📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2020🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 25.01.1990, zuletzt geändert durch 13. Änderungssatzung, in Kraft ab 01.01.2020 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Bestattungsgebührensatzung der Großen Kreisstadt Weißenburg i.Bay. (1990)
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der großen Kreisstadt Weißenburg i. Bay. über die Erhebung von Benützungsgebühren für Bestattungen in den städtischen Friedhöfen sowie für die Benützung der städt. Leichenhäuser in kirchlichen Friedhöfen (Bestattungsgebührensatzung). Vom 25.01.1990 Die Große Kreisstadt Weißenburg i. Bay. erlässt aufgrund der Art. 1, 2 Abs. 1 und Art. 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.02.1977 (BayRS 2024-1-II), geändert durch Gesetz vom 22.02.1985 (GVBl. S. 17) und Gesetz vom 23.12.1988 (GVBl. S. 450) und des Art. 22 Kostengesetz (KG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1969 (BayRS 2013-1-1-F) folgende mit Schreiben des Landratsamtes Weißenburg-Gunzenhausen vom 07.03.1990, Az.: 20-028-554 rechtsaufsichtlich genehmigte Bestattungsgebührensatzung:
§ 1 – Geltungsbereich und Gebührenerhebung
- 1. Die Satzung gilt für den Südfriedhof und den Westfriedhof sowie für die städt. Friedhöfe in den Ortsteilen Haardt, Holzingen und Rothenstein sowie für die von der Stadt nach Erbbaurechtsvertrag gehörenden Leichenhäuser in den kirchlichen Friedhöfen in Oberhochstatt, Suffersheim, Emetzheim, Kattenhochstatt, Dettenheim und Weimersheim.
- 2. Für die Benützung der städt. Friedhöfe einschl. Bestattungseinrichtungen und der von der Stadt zu unterhaltenden Leichenhäuser in den kirchlichen Friedhöfen Oberhochstatt, Suffersheim, Emetzheim, Kattenhochstatt, Dettenheim und Weimersheim werden Benützungsgebühren erhoben.
§ 2 – Entstehung der Gebühren und Gebührenschuldner
- 1. Die Gebühren nach §§ 3, 4, 5, 6, 7, 8, 14, 15, 17 entstehen mit der Leistung der Stadt bzw. des beauftragten Unternehmens. Die Gebühren gem. §§ 10, 11, 12 und 13 entstehen mit dem Erwerb des Grabrechts.
- 2. Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer die Leistungen der städt. Bestattungseinrichtungen in Anspruch nimmt, insbesondere, wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist oder Antrag zur Durchführung der Bestattung gestellt hat, oder in wessen Interesse die Leistungen erbracht wurden.
- 3. Zur Zahlung der Grabgebühren ist verpflichtet, wer um ein Grabrecht nachsucht oder wer nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften die Bestattungskosten zu tragen hat.
- 4. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner
5. Gebühren werden nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides durch das Bestattungsamt fällig. Sie sind innerhalb von 14 Tagen zu zahlen.
- 6. Das Entstehen und die Fälligkeit der Verwaltungsgebühren gem. § 18 richtet sich nach der Satzung und des Komm. Kostenverzeichnisses über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Weißenburg i. Bay. veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 25 vom 27. Juni 1987.
§ 3 – Gebühren für Erdbestattungen und Überführungen nach auswärts
- 1. Die Gebühren betragen:
- a) bei Erdbestattungen oder Durchführung einer Aussegnungsfeier vor einer Überführung oder Urnenbeisetzung im Süd- und Westfriedhof sowie im Friedhof Holzingen für Erwachsene und Kinder ab 13 Jahren für Kinder ab 3 Jahre bis 12 Jahre für Kleinkinder bis zu 3 Jahren u. Totgeburten
360,-- Euro 160,-- Euro 130,-- Euro
b) bei Erdbestattungen oder Durchführung einer Aussegnungsfeier in den Friedhöfen in Haardt und Rothenstein die Hälfte der Gebühren nach Abs. 1 a)
c) bei Überführungen aus dem Süd- und Westfriedhof von in Weißenburg Verstorbenen nach auswärts und in die Ortsteile, jedoch ohne Inanspruchnahme der Aussegnungshalle für Erwachsene und Kinder ab 13 Jahren für Kinder ab 3 Jahren bis 12 Jahren für Kleinkinder bis zu 3 Jahren
160,-- Euro 100,-- Euro 60,-- Euro
- 2. Mit den in Abs. 1 a, b und c genannten Pauschalgebühren sind folgende Leistungen abgegolten: Die Benützung des Leichenhauses; die Überlassung der Aussegnungshalle für die Bestattungsfeier (entfällt bei Abs. 1 c) und die Benützung der sonstigen Bestattungseinrichtungen einschließlich aller Gemein- und Verwaltungskosten.
- 3. Für das Öffnen und Schließen eines Grabes, sowie für das Verbringen der Leiche von der Schaukammer zur Aussegnungshalle, für die Aufbahrungsarbeiten in der Aussegnungshalle sowie für das Verbringen der Leiche zum Grab bzw. Aussegnungsfeier vor einer Urnenbeisetzung werden folgende zusätzliche Gebühren erhoben:
- a) bei der Bestattung von Erwachsenen und Kindern ab 13 Jahren
320,-- Euro
b) bei der Bestattung von Kindern ab 3 Jahren bis zu 12 Jahren
250,-- Euro
c) bei der Bestattung von Kleinkindern bis zu 3 Jahren und Totgeburten
150,-- Euro
d) entfällt das Öffnen und Schließen eines Grabes (Aussegnungsfeier bei Überführungen nach auswärts) wird nur eine Gebühr von erhoben.
150,-- Euro
- 4. Auf die Gebühren nach Abs. 3 werden folgende Zuschläge erhoben:
- a) bei Bestattungen an Samstagen im Süd- oder Westfriedhof
50%
b) bei Bestattungen an Samstagen in den Ortsteilen Haardt, Rothenstein und Holzingen
50%
c) bei Bestattungen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in den Ortsteilen Haardt, Rothenstein und Holzingen
60%
§ 4 – Ausgrabung und Wiederbeisetzung von Leichen u. Gebeinen
Die Gebühren betragen für:
- 1. Exhumierung einschl. einmal Graböffnen und -schließen, jedoch Überführung nach auswärts oder in die Ortsteile
- a) von Leichen
300,-- Euro
b) von Gebeinen
300,-- Euro
- 2. Exhumierung einschließlich zweimal Graböffnen und -schließen, Reinigung, Umbettung, Desinfektion innerhalb des jeweiligen städt. Friedhofes
- a) von Leichen
450,-- Euro
b) von Gebeinen
400,-- Euro
- 3. Die Kosten für das Befördern der Leiche von einem städt. Friedhof zum anderen oder nach auswärts, sind nicht enthalten.
§ 5 – Urnenbeisetzung
Die Gebühr für die Urnenbeisetzung einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes, jedoch ohne Aussegnungsfeier, beträgt 95,-- Euro
§6
Ausgrabung und Wiederbeisetzung von Urnen
- 1. Die Gebühr für das Ausgraben und Wiederbeisetzen einer Urne beträgt
130,-- Euro
- 2. Für das Ausgraben einer Urne (bei Verlegung in einen auswärtigen Friedhof)
60,-- Euro
- 3. Bei der Verlegung in einen anderen Friedhof oder beim Umfüllen von Aschenresten werden zusätzlich Gebühren gemäß § 7 erhoben.
§ 7 – Sonstige Bestattungsgebühren
Umbettung einer Leiche oder von Gebeinen von einem Sarg in den anderen
30,-- Euro
Umfüllen von Aschenresten von einem Behälter in den anderen
12,-- Euro
Benützung des Sezierraumes
61,-- Euro
Mithilfe beim Sezieren
30,-- Euro
Raumreinigen nach dem Sezieren
36,-- Euro
Übersenden von Aschenbehältern
20,-- Euro
Benützung des städt. Leihsarges
35,-- Euro
Reinigungsaufwendungen für den Leihsarg
18,-- Euro
Benützung der Kühltruhe je angefangenen Tag
25,-- Euro
Ausschlagen des Grabes bei einer Beerdigung und Abdecken der näheren Umgebung a) b)
mit Grasmatten mit Fichtenzweigen
Benutzung des Abschiednahmeraumes im Westfriedhof
45,-- Euro 75,-- Euro 100,-- Euro
§8 Übernahme von Arbeiten durch beauftragte Unternehmer
Bei Tätigkeiten, welche die Stadt an beauftragte Unternehmer vergibt, wird zusätzlich zu den anfallenden Gebühren die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe erhoben.
§ 9 – Nichtenthaltene Leistungen
In den Bestattungs- und Graberwerbsgebühren sind die Kosten für die Abholung der Leiche vom Sterbehaus und das Verbringen zum Friedhof, einschließlich Aufbahrung in der Schaukammer, nicht enthalten.
§ 10 – Gebühren für Reihengräber
- 1. Die Gebühren betragen in allen städtischen Friedhöfen für den Erwerb von
- a) Reihengräbern für Erwachsene und Kinder ab 13 Jahren
400,-- Euro
b) Reihengräbern für Kinder ab 3 Jahren bis einschließlich 12 Jahre
240,-- Euro
c) Reihengräber für Kleinkinder bis 2 Jahren
200,-- Euro
- 2. Bei Bestattungen von Personen, die in Weißenburg einschließlich Ortsteile keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten, erhöhen sich die Gebühren nach Absatz 1 um 50%
§ 11 – Gebühr für Familiengräber
- 1. Die Graberwerbsgebühren betragen:
- a) für ein Einzelpersonengrab auf die Dauer von 20 Jahren, in Haardt, Holzingen und Rothenstein auf 30 Jahre
900,-- Euro
b) für ein Zweipersonengrab auf die Dauer von 20 Jahren, in Haardt, Holzingen und Rothenstein auf 30 Jahre
1.420,-- Euro
c) für ein Vierpersonengrab auf die Dauer von 20 Jahren (nur im Südfriedhof vorhanden)
2.380,-- Euro
2. Wird in einem Familiengrab eine weitere Leiche oder Urne beigesetzt, deren Ruhefrist die Dauer des erworbenen Grabrechts übersteigt, dann ist für den Zeitunterschied der weiteren Belegung bis zur Beendigung der neuen Ruhefrist anteilmäßig die Gebühr zu entrichten. Diese beträgt für jedes Jahr 1/20 bzw. 1/30 der Grabstättengebühr.
- 3. Bei Bestattungen von Personen, die in Weißenburg einschließlich Ortsteile keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten, erhöhen sich die Gebühren nach Abs. 1 und 2 um 50%.
§ 12 – Fundamente für Grabsteine u. Plattenwege
Zusätzlich zu den Grabgebühren werden für die von der Stadt hergestellten Fundamente zur Grabsteinbefestigung und für die Bereitstellung von Platten erhoben:
a) Fundamente bei Reihengräbern
55,-- Euro
b) Fundamente bei Kindergräbern bis einschl. 12 Jahren
35,-- Euro
c) Fundamente bei Familiengräbern
95,-- Euro
d) bei Bereitstellung der Platten für die Anlegung von Plattenwegen für ein Grab (Holzingen)
13,-- Euro
§ 13 – Urnengräber
- 1. Die Gebühren betragen für den Erwerb von
- a) Reihengräbern für Urnen auf die Dauer von 20 Jahren in der Abteilung V im Westfriedhof
420,-- Euro
b) Familiengräbern für Urnen auf die Dauer von 20 Jahren in der Abteilung V im Westfriedhof
560,-- Euro
c) zusätzliche Beisetzung von Urnen in Erdgräbern
370,-- Euro
d) Beisetzung einer Urne in einem Urnensammelgrab
350,-- Euro
e) Beisetzung einer Urne im Urnenhochbeet
500,-- Euro
f)
390,-- Euro
einer Baumgrabstelle Die Berechnung des gepflanzten heimischen Baumes erfolgt auf Grundlage der aktualisierten Gehölzwerttabelle.
- 2. Bei Bestattungen von Personen, die in Weißenburg i. Bay. einschließlich Ortsteile keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten, erhöhen sich die Gebühren nach Abs. 1 um 50%.
- 3. Für den Nacherwerb eines Urnenfamiliengrabes auf die Dauer von 20 Jahren in der Abteilung I im Westfriedhof beträgt die Gebühr 420,-- Euro
§ 14 Beseitigung von Grabmalen und Grabbepflanzungen
Die Gebühr beträgt für die Beseitigung eines Grabmales
120,-- Euro
einer Einfassung oder einer Bepflanzung
70,-- Euro
§ 15 – Abrechnung nach Zeitaufwand
Bei Abrechnung einer Leistung nach Zeitaufwand (z. B. Bergung einer Leiche) wird ein Verrechnungslohn pro Stunde (36,50 Euro + MwSt) als Gebühr erhoben.
§ 16 – Erstattung
Bei Verzicht auf ein noch bestehendes Grabrecht erfolgt keine Gebührenerstattung.
§ 17 – Leichenhäuser in kirchlichen Friedhöfen
Für die Benützung der von der Stadt unterhaltenen Leichenhäuser in den Ortsteilen Emetzheim, Suffersheim, Oberhochstatt, Kattenhochstatt, Dettenheim und Weimersheim erhebt die Stadt Weißenburg i. Bay. eine Benützungsgebühr von 100,-- Euro je Sterbefall.
§ 18 – Verwaltungsgebühren
(Graberwerbsurkunde, Umschreibegebühr, Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung)
- 1. Die Gebühr für die Ausstellung einer Graberwerbsurkunde beträgt
10,-- Euro
- 2. Für die Umschreibung des Grabrechts von einem Grabberechtigten auf einen anderen wird eine Gebühr von
10,-- Euro
erhoben.
- 3. Neben der Umschreibegebühr wird bei rechtsgegeschäftlicher Übertragung des Grabrechts eine Genehmigungsgebühr von erhoben.
- 4. Die Genehmigungsgebühr gem. § 2 Abs. 3 der Bestattungs- und Friedhofssatzung beträgt
30,-- Euro
60,-- Euro
- 5. Bestattung außerhalb der üblichen Bestattungszeit (§ 10 Abs. 2 der Bestattungs-VO)
40,-- Euro
- 6. Die Gebühr für die Ausstellung eines Berechtigungsscheines gem. § 36 der Bestattungs- und Friedhofssatzung beträgt für jedes angefangene Kalenderjahr
60,-- Euro
§ 19 – Ausgleich von Härten
Zum Ausgleich besonderer Härten, die sich aus der Anwendung der Berechnungsgrundlagen dieser Satzung ergeben, kann die Stadt auf Antrag im Einzelfall die Gebühren angemessen ermäßigen. Für den Erlass gelten die Vorschriften der AO.
§ 20 – Übergangsregelung wegen der Wiederinbetriebnahme des Südfriedhofes
ab 23.08.1980
- 1. Soweit nach § 49 Abs. 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung vom 24.05. 68 (ABl.v. 13.07.68) die Grabgebühr nicht für die gesamte Ruhefrist zu entrichten war, wird für die nach dem 31.12.87 liegende (Rest-) Ruhefrist eine Grabgebühr nach der vorgenannten Satzung nacherhoben.
- 2. § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 21 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. April 1990 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Großen Kreisstadt Weißenburg i. Bay. über die Erhebung von Benützungsgebühren für Bestattungen in den städt. Friedhöfen (Bestattungsgebührensatzung) vom 20.11.1981 (ABl. vom 28.11.1981 Nr. 46) außer Kraft.
2. Friedhofssatzung Stand: 25.10.1990, zuletzt geändert durch 11. Änderungssatzung vom 11.05.2021 Volltext anzeigen ▼
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Satzung über das Bestattungs- und Friedhofswesen der Großen Kreisstadt Weißenburg i.Bay. (1990, konsolidierte Fassung)
Satzung der Großen Kreisstadt Weißenburg i. Bay. über das Bestattungs-und Friedhofswesen
vom 25.10.1990
Die Große Kreisstadt Weißenburg i. Bay. erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 11.09.1989 (BayRS 2020-1-1-I) und der Art. 7, 8 und 9 des Bestattungsgesetzes vom 24.09.1970 (BayRS 2127-1-I) folgende Satzung über das Bestattungs- und Friedhofswesen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Öffentliche Einrichtung
Die Stadt Weißenburg i. Bay. betreibt folgende Bestattungseinrichtungen:
a) Süd- und Westfriedhof mit Leichenhaus und Aussegnungshalle in Weißenburg i. Bay.
b) den Friedhof mit Leichenhalle in Holzingen
c) den Friedhof mit Leichenhalle in Haardt
d) den Friedhof mit Leichenhalle in Rothenstein
e) die Leichenhäuser in den kirchlichen Friedhöfen Dettenheim, Emetzheim, Suffersheim, Oberhochstatt, Kattenhochstatt und Weimersheim
§ 2
Friedhofswidmung
(1) In den städt. Friedhöfen werden alle Personen beerdigt, die bei ihrem Tod Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im ehemaligen Stadtgebiet vor der Gebietsreform 1972 oder in den Ortsteilen Haardt, Holzingen, Rothenstein und Hagenbuch-Siedlung hatten oder die ein Grabrecht an einem Familiengrab besitzen oder solche Personen, deren Bestattung der Inhaber eines solchen Grabrechts in seinem Grab im Rahmen des § 14 dieser Sat-zung beantragt.
(2) Es werden bestattet:
a) Verstorbene aus dem Ortsteil Haardt im Friedhof Haardt
b) Verstorbene aus dem Ortsteil Rothenstein im Friedhof Rothenstein
c) verstorbene aus dem Ortsteil Holzingen im Friedhof Holzingen
d) Verstorbene aus dem Stadtgebiet Weißenburg vor der Gebietsreform 1972 (ein-schließlich Wülzburg) sowie der Siedlung Hagenbuch nach Wahl im Süd- oder West-friedhof in Weißenburg i. Bay.
e) Verstorbene aus den Ortsteilen Haardt, Rothenstein und Holzingen im Süd- oder Westfriedhof in der allgemeinen Abteilung, wenn die Beschränkungen für die Grab-gestaltung im § 26 nicht anerkannt werden und deshalb eine Beerdigung in der all-gemeinen Abteilung des Süd- oder Westfriedhofes gefordert wird. (3) Andere Personen (auch Verstorbene aus dem Einzugsbereich der kirchlichen Friedhöfe in Dettenheim, Emetzheim, Suffersheim, Oberhochstatt, Kattenhochstatt und Weimers-heim) dürfen nur mit besonderer Erlaubnis des Oberbürgermeisters in den städtischen Friedhöfen bestattet werden. Für die Beerdigung anderer Personen (gilt nicht für Verstor-bene aus dem Einzugsbereich der kirchlichen Friedhöfe in Dettenheim, Emetzheim, Suf-fersheim, Oberhochstatt, Kattenhochstatt und Weimersheim) ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn die zur Durchführung der Beerdigung Verpflichteten in Weißenburg i. Bay. wohnen und der auswärts Verstorbene bzw. die auswärts Verstorbene den Willen geäußert hat, in Weißenburg i. Bay. beerdigt zu werden. Die Erlaubnis ist auch zu erteilen, wenn die Be-erdigung in den kirchlichen Friedhöfen Dettenheim, Emetzheim, Suffersheim, Oberhoch-statt, Kattenhochstatt und Weimersheim nicht möglich ist (Art. 8 Abs. 4 Bestattungsge-setz).
(4) Als Bestattung im Sinne dieser Satzung gilt die Erdbestattung von Leichen und die Bei-setzung von Urnen.
§ 3
Benutzungszwang
(1) Die Dienste und Leistungen der verwaltungsmäßigen und technischen Einrichtungen der Stadt, die der Bestattung dienen, insbesondere Friedhöfe und Leichenhäuser, müssen für alle in Weißenburg i. Bay. Verstorbenen in Anspruch genommen werden. Dies gilt nicht, soweit eine Überführung nach auswärts unmittelbar vom Kreiskrankenhaus Wei-ßenburg i. Bay. oder einem Altenheim aus erfolgt.
(2) Der Benutzungszwang gemäß Abs. 1 lässt das Recht der Hinterbliebenen, Verstorbene in Friedhöfen außerhalb des Stadtgebietes oder in den kirchlichen Friedhöfen in Detten-heim, Emetzheim, Oberhochstatt, Suffersheim, Weimersheim, Kattenhochstatt und auf der Wülzburg bestatten zu lassen, unberührt.
§ 4
Begriffe
(1) Als Leichnam im Sinne dieser Satzung gelten auch Leichenteile.
(2) Als Erwachsener im Sinne dieser Satzung gelten Personen ab 13 Jahren. Jüngere ab 3 Jahren bis einschließlich 12 Jahren gelten als Kinder und Kinder unter 3 Jahren als Kleinkinder.
II. Bestattungsvorschriften
§ 5
Bestattungszeit
Den Zeitpunkt der Überführung einer Leiche ins Leichenhaus und den Zeitpunkt der Beiset-zung bestimmt das Bestattungsamt. §6
Öffnen und Schließen der Gräber
(1) Die Gräber aller Art werden vom beauftragten Unternehmer ausgehoben und zugefüllt, soweit nicht in den Friedhöfen in den Ortsteilen Haardt, Holzingen und Rothenstein Pri-vatpersonen zugelassen sind. Auf Wunsch der Hinterbliebenen werden bei Beerdigungen im Süd- und Westfriedhof die Gräber mit Grasmatten oder Fichtenzweigen ausgekleidet und die nähere Umgebung abgedeckt.
(2) Bei der Öffnung eines Grabes ist der Grabberechtigte verpflichtet, rechtzeitig für die Be-seitigung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Pflanzungen aller Art einschließlich Grab-hügel besorgt zu sein. Erfolgt die Beseitigung durch das Friedhofspersonal, so werden Gebühren nach § 14 der Gebührensatzung erhoben.
§ 7
Ruhefrist
(1) Gräber, in denen jemand bestattet ist, sind bei Leichen von Erwachsenen für die Dauer der Ruhefrist, bei Leichen von Kindern auf 10 Jahre gesperrt. Die Ruhefristen betragen im Süd- und Westfriedhof 20 Jahre, in Haardt, Holzingen und Rothenstein 30 Jahre.
(2) Die Ruhefrist für Urnen beträgt einheitlich 20 Jahre.
§ 8
Besondere Bestimmungen für Erdbestattungen in Familiengräbern
(1) In ein Familiengrab für zwei Personen darf während der Ruhefrist auf der freien Seite die Leiche eines Erwachsenen oder Kindes beigesetzt werden, vorausgesetzt, dass die bei der letzten Belegung noch geltende Grabrechtsdauer des Doppelgrabes die in § 7 festgelegte Dauer der Ruhefrist überschreitet oder das Grabrecht verlängert wird.
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen darf zwischen die Leichen eines Doppelgrabes in der Mitte die Leiche eines Kindes bis zum 13. Lebensjahr in einer Tiefe von einem Me-ter und die Leiche eines Kindes bis zum 3. Lebensjahr in einer Tiefe von 0,70 Meter be-stattet werden.
(3) Aus zwei oder mehreren nebeneinander liegenden Doppelgräbern können Mehrfachfa-miliengräber gebildet werden. Bei solchen Gräbern können die Zwischenwege der zu-sammengehörenden Gräber in das Grabbeet einbezogen werden. §9
Beisetzung von Totgeburten
(1) Totgeburten dürfen in vorhandenen Familiengräbern, in belegten Reihengräbern nur, soweit die Ruhefrist der erstbeigesetzten Leiche nicht überschritten wird, im übrigen in Kindergräbern bestattet werden.
(2) Im Westfriedhof kann die Beisetzung auch in der vom Bestattungsamt ausgewiesenen Sonderfläche erfolgen.
§ 10
Umbettungen
(1) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Bestattungsamtes. Umbettungen von Lei-chen vom Süd- in den Westfriedhof oder umgekehrt, sind unzulässig.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist noch vorhandene Leichenreste können mit vorheriger Zu-stimmung des Bestattungsamtes und des Nutzungsberechtigten auch in belegten Grab-stätten aller Art umgebettet werden.
(3) Alle Umbettungen, auch in den Ortsteilen, werden vom beauftragten Beerdigungsinstitut durchgeführt. Der Zeitpunkt der Umbettung wird vom Bestattungsamt bestimmt.
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstät-ten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.
(5) Zu anderen als zu Umbettungszwecken Leichen auszugraben, bedarf einer behördli-chen oder einer richterlichen Anordnung.
§ 11
Urnenbeisetzungen
(1) Aschenbehälter dürfen beigesetzt werden
- 1. in Familiengräbern jeder Art,
- 2. in Urnengräbern jeder Art.
(2) Die Beisetzung ist nur unterirdisch gestattet. Sie erfolgt in einer Tiefe von 0,65 m.
§ 12
Entfernung der Aschenbehälter
Wenn das Recht am Grab erlischt und nicht verlängert wird, kann das Bestattungsamt die Aschenbehälter entfernen. Die Asche wird dann an geeigneter Stelle des Friedhofes in wür-diger Weise dem Friedhof übergeben. § 13
Grabrecht
(1) Alle Gräber auf städt. Friedhöfen bleiben, auch während der Belegung, im Eigentum der Stadt.
(2) An allen Gräbern, ausgenommen Reihengräbern, kann gegen Gebühr ein Grabrecht erworben werden.
(3) Das Grabrecht kann immer nur einer Person eingeräumt werden.
§ 14
Inhalt des Grabrechts
(1) Das Grabrecht gibt dem Grabberechtigten die Befugnis,
- 1. die Beisetzung von Leichen und Aschenbehältern zu bestimmen, wenn in diesem Zeitpunkt das Recht am Grab noch für die Dauer der Ruhefrist besteht,
- 2. die Ausgrabung von Leichen und Aschenbehältern zu beantragen,
- 3. ein Grabmal zu setzen und die Entfernung eines Grabmals zu beantragen und aus- führen zu lassen,
- 4. das Grab anzupflanzen und zu pflegen.
(2) Über den Erwerb wird eine Graburkunde ausgestellt. Sie begründet den Beweis für die Zahlung der Gebühr, aber keine Vermutung dafür, dass der Inhaber der Urkunde der Grabberechtigte ist. Maßgebend für den Nachweis des Grabberechtigten und des In-halts des Grabrechts sind allein die Eintragungen im sogenannten Grabbuch.
§ 15
Erlöschen und Verlängern des Grabrechts
(1) Das Grabrecht erlischt nach Ablauf der Dauer oder wenn der Stadtrat die Auflassung eines Friedhofes verfügt.
(2) Auf den Ablauf der Grabrechtsdauer wird der Berechtigte in der Regel vom Bestattungs-amt, soweit seine Anschrift bekannt ist, oder durch Ausschreiben im Amtsblatt oder in der Tageszeitung hingewiesen. Versäumt der Grabberechtigte, ein Grabrecht zu verlän-gern, so kann das Bestattungsamt vom Zeitpunkt des Erlöschens ab über das Grab an-derweitig verfügen. (3) Der Grabberechtigte kann das Grabrecht verlängern
- 1. aus Anlass des Ablaufs der Grabrechtsdauer,
- 2. wenn während der Grabrechtsdauer das Grab durch Beisetzung einer Leiche neu belegt werden soll.
(4) Wird das Grabrecht nach Ablauf der Grabrechtsdauer nicht verlängert, hat der Grab-rechtsinhaber das Grab unverzüglich auf eigene Kosten abzuräumen oder abräumen zu lassen.
§ 16
Übertragung des Grabrechts
Die Übertragung des Grabrechts durch Rechtsgeschäft unter Lebenden ist mit Genehmigung des Bestattungsamtes zulässig. Sie wird wirksam, wenn das Bestattungsamt den neuen Be-rechtigten auf Antrag des bisherigen in das Grabbuch eingetragen hat. Diese Umschreibung ist abhängig von der Vorlegung der Graburkunde und der Zahlung der Umschreibegebühr.
§ 17
Übertragung des Grabrechts durch Erbgang
(1) Das Grabrecht geht beim Tod des Berechtigten auf dessen gesetzliche Erben oder die in einer letztwilligen Verfügung bestimmten Person über. Der Rechtsnachfolger kann die aus dem ererbten Grabrecht herrührenden Rechte gegenüber dem Bestattungsamt nur geltend machen, wenn er vorher das Grabrecht auf seinen Namen hat umschreiben las-sen und die Umschreibegebühr entrichtet hat.
(2) Sind mehrere Rechtsnachfolger in einem Erbgang vorhanden, so sind diese verpflichtet, einen von ihnen als einzigen neuen Grabberechtigten zu benennen und die Umschrei-bung auf diesen zu veranlassen. Dieser wird dann als unmittelbarer Nachfolger des Erb-lassers im Grabbuch geführt, unbeschadet etwaiger anderer mündlicher oder schriftli-cher Abmachungen zwischen den Erbberechtigten. Können die Erbberechtigten sich nicht auf eine Person einigen, die als Grabberechtigte eingetragen werden soll, so ist das Bestattungsamt berechtigt, einen von ihnen als Grabberechtigten gegen Entrichtung der Umschreibegebühr in das Grabbuch einzutragen.
(3) Bei einem Antrag auf Umschreibung des Grabrechts wegen Erbgangs ist der Rechts-übergang in geeigneter Form (Grabbrief, beglaubigte Testamentsabschrift, Erbschein und dgl.) nachzuweisen.
(4) Erfolgt die Umschreibung des ererbten Grabrechts gemäß Abs. 1 nicht, so kann die Stadt Weißenburg i. Bay. als Eigentümer des Grabes nach Ablauf der Ruhefrist der letz-ten Belegung des Grabes anderweitig über das Grabrecht verfügen. § 18
Gräberarten
In den städtischen Friedhöfen werden folgende Arten von Gräbern bereitgestellt:
a) Reihengräber
b) Familiengräber
c) Urnenbeisetzungsstätten (nicht im Südfriedhof)
d) Grüfte, soweit sie im Südfriedhof bereits bestehen.
§ 19
Reihengräber
(1) In Reihengräbern wird im allgemeinen der Reihe nach beigesetzt. Die Lage des Grabes kann von den Hinterbliebenen nicht gewählt werden. Den Ort der Bestattung bestimmt das Bestattungsamt.
(2) In einem Reihengrab darf während der Ruhefrist keine weitere Beisetzung, auch nicht die Beisetzung einer Urne, vorgenommen werden.
(3) Die Umbettung einer Leiche aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab ist unzu-lässig. Die Umbettung dagegen in ein Familiengrab kann gestattet werden. Die Bestim-mung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Befugnisse des § 14 Abs. 1 Ziff. 2 - 4 stehen den Hinterbliebenen eines in einem Reihengrab Beigesetzten, beschränkt auf die Zeit der Ruhefrist, zu.
(5) Nach Ablauf der Ruhefrist haben die Angehörigen das Grab unverzüglich auf eigene Kosten abzuräumen oder abräumen zulassen.
(6) Über die Wiederbelegung von Reihengräbern, deren Ruhefrist abgelaufen ist, entschei-det das Bestattungsamt. Auf die Pflicht zur Abräumung solcher Reihengräber wird rechtzeitig im Amtsblatt der Stadt Weißenburg i. Bay. hingewiesen.
§ 20
Größe der Reihengräber
Die Reihengräber haben folgende Ausmaße:
- 1. Reihengräber für Kleinkinder: 1,20 m lang, 0,60 m breit, 0,80 m tief (Unterkante des Sarges)
- 2. Reihengräber für Kinder: 1,50 m lang, 0,80 m breit, 1,30 m tief (Unterkante des Sarges)
- 3. Reihengräber für Erwachsene: 2,20 m lang, 1,00 m breit, 1,80 m tief (Unterkante des Sarges) § 21
Familiengräber
(1) Familiengräber (Kaufgräber) sind Gräber, an denen ein Grabrecht auf den im § 7 Abs. 1 festgelegten Zeitraum erworben werden kann. Die Lage des Grabes kann von dem Be-werber im Rahmen des Friedhofbelegungsplanes ausgewählt werden.
(2) Familiengräber sind in der Regel Doppelgräber. In begründeten Ausnahmefällen können gegen Zahlung der halben Gebühr auch Einzelgräber abgegeben werden. In einem Ein-zelgrab darf nur eine Person bestattet werden. Im Südfriedhof bestehen auch noch Fa-miliengräber für vier Personen.
(3) Die Ausmaße bei Familiengräbern betragen
- 1. bei einem Grabplatz Länge 2,20 m Breite 1,60 m
- 2. bei zwei Grabplätzen Länge 2,20 m Breite 2,00 m
- 3. bei vier Grabplätzen Länge 4,00 m (nur im Südfriedhof) Breite 2,00 m
Die Tiefe bis zur Unterkante des Sarges beträgt bei allen Familiengräbern 1,80 m.
(4) Das Grabrecht an Familiengräbern wird nur bei Todesfällen abgegeben.
§ 22
Urnenbeisetzungsstätten
(1) Urnenbeisetzungsstätten sind:
- 1. Familienerdgräber,
- 2. Urnenreihengräber,
- 3. Urnenfamiliengräber
- 4. Urnensammelgrabstätten
- 5. Baumgräber (heimische Bäume werden von der Stadt gepflanzt). Es können maxi- mal 8 Urnen beigesetzt werden.
(2) Für Urnenreihengräber gelten die Bestimmungen des § 19 in vollem Umfang sinnge-mäß.
(3) Für Urnenfamiliengräber gelten hinsichtlich Grabrecht und Wahl der Lage die Bestim-mungen des § 21 sinngemäß.
(4) a) Die Ausmaße der Urnengräber in der Abteilung I betragen bei
Reihengräbern 0,55 m Länge 0,40 m Breite, bei Familiengräbern 0,55 m Länge 0,40 m Breite
b) Die Ausmaße der Urnengräber in der Abteilung V betragen bei
Reihengräbern 0,60 m Länge 0,60 m Breite, bei Familiengräbern 1,20 m Länge 0,60 m Breite.
Tiefe bis Unterkante Urne 0,70 m.
III. Grabmale
§ 23
Begriff
(1) Grabmal im Sinne dieser Satzung ist jeder am Grab fest angebrachte Gegenstand. Da-zu gehören Steintafeln, Erztafeln, Aufsätze und sonstiges Zubehör eines Grabsteines einschließlich Blumenbehältern und Grabsteinen, ferner Grabeinfassungen, Bänke, Grüfte, Überbauten jeder Art, sowie Teile von Grabmalen.
(2) Nicht zu den Grabmalen gehören Blumen, Kränze und gärtnerische Anlagen.
§ 24
Genehmigungspflicht
(1) Die Genehmigung zur Errichtung und Entfernung sowie die Änderung und Erneuerung von Grabmalen und Grabmalteilen ist beim Stadtbauamt zu beantragen.
(2) Die mit Genehmigungsvermerk versehene Zeichnung muss vor Beginn der Arbeit dem Friedhofspersonal unaufgefordert vorgelegt werden und auch während der Arbeiten zur Hand sein. Nach Beendigung der Arbeiten ist sie dem Friedhofswärter, für die Ortsteile dem Stadtbauamt, zu übergeben.
(3) Der Grabnutzungsberechtigte erhält durch das Stadtbauamt den genehmigten Plan mit einer zweiten Ausfertigung zur Weitergabe an den Steinmetzbetrieb.
§ 25
Vorlage von Zeichnungen
Mit dem Antrag gem. § 24 sind Zeichnungen in vierfacher Ausfertigung im Maßstab 1 : 20 einzureichen, aus denen alle Einzelheiten ersichtlich sein müssen. Dem Antrag sind genaue Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffs und über Inhalt, Form und Anordnung der Schrift beizufügen. Auf Verlangen sind, falls erforderlich, Zeichnungen im größeren Maßstab oder Modelle vorzulegen.
§ 26
Material und Gestaltung der Grabmale und Grabeinfassungen
- 1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Wür- de des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Gestaltung der Grabmale und der Grabeinfassungen ist für die harmonische Wirkung des Grabfeldes entscheidend. Diese soll innerhalb eines Grabfeldes möglichst einheitlich sein. Die Art der Grabstätten ist im Belegungsplan festgelegt.
- 2. Die Grabmale und Grabeinfassungen müssen sich nach Form, Material und Farbe in die Umgebung des Friedhofes einfügen. Als Materialien werden im allgemeinen zugelassen:
a) Alle Natursteine, mit Ausnahme von grellweißem Material,
b) Grabmale aus Stein, Holz oder Metall (vgl. Abs. 7), sofern sie sich in die Gestaltung des Friedhofes einfügen.
c) Nicht zugelassen werden: Betonsteine und synthetisch gefertigtes Material, Glas, Porzellan, Emaille, unbehau-ene Fels- und Tropfsteine und Gegenstände, die gegen den guten Geschmack ver-stoßen. Provisorische Holzkreuze nach Ablauf von zwei Jahren nach der Beerdigung.
- 3. Jede handwerkliche Bearbeitung ist möglich. Firmennamen dürfen nur mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten in unauffälliger Form an der rückwärtigen Seite in einer maxi- malen Höhe von 20 cm des Grabmales angebracht werden. Die Firmennamenschilder dürfen eine maximale Größe von 8 cm x 13 cm nicht überschreiten.
- 4. Verboten ist jegliches Anmalen von Grabsteinen sowie das Ausmalen von Schriften und Ornamenten mit aufdringlichen Farben. Metallbuchstaben, -ornamente und -plastiken dürfen nur verwendet werden, wenn die Ausführung formal und künstlerisch einwandfrei ist.
- 5. Ausgenommen in den unter Abs. 8 genannten Bereichen dürfen bei Grabmalen folgende Maße nicht überschritten werden:
a) Kindergrabstätten:
bis 0,30 qm Ansichtsfläche Höhe bis 0,75 m Breite bis 0,40 m
b) Reihengrabstätten im Süd-, Westfriedhof, in den Friedhöfen Holzingen, Haardt und Rothenstein
Ansichtsfläche bis 0,75 qm Höhe bis 1,25 m einschl. max. Sockelhöhe bis 5 cm Breite bis Innenkante Grabeinfasung c) Familiengrabstätten für ein bis zwei Personen und mehrstellige Familiengrabstätten:
Im Süd-, Westfriedhof und den Friedhöfen Holzingen, Haardt und Rothenstein
Ansichtsfläche bis 1,20 qm Höhe bis 1,25 m einschl. Sockel bis max. 5 cm Höhe Breite bis 1,60 m.
d) Urnengräber:
bis 0,30 qm Ansichtsfläche Höhe bis 0,75 m Breite 0,40 m
e) Baumgräber:
An den Familien- und Gemeinschaftsbäumen können Namensschilder aus Metall (Größe 13 cm x 8 cm, Farbe bronze) angebracht werden. Ein weiterer Grabschmuck ist nicht erlaubt.
- 6. Die zulässige Stärke von Grabsteinen beträgt zwischen 0,13 m und 0,30 m. Das Aufstel- len von Findlingen ist nur im Westfriedhof gestattet. Bei Findlingen können von den Grabmalmaßen unter Bewahrung des Gesamtbildes des Friedhofes Ausnahmen zuge- lassen werden.
- 7. Für stehende Grabmale in Kreuzform (Stein, Holz oder Metall) sowie künstlerisch gestal- tete Grabmale, sowie Grabmale an der Friedhofsmauer oder in die Friedhofsmauer ein- gelassene Grabmale, können von Fall zu Fall Ausnahmen in den Höhen - und Breiten- maßen bei Reihengräbern bis zu einer Höhe von 1,40 m und bei Familiengräbern bis zu einer Höhe von 1,60 m zugelassen werden. Die maximale Breite ergibt sich aus den In- nenkanten der Grabeinfassungen.
- 8. Die in Abs. 5 und 6 genannten Beschränkungen gelten nicht für die allgemeine Abteilung auf der Westseite des neuen Friedhofes sowie für den Bereich des Südfriedhofes, der eingegrenzt wird durch den Haupteingangsweg im Norden, der Friedhofsmauer im Wes- ten sowie den alten Friedhofsmauern im Süden und Osten (der als Anlage beigefügte Lageplan ist Bestandteil der Satzung). Die Höhe der freistehenden Grabmale darf hier 1,80 m nicht überschreiten. Die Grabma- le in dieser allgemeinen Abteilung unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und An- passung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. Sie sind aber so zu ge- stalten, dass
a) die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird und
b) das Pietätsempfinden der Mehrheit der Friedhofsbesucher nicht beeinträchtigt wird.
- 9. Grabeinfassungen sind nur aus Stein bis zu einer Höhe von 10 cm Mitte Grab über dem Erdboden zugelassen. Bei starkem Gefälle oder Bodenunebenheiten können Abwei- chungen von dem für die Höhe der Grabeinfassungen festgelegtem Höchstmaß zugelas- sen werden.
Bei Familiengräbern im Süd- und Westfriedhof sind Grabeinfassungen mit nicht durchge-hender Breite zulässig. Die unregelmäßige Breite darf hier an der Innenseite zwischen 0,13 m und 0,30 m betragen. Bei Reihengräbern im Süd- und Westfriedhof müssen die Einfassungen eine durchlau-fende Breite haben. Diese darf 0,15 m nicht überschreiten. Innerhalb der Einfassung sind sog. Ecksteine zulässig, die höchstens 0,03 m höher als die Einfassung sein und maxi-mal 0,03 m aus der Flucht der Einfassung herausragen dürfen.
Grabeinfassungen sind nach den Ausmaßen der Gräber (§§ 20, 21) zu erstellen. In Aus-nahmefällen dürfen diese Maße höchstens um 0,20 m unterschritten werden.
Bis zur endgültigen Festlegung der Grabeinfassungen ist es erlaubt, als Übergangsrege-lung zur Befestigung der aufgeschichteten Erde eine Holzumfassung für längstens zwei Jahre anzubringen. Der Erdhügel ist nach den benachbarten Grabhügeln auszurichten und die behelfsmäßige Holzeinfassung in Erdfarbe zu gestalten.
- 10. Liegende Grabplatten werden zugelassen mit einer Plattengröße bis zur jeweiligen Grab- größe als Höchstgrenze (§§ 20, 21, 22).
Für Vier-Personengräber ist eine Vollabdeckung nicht zulässig.
Liegende Grabplatten sind in Verbindung mit stehenden Grabmalen bei Familien- und Reihengräbern zugelassen.
Die mittlere Höhe von Grabplatten darf 0,15 m nicht überschreiten. In Ausnahmefällen können Neigungen der Platten bis 15° zugelassen werden.
- 11. Die Vorschriften über die Größe der Grabmale gelten nicht für vorhandene Grabmale mit historischer oder künstlerischer Bedeutung. Die Stadt kann verlangen, dass solche Grabmale nicht entfernt oder geändert werden.
§ 27
Gründung und Sicherheit der Grabmale
(1) Die Fundamentierung für die Grabmale wird im Westfriedhof (neuer Friedhof) grundsätz-lich durch die Stadt in Form eines in ganzer Klänge einer Grabreihe durchgehenden ar-mierten Betonbalkens vorgenommen.
Diese Fundamentierung kann auch für den Südfriedhof und den Friedhof in Holzingen verlegt werden. Die Grabinhaber haben der Stadt anteilige Kosten der Fundamentierung gem. § 12 der Bestattungsgebührensatzung zu ersetzen.
(2) Im übrigen müssen die Fundamente folgende Größen haben:
Kleinkindergräber: Länge 0,60 m Breite 0,30 m Tiefe 0,60 m
Kindergräber: Länge 0,80 m Breite 0,30 m Tiefe 0,60 m Einzelgräber: Länge 1,00 m Breite 0,30 m Tiefe 0,60 m
Doppel- und Vierpersonengräber: Länge 2,00 m Breite 0,30 m Tiefe 0,60 m.
(3) Jedes Grabmal ist mit mindestens 15 cm langen und 1 cm starken nicht rostenden Dü-beln in ausreichender Zahl mit dem Fundament zu verankern.
§ 28
Entfernung und Wiedererrichtung von Grabmalen
(1) Grabmale, die wegen Öffnen des Grabes entfernt wurden oder aus einem anderen Grund nicht mehr an ihrem Platz stehen, müssen binnen drei Monaten ordnungsgemäß wieder aufgestellt werden, wenn ihr Zustand dies gestattet, anderenfalls sind sie zu ent-fernen.
(2) Grabmale, die nach Feststellung des Stadtbauamtes umzustürzen drohen oder aus an-deren Gründen sicherheitsgefährdend sind, können vom Bestattungsamt auf Kosten des Verpflichteten entfernt werden, wenn dieser die vom Bauamt für erforderlich gehaltenen Sicherheitsmaßnahmen nicht binnen einer angemessenen Frist vornimmt. Ist seine An-schrift unbekannt oder duldet die öffentliche Sicherheit keine Verzögerung, so kann das Bestattungsamt sofort tätig werden.
(3) Ein Grabmal kann auf Kosten des Verpflichteten auch dann entfernt werden, wenn es ohne Genehmigung errichtet wurde oder wenn es nach Ablauf der Grabrechtsdauer bzw. der Ruhefrist nicht beseitigt wurde.
(4) Grabmale, die aufgrund der Absätze (1) bis (3) entfernt oder nach Ablauf des Rechts am Grab bzw. der Ruhefrist nicht beseitigt werden, gehen in das Eigentum der Stadt über.
(5) Grabmale und Grabeinfassungen dürfen in den Friedhöfen nicht gelagert werden.
IV. Grabpflege
§ 29
Verpflichtung zur Grabbepflanzung
(1) Die Gräber sollen vom Grabberechtigten oder den Hinterbliebenen spätestens sechs Monate nach der Bestattung bepflanzt und würdig hergerichtet und dann ordnungsge-mäß instand gehalten werden. Geschieht das trotz mehrmaliger befristeter Aufforderung des Bestattungsamtes nicht, so kann dieses die Gräber einebnen und ansäen lassen.
(2) Es ist verboten, bei der Anlage des gärtnerischen Schmuckes die Umgebung des Gra-bes zu verändern, insbesondere rings um das Grab Steine zu legen. § 30
Herstellung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabbeete
(1) Die Grabbeete werden seitlich durch 30 cm breite Wege getrennt, die von der Stadt an-gelegt werden. Soweit in ländlichen Gebieten breitere Wege möglich sind, werden diese bis zu einer Breite von 60 cm zugelassen.
(2) Die Grabstätten müssen eine die gesamte Fläche bedeckende Bepflanzung erhalten und in ihrer gärtnerischen Gestaltung sich an die Umgebung anpassen. Nicht zugelas-sen sind großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen, das Auf-stellen von Bänken.
(3) Es ist verboten:
- 1. Schmuck aus künstlichen Stoffen, Draht, Metall, Metallnachahmungen, Blech, Per- len, Glas, Porzellan und dgl. oder aus sonstigen Gegenständen, die gegen die Ei- genart des Friedhofes oder den guten Geschmack verstoßen, an Gräbern anzubrin- gen.
- 2. Gestelle zur Befestigung von Grabschmuck auf den Gräbern anzubringen.
- 3. Die Gräber mit Kies, Splitt oder anderem Steinmaterial zu bedecken.
- 4. Unpassende Gefäße (Konservendosen, Einmachgläser usw.) auf den Gräbern oder Grabmalen aufzustellen.
§ 31
Ausnahmen für Grabfelder in der allgemeinen Abteilung
Die besonderen Anforderungen an die Grabbeete gem. § 30 gelten nicht für die Grabfelder in den allgemeinen Abteilungen des Süd- oder Westfriedhofes.
§ 32
Sauberhalten der Gräber und Wege bei der Pflege
(1) Verwelkte Blumen oder Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an die hierfür vorgesehenen Plätze zu schaffen. Die Friedhofsverwaltung ist beauftragt, unansehnlich gewordenen Grabschmuck, der dem Friedhofsbild widerspricht, von sich aus zu entfer-nen.
(2) Nicht verrottbares Material darf in den Friedhöfen nicht mehr abgelagert und muss von den Grabberechtigten selbst entsorgt werden.
(3) Die Wege zwischen den Gräbern sind stets rein zu halten.
(4) Zur Erfüllung der Verpflichtung des Beerdigungsinstituts, unansehnlich gewordenen Grabschmuck, der von der Beisetzung herrührt, erstmalig zu entfernen, ist die Aufforde- rung durch den Grabberechtigten an das Beerdigungsinstitut zur Durchführung dieser Arbeiten erforderlich. V. Kartei- und Planführung
§ 33
Gräberkartei, Belegungsplan und Beerdigungsbuch
Es werden geführt:
- 1. Beim Bestattungsamt:
a) Eine Gräberkartei für die Familiengräber des Südfriedhofes, eine Gräberkartei für alle Gräber des Westfriedhofes, aus deren Inhalt die Lage des Grabes, der Nutzungsbe-rechtigte, die bezahlte Gebühr, die Dauer des Nutzungsrechts sowie die Personalien der bestatteten Personen ersichtlich sind.
- 2. Beim Gartenamt:
Ein Gesamtplan.
- 3. Beim Friedhofswärter:
a) Ein Beerdigungsbuch, aus dem die Personalien der bestatteten Personen sowie die Lage des Grabes ersichtlich sind,
b) ein alphabetisches Namensregister,
c) ein Belegungsplan, der unter Aufsicht des Gartenamtes geführt wird.
- 4. Für die Ortsteile führt das Bestattungsamt eine Grabkartei, für Familiengräber ein Grä- berbuch und einen Belegungsplan.
VI. Ordnungsvorschriften
§ 34
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind täglich für den Besuch geöffnet.
(2) Die Besuchszeiten sind an den Friedhofseingängen durch Anschlag bekannt zu geben.
(3) Aus besonderem Anlass, insbesondere bei starkem Andrang, kann die Friedhofsverwal-tung den Friedhof ganz oder teilweise für Besucher sperren oder nur einzelne Besucher zulassen. Ein besonderer Anlass für die Sperrung eines Friedhofes kann die Durchfüh-rung einer Ausgrabung sein. § 35
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Alle Besucher der Friedhöfe haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu benehmen. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
(2) Kinder dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener und unter deren Verantwor-tung betreten.
(3) In den Friedhöfen ist verboten:
- 1. Das Mitbringen von Tieren;
- 2. das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Genehmi- gung von der Friedhofsverwaltung erteilt ist (z.B. für Gärtner, Steinmetze und Gehbe- hinderte mit amtlichem Ausweis). Diese Bestimmung gilt nicht für Kinderwagen und Versehrtenfahrzeuge.
- 3. zu rauchen;
- 4. die Ruhe des Friedhofes oder Trauerfeiern zu stören;
- 5. Druckschriften zu verteilen;
- 6. Waren feilzuhalten oder Geld zu sammeln, außerdem ohne Bestellung gewerbsmä- ßige Dienste zu leisten, insbesondere zu fotografieren oder sich dazu anzubieten;
- 7. Unrat, nicht mehr verwendbare Grabsteine oder Grabeinfassungen (auch zerkleinert) und nicht verrottbares Material (z.B. Steck- und Blumenvasen, Blumentöpfe, Grab- lichter, Plastikmaterial, Glas, Metall, Styropor) abzulagern;
- 8. Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen zu betreten.
§ 36
Vorschriften für die Zulassung von Gewerbetreibenden und die Durchführung ihrer Arbeiten
(1) Zur gewerbsmäßigen Errichtung, Änderung, Instandhaltung usw. von Grabmalen sowie zur gewerbsmäßigen Anpflanzung von Gräbern und zur gewerbsmäßigen Grabpflege sind nur solche Gewerbetreibenden zugelassen, denen vom Bestattungsamt ein Berech-tigungsschein ausgestellt wurde.
(2) Der Berechtigungsschein wird ohne zeitliche Begrenzung auf jederzeitigen Widerruf ausgestellt. Die Berechtigungsgebühr wird jährlich erhoben.
(3) Von den ausgestellten Gewerbescheinen erhält der Friedhofswärter einen Abdruck zur Kontrolle.
(4) Die Arbeiten durch Gewerbetreibende dürfen nur während der Öffnungszeiten des Friedhofes ausgeführt werden. Samstags- und Sonntagsarbeiten bedürfen der Erlaubnis des Bestattungsamtes. In der näheren Umgebung einer Beerdigung müssen Arbeiten bis zum Ende der Trauerfeier eingestellt werden. Steinmetzarbeiten größeren Ausmaßes (Änderungen) dürfen auf dem Friedhofsgelände nicht durchgeführt werden. § 37
Ersatzvornahme
Gegen einen säumigen Verpflichteten, der eine Handlung, die ihm nach dieser Satzung auf-grund einer der nach dieser Satzung ergangenen Anordnung obliegt, nicht nachkommt, kann die Ersatzvornahme auf dessen Kosten angeordnet werden (Art. 24, Abs. 2, Satz 1 GO).
§ 38
Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer:
- 1. den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt (§ 3),
- 2. ohne Genehmigung ein Grabmal oder Grabmalteile errichtet, entfernt, erneuert oder än- dert (§ 24 Abs. 1),
- 3. nicht zugelassene Materialien für die Errichtung von Grabmalen und Grabumrandungen verwendet (§ 26 Abs. 2 c),
- 4. gegen die Gestaltungsvorschriften für Grabmale und Grabumrandungen in § 26 Abs. 3, 4, 5, 6 7, 9 und 10 verstößt,
- 5. den Gründungsvorschriften für Grabmale zuwiderhandelt (§ 27),
- 6. der Vorschrift über die Herstellung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabbeete zuwi- derhandelt (§ 30),
- 7. verwelkte Blumen oder Kränze nicht von den Gräbern entfernt (§ 32 Abs. 1) oder nicht verrottbares Material in den Friedhöfen ablagert (§ 32 Abs. 2).
- 8. Die Öffnungszeiten für die Friedhöfe nicht beachtet (§ 34),
- 9. sich ungebührlich auf dem Friedhof benimmt (§ 35 Abs. 1) oder den Verboten des § 35 Abs. 3 Ziff. 1 - 8 zuwiderhandelt,
- 10. den Vorschriften für die Zulassung von Gewerbetreibenden und die Durchführung ihrer Arbeiten zuwiderhandelt (§36).
§ 39
Alte Nutzungsrechte
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Sondernutzungsrechte von unbe-grenzter Dauer werden auf 30 Jahre begrenzt. Sie enden jedoch erst mit Ablauf der Ru-hefrist des in dieser Grabstätte Bestatteten.
(2) Sondernutzungsrechte auf unbegrenzte Dauer an Gräbern können nicht mehr begründet werden. § 40
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzei-tig tritt die Bestattungs- und Friedhofssatzung in der Fassung vom 03.07.1980 (ABl. v. 16.08.1980 Nr. 32) außer Kraft.
Weißenburg i. Bay., den 26.10.1990 Stadt Weißenburg i. Bay.
Reinhard Schwirzer Oberbürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
10. Satzung zur Änderung der Satzung über das Bestattungs- und Friedhofswesen Weißenburg i.Bay. (2019)
10. Satzung zur Änderung der Satzung der Großen Kreisstadt Weißenburg i.Bay. über das Bestattungs- und Friedhofswesen
Die Große Kreisstadt Weißenburg i.Bay. erlässt aufgrund der Art 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1,2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 22.August 1998 (GVBl. S.796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26.03.2019 (GVBl. S. 98) sowie aufgrund der Art 7,8,9 und 10 des Bestattungsgesetzes vom 24. Sep-tember 1970 (BayRS 2127-1-G), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.07.2014 (GVBl. S. 286) folgende 10. Satzung zur Änderung der Satzung über das Bestattungs- und Fried-hofswesen vom 25.10.1990:
Artikel 1
Die Satzung über das Bestattungs- und Friedhofswesen i.d.F. der Bekanntmachung vom 25.10.1990 (Amtsblatt Nr. 45 vom 10.11.1990), zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 30.01.2017 (Amtsblatt Nr. 5 vom 04.02.2017) wird wie folgt geändert:
- 1. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Die Dienste und Leistungen der verwaltungsmäßigen und technischen Einrichtungen der Stadt, die der Bestattung dienen, insbesondere Friedhöfe und Leichenhäuser, müssen für alle in Weißenburg i.Bay. Verstorbenen in Anspruch genommen werden. Dies gilt nicht, soweit eine Überführung nach auswärts unmittelbar vom Kreiskran- kenhaus Weißenburg i.Bay. oder einem Altenheim aus erfolgt oder das beauftragte private Bestattungsunternehmen über geeignete Räumlichkeiten zur Aufbahrung der Verstorbenen verfügt.
- 2. § 8 Abs. 3 ist zu streichen
- 3. In den §§ 14 Abs. 2 und § 17 Abs.2 ist das Grabbuch durch das elektronische Fried- hofsprogramm Tera zu ersetzen.
- 4. Im § 21 Abs. 2 ist der Satz 2 zu streichen. Im Abs. 3 ist bei Nr. 1 die Breite eines Grabplatzes 1,00 m.
- 5. Im § 24 ist das Stadtbauamt durch Ordnungsamt zu ersetzen.
- 6. Im § 33 Abs. 1 Buchstabe a) wird nach Gräberkartei ergänzt: Im elektronischen Friedhofsprogramm Tera
- 7. Im § 33 Abs. 4 wird jeweils nach Grabkartei und Gräberbuch ergänzt: Im elektroni- schen Friedhofsprogramm Tera
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Weißenburg i.Bay., den Stadt Weißenburg i.Bay.
Jürgen Schröppel Oberbürgermeister
11. Satzung zur Änderung der Satzung der Großen Kreisstadt Weißenburg i.Bay. über das Bestattungs- und Friedhofswesen
Die Große Kreisstadt Weißenburg i.Bay. erlässt aufgrund der Art 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1,2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 22.August 1998 (GVBl. S.796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) sowie aufgrund der Art 7,8,9 und 10 des Bestattungsgesetzes vom 24. September 1970 (BayRS 2127-1-G), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 02. August 2016 (GVBl. S. 246) folgende 11. Satzung zur Änderung der Satzung über das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 25.10.1990:
Artikel 1
Die Satzung über das Bestattungs- und Friedhofswesen i.d.F. der Bekanntmachung vom 25.10.1990 (Amtsblatt Nr. 45 vom 10.11.1990), zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 19.12.2019 (Amtsblatt Nr. 51 vom 21.12.2019) wird wie folgt geändert:
- 1. Im § 2 Abs. 3 ist der Zusatz „des Oberbürgermeisters“ durch den Zusatz „der Friedhofsverwaltung“ zu ersetzen.
- 2. Im § 18 ist unter Buchstabe c) Urnenbeisetzungsstätten der Zusatz „nicht im Südfriedhof“ zu streichen.
- 3. Im § 22 Abs. 4 Buchstabe b) wird bei den Urnengräbern die Abteilung VI ergänzt.
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Weißenburg i.Bay., den 11.05.2021 Stadt Weißenburg i.Bay.
Jürgen Schröppel Oberbürgermeister
13. Satzung zur Änderung der Bestattungsgebührensatzung Weißenburg i.Bay. (2020)
Die Große Kreisstadt Weißenburg i.Bay. erlässt auf Grund der Art. 1 und 2 Abs. 1 des Kommunalabgabenge-setzes (KAG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.06.2018 (GVBl S. 449) folgende
13. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für Bestattungen in den städtischen Friedhöfen sowie für die Benutzung der städt. Leichenhäuser in kirchlichen Fried-höfen (Bestattungsgebührensatzung) vom 25.01.1990
Artikel 1
Die Bestattungsgebührensatzung i.d.F. der Bekanntmachung vom 25.01.1990 (Amtsblatt Nr. 6 vom 17.02.1990) zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 01.07.2019 (Amtsblatt Nr. 27 vom 06.07.2019) wird wie folgt geändert:
- 1. § 2 Abs. 5 erhält folgende Fassung: Gebühren werden nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides durch das Bestattungsamt fällig. Sie sind innerhalb eines Monats zu zahlen.
- 2. § 3 Abs. 1 Buchstabe b): Nach dem Wort Aussegnungsfeier wird „oder Urnenbeisetzung“ eingefügt.
- 3. § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Die Gebühren betragen in allen städtischen Friedhöfen für den Erwerb von bisher
- a) Reihengräbern für Erwachsene und Kinder ab 13 Jahren 480,-- Euro 400,-- €
- b) Reihengräbern für Kinder ab 3 Jahren bis 12 Jahren 300,-- Euro 240,-- €
- c) Reihengräbern für Kleinkinder bis 2 Jahren 250,-- Euro 200,-- €
- 4. § 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Bei Bestattungen von Personen, die in Weißenburg i.Bay. einschließlich Ortsteilen keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten oder nicht mindestens 10 Jahre hier gemeldet waren, erhöhen sich die Gebühren nach Abs. 1 um 50 %.
- 5. § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:: Die Graberwerbsgebühren betragen
- a) für ein Einzelpersonengrab auf die Dauer von 20 Jahren, bisher in Haardt, Holzingen und Rothenstein auf 30 Jahre 1.110,-- Euro 900,-- €
- b) für ein Zweipersonengrab auf die Dauer von 20 Jahren, in Haardt, Holzingen und Rothenstein auf 30 Jahre 1.710,-- Euro 1.420,-- €
- c) für ein Vierpersonengrab auf die Dauer von 20 Jahren (nur im Südfriedhof vorhanden) 2.800,-- Euro 2.380,-- €
- 6. § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Bei Bestattungen von Personen, die in Weißenburg i.Bay. einschließlich Ortsteilen keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten oder nicht mindestens 10 Jahre hier gemeldet waren, erhöhen sich die Gebühren nach Abs. 1 um 50 %.
- 7. § 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Die Gebühren betragen für den Erwerb von
- a) Reihengräbern für Urnen auf die Dauer von 20 Jahren bisher im Westfriedhof 540,-- Euro 420,-- €
- b) Familiengräbern für Urnen auf die Dauer von 20 Jahren im Westfriedhof 730,-- Euro 560,-- €
- c) Zusätzliche Beisetzung von Urnen in Erdgräbern 470,-- Euro 370,-- €
- d) Beisetzung einer Urne in einem Urnensammelgrab 420,-- Euro 350,-- €
- e) Familienurnenhochbeetgräbern auf die Dauer von 20 Jahren im Westfriedhof 1.500,-- Euro 1 500,-- €
- f) einer Baumgrabstelle 500,-- Euro 390,-- € Die Berechnung des gepflanzten heimischen Baumes erfolgt auf Grundlage der aktualisierten Gehölzwerttabelle.
- g) Reihengräbern für Urnen auf die Dauer von 20 Jahren in den Ortsteilfriedhöfen Haardt, Holzingen und Rothenstein 270,-- Euro 210,-- €
- h) Familiengräbern für Urnen auf die Dauer von 20 Jahren in den Ortsteilfriedhöfen Haardt, Holzingen und Rothenstein 540,-- Euro 420,-- €
- 8. § 13 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Bei Bestattungen von Personen, die in Weißenburg i.Bay. einschließlich Ortsteilen keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten oder nicht mindestens 10 Jahre hier gemeldet waren, erhöhen sich die Gebühren nach Abs. 1 um 50 %.
- 9. §13 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Für den Nacherwerb eines Urnenfamiliengrabes auf die Dauer von 20 Jahren in der Abteilung I im Westfriedhof beträgt die bisher Gebühr 540,-- Euro 420,-- €
- 10. § 15 erhält folgende Fassung: Bei Abrechnung einer Leistung nach Zeitaufwand (z.B. Bergung einer Leiche) wird ein Verrechnungs- lohn pro Stunde (47,50 Euro + MwSt) auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarung der Stadt mit dem beauftragten Bestattungsinstitut als Gebühr erhoben.
- 11. Im § 20 entfällt die Übergangsregelung und ist wie folgt zu fassen: Der Kalkulationszeitraum wird bis längstens 31.12.2023 festgelegt
Artikel 2
Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.
Weißenburg i.Bay., den Stadt Weißenburg i.Bay.
Jürgen Schröppel Oberbürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Weißenburg i.Bay.?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Weißenburg i.Bay. mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!