🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 05.06.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzungder Gemeinde Wiesenbachüber die Erhebung von Gebührenfür die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungensowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen
(Friedhofsgebührensatzung)
vom 11. Dezember 2019
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Wiesenbach folgende Satzung:
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),
b) Bestattungsgebühren (§ 5),
c) sonstige Gebühren (§ 6).
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwara) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 23 der Friedhofssatzung,
b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
Friedhofsgebührensatzung – Gemeinde Wiesenbach vom 11. Dezember 2019
Zweiter Teil
Einzelne Gebühren
§ 4 Grabgebühr
(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für eine Einzelwahlgrabstätte (Wahlgrab § 12 Abs. 1 c der Friedhofs- und Bestattungssatzung) 35,-- Euro. Für eine Veränderung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben. (2) Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht an einer Familienwahlgrabstätte (Wahlgrab, § 12 Abs. 1 a und b der Friedhofs- und Bestattungssatzung) beträgt bei erstmaliger Nutzung 42,-- Euro pro Jahr. Für eine Veränderung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben. (3) Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht an einer Urnenwahlgrabstätte - Erdgrab (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 a der Friedhofs- und Bestattungssatzung) beträgt bei erstmaliger Nutzung 28,-- Euro pro Jahr. Für eine Veränderung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben. (4) Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht an einer Urnenwahlgrabstätte - Urnenanlage (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 b der Friedhofs- und Bestattungssatzung) beträgt bei erstmaliger Nutzung 71,-- Euro pro Jahr. Für eine Veränderung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben. (5) Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts i. S. der Absätze 1 bzw. 4 hinaus, so ist die zur Veränderung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten. (5) Eine Rückvergütung von Grabgebühren findet bei vorzeitiger Grabaufgabe oder Auflassung des Benutzungsrechts nichtstatt.
§ 5 Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für das Ausheben und Zufüllen eines Grabes beträgta) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 7. Lebensjahr 535,50 Euro,
b) bei Aschenurnen 357,00 Euro,
c) bei Aschenurnen mit vorangegangener Aussegnung 476,00 Euro,
d) bei allen anderen Fällen bei einer Grabtiefe von 1,80 Meter 886,55 Euro,
e) bei allen anderen Fällen bei einer Grabtiefe von 2,40 Meter 946,05 Euro,
f) bei Exhumierungen 1.478,50 Euro.
(2) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt 50,00 Euro, (3) Die Gebühr für die Reinigung des Leichenhauses beträgt 25,00 Euro. (4) Für die Überführung einer Leiche innerhalb des Gemeindebezirks werden keine Gebühren erhoben.
§ 6 Sonstige Gebühren
Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
Friedhofsgebührensatzung – Gemeinde Wiesenbach vom 11. Dezember 2019
Dritter Teil
Schlussbestimmungen
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 02. August 2019 außer Kraft.
Gemeinde Wiesenbach Wiesenbach, den 11. Dezember 2019
Ilse Thanopoulos Erste Bürgermeisterin
Friedhofsgebührensatzung – Gemeinde Wiesenbach vom 11. Dezember 2019
2. Friedhofssatzung Stand: 05.06.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Wiesenbach (Friedhofs- und Bestattungssatzung)
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Wiesenbach folgende Satzung:
Erster Teil Allgemeine Vorschrift
§ 1 Gegenstand der Satzung
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung:
1. die gemeindlichen Friedhöfe (§§ 2-7) in Unterwiesenbach und Oberwiesenbach, mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8 - 18),
2. die gemeindlichen Leichenhäuser (§ 19),
3. die Leichentransportmittel (§ 20)
4. das Friedhofs- und Bestattungspersonal (§ 21).
Zweiter Teil Die gemeindlichen Friedhöfe
Abschnitt 1 - Allgemeines
§ 2 Widmungszweck
Die gemeindlichen Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.
§ 3 Friedhofsverwaltung
Die gemeindlichen Friedhöfe werden von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).
§ 4 Bestattungsanspruch
(1) Auf den gemeindlichen Friedhöfen ist die Beisetzung
- 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
- 2. der im Gemeindegebiet - oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet - Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
- 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen
zu gestatten.
(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
(3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
Abschnitt 2 - Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die gemeindlichen Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Besondere Besuchszeiten sind nicht vorgesehen.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus besonderem Anlass - z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 24) - untersagen.
§ 6 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher der gemeindlichen Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) In den Friedhöfen ist insbesondere untersagt,
- 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
- 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- u. Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
- 3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
- 4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
5. zu rauchen;
6. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen;
7. der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen und ähnliche Gegenstände) auf den Gräbern aufzustellen sowie solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen;
8. die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten unbefugt zu betreten.
§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.
(2) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist.
(3) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(4) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe ist von diesen vom Friedhof zu entfernen.
(5) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.
Dritter Teil Die einzelnen Grabstätten
Die Grabmäler
Abschnitt 1 – Grabstätten
§ 8 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs- (Belegungs-) Plan, der bei der Verwaltungsgemeinschaft Krumbach (Schwaben) während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.
§ 9 Arten der Grabstätten
Die Grabstätten werden unterschieden in:
- 1. Wahlgrabstätten (Wahlgräber, § 10),
- 2. Urnengrabstätten (Urnenwahlgräber, § 11).
§ 10 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 23), längstens für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht.
(2) Der Beginn der Nutzungszeit wird jeweils auf den Jahresersten festgestellt und zwar bei Bestattungsfällen im ersten Kalenderhalbjahr (01.01. – 30.06.) auf den Beginn des Jahres und bei Bestattungsfällen im zweiten Kalenderhalbjahr (01.07. – 31.12.) auf den folgenden Jahresersten.
(3) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:
- 1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
- 2. das Nutzungsrecht mindestens bis zum 31.12. des Jahres, in dem die Ruhefrist endet, verlängert worden ist.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.
(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Abs. 4 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Abs. 4 Satz 1 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben.
(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Abs. 4 Satz 1 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend.
(6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.
(7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.
§ 11 Urnenwahlgräber (Aschenbeisetzungen)
(1) Urnenwahlgräber sind Grabstätten für Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhefrist (§ 23), längstens für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(2) Eine Urnenbeisetzung ist bei der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(3) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein.
(4) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Wahlgräber für Urnenwahlgrabstätten entsprechend. Wird von der Gemeinde entsprechend
§ 10 Abs. 7 über die Urnenwahlgrabstätte verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des
Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
§ 12 Ausmaße der Grabstätten
(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:
1. Wahlgräber (§ 10):
a) Familiengrab im Friedhof Unterwiesenbach
Länge: 2,20 m, Breite: 2,00 m
b) Familiengrab im Friedhof Oberwiesenbach
Länge: 2,20 m, Breite: 2,00 m
c) Einzelgräber im Friedhof Unter- und Oberwiesenbach Länge: 2,20 m, Breite: 1,20 m
2. Urnenwahlgräber (§11)
a) Erdgräber in Unterwiesenbach
Länge: 0,80 m, Breite: 0,60 m
b) Urnenanlage in Oberwiesenbach
Kreissegment 0,545 qm
(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,40 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten.
(3) Die Tiefe der Grabstätte bis zur Oberkante beträgt bei Särgen mindestens 1,00 m und bei Urnen mindestens 0,60 m.
(4) Soweit bei einzelnen Grabstätten bei Inkrafttreten dieser Satzung andere Maße
bestehen, hat es dabei sein Bewenden
§ 13 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.
(2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen.
Grababdeckungen sind nur bis zu einer Fläche von 90 % der Grabfläche zulässig.
(3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein.
(4) Bei Wahlgräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 27 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben; das Nutzungsrecht gilt - ohne Entschädigungsanspruch - als erloschen.
Abschnitt 2 – Die Grabmäler
§ 14 Errichtung von Grabmälern
(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:
- 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,
- 2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
- 3. die Angabe über die Schriftverteilung.
Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.
(4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.
§ 15 Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen
(1) Grabmäler dürfen im Regelfall die Höhe von 1,50 m nicht überschreiten.
(2) Grabmäler für Urnenerdgräber dürfen im Regelfall die Höhe von 0,80 m nicht überschreiten; Auf der Urnenanlage (§ 12 Abs. 1 Nr. 2b) sind ausschließlich waagerechte Grabplatten zulässig.
§ 16 Gestaltung der Grabmäler
(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Insbesondere die Verwendung völlig ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten.
(2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofes in Einklang stehen.
§ 17 Standsicherheit
(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden. In den einzelnen Grabfeldern müssen die Rückseiten der Denkmäler und Sockel genau in Reihenflucht gesetzt werden. Das gleiche gilt für die Grabeinfassung. (2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.
(3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.
(4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.
§ 18 Entfernung der Grabmäler
(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 23) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über.
Vierter Teil Das gemeindliche Leichenhaus
§ 19 Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses
(1) Leichen von Verstorbenen, die auf dem Friedhof beigesetzt werden, sollen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das gemeindliche Leichenhaus gebracht werden.
(2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 der Bestattungsverordnung (übertragbare Krankheit) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.
(3) Besucher mit Ausnahme der Angehörigen haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum.
(4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
Fünfter Teil Leichentransportmittel
§ 20 Leichentransport
(1) Die Gemeinde stellt den Angehörigen den Leichentransportwagen kostenlos zur Verfügung.
(2) Auf Wunsch des Verstorbenen oder seiner Angehörigen darf der Leichentransport auch von einem privaten Bestattungsunternehmen ausgeführt werden, wenn Gründe der öffentlichen Hygiene nicht entgegenstehen.
Sechster Teil Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 21 Friedhofs- und Bestattungspersonal
Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Vorrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere
das Herrichten (Ausheben und Verfüllen des Grabes) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen Ausgrabungen und Umbettung einschließlich notweniger Umsargungen
obliegt dem Friedhofs- und Bestattungspersonal der Gemeinde oder den von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen.
Siebter Teil Bestattungsvorschriften
§ 22 Anzeigepflicht
(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 23 Ruhezeiten
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre. Für Aschenreste beträgt die Ruhefrist sowohl bei Wahlgräbern (§ 10) wie auch bei Urnengräbern (§ 11) 10 Jahre.
§ 24 Umbettungen
(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.
(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.
(3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.
Achter Teil Übergangs- / Schlussbestimmungen
§ 25 Haftung
(1) Die Gemeinde haftet unbeschadet Absatz 2 nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
(2) Die Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Bestattungseinrichtung ergeben, nur dann, wenn eine Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtung bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 26 Gebühren
Die Gemeinde Wiesenbach erhebt für die Benutzung der Friedhöfe Gebühren nach Maßgabe einer besonderen Gebührensatzung.
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
1. die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5),
2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6)
3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 22 Abs. 1),
5. den Bestimmungen über Umbettung zuwiderhandelt (§ 24),
6. Grabmäler und sonstige Grabanlagen ohne Erlaubnis der Gemeinde errichtet oder wesentlich verändert (§
- 14. oder diese entgegen § 18 entfernt,
7. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält (§ 13).
§ 28 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 29 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 11. April 2008 außer Kraft.
Wiesenbach, den 02. August 2019 Gemeinde Wiesenbach
( Siegel )
Ilse Thanopoulos Erste Bürgermeisterin
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
1. Änderung der Satzung
der Gemeinde Wiesenbach über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)
vom 05.06.2025
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Wiesenbach folgende Satzung:
§ 1
§ 5 erhält folgende Fassung:
§ 5 Bestattungsgebühren
| (1) | Die Gebühr für das Ausheben und Zufüllen eines Grabes beträgt | |
|---|---|---|
| a) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 7. Lebensjahr | 600,00 Euro, | |
| b) bei Aschenurnen | 450,00 Euro, | |
| c) bei Aschenurnen mit vorangegangener Aussegnung | 550,00 Euro, | |
| d) bei allen anderen Fällen bei einer Grabtiefe von 1,80 Meter | 1.000,00 Euro, | |
| e) bei allen anderen Fällen bei einer Grabtiefe von 2,40 Meter | 1.100,00 Euro, | |
| f) bei Exhumierungen | 1.700,00 Euro. | |
| (2) | Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt | 50,00 Euro, |
| (3) | Die Gebühr für die Reinigung des Leichenhauses beträgt | 25,00 Euro. |
| (4) | Für die Überführung einer Leiche innerhalb des Gemeindebezirks werden keine Gebühren erhoben. |
§ 2 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gemeinde Wiesenbach Wiesenbach, den 05.06.2025
Gilbert Edelmann Erster Bürgermeister
- 1. Änderung Friedhofsgebührensatzung – Gemeinde Wiesenbach vom 05.06.2025