🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 24.06.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzungder Gemeinde Ebershausenüber die Erhebung von Gebührenfür die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungensowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen
(Friedhofsgebührensatzung)
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzeserlässt die Gemeinde Ebershausen folgende Satzung:
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),
b) Bestattungsgebühren (§ 5),
c) sonstige Gebühren (§ 6).
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt,
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Gebühr entstehta) im Fall des §2 Abs. 1 Buchstabe a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung.
b) im Fall des §2 Abs. 1 Buchstabe b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeindec) Im Fall des §2 Abs. 1 Buchstabe c mit der Auftragserteilungd) Im Fall des §2 Abs. 2 Buchstabe d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.
(2) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
Friedhofsgebührensatzung – Gemeinde Ebershausen vom 26. Februar 2024
Zweiter Teil
Einzelne Gebühren
§ 4 Grabgebühr
(1) Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte (Wahlgrab, § 10 Abs. 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung) beträgt:
| für eine Einzelwahlgrabstelle | 47,00 €pro Jahr |
|---|---|
| für eine Doppelwahlgrabstelle | 56,00 €pro Jahr |
| für eine Dreifachwahlgrabstelle | 75,00 €pro Jahr |
Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wir ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben. Für die Dauer des Nutzungsrechts ist die Grabgebühr im Voraus zu entrichten.
(2) Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht an einer Urnenwahlgrabstätte (Urnenanlage § 12 der Friedhofs- und Bestattungssatzung) beträgt 188,00 Euro pro Jahr. Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben.
(3) Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts i. S. der Absätze 1 bis 3 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.
(5) Eine Rückvergütung von Grabgebühren findet bei vorzeitiger Grabaufgabe oder Auflassung des Benutzungsrechts nicht statt.
§ 5 Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für das Ausheben und Zufüllen eines Grabes beträgta) bei Urnenbestattungen 300,00 Euro,
b) bei Erdbestattungen 750,00 Euro,
(2) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt 80,00 Euro,
(3) Die Gebühr für die Reinigung des Leichenhauses beträgt 40,00 Euro.
§ 6 Sonstige Gebühren
Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
Dritter Teil
Schlussbestimmungen
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 22. April 2016 außer Kraft.
Ebershausen, den 26.02.2024
Harald Lenz Erster Bürgermeister
Friedhofsgebührensatzung – Gemeinde Ebershausen vom 26. Februar 2024
2. Friedhofssatzung Stand: 24.06.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzungüber die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Ebershausen
(Friedhofs- und Bestattungssatzung)
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Ebershausen folgende Satzung:
Erster Teil
Allgemeine Vorschrift
§ 1 Gegenstand der Satzung
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeinde-einwohner betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung:
- 1. den gemeinslichen Friedhof (§§ 2-7) mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8-19),
- 2. das gemeinsliche Leichenhaus (§§ 20)
- 3. das Friedhofs- und Bestattungspersonal (§§ 21-23).
Zweiter Teil
Der gemeindliche Friedhof
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 2 Widmungszweck
Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.
§ 3 Friedhofsverwaltung
Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).
§ 4 Bestattungsanspruch
(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof ist die Beisetzung
- 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
- 2. der im Gemeindegebiet - oder in den angrenzenden gemeinschefreien Gebieten - Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist.
- 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen gestattet.
(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht. (3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
Friedhofs- und Bestattungssatzung – Gemeinde Eberhausen vom 26.02.2024
Abschnitt 2
Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Der gemeindliche Friedhof ist tagsüber geöffnet. Besondere Besuchszeiten sind nicht vorgesehen. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Teile aus besonderem Anlass - z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 26) untersagen.
§ 6 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,
- 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
- 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- u. Behindertenfahrstühle, sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
- 3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
- 4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten.
- 5. zu rauchen und zu lärmen;
- 6. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen;
- 7. der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen und ähnliche Gegenstände) auf den Gräbern aufzustellen, sowie solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen;
- 8. die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten unbefugt zu betreten.
§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Gewerbetriebende wie Bildhauer, Steinmetze und Gärtner bedürfen für ihre nicht nur vorübergehende Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde, wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit begrenzt werden können. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. (2) Die Genehmigung ist bei der Gemeinde – Friedhofsverwaltung – zu beantragen. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden; die Art. 71a – 71e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetze (BayVwVfg) gelten entsprechend. (3) Über die Genehmigung entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von 3 Monaten. Art. 42a Abs. 2 Sätze 2 – 4 BayVwVfG gelten entsprechend. (4) Hat die Gemeinde nicht innerhalb der nach Abs. 3 festgelegten Frist von 3 Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.
Friedhofs- und Bestattungssatzung – Gemeinde Eberhausen vom 26.02.2024
(5) Die Zulassung wird nur Gewerbetriebenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. (6) Durch die Arbeiten darf die Wurde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zunehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (7) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gartner wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöfe ist von diesen vom Friedhof zu entfernen. (8) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetriebende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.
Dritter Teil
Die einzelnen Grabstätten Die Grabmäler
Abschnitt 1
Grabstätten
§ 8 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs- (Belegungs-) Plan, der bei der Verwaltungsgemeinschaft Krumbach während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.
§ 9 Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- 1. Einzel-, Doppel- und Dreifachgrabstätten (Wahlgräber, § 10),
- 2. Urnenanlage (Urnenwahlgrabstätten, § 12).
§ 10 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 25), längstens für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. Eine Neuvergabe von Dreifachgräbern ist ausgeschlossen.
Friedhofs- und Bestattungssatzung – Gemeinde Eberhausen vom 26.02.2024
(2) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.
§ 11 Rechte an Grabstätten
(1) Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. (2) Der Beginn der Nutzungszeit wird jeweils auf einen Jahresersten festgestellt und darüber bei Bestattungsfällen im ersten Kalenderhalbjahr (01.01. - 30.06.) auf den Beginn des Jahres und bei Bestattungsfällen im zweiten Kalenderhalbjahr (01.07. - 31.12.) auf den folgenden Jahresersten. (3) Wahlrend der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:
- 1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
- 2. das Nutzungsrecht mindestens bis um 31.12. des Jahres, in dem die Ruhefrist endet, verlangert worden ist.
(4) Schon bei der Verleitung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in § 10 Abs. 2 Satz 1 genommen Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdenende Verflügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so Goes das Nutzungsrecht auf die in § 10 Abs. 2 Satz 1 genommen Angehörigen in der Dort genommen Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben. (5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in § 10 Abs.2 Satz 1 genommen Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreiben. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend. (6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklärren. (7) Auf Antrag kann das Nutzungsrecht durch die Gemeinde verlangert werden. (8) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt. (9) Soweit vor Erlass dieser Friedhofssatzung Rechte an Grabstätten für eine unbestimmte Zeitdauer verliehen worden sind, erlösen diese Rechte. Bis zum Ablauf der Ruhefrist wird gegen Zahlung der anteiligen Gebühr ein Nutzungsrecht verliehen.
§ 12 Urnenwahlgrabstätten (Aschenbeisetzungen)
(1) Urnenwahlgrabstätten sind Urnenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist (§ 25), langstens für die Dauer von 10 Jahren (Nutzungs-zeit) verliehen wird. (2) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einascherung vorzulegen. (3) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein.
Friedhofs- und Bestattungssatzung – Gemeinde Eberhausen vom 26.02.2024
(4) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts andes ergibt, gelten die Vorschriften über Wahlgräber für Urnenwahlgrabstätten entsprechend. Wir von der Gemeinde entsprechend § 11 Absatz 8 über die Grabstände verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in wurdiger Weise der Erde zu übergeben. (5) Die Urnen müssen verwesbar sein.
§ 13 Ausmaße der Grabstätten
(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:
- 1. Wahlgräber (§10):
Länge: 2,20 m,
(Reduzierung auf Antrag möglich)
Einzelgrab
Breite: 1,00 m
Doppelgrab
Breite: 1,80 m
Dreifachgrab
Breite: 2,70 m
- 2. Urnenwahlgrabstätten (§12)
Segment im Halbkreis
(2) Der Abstand von Grabstände zu Grabstände darf 0,30 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht untersreiben. (3) Die Tiefe der Grabstände bis zur Grabsohle (ohne Grabhügel) beträgt:
bei Wahlgräbern:
mindestens 1,80 mbei Doppelbelegung eines Wahlgrabes:
mindestens 2,50 m.
bei Urnenwahlgrabstätten:
mindestens 0,60 m.
(4) Soweit bei anderen Grabstätten beim Inkrafttreten dieser Satzung andere Maße bestehen, hat es dabei sein Bewenden.
§ 14 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
(1) Die Grabstände sind in einem wurdigen Zustand zu unterhalten. (2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstände wurdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstände nicht beeinträchtigen. (3) Grabbeete dürfen nicht higher als 20 cm sein. (4) Bei Grabstände ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstände verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 29 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstände nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben; das Nutzungsrecht gilt - ohne Entscheidigungsanspruch - als erloschen.
Abschnitt 2
Die Grabmäler
§ 15 Errichtung von Grabmälern
(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabdenkmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche
Friedhofs- und Bestattungssatzung – Gemeinde Eberhausen vom 26.02.2024
Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:
- 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,
- 2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
- 3. die Angabe über die Schriftverteilung. Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht. (4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.
§ 16 Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen
(1) Grabmäler dürfen im Regelfall die Höhe von 1,50 m nicht überschreiten. (2) An Urnenwahlgrabstätten darf nur die vorhandene Granitplatte beschriftet werden. (3) Grabeinfassungen dürfen im Regelfall die Ausmaße der Grabstätten (§ 13) nicht überschreiten:
§ 17 Gestaltung der Grabmäler
(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Die Gemeinde ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofes in Einklang stehen.
§ 18 Standsicherheit
(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden. In den einzelnen Grabfeldern müssen die Rückseiten der Denkmäler und Sockel genau in Reihenflucht gesetzt werden. Das gleiche gilt für die Grabeinfassung. (2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. (3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. (4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.
§ 19 Entfernung der Grabmäler
(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 25) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
Friedhofs- und Bestattungssatzung – Gemeinde Eberhausen vom 26.02.2024
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung oder öffentlicher Bekanntmachung entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über.
Vierter Teil
Das gemeindliche Leichenhaus
§ 20 Widmungszweck, Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses
(1) Das gemeindliche Leichenhaus dient - nach Durchführung der Leichenschau (§§ 1 ff. der Bestattungsverordnung) -
- 1. zur Aufbewährung von Leichen aller im Gemeindegebiet - oder in den angrenzenden gemeinsdefreien Gemeindegebieten - Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführrt werden,
- 2. zur Aufbewährung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof, sowie
- 3. zur Vornahme von Leichenöffnungen.
(2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wirddarüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 der Bestattungsverordnung (übertragbare Krankheit) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. (3) Besucher mit Ausnahme der Angehörigen haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum. (4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahren Leichen bedürfen der Erlaubnis der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
Fünfter Teil
Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 21 Leichenperson
(1) Die Verrichtungen des Reinigens und Umkleiden von Leichen übernehmen die Angehörigen, bzw. von Angehörigen beaufragte Personen, aber stets nach erfolgter Leichenschau. (2) Die Verrichtungen einer Leichenperson nach Abs. 1)dürfen auch von einem privaten Bestattungsinstitut ausgeführrt werden, wenn Grunde der öffentlichen Hygiene nicht entgegenstehen.
§ 22 Leichenträger
Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten sowie der Begleitdienst bei Überführungen wird von Leichenträgern ausgeführt, die durch die Angehörigen zu besorgen sind.
Friedhofs- und Bestattungssatzung – Gemeinde Eberhausen vom 26.02.2024
§ 23 Totengräber
Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben, obliegt einer von der Gemeinde beauftragten Person.
Sechster Teil
Bestattungsvorschriften
§ 24 Anzeigepflicht
(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 25 Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre für Leichen. (2) Die Ruhezeit beträgt 10 Jahre für Aschenreste.
§ 26 Umbettungen
(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenreste bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig. (3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.
§ 27 Haftung
(4) Die Gemeinde haftet unbeschadet Absatz 2 nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. (5) Die Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Bestattungseinrichtungen ergeben, nur dann, wenn eine Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Friedhofs- und Bestattungssatzung – Gemeinde Eberhausen vom 26.02.2024
Siebter Teil
Schlussbestimmungen
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer,
- 1. entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5),
- 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
- 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
- 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 24 Abs. 1),
- 5. den Bestimmungen über Umbettung zuwiderhandelt (§ 26),
- 6. Grabmäler und sonstige Grabanlagen ohne Erlaubnis der Gemeinde errichtet oder wesentlich verändert (§ 15) oder diese entgegen § 19 entfernt,
- 7. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält (§ 14).
§ 29 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 30 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ebershausen, den 26.02.2024
Gemeinde Ebershausen
Harald Lenz Erster Bürgermeister
Friedhofs- und Bestattungssatzung – Gemeinde Eberhausen vom 26.02.2024
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
1. Änderung der Satzungder Gemeinde Ebershausenüber die Erhebung von Gebührenfür die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungensowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen
(Friedhofsgebührensatzung)
vom 24.06.2025
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Ebershausen folgende Satzung:
§ 1
§ 5 erhält folgende Fassung:
§ 5 Bestattungsgebühren
| (1) | Die Gebühr für das Ausheben und Zufüllen eines Grabes beträgt | |
|---|---|---|
| a) bei Urnenbestattungen | 320,00 Euro, | |
| b) bei Erdbestattungen | 940,00 Euro, | |
| (2) | Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt | 80,00 Euro, |
| (3) | Die Gebühr für die Reinigung des Leichenhauses beträgt | 40,00 Euro. |
§ 2 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gemeinde Ebershausen Ebershausen, den 24.06.2025
Harald Lenz Erster Bürgermeister
- 1. Änderung Friedhofsgebührensatzung – Gemeinde Ebershausen vom 10.06.2025