Friedhofsgebühren Weisweil 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Weisweil · Baden-Württemberg · PLZ 79367

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 30.04.2025 (Gebührenverzeichnis mit Wirkung ab 01.07.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.050,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis Ziffer 4.1.1 (Reihengrab für Verstorbene)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.050,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis Ziffer 4.1.4 (Wahlgrab einstellig)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
690,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis Ziffer 4.2.1 (Kleines Urnenreihengrab, eine Urne)
🕊️ Urnenwahlgrab (4 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 4 Urnen
795,00 €
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 15 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 199 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 795 € für 4 Urnen (= Ø 199 € je Urne)
📄 Gebührenverzeichnis Ziffer 4.2.2 (Großes Urnenwahlgrab, bis max. 4 Urnen; reguläres Urnenwahlgrab, kein 1-Urnen-Wahlgrab-Tarif in der Satzung vorhanden)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
635,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis Ziffer 4.2.7 (Anonymes Urnenfeld, eine Urne); vgl. § 13b Abs. 2 Friedhofssatzung
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
900,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis Ziffer 4.2.5 (Urnengrab I im Urnengemeinschaftsfeld mit Baum, eine Urne); vgl. § 13c Abs. 1 Ziff. a Friedhofssatzung
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
480,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 480 € · Urne: 120 €
📄 Gebührenverzeichnis Ziffer 3.1.2 bzw. 3.1.5 (Öffnen, Schließen des Grabes)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
415,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührenverzeichnis Ziffer 2.1 (Benutzung Abschiedsraum/Vorraum)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 30.04.2025 (Gebührenverzeichnis mit Wirkung ab 01.07.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌‌​​‌ Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Weisweil vom 30.04.2025 mit Gebührenverzeichnis (Stand 2025)

Gemeinde Weisweil / Landkreis Emmendingen Friedhofsgebührensatzung mit Gebührenverzeichnis vom 30. April 2025

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofes Weisweil und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Weisweil vom 30. April 2025

(Friedhofsgebührensatzung Weisweil)

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 15 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 9, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat Weisweil am 30.04.2025 die nachstehende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Erhebungsgrundsatz

§ 2 Gebührenschuldner

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren, Erhebung von Mehrwertsteuer

§ 4 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren,

Verlängerung und Aufgabe von Nutzungsrechten, Anlage (Gebührenverzeichnis)

§ 5 In-Kraft-Treten

Anlage der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Weisweil

  • Gebührenverzeichnis -

Seite 1|8 Gemeinde Weisweil / Landkreis Emmendingen Friedhofsgebührensatzung mit Gebührenverzeichnis vom 30. April 2025

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Weisweil

(Friedhofsgebührensatzung Weisweil)

vom 30. April 2025

(Friedhofsgebührensatzung Weisweil)

§ 1 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen der von der Gemeinde Weisweil verwalteten Einrichtungen -Friedhof Weisweil- und für Leistungen und Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet, wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt.

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren,

Erhebung von Mehrwertsteuer

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. Seite 2|8 Gemeinde Weisweil / Landkreis Emmendingen Friedhofsgebührensatzung mit Gebührenverzeichnis vom 30. April 2025

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

(3) Alle Gebühren sind Nettogebühren. Bei Gebühren mit Mehrwertsteuerpflicht wird zusätzlich diese Steuer in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe erhoben, wenn die Wettbewerbsgrenze nach § 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG überschritten wird. Ist die Gemeinde Weisweil verpflichtet, für Leistungen von Dritten Mehrwertsteuer zu bezahlen, wird dieser Aufwand in die Gebühr eingerechnet. Soweit künftig darüber hinaus bei anderen Positionen des Gebührenverzeichnisses eine Umsatzsteuerpflicht entstehen sollte, wird diese ebenfalls in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe erhoben.

§ 4 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren,

Verlängerung und Aufgabe von Nutzungsrechten, Anlage (Gebührenverzeichnis)

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis in EURO für Jahresgebühren oder die Gebühr für die Dauer der Ruhezeit nach der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Weisweil. Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechtes hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.

(2) Bei Verzicht auf ein Nutzungsrecht, die über die ordentliche Ruhezeit nach der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Weisweil hinausgehen, erhält der Verzichtende vom Tage der Rechtswirksamkeit an für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch gelaufen wäre, die für diese Jahre geleisteten Grabnutzungsgebühre nichts zurück.

§ 5 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2025 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die §§ 24, 25, 26, 27 (Teil IX: Bestattungsgebühren) der Friedhofssatzung der Gemeinde Weisweil vom 01.01.2010 mit ihrer Anlage vom 23.11.2009 dazu nach § 27 sowie alle weiteren Regelungen zu Gebühren außer Kraft.

Gemeinde Weisweil, den 30.04.2025

gez. Michael Baumann Bürgermeister

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Bekanntmachungsvermerk / Veröffentlichungsvermerk

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Weisweil geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

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Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Weisweil / Landkreis Emmendingen vom 30. April 2025

Gebührenverzeichnis mit Wirkung des Inkrafttretens zum 01. Juli 2025 (Gemeinderats-Beschluss vom 30. April 2025)

Anlage nach § 4 der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Weisweil (Beträge in EURO)

  1. 1. Verwaltungsgebühren

Ziffer Leistung Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals

  1. 1.1. (mit/ohne Einfassung) 56,00 Verwaltungsleistung für die Genehmigung zur Ausgrabung / Umbettung
  2. 1.2. von Leichen, Gebeinen und Urnen 28,00 Verwaltungsleistung für die Zulassung von gewerblicher Tätigkeit auf dem
  3. 1.3. Friedhöfen - befristet für ein Jahr 14,00 Verwaltungsleistung für die Zulassung von gewerblicher Tätigkeit auf den
  4. 1.4. Friedhöfen - unbefristet 56,00
  1. 1.5. Ab der 3. Aufforderung zum Abräumen und Einebnen von Gräbern 56,00
  1. 1.6. Ab der 3. Schriftliche Aufforderung zur Sicherung des Grabsteines 56,00 Auslagen und Nebenkosten werden nach dem tatsächlichen Aufwand Hinweis: erhoben.
  1. 2. Benutzung der Friedhofsgebäude und Einrichtungen

Ziffer Leistung Benutzung Abschiedsraum/Vorraum (incl. Benutzung des Sargwagens) -

  1. 2.1. einmalig - 415,00
  1. 2.2. Aufbewahrungsraum (Kühlzelle) - pro Tag - 100,00

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  1. 3. Bestattungsgebühren
  1. 3.1. Leistung "Öffnen, Schließen des Grabes"
  2. 3.1.1. für ein Reihengrab (einstellig) unter 10 Jahre 120,00
  3. 3.1.2. für ein Reihengrab/Wahlgrab (einstellig) über 10 Jahre 480,00
  4. 3.1.3. für ein Wahlgrab (zusammen: zweistellig, einfachtief) 680,00
  5. 3.1.4. für ein Wahlgrab (zusammen: zweistellig, doppeltief) 890,00
  6. 3.1.5. für ein Urnenerdgrab 120,00 Tot- und Fehlgeburten (ab 500 g) - zur Aufnahme in vorhandenes
  7. 3.1.6. Gräber 0,00
  8. 3.1.7. Sternenkinderfeld (unter 500 g) in vorhandenes Grab 0,00
  9. 3.2. Sonderleistungen nach Stundensatz Bauhof
  10. 3.2.1. Ausgrabung eines Erdgrabes nach Genehmigung 57,00
  11. 3.2.2. Ausgrabung einer Urne nach Genehmigung 57,00
  12. 3.2.3. Umbettung eines Erdgrabes nach Genehmigung 57,00
  13. 3.2.4. Umbettung einer Urne nach Genehmigung 57,00 Zuschlag Grabmatten Erdbestattung
  14. 3.2.5. (im Bedarfsfall) 57,00 Zuschlag Grabmatten Urnenbestattung
  15. 3.2.6. (im Bedarfsfall) 57,00
  1. 3.2.7. Weitere Arbeiten 57,00
  1. 3.2.8. Zuschlag für Sonderarbeiten pro Stunde mit Bagger 60,00

Hinweis Auslagen und Nebenkosten werden nach dem tatsächlichen Aufwand erhoben.

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  1. 4. Grabnutzungsgebühren

Überlassung von Erdgräbern für Särge auf 25 Jahre Nutzungsdauer

  1. 4.1. (Wahlgräber sind grundsätzlich verlängerbar)

Reihengrab für Verstorbene

  1. 4.1.1. (ohne Verlängerung) 2.050,00 Reihen(sarg)grab im gärtnergepflegten Grabfeld (ohne Verlängerung)
  2. 4.1.2. Gärtnerische Pflege durch Fachbetrieb 2.050,00 Reihengrab für Verstorbene unter 10 Jahren
  3. 4.1.3. (ohne Verlängerung) 15 Jahre 0,00

Wahlgrab (einstellig)

  1. 4.1.4. (mit Verlängerung) 2.050,00 Wahlgrab (zweistellig, einfachtief: 2 Särge und 2 Urnen) Familiengrab I Doppelgrab
  2. 4.1.5. (mit Verlängerung) 4.200,00 Wahlgrab (zweistellig doppeltief: 4 Särge und 4 Urnen) Familiengrab II Doppelgrab
  3. 4.1.6. (mit Verlängerung) 6.250,00 Tot- und Fehlgeburten (ab 500 g) zur Aufnahme in eigenes Feld (ggf. vorhandenes Grab)
  4. 4.1.7. (ohne Verlängerung) 15 Jahre 0,00 Sternenkinderfeld (unter 500 g) zur Aufnahme in eigenes Feld (ggf. vorhandenes Grab)
  5. 4.1.8. (ohne Verlängerung) 15 Jahre 0,00 Überlassung von Grabstätten für Urnen auf 15 Jahre Nutzungsdauer
  6. 4.2. (Wahlgräber sind grundsätzlich verlängerbar) Kleines Urnenreihengrab (eine Urne)
  7. 4.2.1. (ohne Verlängerung) 690,00 Großes Urnenwahlgrab (bis max. 4 Urnen)
  8. 4.2.2. (mit Verlängerung) 795,00 Urnengrab I im gärtnergepflegten Grabfeld ("Findling-Gräber" bis max. eine Urne) (ohne Verlängerung)
  9. 4.2.3. Gärtnerische Pflege durch Fachbetrieb 655,00 Urnenwahlgrab II Gemeinschaftsfeld (mit Verlängerung; bis max. 2 Urnen)
  10. 4.2.4. Gärtnerische Pflege durch Fachbetrieb 655,00 Urnengrab I im Urnengemeinschaftsfeld mit Baum incl. Rasenpflege durch die Gemeinde (Namenschild auf eigene Kosten) (ohne Verlängerung; eine Urne)
  11. 4.2.5. 900,00 Seite 7|8 Gemeinde Weisweil / Landkreis Emmendingen Friedhofsgebührensatzung mit Gebührenverzeichnis vom 30. April 2025

Urnengrab II im Urnengemeinschaftsfeld mit Baum incl. Rasenpflege durch die Gemeinde mit Erinnerungsort / Platz mit Namensschild

  1. 4.2.6. (mit Verlängerung; max. zwei Urnen möglich; pro Urne) 1.410,00 Anonymes Urnenfeld incl. Pflege durch die Gemeinde
  2. 4.2.7. (ohne Verlängerung, eine Urne) 635,00
  1. 4.3. Verlängerung von Wahlgräbern (von Ziffer 4.1. /4.2) pro Jahr Wahlgrab (einstellig)
  2. 4.3.1. (mit Verlängerung) 82,00 Wahlgrab (zweistellig, einfachtief) Familiengrab I
  3. 4.3.1. (mit Verlängerung) 168,00 Wahlgrab (zweistellig doppeltief) Familiengrab II
  4. 4.3.1. (mit Verlängerung) 250,00 Großes Urnenwahlgrab (bis max. 4 Urnen)
  5. 4.3.1. (mit Verlängerung) 53,00 Urnenwahlgrab II Gemeinschaftsfeld (mit Verlängerung; bis max. 2 Urnen)
  6. 4.3.1. Gärtnerische Pflege durch Fachbetrieb 43,67 Urnengrab II im Urnengemeinschaftsfeld mit Baum incl. Rasenpflege durch die Gemeinde mit Erinnerungsort / Platz mit Namensschild
  7. 4.3.1. (mit Verlängerung; max. zwei Urnen) 94,00

5. Technische Arbeiten

Dienstleistungen pro Person (Träger, Ordner anlässlich der Bestattung, gemeindliche Beschäftigte); Erledigung Grabräumung 57,00

  1. 5.1. und sonstige Leistungen nach Stundensatz (kommunaler Bauhof) Euro/h

Hinweise:

Alle Gebühren sind Nettogebühren. Ausnahme davon sind die Bestattungsgebühren nach Ziffer 3 bei externer Beauftragung der Gemeinde, da diese Leistungen unter der Umsatzsteuerpflicht stehen. Bei Gebühren mit Mehrwertsteuerpflicht der Gemeinde Weisweil selbst wird ferner erst zusätzlich diese Steuer in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe erhoben, wenn die Wettbewerbsgrenze nach § 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG überschritten wird. Ist die Gemeinde Weisweil verpflichtet, für Leistungen von Dritten Mehrwertsteuer zu bezahlen, wird dieser Aufwand in die Gebühr eingerechnet. signiert von: Zygadlo, Daniela

am: 16.05.2025 mit:

Seite 8|8 mehr Infos unter: Gemeinde Weisweil

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 30.04.2025 (Inkrafttreten 01.07.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsatzung der Gemeinde Weisweil vom 30.04.2025 (Stand 2025)

Friedhofsatzung der Gemeinde Weisweil vom 30.04.2025

Friedhofsatzung der Gemeinde Weisweil vom 30. April 2025

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg hat der Gemeinderat Weisweil am 30.04.2025 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis:

Inhalt Seite

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung - Allgemein 3

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten 3

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof 3

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof 4

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines zur Bestattung 5

§ 6 Särge 5

§ 7 Ausheben der Gräber 5

§ 8 Ruhezeit 5

§ 9 Umbettungen 5

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines zu den Grabarten 6

§ 11 Reihengräber 7

§ 12 Wahlgräber 7

§ 13a Urnenreihen- und Urnenwählgräber (Beisetzung von Aschen) 9

§ 13b Urnengemeinschaftsfeld 9

§ 13c Urnengemeinschaftsbaumfeld 9

S e i t e 1 | 17 Friedhofsatzung der Gemeinde Weisweil vom 30.04.2025

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14 Auswahlmöglichkeiten 10

§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz 10

§ 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften 10

§ 17 Genehmigungserfordernis 12

§ 18 Standsicherheit 12

§ 19 Unterhaltung 13

§ 20 Entfernung 13

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 21 Allgemeine Pflege 13

§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege 14

VII. Benutzung der weiteren Einrichtungen

§ 23 Gemeinsame Benutzung von Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattung 14

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung 15

§ 25 Ordnungswidrigkeiten 15

IX. Bestattungsgebühren

§ 26 Erhebungsgrundsatz, Gebühren, Mehrwertsteuer 16

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 27 In-Kraft-Treten 17

S e i t e 2 | 17 Friedhofsatzung der Gemeinde Weisweil vom 30.04.2025

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung - Allgemein

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den Friedhof der Gemeinde Weisweil.

(2) Der Friedhof der Gemeinde Weisweil bildet eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Weisweil.

Sie dienen der Bestattung von Personen, welche

a) bei Eintritt des Todes in der Gemeinde Weisweil wohnhaft waren (Einwohner),

b) ohne oder mit unbekanntem Wohnsitz in der Gemeinde Weisweil verstorben sind oder tot aufgefunden wurden,

c) den Einwohnern gleichgestellt sind.

Den Einwohnern gleichgestellt ist, wer die Wohnung in der Gemeinde Weisweil nur aufgegeben hat, um in ein auswärtiges Senioren- oder Pflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung zu ziehen bzw. von seiner Familie (Kinder, Enkel, sonstige Verwandte) aufgenommen wurde.

(3) Außerdem dürfen auf den Friedhöfen Personen bestattet werden, für die eine Grabstätte gleich welcher Grabart zur Verfügung steht.

(4) In besonderen Fällen kann das Bürgermeisteramt die Bestattung anderer Personen zulassen.

(5) Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen bzw. sog. Sternenkindern, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder dies in der Gemeinde Weisweil wünscht.

(6) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: S e i t e 3 | 17 Friedhofsatzung der Gemeinde Weisweil vom 30.04.2025

  1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen, Rollatoren, Handwagen zum Transport von z.B. Blumenerde oder Pflanzen, sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibende,
  1. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
  1. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
  1. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  1. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  1. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
  1. 7. Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens eine Woche vorher beim Bürgermeisteramt anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung (Genehmigung) durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins. Dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung ist befristet auf ein Jahr oder unbefristet und kann bei nachgewiesenem Verlust der Fachkunde, Leistungsfähigkeit bzw. Zuverlässigkeit auf Ende des jeweils laufenden Jahres entzogen werden.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben diese Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen sowie das Bestattungsrecht Baden-Württemberg zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Die Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die S e i t e 4 | 17 Friedhofsatzung der Gemeinde Weisweil vom 30.04.2025

Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über den Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden;

§ 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung

finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines zur Bestattung

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen bzw. des Grabredners.

§ 6 Särge

Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber sachgerecht ausheben und wieder füllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen in Särgen beträgt 25 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, beträgt die Ruhezeit in Särgen 15 Jahre. Die Ruhezeit von Aschen (Urnen) beträgt 15 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Das Bürgermeisteramt der Gemeinde Weisweil kann Ausnahmen zulassen. S e i t e 5 | 17 Friedhofsatzung der Gemeinde Weisweil vom 30.04.2025

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab, einem Urnenreihengrab oder sonstigen Ruhestätte auf den Friedhöfen der Verfügungsberechtigte. Bei Umbettungen aus einem Wahlgrab, Urnenwahlgrab oder sonstiger Wahl-Ruhestätte auf den Friedhöfen der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen erfolgen entweder durch die Gemeinde Weisweil oder durch einen externen Dienstleister (Bestatter), der eine Zulassung für eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof hat (§ 4 Abs. 2) und nur nach erfolgter Zustimmung der Gemeinde nach Auftrag und auf Rechnung des Verfügungsberechtigten. Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung im Einvernehmen mit dem externen Dienstleister.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller bzw. der Verfügungsberechtigte zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines zu den Grabarten

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) für Verstorbene als

  • Reihengrab (§ 11),
  • Wahlgrab (§ 12)
  • Urnenreihengrab- und Urnenwahlgräber (Beisetzung von Aschen), (§ 13a),
  • Urnengemeinschaftsfeld (§ 13b),
  • Urnengemeinschaftsbaumfeld (§ 13c).

b) Gräber für Verstorbene und Aschen in Feldern als Pflegegräber werden durch die Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG betreute Gemeinschaftsgrabanlagen bzw. einen beauftragten Friedhofsgärtner angeboten.

Die Gebühren gelten gleichermaßen für Felder der Gemeinde Weisweil sowie Felder der S e i t e 6 | 17 Friedhofsatzung der Gemeinde Weisweil vom 30.04.2025

Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG (betreute Gemeinschaftsgrabanlagen) bzw. einen beauftragten Friedhofsgärtner.

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (Bestattungspflicht nach § 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbenen unter dem 10. Lebensjahr,
  2. 2. Reihengrabfelder für Verstorbenen vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.

(3) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(4) Ein Reihengrab kann auch als Grab für Verstorbene in sozialen Notlagen (Sozialgrab) ausgebracht werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

S e i t e 7 | 17 Friedhofsatzung der Gemeinde Weisweil vom 30.04.2025

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefengrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des Verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten bzw. den/die Lebenspartner/in,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbenen, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(11) Mehrkosten, die der Gemeinde Weisweil beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden (u.a. Familiengräber). Dies erfolgt dann für diese Urne auf eine Ruhezeit von 15 Jahren unter Anpassung der Ruhezeiten der gesamten Grabstätte auf 15 Jahre mit entsprechender Gebühren- und Beitragsveranlagung.

(13) Ein Wahlgrab nach Absatz 1 kann einmalig und nicht widerrufbar für die Regelrestliegezeit in ein Rasengrab umgewandelt werden, wenn die betrieblichen Abläufe der Gemeinde Weisweil es zulassen. Die anteiligen Gebühren sind zu entrichten.

S e i t e 8 | 17 Friedhofsatzung der Gemeinde Weisweil vom 30.04.2025

§ 13a Urnenreihen- und Urnenwählgräber (Beisetzung von Aschen)

(1) Für die Beisetzung von Aschen gelten die Bestimmungen über Grabstätten sinngemäß.

(2) Urnen können soweit auf den Friedhöfen vorhanden grundsätzlich beigesetzt werden in:

a) Urnenreihengräbern,

b) Urnenwahlgräbern,

c) belegten Wahlgräbern,

d) Gemeinschaftsbaumfeld für Urnen

e) weiteren Urnengemeinschaftsfeldern,

f) Kindergräbern, Sternenkinderfeldern

g) in Feldern der durch die Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG betreuter Gräber bzw. einem beauftragten Friedhofsgärtner.

(3) Die Zahl der Urnen die in einem Wahlgrab oder in einem Urnenwahlgrab beigesetzt werden können, richtet sich nach der Art des Grabes bzw. des Urnenwahlgrabes und der Urne.

(4) Urnenausgrabungen sind grundsätzlich nicht zulässig. Umbettungen von Urnen sind nur dann möglich, wenn diese noch nicht verrottet sind.

(5) Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten (z.B. Metall), sind nicht zugelassen. Es ist bei Urnen nur biologisch leicht abbaubares Material zugelassen (z.B. Cellulose / eine Art Rohpapier).

§ 13b Urnengemeinschaftsfeld

(1) Auf dem Friedhof Weisweil werden Urnengemeinschaftsfelder mit externe gärtnerische Pflege durch zugelassene Fachbetriebe vorgehalten; es sind diese die Urnengrabfelder mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG betreuter Gräber bzw. einem beauftragten Friedhofsgärtner. Hierfür gelten die Regelungen dieser Satzung. Es gilt im Übrigen § 13a.

(2) Anonymes Urnengrabfeld mit Rasenpflege durch die Gemeinde Weisweil und ohne Namensnennung - ohne Verlängerung

§ 13c Urnenbaumgemeinschaftsfelder

(1) Auf den Friedhöfen werden Baumgräber für Aschen (Urnen) in den Gemeinschaftsfeldern unter Bäumen (Urnenbaumgemeinschaftsfelder) vorgehalten. Diese Felder sind:

a) Urnengrabfeld unter Bäumen mit Rasenpflege durch die Gemeinde als Reihengrab und Stele mit Namensnennung (eine Urne) - ohne Verlängerung

b) Urnengrabfeld unter Bäumen mit Rasenpflege durch die Gemeinde als Wahlgrab und Stele mit Namensnennung (max. 2 Urnen) - mit Verlängerung

S e i t e 9 | 17 Friedhofsatzung der Gemeinde Weisweil vom 30.04.2025

(2) Urnengemeinschaftsgräber nach Absatz 1 Ziffer a) und b) werden von der Friedhofsverwaltung der Gemeinde Weisweil angelegt, ausgestattet und für die Dauer der Nutzungszeit gepflegt (i.d.R.: Rasenpflege):

Nicht gestattet sind:

  • Eigene Anpflanzungen
  • Eine individuelle Grabgestaltung.

(3) In individuellen Gräber erfolgt die Kennzeichnung der Grabstellen für jeweils beigesetzte Urnen durch Darstellung von Name, Geburts- und Sterbejahr auf einem Gemeinschaftsgrabstein durch die Gemeinde Weisweil. Die Kosten trägt der Antragsteller.

(4) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen dieser Satzung.

(5) Es gilt im Übrigen § 13a.

(7) Urnenausgrabungen sind nicht zulässig.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

Auf dem Friedhof der Gemeinde Weisweil werden nur Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen Grabmale errichtet werden. Nach spätestens zwei Jahren ist das Grabmal zu errichten. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. Insbesondere sind Grabeinfassungen oder Trittplatten entsprechend den Vorgaben der Gemeinde anzunehmen und die entsprechenden Kosten vom Antragssteller, Verfügungsberechtigten zu übernehmen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, standsichere Findlinge (aus der Arbeit von Steinmetzen), Holzkreuze, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Provisorische Holzkreuze sind nach spätestens zwei Jahren durch Grabmale im Sinne dieser Satzung zu ersetzen. Grabmale an Mauern können durch gewerblich zugelassene Betriebe fachgerecht angelehnt werden; in Ausnahmefällen können sie direkt an der Mauer angebracht werden. Nach Entfernung des Grabmals an der Mauer hat der Antragssteller bzw. Verfügungsberechtigten die notwendigen S e i t e 10 | 17 Friedhofsatzung der Gemeinde Weisweil vom 30.04.2025

Widerherstellungskosten bedingt durch Schäden an der Mauer zu erstatten. Diese Arbeiten dürfen nur durch auf dem Friedhof zugelassene Fachbetriebe oder durch Beauftragte der Gemeinde Weisweil auf Kosten des Antragstellers bzw. Verfügungsberechtigten erledigt werden.

(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Bei Rasengräbern werden – soweit es technisch erfolgt - am oberen Grabrand Platten aus Kunststein (Betonstein) von 50 cm Breite zu verlegen; im Bereich dieser Platten ist der Grabstein aufzustellen. Die Platten müssen niveaugleich mit der umgebenden Rasenfläche sein, damit eine Überfahrbarkeit bei der Durchführung von Mäharbeiten gewährleistet ist. Auf dieser Einfassung dürfen im Abstand von 10 cm ab der Rasenkante keine Gefäße abgestellt werden (Ausnahme: Tage der Beisetzung und eine Woche danach), um die ordnungsgemäße Friedhofspflege durch die Gemeinde Weisweil vornehmen zu können. Kleine Blumengestecke oder Blumensträuße können geduldet werden, wenn sie neben dem Grabstein bzw. für die Bauhofarbeiten als nicht störend abgelegt werden.
  1. 2. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein.
  1. 3. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen.
  1. 4. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
  1. 5. Elektronische Bildschirme dürfen nur ohne Tonbetrieb vorgehalten werden und maximal 30 cm breit und 20 cm hoch sein. Sie sind nur am Grabmal selbst anzubringen und dürfen nur während der allgemeinen Friedhofsöffnungszeiten betrieben werden. Im Einzelfall kann die Gemeinde, sofern die öffentliche Sicherheit und Ordnung gestört ist, den Betrieb dieser elektronischen Bildschirme verbieten. Sie sind nur nach Zustimmung der Gemeinde am Grabmal erlaubt.
  1. 6. Blumenvasen / Kerzenhalten und andere Gegenstände dürfen nur 15 cm von der Grabkante aus Gründen der Verkehrssicherheit und ordnungsgemäßer Wegebauarbeiten auf dem Grab platziert werden.

(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung

  1. 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
  2. 2. mit Farbanstrich auf Stein,
  3. 3. mit Glas (Ausnahme: Glaselemente im Grabstein), Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
  4. 4. mit Lichtbildern über folgenden Maßen: Breite = 20 cm, Höhe = 15 cm.

(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. auf einstelligen Grabstätten Breite nicht über 0,80 m, Höhe nicht über 1,40 m, Tiefe mindestens 14 cm - höchstens 25 cm,
  1. 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten Breite nicht über 1,80 m, Höhe nicht über 1,40 m,

S e i t e 11 | 17 Friedhofsatzung der Gemeinde Weisweil vom 30.04.2025

Tiefe mindestens 14 cm – höchstens 30 cm,

  1. 3. auf Kindergräbern Breite nicht über 0,60 m, Höhe nicht über 0,90 m.

(6) Auf Urnengrabstätten sollten Grabmale höchstens bis zu folgenden Größen errichtet werden: Breite nicht über 0,60 m, Höhe nicht über 0,80 m.

(7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen oder Findlingen zulässig.

(8) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt. Sollen Einfassungen angelegt werden, müssen diese von der Gemeinde genehmigt werden.

(9) Die komplette Abdeckung der Grabflächen mit Naturstein oder ähnlichem Material ist zulässig.

(10) Die Gemeinde Weisweil kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 10 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 17 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde Weisweil. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale aus Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. So weit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

§ 18 Standsicherheit

Grabmale (Grabsteine, Findlingen und dgl.) und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu S e i t e 12 | 17 Friedhofsatzung der Gemeinde Weisweil vom 30.04.2025

fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale sollen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 19 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten bzw. sonstigen Ruhestätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und sonstigen Wahlruhestätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 20 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde Weisweil von der Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 21 Allgemeine Pflege

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den S e i t e 13 | 17 Friedhofsatzung der Gemeinde Weisweil vom 30.04.2025

dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. Sollten dauerhaft verwelkte Blumen oder Kränze auf den Grabstätten verbleiben, behält sich die Gemeinde auf Kosten des Antragstellers, des Verfügungsberechtigten vor, diese auf dessen Kosten abzuräumen.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 8) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 16) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher und das Aufstellen von Bänken.

§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Absatz

  1. 1. auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Die Kosten trägt der Grabnutzungsberechtigte.

Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungs-gesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

S e i t e 14 | 17 Friedhofsatzung der Gemeinde Weisweil vom 30.04.2025

VII. Benutzung der weiteren Einrichtungen

§ 23 Gemeinsame Benutzung von Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattung

(1) Die öffentlichen Gebäude, Einrichtungen bzw. Ausstattung sowie Wasch- und Sanitärräume werden in ordnungsgemäßem und gereinigten Zustand zur Verfügung gestellt. Die gekühlte Leichenzelle und Stätte für Urnen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bzw. Aschen (Urnen) bis zur Bestattung.

(2) Der Abschiedsraum incl. des Vorraums auf dem Friedhof Weisweil dienen der Andacht, der Trauerreden und zum Aufenthalt während der Beisetzungsfeier mit allen Handlungen.

(3) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen bzw. die Aschen (Urnen) während der festgesetzten bzw. vereinbarten Zeiten sehen. Dies darf nur in Begleitung von Beschäftigten der Gemeinde Weisweil oder berechtigten Dritten (u.a. Bestattungsinstitut) mit Zustimmung der Gemeinde erfolgen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde Weisweil obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2 a. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

S e i t e 15 | 17 Friedhofsatzung der Gemeinde Weisweil vom 30.04.2025

b. die Wege mit motorisierten Fahrzeugen aller Art befährt, c. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt, d. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, e. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, f. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, g. Waren und gewerbliche Dienste anbietet. h. Druckschriften verteilt.

  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  2. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1),
  3. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 26 Erhebungsgrundsatz, Gebühren, Mehrwertsteuer

(1) Für die Benutzung des von der Gemeinde Weisweil verwalteten Friedhofes und deren Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.

(2) Alle Gebühren sind Nettogebühren. Bei Gebühren mit Mehrwertsteuerpflicht wird zusätzlich diese Steuer in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe erhoben, wenn die Wettbewerbsgrenze nach § 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG überschritten wird. Ist die Landgemeinde Stadt Großbreitenbach verpflichtet, für Leistungen von Dritten Mehrwertsteuer zu bezahlen, wird dieser Aufwand in die Gebühr eingerechnet.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 27 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2025 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die „Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung“ vom 01.01.2010 (Beschluss im Gemeinderat am 23.11.2009) sowie alle weiteren Regelungen auf dem Friedhof Weisweil außer Kraft.

Weisweil, den 30.04.2025

gez. Michale Baumann Bürgermeister S e i t e 16 | 17 Friedhofsatzung der Gemeinde Weisweil vom 30.04.2025

Bekanntmachungsvermerk: Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Weisweil geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

signiert von: Zygadlo, Daniela

am: 16.05.2025 mit:

mehr Infos unter: Gemeinde Weisweil

S e i t e 17 | 17

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Weisweil?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Weisweil mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 79xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Weisweil anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Weisweil
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 120 € (Urne) bzw. 480 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Weisweil (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 79xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Weisweil:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €