🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 23.03.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Friedhofsgebührensatzung Satzung der Ortsgemeinde Rommersheim über die Erhebung von Friedhofsgebühren Die Ortsgemeinde Rommersheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird. INHALTSÜBERSICHT:
§ 1 Allgemeines.............................................................................................................................2
§ 2 Gebührenschuldner........................................................................ .........................................2
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit ...............................................................................2
§ 4 Inkrafttreten .............................................................................................................................2
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung...........................................................................................3 I. Reihengrabstätten ................................................................... .................................................3 II. Pflege Rasengrabstätten........................................................................................... ................3 III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ............................................................3 IV. Ausheben und Schließen der Gräber........................................................................................3 V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen ................................................................4 VI. Benutzung der Leichenhalle ...................................................................................................4 VII. Sonstige Gebühren und Leistungen ………………………………………………………...4 Friedhofsgebührensatzung Satzung der Ortsgemeinde Rommersheim über die Erhebung von Friedhofsgebühren Die Ortsgemeinde Rommersheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsge-bühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbeisetzungen der Antragsteller. § 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssat- zung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fäl- lig. § 4 Inkrafttreten (1) Die Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Anlage Rommersheim, den 21.01.2015 Helmut Nober, Ortsbürgermeister DS Anlage zur Friedhofsgebührensatzung: I. Reihengrabstätten im Rasengrabfeld Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
- a) Einzelgrabstätte 120,00 EURO
- b) Urnenreihengrabstätte 30,00 EURO II. Pflege Rasengrabstätten Für Pflegeleistungen nach § 13a Abs. 4 der Friedhofssatzung
- a) für Erdbestattung auf die Dauer von 25 Jahre 1.250,00 EURO
- b) für Urnenbestattung auf die Dauer von 15 Jahre 375,00 EURO
- c) für weitere Vergaben und / oder Verlängerung von Wahlgrabstätten im Rasengrabfeld werden Gebühren je nach Dauer nach Buchstabe a) und b) anteilig erhoben. III.Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für die Dauer von 30 Jahren:
- a) eine Einzelgrabstätte: 180,00 EURO
- b) eine Doppelgrabstätte: 360,00 EURO
- c) jede weitere Grabstelle: 180,00 EURO
- d) eine Urnengrabstätte 70,00 EURO
- 2. Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ziffer 1) bei späteren Bestattungen: Für jedes angefangene Jahr wird der entsprechende Anteil der unter Ziffer 1) genannten Ge- bühr erhoben.
- 3. Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit nach Ziffer 1): Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes werden Gebühren nach Ziffer 1) erhoben.
- 4. Für die vorzeitige Rückgabe von unbelegten oder freigemachten Wahlgrabstellen kann eine Rückerstattung nach § 14 Abs. 10 der Friedhofssatzung erfolgen, der bei Erwerb des Nut- zungsrechtes gezahlten Nutzungsgebühr. IV.Ausheben und Schließen der Gräber, falls keine Nachbarschaftshilfe. Erfolgt das Ausheben und Schließen der Gräber durch die Ortsgemeinde, kann diese sich dabei gewerblichen Unternehmen bedienen.
- a) bei Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr 150,00 EURO
- b) ab 6. Lebensjahr 480,00 EURO
- c) Übertiefe 550,00 EURO
- d) Urnenbeisetzung je Beisetzung 150,00 EURO V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenom- men. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu erset- zen. VI.Benutzung der Leichenhalle Für die Aufbewahrung
- a) einer Leiche 60,00 EURO
- b) einer Urne 60,00 EURO VII. Sonstige Gebühren und Leistungen Für die laufende Unterhaltung des Friedhofes, Abfallentsorgung und Wasservorhaltung werden jährlich Gebühren erhoben:
- a) für die erste Grabstelle 18,00 EURO
- b) für jede weitere Grabstelle 18,00 EURO VIII. Verlegen von Betonplatten Auf dem neuen Friedhofsteil werden keine Grabeinfassungen mehr angebracht. Es werden Be- tonplatten durch die Ortsgemeinde verlegt. Diese Kosten betragen
- a) Einzelgrab 300,00 EURO
- b) Doppelgrab 350,00 EURO
- c) Dreiergrab 400,00 EURO Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvor- schriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Be- schluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch der Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
INHALTSÜBERSICHT: Friedhofssatzung ........................................................................................................................ 2
- 1. Allgemeine Vorschriften ........................................................................................................2 § 1 Geltungsbereich ................................................................................................................... 2 § 2 Friedhofszweck .................................................................................................................... 2 § 3 Schließung und Aufhebung ................................................................................................... 2
- 2. Ordnungsvorschriften .......................................................................................................... 3 § 4 Öffnungszeiten ..................................................................................................................... 3 § 5 Verhalten auf dem Friedhof .................................................................................................. 3 § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten ......................................................................................... 4
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften ................................................................................... 4 § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit ....................................................................... 4 § 8 Särge ................................................................................................................................... § 9 Grabherstellung .................................................................................................................... 5 § 10 Ruhezeit .............................................................................................................................. 5 § 11 Umbettungen ...................................................................................................................... 5
- 4. Grabstätten ............................................................................................................................ 6 § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten ................................................................................... 6 § 13 Reihengrabstätten .............................................................................................................. 6 § 13a Rasengrabstätten ……. .................................................................................................... 6 § 14 Wahlgrabstätten ................................................................................................................. 7 § 15 Urnengrabstätten ................................................................................................................ 8 § 16 Ehrengrabstätten ................................................................................................................ 8
- 5. Grabmale ............................................................................................................................... 8 § 17 Gestaltung der Grabmale.................................................................................................... 8 § 18 Errichten und Ändern von Grabmalen ................................................................................ 9 § 19 Standsicherheit der Grabmale ............................................................................................ 9 § 20 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale ............................................................................ 9 § 21 Entfernen von Grabmalen ...............................................................................................
- 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten ............................................................................ 10 § 22 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten ................................................................. 10 § 23 Vernachlässigte Grabstätten ............................................................................................ 11
- 7. Leichenhalle ........................................................................................................................ 11 § 24 Benutzen der Leichenhalle ............................................................................................... 11
- 8. Schlussvorschriften ............................................................................................................ 11 § 25 Alte Rechte ....................................................................................................................... 11 § 26 Haftung ............................................................................................................................. 11 § 27 Ordnungswidrigkeiten ....................................................................................................... 12 § 28 Gebühren .......................................................................................................................... 12 § 29 Inkrafttreten ...................................................................................................................... 12 Friedhofssatzung Satzung der Ortsgemeinde Rommersheim über die Ordnung auf dem gemeindlichen Friedhof vom 21.01.2015 Der Ortsgemeinderat Rommersheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestat- tungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.
- 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den Friedhof der Ortsgemeinde Rommersheim. § 2 Friedhofszweck (1) Der Friedhof Rommersheim ist Eigentum der kath. Kirchengemeinde Rommersheim. Der Friedhof wird als nicht rechtfähige Anstalt (öffentliche Einrichtungen) der Ortsge- meinde Rommersheim betrieben. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
- a) bei Ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Rommersheim und Giesdorf waren,
- b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
- c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsver- waltung, (gem. § 2 BestG, die Ortsgemeinde) § 3 Schließung und Aufhebung (1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können auf Beschluss des Ortsgemeinderates, im Einvernehmen mit der Kirchengemeinde, ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG.-. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestat- tungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungs- zeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten ver- loren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhe- zeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nut- zungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde Rommersheim in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberech- tigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Be- scheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Rei- hen- oder Urnenreihengrabstätten – soweit möglich – einem Angehörigen des Verstor- benen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde Rommersheim auf ihre Kosten entspre- chend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nut- zungsrechts.
- 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu an- deren Zeiten dürfen die Friedhöfe nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. § 5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu ver- halten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 8 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
- b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
- c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Ge- denkfeier störende Arbeiten auszuführen,
- d) Druckschriften zu verteilen,
- e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
- g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
- h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsver- waltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend." (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veran- staltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Ta- ge vorher anzumelden § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten * (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen be- trägt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Einrichtung einheitlicher Ansprechpartner (Datum, Fundstelle) abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Fried- hofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzei- gen. (4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absat- zes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. (5) Abgebaute Denkmale, Einfassungen, Fundamente und Platten sind von den entspre- chenden Gewerbetreibenden in jedem Fall mitzunehmen und zu deren Lasten bis zum Wiederaufbau zwischen zu lagern bzw. zu entsorgen. (6) Rest- und Verpackungsmaterial, dass bei gewerblichen Steinmetz- und Gärtnerarbeiten anfällt, ist von den Steinmetzen und Gärtnern vom Friedhof auf eigene Kosten zu ent- sorgen
- Auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S.3075) wird verwie-
sen.
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die vom Standesamt ausgestellte Bestattungsgenehmigung ist mit dem Antrag auf Bestattung bei der Friedhofsverwaltung vorzulegen. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte bean- tragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Ange- hörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet ein Eltern- teil mit einem nicht über 3 Jahre altem Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 3 Jahren in einem Sarg bestattet werden. § 8 Särge (1) Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuch- tigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Fried- hofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. § 9 Grabherstellung (1) Die Gräber werden in Nachbarschaftshilfe hergestellt. Sollte dies nicht möglich sein, werden sie von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. Die Wiederin- standsetzung obliegt ebenfalls dem Nutzungsberechtigten. § 10 Ruhezeit Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre, Kinder unter 5 Jahren und Aschen 15 Jahre. § 11 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzli- chen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustim- mung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde Rommersheim im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind in- nerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vor- heriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Rei- hengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsbe- rechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt Umbettun- gen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Um- bettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstät- ten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unter- brochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden in
- a) Reihengrabstätten,
- b) Wahlgrabstätten,
- c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten,
- d) Ehrengrabstätten (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unverän- derlichkeit der Umgebung. § 13 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet: Einzelgrabfeld, angelegt als Rasengrabfeld für Erd- und Urnenbestattung (anzulegen mit Gedenktafel, wahlweise für anonyme Beerdigungen/Beisetzungen) (3) In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 – nur eine Leiche bestattet werden. § 13a Rasengräber (1) Die Rasengräber werden als Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten für einstellige Erd- und Urnenbestattungen angelegt. Bei Erdbestattungen in Wahlgrabstätten ist auch eine Bestattung auf Übertiefe möglich. (2) Die Grabstätten sind durch den Nutzungsberechtigten innerhalb von 6 Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Grabschmuck zu räumen. Sie werden vom Friedhofsträger eingeebnet und eingesät. (3) Die Pflege und das Mähen des Rasens werden für die Dauer der Ruhezeit von Beauf- tragten des Friedhofsträgers durchgeführt. (4) Für die Pflegearbeiten des Rasens, das wiederkehrende Verfüllen und Einsäen der ab- gesackten Grabstätten, sowie die eventuelle Neuverlegung der Namensplatten erhebt der Friedhofsträger zusätzlich zu der normalen Reihengrabgebühr eine einmalige Ge- bühr für den gesamten Zeitraum der Ruhefrist. Die Gebühr ergibt sich aus der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung. (5) Die Kenntlichmachung der Grabstätten erfolgt durch steinerne Namenstafeln in der Größe von 40 cm x 30 cm. Diese Tafeln dürfen nicht mit erhabenen Zahlen und Buch- staben versehen sein und sind vom Nutzungsberechtigten innerhalb von 6 Wochen nach der Beisetzung dem Friedhofsträger zu überlassen. Die Namenstafeln werden vom Friedhofsträger so eingebaut, dass das Befahren der Rasengräber möglich ist. (6) Außerhalb der Vegetationszeit (von Allerheiligen bis Ostern) sind einfacher Grab- schmuck sowie Grableuchten erlaubt. Diese sollen unterhalb der Namensplatte aufge- stellt werden. In der Vegetationszeit sind die Rasengräber von jeglichem Grabschmuck und Grableuchten freizuhalten. Es wird eine Fläche zum ablegen von Blumenschmuck ausgewiesen. § 14 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zah- lung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nut- zungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten be- stimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tief- gräber vergeben. Wahlgrabstätten im Rasengrabfeld werden als einstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgrab vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhe- zeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ab- lauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Wahlgrabstätte bei einem eintretenden Sterbe- fall wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtes und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nut- zungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungs- recht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsbe- rechtigten mit deren Zustimmung über:
- a) auf den überlebenden Ehegatten,
- b) auf die Kinder,
- c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,
- d) auf die Eltern,
- e) auf die Geschwister,
- f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich um- schreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergan- genen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt ei- nes Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstät- ten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet. § 15 Urnengrabstätten (1) Aschen dürfen beigesetzt werden
- a) in Urnenreihengrabstätten
- b) in Urnenwahlgrabstätten
- c) in Reihengrabstätte bis zu 1 Asche,
- d) in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen in einstelligen und bis zu 4 Aschen in mehrstelligen. (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im To- desfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. (4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Rei- hen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. § 16 Ehrengrabstätten Die Zuerkennung die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt aus- schließlich dem Friedhofsträger.
- 5. Grabmale § 17 Gestaltung der Grabstätten (1) Hölzerne Grabzeichen sind mit einem wetterfesten Anstrich zu versehen, der von Zeit zu Zeit erneuert werden muss. (2) Als Werkstoffe sind nur Holz, Metall, Naturstein und Kunststein zugelassen. (3) Nicht gestattet sind Inschriften, die der Weihe des Ortes widersprechen. (4) Auf Grabstätten für Erdbestattung beträgt die maximale Höhe für stehende Grabmale 1,20 m. (5) Die Grabgröße bei Urnengrabstätten beträgt 0,60 m breit x 1,00 m lang. (6) Grababdeckungen/Grabplatten sind bis zu 50 % der Grabfläche zulässig. Die Grabstät- ten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die an- deren Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (7) Bäume und Sträucher sind nur bis zu einer maximalen Höhe des Grabsteines (max. 1,20 m) zulässig. (8) Die Grabeinfassungen sind in der Größe den benachbarten Grabstätten anzupassen. (9) Die genaue Grablage ist vor Beginn der Bauarbeiten mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung vor Ort abzustimmen. (10) Ausnahmen von diesen Regelungen bedürfen der besonderen Genehmigung. § 18 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung an- zuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung ent- spricht. (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen ei- nes Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Überein- stimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche An- lage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist. § 19 Standsicherheit der Grabmale Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. § 20 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwort- lich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§13) gestellt hat: bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberech- tigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswid- rige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb ei- ner festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfer- nen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 21 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Be- kanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. § 21 Entfernen von Grabmalen (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zu- stimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grab- stätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen in- nerhalb einer Frist von 3 Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhefrist bzw. der Nutzungszeit wird schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen 3 Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sons- tiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Fried- hofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
- 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 22 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dau- ernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Ur- nenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestat- tung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verlei- hung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestat- tet. § 23 Vernachlässigte Grabstätten (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verant- wortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten oder einebnen lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
- 7. Leichenhalle § 24 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hier- für bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bei- setzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zu- sätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) Die Leichenhalle ist nach der Benutzung vom Nutzungsberechtigten besenrein zu ver- lassen.
- 8. Schlussvorschriften § 25 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften (2) Im übrigen gilt diese Satzung. § 26 Haftung Die Ortsgemeinde Rommersheim haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Be- nutzung des Friedhofes sowie dessen Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. § 27 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- a) den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die An- ordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- c) gegen die Bestimmungen des § 5 verstößt,
- d) -eine Dienstleistungserbringung auf dem Friedhof ohne Anzeige bzw. entgegen seitens der Behörde mitgeteilter Bedenken ausübt, -als Dienstleistungserbringer abgebaute Grabanlagen und/oder Rest- und Verpa- ckungsmaterial auf dem Friedhof zwischen lagert oder entsorgt (§ 6, Abs. 1 bis 6),
- e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11) f) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§17 Ziffer 5+7),
- g) als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbebetreibender Grab- male oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 18 Abs. 1 und 3),
- h) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 21 Abs. 1), i) Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält ( §§ 19, 20 und 22), j) Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 22 Abs. 6),
- k) Grabstätten vernachlässigt (§ 23), l) die Leichenhalle entgegen § 24 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EURO geahndet wer- den. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 in der jeweils gel- tenden Fassung findet Anwendung. § 28 Gebühren Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und dessen Einrich- tungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu ent- richten. § 29 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Rommersheim, den 21.01.2015 Helmut Nober, Ortsbürgermeister DS Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande ge- kommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausferti- gung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor- schriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch der Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Aenderungssatzung der Rommersheim
Satzung zur
- 1. Änderung und Ergänzung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Rommersheim vom 01.01.2015 Der Ortsgemeinderat Rommersheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende 1. Änderung bzw. Ergänzung zur Satzung vom 01.01.2015 beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: § 1 § 1 Allgemeines Die Anlage zu § 1 wird wie folgt ergänzt: VII. Sonstige Gebühren und Leistungen Die jährlichen Friedhofsgebühren können auf Antrag des Nutzungsberechtigten im Voraus abgelöst werden. Vorzeitige Ablöse, Laufzeit 25 Jahre, einmaliger Zusatzbeitrag 100,00 € Bei kürzerer oder längerer Laufzeit wird der entsprechende Anteil der oben genannten Gebühr er- hoben. § 2 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Rommersheim, den 29.09.2016 gez. Helmut Nober, Ortsbürgermeister, DS Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvor- schriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Be- schluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch der Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Aenderungssatzung der Rommersheim
Satzung zur
- 2. Änderung und Ergänzung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Rommersheim vom 01.01.2015 Der Ortsgemeinderat Rommersheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende 2. Änderung bzw. Ergänzung zur Satzung vom 01.01.2015 beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: § 1 § 1 Allgemeines Die Anlage zu § 1 wird wie folgt ergänzt: IV. Ausheben und Schließen der Gräber, falls keine Nachbarschaftshilfe. Erfolgt das Ausheben und Schließen der Gräber durch die Ortsgemeinde, kann diese sich dabei gewerblichen Unternehmen bedienen. Ausheben und Schließen der Grabstätte
- a) ab 6. Lebensjahr 500,00 EURO
- b) Übertiefe 600,00 EURO Soweit die tatsächlich entstanden Kosten durch die Inanspruchnahme eines gewerblichen Unternehmens die festgesetzte Gebühr überschreiten, werden diese Kosten als zusätzliche Gebühr erhoben VI. Benutzung der Leichenhalle und des Vordaches Für die Aufbewahrung und Aussegnung
- a) einer Leiche 70,00 EURO
- b) einer Urne 70,00 EURO Für die Benutzung des Vordaches zur Aussegnung
- a) einer Leiche 50,00 EURO
- b) einer Urne 50,00 EURO § 2 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Rommersheim, den 23.03.2022 Helmut Nober, Ortsbürgermeister, DS