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, sen: ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Be-
§ 1 kanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Das Gebührenverzeichnis (Anlage zur Friedhofssatzung) nach
§ 29 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 17.12.2012 wird durch Zell am Harmersbach, den 11.12.2018
die als Anlage zu dieser Satzung beigefügte Fassung ersetzt. Günter Pfundstein, Bürgermeister
§ 2 – Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt das
B BÜRGERBÜRO Gebührenverzeichnis nach § 29 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 17.12.2012 außer Kraft. Stadt Zell am Harmersbach informiert: Zell am Harmersbach, 11.12.2018 Günter Pfundstein, Bürgermeister Fundsache Beim Bürgerbüro der Stadt Zell am Harmersbach wurden fol-Anlage zur Friedhofssatzung – Gebühren- gende Fundsachen abgegeben: verzeichnis, gültig ab 01.01.2019 – • EC-Karte • Brille Nr. Amtshandlung/Gebührentatbestand Gebühr • Fahrrad
- 1. Verwaltungsgebühren • 5 x Schlüssel
- 1.1. Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung Weitere Informationen erhalten Sie im Internet unter
- a) eines stehenden Grabmals 60,00 € www.zell.de (Bürgerservice/Bürgerbüro online/Fundbüro).
- b) eines liegenden/flach geneigten Grabmals/ Kissensteins 40,00 €
- 1.2. Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 15,00 € Veranstaltungen/Termine
- 1.3. Durchführung einer Ersatzvornahme (§ 21 der Friedhofssatzung) 50,00 €
- 1.4. Sonstige Genehmigungen und Erlaubnisse (Grabnachweis, ortspolizeiliche Erlaubnis, Leichenpass) 10,00 € Silvesteraufmarsch in Zell a. H. mit der Freiwilligen Bürgerwehr und Stadtkapelle
- 2. Grabstellengebühren
- 2.1. Überlassung eines Reihengrabes 31. Dezember ab 14.30 Uhr
- 2.1.1. für Personen unter 10 Jahren (Kindergrab) 300,00 €
- 2.1.2. für Personen über 10 Jahren 1.300,00 €
- 2.1.3. anonymes Urnengrab 800,00 €
- 2.1.4. Urnenreihengrab 1.000,00 €
- 2.2. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten (Wahlgräber)
- 2.2.1. Einzelgrab 1.600,00 €
- 2.2.2. Doppelgrab 2.500,00 € Tasse !
- 2.2.3. Dreifachgrab 3.500,00 € mitbringen 1.500,00 € 2.2.4 2.2.5 Urnenwahlgrab Urnengrabkammer (einschließlich Gratis: Glühwein und Punsch ab 14 Uhr vor dem Rathaus Bestattungskosten nach Ziffer 3) 1.700,00 € ZELL AM HARMERSBACH · Freitag, 14. Dezember 2018
Kinder-Stadtrallye – Die Stadt auf eigene Faust erleben! Tourist-Information Egal, ob Frühling, Sommer, Zell am Harmersbach Herbst oder Winter – ein Event Tel.0 78 35/63 69 47 • E-Mail: [email protected] nicht nur für Kinder! Und noch dazu kostenlos. Da gibt es nur Öffnungszeiten November bis April: Gewinner, denn unter allen Montag bis Freitag 9.00 – 12.30 Uhr Teilnehmern werden jährlich sowie Montag, Dienstag, Donnerstag 14.00 – 17.00 Uhr tolle Preise verlost. Buchen Sie in der Tourist-Info: • Stadtführungen… geheime Ecken entdecken Infos: Tourist-Info Zell am Harmersbach, Tel. 07835/6369-47 • Erlebnis-Stadtführung… »Hesch’s schu g’hört« • Kinder-Stadtführungen… spielerisch Geschichte erleben • Museums-Führungen… Geschichte, Tradition und Kunst • Historische Zeller Städtletour… kulinarischer Rundgang • Vesperwanderung… mit Musik und Schwarzwälder Spezialitäten Bistros, Cafés, Gaststätten, Hotels und • Kirschtorten-Seminar… das Geheimnis der beschwipsten Torte • Erlebnis-Stadtführung ... »Die Sprücheklopfer« Vesperstuben in Zell am Harmersbach • Führung zur Geschichte der Zeller Keramik … »Buntes Geschirr – Bitte beachten Sie die Betriebsferien der einzelnen Häuser! karges Leben!« • Führung durch die Zeller Kunstwege … mit Kunstwege-Guides Cafés: Ruhetage: Telefon: unterwegs! • Café »Alt Zell« Montag 07835/6317157 • Kids und Kunst … anschauen und anfassen erlaubt! • Caféhaus »Dreher« kein Ruhetag 07835/548805 Zum Verschenken oder Selbstschenken erhältlich • Eiscafé Hirschgarten Für Lesebegeisterte und Zell-Liebhaber »Costa Smeralda« kein Ruhetag 07835/4218926 • Stadtchronik »Zell a. H. im Wandel der Zeit« • Eiscafé »Venezia« kein Ruhetag 07835/2179978 • Zellkultur-Gutscheine • »Stadtcafé« am Storchenturm kein Ruhetag 07835/426278 • Buch »Ritter von Buß – Professor, Politiker und Katholik« • Buch »Was es in Zell nimmi git« Bistros & Gaststätten: Ruhetage: Telefon: • Buch »Spaziergang durch das alte Zell« • »Asia Bistro« kein Ruhetag 07835/630707 • Buch »Unterm Storchenturm 2 – Leben in Zell in den 1950er Jahren« • Bistro »Florian« Sonntag/Montag 07835/65401 • Buch »Von Erde bist du genommen« • Bistro »Picknick« Montag 07835/54406 • Buch »Ch’atth’an – einer jagt, wenn andere schlafen« • Bistro »Wagner« Sonntag 07835/634990 von Alaska-Auswanderer Sepp Herrmann • Heimatbuch Frauenstein »Fiele einer vom Himmel« • Bar »Zum Augenblick« Montag 07835/6341558 • »Cheers« Montag 07835/65407 Für Erlebnishungrige • Clubheim »FV Unterh.« Donnerstag 07835/631333 • Eintrittskarten für den Europa-Park Rust • Ortenauer Straußenführer 2018 • Clubheim »ZFV« 07835/5660 • Gasthof »Adler« Dienstag 07835/286 Für Wanderer • Wanderkarte Mittlerer Schwarzwald Gengenbach/Harmersbachtal • Gasthof »Berger« Dienstag 07835/7579 • Wandervorschläge im Kinzigtal • Gasth.-Pens. »Grüner Hof«, UHA Dienstag 07835/6330 • Wanderkarte »Adlergrenzsteine« • Gasthaus »Ochsen« Montag 07835/7240 • Wanderflyer »Hahn-und-Henne-Runde« • Gasthaus »Rebstock«, UE Samstag 07835/7589 Für Radler und Mountainbiker • Gasthaus »Schwarzer Adler« Dienstag 07835/4219929 • Rad-Wanderkarte • Gasthof »Waldhorn«, OE Montag 07835/7105 • Tourenbuch Kinzigtal-Radweg • »Kiosk am Park« kein Ruhetag 07835/548748 • Mountainbike-Karte »Vorderes Kinzigtal« und »Wolfach« • »La Piazza« Dienstag 07835/426055 Eintrittskarten für Veranstaltungen • Landgasth. »Zum Pflug«, UE Montag 07835/429 • „30 Jahre Leidenschaft“ mit Anita & Sandra Hofmann am 23.3.2019 • Pizzeria »Krone« Mittwoch 07835/5658 Kostenlos • »Poseidon« Montag 07835/548750 • Schwarzwald-Heftli Magazin Ferienlandschaft • Restaurant »Bräukeller« Montag 07835/548800 • Zellkultur-Programm •»s’Schwarz-Webers Mo. bis Mi. 07835/5400811 • Ausflug-Tipps in der Region … und vieles mehr! •»Tenne« im Gröbernhof Montag 07835/547036 • »Zeller Imbiss-Stüble« Sa. u. So. 07835/6313870 • »Zeller Pils-Pub« kein Ruhetag 07835/1307 • »Zum Jumbo«, UHA • »Zum Töpfer« Montag 07835/549561 Zell a. H. Hotels: Ruhetage: Telefon: Was • Hotel »Klosterbräustuben« kein Ruhetag 07835/7840 Wann VERANSTALTUNGS-• Hotel »Sonne« • Hotel-Gasthof »Kleebad« Mi. u. Do. Montag 07835/63730 07835/3315 Wo ? PROGRAMM vom 15. Dezember 2018 – 23. Dezember 2018 Vesperstuben: Ruhetage: Telefon: • »Kuhhornkopfhütte« bis 17. Februar 2019 An Sonn- und Feiertagen 10 – 18 Uhr geöffnet! 14 – 18 Uhr Ausstellung »Tier-Mensch«, Eun Nim Ro, Villa Haiss. Im August Sommerpause! bis 3. März 2019 • »Oberbure-Hof« Montag 07835/549830 14 – 18 Uhr Ausstellung »The history of Co-construction«, Zhang Hinterhambacher Besenwirtschaft Yizh, ASAS Art Center. • Vesperstube »Erbsengrund« 07835/6312949 Samstag, 15. Dezember Montag Ruhetag 7 – 12 Uhr Städtlemarkt, Kanzleiplatz. ZELL AM HARMERSBACH · Freitag, 14. Dezember 2018
Sonntag, 16. Dezember 13 Uhr Abschlusswanderung zur Kuhhornkopfhütte des Wan-Abschlusswanderung der Senioren der- und Freizeitvereins Unterharmersbach, Treff- Alle Jahre wieder führt die letzte Tour im Jahr zur vereinseige-punkt: Rathaus Unterharmersbach. nen Wanderhütte. Treffpunkt ist hinter dem Kinderspielplatz in Unterharmersbach nahe vom Gasthaus Adler am Donnerstag, Montag, 17. Dezember 27. Dezember, um 12.00 Uhr. Die Route wird Vorort bekannt 14 Uhr Werksführung bei Hahn und Henne, Zeller Keramik. gegeben. Nicht vergessen mitzunehmen sollte jeder eine Ta-schenlampe oder Stirnlampe, um beim Nachhauseweg im Mittwoch, 19. Dezember Dunkeln wieder sicher ins Tal zu kommen. 14 Uhr Werksführung bei Hahn und Henne, Zeller Keramik. Nähere Information können bei Seniorenwart Franz Hoferer Donnerstag, 20. Dezember Telefon 07835/8611 erfragt werden. 19.30 Uhr Alpynia Weihnachtskonzert mit Markus Wolfahrt und den Lucky Kids, Wallfahrtskirche. Samstag, 22. Dezember 7 – 12 Uhr Städtlemarkt, Kanzleiplatz. Sozialverband VdK Sonntag, 23. Dezember BADEN-WÜRTTEMBERG informiert: 10 Uhr Gottesdienst mit Krippenspiel, Evanglische Kirche. – Seit vier Jahren VdK-Zeitung zum Hören Weitere Informationen zu diesem Thema lesen Sie unter den • Storchenturm-Museum Vereinsmitteilungen der Gemeinde Oberharmersbach in die-... macht Winterpause! sem Amtsblatt auf Seite 29. Winteröffnungstag: Donnerstag, 27.12., 12 – 16 Uhr. Sonderführungen ganzjährig möglich! Tel. 07835/6369-47. • Villa Haiss, Museum für Zeitgenössische Kunst Öffnungszeiten: Donnerstag bis Sonntag 14 bis 18 Uhr. Sonderführungen ganzjährig möglich! Allgemeine Sonderausstellung bis 17.2.19: Eun Nim Ro »Tier – Mensch« Infos unter www.artbischoff.com und Tel. 07835/549987. Bekanntmachungen • Heimatmuseum Fürstenberger Hof: ... macht Winterpause! Vorbereitungslehrgang zur staatlichen Fischerprü fung in Haslach Sonderführungen ganzjährig möglich! Tel. 07835/6369-47. • ASAS Art Center (Asian Scene Art Space) Geöffnet nach Vereinbarung: Tel. 07835/549987, Hauptstr. 40, Zell a. H. Die nächste staatliche Fischerprüfung findet am 11.05.2019 beim Land-Sonderausstellung bis 03.03.2019: Zhang Yizhi und Zhang Bin ratsamt Offenburg statt. Als Grundlage für diese Prüfung führt der »The History of Co-construction«, Angelverein Oberwolfach e.V. in Zusammenarbeit mit dem Landes-• Zeller Keramik fischereiverband Baden-Württemberg e.V. vom 14.03 bis 06.05.2019 Montag – Sonntag/Feiertag 9.00 – 17.30 Uhr, letzter Einlass in das einen Vorbereitungslehrgang zur staatlichen Fischereiprüfung durch. Museum: 16.30 Uhr; Keramikmalen für Besucher tägl. 9 – 16.30 Uhr, Der Lehrgang umfasst folgende Sachgebiete: Allgemeine und spezielle Ruhetage: 25.12., 31.12., 01.01. Führungen: Montag und Mittwoch 14 Uhr. Indiv. Gruppenführun- Fischkunde, Gewässerökologie und Fischhege, Geräte- und Gesetzes-gen nach Anmeldung, auch in Engl./Franz., Tel. 07835/786-0. kunde. Der Lehrgang findet montags, donnerstags, von 18.00 – 21.00 Uhr in der Heinrich Hansjakob-Schule (Block C) in Haslach statt. • Breig’s Motorrad- und Spielzeugmuseum Neben vielen Tipps, Tricks und Lehrfilmen zeigen wir Ihnen an unserem Geöffnet: Dienstag bis Sonntag 10 bis 17 Uhr. Sonderführungen nach Vereinbarung! Tel. 07835/4267801. Praxistag (samstags) die spezielle Knotenkunde, Gerätemontage, Wurfübungen, Wasserinsekten und Kleinfischarten im Fließgewässer. • Akkordeon-Harmonika-Museum … Musik zum Anschauen! Versorgen und Verwerten der Fische in einer Fischzucht runden unse-Ganzjährig geöffnet, nach Vereinbarung: Tel. 07835/3064 ren Praxistag ab. Die Lehrgangsunterlagen werden bei Kursbeginn be-• Historische Buchdruckerei im Gewölbe stellt. Sie bieten einen hervorragenden Lehrstoff, um die umfangreiche Öffnungszeiten und Führungen nach Vereinbarung! Tel. 07835/215. Vorbereitung zu unterstützen. Info und Anmeldung Kurs Haslach (Teilnehmerzahl auf 40 Personen begrenzt) bei Wolfgang Welle, Weihermatte 2, 77709 Wolfach, Tel. 07834/867872 ab 16.00 Uhr, E-Mail: ([email protected]). Vereinsnachrichten Zell am Harmersbach Beachten Sie auch die amtlichen Mitteilungen in diesem Verkündblatt unter den »Gemeinsamen Bekanntmachungen« ab Seite 30! Wander- u. Freizeitverein Unterharmersbach Abschlusswanderung Am Sonntag, dem 16. Dezember, ist Treff-DIGITALDRUCK DIGITALDRUCK punkt um 13 Uhr am Rathaus Unterhar-mersbach zu unserer Abschlusswanderung am dritten Advent zur Kuhhornkopfhütte. Wie jedes Jahr laden wir alle Mitglieder, Nichtmitglieder, Fe-riengäste und Wanderbegeisterte herzlich ein. Da der Heim-weg voraussichtlich schon bei Dunkelheit ist, wären Stirn- oder Pfarrhofgraben 2 · 77736 Zell a. H. Taschenlampen von Vorteil. Telefon 0 78 35/215 · Fax 70 47 Wanderführer ist Helmut Litterst. Fragen können Sie gerne Verlag & Druckerei [email protected] unter der Telefonnummer 07835 3766 klären. Zell am Harmersbach Biberach Oberharmersbach Nordrach
Gemeinsame Bekanntmachungen Freitag, 14. Dezember 2018
Informationsveranstaltung für bäuerliche Direktvermarkter zum neuen Verpackungs-gesetz und der Registrierungspflicht Am 1. Januar 2019 löst das neue Verpackungsgesetz die derzeitige Ver-Donnerstags in der Ortenau packungsverordnung ab. Bei einer kostenlosen Vortragsveranstaltung – Genuss mit allen Sinnen am Donnerstag, 20. Dezember 2018, informiert das Amt für Landwirt-schaft im Landratsamt Ortenaukreis über die Änderungen. Der „Donnerstag in der Ortenau“ ist der beliebte Event-Tag im Kreisge- Neu ist unter anderem, dass sich alle auf der Internetseite bei der Stif-biet, der in diesem Jahr bereits in die achte Runde geht! Die vielfältigen tung Zentrale Stelle Verpackungsregister im Verpackungsregister „LU-Veranstaltungen von März bis Dezember laden dazu ein, die kulinari- CID“ registrieren müssen, die gewerblich verpackte Waren erstmalig in schen und kulturellen Besonderheiten der Region zu entdecken. Verkehr bringen. Die Erstregistrierung muss bis zum 1. Januar 2019 er-Am 20. Dezember findet folgende Veranstaltung statt: folgt sein. Winfried Baumann ist Referent der Kreislaufwirtschaft und Gengenbach/Zell-Weierbach: Offene Weinprobe mit Kellerführung Gewässerschutz der IHK Südlicher Oberrhein und klärt Betroffene über Genießen Sie die prämierten Weine der Weinmanufaktur Gengenbach- das neue Verpackungsgesetz und die Registrierungspflicht auf. Ange-Offenburg und wählen Sie den Ort einfach selbst. Verkostung und Kel- sprochen werden Inhalte wie, wer ist registrierungspflichtig, welche Ver-lerführung in Gengenbach sowie in Zell-Weierbach (Zeller Abtsberg). packungen sind betroffen, welche Pflichten entstehen für den Inverkehr-Treffpunkt um 15 Uhr, in der Weinmanufaktur Gengenbach-Offenburg bringer von verpackten Waren, welchen Einfluss hat das Verpackungs-eG, Am Winzerkeller 2, 77723 Gengenbach bzw. in der Vinothek mit his- design auf die Systembeteiligungsentgelte und wie erfolgt die Registrie-torischem Keller Zeller Abtsberg, Schulstr. 5, 77654 Offenburg/Zell- rung. Die Veranstaltung beginnt um 14.30 Uhr und findet statt im Weierbach. Die Kosten betragen 6 Euro pro Person. Infos und Anmel- Großen Sitzungssaal des Landratsamts Ortenaukreis in der Badstraße dung bis zum Vortag unter Telefon 07803 96580, max. 10 Personen. 20 in Offenburg. Interessierte werden gebeten sich unter Telefon 0781 805 7100, unter E-Mail [email protected] oder Schnittkurs für Obstbaumhochstämme online unter www.ortenaukreis.landwirtschaftsverwaltung-bw.de anzu-Ein Schnittkurs für Obsthochstämme auf Streuobstwiesen findet am melden. Samstag, 29. Dezember, von 9 bis 13 Uhr in Steinach statt. Den gebüh-renfreien Kurs veranstalten der Bezirksobst- und Gartenbauverein und Ar- Überregionales Lehrgangsangebot für beitskreis Erwerbsobstbau Kinzigtal in Zusammenarbeit mit dem Land- Privatwaldbesitzer/innen an den Forstlichen ratsamt Ortenaukreis. Im Kurs geht es um den Erziehungs-, Erhaltungs-und Verjüngungsschnitt von Obstbaumhochstämmen auf Streuobstwie- Bildungseinrichtungen des Landesbetriebs sen. Diese gelte es für die Kulturlandschaft der Ortenau zu erhalten, so ForstBW das Landratsamt in einer Pressemitteilung. Ein fachgerechter Schnitt er- Die Angebote von Januar bis Oktober 2019: gebe stabile Kronen und könne verhindern, dass alte Hochstämme zu schnell vergreisen und absterben. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Forstliches Bildungszentrum Königsbronn Die Teilnehmer treffen sich am Parkplatz am Rathaus in Steinach. 30.01. WF19-8. Sachkunde-Nachweis „wiederkehrende Seilwinden-Prüfung“ *%* Verkehrsbehinderungen wegen Bewegungs- 31.01. WF19-9. jagd am 18. Dezember zwischen Sachkunde-Nachweis „wiederkehrende Forstkran-Prüfung“ *%* Nonnenweier und Kippenheimweiler 30.07. WF19-7. Grundlagen der Seilwindenbedienung Das Amt für Waldwirtschaft des Ortenaukreises teilt mit, dass aufgrund 04.-06.09. WF19-3. des hohen Schwarzwildbestandes am Dienstag, 18. Dezember 2018, Holzernte-Grundlehrgang = Modul B (Lg.-Gebühr 270 €) *%* eine revierübergreifende Bewegungsjagd im Kaiserwald zwischen Non- 09.09. WF19-8. nenweier und Kippenheimweiler stattfindet. Dafür muss die Kreisstraße Sachkunde-Nachweis „wiederkehrende Seilwinden-Prüfung“ *%* 5342 zwischen Kippenheimweiler (Höhe Waldmattensee) und Schwa- 10.09. WF19-9. nau-Nonnenweier (Höhe Baggersee) von 8.30 bis 14 Uhr voll gesperrt Sachkunde-Nachweis „wiederkehrende Forstkran-Prüfung“ *%* werden. Eine Umleitung wird ausgeschildert. Die Verkehrsteilnehmer werden um Verständnis für die Behinderungen gebeten. Hauptstützpunkt Calmbach 19.03. und Ausbildungsstelle für den Beruf des 15.10. AR18-2. Sichere Arbeitstechnik bei der schlepperunterstützten Straßenwärters Holzernte Beim Straßenbauamt im Landratsamt Ortenaukreis ist zum 1. Septem- Hauptstützpunkt Stollenhof ber 2019 eine Ausbildungsstelle für den Beruf des Straßenwärters 28.05. WL19-4. Anschuss-Seminar (m/w/d) zu besetzen. Bewerbungsschluss ist am 31.01.2019. Hauptstützpunkt St. Peter Nähere Informationen erhalten Sie unter OG-JOBS.DE. Dort können Sie 15.05. BM19-2. Betriebswirtschaftliche Grundlagen im Privatwald sich auch direkt online bewerben. 16.05. BM19-1. Der Privatwald als Energieholzlieferant GEMEINSAME BEKANNTMACHUNGEN · Freitag, 14. Dezember 2018
Darüber hinaus gibt es weitere Lehrgänge, mit welchen sich die Bil- Badischer Landwirtschaftlicher Hauptverband e.V. (BLHV): dungszentren an den lokalen Angeboten beteiligen. BLHV-Sprechstunden Anmeldung: möglichst bis vier Wochen vor Beginn beim Veranstalter. Bezirksgeschäftsstelle 77855 Achern, Illenauer Allee 55, Teilnehmerkreis: Personen aus den Bereichen Privatwaldbesitz, Re- Tel. 07841/2075-0, Fax 07841/2075-55 vierleitung, FBG-Angehörige, Betriebsangehörige von Kommunen und Termine 2018 Unternehmen, Interessierte. Di., 18.12.2018 Haslach, Dorfgemeinschaftshaus, Kosten: Lehrgangsgebühren, wenn nicht anders vermerkt: 70 € Pro Kinzigstraße 8, Bollenbach, 9.00 – 12.00 Uhr Tag, bei Privatwaldbesitz in Ba-Wü unter 200 ha ermäßigt: 35 € (nicht In der Woche vom 24.12. – 28.12.2018 finden keine Sprechstunden statt. bei WF19-1. bis WF19-4.). Abweichende Lg.-Gebühr bei Motorsägen-Die Sprechtagebesucher für alle Sprechtage werden um telefonische Termin-Lehrgängen. Bei Mitgliedschaft in der SVLFG wird bei den mit *%* ge- vereinbarung (Tel. 07841/2075-0) bei der Bezirksgeschäftsstelle in Achern ge-kennzeichneten Lehrgängen eine Förderung von 30 € verrechnet; die beten. Sprechtage, für die keine Anmeldungen vorliegen, finden nicht statt. Sachkundelehrgänge für Winden- und Forstkranprüfung sind für diesen Personenkreis gebührenfrei. Am FBZ Königsbronn ggf. Unterkunft und Verpflegung für ca. 30 € pro Tag bei Vollpension. Am FBZ Karlsruhe Ver- Sprechstunden Sozialverband VdK pflegung sowie ggf. Unterstützung bei der Unterkunft. Regionalgeschäftsstelle Offenburg Die Belegung der Lehrgänge erfolgt nach der Reihenfolge der Anmel- Der Sozialverband VdK informiert. dungen. Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beratung im Sozialrecht: Bildungsangebotes 2019. Die Sprechtage der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Offenburg Nähere Informationen und Anmeldung bei: finden in der VdK-Servicestelle am Kronenplatz 1 im Gesundheits- und Forstliches Bildungszentrum Königsbronn, Stürzelweg 22, 89551 Kö- Servicezentrum (barrierefrei) statt. nigsbronn, Tel: 07328/9603-13, Fax: 07328/9603-44, e-mail: fbz.koe- Sprechzeiten-Termine Dezember 2018 [email protected]. Dienstag, 18.12.2018, sowie Donnerstag, 20.12.2018. Forstlicher Hauptstützpunkt Calmbach, Kepplerstraße 51, 75323 Bad Sprechzeiten-Termine Januar 2019 Wildbad, Tel: 07081/95490, Fax: 07081/954920, e-mail: hsp-calm- dienstags, 8. , 15., 22. und 29.01.2019, sowie [email protected]. donnerstags, 17., 24. und 31.01.2019. Forstlicher Hauptstützpunkt Stollenhof, Bernbach 25, 71543 Wüstenrot, Die Beratung und rechtliche Vertretung umfasst die Rechtsgebiete aller Tel: 07945/2328, Fax: 07945/950676, e-mail: hsp.stollenhof@landrats-gesetzlichen Sozialversicherungen (Kranken-, Unfall-, Renten-, Arbeits-amt-heilbronn.de. losen- und Pflegeversicherung). Ebenso werden Mitglieder sowohl im Forstlicher Hauptstützpunkt St. Peter, Scheuergasse 9a, 79271 St. Pe- Schwerbehinderten- und sozialen Entschädigungsrecht als auch in der ter, Tel: 07660/9208064, Fax: 0761/2187-775188, e-mail: hsp-forst.stpe- Grundsicherung für Arbeitssuchende und im Alter vertreten. Eine [email protected]. rige Terminvereinbarung unter Tel. 07 81/92 36 68-0 ist erforderlich. Das gesamte Lehrgangsangebot des Landesbetriebs ForstBW finden Sie im Internet unter www.wald-online-bw.de sowie bei der Unteren Evangelische Erwachsenenbildung Ortenau: Forstbehörde an Ihrem Landratsamt in der Broschüre aktiv für den Mit Achtsamkeit zu mehr Gelassenleit Wald – Bildungsangebot 2019 des Landesbetriebs ForstBW. und innerer Stärke – Kurs Um unser Leben aus eigener Kraft heraus, auch in schwierigen Zeiten, erfolgreich und nachhaltig gestalten zu können, brauchen wir Verbin-Allgemeine dung zu uns selbst. Die Übung der Achtsamkeit ermöglicht uns den gegenwärtigen Moment wieder wahrzunehmen, und die Signale unse-Bekanntmachungen rer Gedanken, Gefühle und Körperempfindungen richtig zu deuten. Die Balance zwischen Körper, Geist und Seele kann wieder hergestellt wer-Benefiz-Gospelkonzert am 16.12.2018 den. Das MBSR (Mindfulness Based Stress Reduction) – 8-Wochenkon-zept fördert die intensive Schulung der Achtsamkeit im Alltag und in der Swinging Spirit singen Gospels zu Gunsten der Dorfhelferinnen/ Stille. Geleitete Achtsamkeitsmeditationen in Ruhe und Bewegung, Familienpflege achtsames Wahrnehmen des ganzen Körpers und sanfte Dehn- und Am Sonntag, 16. Dezember, um 16 Uhr findet in der Katholischen Kir- Yogaübungen, sowie Schwerpunktthemen und Austausch in der Grup-che St. Marien Gengenbach ein Benefiz-Gospelkonzert zu Gunsten der pe, sind Kursinhalte. Dorfhelferinnen/ Familienpflege statt. Termin: 11.01.19 freitags, achtmal 18.30 Uhr bis 21 Uhr und Acht-Der Gospelchor Swinging Spirit ist weit über den Ortenaukreis hin be- samkeitstag am Samstag, 16.2.2019. kannt und unterstützt mit jedem seiner Konzerte ein soziales Projekt. Mit Kosten: 280 Euro, förderbar durch gesetzliche Krankenkassen im Rah-seinem Chorleiter Peter Panizzi begeistert Swinging Spirit seit über 20 men der Gesundheitsprävention. Ort: Gemeindehaus, Poststraße 16, Jahren die Zuschauer mit mitreißenden Konzerten. »Das ist ein Chor, OG. Referentin: Judith Jäger, Lehrerin, Kursleiterin für Stressbewälti-der die Stücke nicht nur singt, sondern ausdrucksvoll lebt«, sagen be- gung durch Achtsamkeit, Gesundheits-Coach. geisterte Besucher. »Herr Panizzi bringt die 65 Sänger und Sängerinnen dazu, die Stücke regelrecht mit Leben zu füllen vom ersten bis zum letz-ten Takt.« Abitur, Fachhochschulreife, Das Repertoire umfasst zeitgenössisches internationales Liedgut, im Mittlerer Bildungsabschluss wesentlichen Gospelklassiker und Songs der ehemaligen Südstaaten- an der Berufsoberschule, Gertrud-Luckner-Gewerbeschule Freiburg sklaven. Die Berufsoberschule bietet als staatliche Schule des „Zweiten Bil-Alles in allem verspricht dies ein stimmungsvolles Vorweihnachtskon- dungsweges“ jungen Menschen mit abgeschlossener Berufsausbil-zert im Advent zu werden. Der Eintritt ist frei, um Spenden wird gebeten. dung die Möglichkeit, verschiedene Schulabschlüsse in verkürzter Zeit Sie gehen zugunsten der Dorfhelferinnenstation Gengenbach. Herzli- zu erreichen: Abitur (2-jährig), Fachhochschulreife (1-Jährig), Mittlerer che Einladung dieses Konzert zu besuchen und gleichzeitig eine gute Bildungsabschluss (1-jährig). Der Infoabend hierzu findet am Montag, Sache damit zu unterstützen. 28. Januar 2019, um 19:00 Uhr in der Aula, Kirchstraße 4 statt. GEMEINSAME BEKANNTMACHUNGEN · Freitag, 14. Dezember 2018
Sprechtag der französischen Arbeits- Spirituelle Reise „Anders pilgern in Paris und Chartres“ vom 01. – 06.03.2019 Personen aus dem Christentum, tourist. Sehenswürdigkei-verwaltung Pôle Emploi bei der INFOBEST ten in Paris, Führung durch die Kathedrale in Chartres, Infos und Anmel-Kehl/Strasbourg dung: Heine Reisen, 07522-9746-13. Die INFOBEST Kehl/Strasbourg bietet einmal monatlich einen Sprech- Bildungswoche „In Berührung mit den Engeln des Lebens“ vom 11. – tag mit einem zweisprachigen Berater des Pôle Emploi an. Im Falle von 15.03.2019, Kloster St. Trudpert, Münstertal Engel kennen lernen, als Arbeitsplatzverlust oder bei drohender Arbeitslosigkeit berät der Exper- spirituelle Wirklichkeit ins Leben einlassen. te von Pôle Emploi in individuellen Gesprächen nicht nur zu leistungs- Besinnungswochenende „Liebe annehmen“ 15. – 16.03.2019, Gäste-rechtlichen Fragen oder zu der Frage, ob ein Arbeitslosengeldanspruch haus St. Elisabeth, Hegne Meditationen von Therese von Lisieux kennen in Frankreich besteht, sondern auch zur grenzuberschreitender Mobi- lernen, Stärkung für den Alltag erfahren. lität während der Arbeitslosigkeit. Der nächste Sprechtag findet am Fastenwoche vom 29.03. – 02.04.2019 in Langenargen oder vom Dienstag, dem 18.12., von 9 bis 12 Uhr bei der INFOBEST Kehl/Stras-
- 12. – 16.04.2019 im Bildungshaus Kloster St. Ulrich (bei Freiburg). Fas- bourg statt. Terminvereinbarungen bei der INFOBEST Kehl/Strasbourg ten nach Hildegart von Bingen. sind telefonisch, per E-Mail oder vor Ort unbedingt erforderlich. INFO- BEST Kehl/Strasbourg, Rehfusplatz 11, D-77694 Kehl, Tel. D: 07851 94 Besinnungswochenende „Zum Leben erwachen“ 30. – 31.03.2019, 79 0, Tel. F: 03 88 76 68 98, E-Mail: [email protected]. Familienferienhaus Insel Reichenau. Innere Zusammenhänge von Früh- ling und Ostern deuten. Gewerbe Akademie Offenburg: Auszeit für Frauen und Kinder vom 23. – 27.04.2019, Haus Marienfried, SHK-Kundendiensttechniker als Bindeglied Oberkirch (Ortenau). „Heilsame Zeit“ Lebenswünsche können wahr zum Kunden werden, wenn wir uns mit der Liebe verbinden. Meditationen, Kreativität, Natur und Gemeinschaft. Mit Kinderbetreuung. Der SHK-Kundendiensttechniker ist Bindeglied zwischen Fachbetrieb und Kunden. Die Gewerbe Akademie Offenburg startet am 18. Januar „Die Seele atmen lassen“ Erholung für Frauen ab 70 Jahren vom eine Fortbildung zum SHK-Kundendiensttechniker/in mit Unterricht am 04. – 10.05.2019, Schloss Hersberg, Immenstaad. In Gemeinschaft den Freitagabend und Samstag. Es gibt noch wenige freie Plätze. Themen Frühling am Bodensee genießen. sind allgemeine technische Grundlagen wie Elektrotechnik, Heizungs- Kleine Auszeit „48 Stunden EINFACH leben“ vom 17. – 19.05.2019, und Sanitärtechnik, aber auch Gerätetechnik zu Trinkwassererwärmung Begegnungsstätte Höchsten, Illmensee. Einfach Lebensfreude! sowie Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an Heizungsanlagen. An- Zu unseren Angeboten sind alle interessierten Frauen herzlich eingela- lagentechnik und Betriebswirtschaft ergänzen das Portfolio. Am Ende den. Infos und Anmeldung: Kath. Landfrauenbewegung, Okenstr. 15, des Lehrgangs legen die Teilnehmer eine Prüfung ab. Die Lehrgangs- 79108 Freiburg, Tel. 0761 5144-243, E-Mail: [email protected], kosten des Fachlehrgangs können unter bestimmten Voraussetzungen www.kath-landfrauen.de. aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds gefördert werden. Weitere Auskünfte zu Ablauf und Inhalt erteilt Benjamin Reinbold vom Bildungs- management der Gewerbe Akademie Offenburg, Telefon 0781/793 116. So machen Sie die Heizung fit für den Winter Infos gibt es auch im Internet unter www.wissen-hoch-drei.de. 3 Tipps der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg zum Start in Gewerbe Akademie Offenburg: die Heizsaison Nächste Fortbildung zum Bilanzbuchhalter Der Herbst beschert uns die ersten kühlen und nassen Tage – Zeit die Die Gewerbe Akademie Offenburg startet die nächste Fortbildung zum Heizung fit für den Winter zu machen. Denn: „Für die Heizung beginnt „Geprüften Bilanzbuchhalter (IHK)“ im April 2019. Schon jetzt sollten jetzt die Hochsaison“, betont Rolf Halter Experte der Energieberatung sich Interessenten zu der Weiterbildung anmelden. Bilanzbuchhalter der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Damit das Zuhause nicht sind gefragte Spezialisten, die für die reibungslose Organisation der nur behaglich warm wird, sondern die Heizung auch sparsam läuft, gibt Buchhaltung und das komplette Rechnungswesen verantwortlich sind. der Energieexperte drei Tipps: Die Fortbildung verläuft über 28 Monate berufsbegleitend mit Unterricht Tipp 1: Die Heizung sollte individuell auf den tatsächlichen Wärmebe- am Dienstagabend und Samstagvormittag. Im Lehrprogramm werden darf des Haushalts eingestellt sein. „Überprüfen Sie daher die program- unter anderem Themen wie Jahresabschlüsse und deren Auswertung, mierten Ein- und Ausschaltzeiten Ihrer Heizung. Haben sich Ihre Auf- Finanzmanagement, Kosten- und Leistungsrechnung, Kommunikation, steh- oder Schlafenszeiten geändert? Dann sollten auch die Betriebs- Führung und Zusammenarbeit behandelt. phasen Ihrer Heizung angepasst werden. Auch sollten Sie überprüfen, Der Kurs kann unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Aufstiegs ob die Raumtemperatur nachts auf ca. 17 ° C absinkt. Denn eine Sen- BAföG oder Bildungsgutschein der Arbeitsagentur gefördert werden. kung der Raumtemperatur um nur ein Grad Celsius bedeutet einen um Weitere Auskünfte zu Ablauf und Inhalt erteilt Bärbel Hoffmann vom Bil- sechs Prozent geringeren Heizenergieverbrauch“, erklärt Rolf Halter. dungsmanagement, Telefon 0781/793 115. Weitere Infos sind auch im Internet unter www.wissen-hoch-drei.de eingestellt. Tipp 2: So wie man im Winter einen dicken Pulli anzieht, so soll man auch die Rohrleitungen und Armaturen schön warm einpacken. Gerade Veranstaltungen der Kath. Landfrauen- in unbeheizten Räumen und Heizungskellern kann man die Rohre nach- bewegung Freiburg (KLFB) träglich gut dämmen und eine unzureichende Dämmung gegen eine bessere austauschen. „Die Rohrleitung ist gut gedämmt, wenn die Däm- Sing-Wochenende vom 16. – 17.02.2019, Haus Marienfried, Oberkirch mung etwa so dick ist wie das Rohr selbst“, so Halter. (Ortenau). Mit neuen geistlichen Liedern, Liedern aus dem neuen Got- teslob, Mitgestaltung eines Gottesdienstes. Tipp 3: Manchmal werden nicht alle Heizkörper gleichmäßig warm oder fangen an zu gluckern. „Das ist nicht nur ungünstig für das Raumklima, Besinnungswochenende „Mit neuem Schwung in den Frühling“ 16. – sondern erhöht auch den Heizenergieverbrauch. Meistens ist zu viel 17.02.2019, Schloss Hersberg, Immenstaad. Motivierende Einstellun- Luft im Heizsystem. Deshalb sollten Heizkörper regelmäßig entlüftet gen einüben und unbeschwerter werden. werden. Das können Sie ganz einfach selber machen. Stellen Sie zu- Einführungsseminar „Enneagramm“ vom 23. – 24.02.2019 im Familien- nächst die Umwälzpumpe der Heizanlage ab und drehen Sie die Hei- ferienhaus Insel Reichenau. Mich selber kennen lernen, warum ich „so“ zung am Thermostat auf die höchste Stufe und warten Sie 30 - 60 Minu- denke, fühle, handle – und andere besser verstehen lernen. Auch Män- ten. Halten Sie ein Auffanggefäß (z. B. Becher oder Schale) unter das ner sind herzlich eingeladen. Entlüftungsventil und öffnen vorsichtig das Ventil mit einem Vierkant- GEMEINSAME BEKANNTMACHUNGEN · Freitag, 14. Dezember 2018
schlüssel oder einem Flach-Schraubendreher. Dann könnte etwas Luft Land, von der Haftung freigestellt. Die UKBW ist dann mit ihren Reha-entweichen. Sobald Wasser austritt, können Sie Entlüftungsventil wie- Managern im Einsatz, wenn es darum geht, den Beschäftigten schnellst der schließen“, erklärt Halter. Nach diesem Vorgang muss der Wasser- möglich wieder in sein „altes“ Leben zurückzubringen und für eine druck der Heizungsanlage kontrolliert werden. Dieser sollte ca. 1,5 bar schnelle berufliche und soziale Wiedereingliederung zu sorgen. betragen und ggf. bis zu diesem Wert aufgefüllt werden. Dann sollte die Die Unfallkasse Baden-Württemberg ist mit ca. 4 Millionen Versicherten Umwälzpumpe wieder in Betrieb genommen werden und es wird wieder einer der größten Unfallversicherungsträger im kommunalen und Lan-angenehm temperiert. desbereich in Deutschland. Beschäftigte der Kommunen und des Lan-Weitere Fragen zum effizienten Heizen beantworten die Energieberater des Baden-Württemberg, Kinder, die Tageseinrichtungen besuchen der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Termine können unter oder die sich in Tagespflege befinden, Schüler, Studierende, Mitglieder der kostenlosen Telefonnummer 0800 809 802 400 vereinbart werden. der freiwilligen Feuerwehren und weiterer Hilfeleistungsorganisationen, Weitere Informationen finden Sie auf www.verbraucherzentrale-energie- Wahlhelfer, Gemeinde- und Kreisräte, Organ- und Gewebespender, beratung.de. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale wird geför- häusliche Pflegepersonen, Nothelfer usw. sind Versicherte bei der dert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. UKBW. Mitglied bei uns sind unter anderem die baden-württembergi-Schwaben International e.V.: schen Städte, Gemeinden und Landkreise sowie das Land Baden-Würt-Internationaler Schüleraustausch – temberg. Die gesetzliche Unfallversicherung besteht für die Versicher-ten kostenlos, ohne Antrag oder Anwartschaft, sondern durch die Aus-Lust Gastfamilie zu werden? übung der oben genannten versicherten Tätigkeiten. Ermöglichen Sie einem jungen Menschen den Aufenthalt in Deutsch- Informationen zu unserer Geschichte und aktuellen Fakten zur Unfall-land! Die kurzzeitige Erweiterung Ihrer Familie wird Ihnen Freude ma- kasse Baden-Württemberg finden Sie unter www.ukbw.de. chen. Die Jugendlichen verfügen über Deutschkenntnisse, müssen ein Gymnasium besuchen und bringen für persönliche Wünsche ausrei-chend Taschengeld mit. Schwaben International e.V. ist ein gemeinnüt- Infotag der Technikerschulen ziger Verein, der sich seit Jahrzehnten für Kulturaustausch und Völker- Die Technikerschulen an der Gewerblich-Technische Schule Offen-verständigung engagiert. Unsere Gastfamiliensuche erstreckt sich auf burg (Moltkestr. 23) laden am Samstag, 19. Januar 2019 von 9 bis das gesamte Bundesgebiet. Im Winter 2018 / 2019 erwarten wir Schüler- 13 Uhr zum Informationstag ein. gruppen aus Brasilien, Chile und Peru. Wir suchen noch dringend Sie fühlen sich in Ihrem aktuellen beruflichen Umfeld unterfordert, Sie Gastfamilien, die einen Jungen aufnehmen wollen. wollen sich beruflich verändern und Ihre Karriere wieder in Schwung Chile: bringen? Das erfolgreiche Absolvieren der Technikerschule wird Ihren Familienaufenthalt: 14.12.18 – 14.02.19, Deutsche Schule Villarrica, beruflichen Alltag stark beeinflussen und Ihre Einsatzgebiete werden Villarrica, 3 Schüler mit guten Deutschkenntnissen, Alter 16 – 17 Jahre sich positiv ändern. Familienaufenthalt: 14.12.18 – 14.02.19, Deutsche Schule R.A. Philippi, Dabei wird die zweijährige Vollzeitweiterbildung in der Fachrichtung La Unión, 3 Schüler mit guten Deutschkenntnissen, Alter 16 – 17 Jahre Elektrotechnik, sowie die dreieinhalbjährige berufsbegleitende Fach-Peru: richtung Automatisierungstechnik/Mechatronik vorgestellt. Im Septem-Familienaufenthalt: 06.01.19 – 21.02.19, Alexander von Humboldt Schu- ber 2019 bildet die Vollzeitweiterbildung in der Fachrichtung Elektro-le, Lima, 10 Schüler mit guten Deutschkenntnissen, Alter 14 – 16 Jahre technik wieder einen Kurs an der Gewerblich-Technischen Schule in Of-Brasilien: fenburg. Familienaufenthalt: 14.01.19 – 08.02.19, Pastor Dohms Schule, Porto Voraussetzung für die Technikerschulen ist eine abgeschlossene Be-Alegre, 3 Schüler mit guten Deutschkenntnissen, Alter 16 – 17 Jahre rufsausbildung. In allen Ländern ist ein Gegenbesuch für die Kinder der Gastfamilien Absolventen der zweijährigen Technikervollzeitschule arbeiten in der möglich. Interessiert? Weitere Informationen bei: Entwicklung, Herstellung und Vertrieb elektrotechnischer Anlagen und Schwaben International e.V., Uhlandstr. 19, 70182 Stuttgart, Tel. 0711 – Systeme. Sie planen, berechnen, entwickeln, konstruieren und testen 23729-13, Fax 0711 – 23729-31, [email protected], Bauelemente, Geräte und Maschinen oder überwachen elektrotechni-http://www.schwaben-international.de/schueleraustausch/ sche Anlagen und Systeme. Sie erforschen und entwickeln Techniken und Systeme, die Informationen verarbeiten und übermitteln. Dazu ge-90 Jahre gesetzliche Unfallversicherung, hören anwendungsorientierte Software ebenso wie mikroelektronische 15 Jahre UKBW – ein starker Partner der Steuerungen und komplexe Automatisierungen mit Robotern. Die Kom-bination der Elektrotechnik, der Systemtechnik und des betrieblichen Menschen in Baden-Württemberg Managements eröffnen sehr gute Berufschancen. Jeder 3. Baden-Württemberger ist bei der UKBW gesetzlich unfall- Die gewerblich-Technische Schule Offenburg ist seit 2016 Industrie 4.0 versichert Standort des Landes Baden-Württemberg mit auf dem neusten techni-Im Jahr 1928 läutete der Reichstag mit dem dritten Gesetz über Ände- schen Stand ausgerüsteten Grundlagenlaboren und einer industriellen rungen in der Unfallversicherung die Geburtsstunde der Unfallversiche- Lernfabrik, an welcher die angehenden Techniker ausgebildet werden. rung in Baden-Württemberg ein. In diesem Jahr feiert die gesetzliche Die berufsbegleitende Technikerschule Fachrichtung Automatisie-Unfallversicherung ihren 90. Geburtstag. Vor 15 Jahren wurde die rungstechnik/Mechatronik bildet im September 2020 wieder einen UKBW aus vier Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand in Ba- Kurs an der Gewerblich-Technischen Schule in Offenburg. Dreieinhalb den-Württemberg zusammengeführt – nicht ganz ohne Widerstände Jahre drücken Facharbeiter freitags und samstags die Schulbank. Ma-aber letztlich doch zum Wohle der gesetzlichen Unfallversicherung im schinenbau und Elektrotechnik sowie Automatisierungstechnik sind mit Land. Die Zusammenführung war ein einschneidendes Ereignis in der die größten Industriezweige in Deutschland. Rasante Entwicklungen set-Geschichte der gesetzlichen Unfallversicherung in Baden-Württemberg zen eine hohe Fachkompetenz und Innovationsfähigkeit seiner führen-mit vielen Herausforderungen im praktischen Arbeiten und im Miteinan-den Mitarbeiter voraus - am besten in allen drei genannten Fachgebieten. der – diese wurden erfolgreich gemeistert! An zwei Standorten in Stutt-gart und Karlsruhe stehen mittlerweile rund 350 Mitarbeiterinnen und Sollte ihnen unser Angebot zusagen, freuen wir uns auf Ihre Bewerbung Mitarbeiter über 4 Millionen Versicherten und rund 2880 Mitgliedsunter- für die Fachschule für Elektrotechnik bzw. Automatisierungstechnik in nehmen in Baden-Württemberg zur Seite, wenn es um Fragen rund um Offenburg. Weitere Informationen gibt’s telefonisch 0781-8058300, per den Arbeits- und Gesundheitsschutz ihrer Beschäftigten geht. Im Falle Mail: [email protected] oder im Internet unter www.gs-offenburg.de. eines Arbeitsunfalls ist der Arbeitgeber, also die Kommunen oder das Anmeldungen für die Vollzeitschule sind bis Ende März 2019 möglich.
Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 20.10.2026 (Gebührenverzeichnis gültig ab 01.01.2027)
Stadt Zell am Harmersbach Ortenaukreis
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. I, §§ 15 Abs. 1,39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes (BestattG) vom 21. Juli 1970 (GB1.S. 395, S. 458) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Februar 2021 (GBl. S. 55) in Verbindung milden §§ 2, 11 und §§ 13 ff. des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) vom 17. März 2005, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1249) in Verbindung mit §§ 4, 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO) vom 24 Juli 2000 (GBl. S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2025 (GBl. 2025 Nr. 71) hat der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 19.10.2026 die nachstehende
Satzung
zur Änderung der Friedhofssatzung vom 24.01.2022 beschlossen:
§ 1
Das Gebührenverzeichnis (Anlage zur Friedhofssatzung) nach § 29 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 24.01.2022 wird durch die als Anlage zu dieser Satzung beigefugte Fassung ersetzt.
§ 2
Diese Satzung tritt am 01.01.2027 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gebührenverzeichnis nach § 29 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 24.01.2022 außer Kraft.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 Satz 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Zell am Harmersbach geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- 2. der Bürgermeister dem Beschluss des Gemeinderates nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Anlage zur Friedhofssatzung - Gebührenverzeichnis, gültig ab 01.01.2027-
Nr. Amtshandlung/Gebührentatbestand Gebühr
- 1. Verwaltungsgebühren
- 1.1. Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung
- a) eines stehenden Grabmals 60,00 €
- b) eines liegenden/fiach geneigten Grabmals/Kissensteins 40,00 €
- 1.2. Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 15,00 €
- 1.3. Durchführung einer Ersatzvornahme (§ 21 der Friedhofssatzung) 50,00 €
- 1.4. Sonstige Genehmigungen und Erlaubnisse 15,00 € (Grabnachweis, ortspolizeiliche Erlaubnis)
- 2. Grabstellengebühren
- 2.1. Überlassung eines Reihengrabes
- 2.1.1. für Personen unter 10 Jahren (Kindergrab) 500,00 €
- 2.1.2. für Personen über 10 Jahren 1400,00 €
- 2.1.3. anonymes Urnengrab 1100,00 €
- 2.1.4. Urnenreihengrab 1100,00 €
- 2.2. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten (Wahlgräber)
- 2.2.1. Einzelgrab 1700,00 €
- 2.2.2. Doppelgrab 2750,00 €
- 2.2.3. Dreifachgrab 3750,00 €
- 2.2.4. Urnenwahlgrab 1650,00 €
- 2.2.5. Urnengrabkammer (einschließlich Bestattungskosten nach Ziffer 3) 1950,00 €
- 2.2.6. Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts an Wahlgräbern; Vorerwerb eines Urnen- bzw. Erdgrabs in den gärtnergepflegten Grabfeldern (keine Ruhezeiten vorhanden)
- 3. Bestattungsgebühren (Öffnen und Schließen der Grabstätte)
- 3.1. Kindergrab (Personen unter 10 Jahren) 200,00 €
- 3.2. Beisetzung von Tot- oder Fehlgeburten und Ungeborenen 100,00 €
- 3.3. Erdgrab (Wahl- und Reihengräber) 1290,00 €
- 3.4. Urnengrab (Wahl- und Reihengräber) 180,00 €
Tag der Bereitstellung: 20. Oktober 2026
Stadtverwaltung Zell am Harmersbach Ulrich Reich, Hauptamtsleiter 20.10.2026