📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 25.02.2026 (in Kraft ab 01.03.2026) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Günzburg (Stand: Änderungssatzung 25.02.2026)
Satzung über Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) vom 29.08.2017 in der Fassung der Änderungssatzung vom 25.02.2026
Stadtratsbeschluss vom 23.02.2026
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten ........................................................................................................... 1
§ 2 Gebührenpflichtiger........................................................................................................................................... 1
§ 3 Entstehen und Fälligkeit einer Gebühr ...................................................................................................... 2
§ 4 Grabnutzungsgebühr ........................................................................................................................................ 2
§ 5 Bestattungsgebühren ....................................................................................................................................... 4
§ 6 Sonstige Gebühren ........................................................................................................................................... 5
§ 7 Inkrafttreten ........................................................................................................................................................ 5
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)
b) Bestattungsgebühren (§ 5)
c) Sonstige Gebühren (§ 6)
§ 2 Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnut-zungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen
und Fälligkeit einer Gebühr 1 (1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nut-zungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach
§ 29 der Friedhofsordnung,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nut-zungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungs-rechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichti-gen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Fried-hofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. In begrün-deten Fällen kann hiervon abgewichen werden. (5) Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgesetzten Höhe. (6) Soweit Kosten anfallen, die in dieser Friedhofsgebührensatzung nicht geregelt sind, werden die Entgelte dafür in einer Sondervereinbarung geregelt.
§ 4 Grabnutzungsgebühr 1
(1) Die Grabnutzungsgebühren bemessen sich wie folgt:
- 1. Friedhof an der Ulmer Straße (Kernstadt)
- 1.1. Kindergräber 39 €
- 1.2. Reihengräber 52 €
- 1.3. Wahlgräber östlicher Teil
- 1.3.1. Einzelgrabstätten 60 €
- 1.3.2. Doppelgräber 97 €
- 1.3.3. Dreifachgräber 133 €
- 1.4. Wahlgräber westlicher Teil
- 1.4.1. Einzelgräber 71 €
- 1.4.2. Doppelgräber 119 €
- 1.4.3. Dreifachgräber 166 € §§ 3-6 in der Fassung der Änderungssatzung vom 25.02.2026 (mit Wirkung ab 01.03.2026) 1.5 Wahlgräber an Hauptwegen
- 1.5.1. Einzelgräber 93 €
- 1.5.2. Doppelgräber 163 €
- 1.5.3. Dreifachgräber 232 €
- 1.6. Mauergräber
- 1.6.1. Einzelgräber 104 €
- 1.6.2. Doppelgräber 185 €
- 1.6.3. Dreifachgräber 265 €
- 1.7. Grüfte Die Gebühren für Grüfte unterliegen der freien Vereinbarung
- 2. Stadtteilfriedhöfe Deffingen, Leinheim, Reisensburg, Riedhausen
- 2.1. Kindergräber 39 €
- 2.2. Wahlgräber
- 2.2.1. Einzelgräber 60 €
- 2.2.2. Doppelgräber 97 €
- 3. Urnenerdgräber
- 3.1. Urnenerdgräber FH Ulmer Straße, Leinheim, Reisensburg, Riedhausen, 65 € Deffingen
- 3.2. Kammern in Urnenstelen/Urnennischen/Urnenwand 134 €
- 3.3. Urnengemeinschaftsgräber
- 3.1.1. Urnenreihengräber BKH 32 €
- 3.1.2.1. Urnengemeinschaftsgräber (Grab am Baum, Grab am Fels, etc.) 80 € einstellig
- 3.1.2.2. Urnengemeinschaftsgräber (Grab am Baum, Grab am Fels, etc.) 121€ zweistellig
- 3.1.3. Memoriengräber 64 €
- 3.4. Urnenerdkammern
- 3.4.1. Urnenerdkammern mit einem Platz 88 €
- 3.4.2. Urnenerdkammern mit zwei Plätzen 148 €
- 3.4.3. Urnenerdkammern mit drei Plätzen 269 €
(2) Die Grabnutzungsgebühren fallen pro Nutzungsjahr an. (3) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für fünf Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jah-resbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung gilt § 3 Abs. 1 c).
§ 5 Bestattungsgebühren 1
(1) Die Bestattungsgebühren fallen pro Bestattungsfall an. (2) Die Gebühren gliedern sich wie folgt: Allgemeine Gebühren:
- 1. Die Gebühr für das Leichenhaus wird wie folgt festgesetzt:
- 1.1. Aufbewahrung eines Sarges je angefangenen Kalendertag 65 €
- 1.2. Aufbewahrung einer Urne je angefangenen Kalendertag 32 €
- 1.3. Benutzung der Sarg-Kühlanlage je angefangenen Kalendertag 69 €
- 1.4. Benutzung der Friedhofskapelle an der Ulmer Straße 167 €
Weitere anfallende Gebühren pro Bestattung:
- 2. Bei Erdbestattungen sind je Todesfall neben den allgemeinen Gebühren zu ent- richten: bei Verstorbenen ab 6 Jahren
- 2.1. Ausheben und Verfüllen des Grabes 1.000 €
- 2.2. Zuschlag für Ausheben des Grabes auf die doppelte Grabtiefe 284 €
- 2.3. Durchführung der Erdbestattung 426 € bei Verstorbenen bis 6 Jahren
- 2.4. Ausheben und Verfüllen des Grabes 573 €
- 2.5. Durchführung der Erdbestattung 213 €
- 2.6. Durchführung einer Bestattung von tot- oder fehlgeborenen Kindern 71 €
- 3. Bei Feuerbestattungen sind je Todesfall neben den allgemeinen Gebühren zu entrichten:
- 3.1. Ausheben und Verfüllen des Urnengrabes und das Aufschütten des Grabhügels, 359 € einfachtief
- 3.2. Ausheben und Verfüllen des Urnengrabes und das Aufschütten des Grabhügels, 395 € doppeltief (Baumgrab)
- 3.3. Öffnen und Verschließen einer Kammer in einer Urnenstele / Urnennische / Ur- 288 € nenwand
- 3.4. Öffnen und Verschließen einer Urnenerdkammer 253 € §§ 3-6 in der Fassung der Änderungssatzung vom 25.02.2026 (mit Wirkung ab 01.03.2026) 3.5 Durchführung einer Feuerbestattung 213 €
- 4. Bei einer Umbettung oder Exhumierung ist neben den Gebühren, die nach 2. oder 3. für die erneute Beisetzung anfallen, zusätzlich zu entrichten
- 4.1. Ausgraben eines Sarges 1.142 €
- 4.2. Zuschlag für das Ausheben auf die doppelte Grabtiefe 426 €
- 4.3. erneutes Einsargen 142 €
- 4.4. Ausgraben einer Urne 395 €
- 5. Findet die Beisetzung ausnahmsweise an einem Samstag statt, ist zusätzlich zu den oben genannten Gebühren folgender Zuschlag zu entrichten
- 5.1. bei Erdbestattungen 426 €
- 5.2. bei Feuerbestattungen 213 €
§ 6 Sonstige Gebühren 1
- 1. Gebühr für Berechtigungsscheine der Handwerker (Steinmetze, Bildhauer, Gärtner usw.) zur Vornahme gewerblicher Arbeiten an Gräbern und Grüften einschließlich der Erlaubnis zur Benutzung der Friedhofswege durch geeignete Fahrzeuge (§ 9 Friedhofsordnung)
- 1.1. Jahreserlaubnis 51 €
- 1.2. Einmalige Erlaubnis 18 €
- 2. Für die Inanspruchnahme des Friedhofspersonals für Dienstleistungen außer- 71 € halb eines Bestattungsfalls, pro Person und Dienststunde
§ 7 Inkrafttreten 2
(1) Diese Satzung tritt am 01.09.2017 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 04.06.1992 außer Kraft. §§ 3-6 in der Fassung der Änderungssatzung vom 25.02.2026 (mit Wirkung ab 01.03.2026) Betrifft die ursprüngliche Fassung; das Inkrafttreten von Änderungen ergibt sich aus der jeweiligen Änderungsvorschrift
2. Friedhofssatzung Stand: 29.08.2017, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 25.02.2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Bestattungswesenverordnung der Stadt Günzburg (2003)
Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung der Bestattungen (Bestattungswesenverordnung) vom 29.07.2003 in der seit
Stadtratsbeschluss vom 05.03.2003
Inhaltsverzeichnis .................................................................................................................................................... 1 Schutzmaßnahmen bei Infektionsgefahr ......................................................................... 2 ................................................................................................................................................................ 2 ................................................................................................................... 2 ................................................................................................................................................... 2 ..................................................................................................................................................... 3 iten................................................................................................................................ 3 ................................................................................................................................................. 3
Die Stadt Günzburg erlässt aufgrund der Ermächtigung in Art. 17 Abs. 1 und 2 des Bestattungs-gesetzes (BestG) ergänzend zur Bestattungsverordnung (BestV) folgende Verordnung über die Vor-bereitung und Durchführung der Bestattungen:
Wer mit dem Herrichten, Einsargen, Transportieren oder Beisetzen von Verstorbenen befasst ist, hat die hierfür geltenden staatlichen und kommunalen Vorschriften sorgfältig zu beachten. Die Betreiber von Bestattungsunternehmen sind verpflichtet, die Tätigkeit ihres Personals lau-fend zu überwachen und es zur Beachtung der genannten Vorschriften anzuhalten
a) Die Bekleidung und das Verhalten der Personen, die Verstorbene herrichten oder transportieren, muss
- die hygienischen Anforderungen erfüllen,
- die Würde der Verstorbenen achten und
- die Gebote des Anstandes wahren.
b) Mit dem Reinigen, Ankleiden und Einsargen von Verstorbenen darf nicht vor Ausstellung der Todesbescheinigung begonnen werden.
c) Sobald die Todesbescheinigung vorliegt, haben die Leichenbesorger ihre Tätigkeit aufzu-nehmen und möglichst noch am Sterbeplatz mit der Einsargung abzuschließen.
d) Kindern ist während dieser Verrichtungen der Zutritt zu verwehren.
e) Die mit der Einsargung betraute Person muss sich vorher vergewissern, ob der Sarg den gel-eingehalten sind. Sofern dies nicht der Fall ist, haben sie den Bestattungspflichtigen zur unverzüglichen Beschaffung eines vorschriftsmäßigen Sarges zu veranlassen.
f) Beim Herrichten und Einsargen Verstorbener verwendete Geräte dürfen für andere Zwecke nicht benützt werden.
g) Vor dem Schließen eines jeden Sarges ist an dessen Vorderseite am Tragegriff ein Sargzettel dauerhaft zu befestigen. Dieser Sargzettel muss folgende Angaben über die in den Sarg gebettete verstorbene Person enthalten:
- Vorname und Familienname
- Geburtsdatum
- Todestag
- Bestattungsort
Zur Vermeidung von Verwechslungen ist der Sargzettel bis zur Beisetzung am Sarg zu belassen.
erfüllen: V beschriebenen Infektionsgefahren ausgehen, darf sie nur mit Genehmigung und nach den Weisungen der Stadt im Benehmen mit dem Gesundheitsamt hergerichtet, eingesargt und transportiert werden. Die verwendete Schutzkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich in eine dichte Hülle zu geben und anschließend zur Desinfizierung zu bringen. Der Sargzettel muss einen Hinweis auf die Infektionsgefahr enthalten.
Für Beschaffenheit und Ausstattung der Särge gelten in erster Linie und folgenden Absätze zu beachten. Die Särge müssen frei von spitzen, scharfkantigen oder in ähnlicher Weise verletzungsgefährlichen Teilen sein. Die Särge für Erdbestattungen dürfen höchstens folgende Ausmaße haben:
a) b-
b) Da a-gen. Die genannten Höchstmaße dürfen mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung überschrit-ten werden. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn in Ausnahmefällen größere Maße erforderlich sind.
Verstorbene sind nach ihrer Einsargung unverzüglich in das Leichenhaus des Friedhofes zu bringen, in dem sie bestattet oder von dem aus sie nach auswärts überführt werden sollen. Ausnahmen hiervon können in Sonderfällen von der Friedhofsverwaltung genehmigt werden, wenn keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht. Ebenso sind Verstorbe-ne, die von auswärts in das Gebiet der Stadt Günzburg überführt werden, sofort in das Lei-chenhaus des Friedhofes zu bringen, in dem sie bestattet werden sollen.
Auf Wunsch der Angehörigen können in den Leichenräumen die Toten im offenen Sarg aufge-bahrt werden, sofern ihr Zustand dies zulässt. Spätestens eine halbe Stunde vor der Beisetzung oder Überführung ist der Sarg endgültig zu schließen. Die Türen zu den Leichenräumen sind geschlossen zu halten. Die Räume dürfen nur in Begleitung des Aufsichtspersonals betreten werden. In den Leichenräumen muss stets peinliche Sauberkeit herrschen. Die Räume sind lau-fend zu desinfizieren und ständig mit Frischluft zu versorgen. Leichenräume im Sinne dieser Verordnung sind sowohl die Leichenhallen auf den Friedhöfen als auch die Bahrräume in Kran-kenhäusern, Altenheimen und ähnlichen Anstalten. Soll die Beisetzung auf einem städtischen Friedhof stattfinden, ist nach Ausstellung der Todes-bescheinigung umgehend die Friedhofsverwaltung zu verständigen. Diese setzt Ort und Zeit der Bestattung fest, sobald ihr alle dafür erforderlichen Nachweise vorliegen.
e-setz als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden. Aufgrund dieser Vorschrift wird hiermit der Stadtverwaltung die Befugnis übertragen, eine Geldbuße gegen Personen zu verhängen, die vorsätzlich nicht ihrer Pflicht nachkommen, Verstorbene unverzüglich in das Leichenhaus des Friedhofs zu verbringen, in dem sie bestattet oder von dem aus sie nach auswärts überführt werden sollen - und Höchstbetrag der Geldbuße ergibt sich Ordnungswidrigkeitengesetz.
e. Sie tritt am Tage nach ihrer Veröffentli-chung in Kraft und ersetzt ab diesem Tage die Leichenordnung der Stadt Günzburg vom 3
Friedhofsordnung der Stadt Günzburg (Stand: Änderungssatzung 25.02.2026)
Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofsordnung) vom 29.08.2017
geändert durch Stadtratsbeschluss vom 23.02.2026 in der Fassung der Änderungssatzung vom 25.02.2026 mit Wirkung zum 01.03.2026
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich .................................................................................................................................................. 2
§ 2 Friedhofszweck ................................................................................................................................................... 2
§ 3 Bestattungsanspruch ......................................................................................................................................... 2
§ 4 Friedhofsverwaltung ......................................................................................................................................... 2
§ 5 Zuteilung und Belegung von Grabstätten .................................................................................................. 2
§ 6 Schließung und Entwidmung ......................................................................................................................... 3
§ 7 Öffnungszeiten .................................................................................................................................................... 3
§ 8 Verhalten im Friedhof ....................................................................................................................................... 3
§ 9 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ............................................................................................... 4
§ 10 Grabstätten.......................................................................................................................................................... 5
§ 11 Grabarten ............................................................................................................................................................ 5
§ 12 Aschenreste und Urnenbeisetzungen........................................................................................................ 5
§ 13 Größe der Grabstätten .................................................................................................................................... 6
§ 14 Rechte an Grabstätten .................................................................................................................................... 6
§ 15 Übertragung von Nutzungsrechten............................................................................................................ 7
§ 16 Pflege und Instandhaltung der Gräber ..................................................................................................... 7
§ 17 Gärtnerische Gestaltung der Gräber .......................................................................................................... 8
§ 18 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen .................................................................... 8
§ 19 Größe von Grabmalen und Einfriedungen ............................................................................................... 9
§ 20 Grabgestaltung ................................................................................................................................................. 9
§ 21 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen ...................................................................... 10
§ 22 Leichenhaus ..................................................................................................................................................... 11
§ 23 Leichenhausbenutzungszwang ................................................................................................................. 11
§ 24 Leichentransport ............................................................................................................................................ 11
§ 25 Leichenbesorgung ......................................................................................................................................... 12
§ 26 Friedhofs- und Bestattungspersonal ....................................................................................................... 12
§ 27 Bestattung ........................................................................................................................................................ 12
§ 28 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt.............................................................................................. 12
§ 29 Ruhefrist............................................................................................................................................................ 12
§ 30 Exhumierung und Umbettung ................................................................................................................... 12
§ 31 Ersatzvornahme .............................................................................................................................................. 13
§ 32 Zuwiderhandlungen ...................................................................................................................................... 13
§ 33 Inkrafttreten ................................................................................................................................................... 13
Die Stadt Günzburg erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung (GO) folgende Satzung:
I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1 Geltungsbereich
Die Stadt Günzburg errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswe-sen als öffentliche Einrichtungen, für welche diese Friedhofssatzung gilt:
a) den Friedhof an der Ulmer Straße (Kernstadt), sowie die Friedhofskapelle,
b) den Stadtteilfriedhof Deffingen,
c) den Stadtteilfriedhof Leinheim,
d) den Stadtteilfriedhof Reisensburg,
e) den Stadtteilfriedhof Riedhausen,
f) sowie die Aufbahrungshallen in den jeweiligen Friedhöfen.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Einwohnern und Einwohnerinnen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens. (2) Die Friedhöfe nehmen aufgrund ihres Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunkti-onen im Interesse der Allgemeinheit wahr.
§ 3 Bestattungsanspruch
(1) Auf den städtischen Friedhöfen werden beigesetzt
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben oder 5 Jahre davor in der Stadt ihren Wohnsitz hatten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, so-wie ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 BestV),
c) die im Stadtgebiet verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen, wenn eine ordnungs-gemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
d) Tot- oder Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der beson-deren Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4 Friedhofsverwaltung
Die städtischen Friedhöfe werden durch die Friedhofsverwaltung der Stadt Günzburg verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Verwaltung so geführt, dass jederzeit festge-stellt werden kann, wann jedes Grab belegt wurde, wer der Nutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5 Zuteilung und Belegung von Grabstätten
Grabstätten werden grundsätzlich auf dem Ortsteilfriedhof zugeteilt, der nach dem letzten Wohnsitz des Verstorbenen örtlich zuständig ist. Auf § 3 Abs. 2 wird hingewiesen.
§ 6 Schließung
und Entwidmung (1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Mög-lichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schlie-ßung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffent-lich bekannt zu machen. (3) Die Friedhofsverwaltung kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Be-rechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsbe-rechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 7 Öffnungszeiten
(1) Die städtischen Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öff-nungszeiten gestatten.
§ 8 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu ver-halten. (2) Kinder unter zehn Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener ge-stattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Assistenzhunde und Blindenbegleithunde,
b) zu rauchen und zu lärmen,
c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Roll-stühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behin-derten sind hiervon ausgenommen.
d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbe-züglich zu werben, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestat-tungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
i) nach der Beerdigung Gegenstände bei den Urnengrabstätten Grab am Baum, Grab am Stein, Urnenerdkammern sowie bei den Urnenstelen und Gemeinschaftsgräbern totge-borener Kinder (Föten) anzubringen oder abzulegen. Memoriam-Grabstätten sind von dieser Regelung nicht betroffen. 1
j) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungen störende Arbeiten auszu-führen.
k) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten, oder von der Friedhofsver-waltung genehmigten Zwecken zu erstellen.
l) mitgebrachten Abfall und mitgebrachtes Grüngut auf dem Friedhof zu entsorgen. 1 (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern außerhalb der Friedhofskapelle sind der Friedhofsverwaltung spätes-tens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 9 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofsordnung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbei-ten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestat-tungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits-und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung mit den für die Aus-führung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritt-tempo. Bei anhaltendem Tau- und Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammen-hang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsver-waltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz zwei schriftlicher Abmahnungen mehrfach gegen die Friedhofsordnung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmah-nung entbehrlich. Buchstabe i) und l) geändert mit Wirkung ab 01.03.2026 durch Änderungssatzung vom 25.02.2026 III. GRABSTÄTTEN UND GRABMALE
§ 10 Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsver-waltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 11 Grabarten
(1) Gräber im Sinn dieser Satzung sind
a) Einzelgrabstätten Ost / West
b) Doppelgrabstätten Ost / West
c) Dreifachgrabstätten Ost / West
d) Vierfachgrabstätten Ost / West
e) Kindergrabstätten
f) Gemeinschaftsgrabstätten für totgeborene Kinder (Föten)
g) Reihengräber
h) Urnengrabstätten
i) Urnenerdkammern
j) Urnengemeinschaftsgrabstätten
k) Urnenstelen
l) Urnenwandkammern
m) Memoriam-Grabstätten (2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Stadt bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Abteilungen aufgeteilt. Die einzelnen Grab-stätten sind in Reihen aufgeteilt und fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Friedhofsverwaltung freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfol-gen. (3) In Einzelgrabstätten können bis zu zwei Erd- und vier Urnenbestattungen durchgeführt werden. Für Doppel- bzw. Dreifachgräber erhöht sich diese Anzahl um das zwei- bzw. drei-fache. Die Bestattung erfolgt einfach (1,80 m) oder doppelt tief (2,40 m). (4) In Urnengrabstätten können bis zu vier Urnen, in den Urnenerdkammern in Abhängigkeit der Kapazität bis zu 4 Urnen, in den Urnengemeinschaftsgräbern jeweils eine Urne, in den Urnenstelen und Urnenwandkammern drei Urnen und in den Memoriam-Grabstätten ebenso drei Urnen beigesetzt werden. Ausnahmen können, auf Antrag, von der Friedhofs-verwaltung erteilt werden. (5) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Stadtver-waltung.
§ 12 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen können in Urnenerdgrabstätten, Urnengrabfächern oder in anonymen Urnengrabstät-ten beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. (3) Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. In jedem anonymen Urnengrab wird nur eine Urne beigesetzt, die Urne muss aus leicht verrottbarem Material bestehen. Die Abräumung von anonymen Urnengräbern nach Ablauf der Ruhezeit wird durch die Friedhofsverwaltung durchgeführt. Die Graboberfläche des anonymen Ur-nengrabes wird durch die Friedhofsverwaltung gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen nicht angebracht werden. (4) In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl.
§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden.
(5) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 14 und 15 entsprechend. (6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Stadt berechtigt, bei Räumung und Wiederbelegung der Grabstätte an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 13 Größe der Grabstätten
(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. (2) Die genauen Größen werden aus dem Belegungsplan ersichtlich.
§ 14 Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nut-zungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anläss-lich eines Todesfalls erfolgt. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Per-sonen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung) verlie-hen. (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grab-nutzungsgebühr um weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes der Verlängerung zustimmt und der Platzbedarf des Friedhofs es zu-lässt. Bei Reihengrabstätten kann das Nutzungsrecht nicht verlängert werden. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Stadt über die Grabstätten anderweitig ver-fügen. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Vo-raus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte die Grabstätte jederzeit ohne Angabe von Gründen auflösen. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzu-teilen.
§ 15 Übertragung
von Nutzungsrechten (1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, ein Abkömmling oder eine von ihm be-nannte Person beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieser Person schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufen-den Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberech-tigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfü-gung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nut-zungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Inner-halb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jün-geren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in be-gründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten übertragen werden. (3) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte wäh-rend der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (4) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 3 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwal-tung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage und die Pflege der Grabstätte wäh-rend der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grab-mal erworben werden.
§ 16 Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 15 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instand-haltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 15 Abs. 2) seiner Ver-pflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemä-ßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (vgl. § 30). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 15 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzten oder ab-zuräumen und einzuebnen.
§ 17 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonde-ren Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Die Bepflanzung der Sarggrabstätten darf eine Höhe von 1,20 m, der Urnengrabstätten 0,80 m nicht überschreiten. (3) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Friedhofsver-waltung ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (4) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. (5) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Stadt über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungs-rechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigen gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (vgl. § 30). (6) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen zu entsorgen. (7) Bei Sarggrabstätten darf der Anteil der Grababdeckungen mit Platten oder anderen wasser-undurchlässigen Materialien 60 % der Grabfläche nicht überschreiten. Nach Ablauf der Ru-hefrist ist eine vollständige Abdeckung der Grabstätte zulässig. Bei nachträglicher, vollstän-diger Abdeckung sind in der Grabstätte nur noch Urnenbeisetzungen zulässig, es sei denn es erfolgt ein Rückbau. 1
§ 18 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung be-darf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und un-verzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne die-ser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins Abs. 7 geändert mit Wirkung ab 01.03.2026 durch Änderungssatzung vom 25.02.2026 8 bis zum Endprodukt. Eines Nachweises im Sinne von Satz 1 bedarf es nicht, wenn der letzte Veräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wur-den. Natursteinen europäischer Herkunft sollte der Vorzug gegeben werden. (3) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der bau-lichen Anlage bei der Friedhofsverwaltung durch den Grabnutzungsberechtigten zu bean-tragen, wobei die Maße des § 13 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufü-gen:
a) Der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:10 unter An-gabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. (4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 19 und 20 entspricht. (5) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nut-zungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Stadt berechtigt, auf Kosten des Nut-zungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 19 und 20 widerspricht (vgl. § 31). (6) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. Nach zwei Jahren ist das Grab mit einem Grabmal zu versehen. Ausgenommen hiervon sind die Reihengräber.
§ 19 Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes sowie die Höhe von 1,70 m nicht überschreiten. (2) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 20 und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Friedhofsverwaltung die Erlaubnis erteilt.
§ 20 Grabgestaltung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen ge-wahrt ist. (2) Auf den Mehrparteiengrabstätten Urnenstele und Memoriamsäule wird es gestattet Abbil-der der Verstorbenen in die Abdeckung einarbeiten zu lassen. Die Verstorbenen dürfen da-rin nicht abstrakt (z.B. Comic) abgebildet werden; die Bilder dürfen folgendes Maß nicht überschreiten:
a) Urnenstele: 7,5 cm x 5 cm
b) Memoriam-Säule: 7,5 cm x 5 cm 1 Abs. 2 Satz 2 geändert mit Wirkung ab 01.03.2026 durch Änderungssatzung vom 25.02.2026 9 § 21 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen (1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet wer-den. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Richtlinie für die Erstel-lung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze (BIV-Richtlinie) in ihrer jeweils geltenden Fassung. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zu-stand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schrift-licher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 15 Abs. 2 genann-ten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (vgl. § 31). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforde-rung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Frist-setzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle ab-zusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§18 und § 19) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entspre-chenden Aufforderung der Stadt durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach
§ 15 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind
einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflich-tung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeifüh-rung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (vgl. § 30). Ist der Auf-enthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Ver-pflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf die-ser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsbe-rechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nut-zungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über. (6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem beson-deren Schutz der Stadt. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Friedhofs-verwaltung. IV. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 22 Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt wer-den und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beiset-zung im Friedhof. (2) Die einzelnen Räume, in denen die Leichen aufbewahrt werden, dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betre-ten werden. (3) Der Kühlraum der Leichenhalle darf nur durch das Friedhofspersonal, Bestatter und die Po-lizei betreten werden. (4) Der Vorraum darf währen der Besuchszeiten des Friedhofes von jedermann betreten wer-den. (5) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtli-chen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entschei-den, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Be-stimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anord-nung des Amts- oder des Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des To-des an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Be-sichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (6) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 23 Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in die städtische Leichenhalle zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) einge-treten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 24 Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Stadtgebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 25 Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfol-gen.
§ 26 Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem städtischen Friedhof werden von der Stadt hoheitlich ausgeführt, insbesondere
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
b) das Versenken des Sarges,
c) die Beisetzung von Urnen,
d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,
e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen. Die Friedhofsverwaltung kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Be-stattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen. (2) Auf Antrag kann die Friedhofsverwaltung von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Absatz 1 Buchstabe d) befreien.
§ 27 Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenstelen oder in Urnenwandkam-mern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Urnenstele bzw. Urnen-wandkammer geschlossen ist.
§ 28 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Friedhofsverwaltung anzuzei-gen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Friedhofsverwaltung im Benehmen mit den Hinter-bliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 29 Ruhefrist
(1) Die Ruhefrist für Kindergräber, Gemeinschaftsgrabstätten totgeborener Kinder (Föten) so-wie für bestattete Kinder bis zum 6. Lebensjahr in anderen Erdgrabstätten wird auf sieben Jahre, für alle anderen Gräber auf 15 Jahre festgesetzt. 1 (2) Die Ruhefrist für Urnengräber und Urnenstelen beträgt 15 Jahre. (3) Für den Friedhof in Deffingen wird abweichend von Abs. 1 und 2 eine Ruhefrist von 20 Jah-ren angeordnet. (4) Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 30 Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger ge-setzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Abs. 1 geändert mit Wirkung ab 01.03.2026 durch Änderungssatzung vom 25.02.2026 12 (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet wer-den, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 31 Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtun-gen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Friedhofsverwaltung die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine an-gemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche An-drohung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 32 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße belegt werden wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
b) die erforderliche Erlaubnis der Friedhofsverwaltung nach den §§ 8 Abs. 4 und 5 und 18 Abs. 1 nicht einholt,
c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 16 bis 21 nicht satzungsgemäß vornimmt,
d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes ent-sprechend verhält oder die festgelegten Verbote nach § 8 Abs. 1-3 missachtet.
§ 33 Inkrafttreten ²
(1) Diese Satzung tritt am 1. September 2017 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsordnung vom 09.11.1984 außer Kraft. Betrifft die ursprüngliche Fassung; das Inkrafttreten von Änderungen ergibt sich aus der jeweiligen Abs. 1 geändert mit Wirkung ab 01.03.2026 durch Änderungssatzung vom 25.02.2026 Änderungsvorschrift
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Günzburg?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Günzburg mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!