Friedhofsgebühren Seifhennersdorf 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Seifhennersdorf · Sachsen · PLZ 02782

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 19.11.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​‍

2024

Ausgegeben: Dresden, 18. Dezember 2024

Nr. 339

Reg.-Nr. 34021 / 2024-339

Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof Seifhennersdorf der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Am Großen Stein Seifhennersdorf Für den Friedhof: In Kommune Seifhennersdorf: Friedhof Seifhennersdorfvom 19.11.2024 Der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Am Großen Stein Seifhennersdorf hat in seiner Sitzung vom 19.11.2024 aufgrund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (ABl. 1983 S. A 33) in der jeweilsgeltenden Fassung, §§ 12 Absatz 1 und 12a der Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom 9. Mai 1995 (ABl. 1995 S. A 81) in derjeweils geltenden Fassung sowie § 1 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 2 und 3 Absatz 1 der Verordnung überdie amtliche Bekanntmachung des Friedhofsanzeigersder Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens in elektronischer Form (Bekanntmachungsverordnung Friedhofsanzeiger) vom 29. August 2023 (ABl. 2023 S. A 184) in derjeweils gültigen Fassung folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:

  1. 2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungender Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist

  1. 1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragtoder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
  2. 2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
  3. 3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
  4. 1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder inwessen Interesse sie vorgenommen wird,

Reg.-Nr. 34021 / 2024-339

§ 3 – Entstehen der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht 

für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahmeder jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.

für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhaltungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.

für Bestattungsgebühren mit der Bestattung.

für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.

§ 4 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe desschriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten. (2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nichtverlangt werden. (3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeitim Voraus erhoben. (4) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wirddie Friedhofsunterhaltungsgebühr für einen Zeitraum von 5 Jahren im Voraus festgesetzt. Sie ist biszum 30.06. des jeweiligen Erhebungsjahres fällig.

Jahrgang 2024 – Nr. 339 Dresden, 18. Dezember 2024

§ 5

Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren (1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstatten. (2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

§ 6 – Stundung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 7

Gebührentarif

A. Benutzungsgebühren I. 1. 1.1

1.2

2. 2.1 2.2 2.3.

V. Gebühren für Gemeinschaftsanlagen Die Gebühren enthalten die Kosten für die Erstgestaltung, die Bestattung bzw. Beisetzung, die Nutzungsund Friedhofsunterhaltungsgebühr sowie die laufende Pflege für die Dauer der Ruhezeit (25 Jahre). 1. Gemeinschaftseinzelgräber 1.1 für Urnenbeisetzungen Anlage 6a 5.475,00 € 1.2 für Urnenbeisetzungen Anlage 5b 5.920,00 € 2. Urnengemeinschaftsanlagepro Beisetzung 2.1 Anlage 6ca. d. Maurer N/O Ecke 40-45 3.214,00 € 2.2 Anlage 5ca. d. Maurer N/O Ecke 35-27 3.672,00 €

Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Nutzungsgebühr) Reihengrabstättenfür Verstorbene vor Vollendungdes 2. Lebensjahres (Ruhezeit 10 Jahre) 540,00 € für Verstorbene ab Vollendungdes 2. Lebensjahres (Ruhezeit 25 Jahre) 1.350,00 € Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 25 Jahre) für Sargbestattungen - Einzelstelle 1.550,00 € für Urnenbeisetzungen - Einzelstelle 1.550,00 € Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstättenpro Jahr und Grablager 62,00 €

II. Bestattungs- und Beisetzungsgebühr (Verwaltungs- und Organisationsaufwand im Zusammenhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstellung etc.)

  1. 1. Sargbestattung (Verstorbene bis 2 Jahre) 520,00 €
  2. 2. Sargbestattung (Verstorbene ab 2 Jahre) 840,00 €
  3. 3. Urnenbeisetzung 465,00 €
  4. 4. Gebühr für Träger bei Sargbestattungen, pro Träger 40,00 € III. Umbettungen, Ausbettungen Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 verfahren. IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen Nutzungsberechtigten (Inhaber eines Grabnutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechts eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebührbeträgt 30,00 € pro Grablager.

Reg.-Nr. 34021 / 2024-339

VI. 1. 1.1

1.2

Gebühren für Gemeinschaftsanlagen – Sarg Gemeinschaftseinzelgräber Grabpflege pflegevereinfachtes Sargreihengrab für 25 Jahrezuzüglich Bestattungsgebühren 6.304,00 € Grabpflege pflegevereinfachtes Sargreihengrab für 25 Jahre ohne Hügel zuzüglich Bestattungsgebühren 3.807,00 €

B. Verwaltungsgebühren

  1. 1. Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals sowie anderer baulicher Anlagen (z. B. Einfassungen)
  2. 2. Genehmigung für die Veränderungeines Grabmals oder der Ergänzungvon Inschriften oder andererbaulicher Maßnahmen
  3. 3. Erstellung einer Berechtigungskartefür Gewerbetreibende

65,00 €

45,00 € 70,00 €

§ 8 – Besondere zusätzliche Leistungen

Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für diekein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.

§ 9 – Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle künftigen Änderungen und Nachträge hierzu bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung im vollen Wortlaut. (2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt ab 01.01.2024 im Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (Friedhofsanzeiger). Der Friedhofsanzeiger erscheint ausschließlich elektronisch. (3) Der Friedhofsanzeiger wird auf der Internetpräsenzder Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens veröffentlichtundisterreichbarunterwww.evlks.de/friedhofsanzeiger. (4) Der Friedhofsanzeiger wird zudem wie folgt zugänglich gemacht: Pfarramt der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Am Großen Stein Seifhennersdorf, Rumburger Str. 38, 02782 Seifhennersdorf. Ein Ausdruck der Friedhofsgebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung aus dem Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Lan-

Jahrgang 2024 – Nr. 339 Dresden, 18. Dezember 2024

deskirche Sachsens wird im Einzelfall vom Friedhofsträger zur Verfügung gestellt und übersandt. Eine Erstattung der Auslagen kann verlangt werden.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden und der öffentlichen Bekanntmachungzum 01.01.2025 in Kraft. Alle Änderungen treten jeweils nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnungtritt die Friedhofsgebührenordnung vom 02.11.2021 mit allen späteren Ergänzungen außer Kraft.

Bestätigt

AZ: R 56513 - KG Seifhennersdorf, Am Großen Stein, FH Leutersdorf Dresden, den 03.12.2024 Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Dresden

L. S.

i. V. Fischeram Rhein Leiter des Regionalkirchenamtes Dresden

Seifhennersdorf, den 19.11.2024 Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Am Großen Stein Seifhennersdorf

L. S.

Rausendorf Vorsitzender

Reg.-Nr. 34021 / 2024-339

Gedlich Mitglied

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung der Stadt Seifhennersdorf über das Benutzen der Friedhofshalle Seifhennersdorf und das Erheben von Gebühren für das Benutzen dieser Friedhofshalle (Friedhofshallensatzung)

Auf Grund von § 4 in Verbindung mit § 73 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in Verbindung mit §§ 1, 2, 6 und 7 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in jeweils gültiger Fassung beschloss der Stadtrat von Seifhennersdorf in seiner öffentlichen Sitzung am 18.03.2021 folgende Friedhofshallensatzung:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Friedhofshallensatzung gilt für die städtische Friedhofshalle auf dem kirchlichen Friedhof Seifhennersdorf. (2) Die Stadt Seifhennersdorf unterhalt die Friedhofshalle auf dem kirchlichen Friedhof Seifhennersdorf als öffentliche Einrichtung. (3) Die Vorschriften des Trägers des Friedhofes, der evangelisch-lutherischen Kirchgemeinde Seifhennersdorf, für das Benutzen des kirchlichen Friedhofs bleiben hiervon unberührt.

§ 2 Benutzung der Friedhofshalle

(1) Die Friedhofshalle Seifhennersdorf dient dem Abhalten von Trauerfeierlichkeiten. Sie darf nur mit Zustimmung der Stadt benutzt werden. (2) Das Recht zum Benutzen der Friedhofshalle entsteht mit dem Anmelden der Bestattung durch den Bestattungspflichtigen (§ 10 Abs. 1 und 2 Sächsisches Bestattungsgesetz) oder den vom Bestattungspflichtigen beauftragten Bestattungsunternehmer bei der Friedhofsverwaltung / Pfarramt der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Am Großen Stein Seifhennersdorf, Rumburger Str. 38, 02782 Seifhennersdorf. (3) Die Grunddekoration der Friedhofshalle stellt die Stadt. Bei Bedarf hat der Benutzer für frische Blumendekoration selbst zu sorgen, diese eingebrachte Dekoration hat er in angemessener Zeit nach dem Beenden der Trauerfeierlichkeit zu entfernen.

§ 3 Allgemeine Benutzungsregelungen

(1) Die Stadt überlässt dem Benutzer die Friedhofshalle einschließlich der zugehörigen Anlagen, Geräte und des Parkplatzes. Die Friedhofshalle wird vor dem Benutzen gereinigt und erforderlichenfalls angeheizt. Der Benutzer ist verpflichtet, die Friedhofshalle einschließlich der in Satz 1 genommen zugehörigen Einrichtungen sowie die benöttigen Zufahrten und Zuwege unmittelbar vor dem Benutzen auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu überprüfen. Er muss sicherstellen, dass schadhafte Einrichtungen und nicht sichere Verkehrsflächen nicht benutzt werden. (2) Der Benutzer stellt die Stadt von etwaigen Haftpflichtansprüchen für Schäden frei, die im Zusammenhang mit dem Benutzen der Friedhofshalle und der zugehörigen Einrichtungen stehen, dies gilt auch für seine Bediensteten und Beauftragten, die Besucher der Trauerfeierlichkeiten und auch sonstige Dritte. Die Haftung der Stadt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für den sicheren Bauzustand der Friedhofshalle bleiben von diesem Verzicht unberührt. (3) Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt am Gebäude der Friedhofshalle einschließlich aller zugehöriger Einrichtungen durch die Benutzung entstehen. (4) Die Stadt haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von eingebrachten Sachen des Benutzers, seiner Bediensteten und Beauftragten, der Besucher der Trauerfeierlichkeiten und sonstiger Dritter. (5) Bei unvorgesehen Betriebsstörungen und sonstigen die Trauerfeierlichkeiten behindernden Ereignissen stehen dem Benutzer keine Schadenersatzansprüche gegen die Stadt zu.

§ 4 Gebührenpflicht

(1) Das Benutzen der Friedhofshalle auf dem Friedhof Seifhennersdorf ist gebührenpflichtig. (2) Für das Benutzen der Friedhofshalle werden Gebühren nach Maßgabe der §§ 5 bis 7 erhoben.

§ 5 Gebührenhöhe

(1) Die Gebühr beträgt: für die Trauerfeierlichkeit mit Sarg oder Urne 165,00 €.

(2) Die Gebühr nach Absatz 1 enthält neben der Benutzung der Friedhofshalle und der zugehörigen Einrichtungen alle anfallenden Nebenkosten für Strom, Wasser, Heizung und Versicherungen. (3) Wird vom Benutzer eine genehmigte Nutzung der Friedhofshalle abgesagt, so wird die zu berechnen gewesene Gebühr zu 20 Prozent fällig. Vom Erheben der anteiligen Gebühr kann abgesehen werden, wenn die Absage der Benutzung so rechtzeitig erfolgte, dass eine andere gebührenpflichtige Nutzung zugelassen werden konnte.

§ 6 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer die gebührenpflichtige Leistung veranlasst oder sonst nach dem Gesetz oder der letztwilligen Verfügung des Verstorbenen die Gebühr zu tragen hat. (2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 7 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn der Inanspruchnahme der Friedhofshalle. (2) Die Gebühr wird zu dem im Gebührenbescheid genannten Termin fällig.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 die Friedhofshalle benutzt. (2) Ordnungswidrig im Sinne von § 6 Abs. 1 SächsKAG handelt, wer als Gebührenschuldner nach dieser Satzung oder beim Wahrnehmen der Angelegenheiten eines Gebührenschuldners eine der in § 5 Abs. 1 SächsKAG bezeichneten Taten leichtfertig begeht. (3) Ordnungswidrig im Sinne von § 6 Abs. 2 SächsKAG handelt, wer entgegen § 2 Abs. 2 ohne Anmeldung der Bestattung die Friedhofshalle benutzt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Friedhofshallensatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofshallensatzung vom 19.11.2010 außer Kraft.

Seifhennersdorf, den 07.04.2021

Berndt Bürgermeisterin

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustandegekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. 4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    • a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    • b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

RatsbeschlußAufsichtsbehördliche GenehmigungBekanntmachungsanordnungöffentl. bekanntgemachtInkrafttreten
📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

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Aenderungssatzung der Seifhennersdorf, Stadt

Seifhennersdorfer Amtsblatt Amtsblatt der Stadt Seifhennersdorf

  1. 17. Jahrgang Nr. 11 November 2019 Herausgeber: Stadtverwaltung Seifhennersdorf Erscheinungstag: 1.11.2019 kostenlos Liebe Seifhennersdorfer Bürgerinnen und Bürger! Zu folgenden öffentlichen Sitzungen sind Sie recht herzlicheingeladen: Hauptausschuß Do. 7.11.2019, 19.00 Uhr Stadtrat: Do. 21.11.2019, 19.00 Uhr Die Tagesordnungen entnehmen Sie bitte eine Woche vorden Sitzungsterminen der öffentlichen Bekanntmachungstafel der Stadt Seifhennersdorf am Rathaus. Beschlüsse des Hauptausschusses in der Sitzung vom 10.10.2019 BV 72/2019/H Beauftragung Wartungsvertrag für Ersatzbeschaffung Traktor Der Hauptausschuss beschließt die Beauftragung der Wartungsarbeiten für die Ersatzbeschaffung Traktoran den Bieter Landtechnik Oberlausitz, 02708 Löbau zum Gesamtpreis in Höhe von 2.670,00 € brutto. Dafür: 7+1 Dagegen: Enthaltungen: Die BV 72/2019/H wird einstimmig angenommen. BV 71/2019/H KITA „Sonnenkäfer“ – Vergabebeschluss Neugestaltung Sandlandschaft Der Hauptausschuss beschließt die Vergabe der Baumaßnahme „Neugestaltung Sandlandschaft“ im Gelände der KITA Sonnenkäfer an die Bürgermeisterin und ihre Stellvertreter zu übertragen. Dafür: 7+1 Dagegen: Enthaltungen: Die BV 71/2019/H wird einstimmig angenommen. Beschlüsse des Stadtrates in der Sitzung vom 24.10.2019 BV 76/2019/S Ersatzbeschaffungen Feuerwehr Der Stadtrat beauftragt die Stadtverwaltung mit der Beantragung von Fördermitteln für die Beschaffungen gem. beigefügter Aufstellung für die Feuerwehr für das Jahr 2020. Mit Bewilligung der Fördermittel verpflichtetsich die Stadt Seifhennersdorf die erforderlichen Finanzmittelin den Nachtragshaushalt 2020 aufzunehmen. Dafür: 9+1 Dagegen: 2 Enthaltungen: 2 Die BV 76/2019/S wird mehrheitlich angenommen. BV 74/2019/H/S Kauf von drei Geschwindigkeitsmesstafeln Der Stadtrat beschließt die Anschaffung von drei Geschwindigkeitsmesstafeln für den Einsatz im Stadtgebiet. Dafür: 11+1 Dagegen: 1Enthaltungen: 1 Die BV 74/2019/H/S wird mehrheitlich angenommen. BV 47/2019/H/S Reparatur Regenwasserkanal Bräuerstraße 10 Der Stadtrat beschließt die Reparatur des Regenwasserkanals Bräuerstraße 10 als Variante 3 auszuführen. Der Hauptausschuss wird zur Vergabe des Auftrages ermächtigt. Dafür: 7+1 Dagegen: Enthaltungen: 6 Die BV 47/2019/H/S wird mehrheitlich angenommen. BV 77/2019/S Änderung Stellenplan Der Stadtrat beschließt die Änderung des Stellenplanes fürfolgende zusätzliche Stellen: 1,0 VzÄ Grünflächenpflegerab 01.11.2019 0,75 VzÄ päd. Ergänzungskraft Schulklubab 01.12.2019 Die Stellenplanänderungen treten nur bei einer bewilligten Zuwendung durch das Jobcenter des LK Görlitz in Kraft. Die dazu erforderlichen Finanzmittel werden bestätigt undsind in den Nachtragshaushaltplan 2020 aufzunehmen. Dafür: 8+1 Dagegen: Enthaltungen: 5 Die BV 77/2019/S wird mehrheitlich angenommen Hinweis an alle Grundsteuerzahler! Die 4. Rate für 2019 wird am 15.11.2019 fällig! Bitte halten Sie sich an den Zahlungstermin. Unsere Kontodaten: Stadtverwaltung Seifhennersdorf IBAN: DE22850501003000020852 BIC: WELADED1GRL Sparkasse Oberlausitz-Niederschlesien Bei Abgabe eines SEPA-Mandates (Einzugsermächtigung) wird der Betrag termingerecht von Ihrem Konto abgebuchtund Sie vermeiden Mahnungskosten. Nachfragen sind möglich in der Stadtkasse bei Frau Anders, Zimmer 2a, Telefon: 03586 451521 oder Sachgebiet Steuern/ Liegenschaften bei Frau Eiselt, Zimmer 2b, Telefon: 03586 451531. Zweckverband Abwasserbeseitigung Obere Mandau Seifhennersdorf, Leutersdorf, Kottmar Öffentliche Stellenausschreibung Der Zweckverband Abwasserbeseitigung „Obere Mandau“ (ZVA) mit Sitz in Seifhennersdorf sucht ab sofort Sachbearbeiter (m/w/d) im Sachgebiet Abwasserbeseitigung / Kassenverwaltung Wir bieten eine Vergütung nach TVÖD mit 25 Std / Woche an. Ihre Bewerbung sowie nähere Informationen unter: ZVA „Obere Mandau“ z. Hd. Verbandsvorsitzenden Frau Berndt Rathausplatz 1 02782 Seifhennersdorfoder per E-Mail: [email protected] Öffentliche Stellenausschreibung Der Zweckverband Abwasserbeseitigung „Obere Mandau“ (ZVA) mit Sitz in Seifhennersdorf als Körperschaft desöffentlichen Rechts schreibt zur nächstmöglichen Besetzungfolgende Stelle aus: Sachbearbeiter (m/w/d) für Beiträge, Abgaben und Gebühren (Sachgebiet Abwasserbeseitigung / Kassenverwaltung) Aufgaben:
  • Berechnung und Erhebung der Abwasserbeiträge
  • Bescheiderstellung zu Gebühren für die dezentrale

Abwasserentsorgung

  • Aufarbeitung und Führung Archiv
  • Ausführung von Verwaltungsaufgaben
  • Zuarbeiten fürZweckverbandsleitung
  1. 1. Nachtrag zur Friedhofsgebührenordnung vom 01.01.2017 für den Friedhof der Evangelisch- Lutherischen Kirchgemeinde Am Großen Stein Seifhennersdorf in Seifhennersdorf In seiner Sitzung am 03.09.2019 hat der Kirchenvorstandder Ev.-Luth. Kirchgemeinde Am Großen Stein Seifhennersdorf folgenden Beschluss gefasst: Der § 7 Abschnitt VI. wird wie folgt ergänzt:
  2. 5. Bestattung in Urnengemeinschaftsanlage 5c an der Mauer N/O Ecke 35-37 3.040,00 € In dieser Gebühr sind die Nutzungsgebühren und die Friedhofsunterhaltungsgebühren für die gesamte Ruhezeit, die Bestattungsgebühr, die anteiligen Kosten für die Herstellungder Grabanlage, die Kosten für das Anbringen von Vorname, Nachname, Geburts- und Sterbejahr sowie die Kosten für die Grabpflege auf Dauer der Ruhezeit enthalten. Dieser Nachtrag tritt nach seiner Genehmigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden am Tag nach seiner Veröffentlichung in ortsüblicher Weise in Kraft. Seifhennersdorf, den 03.09.2019 Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Am Großen Stein Seifhennersdorf (Siegel) gez. A. Rausendorfgez. Th. Gedlich Vorsitzender Mitglied Dresden, den 8. Oktober 2019 Bestätigt Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Dresden (Siegel) gez. am Rhein Leiter des Regionalkirchenamtes
  3. 2. Nachtrag vom 03. September 2019 zur Friedhofsordnung der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Am Großen Stein Seifhennersdorf für den Friedhof in Seifhennersdorf vom 2. August 1995 Der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Am Großen Stein Seifhennersdorf hat in seiner Sitzung am 03. September 2019 die nachstehenden Änderungen der Friedhofsordnungvom 2. August 1995 für den Friedhof in Seifhennersdorf beschlossen und erlässt hierzu den folgenden Nachtrag. § 28 a wird neu in die Friedhofsordnung aufgenommen: § 28 a Urnengemeinschaftsanlage 5c an der Mauer N/O Ecke 35-37
  4. 1. Diese Urnengemeinschaftsanlage ist eine Grabstätte für 16 Urnenbeisetzungsstellen. Für die Bestattung in einem Urnengemeinschaftsgrabwerden keine Nutzungsrechte vergeben.
  5. 2. Für die in der Urnengemeinschaftsanlage bestatteten Urnen gelten die für Urnenreihengräberstätten gültigen Ruhezeiten (25 Jahre).
  6. 3. Ein Anspruch auf Bestattung in dieser Urnengemeinschaftsanlage besteht nicht. Reservierung und Vorauszahlung sind grundsätzlich nicht möglich.
  7. 4. Die Namen (Vor- und Nachname) und die Lebensdaten (Geburtsjahr, Sterbejahr) der in der Urnengemeinschaftsanlage Bestatteten werden auf dem dafür vom Friedhofsträger vorgesehenen gemeinsamen Namensträger an der Mauer der Grabanlage genannt.
  8. 5. Eine individuelle Bepflanzung der unmittelbaren Bestattungsstelle ist nicht zulässig. Blumenschmuck kann in einer Steckvase abgelegt werden.
  9. 6. Die Herrichtung und Unterhaltung des Urnengemeinschaftsgrabes obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
  10. 7. Aus- und Umbettungen aus oder in die Gemeinschaftsanlage sind nicht gestattet.
  11. 8. Die Bestattungskosten sind in jedem Fall rechtzeitig vorder Bestattung zu entrichten. Dieser Nachtrag tritt nach Genehmigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden am Tag nach seiner Veröffentlichung in ortsüblicher Weise in Kraft. Seifhennersdorf, am 03. September 2019 Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Am Großen Stein Seifhennersdorf (Siegel) gez. A. Rausendorf gez. Th. Gedlich Vorsitzender Mitglied Dresden, den 08. Oktober 2019 Bestätigt Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Dresden (Siegel) gez. am Rhein Leiter des Regionalkirchenamtes Einarbeitung in die zukünftigen Aufgaben durch die Mitarbeiter:
  • Bescheiderstellung für die Abwasserabgabe nach

SächsAbwAG und Führung des Kleineinleiterkatasters

  • Bestandsauskünfte und Beratung von Bürgern
  • Abstimmung der EGW und Bescheiderstellung zu Gebührenfür die zentrale Abwasserentsorgung in Zusammenarbeitmit dem technischen Betriebsführer
  • Bearbeitung von Stundungen zu Abwasserbeiträgen und

-abgaben

  • Realisierung des Zahlungsverkehrs im Vertretungsfall im

Sachgebiet Kassenverwaltung Anforderungen:

  • bevorzugt mit Befähigung zum gehobenen allgemeinen

Verwaltungsdienst oder einen den Anforderungen des ZVAentsprechenden Beruf- oder Fachhochschulabschlusses,

  • Kenntnisse und mehrjährige Erfahrungen auf dem Gebietöffentliches Recht und Betriebswirtschaft in öffentlichen

Betrieben

  • hohes Maß an Teamgeist, Kommunikationsfähigkeit, Verhandlungsgeschick, Einsatzbereitschaft und soziale Kompetenz
  • gute Kenntnisse und ein sicherer Umgang mit PC-Technik,

Standard- und Fachsoftware Die Arbeitsbedingungen einschließlich der Vergütung erfolgennach den Vorschriften des Tarifvertrages öffentlicher Dienst (TVÖD) in EG 5. Wir bieten einen Anstellungsvertrag mit 25 Std / Woche. Perspektivisch ist möglich:

  • Entfristung des Arbeitsvertrages
  • Erhöhung der Stunden / Woche
  • Aufstiegsmöglichkeit.

Ihre vollständigen Unterlagen (Lebenslauf, Lichtbild, Zeugnisse, Tätigkeitsnachweise etc.) reichen Sie bitte bis zum 04.11.2019 an den ZVA „Obere Mandau“, z. Hd. Verbandsvorsitzenden Frau Karin Berndt, Rathausplatz 1, 02782 Seifhennersdorf. Anspruch auf Rücksendung der Bewerbungsunterlagen sowie Kostenerstattung besteht nicht. ERREICHBARKEIT Regionalleitstelle Hoyerswerda Die für den Landkreis Görlitz zuständige Integrierte Regionalleitstelle Ostsachsen (IRLS) in Hoyerswerda ist telefonisch wie folgt zu erreichen. Notruf 112 für Feuerwehr, Rettungsdienst und Notarzt 116 117 Kassenärztlicher Bereitschaftsdienst, erreichbar: Mo., Di., Do. 19 – 07 Uhr; Mi., Fr. 14 – 07 Uhr; Sa., So. 0 – 24 Uhr 03571 19222 Anmeldung Krankentransport 03571 19296 Allgemeine Erreichbarkeit IRLS/ Feuerwehr PRESSEMITTEILUNG des Regiebetriebes Abfallwirtschaft Kreativ-Wettbewerb im Abfallkalender Der Regiebetrieb Abfallwirtschaft veranstaltete für Kinderund Jugendliche auch in diesem Jahr einen Mal- und Bastelwettbewerb. Die drei Gewinnerarbeiten sind im neuen Abfallkalender zu sehen. Die originellsten Werke werden vom 07.11. bis 20.12.2019 in der Sparkasse Oberlausitz-Niederschlesien, Görlitzer Straße 2 und 4 in Niesky ausgestellt. Gewinner sind die Integrative Kita „Knirpsenland“ aus Oderwitz, die Begabtenförderung Kreis Görlitz e.V. und die Kindertagesstätte „Samenkorn“ aus Niesky. Auch für das nächste Jahr sind Kindergarten- und Jugendgruppen, Hortgruppen, Schulklassen, Kunst-AGs sowie einzelne Kinder und Jugendliche, die im Landkreis Görlitzwohnen, zum Wettbewerb aufgerufen. Mal- und Bastelarbeiten können bis zum 30. September 2020 im Original an den Regiebetrieb Abfallwirtschaft, Muskauer Straße 51 in 02906 Niesky gesendet werden. Die Beiträge sollen nicht größer als DIN A3 sein. Maximalkönnen 2 Beiträge je Kindertagesstätte, Schule oder Einzelteilnehmer eingereicht werden. Dabei kann die künstlerische Arbeit das Thema Abfallvermeidung und -trennung aufgreifen (z.B. gemaltes Bild, Gedicht) aber auch selbst aus Abfällen bestehen (bspw. gebastelte Tiere aus Abfällen etc.). Die besten Arbeiten werden im Abfallkalender 2021 abgedruckt und erhalten eine Prämie in Höhe von 50 Euro. Rücknahmesystem PAMIRA Leere Verpackungen von Pflanzenschutzmitteln, Spritzenreinigern und Flüssigdüngern werden kostenlos an den Sammelstellen des Rücknahmesystems PAMIRA zurückgenom-Jahresveranstaltungsplan der Stadt Seifhennersdorf 2019 Änderungen vorbehalten! Datum Thema Ort Organisator 01.11.2019 Spielewochenende „Was sagst du da?“ Windmühle Neugersdorfer Str.7 Windmühle e.V. 02.11.2019 Spielewochenende „Was sagst du da?“ Windmühle Neugersdorfer Str.7 Windmühle e.V. 03.11.2019 Spielewochenende „Was sagst du da?“ Windmühle Neugersdorfer Str.7 Windmühle e.V. 04.11.2019 Patchworkkurs I mit Kathrin Frey Windmühle Neugersdorfer Str.7 Windmühle e.V. 06.11.2019 Reisebericht mit Ehepaar Schirmer „Überraschungstour“ 14:30+ 16:30 Uhr Windmühle Neugersdorfer Str.7 Windmühle e.V. 06.11.2019 Zwischen den Veranstaltungen reichen wir Ihnen Kaffee und Kuchen Windmühle Neugersdorfer Str.7 Windmühle e.V. 06.11.2019 Patchworkkurs I mit Kathrin Frey Windmühle Neugersdorfer Str.7 Windmühle e.V. 06.11.2019 Nähkurs mit Gewandmeisterin Gisela Kaminsky 10 –12 Uhr Windmühle Neugersdorfer Str.7 Windmühle e.V. 08.11.2019 Klöppelkurs für Fortgeschrittene mit Beatrice Müller Windmühle Neugersdorfer Str.7 Windmühle e.V. 09.11.2019 Klöppelkurs für Fortgeschrittene mit Beatrice Müller Windmühle Neugersdorfer Str.7 Windmühle e.V. 10.11.2019 Klöppelkurs für Fortgeschrittene mit Beatrice Müller Windmühle Neugersdorfer Str.7 Windmühle e.V. 10.11.2019 „Martinsgans-Essen“ zum Mittagstisch um 11:30 Uhr Windmühle Neugersdorfer Str.7 Windmühle e.V. 12.11.2019 Lesecafé, 15 Uhr Bulnheim Rumburger Str. 46a TH Bulnheim e.V. 13.11.2019 Töpfern für Anfänger mit Edeltraut Kahlert, immer am 2. Mittwoch im Monat von 16 –18 Uhr Windmühle Neugersdorfer Str.7 Windmühle e.V. 19.11.2019 Spinnabend mit Birgit Blumrich und Gundula Wünsche von 19 –21 Uhr Windmühle Neugersdorfer Str.7 Windmühle e.V. 20.11.2019 Gottesdienst zum Totensonntag 10.30 Uhr Kreuzkirche Ev.-Luth. Kirchgemeinde 21.11.2019 Frauenfrühstück „Plätzchen backen“ Anregungen für Altes und Neues Windmühle Neugersdorfer Str.7 Windmühle e.V. 22.11.2019 Liederabend, 19 Uhr im Rathaussaal Bulnheim Rumburger Str. 46a TH Bulnheim e.V. 22.11.2019 „Zu Gast bei Hofe“ Ein unterhaltsamer Abend mit Reichsgräfin von Cosel 18 Uhr mit Abendessen I. Windmühle Neugersdorfer Str.7 Windmühle e.V. 23.11.2019 „Zu Gast bei Hofe“ Ein unterhaltsamer Abend mit Reichsgräfin von Cosel 18 Uhr mit Abendessen II. Windmühle Neugersdorfer Str.7 Windmühle e.V. 30.11.2019 „Adventsmotiv in Ölmalerei“ mit Ilona Hönicke von 9 –14 Uhr Windmühle Neugersdorfer Str.7 Windmühle e.V. 01.12.2019 Weihnachtsmarkt Rathausplatz Stadt Seifh. 01.12.2019 Rassegeflügelausstellung Karlihaus Rassegeflügelzüchter e.V. 01.12.2019 Weihnachtsmarkt, offenes Haus, Kaffee und Kuchen, 13 bis 18 Uhr Bulnheim Rumburger Str. 46a TH Bulnheim e.V. 01.12.2019 Festgottesdienst 9.30 Uhr Kreuzkirche Ev.-Luth. Kirchgemeindemen. Die Sammelstelle bei der BayWa AG Reichenbach Agrar Vertrieb, Paulsdorferstraße 6, 02894 Reichenbach/O.L., Tel.: 035828 776241, ist am 7. November, 8 –16 Uhr, geöffnet. Pflanzenschutz-Kanister aus Kunststoff und Metall sowie Faltschachteln, Papier- und Kunststoff-Säcke werden zurückgenommen. Die Verpackungen müssen restlos entleert, gespült, trocken und mit dem PAMIRA-Logo versehen sein. Deckel und sonstigen Verpackungen sind getrennt abzugeben. Behälter über 50 Liter müssen durchtrennt sein. Weitere Termine und Informationen sind unter www.pamira.de verfügbar. Zahlungserinnerung Abfallgebühren Die Abfallgebühren für das IV. Quartal sind bis zum 15. November zu entrichten. Offene Beträge überweisen Sie bittemit Angabe der Kundennummer an folgende Bankverbindung:

  • Zahlungsempfänger Landkreis Görlitz
  • IBAN DE53850501003000000215
  • BIC WELADED1GRL

Bei Zahlungsschwierigkeiten ist die Vereinbarung einerschriftlichen Ratenzahlung oder Stundung möglich. Sie können den Regiebetrieb Abfallwirtschaft zudem beauftragen, die Abfallgebühren von Ihrem Konto abzubuchen (Formular SEPA-Lastschriftmandat auf www.kreis-goerlitz.de oderaw.landkreis.gr unter Landratsamt/ Regiebetrieb Abfallwirtschaft/ Formulare). Bitte senden Sie das Formular im Originalmit Unterschrift und per Post (keine E-Mail, kein Fax) an: Regiebetrieb Abfallwirtschaft, Muskauer Straße 51, 02906 Niesky Kontakt: Landratsamt Görlitz, Regiebetrieb Abfallwirtschaft, Muskauer Straße 51, 02906 Niesky Tel.: 03588 261-716 E-Mail: [email protected] Fax: 03588 261-750 www.kreis-goerlitz.de Impressum: Seifhennersdorfer Amtsblatt – Amtsblatt der Stadt Seifhennersdorf Herausgeber: Stadtverwaltung Seifhennersdorf, Rathausplatz 1, 02782 Seifhennersdorf Erscheinungsdatum der Nov.-Nr.: 1.11.2019 Verantwortlich für den amtlichen Inhalt: Bürgermeisterin Karin Berndt Für Mitteilungen der Stadtratsfraktionen sind diese selbst verantwortlich. Satz, Druck, Vertrieb: Druckerei Winkler, Seifhennersdorf Geburtstagsjubilare der Stadt Seifhennersdorf November 2019 „Liebe Einwohnerinnen und Einwohner von Seifhennersdorf, aufgrund der neuen Datenschutzgrundverordnung ist das Abdrucken von Geburtstagen nur dann möglich, wenn die Jubilarin/ der Jubilar einverstanden ist. Sollten Sie also nicht wollen, dass Ihr Geburtstag im Seifhennersdorfer Mitteilungsblatt / bzw. Amtsblatt aufgeführt wird, bitten wir Sie, der Stadtverwaltung Seifhennersdorf unter Tel. 03586-451510 rechtzeitig (mindestens zwei Monate im Voraus) Bescheid zu geben, damit wir Ihren Geburtstag nicht veröffentlichen. Vielen Dank für Ihr Verständnis!“ 01.11. Herr Jürgen Seidel 70. Geburtstag 01.11. Frau Renate Ulbrich 75. Geburtstag 04.11. Frau Gertraude Hamann 85. Geburtstag 05.11. Herr Hans-Joachim Winkler 80. Geburtstag 11.11. Herr Siegfried Richter 70. Geburtstag 13.11. Frau Lieselotte Rind 90. Geburtstag 14.11. Frau Christa Otto 80. Geburtstag 16.11. Herr Frank Enders 75. Geburtstag 19.11. Herr Klaus Hartmann 75. Geburtstag 19.11. Frau Christa Neumann 85. Geburtstag 23.11. Frau Heidrun Knobloch 80. Geburtstag 27.11. Herr Siegfried Wenzel 75. Geburtstag Zahnärzte-Bereitschaft 9 – 11 Uhr (ohne Gewähr) 2./3.11. BAG Dipl.Stom. Petra Töppel, Dr.med. Lutz Hochberger Mozartstr. 10 02763 Zittau Tel.: 03583/700366 9./10.11. BAG Dr.med. Christian Mann, Dr.med. Saritha Mann Poststr. 2 02794 Leutersdorf Tel.: 03586/386103 16./17.11. BAG Dipl.Stom. Petra Töppel, Dr.med. Lutz Hochberger Mozartstr. 10 02763 Zittau Tel.: 03583/700366 20.11. Praxis Dr.med.dent. Eva-Maria Krauskopf Hauptstr. 3 02799 Waltersdorf Tel.: 035841/35452 23./24.11. Praxis Anett Krebs Tel.: 035841/38155 Kretschamberg 1a 02779 Hainewalde 30.11./1.12. BAG Dr.med. Christian Mann, Dr.med. Saritha Mann Poststr. 2 02794 Leutersdorf Tel.: 03586/386103 Aktuelle Termine: www.zahnaerzte-in-sachsen.de Familiennachrichten des Standesamtes Wir kondolieren den Angehörigen der Verstorbenen Peter Stübner Hans-Dieter Feix Elfrieda Neumann geb. Ußler Kurt Mattke Pressemitteilung STAATSBETRIEB SACHSENFORST Geschäftsleitung | Büro der Geschäftsführung, Pressestelle Bonnewitzer Str. 34 | 01796 Pirna OT Graupa Tel.: +49 3501 542 166 | Mobil: 0162 4095393 Fax: +49 3501 542 213 [email protected] | www.sachsenforst.de SMUL - Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft 27.10.2019 Wald & Forst Förderaufruf für Waldbesitzer gestartet Weitere 1,85 Millionen Euro stehen für Waldumbau zur Verfügung Um Waldbesitzer nach den enormen Sturm-, Schneebruch-, Dürre- und Borkenkäferschäden weiter bei der Wiederaufforstung und dem Umbau gefährdeter Bestände zu unterstützen, wurde ein weiterer Aufruf zur Einreichung von Förderanträgengestartet. Dafür steht ein Budget in Höhe von 1,85 Millionen Euro bereit. »Wir wollen die Waldbesitzer dabei unterstützen, den bereitsbegonnenen Waldumbau zu forcieren. Nur gemeinsam können wir unsere Wälder gegen den Klimawandel wappnen undwiderstandsfähiger gegen zunehmende Stürme, Hitzephasenund Trockenperioden machen«, sagte Staatsminister Thomas Schmidt. »Deswegen haben wir bei der zweiten Sachsenwaldkonferenz am vergangenen Freitag alle sächsischen Forstakteure an einen Tisch geholt, um mit ihrer Expertise das ‚Programm der Staatsregierung für den sächsischen Wald« mit konkreten Maßnahmen zu untersetzen. Mit dem umfassenden Katalog können wir an einem Strang ziehen undunseren Wald fit für die Zukunft machen.« Die Situation in den sächsischen Wäldern bleibt weiterhinangespannt. Die Großschadereignisse der vergangenen beiden Jahre haben auf zahlreichen Flächen zur Verlichtungoder Zerstörung von Waldflächen geführt. Besonders Nadelholzreinbestände aus Fichten oder Kiefern sind stark betroffen. Dort sollten Waldbesitzer schnell und zielgerichtet handlungs- und einsatzfähig sein. Für diesen Einsatz sind nicht nur Arbeitskapazitäten, sondern auch erhebliche finanzielle Aufwendungen notwendig. Die Anträge können bis zum 17. Dezember 2019 gestelltwerden. Die entsprechenden Formulare werden im Förderportal des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft bereitgestellt. Im Zusammenhang mit der Beschaffung und Pflanzung von Bäumen oder Saat könnenauch die Teilmaßnahmen Vorwuchsbeseitigung, Bodenvorarbeiten, die Errichtung eines erstmaligen Wildschutzes undbis zu zwei Kulturpflegen innerhalb eines Jahres nach Begründung gefördert werden. Es wird empfohlen, sich beikonkreten Fragen zur Förderung an den zuständigen Revierleiter für Privat- und Körperschaftswald des Staatsbetriebes Sachsenforst oder die Bewilligungsstelle Forstförderung in Bautzen zu wenden. ::: Links ::: Förderportal | https://www.smul.sachsen.de/foerderung/3527.htm Förstersuche beim Staatsbetrieb Sachsenforst | https://www.sbs.sachsen.de/foerstersuche-27430.html Bewilligungsstelle Forstförderung in Bautzen | https://www.sbs.sachsen.de/forstliche-foerderung-8445.html Diese Medieninformation online aufrufen: https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/230890 Rückfragen an Pressesprecher Frank Meyer: mailto:[email protected]