Friedhofsgebühren Prüm 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Prüm · Rheinland-Pfalz · PLZ 54595

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 04.10.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌​‍

Gebührensatzung Satzung der Stadt Prümüber die Erhebung von Gebühren für den Bestattungswald Kalvarienbergvom 11.09.2018 Der Stadtrat hat aufgrund des §24 der Gemeindeordnung fü r Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

§ 1 Allgemeines

Fü r die Benutzung der Einrichtung des Bestattungswaldes werden Nutzungsgebü hrenerhoben. Die Gebü hrensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebü hrenschuldner sind:

  1. 1. die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz (der Erbe) verantwortlich sindund der Antragsteller,
  2. 2. mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. § 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit (1) Die Gebü hrenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebü hrenwerdeninnerhalbvon Monatnach Bekanntgabedes Gebü hrenbescheides fällig. § 4 Inkrafttreten (1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Prü m, den 11.09.2018 Mathilde Weinandy, Stadtbü rgermeisterin DS Anlage zur Gebührensatzung: I. Die Gebü hren fü r die Beisetzung einer Urne einschließlich Auswahl der Ruhestättesowie das Herstellen und Schließen der Ruhestätte, betragen je Beisetzungsfall 250,00 €. Bei Beisetzungen an Samstagen, Heiligabend und Silvester wird eine zusätzliche Gebü hr in Höhe von 100,00 €erhoben.

II. Fü r die Einräumung von Rechten an Ruhestätten im Bestattungswald Kalvarienbergwerden folgende Gebü hren erhoben: Ruhestätte Gebühr Baumruhestätte Familienbaum *Kategorie schwarz Bestattungen bis zu 12 Urnen auf die Dauer von 100 Jahre 6.000,00 € Baumruhestätte Familienbaum *Kategorie rot Bestattungen bis zu 12 Urnen auf die Dauer von 100 Jahre 5.000,00 € Baumruhestätte Familienbaum *Kategorie blau Bestattungen bis zu 12 Urnen auf die Dauer von 100 Jahre 4.000,00 € Einzelruhestätte an einem Gemeinschaftsbaum

  • Kategorie schwarz auf die Dauer von 50 Jahre

650,00 € Einzelruhestätte an einem Gemeinschaftsbaum

  • Kategorie rot auf die Dauer von 50 Jahre

550,00 € Einzelruhestätte an einem Gemeinschaftsbaum

  • Kategorie blau auf Dauer von 50 Jahre

450,00 € Regenbogenbaum fü r Fehlgeburten, totgeborene Kinder und Kinder bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres auf Dauer von 50 Jahre 0,00 €

*Kategorie schwarz: Baumdurchmesser ≥ = 60 cm *Kategorie rot: Baumdurchmesser 41 bis 59 cm

*Kategorie blau: Baumdurchmesser ≤ = 40 cm III. Fü r sonstige Leistungen, die in der Gebü hrensatzung nicht einzeln aufgefü hrt oderinvorstehenden Entgeltennichtenthaltensind, werdendietatsächlichentstandenen Sach- und Personalkosten erhoben. IV. Bei vorzeitig auf das Nutzungsrecht verzichteten Ruhestätten wird die entrichtete Gebü hr nicht erstattet.

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Wo liegt der Bestattungswald Der Bestattungswald Kalvarienberg liegt in der Stadt Prümunmittelbar oberhalb der Kalvarienberg-Kapelle. Der Bestattungswald ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Prüm und wird in eigener Trägerschaft geführt. Beisetzung im Bestattungswald Er dient der Urnenbeisetzung von verstorbenen Personen, diebereits zu Lebzeiten die Beisetzung in dieser Einrichtung beim Träger beantragt haben und / oder deren Erben oder sonstige Antragsteller die Beisetzung in dieser Einrichtung beantragen. Für jede Beisetzung wird ein Vertrag abgeschlossen. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der Gebühr. Es wirdein Register geführt, aus der die veräußerten Plätze und diebeigesetzten Personen unter Angabe des Bestattungstagesersichtlich sind. Es sind ausschließlich biologisch abbaubare Urnen zugelassen. Eine Umbettung ist ausgeschlossen. Folgende Varianten stehen zur Verfügung: Gemeinschaftsbaum: ein Baum als Ruhestätte für bis zu 12 Einzelpersonen. Diese Ruhestätten werden nur als Einzelruhestätte auf die Dauer von 50 Jahren in Reihenfolgevergeben. Familienbaum: ein Baum als Ruhestätte auf die Dauer von 100 Jahren. Es sind bis zu 12 Beisetzungen möglich. Er dient der Nutzung von Personen innerhalb eines Verwandten- und Freundeskreises, für Partner sowie für Einzelpersonen. Regenbogenbaum: ein Baum als Ruhestätte für bis zu 12 Beisetzungen auf die Dauer von 50 Jahren für Säuglinge bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres, sowie totgeborene Kinderund Fehlgeburten. Die Ruhestättenwerdennurals Einzelruhestätten vergeben. [email protected] Ihr Ansprechpartner Stadt Prüm Hahnplatz 1 54595 Prüm Tel.: 06551/6410 Email: [email protected] Terminabsprache Baumauswahl Alwin Spoo Tel. 0151/14471086 [email protected] Ein Verzeichnis der Entgelte sowie weitere Informationenerhalten Sie über die Satzungen unter www.pruem.de/pruemoder bei Ihrem oben genannten Ansprechpartner Was Sie über die Ruhestätten wissen sollten Sie haben sich für eine vollkommen alternative und pflegefreie Bestattungsform entschieden. Hier können Sie die Beisetzungszeremonie grundsätzlich freigestalten. Der Bestattungswaldverfügtübereine Andachtsstelle (Kalvarienbergkapelle), andereine Verabschiedung der Verstorbenen erfolgen kann. Da es sich umeine Beisetzung in freier Natur handelt, sollte die Kleidung dem Wetter und den Gegebenheiten des Waldes entsprechendgewähltwerden. Insbesondereistaufangemessenes Schuhwerkzuachtenum Verletzungenzuvermeiden. Beisetzungenfinden, außerbeiextremen Witterungsverhältnissen, bei jedem Wetter statt. Der gewachsene, weitgehend naturbelassene Bestattungswalddarf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört oder verändertwerden. Alle Urnenruhestättenbleibenbeider Baumbestattung naturbelassen. Der Bestattungswald dient der naturnahen Bestattung, die sichbewusst von jeder Form einer persönlichen Gedenkstätte odergar erkennbaren Grabstätte des Beigesetzten abhebt. Es ist nicht erlaubt Ruhestätten zu bearbeiten, zu schmückenoder in sonstiger Form zu verändern. Insbesondere ist nichtgestattet:  Grabmale, Gedenksteineodersonstigebauliche Anlagen zu errichten.  Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstückeodersonstige Grabbeigabenniederzulegen. Das Niederlegeneinereinzelnen, natürlichen Blumeanlässlich des Geburts-, Namens- oder Todestages istjedoch erlaubt. Sie darf nicht mit unverrottbaren Materialien verbunden sein.  Kerzen oder Lampen aufzustellen.  Anpflanzungen vorzunehmen. Jede Ruhestätte kann mit einem einheitlichen Schild auseloxiertem Aluminium gekennzeichnet werden. Diese Schildersind max. in DIN A7 Format zulässig. Auf den Schildern können Trauersprüche und –insignien angebracht werden oder einfachnur der Name des Verstorbenen sowie das Geburts- und Sterbedatum vermerkt werden. Diese Schilder sind dem Trägerauszuhändigen, der diese an dem Baum anbringt.

Friedhofssatzung

Satzung über die Ordnungfür die Einrichtung und den Betriebdes Bestattungswaldes Kalvarienbergder Stadt Prüm Die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm hat der Stadt Prüm am 24.01.2018 die Genehmigung erteilt, auf einer Teilfläche des Waldgrundstücks in der Gemarkung Prüm, Flur 7, Flurstück 246/9, einen Bestattungswald einzurichten und zu betreiben. Der Stadtrat der Stadt Prüm hat in der Sitzung vom 11.09.2018 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.1.1994 (GVBl. S. 153) zuletzt geändert durch das Landesgesetz vom 2.3.2017 (GVBl. S. 21) in der zur Zeitgültigen Fassung sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 S. 1 des Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 4.3.1983 (GVBl. S. 69) letzte berücksichtigte Änderung vom 19.12.2014 (GVBl 2014 Nr. 20 S. 301) in der zur Zeit gültigen Fassung folgende I n h a l t s v e r z e i c h n i s

§ 1 – Rechtliche Verhältnisse

§ 2 – Geltungsbereich

§ 3 – Friedhofszweck, Beisetzungsflächen

§ 4 – Schließung und Entwidmung

§ 5 – Öffnungszeiten

§ 6 – Verhalten im Bestattungswald

§ 7 – Arten der Ruhestätten, Nutzungsrecht

§ 8 – Durchführung und Gestaltung von Beisetzungen

§ 9 – Ruhezeit

§ 10 – Vorschriften zur Ruhestättengestaltung

§ 11 – Pflege der Ruhestätten

§ 12 – Haftung

§ 13 – Gebühren und Entgelte

§ 14 – Ordnungswidrigkeiten

§ 15 – Inkrafttreten

  1. 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Rechtliche Verhältnisse (1) Neben der Friedhofssatzung der städtischen Friedhöfe der Stadt Prüm wird diese Satzung für den Bestattungswald Kalvarienberg erlassen. (2) Der Bestattungswald Kalvarienberg befindet sich in der Trägerschaft, nachfolgend Träger genannt, der Stadt Prüm. (3) Die Bestattungswaldfläche befindet sich im Eigentum der Stadt Prüm. (4) Im Bereich der in § 2 näher bezeichneten Waldfläche sind ausschließlich Urnenbeisetzungen zulässig. § 2 Geltungsbereich (1) Der Geltungsbereich des Bestattungswaldes Kalvarienberg umfasst eine Teilflächevon ca. 1 ha Waldfläche im Flur 7, Flurstück 246/9. Das Areal der genehmigten Waldfläche ist in der Übersichtskarte im Anhang dargestellt.

(2) Im vorgenannten Geltungsbereich wurden geeignete Bäume ausgewählt, an denen Urnen beigesetzt werden. Die Beisetzungsplätze werden in einem Register erfasst. (3) Eine Einfriedung/Einzäunung des Bestattungswaldes findet nicht statt.

§ 3 – Bestattungszweck, Beisetzungsflächen

(1) Der Bestattungswald Kalvarienberg ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Prüm. (2) Der Bestattungswald dient der Urnenbeisetzung von verstorbenen Personen, die bereits zu Lebzeiten die Beisetzung in dieser Einrichtung beim Träger beantragt haben und / oder deren Erben oder sonstige Antragsteller die Beisetzung in dieser Einrichtung beim Träger beantragen. (3) Für jede Beisetzung ist ein Vertrag über die Verleihung des Nutzungsrechtes an der Ruhestätte im Bestattungswald abzuschließen. (4) Für die Beisetzung der Asche werden nur biologisch abbaubare Urnen zugelassen, dieaus, von Schwermetallen befreiten sowie organischem schadstofffreiem Material bestehenund mit der Asche des/der Verstorbenen in einer Belegungstiefe von mindestens 0,50 m, bemessen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante Urne, im Wurzelbereich der zugeteilten Bäume eingebracht werden. (5) Eine Umbettung wird ausgeschlossen. (6) Alle Urnenruhestätten bleiben bei der Baumbestattung naturbelassen. Der Wald wirdin seinem Erscheinungsbild nicht verändert. (7) Die Genehmigung zur Beisetzung erteilt der Träger oder vom Träger eingesetztes Personal nach Maßgabe dieser Satzung und der hierzu ergangenen Gebührensatzung.

§ 4 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Bestattungswald oder Teile des Bestattungswaldes für Baumbestattungen könnenganz oder teilweise für weitere Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder für andere Zwecke gewidmet (Aufhebung) werden –vgl.

§ 7 Best

G Rheinland-Pfalz. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Schließung bzw. Aufhebung geht die Eigenschaft des Bestattungswaldes als Ruhestätte der Toten verloren. (3) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlurnenruhestätte erhält außerdem eine schriftliche Nachricht, sofern sein Aufenthalt bekannt ist.

  1. 2. Ordnungsvorschriften § 5 Öffnung (1) Der Bestattungswald unterliegt den Rechtsvorschriften des Landeswaldgesetzes von Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung. (2) Der Bestattungswald ist jederzeit öffentlich zugänglich. Das Betreten erfolgt auf eigene

Gefahr. (3) Der Träger kann aus besonderem Anlass das Betretungsrecht auf Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend ganz untersagen.

§ 6 – Verhalten im Bestattungswald

(1) Jeder Besucher des Bestattungswaldes hat sich der Würde des Ortes entsprechend zuverhalten. Den Anordnungen des Trägers oder vom Träger eingesetzten Personal ist Folgezu leisten. (2) Das Betreten des Bestattungswaldes geschieht auf eigene Gefahr. Insbesondere istauf ein angemessenes Schuhwerk zu achten um Verletzungen zu vermeiden. (3) Im Bestattungswald ist es unter anderem untersagt: 1. Beisetzungen zu stören 2. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten 3. Werbung zu betreiben, Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind Druckschriften die im Rahmen von Beisetzungsfeiern notwendig oder üblich sind 4. den Bestattungswald zu verunreinigen 5. Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, die nicht im Zusammenhang mitder Bestattungswaldkonzeption stehen 6. zu picknicken oder zu campieren 7. lärmen; Musikwiedergabegeräte dürfen nur anlässlich von Beisetzungen inangemessener Lautstärke betrieben werden 8. zu rauchen, offenes Feuer anzünden, Kerzen aufstellen 9. an Sonn- oder Feiertagen oder in zeitlicher Nähe einer Beisetzung störende Tätigkeiten auszuüben

  1. 10. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Rollatoren und Rollstühle sowie Fahrzeuge von Hilfsorganisationen und Rettungsdienste, der Polizei, von Beauftragten des Trägers und der Forstverwaltung
  2. 11. Abfälle aller Art abzulegen
  3. 12. bauliche Anlagen zu errichten
  4. 13. freilaufende Hunde. Es herrscht Leinenzwang. (4) Der Träger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Einrichtung undder Ordnung auf ihr vereinbar sind. (5) Auf dem Gelände des Bestattungswaldes ruht entsprechend den jagdrechtlichen Vorgaben die Jagd.
  5. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Arten der Ruhestätten, Nutzungsrecht (1) Es werden folgende Urnenruhestätten zur Verfügung gestellt: a. Gemeinschaftsbaum -ein Baum als Ruhestätte für bis zu 12 Einzelpersonen. Die Ruhestätten werden nur als Einzelruhestätte auf die Dauer von 50 Jahren in Reihenfolge vergeben. Das Nutzungsrecht kann bereits vor dem Tod des Antragstellers verliehen werden. b. Regenbogenbaum -ein Baum als Ruhestätte für bis zu 12 Beisetzungen auf die Dauervon 50 Jahren für Säuglinge bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres, sowie totgeborene Kinder und Fehlgeburten. Die Ruhestätten werden nur als Einzelruhestätte in Reihenfolgevergeben.

c. Familienbaum -ein Baum als Ruhestätte auf die Dauer von 100 Jahren. Es sind bis zu 12 Beisetzungen möglich. Er dient der Nutzung von Personen innerhalb eines Verwandten- und Freundeskreises, für Partner sowie für Einzelpersonen. (2) Ein Rechtsanspruch auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (3) Das Nutzungsrecht wird mittels Abschluss eines Vertrages zwischen dem Erwerberund dem Träger vergeben. (4) Die Ruhestätten werden eingemessen und erhalten eine Registriernummer. Es wirdeine Liste geführt, aus der die veräußerten Plätze und die beigesetzten Personen unter Angabe des Bestattungstages ersichtlich sind. (5) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der Nutzungsgebühr. (6) Beisetzungen während der Nutzungszeit dürfen nur stattfinden, wenn die Mindestruhezeit nach § 9 nicht unterschritten wird. (7) Der Nutzungsberechtigte muss für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese Benennung muss schriftlich gegenüber dem Träger erfolgen. (8) Wird keine Regelung getroffen oder nimmt der Benannte die Übertragung des Nutzungsrechtes nicht an, so sind in nachfolgender Reihenfolge nutzungsberechtigt und verpflichtet:

  1. 1. der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des Verstorbenen,
  2. 2. die Kinder des Verstorbenen,
  3. 3. die Stiefkinder des Verstorbenen,
  4. 4. die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter des Verstorbenen,
  5. 5. die Eltern des Verstorbenen,
  6. 6. die Geschwister des Verstorbenen,
  7. 7. die Stiefgeschwister des Verstorbenen,
  8. 8. alle nicht unter die Ziff. 1 bis 7 fallenden Erben Innerhalb der einzelnen Gruppen nach Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 ist jeweils der Älteste nutzungsberechtigt und nutzungsverpflichtet. Die vorstehenden Regelungen gelten sinngemäß beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. (9) Das Nutzungsrecht kann während der Nutzungszeit auf andere Personen übertragenwerden. Die Übertragung ist nur wirksam, wenn der ursprüngliche vorgesehene Nachfolger sowie der neue Nachfolger schriftlich zugestimmt hat und eine Eintragung im Ruhestättenregister erfolgt ist. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der Mindestruhezeit verzichtetwerden. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber dem Träger zu erklären. Eine Erstattung der Nutzungsgebühr findet nicht statt. § 8 Durchführen und Gestaltung von Beisetzungen (1) Die Urnen werden dem Träger der Einrichtung zugestellt wenn kein Bestattungsinstitutbeauftragt ist. Beisetzungen sind unverzüglich beim Träger anzumelden. Der Anmeldungsind die nach dem Bestattungsgesetz erforderlichen Unterlagen beizufügen. Bei Beisetzungen von Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht nach dieser Satzung erworben haben, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Der Beisetzungstermin wird vom Träger festgelegt. Wünsche der Nutzungsberechtigtenwerden nach Möglichkeit berücksichtigt. Beisetzungshandlungen finden in der Regel nuran Werktagen statt. Für Beisetzungen an Samstagen, Heiligabend und Silvester wird ein Zuschlag erhoben. (3) Vorbereitungen, das Ausheben und Schließen der Ruhestätten trifft der Träger. Mitdiesem ist auch die Gestaltung der Beisetzung abzustimmen. An der Beisetzung nimmtein Vertreter des Trägers teil. Die eigentliche Beisetzung führt der Träger, ein von ihm Beauftragter oder ein Bestattungsinstitut durch. (4) Alle Handlungen, die mit Lärmbelästigungen oder visuellen Beunruhigungen verbunden sind, sind unzulässig. (5) Aschen müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihenruhestätte an einem Gemeinschaftsbaum beigesetzt. § 9 Ruhezeit Die Ruhezeit für Aschen beträgt gemäß § 3 BestG-DVO Rheinland-Pfalz 15 Jahre. Die Ruhezeit ist innerhalb des gewährten Nutzungsrechtes einzuhalten. § 10 Vorschriften zur Ruhestättengestaltung (1) Der gewachsene, weitgehend naturbelassene Bestattungswald darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört oder verändert werden. Es ist nicht erlaubt Ruhestätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. (2) Im oder auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist nicht gestattet: Grabmale, Gedenksteine oder sonstige bauliche Anlagen zu errichten. Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen. Das Niederlegen einer einzelnen, natürlichen Blume anlässlich des Geburts-, Namensoder Todestages ist jedoch erlaubt. Sie darf nicht mit unverrottbaren Materialienverbunden sein. Kerzen oder Lampen aufzustellen. Anpflanzungen vorzunehmen. (3) Die Ruhestätten erhalten zum Auffinden eine Registriernummer. (4) Jede Ruhestätte kann mit einem einheitlichen Schild aus eloxiertem schwarzem Aluminium gekennzeichnet werden. Diese Schilder sind max. in DIN A7 Format zulässig. Aufden Schildern können Trauersprüche und –insignien angebracht oder einfach nur der Name des Verstorbenen sowie das Geburts- und Sterbedatum vermerkt werden. Diese Schilder sind dem Träger auszuhändigen, der diese auf einer Höhe von 150 – 200 cm des Baumes anbringt. Bestattungen ohne Namensnennungen (anonym) sind ebenfalls möglich. § 11 Pflege der Ruhestätten

(1) Der Bestattungswald ist ein naturbelassener Wald. Es ist Ziel, diesen Zustand zu erhalten. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist untersagt. (2) Der Träger kann Pflegeeingriffe durchführen, vor allem, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht unumgänglich bzw. anlässlich der Beisetzung von Urnen erforderlich sind. Die Eingriffe erfolgen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Ruhestätten. (3) Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritten sind nicht zulässig.

§ 12 – Haftung

(1) Der Träger bzw. dessen Beauftragte haften nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Bestattungswaldes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durchdritte Personen oder durch Tiere, Naturereignisse u. ä. an einzelnen Ruhestätten entstehen. (2) Grundsätzlich besteht für die Fläche des Bestattungswaldes nur eine allgemeine, jedoch keine besondere Verkehrssicherungspflicht. Für Personen- und Sachschäden, diebeim Betreten des Bestattungswaldes entstehen, besteht daher im Regelfall keine Haftung. Dem Träger obliegt keine besondere Obhuts- und Überwachungspflicht. (3) Der Träger bzw. dessen Beauftragte haften bei Personen- und Sachschäden nur dann, wenn diese nachweisbar durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweisen verursacht wurden.

§ 13 – Gebühren und Entgelte

Für die Nutzung werden durch den Träger Nutzungsgebühren erhoben. Näheres wirddurch den Träger in der Gebührensatzung geregelt.

§ 14 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. zur Beisetzung nicht biologisch abbaubare Urnen, die aus, von Schwermetallen befreiten sowie organischem schadstofffreiem Material bestehende Urnen verwendet ( § 3)
  2. 2. den Bestattungswald entgegen der Bestimmung des § 5 betritt
  3. 3. sich im Bestattungswald nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Trägers bzw. dessen Beauftragter nicht befolgt ( § 6 Abs.1)
  4. 4. gegen die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 verstößt
  5. 5. die Ruhestätten im Bestattungswald bearbeitet, schmückt oder verändert (§ 10)
  6. 6. Grabpflege im herkömmlichen Sinne oder Pflegeeingriffe betreibt (§ 11) (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EURO geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 24.05.1968 (BGBI I S. 481) inder jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. § 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Stadt Prüm, den 11.09.2018 Mathilde Weinandy, Stadtbürgermeisterin DS

Friedhofssatzung

.../ 2 Friedhofssatzung Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

§ 2 – Friedhofszweck

§ 3 – Schließung und Aufhebung

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8 – Särge

§ 9 – Grabherstellung

§ 10 – Ruhezeit

§ 11 – Umbettungen

4. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 13 – Reihengrabstätten

§ 13a – Rasengräber

§ 14 – Wahlgrabstätten

§ 15 – Urnengrabstätten

§ 16 – Urnenstelen

§ 17 – Ehrengrabstätten

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 – Gestaltung der Grabmale und Grabstätten

§ 19 – Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 20 – Standsicherheit der Grabmale

§ 21 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 22 – Entfernen von Grabmalen

6. Herrichten und Pflege von Grabstätten

§ 23 – Herrichten und Instandhalten von Grabstätten

§ 24 – Vernachlässigte Grabstätten

7. Leichenhalle

§ 25 – Benutzen der Leichenhalle

8. Schlussvorschriften

§ 26 – Alte Rechte

§ 27 – Haftung

§ 28 – Ordnungswidrigkeiten

§ 29 – Gebühren

§ 30 – Inkrafttreten

.../ 3 Friedhofssatzungder Stadt Prümüber die Ordnung auf den städtischen Friedhöfen vom 04.05.2010 Der Stadtrat Prüm hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

  1. 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Stadt Prüm gelegenen und von ihr als Friedhofsträger verwalteten Friedhöfe. (2) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke aufgeteilt:
    • a) Stadt Prümb) Niederprümc) Steinmehlend) Weinsfeld (3) Die Verstorbenen sind grundsätzlich auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes zu bestatten, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Ableben ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofes besaßen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. § 2 Friedhofszweck (1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten (öffentliche Einrichtungen) der Stadt Prüm. (2) Sie dienen der Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Tode Einwohner der Stadt oder deren Stadtteile waren,
    • b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oderc) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. § 3 Schließung und Aufhebung (1) Die Friedhöfe oder Teile der Friedhöfe können durch Beschluss des Stadtrates ganzoder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oderanderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -.

.../ 4 (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungenausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wirddem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Totenverloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermittelnist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten entsprechend den Grabstättenauf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

  1. 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten (1) Die Friedhöfe sind während den festgesetzten Zeiten und zwarfür die Zeit vom 01.04. bis 30.09. von 8:00 bis 20:00 Uhrfür die Zeit vom 01.10. bis 31.03. von 8:00 bis 17:00 Uhrfür den Besuch geöffnet. Zu anderen Zeiten dürfen die Friedhöfe nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofesoder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. § 5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher haben sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zuverhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

.../ 5

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeugevon zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sindausgenommen,

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Antrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oderbb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

e) Druckschriften zu verteilen, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigenoder zu beschädigen,

g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes undder Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 )

Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltungvon Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassungdurch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktionnach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355 abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher undpersönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangenvorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungenwird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S.3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

.../ 6 (5) Abgebaute Denkmale, Einfassungen, Fundamente und Platten sind von den entsprechenden Gewerbetreibenden in jedem Fall mitzunehmen und zu deren Lasten bis zum Wiederaufbau zwischen zu lagern bzw. zu entsorgen. (6) Rest- und Verpackungsmaterial, dass bei gewerblichen Arbeiten anfällt, ist von den Gewerbetreibenden vom Friedhof auf eigene Kosten zu entsorgen

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltunganzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit ihrem nicht über 3 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmungder Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 3 Jahren in einem Sarg bestattet werden. Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Ausnahmen zulassen. § 8 Särge (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichtsanderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breitsein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,00 m lang, 0,30 m hoch und im Mittelmaß 0,40 m breit sein. § 9 Grabherstellung (1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.

.../ 7 (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehördurch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. Die Wiederinstandsetzung obliegt ebenfalls dem Nutzungsberechtigten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen im Alter bis zum vollendeten 5 Lebensjahr beträgt 15 Jahre. Die Ruhezeit für Leichen ab dem vollendeten 5 Lebensjahr beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungeninnerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstättein eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nichtzulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mitvorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettetwerden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Stadt ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabeiauch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

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  1. 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstätten,
    • b) Wahlgrabstätten,
    • c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten,
    • d) Ehrengrabstätten. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechtenur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihungdes Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. § 13 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihenach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlichzugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte istnicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:
    • a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
    • b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
    • c) Urnenreihengrabfelder (3) Es werden Rasenflächen mit Einzelreihengrabstätten als pflegefreie Grabstätten eingerichtet. (4) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in dem Fall des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden. § 13a Rasengräber (1) Die Rasengräber werden als Reihengrabstätten für Erd- bzw. Urnenbestattungen angelegt. (2) In jeder Rasengrabstätte darf - außer in dem Fall des § 7 Abs. 5 - nur eine Bestattungerfolgen. (3) Die Grabstätten sind durch den Nutzungsberechtigten innerhalb von 6 Wochen nachder Beisetzung von jeglichem Grabschmuck zu räumen. Sie werden vom Friedhofsträger eingeebnet und eingesät. (4) Die Pflege und das Mähen des Rasens werden für die Dauer der Ruhezeit von Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt. (5) Für die Pflegearbeiten des Rasens, das wiederkehrende Verfüllen und Einsäen derabgesackten Grabstätten, sowie die eventuelle Neuverlegung der Namensplatten erhebt der Friedhofsträger zusätzlich zu der normalen Reihengrabgebühr eine einmalige

.../ 9 Gebühr für den gesamten Zeitraum der Ruhefrist. Die Gebühr ergibt sich aus der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung. (6) Die Kenntlichmachung der Grabstätten erfolgt durch steinerne Namenstafeln in der Größe von 40 cm x 30 cm. Diese Tafeln dürfen nicht mit erhabenen Zahlen und Buchstaben versehen sein und sind vom Nutzungsberechtigten innerhalb von 6 Wochennach der Beisetzung dem Friedhofsträger zu überlassen. Die Namenstafeln werdenvom Friedhofsträger so eingebaut, dass das Befahren der Rasengräber möglich ist. (7) Außerhalb der Vegetationszeit (von Allerheiligen bis Ostern) sind einfacher Grabschmuck sowie Grableuchten erlaubt. Diese sollen unterhalb der Namensplatte aufgestellt werden. In der Vegetationszeit sind die Rasengräber von jeglichem Grabschmuckund Grableuchten freizuhalten.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Wahlgrabstätte bei einem eintretenden Sterbefall wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den indiesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts unddie zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fallseines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

.../ 10 (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hatbei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltungund der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe istnur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.

§ 15 – Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werdena) in Urnenreihengrabstätten,

b) in Urnenwahlgrabstätten,

c) in Urnenstelend) in Reihengrabstättene) in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen in einstelligen und bis zu 4 Aschen in mehrstelligen. (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. (4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 Urnenstelen

  1. 1. In den Urnenstelen werden Urnenkammern als Grabstätte für die Beisetzung von Aschen zur Verfügung gestellt.
  2. 2. Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

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  1. 3. Das Nutzungsrecht wird auf Antrag für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. Soweit sich aus dieser Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriftenfür Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für die Urnenkammern.
  2. 4. In der Urnenkammer dürfen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Auf Wunsch könnendie Aschen von max. 3 Verstorbenen beigesetzt werden, dann allerdings nur in den 3 Aschenkapseln, ohne die Über- und Schmuckurnen. Die zierenden Außenhüllenmüssen aus Platzgründen bei 3 Urnen pro Kammer entfernt werden. Die Urnengröße sind der Kammergröße (Länge: 49 cm, Breite: 33,50 cm, Höhe: 32 cm) anzupassen.
  3. 5. Die Urnenkammern werden ausschließlich vom Beauftragten der Stadt Prüm geöffnet und wieder verschlossen.
  4. 6. Die Verschlussplatten bleiben im Besitz der Stadt und werden von ihr zur Beschriftung an den Nutzungsberechtigten oder dessen beauftragtes Unternehmen ausgehändigt. Es sind nur die städtischen Verschlussplatten zulässig. Der jeweilige Schriftentwurf ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen und zur Genehmigungvorzulegen.
  5. 7. Auf den Verschlussplatten der Urnenkammer können die Namen, Geburts- und Todesjahr des Verstorbenen angebracht werden. Zur Beschriftung der Verschlussplatten dürfen nur erhabene Schriften aus Bronze verwendet werden, die aufliegendauf die Nischenplatte geschraubt werden müssen. Die Schriftarten sind frei wählbar. Christliche Symbole oder z. B. Metallblumen aus Bronzeguss oder Bild des/der Verstorbenen dürfen angebracht werden. Die Gestaltung ist fachgerecht von einem Steinmetzbetrieb vornehmen zu lassen. § 6 gilt entsprechend.
  6. 8. Nicht zulässig ist das Anbringen und Aufstellen von weiteren Grabausstattungenwie Kerzen, Leuchten, Blumen, Kunstblumen, Vasen, Spielzeuge, Holz- und Kunststoffteile an und auf dem Stelenkörper. Dieser Grabschmuck wird durch das Friedhofpersonal ohne Rücksprache beseitigt. Kerzen und Blumenschmuck dürfen nurauf der vorgesehenen Fläche aufgestellt bzw. abgelegt werden.
  7. 9. Optische Veränderungen an den Urnenstelen sind grundsätzlich verboten. Wer eine Urnenstele durch Bemalen oder individuelle Steinmetzarbeiten, außer der zulässigen Beschriftung, beschädigt oder verändert, haftet gegenüber der Stadt Prüm. Die Stadt Prüm kann sich in so einem Falle die Stele komplett ersetzen lassen. § 17 Ehrengrabstätten Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

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  1. 5. Gestaltung der Grabstätten § 18 Gestaltung der Grabstätten und Grabmale (1) Jede Grabstätte und sonstige bauliche Anlage ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und inseiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Hölzerne Grabzeichen sind mit einem wetterfesten Anstrich zu versehen, der von Zeitzu Zeit erneuert werden soll. (3) Als Werkstoffe sind nur Holz, Metall, Naturstein, und Kunststein zugelassen. Abweichende Regelungen sind mit der Verwaltung abzustimmen. (4) Nicht gestattet sind Inschriften, die der Weihe des Orts widersprechen. (5) Auf Grabstätten für Erdbestattung beträgt die max. Höhe für stehende Grabmale 1,20 m. (6) Die Grabgröße bei Einzelgrabstätten beträgt 1,00 m breit x 2,30 lang. Bei Doppelgrabstätten beträgt sie 2,30 breit x 2,30 lang. Der Abstand zwischen den Gräbern beträgt 0,40 m. (7) Die Grabgröße der Urnengrabstätten beträgt 0,50 m breit x 1,00 m lang. (8) Die Größe der Gedenktafel auf dem Rasengrabfeld beträgt 0,40 m breit x 0,30 m hoch. (9) Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. (10) Grababdeckungen/Grabplatten für Erdgrabstätten sind auf den Friedhöfen Prüm- Bahnhofstraße, Niederprüm, Weinsfeld und Steinmehlen bis zu 1/2 der Grabfläche zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nichtbeeinträchtigen. (11) Die genaue Grablage ist vor Beginn der Arbeiten mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung vor Ort abzustimmen. (12) § 6, Abs. 5 gilt für den Nutzungsberechtigten entsprechend. (13) Ausnahmen von diesen Regelungen bedürfen der besonderen Genehmigung. § 19 Errichten und Ändern von Grabmalen (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltunganzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.

.../ 13 (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnenwerden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegeneines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändertworden ist.

§ 20 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regelnder Technik zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sindund auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 21 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Die gesetzlich vorgeschriebene Standsicherheitsprüfung gemäß § 9 Abs. 2 der Verordnung für Sicherheit und Gesundheit (VSG) 4.7 aus der Unfallverhütungsvorschriftfür Friedhöfe und Krematorien wird einmal jährlich durch die Stadt Prüm durchgeführt. Sie kann sich hierbei eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Hierfür werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben. (3) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage odervon Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (4) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazuauf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davonentfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren.

§ 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder überdas Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche

Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

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§ 22 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabstätten/Grabmale nur mitvorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlageninnerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

  1. 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 23 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstättender Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen undpflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalbder Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. § 24 Vernachlässigte Grabstätten (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommter dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nachihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

.../ 15 (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt fürdie Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oderein Hinweis auf der Grabstätte.

  1. 7. Leichenhalle § 25 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kannhierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestelltwerden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
  2. 8. Schlussvorschriften § 26 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworbensind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte bleiben weiterhin bestehen. (3) Im übrigen gilt diese Satzung. § 27 Haftung Die Stadt Prüm haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. § 28 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  3. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  4. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  5. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt,
  6. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt und als Gewerbetreibender abgebaute Grabanlagen und/oder Rest- und Verpackungsmaterialauf dem Friedhof zwischenlagert und/oder entsorgt (§ 6 Abs. 1 bis 6),
  7. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  1. 6. gegen die Bestimmungen des § 16 verstößt,
  2. 7. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 18 Abs. 5 und 8),
  3. 8. Grabstätten entgegen § 18 Abs. 10 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oderentgegen §§ 18 Abs. 9 und 10 bepflanzt,
  4. 9. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne die Errichtung oder Veränderung angezeigt zu haben (§ 19) 10.Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1), 11.Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und 24), 12.Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 6), 13.Grabstätten vernachlässigt (§ 25), 14.die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) inder jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. § 29 Gebühren Für die Benutzung der von der Stadt Prüm verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungensind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. § 30 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 13.11.2007 und alle hiermit verbundenen Änderungen außer Kraft. Prüm, den 19.05.2010 DS gez. M. Weinandy Stadtbürgermeisterin
📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Prüm, Stadt

Satzung zur

  1. 1. Änderung und Ergänzungder Friedhofssatzung der Stadt Prümüber die Ordnung auf den städtischen Friedhöfenvom 04.05.2010 Die Stadt Prüm hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowieder §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Änderung bzw. Ergänzung zur Satzung vom 04.05.2010 beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: § 1 Die bisherigen Regelungen des § 18, Abs. 7 werden ergänzt. Neu eingefügt wird: § 18 Gestaltung der Grabstätten und Grabmale (7) Die Grabgröße der Urnengrabstätten auf dem Friedhof der Stadt Prüm, im Grabfeld VI beträgt 0,80 m x 0,80 m. § 2 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Prüm, den 03.11.2015 gez. Mathilde Weinandy, Stadtbürgermeisterin

Aenderungssatzung der Prüm, Stadt

Satzung zur

  1. 2. Änderung und Ergänzungder Friedhofssatzung der Stadt Prümüber die Ordnung auf den städtischen Friedhöfenvom 04.05.2010 Die Stadt Prüm hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowieder §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Änderung bzw. Ergänzung zur Satzung vom 04.05.2010 beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: § 1 Die bisherigen Regelungen werden ergänzt. Neu eingefügt wird: § 13 b Besonderes Kindergrabfeld (Sternenkinder) (1) In diesem speziellen Grabfeld ist die Bestattung von tot geborenen oder in der Geburt verstorbenen Kindern möglich. (2) Die Bestattung ist kostenfrei. (3) Eine Beisetzung ist nur möglich, wenn der Hauptwohnsitz der Eltern oder eines Elternteils innerhalb der Verbandsgemeinde Prüm liegt. (4) Die Ruhezeit beträgt 15 Jahre und kann nicht verlängert werden. (5) Die Grabstätte kann mit einer Namenstafel in der Größe 20 cm x 10 cm versehen werden. Dieseist dem städtischen Bauhof auszuhändigen, der diese ebenerdig verlegt, sodass die Fläche bearbeitet werden kann. (6) Die Fläche ist pflegefrei. Grabschmuck ist nur an den dafür vorgesehenen Stellen erlaubt. (7) Ein genereller Rechtsanspruch für das Anlegen von besonderen Kindergrabfeldern bestehtnicht. Sollten besondere Umstände oder rechtliche Vorgaben die Bestattung in Sternenkindergrabstätten nicht zulassen, erfolgt die Bestattung nach den Vorschriften der Friedhofssatzung innormalen Reihen- oder Wahlgräbern. § 2 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Prüm, den 23.06.2020 Johannes Reuschen, Stadtbürgermeister

Aenderungssatzung der Prüm, Stadt

Satzung zur 3. Änderung und Ergänzung der Friedhofssatzung der Stadt Prüm über die Ordnung auf den städtischen Friedhöfen vom 04.05.2010

Die Stadt Prüm hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Änderung bzw. Ergänzung zur Satzung vom 04.05.2010 beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Die bisherigen Regelungen des § 13a, Abs. 1 und 2 werden ergänzt. Neu eingefügt wird:

§ 13 a Rasengräber

(1) Die Rasengräber werden als Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten für einstellige Erd- und Urnenbestattungen angelegt. Bei Erdbestattungen in Wahlgrabstätten ist auch eine Bestattung auf Übertiefe möglich.

(2) § 13 a Abs. 2 entfällt.

§ 2 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Prüm, den 04.10.2022 gez. Johannes Reuschen, Stadtbürgermeister

Aenderungssatzung der Prüm, Stadt

Satzung zur 1. Änderung und Ergänzung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Prüm vom 15.11.2012

Die Stadt Prüm hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende

  1. 1. Änderung bzw. Ergänzung zur Satzung vom 15.11.2012 beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

§ 1 Allgemeines

Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert bzw. ergänzt:

II. Rasengrabstätten

Für Pflegeleistungen nach § 13a Abs. 5 der Friedhofssatzung

a) für Erdbestattung auf die Dauer von 25 Jahren 1.250,00 EURO

b) für Urnenbestattung auf die Dauer von 15 Jahren 375,00 EURO

Neu eingefügt wird:

c) für weitere Vergaben je nach Dauer werden Gebühren

nach Buchstabe a) und b) anteilig erhoben.

V. Ausheben und Schließen der Gräber

Das Ausheben und Schließen der Gräber erfolgt durch die Stadt. Diese kann sich dabei gewerblichen Unternehmen bedienen.

Ausheben und Schließen der Grabstätte

a) ab 6. Lebensjahr 550,00 EURO

b) Übertiefe 600,00 EURO

Soweit die tatsächlich entstanden Kosten durch die Inanspruchnahme eines gewerblichen Unternehmens die festgesetzte Gebühr überschreiten, werden diese Kosten als zusätzliche Gebühr erhoben

§ 2 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Prüm, den 04.10.2022 gez. Johannes Reuschen, Stadtbürgermeister

Aenderungssatzung der Prüm, Stadt

Satzung zur 1. Änderung und Ergänzung der Gebührensatzung der Stadt Prüm über die Erhebung von Gebühren für den Bestattungswald Kalvarienberg vom 11.09.2018

Die Stadt Prüm hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Änderung bzw. Ergänzung zur Satzung vom 11.09.2018 beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Die bisherigen Regelungen der Anlage zur Gebührensatzung Ziffer IV werden geändert.

Anlage zur Gebührensatzung

gestrichen wird:

IV. Bei vorzeitig auf das Nutzungsrecht verzichteten Ruhestätten wird die entrichtete Gebühr nicht erstattet.

neu eingefügt wird:

IV. Bei vorzeitig auf das Nutzungsrecht verzichteten Ruhestätten, die im Rahmen der Vorsorge erworben und noch nicht belegt wurden, kann nach Angabe von triftigen Gründen die Gebühr, unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig erstattet werden. Zusätzlich wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50,00 € je Ruhestätte erhoben. Die Bearbeitungsgebühr dient dem Ausgleich bereits geleisteter Tätigkeiten der Beratung, der Zuteilung der Ruhestätte, das Führen des Sterberegisters und das Erstellen des Gebührenbescheides mit seinen Nebenarbeiten

Bei vorzeitig auf das Nutzungsrecht verzichteten Ruhestätten, die bereits belegt sind, wird die entrichtete Gebühr nicht erstattet

§ 2 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Prüm, den 04.10.2022 gez. Johannes Reuschen, Stadtbürgermeister

Aenderungssatzung der Prüm, Stadt

  1. 4. Ergänzung der Friedhofssatzung der Stadt Prüm über die Ordnung auf den städtischen Friedhöfen vom 04.05.2010 Die Stadt Prüm hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Änderung zur Satzung vom 04.05.2010 beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: § 1 Neu eingefügt bzw. ergänzt wird:

§ 13a Rasengräber / Pflegefreies Grabfeld

(8) Die Pflege des neuen angelegten pflegefreien Grabfeld auf dem Friedhof Niederprüm wird auf die Dauer der Ruhezeit bei Reihengrabstätten und für die Dauer der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten von Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt.

(9) Die in § 13a aufgeführten Abs. 1, 3, 5, 6, und 7 gelten gleichermaßen für das pflegefreie Grabfeld auf dem Friedhof in Niederprüm

§ 2 – Neu eingefügt wird:

§ 13b Rasengräber unter Bäumen

(1) Die Rasengräber unter Bäumen werden als Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten für einstellige Urnenbestattungen angelegt, für die Stadtteile Niederprüm, Weinsfeld und Steinmehlen.

(2) Für die Beisetzung von Aschen an Bäumen werden nur biologisch abbaubare Urnen zugelassen, die aus, von Schwermetallen befreiten sowie organischem schadstofffreiem Material bestehen und mit der Asche des/der Verstorbenen in einer Belegungstiefe von mindestens 0,50 m, bemessen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante Urne, im Wurzelbereich der zugeteilten Bäume eingebracht werden. Gleiches gilt für die Schmuckurnen.

(3) Eine Umbettung wird ausgeschlossen.

(4) Die Grabstätten sind durch den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten innerhalb von 6 Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Grabschmuck zu räumen. Sie werden vom Friedhofsträger eingeebnet und eingesät.

(5) Alle Urnenruhestätten bleiben bei der Baumbestattung naturbelassen. Es ist nicht erlaubt Ruhestätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.

Insbesondere ist nicht gestattet:  Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen. Das Niederlegen einer einzelnen, natürlichen Blume anlässlich des Geburts-,

Namens- oder Todestages ist jedoch erlaubt. Sie darf nicht mit unverrottbaren Materialien verbunden sein.  Kerzen oder Lampen aufzustellen.  Anpflanzungen vorzunehmen. Bei Zuwiderhandlung werden diese Grabgegenstände von Beauftragen der Stadt Prüm entsorgt.

(6) Die Pflege und das Mähen des Rasens werden für die Dauer der Ruhezeit bei Reihengrabstätten und für die Dauer der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten von Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt.

(7) Für die Pflegearbeiten des Rasens, das wiederkehrende Verfüllen und Einsäen der abgesackten Grabstätten, sowie die eventuelle Neuverlegung der Namensplatten erhebt der Friedhofsträger zusätzlich zu der normalen Grabgebühr eine einmalige Gebühr für den gesamten Zeitraum der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechtes. Die Gebühr ergibt sich aus der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung für Rasengrabstätten.

(8) Die Kenntlichmachung der Grabstätten erfolgt durch steinerne Namenstafeln in der Größe: Länge 40 cm x Breite 30 cm und mindestens 4 cm hoch. Diese Tafeln dürfen nicht mit erhabenen Zahlen, Buchstaben oder Symbolen versehen sein und sind vom Nutzungsberechtigten innerhalb von 6 Wochen nach der Beisetzung dem Friedhofsträger zu überlassen. Wird die Namenstafel nicht innerhalb von 6 Wochen der Stadt Prüm übergeben, kann diese eine solche beauftragen und dem Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten in Rechnung stellen. Die Namenstafeln werden vom Friedhofsträger so eingebaut, dass das Befahren der Rasengräber möglich ist.

§ 3

Neu eingefügt bzw. ergänzt wird:

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 15. zur Beisetzung nicht biologisch abbaubare Urnen, die aus, von Schwermetallen befreiten sowie organischem schadstofffreiem Material bestehende Urnen verwendet (§ 13b Abs.2)
  1. 16. gegen die Bestimmungen des § 13b Abs. 5 verstößt

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Prüm, den 04.12.2024 gez. DS Dr. Johannes Reuschen, Stadtbürgermeister