Friedhofsgebühren Schutterwald 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Schutterwald · Baden-Württemberg · PLZ 77746

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 01.01.2025 (Gebührenverzeichnis mit Staffelung 2025–2028)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.530,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis Ziffer 2.3.1 (Spalte ab 1.1.2026); § 11 Abs. 3 Friedhofssatzung: In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.710,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis Ziffer 2.5.1 a) (Spalte ab 1.1.2026) — Einzelwahlgrab (1-stellig); § 12 Abs. 2 Friedhofssatzung: Wahlgräber werden als Einzel- oder Doppelgräber angelegt
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.080,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis Ziffer 2.4.1 (Spalte ab 1.1.2026)
🕊️ Urnenwahlgrab (3 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 3 Urnen
1.400,00 €
Mehrstelliges Grab für 3 Urnen, 20 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 467 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.400 € für 3 Urnen (= Ø 467 € je Urne)
📄 Gebührenverzeichnis Ziffer 2.5.3 a) (Spalte ab 1.1.2026) — Urnenwahlgrab wird ausschließlich als 2-Urnen-Grab ('bis 2 Urnen') vergeben; ein separater 1-Urnen-Wahlgrab-Tarif existiert im Gebührenverzeichnis nicht; vgl. § 13 Abs. 2 u. 3 Friedhofssatzung (mehrere Urnen zulässig, max. 5)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
980,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis Ziffer 2.4.5 (Spalte ab 1.1.2026); § 13 Abs. 4 Friedhofssatzung: Auf anonymen Urnensammelgräbern sind keine Grabmale zulässig
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
860,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis Ziffer 2.4.4 (Spalte ab 1.1.2026) — Urnengemeinschaftsgrab am Baum je Urne im gärtnergepflegten Grabfeld; § 6 Abs. 3 Friedhofssatzung: Urnen aus biologisch abbaubarem Material vorgeschrieben
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
990,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 990 € · Urne: 260 €
📄 Gebührenverzeichnis Ziffer 2.1.1 und 2.2.1 (Spalte ab 1.1.2026)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
250,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührenverzeichnis Ziffer 2.6.1 (Spalte ab 1.1.2026)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2025 (Gebührenverzeichnis mit Staffelung 2025–2028) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌​ Gebührenverzeichnis zur Friedhofssatzung der Gemeinde Schutterwald (Anlage), gültig ab 01.01.2025 (Staffelung 2025–2028)

Anlage zur Friedhofssatzung der Gemeinde Schutterwald -Gebührenverzeichnis-

Ziffer Leistung 2025 2026 2027 2028 ab 1.1.2025 ab 1.1.2026 ab 1.1.2027 ab 1.1.2028 1 Verwaltungsgebühren

  1. 1.1. Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmales 24,00 € 24,00 € 24,00 € 24,00 €
  2. 1.2. Zulassung zur gewerbsmäßigen Betätigung auf dem Friedhof
  3. 1.2.1. Einzelfall 19,00 € 19,00 € 19,00 € 19,00 €
  4. 1.2.2. Befristete Zulassung (5 Jahre) 79,00 € 79,00 € 79,00 € 79,00 € 2 Benutzungsgebühren
  1. 2.1. Bestattung
  2. 2.1.1. von Personen in einem Erdgrab 930,00 € 990,00 € 1.050,00 € 1.110,00 €
  3. 2.1.2. von Personen in einem Erdgrab im gärtnergepflegten Grabfeld * 1.030,00 € 1.090,00 € 1.150,00 € 1.220,00 €
  4. 2.1.3. von Personen im Kindergrabfeld mit einer maximalen Sarglänge von 1,00 m 400,00 € 420,00 € 450,00 € 470,00 €
  5. 2.1.4. von Tot- und Fehlgeburten 400,00 € 420,00 € 450,00 € 470,00 €
  6. 2.2. Beisetzung von Aschen
  7. 2.2.1. Beisetzung von Aschen 240,00 € 260,00 € 280,00 € 290,00 €
  8. 2.2.2. Beisetzung von Aschen in anonymen Urnensammelgräbern 290,00 € 300,00 € 320,00 € 340,00 €
  9. 2.3. Überlassung eines Reihengrabes
  10. 2.3.1. Reihengrab (max. 20 Jahre) 1.310,00 € 1.530,00 € 1.740,00 € 1.960,00 €
  11. 2.3.2. Reihengrab (max. 20 Jahre) im gärtnergepflegten Grabfeld * 1.310,00 € 1.530,00 € 1.740,00 € 1.960,00 €
  12. 2.3.3. Reihengrab (max. 20 Jahre) mit 2/3 Rasen und 1/3 Bepflanzungsmöglichkeit 1.810,00 € 2.110,00 € 2.410,00 € 2.710,00 €
  13. 2.3.4. Reihengrab im Kindergrabfeld mit einer maximalen Sarglänge von 1,00 m (max. 20 860,00 € 1.000,00 € 1.140,00 € 1.290,00 € Jahre)
  14. 2.4. Überlassung eines Urnenreihengrabes
  15. 2.4.1. Überlassung eines Urnenreihengrabes (max. 20 Jahre) 930,00 € 1.080,00 € 1.240,00 € 1.390,00 €
  16. 2.4.2. Überlassung eines Urnenreihengrabes im gärtnergepflegten Grabfeld * (max. 20 930,00 € 1.080,00 € 1.240,00 € 1.390,00 € Jahre)
  17. 2.4.3. Überlassung eines Urnenrasenreihengrabes (max. 20 Jahre) 1.080,00 € 1.260,00 € 1.440,00 € 1.620,00 €
  18. 2.4.4. Überlassung eines Urnengemeinschaftsgrab am Baum (max. 20 Jahre) im 740,00 € 860,00 € 990,00 € 1.110,00 € gärtnergepflegten Grabfeld *
  19. 2.4.5. Überlassung eines anonymen Urnensammelgrabes (max. 20 Jahre) 840,00 € 980,00 € 1.120,00 € 1.260,00 € Rasenbepflanzung
  20. 2.5. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
  21. 2.5.1. Einzelwahgrab bei
    • a) einer Nutzungszeit von 20 Jahren 1.460,00 € 1.710,00 € 1.950,00 € 2.200,00 €
    • b) einer Nutzungszeit von 20 Jahren im gärtnergepflegten Grabfeld * 1.460,00 € 1.710,00 € 1.950,00 € 2.200,00 €
    • c) einer Nutzungszeit von 20 Jahren bei 1/3 Bepflanzung 2/3 Rasenfläche 1.960,00 € 2.290,00 € 2.620,00 € 2.950,00 €
  22. 2.5.2. Doppelwahlgrab bei
    • a) einer Nutzungszeit von 20 Jahren 2.600,00 € 3.030,00 € 3.460,00 € 3.900,00 €
    • b) einer Nutzungszeit von 20 Jahren bei 1/3 Bepflanzung 2/3 Rasenfläche 3.250,00 € 3.790,00 € 4.330,00 € 4.870,00 €
  23. 2.5.3. Urnenwahlgrab (bis 2 Urnen) bei
    • a) einer Nutzungszeit von 20 Jahren 1.200,00 € 1.400,00 € 1.600,00 € 1.800,00 €
    • b) einer Nutzungszeit von 20 Jahren im gärtnergepflegten Grabfeld * 1.200,00 € 1.400,00 € 1.600,00 € 1.800,00 €
  24. 2.5.4. Urnenrasenwahlgrab (bis 2 Urnen) bei einer Nutzungszeit von 20 Jahren 1.350,00 € 1.570,00 € 1.800,00 € 2.020,00 €
  25. 2.5.5. Urnenwahlgemeinschaftsgrab am Baum bei einer Nutzungszeit von 20 Jahren im 1.050,00 € 1.220,00 € 1.400,00 € 1.570,00 € gärtnergepflegten Grabfeld *
  26. 2.5.6. Zusätzliche Urne in vorhandenes Grab je Jahr 35,00 € 41,00 € 47,00 € 53,00 €
  27. 2.5.7. Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts je Jahr, die Abrechnung erfolgt taggenau
    • a) Einzelwahlgrab 73,00 € 85,00 € 98,00 € 110,00 €
    • b) Doppelwahlgrab 130,00 € 152,00 € 173,00 € 195,00 €
    • c) Urnenwahlgrab 60,00 € 70,00 € 80,00 € 90,00 €
    • d) Urnenwahlgrab im gärtnergepflegten Grabfeld * 60,00 € 70,00 € 80,00 € 90,00 €
    • e) Urnenwahlgemeinschaftsgrab am Baum 52,00 € 61,00 € 70,00 € 79,00 €
  28. 2.5.8. Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts an Gräber mit Rasenbepflanzung je Jahr, die Abrechnung erfolgt taggenau
    • a) Einzelwahlgrab 98,00 € 115,00 € 131,00 € 147,00 €
    • b) Doppelwahlgrab 162,00 € 189,00 € 216,00 € 244,00 €
    • c) Urnenrasenwahlgrab 67,00 € 79,00 € 90,00 € 101,00 €
  29. 2.6.1. Benutzung der Friedhofshalle (Aussegnungshalle) 240,00 € 250,00 € 270,00 € 280,00 €
  30. 2.6.2. Benutzung einer Leichenzelle (Höchstdauer 8 Tage) 90,00 € 100,00 € 110,00 € 110,00 €
  31. 2.7. Sonstige Leistungen
  32. 2.7.1. Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen oder Gebeinen, nach Aufwand der Fremdfirma
  33. 2.7.2. Ausgraben oder Umbetten von Urnen, je Hilfskraft und angefangene Stunde 54,00 € 57,00 € 61,00 € 64,00 €
  34. 2.7.3. Zuschlag für Wartezeiten von Gemeindebeauftragten bei Zuführung von 54,00 € 57,00 € 61,00 € 64,00 € Bestattungsinstituten je Stunde
  35. 2.7.4. Stellung von Leichenträgern, je Person 108,00 € 115,00 € 122,00 € 129,00 €
  36. 2.8. Zuschlag für die Bestattung anderer Verstorbener i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 3 der Friedhofssatzung der Gemeinde Schutterwald zu Nr. 100% 100% 100% 100%
  37. 2.3. bis 2.5.8 (wird erhoben für die zu bestattende Person)
  • Für Gräber im gärtnergepflegten Grabfeld muss ein Zusatzvertrag mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner (GBF) für die Pflege der Gräber

abgeschlossen werden. Entsprechend wird dort ein zusätzliches Entgelt vereinbart.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 27.11.2024 (in Kraft ab 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Gemeinde Schutterwald (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 27.11.2024, in Kraft ab 01.01.2025

Gemeinde: SCHUTTERWALD Landkreis: ORTENAUKREIS

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11, und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 27.11.2024 die nachfolgende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Den Einwohnern gleichgestellt ist, wer die Wohnung in Schutterwald nur wegen Aufnahme in ein Alten- bzw. Pflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben hat. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten

auf dem Friedhof (1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden;
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen;
  3. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten;
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde;
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten;
  7. 7. Druckschriften zu verteilen. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. (3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs.1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und die §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 6 Särge und Urnen

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) Im Reihengrabfeld für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (§ 11 Abs. 2 Nr.

  1. 1. dürfen Särge nur maximal 100 cm lang sein. (3) Für den Bereich der Urnengemeinschaftsgräber am Baum müssen Urnen aus biologisch abbaubarem Material verwendet werden.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges bei Kindergräbern mindestens 1,20 m, im Übrigen mindestens 1,50 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt 20 Jahre auch bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls, erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Bei Urnenbestattungen, bei denen Urnen aus biologisch abbaubarem Material vorgeschrieben waren, sind Umbettungen nicht zulässig.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber,
  2. 2. Reihendrittelgräber,
  3. 3. Urnenreihengräber,
  4. 4. Urnenrasenreihengräber,
  5. 5. anonyme Urnenrasenreihengräber,
  6. 6. Wahlgräber,
  7. 7. Wahldrittelgräber,
  8. 8. Urnenwahlgräber,
  9. 9. Urnenrasenwahlgräber.
  10. 10. Reihengräber, Wahlgräber, Urnenreihengräber, Urnenwahlgräber, Urnenreihensowie Urnenwahlgemeinschaftsgräber am Baum im gärtnergepflegten Grabfeld. (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge: 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

  1. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  2. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
  3. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
  4. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr,
  5. 3. Reihengrabfelder für Drittelgräber,
  6. 4. Gärtnergepflegtes Grabfeld. (3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben. (6) Drittelgräber sind nur im Kopfdrittel zu bepflanzen, auf der Restfläche wird von der Gemeinde Rasen eingesät. Die Drittelgräber sind nach Ablauf der Ruhezeit vom Nutzungsberechtigten abzuräumen. Die Gemeinde führt anschließend das Einebnen, Verdichten und Einsäen der Grabfläche aus. (7) Bei Reihengräbern mit Rasenfläche wird von der Gemeinde der Rasen eingesät. Auf der Rasenfläche ist dann sowohl eine Bepflanzung als auch das Ablegen von Kränzen, Blumenschmuck und anderes nicht zulässig. (8) Absätze 1, 3 bis 7 gelten auch für Urnenreihengräber entsprechend.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Wahlgräber werden als Einzel- oder Doppelgräber angelegt. (3) Nutzungsrechte an Einzelwahl- und Doppelwahlgräbern werden auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Nutzungsrechte können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist auf Antrag möglich. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (5) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nummer 2 bis 4 und Nummer 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. (8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden. (13) Bei Wahlgräbern mit Rasenfläche wird von der Gemeinde der Rasen eingesät. Auf der Rasenfläche ist dann sowohl eine Bepflanzung als auch das Ablegen von Kränzen, Blumenschmuck und anderes nicht zulässig.

§ 13 Urnenreihen- Urnensammel- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) In einem Urnenwahlgrab können ausnahmsweise mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Nutzungszeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird. (3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind maximal 5 Urnen. (4) Die Urnenrasengräberflächen werden von der Gemeinde mit Rasen eingesät und gepflegt. Auf der gesamten Rasenfläche ist dann sowohl eine Bepflanzung als auch das Ablegen von Kränzen, Blumenschmuck und anders nicht zulässig. Auf anonymen Urnensammelgräbern sind keine Grabmale zulässig. (5) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 14 Gärtnergepflegte Grabanlagen

(1) Die Gemeinde weist auf dem Friedhof eine gärtnergepflegte Grabanlage für Erd- und Urnenbestattungen aus. Eine Grabstelle innerhalb dieses Gräberfeldes wird nur dann an Nutzungsberechtigte vergeben, wenn diese gleichzeitig einen Dauergrabpflegevertrag mit einer Vereinigung von Gartenbaubetrieben (Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner) oder einer Steinmetzgenossenschaft abschließen. (2) In der gärtnergepflegten Grabanlage werden die in § 10 Nr. 10 aufgeführten Grabarten angeboten. (3) Die vorgesehenen Gräber werden von einem privaten Gartenbaubetrieb unabhängig von einer Belegung bepflanzt und gepflegt. Eine eigene Pflege sowie Gestaltung durch die Grabnutzungsberechtigten ist nicht zulässig und auch nicht erforderlich. Das Anbringen von Grabzubehör wie Grablichter, feststehende Vasen, Schalen etc. sind nur nach Absprache möglich. (4) Im Bereich der Gemeinschaftsgräber sind als Grabmale für mehrere Gräber die vorhandenen Grabstelen zu verwenden. Schriftart und Schriftgröße werden von der Gemeinde vorgegeben. Die Grabmale sollen sich in ihrer Form und Art optisch in das Grabfeld einfügen. (5) Im Bereich der Reihengräber dürfen individuelle Grabmale folgende Größen nicht überschreiten:

a) Liegende Platten: max. 40 cm x 40 cm

b) Grabmale für Urnengräber: Höhe: 80 cm, Breite: 40 cm

c) Grabmahle für Sargbestattungen: Höhe: 120 cm, Breite: 50 cm. (6) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche oder unbearbeitete bruchrauhe Steine sind nicht zugelassen mit Ausnahme im Bereich der Urnengemeinschaft am Baum.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 15 Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

§ 16 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 17 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 18 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein.
  2. 2. Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben und die Höhe von 1,20 m, aus Holz 1,50 m, nicht übersteigen.
  3. 3. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein.
  4. 4. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
  5. 5. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. (4) Auf den Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu 1,2 qm Ansichtsfläche zulässig. (5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
  • Höhe maximal 0,90 m;
  • Breite bis maximal Gesamtbreite des Grabes.

(6) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind auch in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. Eine Komplettabdeckung ist bei Urnengräbern und bei Drittelgräbern für das zu bepflanzende Drittel des Grabes möglich. (7) Auf Urnenrasengrabstätten sind nur liegende Grabmale bis 0,06 qm Ansichtsfläche pro eingelegter Urne zulässig. Die Grabmale dürfen nicht über die vorhandene Geländeoberfläche hinausragen. (8) Grabeinfassungen jeder Art - ausgenommen aus Pflanzen bis zu einer Höhe von 0,20 m sind nicht zulässig. Die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern sind mit Trittplatten zu belegen. Die Verlegung dieser Platten erfolgt durch die Gemeinde auf Kosten des Nutzungsberechtigten. (9) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 8 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 18 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 cm mal 30 cm und Holzkreuze oder Aluminiumkreuze in Holzoptik zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können. (6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 19 Standsicherheit

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

  • Stehende Grabmale bis maximal 1,20 m Höhe (§ 17 Abs. 3): 14 cm.

(2) Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 20 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. (3) Auf den Urnenrasengrabstätten ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, während der Ruhezeit regelmäßig das Grabmal sowie die Grabränder freizuschneiden.

§ 21 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Bei Abräumung eines Grabes vor Ablauf der Ruhezeit hat der Nutzungsberechtigte einen Ablösebetrag für die noch ausstehende Ruhezeit zu leisten. Mit diesem Ablösebetrag wird die Pflege der Grabfläche durch die Gemeinde bis zum Ende der Ruhezeit abgegolten. Absatz 3 gilt entsprechend. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen vom Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 20 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 22 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 17 Absatz 8) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 20 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 21 Abs. 3 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. Beeinträchtigungen der Grabflächen im Zusammenhang gärtnerischen Anlagen und Wege sind zu dulden.

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Pflegearbeiten

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(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 17) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken. (8) Grabstätten für Erdbestattungen dürfen nur bis zwei Drittel mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.

§ 23 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 24 Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 25 Obhut- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhut- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungs- und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Absatz 1 und 2
    • a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt;
    • c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt;
    • d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt;
    • e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde;
    • f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert;
    • g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet;
    • h) Druckschriften verteilt;
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1);
  4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 18 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 21 Abs. 1);
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 Abs. 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 27 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 28 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet:

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird; 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet:
  2. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  3. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 29 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung;
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 30 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung. (3) Auf Antrag des Gebührenschuldners kann bei Auflösung eines urnenlos gewordenen Urnengrabes die, auf die noch nicht in Anspruch genommene Nutzungszeit entfallende Nutzungsgebühr, erstattet werden. Dies aber nur dann, wenn dieses Urnengrab wieder neu vergeben werden soll.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 15.06.2016 mit allen späteren Änderungen außer Kraft.

Schutterwald, den 27.11.2024

Martin Holschuh, Bürgermeister

(Siegel) Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Schutterwald?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Schutterwald mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 77xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Schutterwald anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Schutterwald
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 260 € (Urne) bzw. 990 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Schutterwald (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 77xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Schutterwald:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €