Friedhofsgebühren Breitenthal 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Breitenthal · Bayern · PLZ 86488

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 07.07.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌‌‍

Friedhofsgebührensatzung – Gemeinde Breitenthal vom 05.10.2020

Satzung der Gemeinde Breitenthal über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Breitenthal folgende Satzung:

ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Gebühren werden erhoben:

a) eine Grabgebühr (§ 4),

b) Bestattungsgebühren (§ 5),

c) sonstige Gebühren (§ 6).

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 23 der Friedhofssatzung,

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.

(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.

(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

Friedhofsgebührensatzung – Gemeinde Breitenthal vom 05.10.2020

ZWEITER TEIL Einzelne Gebühren

§ 4 Grabgebühr

(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für ein Einzelgrabstätte (Wahlgrab § 10 Abs. 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung) 33,-- Euro und ist für die Dauer des Nutzungsrechtes im Voraus zu entrichten.

(2) Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht an einer Familiengrabstätte (Wahlgrab, § 10 Abs. 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung) beträgt 45,-- Euro pro Jahr. Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben. Für die Dauer des Nutzungsrechts ist die Grabgebühr im Voraus zu entrichten.

(3) Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht an einer Urnenwahlgrabstätte (§ 11 Abs. 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung) beträgt 27,-- Euro pro Jahr. Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbeitrag in gleicher Höhe erhoben.

(4) Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts i. S. des Absatzes 1, 2 bzw. 3 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.

(5) Eine Rückvergütung von Grabgebühren findet bei vorzeitiger Grabaufgabe oder Auflassung des Benutzungsrechts nicht statt.

§ 5 Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für das Ausheben und Zufüllen eines Grabes beträgt

a) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 7. Lebensjahr

535,50 Euro,

b) bei Aschenurnen

357,00 Euro,

c) bei allen anderen Fällen bei einer Grabtiefe von 1,80 Meter

1.100,75 Euro,

d) bei allen anderen Fällen bei einer Grabtiefe von 2,40 Meter

1.148,35 Euro,

e) bei Exhumierungen

1.487,50 Euro.

(2) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt

60,-- Euro,

(3) Die Gebühr für die Reinigung des Leichenhauses beträgt

30,-- Euro.

(4) Für die Überführung einer Leiche innerhalb des Gemeindebezirks werden keine Gebühren erhoben.

§ 6 Sonstige Gebühren

Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

DRITTER TEIL Schlussbestimmungen

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 05.11.2018 außer Kraft.

Friedhofsgebührensatzung – Gemeinde Breitenthal vom 05.10.2020

Gemeinde Breitenthal Breitenthal, den 05.10.2020

Gabriele Wohlhöfler Erste Bürgermeisterin

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

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Friedhofssatzung

Friedhof- und Bestattungssatzung – Gemeinde Breitenthal vom 05.11.2018

Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Breitenthal

(Friedhofs- und Bestattungssatzung)

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Breitenthal folgende Satzung:

ERSTER TEIL Allgemeine Vorschrift

§ 1 Gegenstand der Satzung

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung:

1. die gemeindlichen Friedhöfe (§§ 2-7) in den Ortsteilen Breitenthal und Nattenhausen, mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8-17),

2. die gemeindlichen Leichenhäuser (§ 19),

3. das Friedhofs- und Bestattungspersonal (§ 20).

ZWEITER TEIL Die gemeindlichen Friedhöfe

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 2 Widmungszweck

Die gemeindlichen Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 3 Friedhofsverwaltung

Die gemeindlichen Friedhöfe werden von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

§ 4 Bestattungsanspruch

(1) Auf den gemeindlichen Friedhöfen ist die Beisetzung

  1. 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
  2. 2. der im Gemeindegebiet - oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet - Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
  3. 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen zu gestatten.

(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der

Friedhof- und Bestattungssatzung – Gemeinde Breitenthal vom 05.11.2018

besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

(3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

ABSCHNITT 2 Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die gemeindlichen Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Besondere Besuchszeiten sind nicht vorgesehen.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus besonderem Anlass - z. B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 23) - untersagen.

§ 6 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher der gemeindlichen Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,

  1. 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
  2. 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- u. Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
  3. 3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
  4. 4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten; 5. zu rauchen und zu lärmen; 6. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen; 7. der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen und ähnliche Gegenstände) auf den Gräbern aufzustellen sowie solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinter stellen; 8. die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten unbefugt zu betreten.

§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerbetreibende wie Bildhauer und Steinmetze bedürfen für ihre nicht nur vorübergehende Tätigkeit auf den gemeindlichen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde, wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit zeitlich begrenzt werden können. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. (2) Die Genehmigung ist bei der Gemeinde – Friedhofsverwaltung - zu beantragen. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist.

Friedhof- und Bestattungssatzung – Gemeinde Breitenthal vom 05.11.2018

(3) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(4) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner wie z. B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe ist von diesen vom Friedhof zu entfernen.

(5) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.

DRITTER TEIL Die einzelnen Grabstätten Die Grabmäler

Abschnitt 1 Grabstätten

§ 8 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs- (Belegungs-) Plan, der bei der Verwaltungsgemeinschaft Krumbach (Schwaben) während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

§ 9 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. 1. Familiengrabstätten (Wahlgräber, § 10),
  2. 2. Urnengräber (§ 11)

§ 10 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 22), längstens für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht.

(2) Der Beginn der Nutzungszeit wird jeweils auf den Jahresersten festgestellt und zwar bei Bestattungsfällen im ersten Kalenderhalbjahr (01.01. – 30.06.) auf den Beginn des Jahres und bei Bestattungsfällen im zweiten Kalenderhalbjahr (01.07. – 31.12.) auf den folgenden Jahresersten. (3) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:

  1. 1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder

Friedhof- und Bestattungssatzung – Gemeinde Breitenthal vom 05.11.2018

  1. 2. das Nutzungsrecht mindestens bis zum 31.12. des Jahres, in dem die Ruhefrist endet, verlängert worden ist.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.

(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Abs. 4 Satz 2 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Abs. 4 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben.

(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Abs. 4 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 5 entsprechend.

(7) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.

(8) Auf Antrag kann das Nutzungsrecht durch die Gemeinde verlängert werden.

(9) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.

§ 11 Urnenwahlgrabstätten (Aschenbeisetzungen)

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Urnenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhefrist (§ 22), längstens für die Dauer von 10 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

(2) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(3) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet sein. Urnen, die in einem Urnengrab beigesetzt werden, müssen aus leicht verrottbarem Material (verrottbare Urne und verrottbare Kapsel) bestehen. Urnen, die in Urnennischen beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein.

(4) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Wahlgräber für Urnenwahlgrabstätten entsprechend. Wird von der Gemeinde entsprechend § 10 Abs. 9 über die Urnenwahlgrabstätte verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 12 Ausmaße der Grabstätten

Friedhof- und Bestattungssatzung – Gemeinde Breitenthal vom 05.11.2018

(1) Die einzelnen Grabstätten haben grundsätzlich folgende Ausmaße:

1. Wahlgräber (§ 10, Einzelgrab) Länge: 2,40 m, Breite: 1‚20 m

2. Wahlgräber (§ 10, Familiengrab) Länge: 2,40 m, Breite: 2,30 m

3. Urnenwahlgrabstätten (§11) Länge: 1,10 m, Breite 0,70 m

(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,40 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten.

(3) Die Tiefe der Grabstätte bis zur Oberkante des Sarges bzw. der Urne beträgt

bei Wahlgräbern:

mindestens 1,00 m bei Urnenwahlgrabstätten:

mindestens 0,60 m.

(4) Soweit bei einzelnen Grabstätten bei Inkrafttreten dieser Satzung andere Maße

bestehen, hat es dabei sein Bewenden

§ 13 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.

(2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen.

(3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein.

(5) Bei Wahlgräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 25 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben; das Nutzungsrecht gilt - ohne Entschädigungsanspruch - als erloschen.

(6) Grabdeckplatten und Grabplatten sind zugelassen.

Abschnitt 2 Die Grabmäler

§ 14 Errichtung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:

  1. 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,
  2. 2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
  3. 3. die Angabe über die Schriftverteilung Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften

Friedhof- und Bestattungssatzung – Gemeinde Breitenthal vom 05.11.2018

oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.

(4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.

§ 14 a Grabsteine und Grabeinfassungen

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art.3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Ar. 9 a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußere glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 01. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 15 Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen

(1) Die Höhe der Grabmale darf in der Regel folgende Maße nicht überschreiten:

a) Wahlgräber:

1,50 m

b) Urnenwahlgrabstätten:

1,00 m

(2) Grabeinfassungen dürfen im Regelfall folgende Breite (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten:

  1. 1. bei Wahlgräbern (Einzelgrab): 1 ‚20 m
  1. 2. bei Wahlgräbern (Familiengrab): 2,30 m
  1. 3. Urnenwahlgrabstätten 0,70 m

§ 16 Gestaltung der Grabmäler

(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Insbesondere die Verwendung völlig ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten.

(2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofes in Einklang stehen.

§ 17 Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden.

(2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. (3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.

Friedhof- und Bestattungssatzung – Gemeinde Breitenthal vom 05.11.2018

(4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.

§ 18 Entfernung der Grabmäler

(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 22) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über.

VIERTER TEIL Das gemeindliche Leichenhaus

§ 19 Benutzung der gemeindlichen Leichenhäuser

(1) Leichen von Verstorbenen, die auf dem Friedhof beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das gemeindliche Leichenhaus gebracht werden.

(2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 der Bestattungsverordnung (übertragbare Krankheit) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.

(3) Besucher mit Ausnahme der Angehörigen haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum.

(4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

FÜNFTER TEIL Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 20 Friedhofs- und Bestattungspersonal

Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Vorrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere das Herrichten (Ausheben und Verfüllen des Grabes) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofes, also die Überführung des Sarges von der Halle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger Ausgrabungen und Umbettung einschließlich notweniger Umsargungen obliegt dem Friedhofs- und Bestattungspersonal der Gemeinde (und/oder: den von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen). SECHSTER TEIL Bestattungsvorschriften

§ 21 Anzeigepflicht

Friedhof- und Bestattungssatzung – Gemeinde Breitenthal vom 05.11.2018

(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.

(3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 22 Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten

  1. 10. Lebensjahr 10 Jahre. Entsprechendes gilt auch für Aschenreste.

§ 23 Umbettungen

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.

(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.

(3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.

SIEBTER TEIL Übergangs- / Schlussbestimmungen

§ 24 Haftung

(1) Die Gemeinde haftet unbeschadet Absatz 2 nicht für Schäden, die durch

nichtsatzungsgemäße Benetzung der Friedhofsanlagen durch dritte Personen oder

durch Tiere entstehen.

(2) Die Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Bestattungseinrichtung ergeben, nur dann, wenn eine Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtung bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Friedhof- und Bestattungssatzung – Gemeinde Breitenthal vom 05.11.2018

§ 25 Gebühren

Die Gemeinde Breitenthal erhebt für die Benutzung der Friedhöfe Gebühren nach Maßgabe einer besonderen Gebührensatzung.

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich 1. die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5), 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6) 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7), 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 21 Abs. 1), 5. den Bestimmungen über Umbettung zuwiderhandelt (§ 23), 6. Grabmäler und sonstige Grabanlagen ohne Erlaubnis der Gemeinde errichtet oder wesentlich verändert (§ 16) oder diese entgegen § 18 entfernt, 7. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält (§ 14).

§ 27 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 28 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Satzung vom 19.12.1996 und die Änderungssatzungen vom 01.08.2005 und 01.04.2010 außer Kraft.

Breitenthal, den 05.11.2018 Gemeinde Breitenthal

Gabriele Wohlhöfler Erste Bürgermeisterin

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

**1. Änderung der Satzungder Gemeinde Breitenthalüber die Erhebung von Gebührenfür die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungensowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen

(Friedhofsgebührensatzung)**

vom 07.07.2025

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Breitenthal folgende Satzung:

§ 1

§ 5 erhält folgende Fassung:

§ 5 Bestattungsgebühren

(1)Die Gebühr für das Ausheben und Zufüllen eines Grabes beträgt
a) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 7. Lebensjahr600,00 Euro,
b) bei Aschenurnen450,00 Euro,
c) bei Aschenurnen mit vorangegangener Aussegnung550,00 Euro,
d) bei allen anderen Fällen bei einer Grabtiefe von 1,80 Meter1.200,00 Euro,
e) bei allen anderen Fällen bei einer Grabtiefe von 2,40 Meter1.250,00 Euro,
f) bei Exhumierungen1.700,00 Euro.
(2)Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt60,00 Euro,
(3)Die Gebühr für die Reinigung des Leichenhauses beträgt30,00 Euro.
(4)Für die Überführung einer Leiche innerhalb des Gemeindebezirks werden keine Gebühren erhoben.

§ 2 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gemeinde Breitenthal Breitenthal, den 07.07.2025

Gabriele Wohlhöfler Erster Bürgermeister

  1. 1. Änderung Friedhofsgebührensatzung – Gemeinde Breitenthal vom 07.07.2025