🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
ORTSRECHT DES
MARKTES JETTINGEN-SCHEPPACH
Daten des Rechtsetzungsverfahrens (Feststellungen über Erlass, rechtsaufsichtliche Genehmigung, Rechtswirksamkeit, Änderungen und Aufhebung) betreffend die:
Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen des Marktes Jettingen-Scheppach (Friedhofsgebührensatzung – FGS)
| Urschrift: | 1. Änderung (Anlage 1) | 2. Änderung (Anlage 2) | 3. Änderung (Anlage 3) | 4. Änderung (Anlage 4) | |
|---|---|---|---|---|---|
| MGR-Beschluss vom: | 16.09.2025 | ||||
| Vorlage an das LRA a) -zur Genehmigung -zur Kenntnisnahme b) vom LRA gen. am: Nr., Az.: gem. (Rechtsgrdl.) | entfällt | ||||
| Satzg. ausgefertigt am: | 22.09.2025 | ||||
| Amtl. Bek.m. im Amts- blatt „Marktbote“ vom: Nr., Jahrg.: | 26.09.2025 Nr. 39, 67. Jg. | ||||
| Tag des Inkrafttretens: | 01.10.2025 | ||||
| Übersendg.d.Satzg.m. Bekm.vermerk an LRA: | 06.10.2025 | ||||
| Geltungsdauer bis/unbeschränkt | unbeschränkt | ||||
| 1. Aufhebung: a) MGR-Beschluss / Urteil vom: b) Amtl. Bek.m. im Amtsbl. „Marktbote“ vom: / Nr., Jahrg. 2. Tag d. Unwirksamkeit: | |||||
| Übersendg. von VO: - LRA: - Polizei-Insp. Burgau - Staatsanwaltsch. NU - Feuerwehr | entfällt | ||||
| Feststellung: (Datum;Unterschrift) | 06.10.2025 I.A. |
ORTSRECHT DES MARKTES JETTINGEN-SCHEPPACH
Gebührensatzung für die Benutzung der
Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen des Marktes Jettingen-Scheppach (Friedhofsgebührensatzung - FGS)
vom 22.09.2025
Aufgrund Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Jettingen-Scheppach folgende Satzung:
Inhalt:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehen und Fälligkeit einer Gebühr
§ 4 Grabnutzungsgebühren
§ 5 Bestattungsgebühren
§ 6 Sonstige Gebühren
§ 7 Inkrafttreten
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Der Markt erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)
b) Bestattungsgebühren (§ 5)
c) Sonstige Gebühren (§ 6)
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wera) zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) den Antrag auf Benutzung der marktgemeindlichen Bestattungseinrichtungen gestellt hat,
c) das Nutzungsrecht an einem Grab erwirbt oder sonst inne hat,
d) den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Nutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit einer Gebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar bei dera) erstmaligen Zuteilung eines Grabnutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 30 der Friedhofssatzung,
b) Verlängerung des Grabnutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das das Nutzungsrecht noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist der zu bestattenden Leiche oder Urne.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch den Markt.
ORTSRECHT DES MARKTES JETTINGEN-SCHEPPACH
Friedhofsgebührensatzung (FGS) vom 22.09.2025
(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. (5) Für Sondereleistungen, für die in dieser Gebührensatzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann der Markt gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.
§ 4 Grabnutzungsgebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr füra) ein Einzelgrab: 73,- €
b) ein Familiengrab: 115,- €
c) eineGruft: 115,-€
d) ein Urnenerdgrab: 92,- €
e) eine 2-stellige Urnenkammer: 93,- €
f) eine 4-stellige Urnenkammer: 159,- €
g) ein anonymes Urnengrab: 59,- €
h) ein pflegefreies Urnenbaumgrab: 68,- €
(2) Soweit in einzelnen Abteilungen der Friedhöfe seitens des Marktes durchgehende Fundamentbänder zur Gründung eines Grabmals angelegt wurden, sind beim erstmaligen Erwerb des Grabes Fundamentgebühren wie folgt zu entrichten:
a) bei Einzelgrabern: 72,- €
b) bei Familiengrabern: 126,- €
c) bei Urnenerdgrabern: 50,- €
(3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts wird der Jahresbetrag pro Verlängerungsjahr erhoben. Bei einer Veränderung des Nutzungsrechts wegen einer weiteren Belegung des Grabes gilt § 3 Abs. 1 Buchst. c). (4) Bei der Aufgabe oder Auflösung eines Grabes vor Ablauf des Nutzungsrechts werden die Grabnutzungsgebühren nicht erstattet.
§ 5 Bestattungsgebühren
- 1. Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle beträgt beia) Aufbahrung von Särgen je angefangenen Benutzungstag: 73,- €
- b) Aufbahrung von Urnen je angefangene 7 Tage: 51,- €
- 2. Die Gebühren für Dienstleistungen im Leichenhaus betragen für dasa) Annehmen, Aufbahren von Sarg oder Urne und das Ausschmücken der Leichenhalle: 50,- €
- b) Öffnen und Schließen der Halle zur persönlichen Abschiednahme der Angehörigen: 55,- €
- c) Reinigung der Leichenhalle: 40,- €
- 3. Die Gebühren für Dienstleistungen bei der Beerdigung betragen bei einera) Erdbestattung: 85,- €
- b) Urnenbestattung: 60,- €
- c) Inanspruchnahme von Bestattungspersonal pro Träger: 60,- €
- d) Aufbahrung des Sarges oder der Urne für die Trauerfeier direkt am Grab: 70,- €
- 4. Die Gebühren für das Öffnen und Schließen von Gräbern betragen beia) Erwachsenen und Kinder ab 11 Jahren (Grabtiefe mind. 1,80 m): 715,- €
- b) Erwachsenen und Kinder ab 11 Jahren (Grabtiefe mind. 2,40 m): 845,- €
- c) Kindern bis 2 Jahren (Grabtiefe mind. 0,80 m): 222,- €
- d) Kindern bis 10 Jahren (Grabtiefe mind.1,30 m): 283,- €
- e) Urnenbeisetzung im Erdgrab (Grabtiefe mind. 0,80 m): 260,- €
- f) Urnenbeisetzung im Erdgrab (Grabtiefe mind. 1,20 m): 355,- €
- f) Urnenbeisetzung in einer Urnenkammer: 110,- €
- 5. Die Gebühr für die Exhumierung beträgt beia) Leichen von Erwachsenen und Kindern ab 11 Jahren: 845,- €
ORTSRECHT DES MARKTES JETTINGEN-SCHEPPACH Friedhofsgebührensatzung (FGS) vom 22.09.2025
b) Leichen von Kindern bis 2 Jahren: 172,- €
c) Leichen von Kindern bis 10 Jahren: 283,- €
d) Gebeinen von Erwachsenen und Kindern ab 11 Jahren: 845,- €
e) Gebeinen von Kindern bis 10 Jahren: 283,- €
f) Urnen aus einem Erdgrab: 286,- €
- 6. Findet die Bestattung an einem Samstag statt, ist zusätzlich folgender Zuschlag zu entrichtena) bei einer Erdbestattung: 250,- €
- b) bei einer Urnenbestattung: 185,- €
- 7. Die Gebühren für die Inanspruchnahme von Sonderleistungen betragen für dena) Einsatz eines Kompressors (einschl. Arbeiter) je Std.: 80,- €
- b) Mehraufwand bei der Grabherstellung (z.B. durch steiniges Erdreich, starke Verwurzelung, Altfundamente) pauschal: 97,- €
- 8. Je Bestattung bzw. Exhumierung beträgt die Verwaltungskostenpauschale: 118,- €
§ 6 Sonstige Gebühren
An sonstigen Gebühren werden erhoben:
a) Gebühr für eine Grabmalgenehmigung: 44,- €
b) Gebühr für die Verlängerung eines Grabnutzungsrechts: 24,- €
c) Gebühr für das Ausstellen einer Graburkunde: 14,- €
d) Gebühr die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts: 24,- €
e) Gebühr für die Genehmigung zur Bestattung einer Leiche vor Ablauf von 48 Stunden oder nach Ablauf von acht Tagen seit Todeseintritt (§§ 18 und 19 BestV): 44,- €
f) Gebühr für die Genehmigung zur Ausgrabung oder Umbettung: 44,- €
g) Gebühr für die Erteilung sonstiger Ausnahmegenehmigungen nach der Friedhofssatzung: 44,- €
h) Gebühr für sonstige Amtshandlungen : nach jeweiligem Aufwand.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.10.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Benutzung der marktgemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 05.05.2015 in der geltenden Fassung außer Kraft.
Jettingen-Scheppach, den 22. September 2025 MARKT JETTINGEN-SCHEPPACH
Christoph Böhm Erster Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk:
Vorstehende Satzung wurde im Amtsblatt „Marktbote“ des Marktes Jettingen-Scheppach vom 26.09.2025 (Nr. 39, 67. Jg.) amtlich bekanntgemacht.
Jettingen-Scheppach, 26.09.2025 MARKT JETTINGEN-SCHEPPACH
Christoph Böhm Erster Bürgermeister
Friedhofssatzung und Gebührenverzeichnis Jettingen-Scheppach, M (Stand 2025)
MarktBote AMTSBLATT DES MARKTES JETTINGEN-SCHEPPACH mit den Ortsteilen Freihalden, Ried, Schönenberg, Eberstall Freitag, Herausgeber: Markt Jettingen-Scheppach Druck: Reichhardt-Druck · Siemensstraße 9 · 89343 Jettingen-Scheppach 26. September 2025 E-Mail: [email protected] Telefon: 08225 959754 67. Jahrgang Homepage: www.jettingen-scheppach.de E-Mail: [email protected]
Wasser - ein unverzichtbares Gut, Wasser ist Leben. Einweihung des neuen Trinkwasserhochbehälters im Ortsteil Scheppach mit anschließender Segnung und Besichtigung
Liebe Mitbürgerinnen, liebe Mitbürger,
Wasser ist ein kostbares Gut. Sauberes Trinkwasser bedeutet Lebensqualität. Wir sind es gewohnt, dass es in nahezu unbegrenzter Menge und rund um die Uhr zur Verfügung steht. Die öffentliche Wasserversorgung ist eine Pflichtaufgabe der Gemeinden. Genauso sind sie für den Bau und das Instandhalten der Infrastruktur verantwortlich. Oftmals wird jedoch vergessen, mit welchem Aufwand dies verbunden ist.
Seit dem 2. Juli 2025 ist der neue Trinkwasserhochbehälter in unserem Ortsteil Scheppach in Betrieb. Mit der Errichtung des Neubaus am Schleifweg hat der Markt Jettingen-Scheppach seinerzeit eine wichtige Entscheidung für die Sicherung der Wasserversorgung getroffen und dafür 1,8 Millionen Euro investiert.
Ich lade Sie, liebe Bürgerinnen und Bürger, zur offiziellen Einweihung des neuen Trinkwasserhochbehälters mit anschließender Segnung
am Samstag, den 27. September 2025, ab 10 Uhr
sehr herzlich ein. Bei einem Rundgang durch das Gebäude bietet sich im Anschluss bis 15 Uhr die Gelegenheit, einen Blick in das Innere und auf die sich darin befindliche Technik zu werfen. Für Fragen stehen unsere Wasserwarte sowie Mitarbeiter des Ingenieurbüros Wassermüller aus Ulm gerne zur Verfügung.
Ich freue mich auf Ihr Kommen.
Ihr
Christoph Böhm Erster Bürgermeister 2 Marktbote Nr. 39 · Freitag, 26. September 2025
Öffnungszeiten, Erreichbarkeit, Informationen Amtliche Bekanntmachung Rathaus Jettingen-Scheppach Hauptstraße 55 · 89343 Jettingen-Scheppach · Tel 08225 306-0 HAUSHALTSSATZUNG Fax 08225 306-32 · E-Mail: [email protected] Homepage: www.jettingen-scheppach.de des Marktes Jettingen-Scheppach, Öffnungszeiten: Landkreis Günzburg, vormittags: Montag bis Freitag 08:00 – 12:15 Uhrnachmittags: Montag 14:00 – 16:00 Uhr für das Haushaltsjahr 2025 Donnerstag 14:00 – 18:00 Uhr Aufgrund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt der Nachbarschaftshilfe des Marktes Jettingen-Scheppach Markt folgende Haushaltssatzung: C. Mayer, Tel. 08225 2401 (Ehrenamtliche Koordinatorin) Frau Heinzmann, Tel. 08225 306-18, §1 E-Mail: [email protected] Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haus-haltsjahr 2025 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Bauhof des Marktes Jettingen-Scheppach Oberer Angerweg 3 · 89343 Jettingen-Scheppach Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben Tel. 08225 95995- 1 · Fax 08225 95995-4 mit 24.929.000 € Mobil 0151 53836647 · E-Mail: [email protected] Werkstatt: Tel. 08225 95995-3 und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben Wasserwerk des Marktes Jettingen-Scheppach Mobil 0170 776 4008 (auch am Wochenende) mit 10.490.800 € E-Mail: [email protected] ab. Kläranlage des Marktes Jettingen-Scheppach §2 Riedweg (OT Scheppach) · 89343 Jettingen-Scheppach Für das Haushaltsjahr 2025 sind über die fortgeltenden Tel. 08225 2646 · Fax 08225 959295 Kreditermächtigungen hinaus keine neuen Kreditermäch-tigungen erforderlich. Wertstoffhof mit Grüngut- und Bauschuttsammelstelle Messerschmittstraße 31 · 89343 Jettingen-Scheppach §3 Öffnungszeiten: mittwochs 10:00 – 18:00 Uhr freitags 09:00 – 17:00 Uhr Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt samstags 09:00 – 15:00 Uhr werden nicht festgesetzt.
Mülltonnentausch erfolgt durch den Kreisabfall-
§ 4 – wirtschaftsbetrieb Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemein-
Schleifstraße 5 · 89340 Leipheim · Tel. 08221 95456 desteuern werden wie folgt festgesetzt: E-Mail: [email protected] Homepage: www.kaw.landkreis-guenzburg.de 1. Grundsteuer
a) für die land- und Markt- und Pfarrbücherei im Franziskushaus Weberstraße 18 · 89343 Jettingen-Scheppach forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 330 v. H. Öffnungszeiten: Die Bücherei bleibt bis zum Abschluss b) für die Grundstücke (B) 270 v. H. der Renovierungsarbeiten geschlossen.
- 2. Gewerbesteuer 310 v. H. Schulen Grundschule (OT Scheppach) Die Hebesätze werden aufgrund der Hebesatzsatzung Kreuzberg 6 · 89343 Jettingen-Scheppach · Tel. 08225 677 vom 06.11.2024 nur deklaratorisch dargestellt. Fax 08225 90296 · Homepage: www.grundschule-js.de E-Mail: [email protected] §5 Eberlin-Mittelschule (OT Jettingen) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Christoph-von-Schmid-Straße 4 · 89343 Jettingen-Scheppach Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf Tel. 08225 3077210 · Fax 3077220 · Hausmeister: 3077214 3.000.000 € festgesetzt. Homepage: www.mittelschule-jettingen.de E-Mail: [email protected] §6 Mindeltal-Schulen Gymnasium und Realschule (OT Scheppach) Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2025 in Hauptstraße 240 · 89343 Jettingen-Scheppach Tel. 08225 30770-0 · Fax 30770-19 · www.mindeltal-schulen.de Kraft. E-Mail: [email protected]
Kindertagestätten Jettingen-Scheppach, 16.09.2025 Kindertagesstätte „Johann-Breher“ (OT Jettingen) Böhm, 1. Bürgermeister Claus-von-Stauffenberg-Straße 30 · 89343 Jettingen-Scheppach Tel. 08225 2001 · Fax 08225 308240 E-Mail: [email protected] Kindertagesstätte „St. Ulrich“ (OT Scheppach) Dossenbergerstraße 7 · 89343 Jettingen-Scheppach Tel. 08225 753 · Fax 08225 308271 Apotheken-Notdienst E-Mail: [email protected] Samstag, 27. September 2025 Kindertagesstätte „St. Nikolaus“ (OT Freihalden) Birnbaum-Apotheke · Thannhausen Telefon 08281 3400 Hinter den oberen Gärten 31 · 89343 Jettingen-Scheppach Stadt-Apotheke Gundelfingen Telefon 09073 7817 Tel. 08225 3360 · Fax 08225 308793 E-Mail: [email protected] Sonntag, 28. September 2025 Kindertageseinrichtung „St. Martin“ (OT Jettingen) Kronen Apotheke Ichenhausen Telefon 08223 1208 Krankenhausstraße 6 · 89343 Jettingen-Scheppach Apotheke am Dorfplatz Kötz Telefon 08221 31255 Tel. 08225 2408 · Homepage: www.kita-stmartin.de E-Mail: [email protected] kurzfristige Änderungen sind möglich Marktbote Nr. 39 · Freitag, 26. September 2025 3
Satzung § 31 Exhumierung und Umbettungüber die Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen V. Schlussbestimmungen des Marktes Jettingen-Scheppach § 32 Ersatzvornahme
§ 33 Haftungsausschluss
(Friedhofssatzung - FS)
§ 34 Zuwiderhandlungen
Der Marktrat Jettingen-Scheppach hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 16.09.2025 nachstehende Satzung § 35 Inkrafttretenbeschlossen: „Satzung über die Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen I. des Marktes Jettingen-Scheppach (Friedhofssatzung - FS) Allgemeine Vorschriftenvom 22.09.2025 § 1 Geltungsbereich Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Der Markt Jettingen-Scheppach unterhält die erforderlisowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bay-chen Einrichtungen für das Bestattungswesen. ern (GO) erlässt der Markt Jettingen-Scheppach folgende Satzung: Zu diesen Einrichtungen zählen Inhalt: a) die markteigenen und die in der Verwaltung des I. Allgemeine Vorschriften Marktes stehenden Friedhöfe in den Ortsteilen Jettingen, Scheppach, Freihalden, Ried und Schö-
§ 1 Geltungsbereich
nenberg.
§ 2 Friedhofszweck
b) die marktgemeindlichen Leichenhäuser in den
§ 3 Friedhofsverwaltung
Ortsteilen Jettingen, Scheppach, Freihalden, Ried
§ 4 Bestattungsanspruch und Schönenberg.
§ 5 Schließung und Entwidmung
§ 2 Friedhofszweck
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten Die Friedhöfe des Marktes Jettingen-Scheppach dienen
insbesondere den verstorbenen Markteinwohnern als
§ 7 Verhalten im Friedhof würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
§ 3 Friedhofsverwaltung
III. Gräber und Grabmale
§ 9 Gräber Die Friedhöfe des Marktes Jettingen-Scheppach werden
vom Markt verwaltet und beaufsichtigt. Das Gräberver-
§ 10 Grabarten
zeichnis wird vom Markt so geführt, dass jederzeit fest-
§ 11 Einzel- und Familiengräber gestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt
§ 12 Grüfte wurde und wer der Nutzungsberechtigte ist.
§ 13 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
§ 4 Bestattungsanspruch
§ 14 Größe der Gräber
(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt
§ 15 Rechte an Gräbern
§ 16 Übertragung von Nutzungsrechten a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben im Markt
ihren Wohnsitz hatten,
§ 17 Pflege und Instandhaltung der Gräber
nach § 10 Abs. 1 Buchst. a bis e (Erdgräber) b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem
§ 18 Gärtnerische Gestaltung der Gräber belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Fami-
nach § 10 Abs. 1 Buchst. a bis e (Erdgräber) lienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),
§ 19 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale c) die im Marktgebiet Verstorbenen oder tot Aufgefun-
und bauliche Anlagen denen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung an-
§ 20 Größe von Grabmalen und Einfriedungen derweitig nicht sichergestellt ist,
an Gräbern nach § 10 Abs. 1 Buchst. a bis d (Erdgräber, ausgenommen pflegefreie d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 BestG. Urnenbaumgräber) (2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten
§ 21 Grabgestaltung Personen bedarf der besonderen Erlaubnis des Marktes
§ 22 Gründung, Erhaltung und Entfernung im Einzelfall.
von Grabmalen bzw. von Gedenkplatten an Gräbern nach § 10 Abs. 1 Buchst. a bis e § 5 Schließung und Entwidmung (Erdgräber) (1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Gräber können IV. Bestattungsvorschriften im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlos-
§ 23 Leichenhaus sen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird
§ 24 Leichenhausbenutzungszwang die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen;
§ 25 Leichentransport durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigen-
schaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die
§ 26 Leichenversorgung Absicht der Schließung, werden keine Nutzungsrechte
§ 27 Friedhofs- und Bestattungspersonal mehr erteilt oder verlängert.
§ 28 Bestattung (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und
§ 29 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt die Entwidmung werden jeweils öffentlich bekannt ge-
§ 30 Ruhefristen macht.
4 Marktbote Nr. 39 · Freitag, 26. September 2025
(3) Der Markt kann die Schließung verfügen, wenn keine § 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof Nutzungsrechte entgegenstehen, diese durch Einigung (1) Die gewerblich Tätigen und deren Gehilfen haben diemit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst Regelungen der Friedhofssatzung zu beachten und denwurden oder diese zur Abwehr von Gefahren für die öf- Anweisungen des Marktes Folge zu leisten. Durch gefentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Der Markt werbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nichtkann die Entwidmung verfügen, soweit keine Nutzungs- beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsrechte entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen feierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigungsind. der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in (4) Soweit Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Be- einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. rechtigten aufgelöst werden sollen oder zur Gefahrenab- (2) Das Befahren der Friedhofswege mit den für die Auswehr aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser führung von Arbeiten oder für den Transport von Arbeits-Einräumung entsprechender Rech-te auch Umbettungen mitteln erforderlichen Fahrzeugen bedarf eines Antragsohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. und der Erlaubnis des Marktes nach § 7 Abs. 4. Die zuläs-(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG. sige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- und Regenwetter kann der Markt das Befahren der Friedhofswege mit Fahr-II. zeugen untersagen. Ordnungsvorschriften (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit
§ 6 Öffnungszeiten in dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(1) Die marktgemeindlichen Friedhöfe sind während der (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf deman den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Be- Friedhof kann durch den Markt dauerhaft versagt wersucherverkehr geöffnet. den, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbei-(2) Der Markt kann das Betreten der Friedhöfe oder ein- ten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicherzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorüberge- Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oderhend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öff- Anordnungen des Marktes verstoßen wurde. Bei einemnungszeiten gestatten. schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehr-lich.
§ 7 Verhalten im Friedhof
(5) Abraum, Rest- und Verpackungsmaterial (z. B. alte (1) Jeder Besucher der marktgemeindlichen Friedhöfe hat Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien, Stysich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu ver- roporplatten für Blumentöpfe u .ä.) sind von den gewerbhalten. lich Tätigen auf ihre Kosten vom Friedhof zu entfernen. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfenur in Begleitung Erwachsener gestattet. III. (3) Besuchern der Friedhöfe ist es insbesondere nicht ge- Gräber und Grabmalestattet § 9 Gräber
a) Tiere mitzuführen, ausgenommen Blindenhunde, (1) Die Gräber stehen grundsätzlich im Eigentum des
b) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art Marktes Jettingen-Scheppach. An ihnen können Rechte zu befahren, ausgenommen Sargtransportwagen, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen nur nach Transportkarren, Kinderwagen, Rollstühle und dieser Satzung erworben werden. vergleichbare Hilfsmittel, (2) Die Lage der einzelnen Gräber wird durch den Markt
c) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leis- bestimmt und richtet sich nach dem Friedhofsplan. Der tungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben, Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Gräber sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen kön-
d) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druck-nen jeweils nur in den vom Markt freigegebenen Grabfel-schriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier not-dern oder deren Teilen erfolgen. Der Friedhofsplan kann wendig und üblich sind, beim Markt während der allgemeinen Dienstzeiten einge-
e) Abraum und Abfälle an anderen als den hierfür vor- sehen werden. gesehenen Plätzen abzulagern,
§ 10 Grabarten
f) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen (1) Die Gräber werden unterschieden in: unberechtigt zu betreten oder zu beschädigen,
a) Einzelgräber,
g) Foto-, Film-, Video- und Tonaufnahmen zu erstellen
b) Familiengräber, bzw. zu verwerten, ausgenommen zu privaten Zwecken, c) Grüfte,
d) Urnenerdgräber,
h) in der Nähe einer Bestattung oder Trauerfeier oder an Sonn- und Feiertagen störende Arbeiten zu e) Pflegefreie Urnenbaumgräber, verrichten. f) 2-stellige Urnenkammern, (4) Der Markt kann auf Antrag Ausnahmen von den Verbo- g) 4-stellige Urnenkammern, ten zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und h) Anonymes Urnengrab, der Ordnung auf ihm vereinbar sind. i) Ehrengräber. Marktbote Nr. 39 · Freitag, 26. September 2025 5
(2) Die Art der einzelnen Gräber wird durch den Markt be- g) Särge dürfen nur auf dem Boden oder dem Zwistimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. schenboden abgestellt werden; stehen Särge ne-(3) Zuerkennung, Anlage und Unterhalt von Ehrengräbern beneinander, dürfen sie sich nicht berühren. regelt der Markt im Einzelfall. h) Särge von an ansteckenden Krankheiten Verstor-bener müssen in der Gruft durch eine zusätzliche
§ 11 Einzel- und Familiengräber Mauer vom übrigen Gruftraum abgetrennt werden.
(1) Einzelgräber bestehen aus nur einem Grabplatz und (2) Leichen dürfen in Grüften nur beigesetzt werden, dienen grundsätzlich der Bestattung nur einer Leiche. Die wenn sie sich in fest und luftdicht verschlossenen Särgen Beisetzung einer zweiten Leiche während der Ruhefrist aus Metall, Stein oder Eichenholz befinden. Nach Einbrinder vorbestatteten Leiche wird nur zugelassen, wenn die gung des Sarges ist die Gruft unverzüglich zu schließen. vorgeschriebene Tiefe des Grabschachtes nach § 14 Abs. Das Öffnen und Schließen einer Gruft darf nur durch einen 4 ohne Störung der Totenruhe der vorbestatteten Leiche Fachmann vorgenommen werden. Beim Öffnen ist ein geeingehalten wird. nügend großer Einstieg freizulegen. Die Gruft darf erst (2) In Einzelgräbern können zusätzlich zu oder anstelle nach hinreichender Entlüftung betreten werden. einer Leichenbestattung bis zu zwei Urnen beigesetzt (3) Der Markt kann im Einzelfall für das Öffnen und Schliewerden. Nach einer Urnenbestattung in einem Einzelgrab ßen einer Gruft besondere Anordnungen treffen, soweitkann wegen der Wahrung der Totenruhe während der lau- dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordfenden Ruhefrist für die Urne keine Leichenbestattung nung, insbesondere der Gesundheit erforderlich ist. erfolgen. (4) Für das Nutzungsrecht an Grüften gelten die §§ 15 und (3) Familiengräber bestehen aus zwei nebeneinanderlie-16 entsprechend. genden Grabplätzen und dienen der Bestattung von biszu vier Leichen, wobei die Beisetzung einer dritten und § 13 Aschenreste und Urnenbeisetzungenvierten Leiche während der Ruhefrist der vorbestatteten (1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der Leichen nur dann zugelassen wird, wenn die vorgeschrie-Bestattungsverordnung (BestV) entsprechen. Urnen fürbene Tiefe des Grabschachtes nach § 14 Abs. 4 ohne Stö-Erdbestattungen müssen darüber hinaus aus biologischrung der Totenruhe der vorbestatteten Leiche eingehalten abbaubarem Material bestehen. Bei Urnen, die in Urnenwird. Im Familiengrab kann der Erwerber und seine Ange-kammern beigesetzt werden, müssen mindestens diehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten Ehegat-Überurnen dauerhaft und wasserfest sein. te, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister. Ausnahmsweise kann der Markt auch die Bestattung anderer (2) Urnen können in Urnenkammern, Urnenerdgräbern, Personen zulassen. pflegefreien Urnenbaumgräbern oder im anonymen Ur-nengrab beigesetzt werden, in Einzel- oder Familiengrä-(4) In Familiengräbern können zusätzlich zu oder anstelle bern nur im Rahmen der zulässigen Belegung nach § 11 einer Leichenbestattung bis zu vier Urnen beigesetzt wer-Abs. 2 und 4. den, sofern die Wahrung der Totenruhe gewährleistet ist. (3) In Urnenkammern dürfen die Aschenreste mehrerer (5) Für das Nutzungsrecht an Einzel- und Familiengräbern Verstorbener einer Familie i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gelten die §§ 15 und 16 entsprechend. BestV beigesetzt werden. In 2-stelligen Urnenkammern
§ 12 Grüfte können während der Ruhefristen gleichzeitig Urnen von
bis zu zwei Familienangehörigen beigesetzt werden. In (1) Grüfte müssen den nachstehenden Voraussetzungen 4-stelligen Urnenkammern können während der Ruhefrisgenügen: ten gleichzeitig Urnen von bis zu vier Familienangehöri-
a) Der Boden muss mindestens 1,80 m unter der Erd- gen beigesetzt werden. oberfläche liegen, (4) Je Urnenerdgrab dürfen während der Ruhefristen
b) die Öffnung zum Einbringen der Leiche muss mit gleichzeitig bis zu 4 Urnen bestattet werden. Abs. 3 Satz einer dicht schließenden, genügend starken Platte 1 gilt entsprechend. Pflegefreie Urnenbaumgräber dienen oder mit dichtem Mauerwerk verschlossen werden grundsätzlich der Bestattung nur einer Urne. Die Bei-können, setzung einer zweiten Urne während der Ruhefrist der
c) die Decke muss aus genügend starken Platten, vorbestatteten Urne wird nur zugelassen, wenn die vor-gemauertem Gewölbe oder Eisenbeton hergestellt geschriebene Tiefe des Grabschachtes nach § 14 Abs. 4 sein, ohne Störung der Totenruhe der vorbestatteten Urne ein-gehalten wird. Abs. 3 Satz 2 gilt in diesem Fall entspre-
d) die Seitenwände müssen aus verputztem Mauer- chend, wobei die Urnen ausschließlich übereinander bei-werk oder Beton hergestellt sein; sind Wände und gesetzt werden dürfen. Boden aus Beton, muss der Boden leicht geneigt sein und an der tiefsten Stelle eine Öffnung zur (5) Das anonyme Urnengrab dient der Beisetzung von umgebenden Erde haben, Urnen, ohne den Beisetzungsplatz mit dem Namen oder Daten des Verstorbenen zu kennzeichnen. Über die Bele-
e) über dem Boden darf höchstens ein Zwischenbo- gung des anonymen Urnengrabes entscheidet der Markt den eingezogen sein, welcher aus durchbroche- im Einzelfall. Die Belegung erfolgt im Bedarfsfall der Rei-nem Eisenbeton oder Metallschienen bestehen he nach für die Dauer der Ruhefrist. Die Graboberfläche muss, des anonymen Urnengrabes wird durch den Markt gestal-
f) über der festen Decke und der verschlossenen Öff- tet. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf nung muss nach der Bestattung eine Erdschicht von dem anonymen Urnengrab durch Dritte nicht angebracht mindestens 0,40 m Höhe ausgebreitet werden; werden. 6 Marktbote Nr. 39 · Freitag, 26. September 2025
(6) Für das Nutzungsrecht an Urnengräbern gelten die § 15 Rechte an Gräbern §§ 15 und 16 entsprechend. Wird das abgelaufene Nut- (1) An einem belegungsfähigen Grab kann ein Grabnutzungsrecht nicht mehr verlängert, ist der Markt berech- zungsrecht erworben werden. tigt, Aschenreste an der von ihm bestimmten Stelle des (2) Erfolgt der erstmalige Erwerb anlässlich eines To-Friedhofs in würdiger Weise der Erde zu übergeben (Ur-desfalls, ist das Grabnutzungsrecht mindestens auf dienensammelgrab) sowie evtl. vorhandene (Über-) Urnen Dauer der nach § 30 vorgeschriebenen Ruhefrist der zudauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen. bestattenden Leiche oder Urne zu erwerben. Soll ein
§ 14 Größe der Gräber Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall ver-
liehen werden, kann das Nutzungsrecht nur auf die Dauer (1) Für die Einteilung der Gräber sind die Friedhofspläne von 15 oder 20 Jahren erworben werden. maßgebend. Die einzelnen Gräber haben grundsätzlichfolgende Länge und Breite bzw. Breite, Höhe und Tiefe: (3) Das Grabnutzungsrecht wird nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühren entsprechend der jeweils gül-Länge Breite tigen Friedhofsgebührensatzung des Marktes (FGS) ana) Einzelgräber einzelne natürliche Personen verliehen. Dem Nutzungs-1,80 m bis 2,40 m 0,90 m bis 1,20 m berechtigten wird eine entsprechende Graburkunde aus-gestellt. Jede Änderung des Namens oder der Anschriftb) Familiengräber des Nutzungsberechtigten ist dem Markt mitzuteilen. 1,80 m bis 2,40 m 1,60 m bis 2,40 m (4) Sofern der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des bisc) Grüfte herigen Nutzungsrechtes beim Markt eine Verlängerung 1,80 m bis 2,40 m 1,60 m bis 2,40 m beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt,
d) Urnengräber kann das Grabnutzungsrecht nach Zahlung der entspre-0,80 m 0,80 m chenden Grabgebühr auch ohne weitere Belegung dese) Pflegefreie Urnenbaumgräber Grabes um mindestens 1 Jahr, maximal um die Dauer des 0,33 m 0,33 m zuletzt verliehenen Nutzungsrechts bzw. der zuletzt ab-gelaufenen Ruhefrist verlängert werden. Breite Höhe Tiefe (5) Soll in einem Grab, an dem ein Nutzungsrecht bereitsf) 2-stellige Urnenkammer besteht, eine erneute Bestattung erfolgen und reicht die 28,5 cm 32 cm 53 cm nach § 30 einzuhaltende Ruhefrist der zu bestattendenf) 4-stellige Urnenkammer Leiche oder Urne über die Zeit hinaus, für die das Nut-45,5 cm 32 cm 53 cm zungsrecht besteht, ist das Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der nach § 30 vorgeschriebenen Ruhefrist (2) Soweit in Friedhöfen diese Regelmaße bei bestehen- im Voraus erneut zu erwerben. den Gräbern nicht eingehalten sind, kann bis zum Ablauf (6) Nach Ablauf der Ruhefrist der zuletzt bestatteten Leides Nutzungsrechts die bisherige Grabgröße beibehalten che bzw. Urne kann der Nutzungsberechtigte aus wichwerden. In diesen Fällen kann der Markt jedoch bei Be-tigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabstattung einer weiteren Person oder bei Abänderung der nutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit der Grabanlage (z.B. neuer Grabstein, neue Einfassung) die schriftlichen Annahme der Verzichtserklärung durch den Änderung der Grabgröße entsprechend dem vom Markt Markt wirksam. Ein Anspruch auf Rückerstattung derfestgestellten Friedhofsplan verlangen. Grabnutzungsgebühren besteht in einem solchen Fall (3) Bei Erdgräbern beträgt der Abstand von Grab zu Grab nicht. in der Regel 30 cm. Geringere Abstände sind zugelassen, (7) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann der Marktsoweit es sich aus der Lage des Grabes oder den Fried- über das Grab verfügen. Hiervon wird der bisherige Nuthofsplänen ergibt. zungsberechtigte, nach seinem Ableben dessen Angehö-(4) Bei Erdgräbern muss die Tiefe des Grabschachtes von rige in gerader Linie bzw. die Erben oder die Pfleger desder Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Grabsohle Grabes rechtzeitig vom Markt benachrichtigt. Sind solmindestens betragen: che nicht vorhanden oder dem Markt nicht bekannt, wird durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise
a) bei Erdbestattungen von Urnen mindestens 0,80 m, darauf hingewiesen.
b) bei verstorbenen Personen unter 2 Jahren minde-(8) Das Grabnutzungsrecht kann durch den Markt entzo-stens 0,80 m, gen werden, wenn das Grab aus besonderen Gründen an
c) bei verstorbenen Personen vom 2. bis zum 10. Le- der bisherigen Stelle nicht mehr belassen werden kann. bensjahr mindestens 1,30 m, Das Einverständnis des Nutzungsberechtigten ist erfor-
d) bei verstorbenen Personen ab 11 Jahren mindestens derlich, wenn die Ruhefrist der zuletzt in dem Grab be-1,80 m. statteten Leiche oder Urne noch nicht abgelaufen ist. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend. Bei der erstmaligen Belegung eines Erdgrabes mit einerverstorbenen Person über 11 Jahren soll die Grabtiefe im § 16 Übertragung von Nutzungsrechten Sinne des Satzes 1 mindestens 2,40 m betragen. Nach (1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann der Ehe-Möglichkeit soll diese Grabtiefe auch bei späteren Be- gatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmstattungen eingehalten werden. Sollen in einem pflege- ling des Nutzungsberechtigen die Umschreibung einesfreien Urnenbaumgrab bis zu zwei Urnen bestattet wer- Grabnutzungsrechtes beanspruchen, sofern der Nutden, muss die Tiefe des Grabschachtes bei der ersten zu zungsberechtigte schriftlich auf das Grabnutzungsrechtbestattenden Urne mindestens 1,20 m betragen. zugunsten dieses Angehörigen verzichtet hat. Marktbote Nr. 39 · Freitag, 26. September 2025 7
(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann der- (4) Kommt ein Verpflichteter seinen Verpflichtungen nichtjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungs- nach, kann ihn der Markt unter Fristsetzung auffordern, rechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ab-Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgülti- lauf der Frist können die erforderlichen Maßnahmen aufgen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Kosten des Verpflichteten durch den Markt getroffen wer-Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person den, wobei das Grab nach Wahl des Marktes entweder Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfü- in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt oder abgung hinterlassen zu haben, kann das Nutzungsrecht auf geräumt und eingeebnet werden kann (Ersatzvornahme Antrag auf die in § 15 Satz 1 BestV i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz gem. § 32). Ist die Existenz oder der Aufenthalt von Ver-2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen pflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliübertragen werden. Innerhalb der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. che Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist der Markt 1 BestV bestehenden Reihenfolge hat bei gleichem Rang berechtigt, das Grab abzuräumen und einzuebnen. eine ältere Person das Vorrecht vor Jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag § 18 Gärtnerische Gestaltung der Gräberauf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das nach § 10 Abs. 1 Buchst. a bis e (Erdgräber) Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person (1) Mit Ausnahme von pflegefreien Urnenbaumgräbernverliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, kann das sind zur Bepflanzung der Gräber nur geeignete Gewäch-Nutzungsrecht in begründeten Einzelfällen auch auf eine se zu verwenden, welche die benachbarten Gräber, Andem verstorbenen Nutzungsberechtigten nahestehende pflanzungen und Einrichtungen nicht beeinträchtigen. dritte Person (z.B. Lebensgefährte, Stiefkind u.ä.) über- Die Höhe und die Form der Grabhügel sowie die Art ihrertragen werden. Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem be-(3) Über die Umschreibung erhält der neue Nutzungsbe- sonderen Charakter des jeweiligen Friedhofteils und derrechtigte eine Graburkunde nach § 15 Abs. 3 Satz 2. unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei pflegefreien Urnenbaumgräbern ist weder eine gärtnerische Gestal-(4) Der Anspruch auf Übertragung eines Grabnutzungs- tung noch das Anlegen eines Grabhügels zulässig. Soweitrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme die Nachsaat von Grasbewuchs erforderlich ist, erfolgtablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jah- dies ausschließlich durch den Markt. res seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Betreuung des (2) Das Anpflanzen hochwachsender Pflanzen (Sträucher, Grabes während der Ruhefrist der zuletzt bestatteten Gehölze, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis Leiche oder Urne an Personen überlassen werden, die zu des Marktes. Anpflanzungen aller Art außerhalb der Gräden Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. ber werden ausschließlich vom Markt ausgeführt. In be-sonderen Fällen können Ausnahmen vom Markt zugelas-
§ 17 Pflege und Instandhaltung der Gräber sen werden, wenn benachbarte Gräber, Anpflanzungen
nach § 10 Abs. 1 Buchst. a bis e (Erdgräber) und Einrichtungen nicht beeinträchtigt werden. (1) Mit Ausnahme von pflegefreien Urnenbaumgräbern (3) Grababfälle, verwelkte Blumen und verdorrte Pflanist jedes Grab innerhalb von sechs Monaten nach der zen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Grabnutzungs- an die dafür vorgesehenen Stellen zu verbringen. Soweitrechtes würdig herzurichten oder gärtnerisch anzulegen die Möglichkeit der getrennten Abfallsammlung besteht, und in diesem Zustand zu erhalten. Bei pflegefreien Ur- sind die Abfälle entsprechend zu sortieren. nenbaumgräbern ist innerhalb von einem Monat nach der (4) Der Rückschnitt oder die Beseitigung zu stark wach-Beisetzung bzw. der Verleihung des Grabnutzungsrechts sender oder absterbender bzw. abgestorbener Pflanzendie vom Markt zur Verfügung gestellte Gedenkplatte zent- oder Pflanzenteile sowie weitere erforderliche Arbeitenriert über dem Bestattungsort der Urne anzubringen, wo- und Maßnahmen können durch den Markt gegenüberbei die Oberkante der Gedenkplatte höhengleich mit dem den nach § 17 Abs. 2 Verpflichteten angeordnet werden. umgebenden Gelände abschließen muss. Kommt der Verpflichtete den Anordnungen nicht inner-(2) Zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhal- halb der hierfür gesetzten Frist nach, können die Maßtung des Grabes verpflichtet ist der Nutzungsberechtig- nahmen vom Markt auf Kosten des Verpflichteten durchte nach § 15 bzw. § 16 Abs. 1 oder 2. Ist ein Nutzungs- geführt werden (Ersatzvornahme nach § 32). berechtigter nicht vorhanden oder sein Aufenthalt nicht (5) Alle Pflanzen gehen entschädigungslos in die Verfübekannt, sind die in § 15 Satz 1 BestV i.V.m. § 1 Abs. 1 gungsbefugnis des Marktes über, wenn sie von den nach Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Personen hierzu verpflich- § 17 Abs. 2 Verpflichteten nach Ablauf des Grabnutzungstet. Hinsichtlich deren Reihenfolge gilt § 16 Abs. 2 Satz 4 rechts bzw. der Ruhefrist des zuletzt Bestatteten nicht abentsprechend. geräumt worden sind. (3) Bei Gräbern, an denen nach der Bestattung des bisherigen Nutzungsberechtigten niemand das Grabnut- § 19 Erlaubnisvorbehaltzungsrecht nach § 16 Abs. 2 übernimmt, veranlasst der für Grabmale und bauliche Anlagen Markt auf Kosten eines Verpflichteten nach § 17 Abs. 2 (1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen bauli-Satz 2 und 3 die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach chen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschaverwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege des det sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis des Marktes. Grabes während der Ruhefrist des zuletzt Bestatteten, es Der Markt ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, die sichsei denn, eine Person, der das Betreuungsrecht nach § 16 auf Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige Abs. 4 Satz 2 überlassen wurde, trägt die entstehenden bauliche Anlagen beziehen, soweit der Friedhofszweck Kosten. dies erfordert oder es zur Wahrung der Rechte anderer 8 Marktbote Nr. 39 · Freitag, 26. September 2025
notwendig ist. Bei pflegefreien Urnenbaumgräbern ist die fen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Errichtung von Grabmalen, Einfriedungen und anderen Grabdenkmälern angebracht werden. baulichen Anlagen nicht gestattet, ausgenommen hier- (2) Zum Verschluss von Urnenkammern dürfen nur dievon ist das oberflächenbündige Einbringen der vom Markt vom Markt zur Verfügung gestellten Verschlussplattenzur Verfügung gestellten Gedenkplatte entsprechend § 17 verwendet werden. Bei der Beschriftung der Platten ist Abs. 1 Satz 2. Das Einbringen dieser Gedenkplatte bedarf darauf zu achten, dass Größe, Schrifttyp und Design derkeiner Erlaubnis des Marktes; Satz 2 gilt entsprechend. Buchstaben ein würdiges Gesamtbild ergeben. Zusätzlich (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Ver- zu Namen und Daten der Verstorbenen können die Plattenänderung des Grabmales oder der baulichen Anlage beim mit Ornamenten oder Symbolen versehen werden, die in Markt durch den nach § 17 Abs. 2 Verpflichteten zu bean- Größe, Ausführung und Farbe der Beschriftung anzupastragen, wobei die Maße nach § 14 zugrunde zu legen sind. sen sind. Bei Beschädigung oder falscher Beschriftung Dem Antrag ist jeweils zweifach beizufügen: der Platte, welche eine weitere Verwendung unmöglich
a) der Grabmalentwurf bzw. ein Entwurf der baulichen macht, beschafft der Markt auf Kosten des Nutzungsbe-Anlage mit Grundriss und Seitenansicht im Maß- rechtigten eine neue Verschlussplatte. § 17 Abs. 2 bis 4 stab 1:10 unter Angabe des Materials sowie der Be- gilt im Übrigen entsprechend. Zur Kennzeichnung der ört-arbeitung, Form und Anordnung lichen Lage eines pflegefreien Urnenbaumgrabes dürfen nur die vom Markt zur Verfügung gestellten Gedenkplatb) Zeichnungen der Schrift sowie der Ornamente und ten verwendet werden. Beschriftungen und Verzierungen Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Inhalts der Gedenkplatten können auf Wunsch und auf Kosten und Materials sowie der Bearbeitung, Form und An- des Grabnutzungsberechtigten eingraviert werden; sie ordnung. dürfen nicht in erhabener Form ausgeführt werden. Sätze (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal 2 bis 5 gelten entsprechend. oder die bauliche Anlage nicht den sicherheitsrechtli- (3) Das Aufstellen oder Anbringen von Gegenständen anchen Anforderungen oder den Vorschriften der §§ 20 und der Urnenstele bzw. der oberen Abdeckplatte der Stelen 21 entspricht. sowie an den pflegefreien Urnenbaumgräbern ist nicht (4) Werden Grabmale oder bauliche Anlagen ohne Erlaub- erlaubt. Blumenbukette, Kränze und Pflanzschalen könnis errichtet, kann der Markt den nach § 17 Abs. 2 Ver- nen am Tag der Beisetzung der Urne unmittelbar vor derpflichteten unter Fristsetzung auffordern, die Erlaubnis entsprechenden Stele oder dem pflegefreien Urnenbaumentsprechend Abs. 2 zu beantragen. Erfolgt dies inner- grab auf dem Boden abgelegt bzw. abgestellt werden. halb der gesetzten Frist nicht oder kann die beantragte Sie sind innerhalb von vier Wochen nach der Beisetzung Erlaubnis nicht erteilt werden, kann der Markt den nach § durch den nach Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 17 Abs. 2 Verpflich-17 Abs. 2 Verpflichteten unter angemessener Fristsetzung teten zu entfernen. Nach Ablauf dieser Frist behält sichauffordern, die aufgestellten Grabmale oder baulichen der Markt vor, abgelegte oder abgestellte Gegenstände Anlagen zu entfernen. Ist die Existenz oder der Aufenthalt zu entfernen. Ein Anspruch auf Herausgabe der entfernvon Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete ten Gegenstände oder auf Schadensersatz besteht nicht. öffentliche Aufforderung. (4) Für Einzel- und Familiengräber in den sog. Erweite-(5) Kommt der Verpflichtete der Aufforderung nicht frist- rungsteilen der Friedhöfe Jettingen, Scheppach und Freigerecht nach, ist der Markt berechtigt, das Grabmal oder halden, welche aus den Abteilungendie bauliche Anlage auf Kosten des Verpflichteten zu ent- - 9 mit 17 des Friedhofes Jettingen, fernen. Entsprechendes gilt, wenn die öffentliche Aufforderung nach Abs. 4 Satz 3 ohne Ergebnis verläuft (Ersatz- - 5 mit 9 des Friedhofes Scheppach undvornahme nach § 32). § 22 Abs. 4 Sätze 7 bis 10 gelten - 5 und 6 des Friedhofes Freihaldenentsprechend. bestehen, werden zusätzlich folgende Gestaltungsvor-(6) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte schriften festgesetzt: Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger a) Das Grabmal darf folgende Breiten nicht überals zwei Jahre nach der Bestattung verwendet werden. schreiten. Provisorische Grabmale sind nicht erlaubnispflichtig.
- Einzelgräber: 0,80 m
§ 20 Größe von Grabmalen und Einfriedungen - Familiengräber: 1,20 m
an Gräbern nach § 10 Abs. 1 Buchst. a bis d (Erdgräber, ausgenommen pflegefreie Urnenbaumgräber) b) Von der Gesamtfläche des Grabes nach § 14 dürfen in den nachfolgend genannten Abteilungen der Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes sowie eine Friedhöfe lediglich folgende Flächen gärtnerisch Höhe von 1,70 m grundsätzlich nicht überschreiten. gestaltet werden (Pflanzflächen): Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie 1) in Abt. 9 mit 17 des Friedhofes Jettingen: mit den Bestimmungen nach § 21 und dem Friedhofszweck vereinbar ist und der Markt die Erlaubnis erteilt - Einzelgräber: hat. Höchstbreite 0,80 m (Außenmaße einschl. Einfassungen)
§ 21 Grabgestaltung Höchstlänge 1,40 m
(1) Gräber, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müs- (Außenmaße einschl. Einfassungen und Grabmal) sen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so ge- - Familiengräber: staltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte Höchstbreite 1,20 mder Verstorbenen gewahrt ist. Firmenbezeichnungen dür- (Außenmaße einschl. Einfassungen) Marktbote Nr. 39 · Freitag, 26. September 2025 9
Höchstlänge 1,40 m teten getroffen werden (Ersatzvornahme nach § 32). Ist (Außenmaße einschl. Einfassungen und Grabmal) die Existenz bzw. der Aufenthalt von Verpflichteten nicht
- 2. in Abt. 5 mit 9 des Friedhofes Scheppach und bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist der Markt berechtigt, das Grab in Abt. 5 und 6 des Friedhofes Freihalden: abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, bauliche Anla-
- Einzelgräber: gen, Einfassungen sowie sämtlicher Grabschmuck und
Höchstbreite 0,80 m Bepflanzung gehen in diesem Fall entschädigungslos in (Außenmaße einschl. Einfassungen) das Eigentum des Marktes über. Eine Aufbewahrungs-Höchstlänge 1,80 m und Herausgabepflicht besteht für den Markt in diesem (Außenmaße einschl. Einfassungen und Grabmal) Fall nicht. Sind das Grabmal und andere Teile der ehe-maligen Grabanlage noch vorhanden, können diese vom
- Familiengräber:
Markt gegen Erstattung sämtlicher entstandener Kosten Höchstbreite 1,20 m an Berechtigte im Sinn der §§ 15 oder 16 herausgegeben (Außenmaße einschl. Einfassungen) werden. Die Berechtigung ist in geeigneter Weise nach-Höchstlänge 1,80 m zuweisen. (Außenmaße einschl. Einfassungen) (5) Der nach § 17 Abs. 2 Verpflichtete und die in seinem
c) Die Zwischenräume zwischen den Pflanzflächen Auftrag handelnden Personen haften für jede durch dieder Gräber bzw. zwischen dem Weg und den Pflanz-Errichtung, den Unterhalt oder die Entfernung von Grabflächen der Gräber dürfen nicht mit Kies, Platten oder malen, baulichen Anlagen und Einfassungen entstehenähnlichem ausgelegt werden, sondern sind als mähbare den Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. Rasenfläche anzulegen. (6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale
§ 22 Gründung, Erhaltung und Entfernung und bauliche Anlagen sowie solche, die als besondere
von Grabmalen bzw. von Gedenkplatten an Gräbern Eigenart des Friedhofs gelten, unterstehen dem besonde-nach § 10 Abs. 1 Buchst. a bis e (Erdgräber) ren Schutz des Marktes. Die Entfernung oder Änderung (1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dau- solcher Grabmale und Anlagen bedarf auch nach Ablauferhaft und standsicher gegründet werden. Die Funda- des Grabnutzungsrechts bzw. der Ruhefrist der besondemente sind nach den neuesten Bestimmungen und den ren Erlaubnis des Marktes. anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der IV. Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst Bestattungsvorschriftenist die Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grab- § 23 Leichenhausmalanlagen des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze (1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, (BIV-Richtlinie) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Soweit bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbein einzelnen Abteilungen der Friedhöfe seitens des Mark-wahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbenertes durchgehende Fundamentbänder angelegt wurden, bis zu deren Beisetzung im Friedhof. Die Leichenhallensind diese zur Gründung der Grabmäler zu verwenden. dürfen nur mit Erlaubnis des Marktes betreten werden. (2) Der nach § 17 Abs. 2 Verpflichtete hat das Grabmal so-(2) Die Verstorbenen werden in der Leichenhalle aufwie bauliche Anlagen und Einfassungen bzw. die Gedenk-gebahrt. Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigenplatte in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu Bedenken bestehen, können Hinterbliebene die Vererhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbeson-storbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Diedere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, bauliche Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Anlagen und Einfassungen bzw. Gedenkplatten, die sich Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt derin nicht ordnungsgemäßem Zustand befinden, können Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Andurch den Markt nach vorangegangener Aufforderung ordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. des nach § 17 Abs. 2 Verpflichteten auf dessen Kostenentfernt werden, wenn die Wiederherstellung eines ord- (3) Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungennungsgemäßen und sicheren Zustands verweigert oder und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschrifinnerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Er- ten des § 30 BestV. satzvornahme nach § 32).
§ 24 Leichenhausbenutzungszwang
(3) Grabmale und bauliche Anlagen bzw. Gedenkplatten (1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestatdürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts oder der Ruhefrist tung in das Leichenhaus des jeweiligen Orts-teils zu vernur mit vorheriger Erlaubnis des Marktes entfernt werden. bringen. (4) Nach Ablauf des Nutzungsrechts bzw. der Ruhefrist (2) Dies gilt nicht, wennsind die Grabmale, baulichen Anlagen und Einfassungenbzw. Gedenkplatten durch den zuvor nach § 17 Abs. 2 Ver- a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, pflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und Gräber sind einzuebnen. Kommt der Verpflichtete seiner dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Verpflichtung nicht nach, kann ihn der Markt unter Frist- Leiche vorhanden ist, setzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand her- b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einenzustellen. Nach Ablauf der Frist können durch den Markt auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsardie zur Herbeiführung eines ordnungsgemäßen Zustan- gung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 des erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Verpflich- Stunden überführt wird, 10 Marktbote Nr. 39 · Freitag, 26. September 2025
c) die Leiche in einem Krematorium verbrannt werden (3) Die Ruhefrist läuft jeweils bis zum Ende des Monats, soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des der seiner Benennung nach dem Monat der Bestattung
§ 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft wer- entspricht.
den.
§ 31 Exhumierung und Umbettung
§ 25 Leichentransport (1) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es einer ge-
Zur Beförderung von Leichen im Marktgebiet sind Lei- richtlichen oder behördlichen Anordnung bzw. eines Anchenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen trages des Nutzungsberechtigten. Unbeschadet sonstihat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu ger gesetzlicher Vorschriften bedarf die Exhumierung underfolgen. Umbettung von Leichen und Urnen des Weiteren der vor-herigen Erlaubnis des Marktes. Im Übrigen gilt § 21 BestV.
§ 26 Leichenversorgung
(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur inein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. den Monaten Oktober bis März und außerhalb der Be-
§ 27 Friedhofs- und Bestattungspersonal suchszeiten erfolgen.
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem markt-gemeind- V. lichen Friedhof sind vom Markt hoheitlich auszuführen, Schlussbestimmungeninsbesondere
§ 32 Ersatzvornahme
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes, Werden die in dieser Satzung festgelegten Verpflichtun-
b) die Überführung des Sarges bzw. der Urne vom Lei- gen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, kann der Markt die chenhaus zum Grab, einschließlich der Stellung der erforderlichen Maßnahmen und Handlungen auf Kosten Träger, des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die
c) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Ersatzvornahme ist den Verpflichteten vorher unter einer Urnen, für die Erfüllung der Pflicht angemessenen Fristsetzung
d) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von schriftlich anzukündigen. Einer vorherigen Androhung Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich und Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Verpflichtete notwendiger Umsargungen, nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr
e) das Ausschmücken der Leichenhalle (Grundaus- einer drohenden Gefahr unumgänglich ist. stattung mit Trauerschmuck).
§ 33 Haftungsausschluss
Auf Antrag kann der Markt von der Inanspruchnahme des Der Markt übernimmt keine Haftung für Schäden, die Trägerpersonals nach Abs.1 Buchst. b) befreien. durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofs-(2) Der Markt kann mit der Durchführung der hoheitlichen anlagen entstehen und die durch Dritte und deren Beauf-Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungs- tragte verursacht werden. gehilfen beauftragen.
§ 34 Zuwiderhandlungen
§ 28 Bestattung Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung Geldbuße von 5,-- Euro bis 1000,-- Euro belegt werden, von Leichen und Leichenteilen sowie die Beisetzung von wer: Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenkammern. Die
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwi-Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder derhandelt, die Urnenkammer geschlossen ist.
b) erforderliche Erlaubnisse des Marktes nicht ein-
§ 29 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt holt,
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des To- c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltungdes dem Markt anzuzeigen; die erforderlichen Unterla- der Gräber nach den §§ 17 bis 22 nicht satzungsgen sind vorzulegen. gemäß vornimmt,
d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt der Markt im Be-nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechendnehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestat-tungsun-verhält oder festgelegte Verbote missachtet. ternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 35 Inkrafttreten
§ 30 Ruhefristen
Diese Satzung tritt am 01.10.2025 in Kraft. Gleichzeitig (1) Die Ruhefrist für Leichen beträgt tritt die Satzung über die marktgemeindlichen Bestat-
a) in Einzelgräbern und Familiengräbern tungseinrichtungen vom 05.05.2015 in der geltenden Fas-
- für Verstorbene über 5 Jahren 20 Jahre sung außer Kraft.
- für Verstorbene unter 5 Jahren 10 Jahre
b) in Grüften Jettingen-Scheppach, den 22. September 2025
- für Verstorbene über 5 Jahren 30 Jahre
MARKT JETTINGEN-SCHEPPACH
- für Verstorbene unter 5 Jahren 15 Jahre
(2) Bei der Beisetzung von Urnen und Ascheresten beträgt gez. Christoph Böhmdie Ruhefrist 15 Jahre. Erster Bürgermeister“ Marktbote Nr. 39 · Freitag, 26. September 2025 11
Die Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
§ 3 Entstehen
und Fälligkeit einer Gebühr (1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zutei-Jettingen-Scheppach, 23.09.2025 lung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts MARKT JETTINGEN-SCHEPPACH eines Grabes, und zwar bei der Christoph Böhm Erster Bürgermeister a) erstmaligen Zuteilung eines Grabnutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 30 der Friedhofs-satzung,
b) Verlängerung des Grabnutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, Gebührensatzung c) Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne für die Benutzung der Friedhöfe in einem Grab, für das das Nutzungsrecht noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bis-und Bestattungseinrichtungen herigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen des Marktes Jettingen-Scheppach Ruhefrist der zu bestattenden Leiche oder Urne. (Friedhofsgebührensatzung - FGS) (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inan-Der Marktrat Jettingen-Scheppach hat in seiner öffentli- spruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. chen Sitzung vom 16.09.2025 nachstehende Satzung be- (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbrinschlossen: gung der Leistung durch den Markt. „Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe desund Bestattungseinrichtungen des Marktes Jettingen- Gebührenbescheids fällig. Scheppach (Friedhofsgebührensatzung - FGS) (5) Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührensatvom 22.09.2025 zung keine Gebühren vorgesehen sind, kann der Markt Aufgrund Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosund Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Jettin- ten treffen. gen-Scheppach folgende Satzung:
§ 4 Grabnutzungsgebühren
Inhalt: (1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
a) ein Einzelgrab: 73,- €
§ 2 Gebührenschuldner
b) ein Familiengrab: 115,- €
§ 3 Entstehen und Fälligkeit einer Gebühr
c) eine Gruft: 115,- €
§ 4 Grabnutzungsgebühren
d) ein Urnenerdgrab: 92,- €
§ 5 Bestattungsgebühren
e) eine 2-stellige Urnenkammer: 93,- €
§ 6 Sonstige Gebühren
f) eine 4-stellige Urnenkammer: 159,- €
§ 7 Inkrafttreten
g) ein anonymes Urnengrab: 59,- €
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten h) ein pflegefreies Urnenbaumgrab: 68,- €
(1) Der Markt erhebt für die Inanspruchnahme seiner Be- (2) Soweit in einzelnen Abteilungen der Friedhöfe seitensstattungseinrichtungen sowie für die damit in Zusam- des Marktes durchgehende Fundamentbänder zur Grünmenhang stehenden Amtshandlungen Gebühren. dung eines Grabmals angelegt wurden, sind beim erstma-(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben: ligen Erwerb des Grabes Fundamentgebühren wie folgt zu entrichten:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)
a) bei Einzelgräbern: 72,- €
b) Bestattungsgebühren (§ 5)
b) bei Familiengräbern: 126,- €
c) Sonstige Gebühren (§ 6)
c) bei Urnenerdgräbern: 50,- €
§ 2 Gebührenschuldner (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird der
(1) Gebührenschuldner ist, wer Jahresbetrag pro Verlängerungsjahr erhoben. Bei einer
a) zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich ver- Verlängerung des Nutzungsrechts wegen einer weiteren pflichtet ist, Belegung des Grabes gilt § 3 Abs. 1 Buchst. c).
b) den Antrag auf Benutzung der marktgemeindlichen (4) Bei der Aufgabe oder Auflösung eines Grabes vor Ab-Bestattungseinrichtungen gestellt hat, lauf des Nutzungsrechts werden die Grabnutzungsgebüh-ren nicht erstattet.
c) das Nutzungsrecht an einem Grab erwirbt oder sonst inne hat, § 5 Bestattungsgebühren
d) den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (1) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. beträgt bei (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die a) Aufbahrung von Särgen Grabgebühren vom Nutzungsberechtigten zu tragen. je angefangenem Benutzungstag: 73,- € 12 Marktbote Nr. 39 · Freitag, 26. September 2025
b) Aufbahrung von Urnen § 6 Sonstige Gebühren je angefangene 7 Tage: 51,- € An sonstigen Gebühren werden erhoben: (2) Die Gebühren für Dienstleistungen im Leichenhaus be- a) Gebühr für eine Grabmalgenehmigung: 44,- € tragen für das
b) Gebühr für die Verlängerung
a) Annehmen, Aufbahren von Sarg oder Urne und das eines Grabnutzungsrechts: 24,- € Ausschmücken der Leichenhalle: 50,- €
c) Gebühr für das Ausstellen
b) Öffnen und Schließen der Halle zur persönlichen einer Graburkunde: 14,- € Abschiednahme der Angehörigen: 55,- €
d) Gebühr die Umschreibung
c) Reinigung der Leichenhalle: 40,- € eines Grabnutzungsrechts: 24,- € (3) Die Gebühren für Dienstleistungen bei der Beerdigung e) Gebühr für die Genehmigung zur Bestattungbetragen bei einer einer Leiche vor Ablauf von 48 Stunden
a) Erdbestattung: 85,- € oder nach Ablauf von acht Tagen
b) Urnenbestattung: 60,- € seit Todeseintritt (§§ 18 und 19 BestV): 44,- €
c) Inanspruchnahme f) Gebühr für die Genehmigung von Bestattungspersonal pro Träger: 60,- € zur Ausgrabung oder Umbettung: 44,- €
d) Aufbahrung des Sarges oder der Urne g) Gebühr für die Erteilung für die Trauerfeier direkt am Grab: 70,- € sonstiger Ausnahmegenehmigungen nach der Friedhofssatzung: 44,- € (4) Die Gebühren für das Öffnen und Schließen von Gräbern betragen bei h) Gebühr für sonstige Amtshandlungen: nach jeweiligem Aufwand.
a) Erwachsenen und Kinder ab 11 Jahren (Grabtiefe mind. 1,80 m): 715,- € § 7 Inkrafttreten
b) Erwachsenen und Kinder ab 11 Jahren Diese Satzung tritt am 01.10.2025 in Kraft. Gleichzeitig (Grabtiefe mind. 2,40 m): 845,- € tritt die Gebührensatzung für die Benutzung der marktge-
c) Kindern bis 2 Jahren meindlichen Bestattungseinrichtungen vom 05.05.2015 (Grabtiefe mind. 0,80 m): 222,- € in der geltenden Fassung außer Kraft.
d) Kindern bis 10 Jahren (Grabtiefe mind.1,30 m): 283,- € Jettingen-Scheppach, den 22. September 2025
e) Urnenbeisetzung im Erdgrab MARKT JETTINGEN-SCHEPPACH (Grabtiefe mind. 0,80 m): 260,- € gez. Christoph Böhm
f) Urnenbeisetzung im Erdgrab Erster Bürgermeister“ (Grabtiefe mind. 1,20 m): 355,- € Die Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
f) Urnenbeisetzung in einer Urnenkammer: 110,- € Jettingen-Scheppach, 23.09.2025 (5) Die Gebühr für die Exhumierung beträgt bei MARKT JETTINGEN-SCHEPPACH
a) Leichen von Erwachsenen Christoph Böhm und Kindern ab 11 Jahren: 845,- € Erster Bürgermeister
b) Leichen von Kindern bis 2 Jahren: 172,- €
c) Leichen von Kindern bis 10 Jahren: 283,- €
d) Gebeinen von Erwachsenen und Kindern ab 11 Jahren: 845,- € Vereinsvertreterversammlung
e) Gebeinen von Kindern bis 10 Jahren: 283,- € Sehr geehrte Damen und Herren,
f) Urnen aus einem Erdgrab: 286,- € zur Besprechung wichtiger Vereinsangelegenheiten darf (6) Findet die Bestattung an einem Samstag statt, ist ich Sie fürzusätzlich folgender Zuschlag zu entrichten Donnerstag, 16. Oktober 2025, 19:00 Uhr,
a) bei einer Erdbestattung: 250,- € in den Sitzungssaal des Rathauses Jettingen-Scheppach
b) bei einer Urnenbestattung: 185,- € sehr herzlich einladen. (7) Die Gebühren für die Inanspruchnahme von Sonder- Tagesordnung: leistungen betragen für den
- 1. Begrüßung
- a) Einsatz eines Kompressors (einschl. Arbeiter) je Std.: 80,- € 2. Rückblick
- b) Mehraufwand bei der Grabherstellung 3. Abstimmung Termine 2026 (z.B. durch steiniges Erdreich, starke 4. Adventsmarkt 2025 Verwurzelung, Altfundamente) pauschal: 97,- € 5. Sonstiges. (8) Je Bestattung bzw. Exhumierung Da es darüber hinaus gewiss noch einige Fragen zu be- beträgt die Verwaltungskostenpauschale: 118,- € sprechen gibt, wäre ich dankbar, wenn alle interessierten Marktbote Nr. 39 · Freitag, 26. September 2025 13
Vereine und Organisationen einen kompetenten Vertreter Am Leerungstag sollten alle Tonnen spätestens bis 6:00 zu dieser Zusammenkunft entsenden könnten. Uhr (oder am Vorabend) bereitgestellt werden, da sich die Im Anschluss an die Vereinsvertreterversammlung (ca. gewohnten Leerungszeiten ändern können. Um eine zügi-19:30 Uhr) findet die Besprechung zum Adventsmarkt ge Leerung zu ermöglichen, stellen Sie die Tonnen nach 2025 (1. Adventswochenende 29.11./30.11.2025) statt. Da Art sortiert und bei mehreren Gefäßen paarweise zur Leeder Adventsmarkt in unserem Markt einen festen Platz hat rung bereit. und von der Bevölkerung mit Freude angenommen wird, Hier noch ein paar Tipps für alle Nutzer: bitte ich Sie um tatkräftige Unterstützung. Informationen • Knüll- und Zeitungspapierzum Adventsmarkt erhalten Sie von Frau Bachmayer/Frau unten in die Tonne und zwischen den Bioabfall legen. Hörmann, Tel.Nr. 30627. • Feuchte Küchenabfälle in Papier wickeln. • Die Biotonne sollte nicht in der prallen Sonne stehen. Jettingen-Scheppach, 22.09.2025 Christoph Böhm, 1. Bürgermeister • Trockener Strauch- bzw. Rasenschnitt kann untergemischt werden. • Die Biotonne sollte nach jeder Leerung gereinigt werden. • Den Deckel der Biotonne immer verschlossen halten. Die Bioabfälle dürfen nicht in Plastiktüten bzw. auch Michaelimarkt am 05.Oktober 2025 nicht in kompostierbaren Bioplastikbeuteln verpackt in Am Sonntag, den 05.10.2025 findet in Jettingen-Schep- die Biotonnen gegeben werden. Alternativ werden Papierpach wieder ein Krammarkt statt. Auch die örtlichen Ge- tüten oder Zeitungen empfohlen. schäfte können in der Zeit von 12 Uhr bis 18 Uhr für maxi- Die einzelnen Abfuhrtermine können im Abfuhrkalendermal 5 Std. öffnen. oder im Internet unter kaw.landkreis-guenzburg.de nach-Die Weberstraße ist wegen des Marktbetriebs für den ge- gelesen werden. samten Verkehr gesperrt. Der Verkehr wird wie folgt umgeleitet: Aus Richtung Burtenbach in Richtung Freihalden: Hauptstr. - Rieder Weg - Vorderer Höges - Freihalder Straße und umgekehrt. Kindergarten & Schulen Aus Richtung Burgau in Richtung Freihalden: Hauptstr. - Uhlandstr. - Krankenhausstr. - Freihalder Straße und umgekehrt. Musikschule Mindeltal Für die Marktbesucher stehen die Parkplätze an der Krankenhausstraße und am Marktplatz zur Verfügung. Neues Angebot: Kinderchor Die Anlieger der Weberstraße werden gebeten, ihr Fahrzeug vor Marktbeginn auf einem der naheliegenden Park- An der Musikschule Mindeltal wird ab Oktober Gesangplätze abzustellen, soweit sie das Fahrzeug am Markttag und Kinderchor für die 1.-5. Klasse angeboten. Mit derbrauchen. Lehrkraft Nicole Meinhardt konnten wir hierfür eine wun-derbare Gesangspädagogin gewinnen. Die Proben finden Der Markt Jettingen-Scheppach dankt den Anliegern der Montag 16-17 Uhr in Jettingen oder Dienstag 16-17 Uhr in Weberstraße und der Umleitungsstrecken für ihr Ver- Burgau statt. ständnis. Für Schüler der Musikschule ist die Teilnahme kostenlos – für externe kostet die Teilnahme 10€ pro Monat. Jettingen-Scheppach, den 23.09.2025 Informationen, kostenlose Schnuppermöglichkeit und Christoph Böhm, 1. Bürgermeister Anmeldung unter: [email protected] Liebe Grüße Christian Weng, Schulleiter
Allgemeine Nachrichten
Kreisabfallwirtschaftsbetrieb Grundschule Jettingen-Scheppach Günzburg Vox Orange Ende der wöchentlichen Leerung der Biotonnen A-cappella-Entertainment Mit dem Sommer endet auch die wöchentliche Biomüllab- In Kooperation mit dem Kulturreferenten Christian Wengfuhr im Landkreis Günzburg. Ab dem 27. September 2025 organisiert die Grundschule Jettingen-Scheppach einenwird die Biotonne wieder 14-tägig abgeholt. Konzertabend mit Vox Orange. 14 Marktbote Nr. 39 · Freitag, 26. September 2025
Prickelnde a-cappella-Kost mit einem frischen Hauch Orange - das ist es, was Vox Orange seit 35 Jahren aus- Gottesdienste undzeichnet! Das Vokalquintett imitiert mühelos verschiedenste Instrumente, überspringt locker alle Genrehürden kirchliche Nachrichtenund zeigt mit humorvollen Arrangements, was sich aus Pop, Rock, Jazz, Klassik, Volksliedern und Schlagern so Pfarreiengemeinschaftalles zusammenbauen lässt. Jettingen-Scheppach In ihrem neuen Programm Vox Orange – Das Stück nimmtdas Ensemble das Publikum mit auf eine Zeitreise durch Öffnungszeitendie Jahrzehnte, in den Probenraum und hinter die Bühne. Mit viel Humor und überraschenden Einblicken in das Le- des zentralen Pfarrbüros: ben als Sänger geht es rasant durch die A-cappella-Welt. Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 09:00 – 12:00 Uhr Freitag: 14:00 – 16:00 Uhr Datum: Samstag, 11. Oktober Telefon: 0 82 25/10 45 Uhrzeit: 19.30 Uhr (Einlass ab 18.30 Uhr) Ort: Turnhalle Scheppach Gottesdienstanzeiger: Über den QR-Code können Sie Samstag, 27. 09. 2025 Karten zum Preis von 12 Euro erwerben. HL. VINZENZ V. PAUL, PRIESTER, ORDENSGRÜNDER Restkarten an der Abendkasse. St. Martin Jettingen 19:00 Uhr Vorabendmesse für alle Verstorbenen unserer Pfarrgemeinde für Anton und Wilhelmine Kugler
Förderverein des Kindergartens Mariä Verkündigung Freihalden St. Ulrich Scheppach e.V. 18:00 Uhr Rosenkranz für unsere Kinder und Jugendlichen Kinderkleiderbasar des Kindergarten St. Ulrich Scheppach Sonntag, 28. 09. 2025 mit Kuchenverkauf To-Go 26. SONNTAG IM JAHRESKREIS Am 28.09.2025 von 14:00 bis 16:00 Uhr, CARITAS - HERBSTKOLLEKTE Turnhalle Jettingen - Eberlin Mittelschule. St. Martin Jettingen Einlass für Schwangere ab 13:30 Uhr. 9:00 Uhr Pfarrgottesdienst für alle Verstorbenen unserer Pfarrgemeinde für Anna Vogg (1. Jahresmesse) mit Ernst Vogg für Barbara und Georg Burkhardt und Sohn Josef für Gottfried und Barbara Miller Förderverein Johann Breher für Josef und Mathilde Burkhardt mit Eltern, Großeltern und Geschwistern
Einladung zur Mariä Himmelfahrt Scheppach Jahreshauptversammlung 10:30 Uhr Pfarrgottesdienst für alle Verstorbenen unserer Pfarrgemeinde Liebe Mitglieder, für Rosa und Johann Braunerzu unserer Jahreshauptversammlung laden wir am Diens- für Hermann und Maria Greinertag, den 14.10.25 um 20:00 Uhr herzlich in den Gasthof für Rudolf Höckzur Sonne Jettingen ein. für Hubert Förster Tagesordnung: für Anton und Berta Klein und Angehörige
- 1. Begrüßung Mariä Verkündigung Freihalden
- 2. Bericht der Vorsitzenden 9:00 Uhr Pfarrgottesdienst für alle Verstorbenen unserer Pfarrgemeinde
- 3. Bericht des Kassierers für Alois, Edith und Rainer Hofmiller
- 4. Kassenprüfung und Entlastung der Vorstandschaft
- 5. Neuwahlen Maria Immaculata Oberwaldbach 10:30 Uhr Pfarrgottesdienst
- 6. Wünsche und Anregungen für alle Verstorbenen unserer Pfarrgemeinde für Anton Högg (Dreißigstmesse) Mit freundlichen Grüßen für Kaspar Geier und Eltern und Ulrich Mader Sabrina Jahn, Vorsitzende für Gerhard Salinger, Anton Fischer, Christian Weng, stellv. Vorsitzender Walter Konrad Marktbote Nr. 39 · Freitag, 26. September 2025 15
Montag, 29. 09. 2025 Freitag, 03. 10. 2025 HL. MICHAEL, HL. GABRIEL UND HL. RAFAEL, ERZENGEL FREITAG DER 26. WOCHE IM JAHRESKREIS Mariä Himmelfahrt Scheppach Mariä Verkündigung Freihalden 18:30 Uhr Rosenkranz 18:00 Uhr Rosenkranz für die Verstorbenen und alle armen Seelen Mariä Verkündigung Freihalden 18:00 Uhr Rosenkranz für unsere Kranken Samstag, 04. 10. 2025 HL. FRANZ V. ASSISI, ORDENSGRÜNDER Dienstag, 30. 09. 2025 St. Leonhard Schönenberg HL. HIERONYMUS, PRIESTER, KIRCHENLEHRER 19:00 Uhr Festgottesdienst zum Erntedankfest St. Martin Jettingen für alle Verstorbenen der Pfarrgemeinde 18:30 Uhr Rosenkranz 19:00 Uhr Hl. Messe Mariä Verkündigung Freihalden für Anna-Maria Weizenhöfer (1. Jahresmesse) 18:00 Uhr Rosenkranz für unsere Kinder und Jugendlichen Mariä Verkündigung Freihalden 19:00 Uhr Hl. Messe St. Peter und Paul Ried 19:00 Uhr Festgottesdienst Mittwoch, 01. 10. 2025 mit Segnung der Erntegaben HL. THERESIA VOM KINDE JESU, ORDENSFRAU für alle Verstorbenen der Pfarrgemeinde
St. Martin Jettingen Sonntag, 05. 10. 2025 20:00 Uhr Elternabend der Erstkommunionkinder im Franziskushaus (Weberstraße 18) 27. SONNTAG IM JAHRESKREIS St. Martin Jettingen St. Leonhard Schönenberg 9:00 Uhr Festgottesdienst 19:00 Uhr Hl. Messe (musik. gestaltet vom Kirchenchor) für Otto und Maria Schuster mit Segnung der Erntegaben für Otto und Kreszenz Schuster für alle Verstorbenen unserer Pfarrgemeinde für Cäcilia Hagl für Ludwig und Maria Gum Mariä Verkündigung Freihalden 18:00 Uhr Rosenkranz um den Frieden in der Welt Mariä Himmelfahrt Scheppach 10:30 Uhr Festgottesdienst Maria Immaculata Oberwaldbach mit Segnung der Erntegaben 18:30 Uhr Oktoberrosenkranz anschließend Pfarr-Oktoberfest im Pfarrsaal 19:00 Uhr Hl. Messe für alle Verstorbenen unserer Pfarrgemeinde für Hieronymus und Viktoria Atzkern für Familien Högel und Bader und Angehörige für Josef und Magadalena Högel für Georg und Maria Nitbaur Donnerstag, 02. 10. 2025 für Franz Strobl HEILIGE SCHUTZENGEL für Theresia Rolle St. Martin Jettingen 10:00 Uhr Hl. Messe im Isabella-Braun-Heim Mariä Verkündigung Freihalden für Walburga Jerlitschka, Herta Paulduro, 10:30 Uhr Festgottesdienst Irma Heidenberger, Gerlinde Stegherr mit Segnung der Erntegaben für alle Verstorbenen unserer Pfarrgemeinde für Hugo Herner Mariä Himmelfahrt Scheppach für Inge Mayer und Angehörige 18:30 Uhr Oktoberrosenkranz Maria Immaculata Oberwaldbach St. Leonhard Schönenberg 9:00 Uhr Festgottesdienst mit Segnung der Erntegaben 18:00 Uhr Oktoberrosenkranz für alle Verstorbenen unserer Pfarrgemeinde
Mariä Verkündigung Freihalden 18:00 Uhr Rosenkranz für unsere Priester und Ordensleute sowie um geistliche Berufe ANZEIGENWERBUNG [email protected] bringt Sie zum Erfolg! 16 Marktbote Nr. 39 · Freitag, 26. September 2025
Aus den Pfarrgemeinden werden folgende Firmung 2026 – Infoabend Hl. Messen in der Mission gelesen: Alle Kinder, die die 6. und 7. Klasse besuchen und ältere Georg Högel, Johann und Frieda Mengele mit Angehörigen, Kinder, die noch nicht bei der Firmung waren, sind nächs-Ottilie und Michael Birkner, Michael Bigelmaier tes Jahr herzlich zum Empfang der Heiligen Firmung ein-geladen! Beim Infoabend für die Eltern und die Firmlinge am Dienstag, 07.10.2025 oder Mittwoch, 08.10.2025 jeweils um 17:30 Uhr Elternabend zur Erstkommunion im Franziskushaus, Weberstraße 18, in Jettingen für alle Pfarreien möchten wir Sie über die Firmvorbereitung in unserer In unserer Diözese Augsburg ist es üblich, dass Kinder, Pfarreiengemeinschaft informieren. die die 3. Klasse besuchen, zum Empfang der ersten Zudem erhalten Sie an diesem Abend auch bereits denheiligen Kommunion zugelassen und eingeladen werden. Terminplan und das Anmeldeformular. Beim Elternabend am Wir würden uns freuen, Sie an diesem Abend begrüßen Mittwoch, 01.10.2025, um 20.00 Uhr zu dürfen! im Franziskushaus (Weberstr. 18) in Jettingenmöchten wir Ihnen gerne die Bedeutung der Erstkommunion erläutern und Ihnen die Erstkommunion- Ihr Pfarrer, Franz Wespel Ihre Gemeindereferentin, Lucia Wiedemannvorbereitung in den drei Lebensbereichen des Kindes (Zuhause, in der Schule und in der Pfarrgemeinde) vorstellen. Zudem erhalten Sie an diesem Abend auch bereits den Terminplan und das Anmeldeformular. Auf Ihr Kommen freuen sich Seniorennachmittag Franz Wespel, Pfarrer am Donnerstag, 16. Oktober 2025 in Freihalden Lucia Wiedemann, Gemeindereferentin Herzliche Einladung an alle Seniorinnen, Senioren und Interessierte der gesamten Pfarrgemeinde zum Senioren-nachmittag am Donnerstag, 16. Oktober 2025 um 14:00 Uhr Herzliche Einladung zur Erntedanksuppe im Gasthof Thalhofer in Freihalden.
Nach dem Gottesdienst am Samstag, 11. Oktober 2025 Das Thema unseres Nachmittags: um 18:00 Uhr lädt der Pfarrgemeinderat Oberwaldbach Heilpflanzen der Hildegard von Bingen. ganz herzlich zu einer Erntedanksuppe ins Schützenheim Lassen Sie sich in die Welt der Heilpflanzen mit Connyin Oberwaldbach ein. Stiefel entführen. Den Erlös verwenden wir für die Anschaffung neuer Krip- Im Anschluss lassen wir bei Kaffee und Kuchen den Nachpenfiguren für die Außenkrippe unserer Pfarrkirche. mittag ausklingen. Wir freuen uns auf Ihr Kommen. Anmeldung bis zum 13.10.2025 bei: Der Pfarrgemeinderat Oberwaldbach Gasthof Thalhofer, Tel. 2493 Claudia Hofmiller, Tel: 2145
Wir freuen uns auf Ihr Kommen. Herzliche Einladung zum Pfarr-Oktoberfest Pfarrgemeinderat Freihalden am Sonntag, 05.10.2025 im Pfarrsaal (Kreuzberg 2, Scheppach) Programm: 10.30 Uhr Festgottesdienst Pfarr-Café in der Pfarrkirche Mariä Himmelfahrt Herzliche Einladung zum Pfarr-Café amab 11:30 Uhr Mittagstisch Mittwoch, 15.10.2025 um 14.00 Uhr, mit Schnitzel und Kartoffelsalat, im Franziskushaus in Jettingen! Schweinshaxe mit Kartoffelsalat oder Gemüselasagne, Zum Thema: „Gesund mit Heilkräutern durch den Winter“ wird uns die Heilpraktikerin und Homöopathin Frau Gabanschließend bunter Nachmittag mit Kaffee und Kuchen riele Kraus informieren. vom Buffet. Wir freuen uns auf ein paar unterhaltsame Stunden mit Wir freuen uns auf Ihr Kommen! Ihnen. Pfarrer Franz Wespelmit Pfarrgemeinderat & Kirchenverwaltungder Pfarrei Mariä Himmelfahrt, Scheppach Das Pfarr-Café-Team Jettingen Marktbote Nr. 39 · Freitag, 26. September 2025 17
Pfarrstadel-Café Evang.-Luth. Kirchengemeinde Herzliche Einladung zum Pfarrstadel-Café am Freitag, 17.10.2025 um 14.00 Uhr, im Pfarrsaal Scheppach! Burtenbach und Jettingen Zum Thema: „Gesund mit Heilkräutern durch den Winter“ Herzliche Einladung zu denwird uns die Heilpraktikerin und Homöopathin Frau Gabriele Kraus informieren. Gottesdiensten und Veranstaltungen Wir freuen uns auf ein paar unterhaltsame Stunden mit der kommenden Wochen: Ihnen. Mittwoch, 24.09.2025
Das Pfarrstadel-Café-Team Scheppach Martin-Luther-Haus (BU) 16.30 Uhr Präparandenunterricht
Donnerstag, 25.09.2025
Kräuterbüschel-Aktion in Jettingen Martin-Luther-Haus (BU) 17.30 Uhr Konfirmandenunterricht Der Pfarrgemeinderat Jettingen bedankt sich für die Spenden bei der Kräuterbüschel-Aktion in Höhe von 390,00 Euro. Sonntag, 28.09.2025 15.SONNTAG NACH TRINITATIS Martin-Luther-Haus (BU) 09.00 Uhr Seniorengottesdienst Aktion Minibrot 2025 Johanneskirche (BU) „Zusammen.Halt!“ 10.00 Uhr Gottesdienst Die Aktion Minibrot steht in diesem Jahr unter dem Motto „Zusammen. Halt!“ Mittwoch, 01.10.2025 Diese Worte bedeuten für uns: nicht zuerst fragen: „Was Martin-Luther-Haus (BU) habe ich davon?“, sondern mit anpacken und an einem 16.30 Uhr Präparandenunterricht Strang ziehen. Den Blick weiten – nicht nur auf das, wasvor der eigenen Haustür geschieht, sondern auch auf die Menschen in anderen Teilen der Welt. Donnerstag, 02.10.2025
Unter diesem Motto führt die Kath. Landvolkbewegung Martin-Luther-Haus (BU) die „Aktion Minibrot“ auch in diesem Jahr wieder in 17.30 Uhr Konfirmandenunterricht Scheppach durch. Am Sonntag, den 12. Oktober 2025, um 10:30 Uhr Sonntag, 05.10.2025 werden nach dem Gottesdienst in Allerheiligen die 16.SONNTAG NACH TRINITATIS / ERNTEDANKFESTgesegneten Minibrote gegen eine freiwillige Spende an- Johanneskirche (BU) geboten. 09.00 Uhr Familiengottesdienst Mit Ihrer Spende für die Minibrote unterstützen Sie Philipp-Melanchthon-Haus (JE-SCH) Projekte in Rumänien und im Senegal. 10.30 Uhr Gottesdienst KLB Im Dekanat Günzburg
Erntegaben Zum diesjährigen Erntedankfest am Sonntag, den Frauenbund Scheppach 05.10.2025 erbitten wir, wie schon in den letzten Jahren, wieder um Obst, Blumen und Gemüse zum Schmücken der Erntedankaltäre in der Johanneskirche zu Burtenbach Stammtisch im Meteora, Scheppach und im Philipp-Melanchthon-Haus in Jettingen-Schep-pach. Am Montag, den 6. Oktober findet ab 19 Uhr unser nächster Stammtisch beim Grieche Meteora in Scheppach statt. Wer dazu beitragen möchte, kann die Spenden für die Jo-hanneskirche am Freitagnachmittag, 03.10. ab 16.30 Uhr, Lasst uns eine schöne Zeit beim gemeinsamen Ratschen und am Samstagvormittag, 04.10., bis 09.00 Uhr in derund gutem Essen verbringen. Kirche oder im Pfarrhaus abgeben. Kommt vorbei und bringt gute Laune mit! Wer Erntegaben für das Philipp-Melanchthon-Haus spen-den will, kann diese am Samstag, den 04.10.2025 um Wir freuen uns auf euch, 10.00 Uhr im Gemeindezentrum in Jettingen-Scheppacheuer Team vom Scheppacher Frauenbund vorbeibringen. 18 Marktbote Nr. 39 · Freitag, 26. September 2025
Die Gaben der Johanneskirche Burtenbach sind anschlie- 21. Adventsmarktßend für die Unterstützung der Wärmestube in Günzburgbestimmt, die Gaben im Philipp-Melanchthon-Haus wer- in Jettingen-Scheppachden in der Woche nach Erntedank in einem Gottesdienst Liebe Führungsteams der Schulen, Kindergärten, Vereinevon den Vorschulkindern des Johann-Breher-Kindergar- und Firmen in Jettingen-Scheppach. tens abgeholt und dort in der Einrichtung verarbeitet. Am 29.11.2025 und 30.11.2025 findet der 21. Advents-markt des Marktes Jettingen-Scheppach statt. Wer von Ihnen wieder oder neu mitmachen möchte, kann sich ab sofort anmelden. Per Mail unter Angabe der Adresse der Pfarramtsbüro Kontaktperson und einer Telefonnummer melden Sie Ihre Das Pfarramtsbüro ist für den Publikumsverkehr geöff- Organisation an bei Sebastian Weng [email protected]. net. Die Öffnungszeiten sind montags und mittwochs von Bitte beachten Sie, dass mit Ausnahme der Kindergär-08.00 bis 12.00 Uhr. ten und Schulen jeder einen eigenen Stand bereitstellen Alle aktuellen Entwicklungen finden Sie auf unserer muss. Die Teilnahmegebühr wird vor dem Beginn des Homepage: www.evangelisch-burtenbach.de Marktes von der Gemeinde vom Firmen / Vereinskonto eingezogen. Dazu ist es erforderlich jedes Jahr ein neues Für Kinder haben wir auf der Homepage kirche-entdecken Sepa-Lastschriftmandat einzurichten. Anmeldeschlussverlinkt. Viel Spaß! ist Freitag 10.10.2025. Ihr Pfarrer, Norbert W. Riemer Wer gerne sportliche oder kulturelle Beiträge auf der Bühne beisteuern möchte ist sehr herzlich willkommen. Wir freu-Evang.-Luth. Pfarramt en uns darüber ganz besonders und Sie können so Schule, Kirchberg 2 / 89349 Burtenbach Kindergarten oder Verein öffentlich repräsentieren. Tel. 08285-231 / Fax 08285-928010 [email protected] Zur Abstimmung entsendet bitte jeder Teilnehmer mindes-Homepage: www.evangelisch-burtenbach.de tens einen Vertreter zur Vereinsvorstände und Advents-Bürozeiten: Montag + Mittwoch von 8:00 bis 12:00 Uhr marktsitzung am 16.10.2025 um 19 Uhr in den großen Sit-zungssaal im Rathaus Jettingen 2.Stock. Dort besteht die Möglichkeit gleich die Gestattung für die Abgabe von Wa-ren und die Einzugsermächtigung für die Standgebühr zu unterschreiben (IBAN zur Sitzung mitbringen) Bitte geben Sie bei der schriftlichen Anmeldung per Mail folgendes an: Länge und Tiefe ihres Standes, Strombedarf für ihren Vereinsnachrichten Stand entweder in Watt (laut Geräteaufdruck) oder Name und Anzahl der genutzten Stromverbraucher. Achtung: Elektroheizgeräte sind verboten, da sonst das Stromnetz Siedlergemeinschaft überlastet wird. Zur Beleuchtung möglichst LED verwen-Jettingen-Scheppach den, ausnahmsweise können Leuchtstofflampen toleriert werden. Angebotene Waren, Speisen und Getränke. (Die-70 Jahre Siedlergemeinschaft se Angaben kommen dann in die Werbung) in Jettingen-Scheppach Für ihre Vorbereitung und Durchführung wünsche ich viel Erfolg Die Siedlergemeinschaft Jettingen-Scheppach darf in diesem Jahr auf eine 70-jähjrige Vereinsgeschichte zurück- Sebastian Wengblicken. Das wollen wir mit einem gemütlichen Weinfest mobil erreichbar 01512 872 3656 feiern. Alle Mitglieder und Freunde des Vereins sind dazurecht herzlich eingeladen, mit uns zusammen dieses Jubiläum zu feiern. Wann: 26.09.2025, 18.30 Uhr Wo: Vereinsheim des Hundevereins Jettingen CSU Ortsverband am Triebweg Jettingen-Scheppach Für Speis und Trank ist gesorgt! Einladung zur Nominierung Wir freuen uns, des Bürgermeisterkandidaten Euch bei diesem gemütlichen Abend begrüßen zu dürfen! Liebe Mitglieder des Ortsverbandes, Liebe Interessierte, hiermit lade ich Sie ganz herzlich ein zu unserer
Liebe Leserinnen und Leser Aufstellung eines Bürgermeisterkandidaten/-in für die Kommunalwahl 2026 Für den Inhalt und eventuelle Fehler der veröffentlichten Beiträge sind die zuständigen Vereinsvertreter verantwortlich. am Sonntag, 12. Oktober 2025 um 19:00 Uhr Die Redaktion im Gasthof „Sonne“ in Jettingen Marktbote Nr. 39 · Freitag, 26. September 2025 19
Tagesordnung: Mittwoch:
- 1. Eröffnung und Begrüßung 8.30 – 9.30 Uhr Ursula Walz Fit am Vormittag (Kurs)
- 2. Wahlen TH am Schindbühel
- 2.1. Bildung eines Wahlausschusses Gesundheitsorientierte Fitnessgymnastik
- 2.2. Wahl des Bewerbers für die Bürgermeisterwahl Präventivtraining, Wirbelsäulentraining, Stretching
- 2.3. Bestellung eines Beauftragten Beginn: 24.09.2025 für den Wahlvorschlag und seines Stellvertreters 9.40 - 10.40 Uhr Ursula Walz
- 2.4. Bestellung von mindestens zehn Wahlberechtigten Seventy Fit 70+ (Kurs) zur Unterzeichnung des Wahlvorschlags Gymnastikraum TH Schindbühel in Kooperation mit der VHS GZ
- 2.5. Bestellung von zwei Wahlberechtigten ?Präventive Seniorengymnastik zur Unterzeichnung der Niederschrift ?Gutes für den Rücken,Koordinationsschulung
- 3. Wünsche und Anträge ?Osteoporoseprävention,Sturzprophylaxe Beginn: 24.09.2025 Es würde mich sehr freuen, wenn ich Sie persönlich be- (VfR Mitglieder melden sich nicht bei der VHSgrüßen darf. sondern direkt bei U. Walz an) Mit freundlichen Grüßen
- 17.00. – 18.00 Uhr Mia Manh.-Bachm. Christian Weng, Ortsvorsitzender YOGA als Kraft für den Alltag(Kurs) Für AnfängerInnen und WiedereinsteigerInnen TH am Schindbühel/Gymnastikraum Kursstart Mittwoch 17.9.2025
- 18.15. – 19.15 Uhr Mia Manh.-Bachm. VfR Jettingen 1923 e. V. Rücken Fit (Kurs) TH am Schindbühel/Gymnastikraum Kursstart: 17.09.2025 Abteilung Turnen informiert
- 19.30. – 20.30 Uhr Manuela Baur Turn bzw. Gymnastikstunden für Erwachsene Damengymnastik ab September 2025 VfR Vereinsheim Mit frischem Schwung starten wir im September zu Schul- 18.30 – 19.15 Uhr Steffi Kraatzbeginn in die neue Turnsaison. TosoX (Kurs) Anmeldungen für die einzelnen Übungsstunden sind nach TH am Schindbühel Absprache mit dem jeweiligen Übungsleiter oder der Ab- Kursstart: 24.09.2025 teilungsleitung jederzeit möglich. Fragen werden unter 19.15 – 20.00 Uhr Steffi Kraatzder Mailadresse HYPERLINK „mailto:ursula.walz@t-onli- Bodyforming (Kurs) ne.de“ [email protected] beantwortet. Bei den als TH am Schindbühel Kurs angebotenen Übungsstunden ist zum Mitgliedsbei- Kursstart: 24.09.2025 trag zusätzlich eine geringe Gebühr zu entrichten. Es können auch Nichtmitglieder teilnehmen. Donnerstag:
- 19.00. – 20.00 Uhr Melina/Juliane Lederer Montag: DANCE AEROBIC (Kurs)
- 19.30. – 20.30 Uhr A. Saumweber VfR Vereinsheim Fitnessgymnastik Kursstart: 09.10.2025 TH am Schindbühel Anmeldungen werden unter der Mail Adresse
- 20.30. – 21.30 Uhr [email protected] entgegen genommen. Turnen u. Ballspiele Männer Wir wünschen allen viel Spaß TH am Schindbühel Anton Baur bei den Gymnastikstunden des VfR Jettingen Die Abteilungsleitung Dienstag:
- 17.00. – 18.00 Uhr Elisabeth Sonner Nordic-Walking Treffpunkt der `Breamataler Steggaflitzerbitte dem Marktboten entnehmen Notrufe
- 17.15. – 18.15 Uhr Ursula Walz Polizei: 110 LINE DANCE Beginner und Wiedereinsteiger (Kurs) Feuerwehr: 112 Kursstart: 30.09.2025 Rettungsleitstelle bei lebensbedrohlichen Notfällen: 112 TH am Schindbühel Zentrale des ärztlichen Bereitschaftsdienstes: 116117
- 18.30. – 19.30 Uhr Nicole Asensi ZUMBA Gruppe 1 (Kurs) TH am Schindbühel/Gymnastikraum [email protected] Kursstart: 23.09.2025 20 Marktbote Nr. 39 · Freitag, 26. September 2025
Turn- bzw. Tanz, Spiel, Leichtathletik Samstag: und Gymnastikstunden für Kinder und Jugendliche 10.00 – 11.30 Uhr Johannes Auerhammer Schuljahr 2025/26 Leichtathletik für Kinder TH Mittelschule /Parkplatz Allerheiligen Hast du Lust an Sport, Spiel und Spaß? Dann komm dochzu uns in die Turnabteilung des VfR Jettingen! Du darfst CHEERLEADING Jessica Holzmann/S. Wirthgerne zu einer Schnupperstunde vorbeikommen. Neue Turnhalle
- 10.00. – 12.00 Uhr Primary (Jhg. 2015-2018) Montag:
- 12.00. – 14.00 Uhr Youth (Jhg. 2012-2014) 15.30-16.30 Uhr Yvonne Hahn 12.00. - 14.00 Uhr Juniors (Jhg. 2008-2011) TURNZWERGE 12.00 – 14.00 Uhr Seniors (Jhg. Ab 2007..) Spielerisches Turnen für 4 - 5-jährige Kinder Wir haben uns bemüht ein vielseitiges Programm zu- Neue Turnhalle sammenzustellen und hoffen, dass wieder viele turnbe- Start: 22.09.2025 geisterten Mädchen und Buben zu unseren Turnstunden 16.30- 17.30 Uhr Jenny Forster/Heidi Frey kommen. Anmeldungen sind nach Rücksprache mit den Spieler. Turnen für Vorschulkinder Übungsleitern der jeweiligen Turnstunden möglich. Alter 5 – 6 Jahre Anmeldungen zur Cheerleading Stunde unter E-Mail Neue Turnhalle [email protected]. Start: 22.09.2025 Anmeldungen zu den Kinderturnstunden Dienstag: und den Tanzstunden unter E-Mail Neu! Eltern/Kindturnen Gruppe 3 [email protected] Sabine Isemann Anmeldungen zu Leichtathletik Ab 2 Jahren bei Johannes Auerhammer. Neue Turnhalle Start: 23.09.2025 Die Abteilungsleitung 17 – 19 Uhr Jessica Holzmann CHEERLEADER Alte Turnhalle, Mittelschule
Mittwoch: Abteilung Fußball Jugend
- 17.00. – 18.30 Uhr ERGEBNISSE Leichtathletik (ab Jahrgang 2017) Turnhalle Mittelschule B-Jugend Kreisliga Johannes Auerhammer (Tel.3222) TSV Wasserburg : VfR Jettingen 4:2 Tore: Matteo Iaconisi, Armando Lukin (je 1) Donnerstag: C1-Jugend Kreisliga
- 16.00. – 17.00 Uhr Ursula Walz (SG) SV Obergessertshausen : VfR Jettingen I 4:1 Eltern/Kindturnen Gruppe 1 Tor: Janne Arendt (1) ab 2 Jahren C2-Jugend Gruppe Neue Turnhalle JFG Aschberg II : VfR Jettingen II 2:4 Start: 25.09.2025 Tore: Elion Skhodra (2), Ivan Kampic, Ismail Ismail (je 1) 17.00.- 19.00 Uhr Jessica Holzmann D-Jugend Gruppe Cheerleader VfR Jettingen : SG Kammeltal 0:0 Alte Turnhalle, Mittelschule E1-Jugend Gruppe Freitag: VfR Jettingen I : SC Mönstetten I 6:4 Tore: Aiden Rauner, Sotirios Kitkos (je 2), 14.45 – 15.45 Uhr Lea Selzle Anuar Bajrami (1) und 1 Eigentor Mädchenturnen Schulalter (6-11 J.) Neue Turnhalle E2-Jugend Gruppe Start: 26.09.2025 VfR Jettingen II : SC Mönstetten II 7:2 Tore: Tim Köhler (4), Jordy Moser (2), Vinzenz Müller (1) 15.50 – 16.50 Uhr Lea Selzle Tanzmäuse Jhg. 2020/19 und Erstklässlerinnen F2-Jugend Fairplayliga Gymnastikraum neue Turnhalle VfR Jettingen II : 1.FC Konzenberg II o.E. Start: 26.09.2025 Tore: Ivano Soldo (6), Godspower Eboh (5), Julian Fruth (4), Jonas Ratzinger (1) und 1 Eigentor.
- 16.00. – 17.00 Uhr Abraham/ Werth/Walz Eltern/Kindturnen Gruppe 2 ab 2 Jahren Neue Turnhalle VORSCHAU Start: 26.09.2025 16.00-17.00 Uhr A-Jugend Kreisliga am Sa. 27.09.25 ab 13:30 Uhr Cheerleader Minis (Jahrgänge 2018-2021) VfR Jettingen : (SG) SpVgg Ellzee Nicola Köhler/ Sophia Hintersberger B-Jugend Kreisliga am So. 28.09.25 ab 11:00 Uhr VfR Vereinsheim SG Kötz : VfR Jettingen Marktbote Nr. 39 · Freitag, 26. September 2025 21
B-Jugend Kreispokal am Mi. 01.10.25 ab 18:00 Uhr Verbindliche Anmeldung SG Münsterhausen/Mindeltal : VfR Jettingen per E-Mail an: [email protected] C1-Jugend Kreisliga am Sa. 27.09.25 ab 10:00 Uhr oder telefonisch: Tel. 0152 / 53833647 VfR Jettingen I : (SG) SV Aletshausen gerne auch per WhatsApp oder Signal.
C2-Jugend Gruppe am So. 28.09.25 ab 09:30 Uhr Nach Anmeldebestätigung bitte den Teilnehmerbeitrag SV Scheppach : VfR Jettingen II zeitnah überweisen auf das Konto des D-Jugend Gruppe am Sa. 27.09.25 ab 11:00 Uhr Wander- und Naturfreundeverein Jettingen-Scheppach e.V. VfR Jettingen : (SG) Eintracht Autenried II IBAN: DE57 7206 9274 0006 5555 51 E1-Jugend Gruppe am Fr. 26.09.25 ab 18:15 Uhr BIC: GENODEF1ZUS VfR Jettingen I : SV Scheppach Verwendungszweck: „Tagesfahrt 2025“ E2-Jugend Gruppe am Sa. 27.09.25 ab 09:30 Uhr VfR Jettingen II : SG Reisensburg-Leinheim II F1-Jugend Fairplayliga am So. 28.09.25 ab 10:00 Uhr VfR Jettingen I : TSV Burgau I Freiwillige Feuerwehr Scheppach F1-Jugend Fairplayliga am Do. 02.10.25 ab 18:00 Uhr FC Reflexa Rettenbach I : VfR Jettingen I F2-Jugend Fairplayliga am Fr. 26.09.25 ab 16:45 Uhr Generalversammlung VfR Jettingen II : TSV Burgau II am 10.10.2025 G-Jugend am Sa. 27.09.25 ab 10:00 Uhr Liebe Feuerwehrkameraden/innen Kinderfestival bei der SpVgg Ellzee und Mitglieder Freiwilligen Feuerwehr Scheppach,
zur Generalversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Scheppach mit Neuwahlen Förderverein Torferlebnispfad am Freitag, 10.10.2025, um 19:00 Uhr Bremental e. V. laden wir Sie in das Feuerwehrhaus Scheppach recht herzlich ein. Kinderkulturtage des Landkreises Günzburg Tagesordnung: Rübengeister schnitzen
- 1. Begrüßung Samstag, 11. Oktober von 13.30 Uhr bis ca. 16.00 Uhr Ein alter Herbstbrauch und eine schwäbische Tradition ist 2. Totengedenkendas Schnitzen von Rübengeistern (Riaba-Goischter). Un- 3. Bericht über die Vereinstätigkeitter Anleitung höhlen wir mit Messer, Schaber und Löffeleine Futterrübe aus und schnitzen ein lustiges oder gru- 4. Bericht der Schriftführerinseliges Gesicht hinein. 5. Bericht des Kassierers Bitte mitbringen: Passende Werkzeuge und Kleidung, 6. Bericht der Kassenprüferdie schmutzig werden darf, Handschuhe
- 7. Entlastung der Vorstandschaft Teilnehmer: Kinder ca. 6 bis 10 Jahre mit Begleitperson
- 8. Ehrungen Kosten: 7,- €/Kind
- 9. Neuwahlen nach § 8 der Satzung FF Scheppach
- 10. Neuwahlen der Kassenprüfer
- 11. Wünsche und Anregungen Wander- und Naturfreunde Jettingen-Scheppach e.V. Jettingen-Scheppach, 05.09.2025 Hans Reichhart, Altbürgermeister und 1. Vorsitzender Es sind noch Plätze frei! Tagesfahrt 2025 in das Bayerische Oberland Die Wander- und Naturfreunde Jettingen-Scheppach e.V. laden alle Vereinsmitglieder, Freunde und Bekannte Musikkapellesowie alle interessierten Mitbürgerinnen und Mitbür- Freihalden - Oberwaldbach e. V. ger sehr herzlich ein zur Tagesfahrt in das bayerische Oberland. „Sichelhenke Datum: Samstag, 27.09.2025 Abfahrt: 8.30 Uhr am Parkplatz Allerheiligen am 27.09.2025 ab 19 Uhr Rückkehr: 20 Uhr Ankunft am Parkplatz Allerheiligen im Vereinsheim Oberwaldbach“ Kosten pro Person: 38,- € (Mittagessen und Brotzeit nicht inklusive) Mit der Musikkapelle Freihalden Oberwaldbach e.V. 22 Marktbote Nr. 39 · Freitag, 26. September 2025
Spieleabend beim „Unteren Wirt“ Faschingsfreunde Freihalden in Freihalden Generalversammlung Am Freitag, den 26.09.2025 um 18:00 Uhrfindet der nächste Spieleabend Zur Generalversammlung der Faschingsfreunde Freihalbeim „Unteren Wirt“(Gasthof Thalhofer) statt. den wollen wir alle Mitglieder recht herzlich einladen. Die Versammlung findet am Freitag, den 17.10.2025, um Es sind alle herzlich eingeladen 19.30 Uhr, im Gasthof Thalhofer statt. die gerne in lustiger Runde Karten spielen. Auf der Tagesordnung stehen:
- 1. Eröffnung und Begrüßung
- 2. Totengedenken SV Freihalden 3. Jahresbericht Abteilung Fußball 4. Kassenbericht
- 5. Grußwort Bürgermeister Ergebnisse: 6. Entlastung Herren: 7. Neuwahlen Türk Gencler Birligi Günzburg 2 - SG SV Freihalden/ 8. Ehrungen Oberwaldbach/Ried 3-6 Tore: Tobias Ziegler 3, Manuel Hafner 1, 9. Termine Fasching 2026 Marc Teigelkamp 1, Patrick Mesch 1 10. Wünsche, Anregungen und Sonstiges Damen: Über zahlreiche Teilnehmer an der Generalversammlung würden wir uns sehr freuen. SG SV Freihalden/Dinkelscherben/Zusmarshausen - FC Weisingen 3-5 Die Vorstandschaft Tore: Patrizia Albrecht, Betina Vinojcic, Anna-Maria Kugelmann B-Juniorinnen: TSV Diedorf - SG SV Freihalden/Dinkelscherben 0-1 Tor: Vicky Baur VHS Jettingen-Scheppach Vorschau: Herren am Sonntag, 28. September um 15:00 Uhr, G1211h Jettingen-Scheppach Spielort Freihalden: In Zusammenarbeit mit dem VfR Jettingen SG SV Freihalden/Oberwaldbach/Ried - SC Bubesheim 2 Seventy Fit 70+ Präventivgymnastik Wenn Ihnen der Erhalt Ihrer Gesundheit und Beweglich- Herren 2 am Sonntag, 28. September um 13:15 Uhr, keit im Alter wichtig ist, ist dieser Kurs richtig für Sie. Mit Spielort Freihalden: Gleichgesinnten und Spaß an der Bewegung geht es in SG SV Freihalden/Oberwaldbach/Ried - SG Bächingen/ diesem Kurs um seniorengerechte präventive Gymnastik, Medlingen 2 Gutes für den Rücken, Osteoporose-Prävention, Sturzpro- Damen am Samstag, 27. September um 17:00 Uhr: phylaxe. SV Kleinbeuren - SG SV Freihalden/Dinkelscherben/ Kein Kurs am 19.11.2025 (Buß-und Bettag). Zusmarshausen Bitte mitbringen: SV Freihalden, Harald Grönert Sportschuhe, kleines Handtuch, kleines Kissen Ursula Walz, Präventiv-Übungsleiterin 10 Termine, 24.09.2025 - 10.12.2025 mittwochs, 09:40 - 10:40 Uhr Krieger- und Soldatenverein Verein für Rasensport e.V. Freihalden Hauptstraße 111, 89343 Jettingen-Scheppach Kursgebühr: 60,00 € (nicht rabattierbar) Schrottsammlung 2025 Wann: 11. Oktober 2025 ab 9:00 Uhr G14221h Jettingen-Scheppach Wo: Freihalden Bahnunterführung Body-Workout und Rückenprävention in der Waldstraße 8 beim Posten 18 Diese Mischung aus Fitness und Entspannung ist geeig- Schwere Teile können auch gerne bei Ihnen abgeholt wer- net, Ihren Körper zu kräftigen und Spannungen zu lösen. den. Dazu bitte einfach kurz bei Getränke Schmid melden. Nach einer Aufwärmphase führen Sie Übungen zur Kräfti- Vielen Dank für die Unterstützung gung und Straffung einzelner Muskelgruppen durch, um Marktbote Nr. 39 · Freitag, 26. September 2025 23
im Schlussteil anhand von Entspannungstechniken und D601h Jettingen-Scheppach Dehnungsübungen wieder Ruhe in Ihren Körper einkeh- Firma Robatherm GmbH & Co. KG - Raumlufttechnikren zu lassen. Die einzelnen Sequenzen nutzen Elemen- Seit 2019 befindet sich der neue Stammsitz von robatte aus Rückenschule und Fitnesstraining sowie aus Yoga herm in Jettingen-Scheppach. und Pilates. Bei dieser Besichtigung erhalten Sie Einblicke in das Ver-Dieser Kurs ist für Teilnehmende geeignet, die ihre Leis- waltungsgebäude sowie die Produktionsgebäude. Außertungsfähigkeit mit Spaß und Freude steigern möchten dem erfahren Sie mehr über robatherm, die Produkte vonund sich nicht vor Anstrengung scheuen. robatherm und wie das Unternehmen den Herausforde-Bitte mitbringen: rungen von morgen begegnen will. Gymnastikmatte, Sportschuhe, Handtuch, Getränk Bitte festes Schuhwerk tragen, die Teilnehmenden sollten Maria Manhardt-Bachmayer, gut zu Fuß sein. Präventiv-Übungsleiterin und Rückentrainerin Sara Keller, vhs-Standort Jettingen 10 Termine, 07.10.2025 - 16.12.2025 1 Termin, 15.10.2025 dienstags, 18:15 - 19:15 Uhr Mittwoch, 14:00 - 16:00 Uhr Verein für Rasensport e.V. Treffpunkt: Firma Robatherm GmbH +Co. KG, John-F.-Ken-Hauptstraße 111, 89343 Jettingen-Scheppach nedy-Str. 1, 89343 Jettingen-Scheppach Kursgebühr: 80,00 € Preis: 6,00 € (nicht rabattierbar)
G14211h Jettingen-Scheppach C073h Jettingen-Scheppach Body-Workout und Rückenprävention Bracelet - Armband aus Edelsteinen Diese Mischung aus Fitness und Entspannung ist geeig- Sie lieben Schmuck mit Bedeutung? Dann gestalten Sienet, Ihren Körper zu kräftigen und Spannungen zu lösen. Ihr eigenes selbst geknüpftes Edelsteinarmband. Wun-Nach einer Aufwärmphase führen Sie Übungen zur Kräfti- derschön, individuell und voller Energie – ob für Sie selbstgung und Straffung einzelner Muskelgruppen durch, um oder als Geschenk mit persönlicher Botschaft. Wählen Sieim Schlussteil anhand von Entspannungstechniken und Ihre Lieblingssteine: Dehnungsübungen wieder Ruhe in Ihren Körper einkehren zu lassen. Die einzelnen Sequenzen nutzen Elemen- Ob Rosenquarz, Amethyst oder Tigerauge, mit ein paarte aus Rückenschule und Fitnesstraining sowie aus Yoga Perlen, einem Band und ein bisschen Kreativität zaubernund Pilates. Sie im Handumdrehen ihr ganz eigenes Armband. In die-sem Kurs können Sie 2 Armbänder knüpfen, keine Vor-Dieser Kurs ist für Teilnehmende geeignet, die ihre Leis- kenntnisse nötig. tungsfähigkeit mit Spaß und Freude steigern möchtenund sich nicht vor Anstrengung scheuen. Lisa Busse Bitte mitbringen: 1 Termin, 16.10.2025 Gymnastikmatte, Sportschuhe, Handtuch, Getränk Donnerstag, 17:30 - 19:30 Uhr Maria Manhardt-Bachmayer, Rathaus Jettingen-Scheppach, Präventiv-Übungsleiterin und Rückentrainerin Hauptstr. 55, 89343 Jettingen-Scheppach, Vortragsraum, EG 10 Termine, 07.10.2025 - 16.12.2025 dienstags, 17:00 - 18:00 Uhr Kursgebühr: 16,00 €, Materialkosten (ca. 25-30 €) je nach Verbrauch an Kursleiterin zu zahlen Verein für Rasensport e.V. Hauptstraße 111, 89343 Jettingen-Scheppach Kursgebühr: 80,00 € B121h Jettingen-Scheppach Neu! Der Weg zum neuen Job beginnt hier – Bewerbungs-Know-How für Einsteiger*innen R011h Jettingen-Scheppach Mariä Himmelfahrt in Scheppach Eine überzeugende Bewerbung beginnt mit einem klar strukturierten Lebenslauf. In diesem kompakten Seminar Entdecken Sie die ehemalige gotische Chorturmkirche, erhalten Sie praxisnahe Einblicke in die Erstellung einesdie Joseph Dossenberger im 18. Jahrhundert kunstvoll aussagekräftigen Lebenslaufs, der Ihre beruflichen Statiim Stil des Rokoko umgestaltet und erweitert hat. Bei der onen und Aufgaben verständlich darstellt. Zudem bespre-Führung erfahren Sie allerhand wissenswertes über die chen wir, welche weiteren Unterlagen für eine vollstän-Ausstattung der Kirche – von verspieltem Detailreichtum, dige Bewerbung wichtig sind und wie Sie diese optimalbeeindruckenden Fresken bis zu gotischen Elementen. zusammenstellen. Josef Hildensperger Der Fokus liegt auf der Wissensvermittlung mit Raum für 1 Termin, 11.10.2025 Ihre Fragen. Ideal für Berufseinsteiger*innen, Wiederein-Samstag, 11:00 - 12:30 Uhr steiger*innen und alle, die sich beruflich neu orientieren Mariä Himmelfahrt, Kirche, möchten. Kirchberg 20, 89343 Jettingen-Scheppach Bianca Kaiser, B.A., Personalreferentin Preis: 6,00 € (vorherige Anmeldung über die vhs unbe- 1 Termin, 22.10.2025 dingt erforderlich) (nicht rabattierbar) Mittwoch, 19:00 - 21:00 Uhr 24 Marktbote Nr. 39 · Freitag, 26. September 2025
Rathaus Jettingen-Scheppach, Hauptstr. 55, 89343 Jettingen-Scheppach, MEDIADATEN Anzeigenpreisliste Vortragsraum, EG MarktBote Amtsblatt des Marktes Jettingen-Scheppach Kursgebühr: 23,00 € (inkl. 5,00 € Begleitmaterial) Erscheinung: wöchentlich am Freitag Anzeigenschluss: Dienstag, 08:00 Uhr „Der MarktBote“ erscheint im Jahr ca. 47 Mal (dreiwöchige Sommer- und V0601h Jettingen-Scheppach zweiwöchige Winterpause; Termine werden rechtzeitig bekannt gegeben). Vermögensübertragung auf die nachfolgende Generation Format: 210 mm x 297 mm (DIN A4) In vielen Familien stellt sich die Frage, wie bzw. wann das Satzspiegel: 180 mm x 262 mmeigene Haus auf die Generation der Kinder übertragen Spaltenbreite: 1-spaltig 87 mm 2-spaltig 180 mmwerden soll – auch dies kann eine Form der Altersvor- Anzeigen-Größen und Preise, einfarbig schwarz: sorge sein. Dazu ergeben sich zahlreiche rechtliche Fra- Grundpreis: 1-spaltig / mm 0,55 € 2-spaltig / mm 1,10 € gen, u.a. die Absicherung für den Übergeber. An diesem Abend wird die Übertragung von Grundbesitz im Wege der 1/1 Seite = 180 x 262 mm 288,20 € „vorweggenommenen Erbfolge“ erläutert. Darüber hin- 1/2 Seite hoch = 87 x 262 mm 144,10 € 1/2 Seite quer = 180 x 129 mm 141,90 € aus werden die verschiedenen Absicherungsmöglichkei-1/4 Seite hoch = 87 x 129 mm 70,95 € ten (Nießbrauch, Wohnungsrecht, Reallast oder Wart und 1/4 Seite quer = 180 x 63 mm 69,30 € Pflege) für die Eltern – als Noch-Eigentümer des Hauses 1/8 Seite hoch = 87 x 63 mm 34,65 € im Grundbuch – behandelt. 1/8 Seite quer = 180 x 30 mm 33,00 € Nach dem Vortrag werden Sie in der Lage sein, eine gute Farbzuschlag: eine Zusatzfarbe bis vierfarbig 20,00 € Entscheidung zur Übertragung Ihres Hauses zu treffen. Diese Preise gelten nur für druckfertige Anlieferung der Daten.
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2. Friedhofssatzung Stand: 2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
ORTSRECHT DES
MARKTES JETTINGEN-SCHEPPACH
Daten des Rechtsetzungsverfahrens (Feststellungen über Erlass, rechtsaufsichtliche Genehmigung, Rechtswirksamkeit, Änderungen und Aufhebung) betreffend die:
Satzung über die Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen des Marktes Jettingen-Scheppach (Friedhofssatzung – FS)
| Urschrift: | 1. Änderung (Anlage 1) | 2. Änderung (Anlage 2) | 3. Änderung (Anlage 3) | 4. Änderung (Anlage 4) | |
|---|---|---|---|---|---|
| MGR-Beschluss vom: | 16.09.2025 | ||||
| Vorlage an das LRA a) -zur Genehmigung -zur Kenntnisnahme b) vom LRA gen. am: Nr., Az.: gem. (Rechtsgrdl.) | entfällt | ||||
| Satzg. ausgefertigt am: | 22.09.2025 | ||||
| Amtl. Bek.m. im Amts- blatt „Marktbote“ vom: Nr., Jahrg.: | 26.09.2025 Nr. 39, 67. Jg. | ||||
| Tag des Inkrafttretens: | 01.10.2025 | ||||
| Übersendg.d.Satzg.m. Bekm.vermerk an LRA: | 06.10.2025 | ||||
| Geltungsdauer bis/unbeschränkt | unbeschränkt | ||||
| 1. Aufhebung: a) MGR-Beschluss / Urteil vom: b) Amtl. Bek.m. im Amtsbl. „Marktbote“ vom: / Nr., Jahrg. 2. Tag d. Unwirksamkeit: | |||||
| Übersendg. von VO: - LRA: - Polizei-Insp. Burgau - Staatsanwaltsch. NU - Feuerwehr | entfällt | ||||
| Feststellung: (Datum;Unterschrift) | 06.10.2025 I.A. |
ORTSRECHT DES
MARKTES JETTINGEN-SCHEPPACH
Satzung über die
Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen des Marktes Jettingen-Scheppach
(Friedhofssatzung – FS)
vom 22.09.2025
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt der Markt Jettingen-Scheppach folgende Satzung:
Inhalt:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Friedhofsverwaltung
§ 4 Bestattungsanspruch
§ 5 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
§ 7 Verhalten im Friedhof
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
III. Gräber und Grabmale
§ 9 Gräber
§ 10 Grabarten
§ 11 Einzel- und Familiengräber
§ 12 Grüfte
§ 13 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
§ 14 Größe der Gräber
§ 15 Rechte an Gräbern
§ 16 Übertragung von Nutzungsrechten
§ 17 Pflege und Instandhaltung der Gräber nach § 10 Abs. 1 Buchst. a bis e (Erdgräber)
§ 18 Gärtnerische Gestaltung der Gräber nach § 10 Abs. 1 Buchst. a bis e (Erdgräber)
§ 19 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
§ 20 Größe von Grabmalen und Einfriedungen an Gräbern nach § 10 Abs. 1 Buchst. a bis d (Erdgräber, ausgenommen pflegefreie Urnenbaumgräber)
§ 21 Grabgestaltung
§ 22 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen bzw. von Gedenkplatten an Gräbern nach § 10 Abs. 1 Buchst. a bis e (Erdgräber)
IV. Bestattungsvorschriften
§ 23 Leichenhaus
§ 24 Leichenhausbenutzungszwang
§ 25 Leichentransport
§ 26 Leichenversorgung
§ 27 Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 28 Bestattung
§ 29 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
§ 30 Ruhefristen
§ 31 Exhumierung und Umbettung
V. Schlussbestimmungen
§ 32 Ersatzvornahme
§ 33 Haftungsausschluss
§ 34 Zuwiderhandlungen
§ 35 Inkrafttreten
ORTSRECHT DES MARKTES JETTINGEN-SCHEPPACH Friedhofssatzung (FS) vom 22.09.2025
I.
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Der Markt Jettingen-Scheppach unterhält die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen. Zu diesen Einrichtungen zählena) die markteigenen und die in der Verwaltung des Marktes stehenden Friedhöfe in den Ortsteilen Jettingen, Scheppach, Freihalden, Ried und Schönenberg.
b) die marktgemeindlichen Leichenhäuser in den Ortsteilen Jettingen, Scheppach, Freihalden, Ried und Schönenberg.
§ 2 Friedhofszweck
Die Friedhöfe des Marktes Jettingen-Scheppach dienen insbesondere den verstorbenen Markteinwohnern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 Friedhofsverwaltung
Die Friedhöfe des Marktes Jettingen-Scheppach werden vom Markt verwaltet und beaufsichtigt. Das Gräberverzeichnis wird vom Markt so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde und wer der Nutzungsberechtigte ist.
§ 4 Bestattungsanspruch
(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzta) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben im Markt ihren Wohnsitz hatten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),
c) die im Marktgebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 BestG.
(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis des Marktes im Einzelfall.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Gräber können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder verlängert.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung werden jeweils öffentlich bekannt gemacht.
(3) Der Markt kann die Schließung verfügen, wenn keine Nutzungsrechte entgegenstehen, diese durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder diese zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Der Markt kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Nutzungsrechte entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
(4) Soweit Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten aufgelöst werden sollen oder zur Gefahrenabwehr aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
ORTSRECHT DES MARKTES JETTINGEN-SCHEPPACH
Friedhofssatzung (FS) vom 22.09.2025
II.
Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
(1) Die marktgemeindlichen Friedhöfe sind während der an den Eingängenbekanntgegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Der Markt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszteiten gestatten.
§ 7 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher der marktgemeindlichen Friedhöfe hat sich ruhig und der Wurde des Orts entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Besuchern der Friedhöfe ist es insbesondere nicht gestatteta) Tiere mitzuführen, ausgenommen Blindhunde,
b) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren, ausgenommen Sargtransportwagen, Transportkarren, Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel,
c) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
d) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
e) Abraum und Abfälle an anderen als den hierfür vorgesehenen Plätzen abzulagern,
f) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten oder zu beschädigen,
g) Foto-, Film-, Video- und Tonaufnahmen zu erstellen bzw. zu verwerten, ausgenommen zu privaten Zwecken,
h) in der Nähe einer Bestattung oder Trauerfeier oder an Sonn- und Feiertagen störende Arbeiten zu verrichten.
(4) Der Markt kann auf Antrag Ausnahmen von den Verboten zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Die gewerblich Tätigen und deren Gehilfen haben die Regelungen der Friedhofssatzung zu beachten und den Anweisungen des Marktes Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehem. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Das Befahren der Friedhofswege mit den für die Ausführung von Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen bedarf eines Antrags und der Erlaubnis des Marktes nach § 7 Abs. 4. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- und Regenwetter kann der Markt das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch den Markt dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnungen des Marktes verstoßen wurde. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich. (5) Abraum, Rest- und Verpackungsmaterial (z. B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien, Styroporplatten für Blumentöfe u .ä.) sind von den gewerblich Tätigen auf ihre Kosten vom Friedhof zu entfernen.
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Friedhofssatzung (FS) vom 22.09.2025
III.
Gräber und Grabmale
§ 9 Gräber
(1) Die Gräber stehen grundsatzlich im Eigentum des Marktes Jettingen-Scheppach. An ihren konnen Rechte vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Lage der einzelnen Gräber wird durch den Markt bestimmt und richtig sich nach dem Friedhofsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Gräber sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen konnen jeweils nur in den vom Markt freiigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. Der Friedhofsplan kann beim Markt während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.
§ 10 Grabarten
(1) Die Gräber werden unterschieden in:
a) Einzelgräber,
b) Familiengräber,
c) Grufte,
d) Urnenerdgräber,
e) Pflegefreie Urnenbaumgräber,
f) 2-stellige Urnenkammern,
g) 4-stellige Urnenkammern,
h) Anonymes Urnengrab,
i) Ehrengräber.
(2) Die Art der einzelnen Gräber wird durch den Markt bestimmt und richtig sich nach dem Belegungsplan. (3) Zuerkennung, Anlage und Unterhalt von Ehrengräbern regelt der Markt im Einzelfall.
§ 11 Einzel- und Familiengräber
(1) Einzelgräber bestehen aus nur einem Grabplatz und dieren grundsätzlich der Bestattung nur einer Leiche. Die Beisetzung einer zweiten Leiche während der Ruhefrist der vorbestatteten Leiche wird nur zugelassen, wenn die vorgeschriebene Tiefe des Grabschachtes nach § 14 Abs. 4 ohne Störung der Totenruhe der vorbestatteten Leiche eingehalten wird. (2) In Einzelgräbern konnen zusätzlich zu oder anstelle einer Leichenbestattung bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Nach einer Urnenbestattung in einem Einzelgrab kann wegen der Währung der Totenruhe während der laufenden Ruhefrist für die Urne keine Leichenbestattung erfolgen. (3) Familiengräber bestehen aus zwei nebeneinanderliegenden Grabplätzen und dieren der Bestattung von bis zu vier Leichen, wobei die Beisetzung einer dritten und vierten Leiche während der Ruhefrist der vorbestatteten Leichen nur dann zugelassen wird, wenn die vorgeschriebene Tiefe des Grabschachtes nach § 14 Abs. 4 ohne Störung der Totenruhe der vorbestatteten Leiche eingehalten wird. Im Familiengrab kann der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister. Ausnahmsweise kann der Markt auch die Bestattung anderer Personen zulassen. (4) In Familiengräbern konnen zusätzlich zu oder anstelle einer Leichenbestattung bis zu vier Urnen beigesetzt werden, sofern die Währung der Totenruhe gewährleistet ist. (5) Für das Nutzungsrecht an Einzel- und Familiengräbern gelten die §§ 15 und 16 entsprechend.
§ 12 Grüfte
(1) Grüfte müssen den nachstehenden Voraussetzungen genügen:
a) Der Boden muss mindestens 1,80 m unter der Erdoberfläche liegen,
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Friedhofssatzung (FS) vom 22.09.2025
b) die Öffnung zum Einbringen der Leiche muss mit einer dicht schlieBenden, genügend starken Platte oder mit dichtem Mauerwerk verschlossen werden können,
c) die Decke muss aus genügend starken Platten, gemauertem Gewölbe oder Eisenbeton hergestellt sein,
d) die Seitenwände müssen aus verputztem Mauerwerk oder Beton hergestellt sein; sind Wände und Boden aus Beton, muss der Boden leicht geneigt sein und an der tiefsten Stelle eine Öffnung zur umgebenden Erde haben,
e) über dem Boden darf hochstens ein Zwischenboden eingezogen sein, welcher aus durchbrochenem Eisenbeton oder Metallschienen bestehen muss,
f) über der festen Decke und der verschlossenen Öffnung muss nach der Bestattung eine Erdschicht von mindestens 0,40 m Höhe ausgebreitet werden;
g) Sarge dürfen nur auf dem Boden oder dem Zwischenboden abgestellt werden; stehen Sarge nebeneinander, dürfen sie sich nicht berühren.
h) Sarge von an ansteckenden Krankheiten Verstorbener müssen in der Gruft durch eine zusätzliche Mauer vom übrigen Gruftraum abgetrennt werden.
(2) Leichen dürfen in Grüften nur beigesetzt werden, wenn sie sich in fest und luftdicht verschlossenen Sargen aus Metall, Stein oder Eichenholz befinden. Nach Einbringung des Sarges ist die Gruft unverzüglich zu schlieben. Das Öffnen und Schließen einer Gruft darf nur durch einen Fachmann vorgenommen werden. Beim Öffnen ist ein genügend großer Einstieg freizulegen. Die Gruft darf erst nach hinreichender Entlüftung betreten werden. (3) Der Markt kann im Einzelfall für das Öffnen und Schließen einer Gruft besondere Anordnungen treffen, sowie dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere der Gesundheit erforderlich ist. (4) Für das Nutzungsrecht an Grüften gelten die §§ 15 und 16 entsprechend.
§ 13 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der Bestattungsverordnung (BestV) entsprechen. Urnen für Erdbestattungen müssen darüber hinaus aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Bei Urnen, die in Urnenkammern beigesetzt werden, müssen mindestens die Überurnen dauerhaft und wasserfest sein. (2) Urnen konnen in Urnenkammern, Urnenerdgrabern, pflegefreien Urnenbaumgrabern oder im anonymen Urnengrab beigesetzt werden, in Einzel- oder Familiengrabern nur im Rahmen der zulässigen Belegung nach § 11 Abs. 2 und 4. (3) In Urnenkammern dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV beigesetzt werden. In 2-stelligen Urnenkammern konnen während der Ruhefristen gleichzeitig Urnen von bis zu zwei Familienangehörigen beigesetzt werden. In 4-stelligen Urnenkammern konnen während der Ruhefristen gleichzeitig Urnen von bis zu vier Familienangehörigen beigesetzt werden. (4) Je Urnenerdgrab dürfen während der Ruhefristen gleichzeitig bis zu 4 Urnen bestattet werden. Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Pflegefreie Urnenbaumgräber dieren grundsätzlich der Bestattung nur einer Urne. Die Beisetzung einer zweiten Urne während der Ruhefrist der vorbestatteten Urne wird nur zugelassen, wenn die vorgeschriebene Tiefe des Grabschachtes nach § 14 Abs. 4 ohne Störung der Totenruhe der vorbestatteten Urne eingehalten wird. Abs. 3 Satz 2 gilt in diesem Fall entsprechend, wobei die Urnen ausschließlich übereinander beigesetzt werden dürfen. (5) Das anonyme Urnengrab dient der Beisetzung von Urnen, ohne den Beisetzungsplatz mit dem Namen oder Daten des Verstorbenen zu kennzeichnen. Über die Belegung des anonymen Urnengrabes entscheidet der Markt im Einzelfall. Die Belegung erfolgt im Bedarfsfall der Reihe nach für die Dauer der Ruhefrist. Die Graboberfläche des anonymen Urnengrabes wird durch den Markt gestaltet. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf dem anonymen Urnengrab durch Dritte nicht angebracht werden. (6) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabern gelten die §§ 15 und 16 entsprechend. Wir das abgelaufene Nutzungsrecht nicht mehr verlangert, ist der Markt berechtigt, Aschenreste an der von ihm bestimmten Stelle des Friedhofs in wurdiger Weise der Erde zu übergeben (Urnensammelgrab) sowie evtl. vorhandene (Über-) Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
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Friedhofssatzung (FS) vom 22.09.2025
§ 14 Größe der Gräber
(1) Für die Einteilung der Gräber sind die Friedhofspläne maßgebend. Die einzelnen Gräber haben grundsätzlich folgende Länge und Breite bzw. Breite, Höhe und Tiefe:
| Länge: | Breite | ||
|---|---|---|---|
| a) Einzelgräber | 1,80 m bis 2,40 m | 0,90 m bis 1,20 m | |
| b) Familiengräber | 1,80 m bis 2,40 m | 1,60 m bis 2,40 m | |
| c) Grüfte | 1,80 m bis 2,40 m | 1,60 m bis 2,40 m | |
| d) Urnenerdgräber | 0,80 m | 0,80 m | |
| e) Pflegefreie Urnenbaumgräber | 0,33 m | 0,33 m | |
| Breite | Höhe | Tiefe | |
| f) 2-stellige Urnenkammer | 28,5 cm | 32 cm | 53 cm |
| g) 4-stellige Urnenkammer | 45,5 cm | 32 cm | 53 cm |
(2) Soweit in Friedhofen diese RegelmaBe bei bestehenden Gräbern nicht eingehalten sind, kann bis zum Ablauf des Nutzungsrechts die bisherige GrabgroBe beibehalten werden. In diesen Fällen kann der Markt jedoch bei Bestattung einer weiteren Person oder bei Abänderung der Grabanlage (z.B. neuer Grabstein, neue Einfassung) die Änderung der GrabgroBe entsprechend dem vom Markt festgestelltten Friedhofsplan verlangen. (3) Bei Erdgrabern beträgt der Abstand von Grab zu Grab in der Regel 30 cm. Geringere Abstände sind zugelassen, soweit es sich aus der Lage des Grabes oder den Friedhofsplänen ergibt. (4) Bei Erdgrabern muss die Tiefe des Grabschachtes von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Grabsohle mindestens betragen:
a) bei Erdbestattungen von Urnen mindestens 0,80 m,
b) bei verstorbenen Personen unter 2 Jahren mindestens 0,80m
c) bei verstorbenen Personen vom 2. bis zum 10. Lebensjahr mindestens 1,30 m,
d) bei verstorbenen Personen ab 11 Jahren mindestens 1,80m
Bei der erstmaligen Belegung eines Erdgrabes mit einer verstorbenen Person über 11 Jahren soll die Grabtiefe im Sinne des Satzes 1 mindestens 2,40 m betragen. Nach Möglichkeit soll diese Grabtiefe auch bei späteren Bestattungen eingehalten werden. Sollen in einem pflegefreien Urnenbaumgrab bis zu zwei Urnen bestattet werden, muss die Tiefe des Grabschachtes bei der ersten zu bestattenden Urne mindestens 1,20 m betragen.
§ 15 Rechte an Gräbern
(1) An einem beegungsfähigen Grab kann ein Grabnutzungsrecht erworben werden. (2) Erfolgt der erstmalige Erwerb anlasslich eines Todesfalls, ist das Grabnutzungsrecht mindestens auf die Dauer der nach § 30 vorgeschreibenben Ruhefrist der zu bestattenden Leiche oder Urne zu erwerben. Soll ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall verliehen werden, kann das Nutzungsrecht nur auf die Dauer von 15 oder 20 Jahren erworben werden. (3) Das Grabnutzungsrecht wird nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühren entsprechend der jeweils gültigen Friedhofsgebührenanzug des Marktes (FGS) an einzeln natürliche Personen verliehen. Dem Nutzungsberechtigten wird eine entsprechende Graburkunde ausgestellt. Jede Änderung des Namens oder der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist dem Markt mitzuteilen. (4) Sofern der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts beim Markt eine Verlängerung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässst, kann das Grabnutzungsrecht nach Zahlung der entsprechenden Grabgebühr auch ohne weitere Belegung des Grabes um mindestens 1 Jahr, maximal um die Dauer des zuletzt verliehenen Nutzungsrechts bzw. der zuletzt abgelaufenen Ruhefrist verlangert werden. (5) Soll in einem Grab, an dem ein Nutzungsrecht bereits besteht, eine erneute Bestattung erfolgen und reicht die nach § 30 einzuhaltende Ruhefrist der zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinaus, für die das Nutzungsrecht besteht, ist das Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der nach § 30 vorgeschriebenen Ruhefrist im Voraus erneut zu erwerben. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist der zuletzt bestatteten Leiche bzw. Urne kann der Nutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit der
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schriftlichen Annahme der Verzichtserklärung durch den Markt wirksam. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Grabnutzungsgebühren besteht in einem solchen Fall nicht.
(7) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann der Markt über das Grab verfügen. Hiervon wird der bisherige Nutzungsberechtigte, nach seinem Ableben dessen Angehörige in gerader Linie bzw. die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig vom Markt benachrichtigt. Sind solche nicht vorhanden oder dem Markt nicht bekannt, wird durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise darauf hingewiesen.
(8) Das Grabnutzungsrecht kann durch den Markt entzogen werden, wenn das Grab aus besonderen Gründen an der bisherigen Stelle nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Nutzungsberechtigten ist erforderlich, wenn die Ruhefrist der zuletzt in dem Grab bestatteten Leiche oder Urne noch nicht abgelaufen ist. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 16 Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling des Nutzungsberechtigten die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes beanspruchen, sofern der Nutzungsberechtigte schriftlich auf das Grabnutzungsrecht zugunsten dieses Angehörigen verzichtet hat.
(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 15 Satz 1 BestV i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV bestehenden Reihenfolge hat bei gleichem Rang eine ältere Person das Vorrecht vor Jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, kann das Nutzungsrecht in begründeten Einzelfällen auch auf eine dem verstorbenen Nutzungsberechtigten nahestehende dritte Person (z.B. Lebensgefährte, Stiefkind u.ä.) übertragen werden.
(3) Über die Umschreibung erhält der neue Nutzungsberechtigte eine Graburkunde nach § 15 Abs. 3 Satz 2.
(4) Der Anspruch auf Übertragung eines Grabnutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Betreuung des Grabes während der Ruhefrist der zuletzt bestatteten Leiche oder Urne an Personen überlassen werden, die zu den Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
§ 17 Pflege und Instandhaltung der Gräber nach § 10 Abs. 1 Buchst. a bis e (Erdgräber)
(1) Mit Ausnahme von pflegefreien Urnenbaumgräbern ist jedes Grab innerhalb von sechs Monaten nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Grabnutzungsrechtes würdig herzurichten oder gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Bei pflegefreien Urnenbaumgräbern ist innerhalb von einem Monat nach der Beisetzung bzw. der Verleihung des Grabnutzungsrechts die vom Markt zur Verfügung gestellte Gedenkplatte zentriert über dem Bestattungsort der Urne anzubringen, wobei die Oberkante der Gedenkplatte höhengleich mit dem umgebenden Gelände abschließen muss.
(2) Zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet ist der Nutzungsberechtigte nach § 15 bzw. § 16 Abs. 1 oder 2. Ist ein Nutzungsberechtigter nicht vorhanden oder sein Aufenthalt nicht bekannt, sind die in § 15 Satz 1 BestV i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Personen hierzu verpflichtet. Hinsichtlich deren Reihenfolge gilt § 16 Abs. 2 Satz 4 entsprechend.
(3) Bei Gräbern, an denen nach der Bestattung des bisherigen Nutzungsberechtigten niemand das Grabnutzungsrecht nach § 16 Abs. 2 übernimmt, veranlasst der Markt auf Kosten eines Verpflichteten nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und 3 die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege des Grabes während der Ruhefrist des zuletzt Bestatteten, es sei denn, eine Person, der das Betreuungsrecht nach § 16 Abs. 4 Satz 2 überlassen wurde, trägt die entstehenden Kosten.
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Friedhofssatzung (FS) vom 22.09.2025
(4) Kommt ein Verpflichteter seinen Verpflichtungen nicht nach, kann ihn der Markt unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten durch den Markt getroffen werden, wobei das Grab nach Wahl des Marktes entweder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt oder abgeräumt und eingeebnet werden kann (Ersatzvornahme gem. § 32). Ist die Existenz oder der Aufenthalt von Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist der Markt berechtigt, das Grab abzuräumen und einzuebnen.
§ 18 Gärtnerische Gestaltung der Gräber nach § 10 Abs. 1 Buchst. a bis e (Erdgräber)
(1) Mit Ausnahme von pflegefreien Urnenbaumgräbern sind zur Bepflanzung der Gräber nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber, Anpflanzungen und Einrichtungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und die Form der Grabhügel sowie die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des jeweiligen Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei pflegefreien Urnenbaumgräbern ist weder eine gärterische Gestaltung noch das Anlegen eines Grabhügels zulässig. Soweit die Nachsaat von Grasbewuchs erforderlich ist, erfolgt dies ausschließlich durch den Markt. (2) Das Anpflanzen hochwachsender Pflanzen (Sträucher, Gehölze, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis des Marktes. Anpflanzungen aller Art außerhalb der Gräber werden ausschließlich vom Markt ausgeführrt. In besonderen Fällen konnen Ausnahmen vom Markt zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber, Anpflanzungen und Einrichtungen nicht beeinträchtigt werden. (3) Grababfälle, verwelkte Blumen und verdorrte Pflanzen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an die darauf vorgesehenen Stellen zu verbringen. Soweit die Möglichkeit der getrennten Abfallsammlung besteht, sind die Abfälle entsprechend zu sortieren. (4) Der Rückschnitt oder die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender bzw. abgestorbener Pflanzen oder Pflanzenteile sowie weitere erforderliche Arbeiten und Maßnahmen konnen durch den Markt gegenüber den nach § 17 Abs. 2 Verpflichteten angeordnet werden. Kommt der Verpflichtete den Anordnungen nicht innerhalb der hierfür gesetzten Frist nach, konnen die Maßnahmen vom Markt auf Kosten des Verpflichteten durchgeführt werden (Ersatzvornahme nach § 32). (5) Alle Pflanzen gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis des Marktes über, wenn sie von den nach § 17 Abs. 2 Verpflichteten nach Ablauf des Grabnutzungsrechts bzw. der Ruhefrist des zuletzt Bestatteten nicht abgeräumt worden sind.
§ 19 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis des Marktes. Der Markt ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, die sich auf Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen, soweit der Friedhofszweck dies erfordert oder es zur Währung der Rechte anderer notwendig ist. Bei pflegefreien Urnenbaumgräbern ist die Errichtung von Grabmalen, Einfriedungen und anderen baulichen Anlagen nicht gestattet, ausgenommen hiervon ist das oberflächenbündige Einbringen der vom Markt zur Verfügung gestellten Gedenkplatte entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2. Das Einbringen dieser Gedenkplatte bedarf keiner Erlaubnis des Marktes; Satz 2 gilt entsprechend. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage beim Markt durch den nach § 17 Abs. 2 Verpflichteten zu beantragen, wobei die Maße nach § 14 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist jeweils zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf bzw. ein Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials sowie der Bearbeitung, Form und Anordnungb) Zeichnungen der Schrift sowie der Ornamente und Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Inhalts und Materials sowie der Bearbeitung, Form und Anordnung.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal oder die bauliche Anlage nicht den sicherheitsrechtlichen Anforderungen oder den Vorschriften der §§ 20 und 21 entspricht.
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(4) Werden Grabmale oder bauliche Anlagen ohne Erlaubnis erreicht, kann der Markt den nach § 17 Abs. 2 Verpflichteten unter Fristsetzung auffordern, die Erlaubnis entsprechend Abs. 2 zu beantragen. Erfolgt dies innerhalb der gesetzten Frist nicht oder kann die beantragte Erlaubnis nicht erteilt werden, kann der Markt den nach § 17 Abs. 2 Verpflichteten unter angemessener Fristsetzung auffordern, die aufgestellten Grabmale oder baulichen Anlagen zu entfernen. Ist die Existenz oder der Aufenthalt von Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. (5) Kommt der Verpflichtete der Aufforderung nicht fristgerecht nach, ist der Markt berechtigt, das Grabmal oder die bauliche Anlage auf Kosten des Verpflichteten zu entfernen. Entsprechendes gilt, wenn die öffentliche Aufforderung nach Abs. 4 Satz 3 ohne Ergebnis verläuft (Ersatzvornahme nach § 32). § 22 Abs. 4 Sätze 7 bis 10 gelten entsprechend. (6) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Bestattung verwendet werden. Provisorische Grabmale sind nicht erlaubnispflichtig.
§ 20 Größe von Grabmalen und Einfriedungen an Gräbern nach § 10 Abs. 1 Buchst. a bis d (Erdgräber, ausgenommen pflegefreie Urnenbaumgräber)
Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes sowie eine Höhe von 1,70 m grundsätzlich nicht überschreiten. Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen nach § 21 und dem Friedhofszweck vereinbar ist und der Markt die Erlaubnis erteilt hat.
§ 21 Grabgestaltung
(1) Gräber, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. Firmenbezeichnungen)dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabdenkmälern angebracht werden. (2) Zum Verschluss von Urnenkammern dürfen nur die vom Markt zur Verpfugung gestellten Verschlussplatten verwendet werden. Bei der Beschriftung der Platten ist darauf zu achten, dass Gröbe, Schrifttyp und Design der Buchstaben ein würdiges Gesamtbild ergeben. Zusätzlich zu Namen und Daten der Verstorbenen konnen die Platten mit Ornamenten oder Symbolen versehen werden, die in Gröbe, Ausführung und Farbe der Beschriftung anzupassen sind. Bei Beschädigung oder falscher Beschriftung der Platte, welche eine weitere Verwendung unmöglich macht, beschafft der Markt auf Kosten des Nutzungsberechtigten eine neue Verschlussplatte. § 17 Abs. 2 bis 4 gilt im Übrigen entsprechend. Zur Kennzeichnung der örtlichen Lage eines pflegefreien Urnenbaumgrabes dürfen nur die vom Markt zur Verpfugung gestellten Gedenkplatten verwendet werden. Beschriftungen und Verzierungen der Gedenkplatten konnen auf Wunsch und auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten eingraviert werden; sie dürfen nicht in erhabener Form ausgeführrt werden. Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend. (3) Das Aufstellen oder Anbringen von Gegenständen an der Urnenste bzw. der oberen Abdeckplatte der Ste-len sowie an den pflegefreien Urnenbaumgräbern ist nicht erlaubt. Blumenbukette, Kränze und Pflanzschalen konnen am Tag der Beisetzung der Urne unmittelbar vor der entsprechenden Stele oder dem pflegefreien Urnenbaumgrab auf dem Boden abgelegt bzw. abgestellt werden. Sie sind innerhalb von vier Wochen nach der Beisetzung durch den nach Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 17 Abs. 2 Verpflichteten zu entfernen. Nach Ablauf dieser Frist behalt sich der Markt vor, abgelegte oder abgestellte Gegenstände zu entfernen. Ein Anspruch auf Herausgabe der entfernten Gegenstände oder auf Schadensersatz besteht nicht. (4) Für Einzel- und Familiengräber in den sog. Erweiterungsteilen der Friedhöfe Jettingen, Scheppach und Frei-halden, welche aus den Abteilungen
- 9 mit 17 des Friedhofes Jettingen,
- 5 mit 9 des Friedhofes Scheppach und
- 5 und 6 des Friedhofes Freihaldenbestehen, werden zusätzlich folgende Gestaltungsvorschriften festgesetzt:
a) Das Grabmal darf folgende Breiten nicht überschreiben.
- Einzelgräber: 0,80 m
- Familiengräber: 1,20 mb) Von der Gesamtfläche des Grabes nach § 14)dürfen in den nachfolgend genannten Abteilungen der Friedhöfe lediglich folgende Flächen gartnerisch gestaltet werden (Pflanzflächen):
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- 1. in Abt. 9 mit 17 des Friedhofes Jettingen:
- Einzelgräber:
Höchstbreite 0,80 m (Außenmaße einschl. Einfassungen) Höchstlänge 1,40 m (Außenmaße einschl. Einfassungen und Grabmal)
- Familiengräber:
Höchstbreite 1,20 m (Außenmaße einschl. Einfassungen) Höchstlänge 1,40 m (Außenmaße einschl. Einfassungen und Grabmal)
- 2. in Abt. 5 mit 9 des Friedhofes Scheppach undin Abt. 5 und 6 des Friedhofes Freihalden:
- Einzelgräber:
Höchstbreite 0,80 m (Außenmaße einschl. Einfassungen) Höchstlänge 1,80 m (Außenmaße einschl. Einfassungen und Grabmal);
- Familiengräber:
Höchstbreite 1,20 m (Außenmaße einschl. Einfassungen) Höchstlänge 1,80 m (Außenmaße einschl. Einfassungen)
c) Die Zwischenräume zwischen den Pflanzflächen der Gräber bzw. zwischen dem Weg und den Pflanzflächen der Gräber dürfen nicht mit Kies, Platten oder ähnlichem ausgelegt werden, sondern sind als mähbare Rasenfläche anzulegen.
§ 22 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen bzw. von Gedenkplatten an Gräbern nach § 10 Abs. 1 Buchst. a bis e (Erdgräber)
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze (BIV-Richtlinie) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Soweit in einzelnen Abteilungen der Friedhöfe seitens des Marktes durchgehende Fundamentbänder angelegt wurden, sind diese zur Gründung der Grabmäler zu verwenden.
(2) Der nach § 17 Abs. 2 Verpflichtete hat das Grabmal sowie bauliche Anlagen und Einfassungen bzw. die Gedenkplatte in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, bauliche Anlagen und Einfassungen bzw. Gedenkplatten, die sich in nicht ordnungsgemäßem Zustand befinden, können durch den Markt nach vorangegangener Aufforderung des nach § 17 Abs. 2 Verpflichteten auf dessen Kosten entfernt werden, wenn die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen und sicheren Zustands verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme nach § 32).
(3) Grabmale und bauliche Anlagen bzw. Gedenkplatten dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts oder der Ruhefrist nur mit vorheriger Erlaubnis des Marktes entfernt werden.
(4) Nach Ablauf des Nutzungsrechts bzw. der Ruhefrist sind die Grabmale, baulichen Anlagen und Einfassungen bzw. Gedenkplatten durch den zuvor nach § 17 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Gräber sind einzuebnen. Kommt der Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn der Markt unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können durch den Markt die zur Herbeiführung eines ordnungsgemäßen Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme nach § 32). Ist die Existenz bzw. der Aufenthalt von Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist der Markt berechtigt, das Grab abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, bauliche Anlagen, Einfassungen sowie sämtlicher Grabschmuck und Bepflanzung gehen in diesem Fall entschädigungslos in das Eigentum des Marktes über. Eine Aufbewahrungs- und Herausgabepflicht besteht für den Markt in diesem Fall nicht. Sind das Grabmal und andere Teile der ehemaligen Grabanlage noch vorhanden, können diese vom Markt gegen Erstattung sämtlicher entstandener Kosten an Berechtigte im Sinn der §§ 15 oder 16 herausgegeben werden. Die Berechtigung ist in geeigneter Weise nachzuweisen.
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(5) Der nach § 17 Abs. 2 Verpflichtete und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jeder durch die Errichtung, den Unterhalt oder die Entfernung von Grabmalen, baulichen Anlagen und Einfassungen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen sowie solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, unterstehen dem besonderen Schutz des Marktes. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmale und Anlagen bedarf auch nach Ablauf des Grabnutzungsrechts bzw. der Ruhefrist der besonderen Erlaubnis des Marktes.
IV.
Bestattungsvorschriften
§ 23 Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewährung der Leichen, bis sie bestattet oder überführrt werden und zur Aufbewährung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zu denen Beisetzung im Friedhof. Die Leichenhallen dürfen nur mit Erlaubnis des Marktes betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden in der Leichenhalle aufgebahrt. Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, konnen Hinterbliebene die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wir darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. (3) Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 24 Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das Leichenhaus des jeweiligen Ortsteils zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenna) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und Dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführrt wird,
c) die Leiche in einem Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 25 Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Marktgebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 26 Leichenversorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 27 Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem marktgemeindlichen Friedhof sind vom Markt hoheitlich auszuführen, insbesonderea) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
b) die Überführung des Sarges bzw. der Urne vom Leichenhaus zum Grab, einschließlich der Stellung der Träger,
c) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen,
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d) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
e) das Ausschmücken der Leichenhalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
Auf Antrag kann der Markt von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs.1 Buchst. b) befreien.
(2) Der Markt kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
§ 28 Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen und Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Urnenkammer geschlossen ist.
§ 29 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes dem Markt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt der Markt im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 30 Ruhefristen
(1) Die Ruhefrist für Leichen beträgta) in Einzelgräbern und Familiengräbern
- für Verstorbene über 5 Jahren 20 Jahre
- für Verstorbene unter 5 Jahren 10 Jahreb) in Grüften
- für Verstorbene über 5 Jahren 30 Jahre
- für Verstorbene unter 5 Jahren 15 Jahre
(2) Bei der Beisetzung von Urnen und Ascheresten beträgt die Ruhefrist 15 Jahre.
(3) Die Ruhefrist läuft jeweils bis zum Ende des Monats, der seiner Benennung nach dem Monat der Bestattung entspricht.
§ 31 Exhumierung und Umbettung
(1) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung bzw. eines Antrages des Nutzungsberechtigten. Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften bedarf die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen des Weiteren der vorherigen Erlaubnis des Marktes. Im Übrigen gilt § 21 BestV.
(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.
V.
Schlussbestimmungen
§ 32 Ersatzvornahme
Werden die in dieser Satzung festgelegten Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, kann der Markt die erforderlichen Maßnahmen und Handlungen auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist den Verpflichteten vorher unter einer für die Erfüllung der Pflicht angemessenen Fristsetzung schriftlich anzukündigen. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Verpflichtete nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr unumgänglich ist.
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§ 33 Haftungsausschluss
Der Markt übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und die durch Dritte und deren Beauftragte verursacht werden.
§ 34 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von 5,-- Euro bis 1000,-- Euro belegt werden, wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
b) erforderliche Erlaubnisse des Marktes nicht einholt,
c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Gräber nach den §§ 17 bis 22 nicht satzungsgemäß vornimmt,
d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder festgelegte Verbote missachtet.
§ 35 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.10.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die marktgemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 05.05.2015 in der geltenden Fassung außer Kraft.
Jettingen-Scheppach, den 22. September 2025 MARKT JETTINGEN-SCHEPPACH
Christoph Böhm Erster Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk:
Vorstehende Satzung wurde im Amtsblatt „Marktbote“ des Marktes Jettingen-Scheppach vom 26.09.2025 (Nr. 39, 67. Jg.) amtlich bekanntgemacht.
Jettingen-Scheppach, 26.09.2025 MARKT JETTINGEN-SCHEPPACH
Christoph Böhm Erster Bürgermeister