Friedhofsgebühren Ichenhausen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Ichenhausen · Bayern · PLZ 89335

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: Friedhofsgebührensatzung vom 10.06.2022 i.d. Fassung vom 08.11.2023, 3. Änderungssatzung vom 05.11.2025 (in Kraft ab 01.01.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
309,40 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 309,40 € · Urne: 130,90 €
📄 § 5 Ziff. 2 a) und Ziff. 3 a) Friedhofsgebührensatzung i.d. Fassung der 3. Änderungssatzung vom 05.11.2025 (gültig ab 01.01.2026)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
71,40 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 Ziff. 1 a) Friedhofsgebührensatzung i.d. Fassung der 3. Änderungssatzung vom 05.11.2025 (gültig ab 01.01.2026)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Friedhofsgebührensatzung vom 10.06.2022 i.d. Fassung vom 08.11.2023, 3. Änderungssatzung vom 05.11.2025 (in Kraft ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​‌‌ 3. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung

Die Stadt Ichenhausen erlässt aufgrund der Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 09. Dezember 2024 (GVBl. S. 573) geändert wurde, sowie Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 254) geändert worden ist, folgende 3. Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 10.06.2022 i.d. Fassung vom 08.11.2023:

§ 1

§ 5 wird wie folgt neu gefasst:

§ 5

Bestattungsgebühren

1. Leichenhausdienste

a) Leichenhausdienste 71,40 EUR Nacht-, Samstags-, Sonntags-, und Feiertagszuschlag 35,70 EUR

2. Erdbestattung

a) Grab öffnen und schließen bis 180 cm Tiefe 309,40 EUR Nacht-, Samstags-, Sonntags-, Feiertagszuschlag 154,70 EUR

b) Grab öffnen und schließen ab 180 cm Tiefe 416,50 EUR Nacht-, Samstags-, Sonntags-, Feiertagszuschlag 208,25 EUR

c) Zuschlag für a) und b) bei schlechten Bedingungen (z.B. Frost, Handarbeit) 130,90 EUR Nacht-, Samstags-, Sonntags-, Feiertagszuschlag 65,45 EUR

d) Träger bei Beerdigungen 47,60 EUR Nacht-, Samstags-, Sonntags-, Feiertagszuschlag 23,80 EUR

e) Begleitung der Trauerfeier, Transport des Sarges, Blumen und Kränze zum Grab, etc. 119,00 EUR Nacht-, Samstags-, Sonntags-, Feiertagszuschlag 59,50 EUR

3. Urnenbestattung

a) Urnengrab öffnen und schließen (Tiefe 80 cm) 130,90 EUR Nacht-, Samstags-, Sonntags-, Feiertagszuschlag 65,45 EUR

b) Begleitung der Trauerfeier, Blumen und Kränze zum Grab, etc. 107,10 EUR Nacht-, Samstags-, Sonntags-, Feiertagszuschlag 53,55 EUR

c) Träger einer Urne 47,60 EUR Nacht-, Samstags-, Sonntags-, Feiertagszuschlag 23,80 EUR

4. Exhumierung

a) Exhumierung Verstorbener 416,50 EUR Nacht-, Samstags-, Sonntags-, Feiertagszuschlag 208,25 EUR

b) Ausgrabung einer Urne 130,90 EUR Nacht-, Samstags-, Sonntags-, Feiertagszuschlag 65,45 EUR

c) Bestattung von Tot- und Frühgeburten 130,90 EUR Nacht-, Samstags-, Sonntags-, Feiertagszuschlag 65,45 EUR

  1. 5. Verwaltungspauschale Verwaltungspauschale je Bestattung/Exhumierung 135,00 EUR

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Ichenhausen, den 05.11.2025 STADT ICHENHAUSEN

Robert Strobel

  1. 1. Bürgermeister

1. Änderungssatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 08.06.2016

Die Stadt Ichenhausen erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 09. März 2021 (GVBl. S. 74) geändert, folgende Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 08.06.2016:

§ 1

§ 10 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt:

„12. Baumgrab (1 Urnenplatz)“

§ 2

§ 12 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 12

Größe der Grabstätten

(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen im Mischsystem ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen:

Länge/TiefeBreite
1. einstellige Grabstätten2,00 – 2,50 m0,80 – 1,00 m
2. zweistellige Grabstätten2,00 – 2,50 m2,00 m
3. dreistellige Grabstätten2,40 m3,00 m
4. Kindergrabstätten1,50 m0,70 m
5. Urnenerdgrab (bis zu 2 Urnenplätze)1,00 m1,00 m
6. Urnenerdgrab (bis zu 4 Urnenplätze)1,20 m1,00 m
7. Urnennische Wandgrab (bis zu 2 Urnenplätzen)0,50 m0,34 m
8. Urnennische Wandgrab (bis zu 4 Urnenplätzen)0,50 m0,57 m
9. Urnennische Stele (bis zu 2 Urnenplätzen)0,50 m0,28 m
10. Gemeinschaftliches Urnenerdgrab mit Stele (bis zu 3 Urnenplätzen)¼ aus 1,60 m1,60 m
11. Urnengemeinschaftsgrabanlage (bis zu 2 Urnenplätzen)0,50 m1,00 m
12. Urnengemeinschaftsgrabanlage (bis zu 4 Urnenplätzen)1,00 m1,00 m
13. Baumgrab0,50 m0,28 m

(2) Ausnahmen von diesen Maßen sind, soweit es die Örtlichkeit gebietet, möglich."

§ 3

§ 15 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Bei der Urnengemeinschaftsgrabanlage und dem Baumgrab übernimmt die Stadt die Pflege und Instandhaltung der gesamten Grabanlage. Dabei wird die Anlage lediglich mit Rasen bepflanzt.“

§ 4

§ 17a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit wird neu eingefügt:

„§ 17a

Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.“

§ 4

§ 19 wird wie folgt ergänzt:

„(3) Am Baumgrab sind Grabdenkmale jeglicher Art ausgeschlossen. Für diese Grabplätze wird durch die Stadt Ichenhausen ein zentraler Gedenkplatz in Form einer Stele errichtet. Die Kosten für die Inschrift des jeweiligen verstorbenen trägt der Nutzungsberechtigte. Die Inschrift wird in Form, Größe und Aufteilung durch die Stadt auf der Stele angepasst. Eine Pflicht zur Anbringung einer Inschrift auf der Stele besteht nicht. Schmuck und Nutzungsgegenstände aller Art, Vasen, Grablichter, Blumen, etc. dürfen nicht aufgelegt werden.“

§ 5

§ 28 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 28

Ruhefrist

Die Ruhezeit für Kindergräber wird auf 15 Jahre, für alle anderen Gräber auf 20 Jahre festgesetzt.

Die Ruhezeit für Aschenreste bei Beisetzung in einer Urnengrabstätte oder Urnennischen oder einer Beisetzung in einem Baumgrab beträgt 15 Jahre.

Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.“

§ 6

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Ichenhausen, 10.06.2022 STADT ICHENHAUSEN

Robert Strobel

  1. 1. Bürgermeister

2. Änderungssatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 08.06.2016 in der Fassung vom 10.06.2022

Die Stadt Ichenhausen erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 09. März 2021 (GVBl. S. 74) geändert, folgende 2. Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 08.06.2016 in der Fassung vom 10.06.2022:

§ 1

§ 10 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind:

  1. 1. Einstellige Grabstätten
  2. 2. Zweistellige Grabstätten
  3. 3. Dreistellige Grabstätten
  4. 4. Kindergrabstätten (unter 10 Jahre)
  5. 5. Urnenerdgrab (bis zu 2 Urnenpläte)
  6. 6. Urnenerdgrab (bis zu 4 Urnenpläte)
  7. 7. Urnennische/-wandgrab inkl. Verschlussplatte (bis zu 2 Urnenplatzen)
  8. 8. Urnennische/-wandgrab inkl. Verschlussplatte (bis zu 4 Urnenplatzen)
  9. 9. Gemeinschaftliches Urnenerdgrab mit Stele (bis zu 3 Urnenplatzen)
  10. 10. Urnengemeinschaftsgrabanlage (bis zu 2 Urnenplatzen)
  11. 11. Urnengemeinschaftsgrabanlage (bis zu 4 Urnenplatzen)
  12. 12. Baumgrab (1 Urnenplatz)

§ 2

§ 12 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 12

Größe der Grabstätten

(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen im Mischsystem ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen:

Länge/TiefeBreite
1. einstellige Grabstätten2,00 – 2,50 m0,80 – 1,00 m
2. zweistellige Grabstätten2,00 – 2,50 m2,00 m
3. dreistellige Grabstätten2,40 m3,00 m
4. Kindergrabstätten1,50 m0,70 m
5. Urnenerdgrab (bis zu 2 Urnenplätze)1,00 m1,00 m
6. Urnenerdgrab (bis zu 4 Urnenplätze)1,20 m1,00 m
7. Urnennische/-wandgrab inkl. Verschlussplatte (bis zu 2 Urnenplätzen)0,50 m0,34 m
  1. 8. Urnennische/-wandgrab inkl. Verschlussplatte (bis zu 4 Urnenplätzen) 0,50 m 0,57 m
  2. 9. Gemeinschaftliches Urnenerdgrab mit Stele (bis zu 3 Urnenplätzen) ¼ aus 1,60 m 1,60 m
  3. 10. Urnengemeinschaftsgrabanlage (bis zu 2 Urnenplätzen) 0,50 m 1,00 m
  4. 11. Urnengemeinschaftsgrabanlage (bis zu 4 Urnenplätzen) 1,00 m 1,00 m
  5. 12. Baumgrab 0,50 m 0,28 m

(2) Ausnahmen von diesen Maßen sind, soweit es die Örtlichkeit gebietet, möglich."

§ 3

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Ichenhausen, 09.12.2022 STADT ICHENHAUSEN

Robert Strobel

  1. 1. Bürgermeister
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 08.06.2016, zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung vom 09.12.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung

über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Ichenhausen (Friedhofs- und Bestattungssatzung)

Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Stadt Ichenhausen folgende Satzung:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Die Stadt Ichenhausen errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

a) den Friedhof Ichenhausen

b) den Friedhof Hochwang

c) den Friedhof Oxenbronn

d) den Friedhof Rieden an der Kötz

e) den Friedhof Autenried

f) das Leichenhaus Ichenhausen

g) das Leichenhaus Hochwang

h) das Leichenhaus Oxenbronn

i) das Leichenhaus Rieden an der Kötz

j) das Leichenhaus Autenried

k) das Bestattungspersonal

§ 2

Friedhofszweck

Die städtischen Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Stadteinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens.

§ 3

Bestattungsanspruch

(1) Auf den städtischen Friedhöfen werden beigesetzt

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Stadt ihren Wohnsitz hatten,

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV)

c) die im Stadtgebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

§ 4

Friedhofsverwaltung

Die Friedhöfe werden von der Stadt verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Stadt so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten konnen im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteit. (2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich besteht zu machen. (3) Die Stadt kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, sowieit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6

Öffnungszeiten

(1) Die staat. Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Öffnungszteiten werden jeweils am Eingang zum Friedhofbekanntgegeben. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen oder außerhalb der Öffnungszteiten gestatten.

§ 7

Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher der staat. Friedhöfe hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofpersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern der Friedhöfe ist es insbesondere nicht gestattet,

  1. 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindhunde);
  2. 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten;
  3. 3. Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben;
  4. 4. Druckvorschriften zu verteilen, ausgenommen, Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;
  5. 5. Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen;
  6. 6. Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und / oder zu beschädigen;
  7. 7. der Wurde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen Gräbern aufzubewahren;
  8. 8. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, sowie sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 8

Gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeitsen darf die Wurde der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu behmen. Nach Beendigung der Arbeitsen sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswegen dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- und Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren von Friedhofswegen mit Fahrzeugen untersagen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9

Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

§ 10

Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind:

  1. 1. Einstellige Grabstätten
  2. 2. Zweistellige Grabstätten
  3. 3. Dreistellige Grabstätten
  4. 4. Kindergrabstätten (unter 10 Jahre)
  5. 5. Urnenerdgrab (bis zu 2 Urnenplatze)
  6. 6. Urnenerdgrab (bis zu 4 Urnenplatze)
  7. 7. Urnennische (bis zu 2 Urnenplatzen)
  8. 8. Urnennische (bis zu 4 Urnenplatzen)
  9. 9. Anonyme Urnennische
  10. 10. Gemeinschaftliches Urnenerdgrab mit Stele (bis zu 3 Urnenplatzen)
  11. 11. Urnengemeinschaftsgrabanlage (bis zu 2 Urnenplatzen)
  12. 12. Urnengemeinschaftsgrabanlage (bis zu 4 Urnenplatzen)

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Stadt bestimmt und richtig sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Stadt frei-gegebenen Grabfeldern oder deren Teile erfolgen. (3) In einstelligen Grabstätten und Kindergrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab konnen maximal zwei Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. (4) In zweistelligen und dreistelligen Grabstätten konnen mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtig sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgraber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestatten den Verstorbenen zwei bzw. drei nebeneinander, in einem Tiefgrab hochstens vier bzw. sechs bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Auf Antrag kann die Stadt in begründeten Ausnahmefällen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird. (5) Im Friedhof Autenried dürfen Beisetzungen von zwei Leichen übereinander nicht vorgenommen werden. (6) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Stadt.

§ 11

Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 der Bestattungsverordnung entsprechen. (2) Urnen konnen in Urnenerdgrabstätten, Urnennischen, oder in anonymen Urnennischen beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. (4) In einer Urnengrabstätte)dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden. (5) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. (6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstände, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlangert, ist die Stadt berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstände, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z.B. anonymes Urnengrab) Aschenreste in wurdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

§ 12

Größe der Grabstätten

Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen im Mischsystem ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen:

Länge/TiefeBreite
1. einstellige Grabstätten2.00 – 2.50 m0.80 – 1.00 m
2. zweistellige Grabstätten2.00 – 2.50 m2.00 m
3. dreistellige Grabstätten2.40 m3.00 m
4. Kindergrabstätten1.50 m0.70 m
5. Urnenerdgrab (bis zu 2 Urnenplätze)1.00 m1.00 m
6. Urnenerdgrab (bis zu 4 Urnenplätze)1.20 m1.00 m
7. Urnennische Wandgrab (bis zu 2 Urnenplätzen)0.50 m0.34 m
8. Urnennische Wandgrab (bis zu 4 Urnenplätzen)0.50 m0.57 m
9. Urnennische Stele (bis zu 2 Urnenplätzen)0.50 m0.28 m
10. Gemeinschaftliches Urnenerdgrab mit Stele (bis zu 3 Urnenplätzen)¼ aus 1.60 m1.60 m
11. Urnengemeinschaftsgrabanlage (bis zu 2 Urnenplätzen)0.50 m1.00 m
12. Urnengemeinschaftsgrabanlage (bis zu 4 Urnenplätzen)1.00 m1.00 m

(3) Ausnahmen von diesen Maßen sind, soweit es die Örtlichkeit gebietet, möglich.

§ 13

Rechte an Grabstätten

(1) An einer bezeugungsfähigen Grabstände kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anländlich eines Todesfalles erfolgt. Wir ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist zuzüglich fünf Jahre verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstände wird nur an einzeln natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung - FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr ab einer Verlängerungszeit von 5 Jahren verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässst. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Stadt über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Stadt benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklarung durch den Friedhofsträger wirksam. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 14

Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten these Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verpfugung zugewendet wurde. Bei einer Verpfugung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt die Nutzungsberechtigte ohne eine Verpfugung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in §1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des §1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die äthere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z.B. Lebensgeführten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstände während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begründung) und die Pflege der Grabstände während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz konnen Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 15

Pflege und Instandhaltung der Grabstätten

(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verlei-hung des Nutzungsrechts wurdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Bei der Urnengemeinschaftsgrabanlage übernimmt die Stadt die Pflege und Instandhaltung der gesamten Grabanlage. Dabei wird die Anlage lediglich mit Rasen bepflanzt. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstorben ist die in §14 Abs.2 genannten Personen zu ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe §14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann in die Friedhofsverwaltung unter Fristbesetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustands erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstände auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzu-räumen und einzuebnen.

§ 16

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Stadt ausgeführrt. In besonderen Fällen konnen Ausnahmen von der Stadt zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergstraucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Stadt. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Stadt über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Straucher kann angeordnet werden. Wir die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30). (5) Verwelkte Blumen und verdorre Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen.

§ 17

Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis der Stadt. Die Stadt ist berech-tigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.

(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Stadt durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:

a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Stadt berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den Sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genugt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30). (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 18

Größe von Grabmalen und Einfriedungen

(1) Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes sowie folgende Höhen nicht überschreiten:

  1. 1. Bei Erdgrabstätten Höhe: 1,80 m
  2. 2. Bei Kindergräben: Höhe: 1,30 m
  3. 3. Bei Urnenerdgrabstätten: Höhe: 1,00 m

(2) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Stadt die Erlaubnis erteilt.

§ 19

Grabgestaltung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Wüde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. Die Stadt ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen. (2) Für die Urnenwandträber)dürfen nur die von der Stadt zur Verfugung gestellten Verschlussplatten verwendet werden. Diese gehen bei Graberwerb in das Eigentum des Nutzungsberechtigten über. Die Inschrift ist in Form, Gröbe und Aufteilung der Verschlussplatte anzupassen. Die Kosten für die Beschriftung tragt der Nutzungsberechtigte. Schmuck und Nutzgegenstände aller Art, Vasen, Grablichter, Blumen, Bilder etc. dürfen an der Verschlussplatte oder an der Urnenwand nicht angebracht werden.

§ 20

Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in §14 Abs.2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung des Standsicherheit unter Freisetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.

(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Stadt entfernt werden.

(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Stadt durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach §14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Freisetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, §30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofträgers über.

(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt.

IV. Bestattungsvorschriften

§ 21

Benutzung der städtischen Leichenhäuser

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.

(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 22

Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

  • a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Reha-Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
  • b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
  • c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 23

Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Stadtgebiet sind Leichentransportmitteln (Leichenwagen, Bahren) zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 24

Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 25

Friedhof- und Bestattungspersonal

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Stadt hoheitlich ausgeführt, insbesondere

  • a. das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
  • b. das Versenken des Sarges,
  • c. die Beisetzung von Urnen,
  • d. die Überführung des Sarges / der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger
  • e. die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,

f. das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck)

Die Stadt kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

(2) Auf Antrag kann die Stadt von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1 d) und der Ausschmückung nach Abs. 1 f) befreien.

§ 26

Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach/ die Grabkammer geschlossen ist.

§ 27

Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen auf den städtischen Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzuzeigen, die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Stadt im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 28

Ruhefrist

(1) Die Ruhezeit für Kindergräber wird auf 15 Jahre, für alle anderen Gräber auf 20 Jahre festgesetzt. Die Ruhezeit für Aschenreste bei Beisetzung in einem Urnengrabstätten oder Urnennischen beträgt 15 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.

§ 29

Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Stadt. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwihnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V. Schlussbestimmungen

§ 30

Anordnungen und Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Stadt die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 31

Haftungsausschluss

Die Stadt übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 32

Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,00 Euro und höchstens 1000,00 Euro belegt werden wer:

  • a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
  • b) die erforderliche Erlaubnis der Stadt nicht einholt,
  • c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,
  • d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 33

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über das Bestattungswesen der Stadt Ichenhausen vom 06.07.2005 außer Kraft.

Ichenhausen, den 08.06.2016 STADT ICHENHAUSEN

Robert Strobel

  1. 1. Bürgermeister
📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

3. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung

Die Stadt Ichenhausen erlässt aufgrund der Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 09. Dezember 2024 (GVBl. S. 573) geändert wurde, sowie Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 254) geändert worden ist, folgende 3. Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 10.06.2022 i.d. Fassung vom 08.11.2023:

§ 1

§ 5 wird wie folgt neu gefasst:

§ 5

Bestattungsgebühren

1. Leichenhausdienste

a) Leichenhausdienste 71,40 EUR Nacht-, Samstags-, Sonntags-, und Feiertagszuschlag 35,70 EUR

2. Erdbestattung

a) Grab öffnen und schließen bis 180 cm Tiefe 309,40 EUR Nacht-, Samstags-, Sonntags-, Feiertagszuschlag 154,70 EUR

b) Grab öffnen und schließen ab 180 cm Tiefe 416,50 EUR Nacht-, Samstags-, Sonntags-, Feiertagszuschlag 208,25 EUR

c) Zuschlag für a) und b) bei schlechten Bedingungen (z.B. Frost, Handarbeit) 130,90 EUR Nacht-, Samstags-, Sonntags-, Feiertagszuschlag 65,45 EUR

d) Träger bei Beerdigungen 47,60 EUR Nacht-, Samstags-, Sonntags-, Feiertagszuschlag 23,80 EUR

e) Begleitung der Trauerfeier, Transport des Sarges, Blumen und Kränze zum Grab, etc. 119,00 EUR Nacht-, Samstags-, Sonntags-, Feiertagszuschlag 59,50 EUR

3. Urnenbestattung

a) Urnengrab öffnen und schließen (Tiefe 80 cm) 130,90 EUR Nacht-, Samstags-, Sonntags-, Feiertagszuschlag 65,45 EUR

b) Begleitung der Trauerfeier, Blumen und Kränze zum Grab, etc. 107,10 EUR Nacht-, Samstags-, Sonntags-, Feiertagszuschlag 53,55 EUR

c) Träger einer Urne 47,60 EUR Nacht-, Samstags-, Sonntags-, Feiertagszuschlag 23,80 EUR

4. Exhumierung

a) Exhumierung Verstorbener 416,50 EUR Nacht-, Samstags-, Sonntags-, Feiertagszuschlag 208,25 EUR

b) Ausgrabung einer Urne 130,90 EUR Nacht-, Samstags-, Sonntags-, Feiertagszuschlag 65,45 EUR

c) Bestattung von Tot- und Frühgeburten 130,90 EUR Nacht-, Samstags-, Sonntags-, Feiertagszuschlag 65,45 EUR

  1. 5. Verwaltungspauschale Verwaltungspauschale je Bestattung/Exhumierung 135,00 EUR

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Ichenhausen, den 05.11.2025 STADT ICHENHAUSEN

Robert Strobel

  1. 1. Bürgermeister

1. Änderungssatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 08.06.2016

Die Stadt Ichenhausen erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 09. März 2021 (GVBl. S. 74) geändert, folgende Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 08.06.2016:

§ 1

§ 10 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt:

„12. Baumgrab (1 Urnenplatz)“

§ 2

§ 12 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 12

Größe der Grabstätten

(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen im Mischsystem ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen:

Länge/TiefeBreite
1. einstellige Grabstätten2,00 – 2,50 m0,80 – 1,00 m
2. zweistellige Grabstätten2,00 – 2,50 m2,00 m
3. dreistellige Grabstätten2,40 m3,00 m
4. Kindergrabstätten1,50 m0,70 m
5. Urnenerdgrab (bis zu 2 Urnenplätze)1,00 m1,00 m
6. Urnenerdgrab (bis zu 4 Urnenplätze)1,20 m1,00 m
7. Urnennische Wandgrab (bis zu 2 Urnenplätzen)0,50 m0,34 m
8. Urnennische Wandgrab (bis zu 4 Urnenplätzen)0,50 m0,57 m
9. Urnennische Stele (bis zu 2 Urnenplätzen)0,50 m0,28 m
10. Gemeinschaftliches Urnenerdgrab mit Stele (bis zu 3 Urnenplätzen)¼ aus 1,60 m1,60 m
11. Urnengemeinschaftsgrabanlage (bis zu 2 Urnenplätzen)0,50 m1,00 m
12. Urnengemeinschaftsgrabanlage (bis zu 4 Urnenplätzen)1,00 m1,00 m
13. Baumgrab0,50 m0,28 m

(2) Ausnahmen von diesen Maßen sind, soweit es die Örtlichkeit gebietet, möglich."

§ 3

§ 15 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Bei der Urnengemeinschaftsgrabanlage und dem Baumgrab übernimmt die Stadt die Pflege und Instandhaltung der gesamten Grabanlage. Dabei wird die Anlage lediglich mit Rasen bepflanzt.“

§ 4

§ 17a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit wird neu eingefügt:

„§ 17a

Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.“

§ 4

§ 19 wird wie folgt ergänzt:

„(3) Am Baumgrab sind Grabdenkmale jeglicher Art ausgeschlossen. Für diese Grabplätze wird durch die Stadt Ichenhausen ein zentraler Gedenkplatz in Form einer Stele errichtet. Die Kosten für die Inschrift des jeweiligen verstorbenen trägt der Nutzungsberechtigte. Die Inschrift wird in Form, Größe und Aufteilung durch die Stadt auf der Stele angepasst. Eine Pflicht zur Anbringung einer Inschrift auf der Stele besteht nicht. Schmuck und Nutzungsgegenstände aller Art, Vasen, Grablichter, Blumen, etc. dürfen nicht aufgelegt werden.“

§ 5

§ 28 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 28

Ruhefrist

Die Ruhezeit für Kindergräber wird auf 15 Jahre, für alle anderen Gräber auf 20 Jahre festgesetzt.

Die Ruhezeit für Aschenreste bei Beisetzung in einer Urnengrabstätte oder Urnennischen oder einer Beisetzung in einem Baumgrab beträgt 15 Jahre.

Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.“

§ 6

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Ichenhausen, 10.06.2022 STADT ICHENHAUSEN

Robert Strobel

  1. 1. Bürgermeister

2. Änderungssatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 08.06.2016 in der Fassung vom 10.06.2022

Die Stadt Ichenhausen erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 09. März 2021 (GVBl. S. 74) geändert, folgende 2. Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 08.06.2016 in der Fassung vom 10.06.2022:

§ 1

§ 10 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind:

  1. 1. Einstellige Grabstätten
  2. 2. Zweistellige Grabstätten
  3. 3. Dreistellige Grabstätten
  4. 4. Kindergrabstätten (unter 10 Jahre)
  5. 5. Urnenerdgrab (bis zu 2 Urnenpläte)
  6. 6. Urnenerdgrab (bis zu 4 Urnenpläte)
  7. 7. Urnennische/-wandgrab inkl. Verschlussplatte (bis zu 2 Urnenplatzen)
  8. 8. Urnennische/-wandgrab inkl. Verschlussplatte (bis zu 4 Urnenplatzen)
  9. 9. Gemeinschaftliches Urnenerdgrab mit Stele (bis zu 3 Urnenplatzen)
  10. 10. Urnengemeinschaftsgrabanlage (bis zu 2 Urnenplatzen)
  11. 11. Urnengemeinschaftsgrabanlage (bis zu 4 Urnenplatzen)
  12. 12. Baumgrab (1 Urnenplatz)

§ 2

§ 12 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 12

Größe der Grabstätten

(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen im Mischsystem ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen:

Länge/TiefeBreite
1. einstellige Grabstätten2,00 – 2,50 m0,80 – 1,00 m
2. zweistellige Grabstätten2,00 – 2,50 m2,00 m
3. dreistellige Grabstätten2,40 m3,00 m
4. Kindergrabstätten1,50 m0,70 m
5. Urnenerdgrab (bis zu 2 Urnenplätze)1,00 m1,00 m
6. Urnenerdgrab (bis zu 4 Urnenplätze)1,20 m1,00 m
7. Urnennische/-wandgrab inkl. Verschlussplatte (bis zu 2 Urnenplätzen)0,50 m0,34 m
  1. 8. Urnennische/-wandgrab inkl. Verschlussplatte (bis zu 4 Urnenplätzen) 0,50 m 0,57 m
  2. 9. Gemeinschaftliches Urnenerdgrab mit Stele (bis zu 3 Urnenplätzen) ¼ aus 1,60 m 1,60 m
  3. 10. Urnengemeinschaftsgrabanlage (bis zu 2 Urnenplätzen) 0,50 m 1,00 m
  4. 11. Urnengemeinschaftsgrabanlage (bis zu 4 Urnenplätzen) 1,00 m 1,00 m
  5. 12. Baumgrab 0,50 m 0,28 m

(2) Ausnahmen von diesen Maßen sind, soweit es die Örtlichkeit gebietet, möglich."

§ 3

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Ichenhausen, 09.12.2022 STADT ICHENHAUSEN

Robert Strobel

  1. 1. Bürgermeister

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1. Gewünschte Grabart in Ichenhausen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnengrab (Schätzwert)) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Ichenhausen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 131 € (Urne) bzw. 309 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Ichenhausen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 89xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Ichenhausen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €