🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2015 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Friedhofsgebührensatzung Satzungder Ortsgemeinde Weinsheimüber die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 12.01.2015 Die Ortsgemeinde Weinsheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzungbeschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird. INHALTSÜBERSICHT:
§ 1 Allgemeines.............................................................................................................................2
§ 2 Gebührenschuldner........................................................................ .........................................2
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit ...............................................................................2
§ 4 Inkrafttreten .............................................................................................................................2
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung...........................................................................................3 I. Reihengrabstätten ................................................................... .................................................3 II. Pflege Rasengrabstätten........................................................................................... ................3 III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ............................................................3 IV. Ausheben und Schließen der Gräber........................................................................................3 V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen ................................................................4 VI. Benutzung der Leichenhalle ...................................................................................................4 VII. Sonstige Gebühren und Leistungen ………………………………………………………...4 Friedhofsgebührensatzung Satzungder Ortsgemeinde Weinsheimüber die Erhebung von Friedhofsgebühren Die Ortsgemeinde Weinsheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzungbeschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz die Bestattungskosten zutragen haben und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbeisetzungen der Antragsteller. § 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. § 4 Inkrafttreten (1) Die Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 24.10.2002 außer Kraft. Anlage Weinsheim, den 13.01.2015 Peter Meyer, Ortsbürgermeister DS Anlage zur Friedhofsgebührensatzung: I. Reihengrabstätten im Rasengrabfeld Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbenea) Einzelgrabstätte 120,00 EUROb) Urnenreihengrabstätte 30,00 EURO II. Pflege Rasengrabstätten Für Pflegeleistungen nach § 13a Abs. 4 der Friedhofssatzunga) für Erdbestattung auf die Dauer von 25 Jahre 1.250,00 EUROb) für Urnenbestattung auf die Dauer von 15 Jahre 375,00 EUROc) für weitere Vergaben und / oder Verlängerung von Wahlgrabstätten im Rasengrabfeld werden Gebühren je nach Dauer nach Buchstabe a) und b) anteilig erhoben. III.Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für die Dauer von 30 Jahren:
- a) eine Einzelgrabstätte: 160,00 EUROb) eine Doppelgrabstätte: 320,00 EUROc) jede weitere Grabstelle: 160,00 EUROd) eine Urnengrabstätte 70,00 EURO
- 2. Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ziffer 1) bei späteren Bestattungen: Für jedes angefangene Jahr wird der entsprechende Anteil der unter Ziffer 1) genannten Gebühr erhoben.
- 3. Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit nach Ziffer 1): Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes werden Gebühren nach Ziffer 1) erhoben.
- 4. Für die vorzeitige Rückgabe von unbelegten oder freigemachten Wahlgrabstellen kann eine Rückerstattung nach § 14 Abs. 10 der Friedhofssatzung erfolgen, der bei Erwerb des Nutzungsrechtes gezahlten Nutzungsgebühr. IV.Ausheben und Schließen der Gräber, falls keine Nachbarschaftshilfe. Erfolgt das Ausheben und Schließen der Gräber durch die Ortsgemeinde, kann diese sich dabeigewerblichen Unternehmen bedienen.
- a) bei Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr 100,00 EUROb) ab 6. Lebensjahr 380,00 EUROc) Übertiefe 450,00 EUROd) Urnenbeisetzung je Beisetzung 100,00 EURO V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. VI.Benutzung der Leichenhalle Für die Aufbewahrunga) einer Leiche 50,00 EUROb) einer Urne 50,00 EURO VII. Sonstige Gebühren und Leistungen Für die laufende Unterhaltung des Friedhofes, Abfallentsorgung und Wasservorhaltung werdenjährlich Gebühren erhoben:
- a) für die erste Grabstelle 15,00 EUROb) für jede weitere Grabstelle 15,00 EURO Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oderdie Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüberder Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch der Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
2. Friedhofssatzung Stand: 12.01.2015 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
INHALTSÜBERSICHT: Friedhofssatzung ........................................................................................................................ 2
- 1. Allgemeine Vorschriften ........................................................................................................2 § 1 Geltungsbereich ................................................................................................................... 2 § 2 Friedhofszweck .................................................................................................................... 2 § 3 Schließung und Aufhebung ................................................................................................... 2
- 2. Ordnungsvorschriften .......................................................................................................... 3 § 4 Öffnungszeiten ..................................................................................................................... 3 § 5 Verhalten auf dem Friedhof .................................................................................................. 3 § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten ......................................................................................... 4
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften ................................................................................... 5 § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit ....................................................................... 5 § 8 Särge ................................................................................................................................... § 9 Grabherstellung .................................................................................................................... 5 § 10 Ruhezeit .............................................................................................................................. 6 § 11 Umbettungen ...................................................................................................................... 6
- 4. Grabstätten ............................................................................................................................ 6 § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten ................................................................................... 6 § 13 Reihengrabstätten .............................................................................................................. 7 § 13a Rasengrabstätten ……. .................................................................................................... 7 § 14 Wahlgrabstätten ................................................................................................................. 8 § 15 Urnengrabstätten ................................................................................................................ 9 § 16 Ehrengrabstätten ................................................................................................................ 9
- 5. Grabmale ............................................................................................................................... 9 § 17 Gestaltung der Grabmale.................................................................................................... 9 § 18 Errichten und Ändern von Grabmalen ................................................................................ 10 § 19 Standsicherheit der Grabmale ............................................................................................ 10 § 20 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale ............................................................................ 10 § 21 Entfernen von Grabmalen .................................................................................................
- 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten ............................................................................ 11 § 22 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten ................................................................. 11 § 23 Vernachlässigte Grabstätten ............................................................................................ 12
- 7. Leichenhalle ........................................................................................................................ 12 § 24 Benutzen der Leichenhalle ............................................................................................... 12
- 8. Schlussvorschriften ............................................................................................................ 12 § 25 Alte Rechte ....................................................................................................................... 12 § 26 Haftung ............................................................................................................................. 13 § 27 Ordnungswidrigkeiten ....................................................................................................... 13 § 28 Gebühren .......................................................................................................................... 13 § 29 Inkrafttreten ...................................................................................................................... 13 Friedhofssatzung Satzungder Ortsgemeinde Weinsheimüber die Ordnung auf dem gemeindlichen Friedhof vom 12.01.2015 Der Ortsgemeinderat Weinsheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.
- 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für die Friedhöfe der Ortsgemeinde Weinsheim und die Ortsteile Gondelsheim, Hermespand, und Willwerath. § 2 Friedhofszweck (1) Der Friedhof Gondelsheim ist Eigentum der kath. Kirchengemeinde Gondelsheim undder Ortsgemeinde Weinsheim. Der Friedhof Hermespand ist Eigentum der Ortsgemeinde Weinsheim. Der Friedhof Willwerath ist Eigentum der kath. Kirchengemeinde Olzheim. Der Friedhof Weinsheim ist Eigentum der kath. Kirchengemeinde Weinsheim. Die Friedhöfe werden als nicht rechtfähige Anstalten (öffentliche Einrichtungen) der Ortsgemeinde Weinsheim betrieben. (2) Sie dienen der Bestattung derjenigen Personen, diea) bei Ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Weinsheim und deren Ortsteilen Gondelsheim, Hermespand, Willwerath und Alt-Dausfeld waren,
- b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oderc) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung, (gem. § 2 BestG, die Ortsgemeinde) § 3 Schließung und Aufhebung (1) Die Friedhöfe oder Teile der Friedhöfe können auf Beschluss des Ortsgemeinderatesganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG.-. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungenausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungenoder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wirddem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Totenverloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde Weinsheim in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermittelnist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten – soweit möglich – einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde Weinsheim auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oderdem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
- 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zuanderen Zeiten dürfen die Friedhöfe nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten der Friedhöfeoder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. § 5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 8 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeugevon zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltungsind ausgenommen,
- b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
- c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
- d) Druckschriften zu verteilen,
- e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigenoder zu beschädigen, f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
- g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
- h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes undder Ordnung auf ihm vereinbar sind. i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oderbb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend." (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten * (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltungvon Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhofder vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfangder Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen überdie Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mitder Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinnedes § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Einrichtung einheitlicher Ansprechpartner (Datum, Fundstelle) abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher undpersönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangenvorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. (5) Abgebaute Denkmale, Einfassungen, Fundamente und Platten sind von den entsprechenden Gewerbetreibenden in jedem Fall mitzunehmen und zu deren Lasten bis zum Wiederaufbau zwischen zu lagern bzw. zu entsorgen. (6) Rest- und Verpackungsmaterial, dass bei gewerblichen Steinmetz- und Gärtnerarbeiten anfällt, ist von den Steinmetzen und Gärtnern vom Friedhof auf eigene Kosten zuentsorgen
- Auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S.3075) wird verwiesen.
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltunganzumelden. Die vom Standesamt ausgestellte Bestattungsgenehmigung ist bei der Friedhofsverwaltung vorzulegen. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet ein Elternteil mit einem nicht über 3 Jahre altem Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 3 Jahren ineinem Sarg bestattet werden. § 8 Särge (1) Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichtsanderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breitsein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. § 9 Grabherstellung (1) Die Gräber werden in Nachbarschaftshilfe hergestellt. Sollte dies nicht möglich sein, werden sie von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehördurch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. Die Wiederinstandsetzung obliegt ebenfalls dem Nutzungsberechtigten. § 10 Ruhezeit Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre, Kinder unter 5 Jahren und Aschen 15 Jahre. § 11 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde Weinsheim im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei vorliegeneines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sindinnerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mitvorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettetwerden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabeiauch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstätten,
- b) Wahlgrabstätten,
- c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten,
- d) Ehrengrabstätten (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechtenur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihungdes Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. § 13 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihenach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätteist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet: Einzelgrabfeld, angelegt als Rasengrabfeld für Erd- und Urnenbestattung (anzulegenmit Gedenktafel, wahlweise für anonyme Beerdigungen/Beisetzungen) (3) In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 – nur eine Leichebestattet werden. § 13a Rasengräber (1) Die Rasengräber werden als Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten für einstellige Erd- und Urnenbestattungen angelegt. Bei Erdbestattungen in Wahlgrabstätten istauch eine Bestattung auf Übertiefe möglich. (2) Die Grabstätten sind durch den Nutzungsberechtigten innerhalb von 6 Wochen nachder Beisetzung von jeglichem Grabschmuck zu räumen. Sie werden vom Friedhofsträger eingeebnet und eingesät. (3) Die Pflege und das Mähen des Rasens werden für die Dauer der Ruhezeit von Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt. (4) Für die Pflegearbeiten des Rasens, das wiederkehrende Verfüllen und Einsäen derabgesackten Grabstätten, sowie die eventuelle Neuverlegung der Namensplatten erhebt der Friedhofsträger zusätzlich zu der normalen Reihengrabgebühr eine einmalige Gebühr für den gesamten Zeitraum der Ruhefrist. Die Gebühr ergibt sich aus der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung. (5) Die Kenntlichmachung der Grabstätten erfolgt durch steinerne Namenstafeln in der Größe von 40 cm x 30 cm. Diese Tafeln dürfen nicht mit erhabenen Zahlen und Buchstaben versehen sein und sind vom Nutzungsberechtigten innerhalb von 6 Wochennach der Beisetzung dem Friedhofsträger zu überlassen. Die Namenstafeln werdenvom Friedhofsträger so eingebaut, dass das Befahren der Rasengräber möglich ist. (6) Außerhalb der Vegetationszeit (von Allerheiligen bis Ostern) sind einfacher Grabschmuck sowie Grableuchten erlaubt. Diese sollen unterhalb der Namensplatte aufgestellt werden. In der Vegetationszeit sind die Rasengräber von jeglichem Grabschmuckund Grableuchten freizuhalten. Es wird eine Fläche zum ablegen von Blumenschmuckausgewiesen. § 14 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. Wahlgrabstätten im Rasengrabfeld werden als einstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgrab vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Wahlgrabstätte bei einem eintretenden Sterbefall wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den indiesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtes unddie zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
- a) auf den überlebenden Ehegatten,
- b) auf die Kinder,
- c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,
- d) auf die Eltern,
- e) auf die Geschwister,
- f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hatbei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sichumschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltungund der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabeist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet. § 15 Urnengrabstätten (1) Aschen dürfen beigesetzt werdena) in Urnenreihengrabstättenb) in Urnenwahlgrabstättenc) in Reihengrabstätte bis zu 1 Asche,
- d) in Wahlgrabstättenbis zu 2 Aschen in einstelligen undbis zu 4 Aschen in mehrstelligen. (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. (4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. § 16 Ehrengrabstätten Die Zuerkennung die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
- 5. Grabmale § 17 Gestaltung der Grabstätten (1) Hölzerne Grabzeichen sind mit einem wetterfesten Anstrich zu versehen, der von Zeitzu Zeit erneuert werden soll. (2) Als Werkstoffe sind nur Holz, Metall, Naturstein und Kunststein zugelassen. (3) Nicht gestattet sind Inschriften, die der Weihe des Ortes widersprechen. (4) Auf Grabstätten für Erdbestattung beträgt die maximale Höhe für stehende Grabmale 1,20 m. (5) Die Grabgröße bei Urnengrabstätten beträgt 0,50 m breit x 1,00 m lang. Das Grab wirdin der Regel in Form einer Grabplatte angelegt, die ebenerdig oder auf einem Sockelverlegt wird. Eine Einfassung entfällt. (6) Grababdeckungen/Grabplatten sind bis zu 50 % der Grabfläche zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf dieanderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (7) Bäume und Sträucher sind nur bis zu einer maximalen Höhe des Grabsteines (max. 1,20 m) zulässig. (8) Die Grabeinfassungen sind in der Größe den benachbarten Grabstätten anzupassen. (9) Die genaue Grablage ist vor Beginn der Bauarbeiten mit dem Friedhofspersonal oderder Friedhofsverwaltung vor Ort abzustimmen. § 18 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltunganzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablaufdes Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändertworden ist. § 19 Standsicherheit der Grabmale Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regelndes Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsichersind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. § 20 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§13) gestellt hat: bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage odervon Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalbeiner festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazuauf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davonentfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 21 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oderüber das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer voneinem Monat aufgestellt wird. § 21 Entfernen von Grabmalen (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlageninnerhalb einer Frist von 3 Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhefrist bzw. der Nutzungszeit wird schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltungberechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmalund die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen 3 Monaten abholen, geht es/gehensie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerbdes Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales odersonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zutragen.
- 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 22 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstättender Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen undpflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalbder Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. § 23 Vernachlässigte Grabstätten (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstättenach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten oder einebnen lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt fürdie Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oderein Hinweis auf der Grabstätte.
- 7. Leichenhalle § 24 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kannhierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestelltwerden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) Die Leichenhalle ist nach der Benutzung vom Nutzungsberechtigten zu reinigen.
- 8. Schlussvorschriften § 25 Alte Rechte (1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf 30 Jahre Nutzungszeit nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nichtvor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletztbeigesetzten Leiche oder Asche. (2) Die Ruhezeit bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteiltsind, richtet sich nach dieser Satzung. (3) Die Gestaltung bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteiltsind, richtet sich nach den bisherigen Vorschriften. (4) Im übrigen gilt diese Satzung. § 26 Haftung Die Ortsgemeinde Weinsheim haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe sowie deren Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oderdurch Tiere entstehen. § 27 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässiga) den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- c) gegen die Bestimmungen des § 5 verstößt,
- d) eine Dienstleistungserbringung auf dem Friedhof ohne Anzeige bzw. entgegenseitens der Behörde mitgeteilter Bedenken ausübt, als Dienstleistungserbringer abgebaute Grabanlagen und/oder Rest- und Verpackungsmaterial auf dem Friedhof zwischen lagert oder entsorgt (§ 6, Abs. 1 bis 6),
- e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11) f) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§17 Ziffer 5+7),
- g) als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigteroder Gewerbebetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 18 Abs. 1 und 3),
- h) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 21 Abs. 1), i) Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält ( §§ 19, 20 und 22), j) Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 22 Abs. 6),
- k) Grabstätten vernachlässigt (§ 23), l) die Leichenhalle entgegen § 24 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EURO geahndetwerden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. § 28 Gebühren Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. § 29 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 24.10.2002 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriftenaußer Kraft. Weinsheim, den 13.01.2015 Peter Meyer, Ortsbürgermeister DS Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oderdie Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüberder Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch der Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.