Friedhofsgebühren Weißwasser/O.L. 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Weißwasser/O.L. · Sachsen · PLZ 02943

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 27.04.2022 Volltext anzeigen ▼

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Große​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​‍ Kreisstadt Weißwasser/O.L. Friedhofsgebührensatzung vom 27.04.2022

Satzung über die Erhebung von Gebührenfür das Friedhofs- und Bestattungswesen der Großen Kreisstadt Weißwasser/O.L.

(Friedhofsgebührensatzung)

§ 1 – Gebührenpflicht

Für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen, für Erdund Feuerbestattungen, für die Verleihung von Grabnutzungsrechten und deren Verlängerung sowie für die Genehmigung von Grabmalanlagen und die sonstigen im Gebührenverzeichnis aufgeführten Leistungen und Amtshandlungen werden Gebühren erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer zur Tragung der Kostengesetzlich verpflichtet ist, die gebührenpflichtige Leistung veranlasst hat oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wurde.

(2) Sind für eine Leistung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung, Höhe und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Nutzungsgebührenmit der Inanspruchnahme der Bestattungs- und Friedhofseinrichtungen, bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes, bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, ansonstenmit Erbringung der Leistung.

(2) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach den Beträgenund Sätzen aus dem Gebührenverzeichnis, welches Anlage dieser Satzung ist.

(3) Die Gebühren werden zu den in den Gebührenbescheiden genannten Terminen fällig und sind daher zudiesen Zeitpunkten zu entrichten.

(4) Die Beitreibung rückständiger Gebühren richtet sichnach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) in derjeweils gültigen Fassung.

(5) Für Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gebühren gelten die Bestimmungen der Verordnung überdie kommunale Haushaltswirtschaft nach den Regeln der Doppik (Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik-SächsKomHVO-Doppik) sowie des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in den jeweilsgültigen Fassungen.

§ 4 – Umsatzsteuer

Alle Beträge verstehen sich als netto. Soweit Leistungender Umsatzsteuer unterliegen, sind zu den im Gebührentarif festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in den im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhen hinzuzurechnen

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung:

Gebührenverzeichnis

  1. 1. Grabstättengebühren
  1. 1.1. Reihengrabstätten für Erdbestattungena) bei Fehlgeborenen und Leichen von Kindern, die tot geboren oder vor Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind beträgt die Gebühr für die Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen Regelruhezeit von 10 Jahren 120,00 €

b) in allen anderen Fällen beträgt die Gebühr fürdie Dauer der festgelegten Ruhefrist von 25 Jahren 950,00€

  1. 1.2. Reihengrabstätten für Urnena) bei Fehlgeborenen und Leichen von Kindern, die tot geboren oder vor Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind beträgt die Gebühr für die Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen Regelruhezeit von 10 Jahren 100,00€

b) in allen anderen Fällen beträgt die Gebühr fürdie Dauer der gesetzlich festgelegten Regelruhezeit von 20 Jahren 525,00€

  1. 1.3. Wahlgrabstätte

Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten bei einer Nutzungszeit von 30 Jahren (a bis e)

a) Wahlgrabstätte für eine Erdbestattung 1.380,00 €

b) Wahlgrabstätte für zwei Erdbestattungen 2.380,00€

c) Wahlgrabstätte für drei Erdbestattungen 3.350,00€

d) Wahlgrabstätte für vier Erdbestattungen 4.050,00€

e) Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen 720,00€

f) Wahlgrabstätte von Fehlgeborenen und Leichen von Kindern, die tot geboren oder vor Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind bei einer Nutzungszeit von 10 Jahren 120,00€

  1. 1.4. Sondergrabstätte

Nutzungsrechte an Sondergrabstätten bei einer Nutzungszeit von 20 Jahren

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Friedhofsgebührensatzunga) Paargrabstätte einschließlich der Unterhaltung 1.125,00€ zuzüglich der anteiligen Kosten für die Fertigung und Errichtung der Grabanlage (Grabmal) zuzüglich einer Gebühr nach Verwaltungskostensatzung der Stadt Weißwasser in der jeweils gültigen Fassungb) Baumgrabstätten einschließlich der Unterhaltung 550,00€ zuzüglich der anteiligen Kosten für die Fertigung und Errichtung der Grabanlage (Grabmal) zuzüglich einer Gebühr nach Verwaltungskostensatzung der Stadt Weißwasser in der jeweils gültigen Fassung

  1. 1.5. Anonyme Urnenstättena) bei Fehlgeborenen und Leichen von Kindern, die tot geboren oder vor Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind beträgt die Gebühr einschließlich gärtnerischer Unterhaltung für die Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen Regelruhezeit von 10 Jahren 50,00€
    • b) in allen anderen Fällen beträgt die Gebühr einschließlich gärtnerischer Unterhaltung für die Dauer der gesetzlich festgelegten Regelruhezeit von 20 Jahren 555,00 €
  2. 1.6. Verlängerung von Grabstätten pro Jahra) Wahlgrabstätte für eine Erdbestattung 55,00€
    • b) Wahlgrabstätte für zwei Erdbestattungen 80,00€
    • c) Wahlgrabstätte für drei Erdbestattungen 120,00€
    • d) Wahlgrabstätte für vier Erdbestattungen 140,00€
    • e) Wahlgrabstätte für Urnen 25,00€
    • f) Wahlgrabstätte von Fehlgeborenen und Leichen von Kindern, die tot geboren oder vor Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind 15,00€
    • g) Paargrabstätte 50,00€
  3. 2. Bestattungs- und Beisetzungsgebühren
  4. 2.1. Benutzung der Trauerhalle einschließlich Dekoration 87,50 €
  5. 2.2. Kühlzellengebühren Nutzung pro Tag 18,00 € maximale Gebühr 90,00€
  6. 2.3. Abschiedsraum 27,00€
  7. 2.4. Erdbestattungen Für das Bereiten und Verfüllen des Grabes und die Benutzung des Sargwagens wird eine Gebühr in Höhe des Bruttobetrages welchen das Unternehmen, dass mit der Leistungserbringung durch die Große Kreisstadt Weißwasser/O.L. beauftragt wurde, der Großen Kreisstadt Weißwasser/O.L. in Rechnung stellt zuzüglich einer Gebühr nach Verwaltungskostensatzung der Großen Kreisstadt Weißwasser/O.L. in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
  8. 2.5. Urnenbestattungen Für das Öffnen und Schließen des Urnengrabes wird eine Gebühr in Höhe des Bruttobetrages welchen das Unternehmen, dass mit der Leistungserbringung durch die Große Kreisstadt Weißwasser/O.L. beauftragt wurde, der Großen Kreisstadt

Weißwasser/O.L. in Rechnung stellt zuzüglich einer Gebühr nach Verwaltungskostensatzung der Großen Kreisstadt Weißwasser/O.L. in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

  1. 2.6. Zuschlag für Beisetzungen von Särgen und Schmuckurnen in Übergroßen Für Leistungen nach den Ziffern 2.4 und 2.5 wird ein Aufschlag in Höhe von 10 % der jeweiligen Gebühr erhoben.
  2. 2.7. Zuschlag für Beisetzungen an Sonnabenden Für Leistungen nach den Ziffern 2.1, 2.3, 2.4 bzw. 2.5 und 2.6 wird ein Aufschlag in Höhe von 10 % der jeweiligen Gebühr erhoben.
  1. 3. Ausgrabung und Umbettung von Urnen
  1. 3.1. Ausgrabungen Für die Ausbettung von Urnen (Öffnen und Schließen des Urnengrabes) wird eine Gebühr in Höhe des Bruttobetrages welchen das Unternehmen, dass mit der Leistungserbringung durch die Große Kreisstadt Weißwasser/O.L. beauftragt wurde, der Großen Kreisstadt Weißwasser/O.L. in Rechnung stellt zuzüglich einer Gebühr nach Verwaltungskostensatzung der Großen Kreisstadt Weißwasser/O.L. in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
  1. 3.2. Umbettungen Für das Umbetten von Urnen innerhalb des Friedhofes (Öffnen und Schließen des Urnengrabes) wird eine Gebühr in Höhe des Bruttobetrages welchen das Unternehmen, dass mit der Leistungserbringung durch die Große Kreisstadt Weißwasser/O.L. beauftragt wurde, der Großen Kreisstadt Weißwasser/O.L. in Rechnung stellt zuzüglich einer Gebühr nach Verwaltungskostensatzung der Großen Kreisstadt Weißwasser/O.L. in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
  1. 4. Verwaltungsgebühren
  1. 4.1. Übertragung des Grabnutzungsrechtes gemäß § 20 der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Großen Kreisstadt Weißwasser/O.L.

a) gemäß § 20 Abs. 1 16,00€

b) gemäß § 20 Abs. 3 16,00€

  1. 4.2. Erteilung der Zustimmung gemäß § 2 Abs. 4 und § 19 Abs. 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Großen Kreisstadt Weißwasser/O.L. 8,00€
  1. 4.3. Erteilung der Zustimmung zu Aus- bzw. Umbettung von Urnen gemäß § 12 Abs. 4 der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Großen Kreisstadt Weißwasser/O.L. 16,00€
  1. 4.4. Genehmigungsgebühren für die Errichtung oder Veränderung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabstätten gemäß § 26 der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Großen Kreisstadt Weißwasser/O.L. (Errichtungsgenehmigung) 5 % der Gesamtkosten der Grabmalanlagen.
  1. 4.5. Gewerbetreibende-Zulassungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Großen Kreisstadt Weißwasser/O.L. pro Jahr 50,00€
  1. 4.6. Gebühren für weitere Verwaltungshandlungen werden auf Grundlage der Verwaltungskostensatzung der Großen Kreisstadt Weißwasser/O.L. in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

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📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

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Große Kreisstadt Weißwasser Friedhofssatzung 25.11.2009

Friedhofs- und Bestattungssatzungder Großen Kreisstadt Weißwasser / O.L.

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Gewerbetreibende

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines

§ 8 Särge und Urnen

§ 9 Konservierte Leichen

§ 10 Ausheben der Gräber

§ 11 Ruhezeiten

§ 12 Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 13 Allgemeines

§ 14 Reihengrabstätten

§ 15 Wahlgrabstätten

§ 16 Urnengrabstätten

§ 17 Sondergrabstätten

§ 18 Ehrengrabstätten

§ 19 Inhalt des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten

§ 20 Übertragung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten

§ 21 Erlöschen des Grabnutzungsrechts

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 22 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 23 Wahlmöglichkeiten

VI. Grabmale

§ 24 Abteilungen ohne Gestaltungsvorschriften

§ 25 Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften

§ 26 Zustimmungserfordernis

§ 27 Material und Gestaltung der Grabmale

§ 28 Standsicherheit der Grabmale

§ 29 Aufstellung von Grabmalen

§ 30 Wiederverwendung

§ 31 Unterhaltung

§ 32 Entfernung

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 33 Allgemeines

§ 34 Vernachlässigung der Grabpflege

VIII. Trauerhalle und Trauerfeiern

§ 35 Benutzung der Trauerhalle

§ 36 Trauerfeiern auf dem Friedhof

IX. Schlussvorschriften

§ 37 Alte Rechte

§ 38 Haftung

§ 39 Gebührenpflicht

§ 40 Ordnungswidrigkeiten

§ 41 Ausnahmeregelungen

§ 42 Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Die Friedhofssatzung gilt für den Friedhof der Stadt Weißwasser, welcher am Forstweg gelegen ist. Der Friedhof befindet sich im Eigentum der Stadt Weißwasser.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Weißwasser. Er dient der Ehrung der Toten und der Pflege ihres Andenkens. Die Verwaltung des Friedhofs obliegt der Stadt Weißwasser. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben ist die Friedhofsverwaltung berechtigtund verpflichtet. Sie hat ihren Sitz auf dem Friedhofs-gelände, Forstweg 43 in 02943 Weißwasser.

(2) Der Friedhof dient zur Bestattung (Erdbestattung und Beisetzung von Aschen) verstorbener Einwohner der Stadt Weißwasser sowie in ihrem Gemeindegebiet verstorbener oder tot aufgefundener Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. (3) Auf dem Friedhof kann ferner bestattet werden, wer früher im Stadtgebiet von Weißwasser gewohnt und seine Wohnung nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altersheim oder in eine ähnliche Einrichtung aufgegeben hat. Außerdem dürfen auf dem Friedhof ohne Rücksicht auf den letzten Wohnsitz auch Verstorbene bestattet werden, die das Nutzungsrecht an einer Grabstätte zu Lebzeiten erworben haben.

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Friedhofssatzung

(4) Die Bestattung anderer Personen, die nicht zu dem in Abs. 2 und 3 genannten Personenkreis gehören, kann die Stadt auf Antrag in besonderen Fällen zulassen.

§ 3

Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Der Friedhof, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse ganz oder teilweise außer Dienst gestellt werden oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Bestattungsgesetzes entwidmet werden. (2) Bei der Außerdienststellung ist der Bestattungsbetrieb einzustellen. Durch die Entwidmung verlieren der Friedhof oder Teile davon die Eigenschaften als öffentliche Bestattungseinrichtung. Die Absicht der Außerdienststellung oder Entwidmung sowie die Außerdienststellung oder Entwidmung selbst, sind öffentlich bekannt zu machen.

(3) Soweit durch die Außerdienststellung das Recht auf weitere Bestattungen und Beisetzungen in Wahlgräbern ganz oder teilweise erlischt, ist den Nutzungsberechtigten bei Eintritt eines Bestattungsfalles für die restliche Nutzungszeit auf Antrag das Nutzungsrecht an einem anderen Wahlgrab einzuräumen. Bei einer Entwidmung müssen Leichen und Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Weißwasser umgebettet und die Grabeinrichtungen verlegt werden. Nutzungsberechtigte sind durch Einräumung eines entsprechenden Nutzungsrechtes zu entschädigen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist nur während der auf den Schildern an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet:

a) Tiere mitzuführen, ausgenommen Hunde, die körpernah an der Leine und nur auf den Friedhofswegen zu führen sind,

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere Fahrrädern, zu befahren, ausgenommen davon sind Kinderwagen und Rollstühle, sowie die Fahrzeuge der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.

c) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten. Hiervon ausgenommen ist dieses in durch die Stadt vermieteten Räumlichkeiten und durch die Stadt Weißwasser ausgewiesenen Flächen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten und ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigterweise zu betreten,

g) Blumen und Sträucher von den Friedhofsanlagen oder von fremden Gräbern ohne Erlaubnis des Berechtigten zu entfernen,

h) zu lärmen oder zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,

i) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

j) Geldsammlungen durchzuführen,

k) fremde Sachen und Gegenstände mitzunehmen oder zu entfernen. Jeder Diebstahl wird zur Anzeige gebracht. Die Punkte c) und i) gelten auch für die Vorplätze der Friedhofseingänge entsprechend. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung vereinbar sind. (3) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (4) Personen, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften nach Abs. 2 verstoßen oder Weisungen des Aufsichtspersonals nicht befolgen, kann auf Zeit oder dauerhaft das Betreten des Friedhofs untersagt werden. (5) Die Durchführung von Totengedenkfeiern und anderen nicht mit Bestattungen zusammenhängenden Veranstaltungen auf dem Friedhofsgelände bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung ist spätestens eine Woche vorher bei der Stadt einzuholen.

§ 6

Gewerbetreibende

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt, die gleichzeitig den Umfang der Arbeiten festlegen kann. Sie dürfen nur solche Tätigkeiten ausführen, die mit dem Friedhofszweck vereinbar sind. (2) Die Zulassung nach Abs. 1 erfolgt auf Antragstellung bei der Stadt. Sie wird erteilt, wenn Eignung und Zuverlässigkeit in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht vorhanden ist. Für die Ausübung von Tätigkeiten aus Bereichen des Handwerkes gilt der Nachweis für die fachliche Eignung mit der Eintragung in die Handwerkerrolle als erbracht. Für die Ausübung von Tätigkeiten aus Bereichen des zulassungsfreien Gewerbes oder handwerksähnlichen Gewerbes gilt der Nachweis für die fachliche Eignung mit der Eintragung in das Verzeichnis gem.

§ 19 Handwerkerordnung

(HandwO). Bei Gärtnern ist die Sachkunde dann gegeben, wenn die gärtnerischen Arbeiten durch eine Fachkraft ausgeführt oder zumindest von dieser überwacht werden, die mindestens die Abschlussprüfung des Ausbildungsberufes „Gärtner“ hat.

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Friedhofssatzung

Ebenso gilt die fachliche Eignung als erbracht bei der Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer oder der Nachweis der erbrachten Meisterprüfung durch den Antragsteller selbst oder seinen fachlichen Vertreter.

Für die Antragstellung und Bearbeitung des Antrages ist die Dienstleistungsrichtlinie des Europäischen Parlaments, die Gewerbeordnung sowie das Verwaltungsverfahrensgesetz des Freistaates Sachsen bindend. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen einer Berechtigungskarte. Die Berechtigungskarte ist immer mitzuführen und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.

(3) Voraussetzung für die Erteilung der Zulassung ist der Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung. Die Gewerbetreibenden haften für Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die gesetzlichen Bestimmungen, die Unfallverhütungsvorschriften, die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und einzuhalten. Gewerbliche Arbeiten dürfen nur von Montag bis Samstag (ausgenommen Feiertage) sowie am Samstag vor Allerheiligen und vor Totensonntag während der Öffnungszeiten des Friedhofs durchgeführt werden. Für Steinmetze, Bildhauer und vergleichbare Gewerbetreibende ist zusätzlich der Samstag für ihre Tätigkeiten ausgeschlossen. (5) Die für die Arbeiten erforderlichen Materialien und Werkzeuge dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechungder Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(6) Während der Durchführung von Bestattungshandlungen haben alle Arbeiten, auch die des Friedhofspersonals, an den angrenzenden Grabfeldern zu ruhen. Gleiches gilt für den unmittelbaren Umkreis der Trauerhalle. (7) Fahrzeuge dürfen nicht im Bereich der Trauerhalle abgestellt werden. (8) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Hierbei ist auf die Beschaffenheit der Wege Rücksicht zu nehmen. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht übersteigen. Die Durchführung von Fahrten innerhalb des Friedhofs ist nur zur An- und Abfuhr von Materialien zulässig. Die Stadt kann für Motorfahrzeuge die Benutzung bestimmter Wege vorschreiben. Die Fahrzeuge dürfen innerhalb des Friedhofs lediglich für die Dauer des Be- und Entladens abgestellt werden. Beschädigungen oder Verunreinigungen der Friedhofsanlage sind durch den Verursacher unverzüglich zu beseitigen. (9) Den Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 2 bis 9 verstoßen oder bei denen die Voraussetzung des Abs. 1 nicht oder nicht mehr gegeben ist, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines

(1) Bestattungen sind mit Vorlage der Bestattungsunterlagen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften rechtzeitig vor dem Bestattungstermin anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Stadt bestimmt Zeitpunkt und Dauer der Trauerfeier. (3) Die Festlegung des Beisetzungstermins für eine von auswärts angeforderte Urne sollte erst nach Eingang der Urne erfolgen. (4) Die für die Gestaltung der Trauerfeier erforderliche Ausstattung der Trauerhalle stellt die Stadt. (5) Bei bereits bestehenden Wahlgräbern sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, soweit erforderlich, rechtzeitig vor dem Öffnen des Grabes auf ihre Kosten für die Beseitigung vorhandener Grabmale, Grabeinfassungen und Grabbepflanzungen zu sorgen.

§ 8

Särge und Urnen

(1) Särge müssen aus festem, verrottbarem, umweltverträglichem Material bestehen und gut abgedichtet sein, so dass jedes Durchsickern von Flüssigkeiten ausgeschlossen ist. Der Boden ist mit einer 5 - 10 cm hohen Schicht aufsaugender, verrottbarer Stoffe zu bedecken.

Särge für Erdbestattungen müssen innerhalb der Ruhezeit entsprechend § 11 verrotten.

(2) Särge für Erdbestattungen sollen nicht länger als 2,05 m, nicht breiter als 0,75 m und nicht höher als 0,70 m sein. Die Verwendung größerer Särge ist anzumelden. Für größere Särge wird eine höhere Beisetzungsgebühr erhoben. (3) Särge, Sargausstattungen und Sterbewäsche für Feuerbestattungen müssen den geltenden Vorschriften entsprechen. Insbesondere müssen Särge aus Vollholz hergestellt sein. Andere Werkstoffe sind nur zulässig, wenn durch Sachverständigengutachten die Gleichwertigkeit hinsichtlich Emission luftfremder Stoffe, Ascherückständen und allgemeiner Eignungsvoraussetzungen (einschließlich gleicher Einäscherungsbedingungen) nachgewiesen wird. In den Sargwerkstoffen dürfen Imprägnierstoffe, Holzschutzmittel und halogenorganische Verbindungen nicht vorkommen. Das Material kann naturbelassen, gestrichen, lackiert oder beschichtet sowie verleimt sein. Den Anstrichstoffen, Lacken, Beschichtungen und Klebestoffen dürfen keine schwermetallhaltigen Zusatzstoffe beigesetzt sein. Vom Bestatter kann für verwendete Artikel eine Unbedenklichkeitserklärung gefordert werden. Die Maße für Feuerbestattungssärge gelten analog denen für Erdbestattungen. (4) Die Angehörigen sind berechtigt, Schmuckurnen bis zu einer Größe von 20 cm x 30 cm und bis zu einem Gewicht von 1,5 kg zu verwenden. Sollen größere oder schwerere Schmuckurnen verwendet werden, ist dies anzumelden. Für größere/schwerere Schmuckurnen wird eine höhere Beisetzungsgebühr erhoben. Urnen

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Friedhofssatzungaus schwer zersetzbaren oder schadstoffhaltigen Stoffen dürfen nicht verwendet werden. Dies gilt insbesondere für Marmor, Keramik, Kupfer und Kunststoffe aller Art.

(5) Ausnahmsweise kann die Stadt auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist.

§ 9 Konservierte Leichen

Die Erdbestattung konservierter Leichen wird auf dem Friedhof Weißwasser nicht zugelassen. Ausnahmen sind möglich bei Toten, die im Ausland verstorben sind und die nach ausländischem Recht vor der Überführung konserviert werden mussten.

§ 10 Ausheben der Gräber

(1) Die Stadt ist für das Ausheben und Verfüllen der Gräber verantwortlich. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Oberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m und bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen durch mindestens 0,30 m starke Erdwände voneinander getrennt sein.

§ 11 Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit beträgta) bei Fehlgeborenen und bei Leichen von Kindern, die tot geboren oder vor Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind 10 Jahreb) in allen anderen Fällen 25 Jahre (2) Die Ruhezeit beträgta) bei Aschen von Kindern, die tot geboren oder vor Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind 10 Jahreb) in allen anderen Fällen 20 Jahre

§ 12 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Aus- und Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, der Genehmigung des Gesundheitsamtes und der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles unter Beachtung des § 22 Abs. 3 des Sächsischen Bestattungsgesetzes erteilt werden. Eine Umbettung aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab innerhalb des Friedhofs ist grundsätzlich nicht zulässig. Die Stadt kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen. (3) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf Grund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. (4) Umbettungen werden nur auf Antrag des für das Grab Nutzungsberechtigten vorgenommen. Die Stadt ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob aus dem Kreis der Hinterbliebenen ein Widerspruch gegen die Umbettung vorliegt. (5) Die Umbettungen werden von der Stadt bzw. durch ein von ihr beauftragtes Unternehmen durchgeführt. Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Umbettung von Leichen ist nur während der kalten Jahreszeit möglich. (6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 13 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstättenb) Wahlgrabstättenc) Urnenreihengrabstättend) Urnenwahlgrabstättene) Gemeinschaftsurnenanlage (Anonymbestattung)

f) besondere Formen der Urnenbestattungen (z.B. Baumbestattungen, Rasengrabstätten)

g) Ehrengrabstätten (3) Die Grabstätten haben folgende Maße:

a) Reihengräber für Kinder: Länge höchstens 1,50 m Breite höchstens 1,00 m Reihengräber für Erwachsene: Länge höchstens 2,50 m

Breite höchstens 1,00 mb) Wahlgräber für Kinder: Länge höchstens 1,50 m Breite höchstens 1,00 m Wahlgräber für Erwachsene: Länge höchstens 2,50 m Breite höchstens 1,00 moder ein Mehrfaches dieser Breitec) Urnengräber für Kinder: Länge höchstens 1,50 m Breite höchstens 1,00 m Urnenreihengräber für Erwachsene: höchstens 1,00 m x 0,80 md) Urnenwahlgräber: höchstens 1,50 m x 1,00 m Die Stadt kann bis zu 20 cm abweichende Maße für ein Grabfeld einheitlich festlegen. Für die Sondergrabstätten legt die Stadt Maße und Gestaltungen gesondert fest.

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Friedhofssatzung

(4) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage sowie auf Veränderung oder Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (5) Größte und Grabgebäude sind nicht zulässig. (6) Wohnungswechsel sowie Namensänderung des Nutzungsberechtigten sind in der Friedhofsverwaltung unverzüglich anzuzeigen. Entstehende Kosten für den anfallenden Verwaltungsaufwand bei notwendigen Nachforschungen durch die Friedhofsverwaltung bei Verletzung der Anzeigepflicht sind durch den Nutzungsberechtigten zu tragen.

§ 14

Reihengrabstätten

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die in besonderen Grabfeldern ausgewiesen, in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Auf dem Friedhof werden eingerichteta) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 2. Lebensjahr,

b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 2. Lebensjahr ab. (3) In jedem Reihengrab kann nur eine Leiche bestattet werden. Ausnahmen sind in § 16 Abs.7 geregelt. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit sind die Grabmale zu entfernen und die Grabstätte nach Maßgabe des § 32 abzuräumen.

§ 15

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird. (2) Das Nutzungsrecht kann auch ohne Vorliegen eines Todesfalles erworben werden. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühr. (3) Wahlgrabstätten können ein- und mehrstellig sein. (4) Nach Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht erneut erworben werden. Der Antrag ist durch den Nutzungsberechtigten vor Ablauf der Nutzungszeit zu stellen. Die Stadt kann an die Erneuerung des Nutzungsrechts die Bedingung knüpfen, dass die Grabstätte beim nächsten Bestattungsfall nach den dann geltenden Gestaltungsrichtlinien angelegt bzw. umgestaltet wird. (5) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. Die Verlängerung - bei Mehrfachgrabstätten für sämtliche Grabstellen - wird zumindest bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Ruhezeit endet, vorgenommen. (6) Ein Anspruch auf Einräumung, Verlängerung oder erneuten Erwerb von Nutzungsrechten besteht nicht.

§ 16

Urnengrabstätten

(1) Urnengrabstätten dienen ausschließlich der Beisetzung von Aschen.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Urnengrabstätten, die in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. Die Beisetzung mehrerer Urnen in einer Grabstätte ist bei gleichlanger Ruhezeiten möglich. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Urnengrabstätten, an denen auf Antrag ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird. (4) Das Nutzungsrecht kann auch ohne Vorliegen eines Todesfalles erworben werden. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühr. (5) In einem Urnenwahlgrab können in der Regel 4 Urnen beigesetzt werden. (6) In der Gemeinschaftsurnenanlage (Anonymbestattung) werden Urnen der Reihe nach innerhalb von einer Fläche von 0,25 m x 0,25 m je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Soll eine Urne dort beigesetzt werden, die vorher bereits in einer anderen Grabstätte beigesetzt war, so ist sie zu behandeln, wie jede Urne nach aktuellem Sterbefall. Die zu entrichtende Gebühr gilt gemäß der Ruhezeiten gemäß § 11 und der Friedhofsgebührensatzung. Eine Verkürzung der Nutzungszeit wegen bereits abgelaufener Jahre der Ruhezeit ist nicht möglich. (7) Die Aschen Verstorbener können auch in bereits vorhandenen Erdbestattungsgrabstätten beigesetzt werden. Bei Wahlgrabstätten ist das Nutzungsrecht gegebenenfalls entsprechend zu verlängern. In einer bereits belegten Reihengrabstätte ist die Beisetzung von Urnen nur möglich, wenn die Ruhezeit der Asche die Ruhezeit des in dem Grab bestatteten Toten nicht übersteigt. (8) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten entsprechend auch für die Urnengrabstätten.

§ 17

Sondergrabstätten

(1) Eine Form von Sondergrabstätten ist die Paargrabanlage. Diese Anlage besteht aus mehreren Paargräbern. Sie werden an Nutzungsberechtigte zur Beisetzung von maximal zwei Urnen für die Zeit von 20 Jahren vergeben. Zum Zeitpunkt der Beisetzung der zweiten Urne ist das Nutzungsrecht gemäß der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhefrist zu verlängern. Wird das Recht auf Beisetzung einer zweiten Urne nicht innerhalb von 20 Jahren in Anspruch genommen, ist die Ruhezeit abgelaufen und eine Verlängerung des Nutzungsrechtes nicht möglich. Die Gestaltung der Grabstätten obliegt der Stadt. (2) Weiterhin werden Baumgräber angeboten, um dem besonderen Bedürfnis der Übergabe einer Urne an die Natur zu entsprechen. Durch die Stadt wird die Form der namentlichen Nennung festgelegt. (3) Die Einrichtung von Grabstellen, Blumenablageplätzen oder das Aufstellen von Grabzeichen ist nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung kann auf Kosten der Nutzungsberechtigten die Entfernung vorgenommen werden.

§ 18

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Stadt.

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Friedhofssatzung

§ 19

Inhalt des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten

(1) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung das Recht, in einer Wahlgrabstätte bestattet zu werden und Angehörige, die hier wohnhaft sind, bestatten zu lassen. Als nächste Angehörige gelten:

a) Ehegatten oder der Lebenspartner nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz)

b) Kinderc) Elternd) Geschwistere) der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaftf) Großelterng) Enkelkinderh) sonstige Verwandte bis zum 3. Grade Die Bestattung von anderen Toten oder deren Aschen ist nur mit Zustimmung der Stadt möglich. (2) Der Nutzungsberechtigte hat weiter das Recht, über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung zu entscheiden. (3) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Grabstätte den Vorschriften der Friedhofssatzung entsprechend zu gestalten und zu unterhalten.

§ 20

Übertragung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten

(1) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts bzw. noch zu Lebzeiten soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 3 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, können die Erben innerhalb von 6 Monaten nach dem Tod des Berechtigten aus ihrem Kreis eine Person bestimmen und beantragen, das Nutzungsrecht auf diese zu übertragen. Ist bis zum Zeitpunkt von 6 Monaten nach Ableben des Nutzungsberechtigten keine Regelung zur Übertragung des Nutzungsrechts getroffen, geht dieses in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über,

a) auf den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz) in der jeweils geltenden Fassung, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschafti) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt. (2) Der jeweilige Nutzungsberechtigte soll das Nutzungsrecht grundsätzlich nur auf eine in Abs. 1 Satz 3 genannte Person übertragen; die Übertragung an Kirchen oder Religionsgemeinschaften ist zulässig. In jedem Fall muss die Übertragung durch einen Vertrag erfolgen und bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt. (3) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Unterlässt er dies oder verzichtet er auf das Nutzungsrecht, so tritt derjenige als Rechtsnachfolger an seine Stelle, der in der Reihenfolge nach Abs. 1 Satz 3 und 4 der Nächste ist. (4) Ist ein Rechtsnachfolger eines Nutzungsrechtes nicht bekannt und nicht ohne Weiteres zu ermitteln, erfolgt die Aufforderung zur Umschreibung durch öffentliche Bekanntmachung oder durch Stecken einer Grabtafel. (5) Eine Veräußerung des Nutzungsrechtes ist nicht zulässig.

§ 21

Erlöschen des Grabnutzungsrechts

(1) Das Grabnutzungsrecht erlischta) durch Zeitablauf (§ 15 Abs. 1),

b) durch Verzicht des Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhezeit des zuletzt bestatteten Toten,

c) durch Entwidmung des Friedhofs oder von Friedhofsteilen,

d) wenn ein Wahlgrab durch Umbettung frei geworden ist,

e) wenn eine Übertragung des Nutzungsrechts nach § 20 nicht innerhalb einer von der Stadt gesetzten Frist erfolgt,

f) bei grober Vernachlässigung der Grabpflege,

g) wenn die nach der Gebührensatzung festgesetzte Grabnutzungsgebühr nicht bezahlt wird. (2) Ist das Nutzungsrecht erlöschen und die Ruhezeit der in der Grabstätte bestatteten Toten abgelaufen, kann die Stadt anderweitig über die Grabstätte verfügen. Der bisherige Nutzungsberechtigte oder sein Rechtsnachfolger ist verpflichtet, die Grabstätte innerhalb von 3 Monaten nach dem Erlöschen des Rechts nach den Bestimmungen des § 32 abzuräumen. (3) Eine Entschädigung für noch nicht abgelaufene Nutzungszeiten wird beim Erlöschen des Nutzungsrechts nicht gewährt. Das gilt nicht in den Fällen des Abs. 1c.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 22

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist - unbeschadet der besonderen Anforderungen für Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass die Würdedes Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Durch die Stadt wird die Belegung und Gestaltung der einzelnen Grabfelder festgelegt.

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Friedhofssatzung

§ 23

Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften und Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder ohne Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Möglichkeit nicht bis zu der von der Stadt gesetzten Frist Gebrauch gemacht, so entscheidet die Stadt, wo die Beisetzung erfolgen soll.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 24

Abteilungen ohne Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale in den Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in Material, Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung lediglich den allgemeinen Regeln des § 22. Das Grabmal darf jedoch über die Grundfläche eines Grabbügels nicht herausragen und die Durchführung von weiteren Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen nicht behindern.

§ 25

Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften

Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden von der Stadt der Umgebung entsprechend festgelegt. Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

§ 26

Zustimmungserfordernis

(1) Vor der Errichtung und Veränderung von Grabmalen ist die schriftliche Zustimmung der Stadt (Errichtungsgenehmigung) einzuholen. Bei der Beantragung der Genehmigung ist eine Zeichnung im Maßstab 1:10 in doppelter Fertigung einzureichen, aus der alle Einzelheiten einschließlich technischer Angaben ersichtlich sein müssen. Auf Verlangen sind Zeichnungen im größeren Maßstab oder Modelle vorzulegen. (2) Provisorische Grabmale in Form von naturbelassenen Holztafeln oder Holzkreuzen bedürfen keiner Genehmigung, wenn ihre Abmessungen 0,15 m x 0,30 m nicht überschreiten. Sie dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. (3) Das Aufstellen eines genehmigten Grabmales auf einem anderen Grab als dem, das im Antrag bezeichnet ist, bedarf einer neuen Genehmigung. (4) Die Genehmigung kann von der Erfüllung von Auflagen und von der Abnahme des Grabmales vor der Aufstellung abhängig gemacht werden. (5) Wird die erteilte Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales innerhalb von einem Jahr nicht in Anspruch genommen, so erlischt sie. (6) Die Genehmigung wird auf der Grundlage der Friedhofsgebührensatzung eine Gebühr erhoben.

§ 27

Material und Gestaltung der Grabmale

(1) Als Material werden alle Natursteine sowie Holz und Metall zugelassen. Nicht zugelassen werden Betonsteine, Findlinge und andere Gesteinszufallsformen, synthetisch gefertigte Materialien, Glas, Porzellan und Emaille. Gegenstände, welche gegen die Würde und Eigenart des Friedhofs und von Friedhofsteilen verstoßen, dürfen auf Grabmalen und Beisetzungsstellen nicht angebracht werden. Grabmale, welche aus verschiedenen Teilen bestehen, sind in der Grundsubstanz aus einheitlichem Material herzustellen. (2) Als feinster Bearbeitungsgrund wird für die Vorderseite polierter, für die Seitenflächen matt bearbeiteter Grund zugelassen. (3) Das Anmalen von Grabsteinen sowie das Ausmalen von Schriften und Ornamenten mit auffallenden Farben sind nicht gestattet. (4) Grabumrandungen aus Metall, Stein, Holz und anderem Material werden nicht zugelassen. Nicht davon berührt sind Einfassungen, die bei Erlass dieser Satzung bereits vorhanden waren. (5) An Grabmalen mit Fundamenten dürfen Vorsätze oder Vorrichtungen zur Aufstellung oder Anbringung von Blumenschalen die Versenkung von Särgen nicht behindern.

§ 28

Standsicherheit der Grabmale

Für die Errichtung, die Abnahme und die jährliche Prüfung der Grabanlage gilt die Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks sowie die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabanlagen“ (TA Grabmale) der Deutschen Natursteinakademie e.V. in ihrer jeweils gültigen Fassung.

§ 29

Aufstellung von Grabmalen

(1) Grabanlagen (Grabmale und Einfassungen) dürfen bei Erdbestattungen frühestens 6 Monate nach dem Bestattungstermin errichtet werden. (2) Vor Beginn der Aufstellungsarbeiten müssen die Genehmigungsverfügung samt Zeichnung und das fertige Grabmal der Friedhofsverwaltung unaufgefordert vorgezeigt werden. Diese prüft, ob das Grabmal der Genehmigungsverfügung entspricht und bestimmt, wann mit den Arbeiten begonnen werden kann. Die Errichtung darf erst nach der Entrichtung der Genehmigungsgebühr erfolgen. (3) Die genehmigte Zeichnung muss während der Arbeiten stets zur Einsicht bereitlegen und ist nach Arbeitsbeendigung der Stadt auszuhändigen. (4) Die Errichtung der Grabanlage hat so zu erfolgen, dass ein verkehrssicherer Zustand gewährleistet werden kann. (5) Das Aufstellen von Grabmalen bei Frost ist nicht zulässig. (6) Treten durch Senkungen oder andere Einwirkungen horizontale oder vertikale Verschiebungen oder sonstige Beeinträchtigungen der Standfestigkeit des Grabmales oder gesamten Grabanlage auf oder gehen davon Gefahren für die Sicherheit aus, haben die Nutzungsberechtigten unverzüglich zu veranlassen, dass das Grab-

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Friedhofssatzungmal durch den Errichter der Grabanlage, der die Arbeiten durchgeführt hat oder einen anderen zugelassenen Gewerbetreibenden, in einen ordnungsgemäßen Zustand gebracht wird.

(7) Drei Wochen nach Errichtung der Grabanlage ist diese durch den Errichter der Grabanlage auf ihre Standfestigkeit zu überprüfen und die schriftliche Protokollierung der Prüfung ist bei der Stadt Weißwasser zu hinterlegen.

§ 30 Wiederverwendung

Grabmale dürfen nur dann wiederverwendet werden, wenn sie den Anforderungen für die neue Grabstätte entsprechen.

§ 31 Unterhaltung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind so zu unterhalten, dass dauernd ein würdiger und verkehrssicherer Zustand gewährleistet ist. Für die Unterhaltung des Grabmals ist der Nutzungsberechtigte der Grabstätte verantwortlich. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. (3) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen. (4) Die schriftliche Aufforderung ist dem Nutzungsberechtigten zu übersenden. Ist dieser nicht bekannt oder kann er mit zumutbaren Mitteln nicht ermittelt werden,

so kann die Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte oder durch Aufkleber am Grabmal erfolgen. Das Hinweisschild muss für mindestens einen Monat so aufgestellt werden, dass die Kenntnisnahme gewährleistet ist.

(5) Die entfernten Teile und Grabmale müssen 3 Monate von der Stadt aufbewahrt werden, bevor sie verwertet oder vernichtet werden dürfen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die beim Entfernen oder während der Aufbewahrung an den entfernten Teilen oder Grabmalen auftreten. (6) Für Schäden, die durch das Umstürzen des Grabmals oder von Teilen des Grabmals verursacht werden, haftet der Nutzungsberechtigte.

§ 32 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden. (2) Die Entfernung von Grabmalen, Grabmalteilen oder sonstigen Grabausstattungen ist nur zulässig, wenn sie vom Nutzungsberechtigten oder in dessen Auftrag von einem zugelassenen Gewerbetreibenden beantragt und von der Stadt genehmigt wurde. (3) Reihengrabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit (§ 11), Wahlgrabstätten nach Erlöschen des Nutzungsrechts (§ 21) ohne besondere Aufforderung abzuräumen. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, werden sie durch die Stadt zum Abräumen der Grabstätten innerhalb einer Frist von 3 Monaten aufgefordert. Diese Aufforderung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung und gleichzeitigem Hinweis an der Grabstätte erfolgen. Die Stadt ist berechtigt, die Grabstätten auf Kosten des Nutzungsberechtigten abzuräumen, wenn diese innerhalb der gesetzten Frist ihrer Verpflichtung nicht nachkommen. Eine Aufbewahrungspflicht für die entfernten Grabmale und sonstige Grabausstattungen besteht nicht.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 33 Allgemeines

(1) Die Nutzungsberechtigten sind bis zum Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit zur Unterhaltung der Grabstätte und ihres Zubehörs sowie zur anschließenden Abräumung verpflichtet. (2) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. (3) Die Grabstätte ist in einem gepflegten Zustand zu halten. (4) Die Höhe und Form des Grabbeetes und die Art seiner Gestaltung sind dem Gesamtacharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelegung zwischen den Grabstätten dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Wuchernde Pflanzen sind rechtzeitig zurückzuschneiden, abgestorbene Teile zu beseitigen.

(5) Die Betreuung der gärtnerischen Anlagen und Wege außerhalb der Grabstätten ist ausschließlich Sache der Stadt. (6) Das Aufbringen von Schlacken, Sand und ähnlichen Stoffen um die Grabstätten und auf angrenzenden Wegen ist nicht gestattet. Trittplatten dürfen nur aus Naturstein bestehen. (7) Das Aufstellen von Bänken oder sonstigen Sitzgelegenheiten an der Grabstätte und auf dem Friedhofsgelände ist nicht gestattet. (8) Überschüssige Erde, Steine, Pflanzenreste, verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich an den dafür bestimmten Plätzen abzulegen. (9) Dauergewächse dürfen benachbarte Grabstätten nicht beeinträchtigen und die Wuchshöhe darf 1 m nicht überschreiten. Bei Rückgabe des Nutzungsrechtes sind diese durch den Nutzungsberechtigten oder seinen Nachfolger zu entfernen. (10) Die Verwendung chemischer Herbizide und Pestizide bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (11) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe sollten in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere

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Friedhofssatzungin Kränzen, Trauergebinden und -gestecken nicht Verwendung finden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern fachgerecht zu entsorgen.

(12) Nicht batteriebetriebene Grablichter dürfen ab ausgelöster Waldbrandstufe 3 nicht betrieben werden. (13) Gartengeräte dürfen nicht sichtbar an der Grabstätte aufbewahrt und nicht in Sträuchern und Hecken und unter Bäumen deponiert werden. Der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Flaschen, Büchsen) dürfen nicht als Behälter für Blumen oder Weihwasser verwendet werden. (14) Die Stadt hat für die ordnungsgemäße Nutzung der Wasserstellen, Abraumbehälter, Bänke und sonstige Einrichtungen Sorge zu tragen und diese zu unterhalten. Sie ist für die Anlage und Unterhaltung von Mauern, Wegen, Wegeinfassungen sowie Rahmenbepflanzungen verantwortlich. Während der Frostperiode (in der Regel von November bis März) sind die Wasserstellen nicht in Betrieb.

§ 34

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt hat der Nutzungsberechtigte aufschriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Das Gleiche gilt für Grabstätten, deren Zustand die Würde des Friedhofs stört oder die Sicherheit beeinträchtigt.

(2) Ist eine schriftliche Aufforderung nicht möglich, weil der Nutzungsberechtigte nicht bekannt ist und nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden kann, genügt ein Hinweisschild, durch das der Nutzungsberechtigte aufgefordert wird, sich mit der Stadt in Verbindung zu setzen. Das Hinweisschild ist so an der Grabstätte anzubringen, dass eine Kenntnisnahme gewährleistet ist. (3) Bleibt die Aufforderung unbeachtet, so kann die Stadt bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen beseitigen und die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen lassen. Bei Wahlgrab- und Urnenwahlgrabstätten die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. (4) Entsprechendes gilt für unangemessenen Grabschmuck. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen.

VIII. Trauerhalle und Trauerfeiern

§ 35

Benutzung der Trauerhalle

(1) Die Trauerhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder eines Bestattungsunternehmens betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken entgegenstehen, können die Hinterbliebenen einen in dem Abschiedsraum aufgebahrten Toten zu den festgesetzten Zeiten sehen. (3) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor der Trauerfeier endgültig zu schließen, sofern sie nicht aus besonderen Gründen von vornherein geschlossen zu halten sind. (4) Die Angehörigen oder sonstige Verpflichtete haben die Überführung der Toten in die Leichenhalle zu veranlassen. Die Leiche muss ordnungsgemäß eingesargt sein. Wertgegenstände sollen Verstorbenen bei der Einlieferung nicht mitgegeben werden. Für Verlust oder Beschädigung solcher Gegenstände haftet die Stadt nicht.

§ 36

Trauerfeiern auf dem Friedhof

(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle, an der Grabstätte oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle auf dem Friedhofsgelände abgehalten werden. (2) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt.

IX. Schlussvorschriften

§ 37

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Ruhefrist, die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

gen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Der Stadt obliegt keine über die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten hinausgehende Obhuts- und Überwachungspflicht.

(2) Die Stadt behält sich ein Rückgriffsrecht gegen die Unterhaltungspflichtigen und gegen die Gewerbetreibenden vor, wenn sie selbst im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht in Anspruch genommen wird.

§ 38

Haftung

(1) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anla-

§ 39

Gebührenpflicht

Für die Benutzung der Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen sowie besonderer Leistungen auf dem Gebiet des

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Friedhofssatzung

Bestattungswesens werden Gebühren nach Friedhofsgebührensatzung erhoben.

§ 40

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 124 der Sächsischen Gemeindeordnung handelt, wer auf dem Friedhof vorsätzlich:

  1. 1. sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  2. 2. entgegen § 5 Abs. 3
    • a) Tiere mitführt und Hunde nicht körpernah angeleint mitführt,
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen, befährt,
    • c) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anbietet,
    • d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert,
    • e) Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze ablegt,
    • f) den Friedhof und seine Einrichtungen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigterweise betritt,
    • g) Blumen und Sträucher von den Friedhofsanlagen oder von fremden Grabstätten ohne Erlaubnis des Berechtigten entfernt,

h) lärmt, lagert oder durch essen und trinken die Friedhofsruhe stört,

i) Druckschriften verteilt,

j) Geldsammlungen durchführt,

k) Bei ausgerufener Waldbrandwarnstufe 3 oder höher ein nichtbatteriebetriebenes Grablicht betreibt,

  1. 3. entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt durchführt,
  2. 4. als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zustimmung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
  3. 5. entgegen § 26 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
  4. 6. Grabmale entgegen § 28 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
  5. 7. Grabmale entgegen § 31 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,
  6. 8. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 32 ohne vorherige Zustimmung entfernt,
  7. 9. Grabstätten entgegen § 34 vernachlässigt.

§ 41

Ausnahmeregelungen

Über Ausnahmen im Sinne der Satzung entscheidet die Stadt Weißwasser auf schriftlichen Antrag.

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