Friedhofsgebühren Appenweier 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Appenweier · Baden-Württemberg · PLZ 77767

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.08.2019 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌‍

Gemeinde Appenweier Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Appenweier am 24. 06.2019 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühr ist verpflichtet:

a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;

b) wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet:

a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt;

b) die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht:

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 4 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

§ 5 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.08.2019 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen vom 22. März 1982 mit allen späteren Änderungen außer Kraft. Appenweier, den 25.06.2019 Manuel Tabor Bürgermeister Hinweis nach § 4 Absatz Gemeindeordnung Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung, gilt nach § 4 Abs.4 und 5 GemO als unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Anlage zur Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen der Gemeinde Appenweier Gebührenverzeichnis der Gemeinde Appenweier

Tarifstelle / Nr.Grabart / LeistungGebühr in Euro
1.Bestattungsgebühren für die Bestattung von
1.1Personen unter 10 Jahren475,00
1.2Personen im Alter von 10 und mehr Jahren815,00
1.3Zuschlag für Mehraufwand beim Tieferlegungsgrab175,00
1.4Totgeburten370,00
1.5Urnen390,00
sonstige Bestattungsgebühren
1.6Leichenträger pro Person80,00
1.7Zuschlag für Arbeiten am Samstag60,00
1.8Reinigung Leichenhalle80,00
2.Leichenhalle
2.1Nutzung der Leichenhalle250,00
3.Grabgebühren
3.1Überlassung eines Reihengrabes für Personen unter 10 Jahren (15 Jahre Ruhezeit)145,00
3.2für Personen über 10 Jahren (25 Jahre Ruhezeit)267,00
3.3zur Urnenbestattung (15 Jahre Ruhezeit)90,00
3.4Überlassung eines Urnenwahlgrabes (gärtnergepflegt) pro Jahr21,00
3.5Überlassung eines Urnenwahlgrabes pro Jahr20,00
3.6Überlassung eines Einzelwahlgrabes pro Jahr10,00
3.7Überlassung eines Tieferlegungsgrabes pro Jahr15,00
3.8Überlassung eines Doppelwahlgrabes pro Jahr21,00
3.9Überlassung eines Doppelwahlgrabes als Tieferlegungsgrab pro Jahr31,00
4.Ausstattung von Gräbern mit Trittplatten
4.1Einzelgrab240,00
4.2Doppelgrab310,00
4.3Urnengrab220,00
5.Verwaltungsgebühren (siehe Verwaltungsgebührensatzung)
5.1Ausstellen eines Leichenpasses (§§ 44 und 45 Bestattungsgesetz)20,00
5.2Unbedenklichkeitsbescheinigung für Feuerbestattung (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 Bestattungsverordnung)20,00

Kombidokument der Appenweier

Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 4 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

§ 5 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.08.2019 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen vom 22. März 1982 mit allen späteren Änderungen außer Kraft. Appenweier, den 25.06.2019 Manuel Tabor Bürgermeister Hinweis nach §4 Absatz Gemeindeordnung Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung, gilt nach § 4 Abs.4 und 5 GemO als unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Amtliche Bekanntmachungen für alle Ortsteile

Gebührenverzeichnis der Gemeinde Appenweier

Tarifstelle / Nr.Grabart / LeistungGebühr in Euro
1.Bestattungsgebühren für die Bestattung von
1.1Personen unter 10 Jahren475,00
1.2Personen im Alter von 10 und mehr Jahren815,00
1.3Zuschlag für Mehraufwand beim Tieferlegungsgrab175,00
1.4Totgeburten370,00
1.5Urnen390,00
sonstige Bestattungsgebühren
1.6Leichenträger (pro Person)80,00
1.7Zuschlag für Arbeiten am Samstag60,00
1.8Reinigung Leichenhalle80,00
2.Leichenhalle
2.1Nutzung der Leichenhalle250,00
3.Grabgebühren
3.1Überlassung eines Reihengrabes für Personen unter 10 Jahren (15 Jahre Ruhezeit)145,00
3.2für Personen über 10 Jahren (25 Jahre Ruhezeit)267,00
3.3zur Urnenbestattung (15 Jahre Ruhezeit)90,00
3.4Überlassung eines Urnenwahlgrabes (gärtnergepflegt) (pro Jahr)21,00
3.5Überlassung eines Urnenwahlgrabes (pro Jahr)20,00
3.6Überlassung eines Einzelwahlgrabes (pro Jahr)10,00
3.7Überlassung eines Tieferlegungsgrabes (pro Jahr)15,00
3.8Überlassung eines Doppelwahlgrabes (pro Jahr)21,00
3.9Überlassung eines Doppelwahlgrabes als Tieferlegungsgrab (pro Jahr)31,00
4.Ausstattung von Gräbern mit Trittplatten
4.1Einzelgrab240,00
4.2Doppelgrab310,00
4.3Urnengrab220,00
5.Verwaltungsgebühren (siehe Verwaltungsgebührensatzung)
5.1Ausstellen eines Leichenpasses (§§ 44 und 45 Bestattungsgesetz)20,00
5.2Unbedenklichkeitsbescheinigung für Feuerbestattung (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 Bestattungsverordnung)20,00

Anlage zur Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen der Gemeinde Appenweier Geschwindigkeitsüberwachung durch das Landratsamt Ortenaukreis Am 14.06.2019 von 10:30 Uhr bis 16:00 Uhr fand eine Geschwindigkeitsüberwachung mit vorgeschriebener Geschwindigkeit 30 km/h, in der Straße „Im See“ in Appenweier statt. Von insgesamt 374 gemessenen Kraftfahrzeugen wurden 125 wegen Geschwindigkeitsüberschreitung beanstandet. Die gemessene Höchstgeschwindigkeit betrug 62 km/h. Bekanntmachung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs und des Entwurfs der örtlichen Bauvorschriften „Zimmern Süd-West“, Ortsteil Urloffen Der Gemeinderat der Gemeinde Appenweier hat in seiner öffentlichen Sitzung am 18.03.2019 beschlossen, den Bebauungsplan „Zimmern Süd-West“ aufzustellen und den Entwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Zimmern Süd-West“ gemäß § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich auszulegen. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der Örtlichen Bauvorschriften ergibt sich aus dem abgedruckten Lageplan. Der Bebauungsplanentwurf vom 02.04.2019 und der Entwurf der Örtlichen Bauvorschriften vom 02.04.2019, jeweils mit Begründung vom 02.04.2019, liegen gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 15.07.2019 bis einschließlich 16.08.2019 bei der Gemeinde Appenweier, Rathaus 2, 1. Stock, Ortenauer Str. 38, 77767 Appenweier, zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Zusätzlich stehen die Planunterlagen unter https://www.appenweier.de/de/Wirtschaft-Bauen/Bebauungsplaene/Laufende-Bebauungsplanverfahren zur Verfügung. Es liegen Informationen zu folgenden umweltrelevanten Aspekten aus:

  • Artenschutzrechtliche Abschätzung, insbesondere mit Aussagen zu Vogelarten, Fledermäusen, Haselmaus, Reptilien, Amphibien, Käfer und Schmetterlingen
  • Geotechnisches Gutachten (Baugrunderkundung – Gründungsbeurteilung)

Innerhalb der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Gemeinde vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Appenweier, 03.07.2019 Manuel Tabor Bürgermeister Öffentliche Bekanntmachung Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Zimmern Süd-West“, Ortsteil Urloffen Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 und früh

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 24.06.2019 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Satzung über die Friedhofsordnung der Gemeinde Appenweier

GEMEINDE APPENWEIER

  • Ortenaukreis -

Satzung über die

Friedhofsordnung

Aufgrund des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in seiner aktuell gültigen Fassung in Verbindung mit der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in ihrer aktuell gültigen Fassung hat der Gemeinderat am 16.11.2009 die nachstehende Friedhofsordnung als Satzung beschlossen:

I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1

1) Die Friedhöfe in Appenweier, Nesselried und Urloffen sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Ortsteils beizusetzen, in dem sie zuletzt gewohnt haben oder in dem sie bei unbekanntem Wohnsitz verstorben sind oder tot aufgefunden wurden. Außerdem dürfen auf dem Friedhof Verstorbene bestattet werden, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Bestattung anderer Verstorbener zugelassen werden. 2) Soweit nicht anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen, Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen. 3) Im alten Teil des Friedhofs Appenweier werden keine neuen Nutzungsrechte für Ein-zelgräber vergeben. Bisherige Nutzungsrechte bleiben hiervon unberührt.

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 2 – Öffnungszeiten

1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden. 2) Die Gemeinde kann das Betreten eines Friedhofs oder einzelne Friedhofsteile aus besonderem Anlaß untersagen.

§ 3 – Verhalten auf dem Friedhof

1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. 2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: a) die Wege zu befahren, ausgenommen mit Kinderwägen, Rollatoren bzw. vergleichbaren Gehhilfen, Rollstühlen, sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen, c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

Satzung über die Friedhofsordnung der Gemeinde Appenweier

e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten, g) Druckschriften zu verteilen. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit der Würde des Friedhofes zu vereinbaren sind. 3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.

§ 4 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. 2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen auf Verlangen vorzulegen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet. 3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. 4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagenplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. 5) Gewerbetreibende, die diese Vorschriften nicht einhalten, kann die Gemeinde die Zulassung entziehen. 6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 5 – Allgemeines

1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde bzw. den Ortsverwaltungen anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. 2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

Satzung über die Friedhofsordnung der Gemeinde Appenweier

§ 6 – Särge

1) Die Särge der Kindergräber (§ 11 Abs. 1, Buchst.a) dürfen höchstens 1,50 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. 2) In Reihengräbern dürfen nur Särge aus leicht verweslichem Holz oder aus Material, das schnell verrottet, verwendet werden.

§ 7 – Ausheben der Gräber

1) Die Gemeinde läßt die Gräber ausheben und zufüllen. 2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urnen mindestens 0,50 m.

§ 8 – Ruhezeit

Die Ruhezeit der Leichen beträgt auf den Friedhöfen in Appenweier und Nesselried 30 Jahre, im Ortsteil Urloffen 25 Jahre. Die Ruhezeit der Aschen beträgt allgemein 15 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, beträgt die Ruhezeit 15 Jahre. Für Totgeburten, Fehlgeburten, Ungeborene gilt die Ruhezeit von Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind.

§ 9 – Umbettungen

1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Gemeinde bzw. den Ortsverwaltungen. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder eines öffentlichen Interesses erteilt. 2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragaberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab der Verfügungsberechtigte, aus Wahlgrab der Nutzungsberechtigte. 3) In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach

§ 21 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen deren Ruhezeit noch nicht

abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab umgebettet werden. Im übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. 4) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. 5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. 6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

Satzung über die Friedhofsordnung der Gemeinde Appenweier

IV. GRABSTÄTTEN

§ 10 – Allgemeines

1) Auf den Friedhöfen können folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt werden: a) Reihengräber, b) Wahlgräber, c) Wiesengräber / anonyme Gräber. 2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. 3) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 – Reihengräber

1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. 2) Auf dem Friedhof können ausgewiesen werden:

a) Reihengräber für Verstorbene bis zum 10. Lebensjahr,

b) Reihengrabfelder für Verstorbene von vollendetem 10. Lebensjahr ab. 3) In jedem Reihengrab kann nur eine Leiche beigesetzt werden. Ausnahmsweise kann durch die Gemeinde eine Bestattung in einem belegten Reihengrab zugelassen werden. 4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. 5) Der Zuerwerb eines Einzelgrabes zu einem Reihengrab zur Schaffung eines Doppelgrabes ist nicht möglich.

§ 12 – Wahlgräber

1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. 2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) eingeräumt. Der erneute Erwerb eines Nutzungsrechts ist auf Antrag möglich. 3) Ein Anspruch auf Einräumung oder erneuten Erwerb von Nutzungsrechten besteht nicht. 4) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. 5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut erworben worden ist. 7) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.

Satzung über die Friedhofsordnung der Gemeinde Appenweier

§ 12a – Wiesengräber / anonyme Gräber

Wiesengräber / anonyme Gräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, in einer jeweils geschlossen gestalteten Fläche.

V. GRABMALE UND SONSTIGE GRABAUSSTATTUNGEN

§ 13 – Auswahlmöglichkeiten

1) Auf den Friedhöfen können Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden. 2) Innerhalb 2 Jahren ist ein den Gestaltungsvorschriften entsprechendes Grabmal zu erstellen.

§ 14 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften für Reihen- und Wahlgräber

1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen. 2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, a) Grabmale mit in Zement aufgesetzten figürlichen oder ornamentalem Schmuck, b) Grabmale mit Farbanstrich auf Stein, c) Grabmale mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form. Das gilt sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen; d) Grababdeckplatten auf den Friedhöfen in Appenweier und Nesselried, sofern siese ein Drittel der Grabflächen übersteigen. 3) Über die Gestaltung von Wiesengräbern / anonymen Gräbern entscheidet die Gemeinde bzw. entsprechende Ortsverwaltung.

§ 15 – Besondere Gestaltungsvorschriften

1) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,70 qm Ansichtsfläche, b) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1 qm Ansichtsfläche, c) auf Urnengrabstätten sind Grabmale entsprechend der Grabfläche zu gestalten. Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind in Verbindung mit stehenden Grabmalen unzulässig. 2) Für die Gestaltung der Friedhöfe ist die Gemeinde bzw. sind die jeweiligen Ortsverwaltungen zuständig; sie und die Gemeindeverwaltung können, wenn dies der Gesamtgestaltung des Friedhofs nicht abträglich ist, Ausnahmen von den Gestaltungsvorschriften zulassen.

Satzung über die Friedhofsordnung der Gemeinde Appenweier

§ 16 – Zustimmungserfordernis

1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, ausgenommen die Ergänzungen von Inschriften bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde bzw. der Ortsverwaltungen. Nicht zustimmungsbedürftig sind die sofort nach Schließung des Grabes anzubringenden und von der Gemeinde festgelegten provisiorischen Holzkreuze. 2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zwei-fach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Fundamen-tierung anzugeben. Soweit erforderlich, können Zeichnungen der Schrift, der Orna-mente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbei-tung und der Form und in besonderen Fällen die Vorlage eines Modells oder das Auf-stellen einer Attrappe auf der Grabstätte ver langt werden. 3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist.

§ 17 – Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen mindestens 18 cm stark sein. Sie müssen aus einem Stück hergestellt sein.

§ 18 – Unterhaltung

1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte, bei Wiesengräbern obliegen die gärtnerischen Anlagen der Gemeinde bzw. den Ortsverwaltungen.

2) Besteht durch die Grabstätte Unfallgefahr, so sind die für die Unterhaltung Verantwort-lichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, so kann die Gemeinde dies auf Kosten des Verantwortlichen tun oder die Gefahrenquelle beseitigen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, die entfernten Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch den ordnungswidrigen Zustand der Grabstätte verursacht wird.

§ 19 (ist entfallen)

Satzung über die Friedhofsordnung der Gemeinde Appenweier

VI. HERRICHTEN UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN

§ 20 – Allgemeines

1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. 2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art, ihrer Gestaltung sind dem Gesamt-charakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der un-mittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 15 Abs. 1) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabanpflanzungen dürfen die anderen Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. 3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 18 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes. 4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet werden. 5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abzuräumen. § 19 Abs. 2 gilt entsprechend. 6) Die gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen der Gemeinde bzw. den Ortsverwaltungen.

§ 21 – Vernachlässigung der Grabpflege

1) Wird eine Grabstätte vernachlässig, so hat der Verantwortliche (§ 18 Abs. 1) auf Anforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.

Wird der Aufforderung nicht gefolgt, so können Reihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Gemeinde die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. 2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt und ist der Verantwortliche nicht zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.

VII. BENUTZUNG DER LEICHENHALLE

§ 22

1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde bzw. der Ortsverwaltungen betreten werden. 2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Leichnam während der festgesetzten Zeiten sehen.

Satzung über die Friedhofsordnung der Gemeinde Appenweier

VIII. SCHLUßVORSCHRIFTEN

§ 23 – Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche vor Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt worden ist, richten sich die Nutzungsrechte an Gräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 24 – Obhuts- und Überwachungspflicht

Der Gemeinde obliegen keine über die Versicherungspflicht hinausgehende Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 25 – Ordnungwidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen der Vorschriften des § 2 betritt, 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 3 Abs. 1 und 2), 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs.1) oder gegen die Vorschriften des § 4 Abs. 3 und Abs. 4 verstößt, 4. als Verfügungs- und Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet, verändert oder entfernt (§ 15 Abs. 1), 5. Grablmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicheren Zustand hält (§ 18 Abs. 1).

§ 26 – Gebühren

1) Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührenordnung erhoben. 2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet

1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,

2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

§ 27 – Inkrafttreten

1. Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft. 2. Gleichzeitig treten die bisherigen Friedhofsordnungen außer Kraft.

Appenweier, den __.__.2009

__________________________ (Dienstsiegel) Bürgermeister Hansjürgen Stein Die Bekanntmachung erfolgte im Mitteilungsblatt Nr. __/2009 vom __.__.2009.

  1. 1. Ausfertigung: Hauptamt
  2. 2. Ausfertigung: Bauamt
  3. 3. Ausfertigung: Einwohnermeldeamt
  4. 4. Ausfertigung: Landratsamt Ortenaukreis

Satzung über die Friedhofsordnung der Gemeinde Appenweier

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens-oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass der Satzung kann innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung von Anfang an als gültig zustande gekommen, dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § der Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.