Friedhofsgebühren Olzheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Olzheim · Rheinland-Pfalz · PLZ 54597

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 28.02.2015, zuletzt geändert durch 3. Änderungssatzung vom 13.08.2026). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.605,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 105 € + Zuschlag einmalig 1.500 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziffer I. a) (Reihengrabstätten im Rasengrabfeld – Einzelgrabstätte, 30 Jahre)
Sargwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
790,00 €
für 35 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 125 € + Unterhalt 19 €/J. × 35 J. = 665 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziffer III. 1) a) (Wahlgrabstätte – Einzelgrabstätte, Nutzungszeit 35 Jahre; Selbstpflege gem. § 14 Abs. 2 Friedhofssatzung)
Urnenreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
425,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 50 € + Zuschlag einmalig 375 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziffer I. b) (Urnenreihengrabstätte im Rasengrabfeld, 15 Jahre)
Urnenwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
450,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 70 € + Unterhalt 19 €/J. × 20 J. = 380 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziffer III. 1) d) (Urnengrabstätte, Nutzungszeit 20 Jahre; Grabstätte fasst gem. § 15 Abs. 3 Friedhofssatzung zwei Urnen – kein 1-Urnen-Tarif in der Satzung vorhanden)
Urnengrab anonym
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
425,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 50 € + Zuschlag einmalig 375 €
📄 § 13 Abs. 2 Friedhofssatzung i.V.m. Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziffer I. b) (anonyme Beisetzung im Rasengrabfeld; kein separater Tarif – es gilt die Urnenreihengrabgebühr)
Baumbestattung
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
425,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 50 € + Zuschlag einmalig 375 €
📄 § 13b Abs. 1 Friedhofssatzung (Rasengräber unter Bäumen als Reihengrabstätten für einstellige Urnenbestattungen) i.V.m. Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziffer I. b)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
500,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 500 € · Urne: 150 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziffer IV. a) i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 03.03.2022 sowie Ziffer IV. d) (Fassung 28.02.2015)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
50,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziffer VI. a)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 28.02.2015, zuletzt geändert durch 3. Änderungssatzung vom 13.08.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌‌​​​​​‌‌‌​​​ Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Olzheim vom 28.02.2015

Friedhofsgebührensatzung Satzung der Ortsgemeinde Olzheim über die Erhebung von Friedhofsgebühren

Die Ortsgemeinde Olzheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (Ge-mO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung be-schlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.

INHALTSÜBERSICHT:

§ 1 Allgemeines.............................................................................................................................2

§ 2 Gebührenschuldner........................................................................ .........................................2

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit ...............................................................................2

§ 4 Inkrafttreten .............................................................................................................................2

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung...........................................................................................3

I. Reihengrabstätten ................................................................... .................................................3

II. Pflege Rasengrabstätten........................................................................................... ................3

III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ............................................................3

IV. Ausheben und Schließen der Gräber........................................................................................3

V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen ................................................................4

VI. Benutzung der Leichenhalle ...................................................................................................4

VII. Sonstige Gebühren und Leistungen ………………………………………………………...4

VIII. Einebnen von Grabstätten durch die Ortsgemeinde ……………………………………….4

Friedhofsgebührensatzung Satzung der Ortsgemeinde Olzheim über die Erhebung von Friedhofsgebühren

Die Ortsgemeinde Olzheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (Ge-mO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung be-schlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsge-bühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbeisetzungen der Antragsteller.

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssat-zung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fäl-lig.

§ 4 Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 06.06.2009 außer Kraft.

Anlage

Olzheim, den 28.02.2015 Hermann Josef Wirtz, Ortsbürgermeister DS

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung:

I. Reihengrabstätten im Rasengrabfeld

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) Einzelgrabstätte 30 Jahre 105,00 EURO

b) Urnenreihengrabstätte 15 Jahre 50,00 EURO

II. Pflege Rasengrabstätten Für Pflegeleistungen nach § 13a Abs. 4 der Friedhofssatzung

a) für Erdbestattung auf die Dauer von 30 Jahre 1.500,00 EURO

b) für Urnenbestattung auf die Dauer von 15 Jahre 375,00 EURO

c) für weitere Vergaben und / oder Verlängerung von Wahlgrabstätten im Rasengrabfeld werden Gebühren je nach Dauer nach Buchstabe a) und b) anteilig erhoben.

III.Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. 1. Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung

a) eine Einzelgrabstätte auf die Dauer von 35 Jahre 125,00 EURO

b) eine Doppelgrabstätte auf die Dauer von 35 Jahre 250,00 EURO

c) jede weitere Grabstelle auf die Dauer von 35 Jahre 125,00 EURO

d) eine Urnengrabstätte auf die Dauer von 20 Jahre 70,00 EURO

  1. 2. Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ziffer 1) bei späteren Bestattungen:

Für jedes angefangene Jahr wird der entsprechende Anteil der unter Ziffer 1) genannten Ge-bühr erhoben.

  1. 3. Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit nach Ziffer 1):

Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes werden Gebühren nach Ziffer 1) erhoben.

  1. 4. Für die vorzeitige Rückgabe von unbelegten oder freigemachten Wahlgrabstellen kann eine Rückerstattung nach § 14 Abs. 10 der Friedhofssatzung erfolgen, der bei Erwerb des Nut- zungsrechtes gezahlten Nutzungsgebühr.

IV. Ausheben und Schließen der Gräber, falls keine Nachbarschaftshilfe. Erfolgt das Ausheben und Schließen der Gräber durch die Ortsgemeinde, kann diese sich dabei gewerblichen Unternehmen bedienen.

a) bei Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr 150,00 EURO

b) ab 6. Lebensjahr 470,00 EURO

c) Übertiefe 520,00 EURO

d) Urnenbeisetzung je Beisetzung 150,00 EURO

V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenom-men. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu erset-zen.

VI. Benutzung der Leichenhalle

Für die Aufbewahrung

a) einer Leiche 50,00 EURO

b) einer Urne 50,00 EURO

VII. Sonstige Gebühren und Leistungen

Für die laufende Unterhaltung des Friedhofes, Abfallentsorgung und Wasservorhaltung werden jährlich Gebühren erhoben:

a) für die erste Grabstelle 19,00 EURO

b) für jede weitere Grabstelle 19,00 EURO

VIII. Das Einebnen von Grabstätten kann auf Antrag durch die Ortsgemeinde Olzheim aus geführt werden

Für die Einebnung werden folgende Gebühren erhoben:.

a) für ein Einzelgrab 300,00 EURO

b) für ein Doppelgrab 350,00 EURO

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 28.02.2015 (Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung), ergänzt durch 1. Ergänzungssatzung vom 21.09.2023 (§ 13b Rasengräber unter Bäumen) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Olzheim vom 28.02.2015

INHALTSÜBERSICHT:

Friedhofssatzung ........................................................................................................................ 2

  1. 1. Allgemeine Vorschriften ........................................................................................................2 § 1 Geltungsbereich ................................................................................................................... 2 § 2 Friedhofszweck .................................................................................................................... 2 § 3 Schließung und Aufhebung ................................................................................................... 2
  1. 2. Ordnungsvorschriften .......................................................................................................... 3 § 4 Öffnungszeiten ..................................................................................................................... 3 § 5 Verhalten auf dem Friedhof .................................................................................................. 3 § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten ......................................................................................... 4
  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften ................................................................................... 4 § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit ....................................................................... 4 § 8 Särge ................................................................................................................................... 5 § 9 Grabherstellung .................................................................................................................... 5 § 10 Ruhezeit .............................................................................................................................. 5 § 11 Umbettungen ...................................................................................................................... 5
  1. 4. Grabstätten ............................................................................................................................ 6 § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten ................................................................................... 6 § 13 Reihengrabstätten .............................................................................................................. 6 § 13a Rasengrabstätten ……. .................................................................................................... 6 § 14 Wahlgrabstätten ................................................................................................................. 7 § 15 Urnengrabstätten ................................................................................................................ 8 § 16 Ehrengrabstätten ................................................................................................................ 8
  1. 5. Grabmale ............................................................................................................................... 8 § 17 Gestaltung der Grabmale.................................................................................................... 8 § 18 Errichten und Ändern von Grabmalen ................................................................................ 9 § 19 Standsicherheit der Grabmale ............................................................................................10 § 20 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale ............................................................................ 10 § 21 Entfernen von Grabmalen ............................................................................................... 10
  1. 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten ............................................................................ 10 § 22 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten ................................................................. 10 § 23 Vernachlässigte Grabstätten ............................................................................................ 11
  1. 7. Leichenhalle ........................................................................................................................ 11 § 24 Benutzen der Leichenhalle ............................................................................................... 11
  1. 8. Schlussvorschriften ............................................................................................................ 11 § 25 Alte Rechte ....................................................................................................................... 11 § 26 Haftung ............................................................................................................................. 12 § 27 Ordnungswidrigkeiten ....................................................................................................... 12 § 28 Gebühren .......................................................................................................................... 12

§ 29 Inkrafttreten ...................................................................................................................... 12

Friedhofssatzung Satzung der Ortsgemeinde Olzheim über die Ordnung auf dem gemeindlichen Friedhof

Der Ortsgemeinderat Olzheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.

  1. 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den Friedhof der Ortsgemeinde Olzheim.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtfähige Anstalt (öffentliche Einrichtungen) der Ortsgemein-de Olzheim.

(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei Ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Olzheim und Neuendorf waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder

c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsver-waltung, (gem.

§ 2 Best

G, die Ortsgemeinde)

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können auf Beschluss des Ortsgemeinderates, ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 7 Best

G.-.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen aus-geschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Bei-setzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nut-zungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs-oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfü-gung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten ver-loren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde Olzheim in andere Grabstätten um-gebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtig-te einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen-oder Urnenreihengrabstätten – soweit möglich – einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde Olzheim auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

  1. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu an-deren Zeiten dürfen die Friedhöfe nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhal-ten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind aus-genommen,

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenk-feier störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen o-der zu beschädigen,

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwal-tung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend."

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstal-tungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten *

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen be-trägt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Einrichtung einheitlicher Ansprechpartner (Datum, Fundstelle) abgewickelt werden.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Fried-hofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzei-gen.

(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mah-nung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

(5) Abgebaute Denkmale, Einfassungen, Fundamente und Platten sind von den entspre-chenden Gewerbetreibenden in jedem Fall mitzunehmen und zu deren Lasten bis zum Wiederaufbau zwischen zu lagern bzw. zu entsorgen.

(6) Rest- und Verpackungsmaterial, dass bei gewerblichen Steinmetz- und Gärtnerarbeiten anfällt, ist von den Steinmetzen und Gärtnern vom Friedhof auf eigene Kosten zu entsor-gen

  • Auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S.3075) wird verwiesen.
  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung an-zumelden. Die vom Standesamt ausgestellte Bestattungsgenehmigung ist mit dem An-trag auf Bestattung bei der Friedhofsverwaltung vorzulegen. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4.

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte bean-tragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehö-rigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, an-dernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet ein Elternteil mit einem nicht über 3 Jahre altem Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 3 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 Särge

(1) Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuch-tigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Fried-hofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsver-waltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Ober-kante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. Die Wiederin-standsetzung obliegt ebenfalls dem Nutzungsberechtigten.

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre, Kinder unter 5 Jahren und Aschen 15 Jahre.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzli-chen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen inner-halb der Gemeinde Olzheim im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei vorliegen eines dringen-den öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihen-grabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vor-heriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Rei-hengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberech-tigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Um-bettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstät-ten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbro-chen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

  1. 4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten,

c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten,

d) Ehrengrabstätten

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlich-keit der Umgebung.

§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet: Einzelgrabfeld, angelegt als Rasengrabfeld für Erd- und Urnenbestattung (anzulegen mit Gedenktafel, wahlweise für anonyme Beerdigungen/Beisetzungen)

(3) In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 – nur eine Leiche bestattet werden.

§ 13a Rasengräber

(1) Die Rasengräber werden als Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten für einstellige Erd-und Urnenbestattungen angelegt. Bei Erdbestattungen in Wahlgrabstätten ist auch eine Bestattung auf Übertiefe möglich.

(2) Die Grabstätten sind durch den Nutzungsberechtigten innerhalb von 6 Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Grabschmuck zu räumen. Sie werden vom Friedhofsträger eingeebnet und eingesät.

(3) Die Pflege und das Mähen des Rasens werden für die Dauer der Ruhezeit bzw. Nut-zungszeit von Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt. (4) Für die Pflegearbeiten des Rasens, das wiederkehrende Verfüllen und Einsäen der ab-gesackten Grabstätten, sowie die eventuelle Neuverlegung der Namensplatten erhebt der Friedhofsträger zusätzlich zu der normalen Reihengrabgebühr bzw. Nutzungsgebühr eine einmalige Gebühr für den gesamten Zeitraum der Ruhefrist. Die Gebühr ergibt sich aus der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung.

(5) Die Kenntlichmachung der Grabstätten erfolgt durch steinerne Namenstafeln in der Grö-ße von 40 cm x 30 cm. Diese Tafeln dürfen nicht mit erhabenen Zahlen und Buchstaben versehen sein und sind vom Nutzungsberechtigten innerhalb von 6 Wochen nach der Beisetzung dem Friedhofsträger zu überlassen. Die Namenstafeln werden vom Fried-hofsträger so eingebaut, dass das Befahren der Rasengräber mit Mähgeräten möglich ist.

(6) Außerhalb der Vegetationszeit (von Allerheiligen bis Ostern) sind einfacher Grabschmuck sowie Grableuchten erlaubt. Diese sollen unterhalb der Namensplatte aufgestellt werden. In der Vegetationszeit sind die Rasengräber von jeglichem Grabschmuck und Grableuch-ten freizuhalten. Es wird eine Fläche zum ablegen von Blumenschmuck ausgewiesen.

§ 14 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zah-lung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nut-zungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten be-stimmt wird.

(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tief-gräber vergeben. Wahlgrabstätten im Rasengrabfeld werden als einstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgrab vergeben.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhe-zeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ab-lauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(5) Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Wahlgrabstätte bei einem eintretenden Sterbe-fall wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtes und die zu zah-lenden Gebühren.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nut-zungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich um-schreiben zu lassen.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergan-genen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt ei-nes Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstät-ten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahl-grabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.

§ 15 Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

a) in Urnenreihengrabstätten

b) in Urnenwahlgrabstätten

c) in Reihengrabstätten bis zu 1 Asche,

d) in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen in einstelligen und bis zu 4 Aschen in mehrstelligen.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im To-desfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden.

(4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Rei-hen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließ-lich dem Friedhofsträger.

  1. 5. Grabmale

§ 17 Gestaltung der Grabstätten

(1) Jede Grabstätte und sonstige bauliche Anlage ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Hölzerne Grabzeichen sind mit einem wetterfesten Anstrich zu versehen, der von Zeit zu Zeit erneuert werden muss.

(3) Als Werkstoffe sind nur Holz, Metall, Naturstein und Kunststein zugelassen.

(4) Nicht gestattet sind Inschriften, die der Weihe des Ortes widersprechen.

(5) Auf Grabstätten für Erdbestattung beträgt die maximale Höhe für stehende Grabmale 1,20 m.

(6) Die Grabgröße bei Urnengrabstätten beträgt 0,50 m breit x 1,00 m lang. Grababdeckun-gen/Grabplatten sind für die gesamte Grabfläche erlaubt.

(7) Grababdeckungen/Grabplatten für Sarggrabstätten sind bis zu 1/3 der Grabfläche zuläs-sig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflan-zung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beein-trächtigen. Das Auflegen von Planen und auffüllen mit Kieselsteinen ist untersagt.

(8) Bäume und Sträucher sind nur bis zu einer maximalen Höhe des Grabsteines (max. 1,20 m) zulässig.

(9) Die Grabeinfassungen sind in der Größe den benachbarten Grabstätten anzupassen.

(10) Die genaue Grablage ist vor Beginn der Bauarbeiten mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung vor Ort abzustimmen.

(11) Ausnahmen von diesen Regelungen bedürfen der besonderen Genehmigung.

§ 18 Zustimmungserfordernis zum

Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung an-zuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.

(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.

(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen ei-nes Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Überein-stimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.

(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche An-lage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert wor-den ist.

§ 19 Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 20 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwort-lich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§13) gestellt hat: bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberech-tigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidri-ge Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kos-ten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 21 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwoh-nermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntma-chung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat auf-gestellt wird.

§ 21 Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zu-stimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nut-zungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstät-ten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhefrist bzw. der Nutzungs-zeit wird schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonsti-gen baulichen Anlagen nicht binnen 3 Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädi-gungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungs-rechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger bauli-cher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwal-tung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

  1. 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 22 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten (ausgenommen Grabstätten im Rasengrabfeld) müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt ent- sprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Ur- nenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pfle-gen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestat-tung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verlei-hung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 23 Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verant-wortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er die-ser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten oder einebnen lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

  1. 7. Leichenhalle

§ 24 Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Er-laubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beiset-zung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krank-heit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

  1. 8. Schlussvorschriften

§ 25 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte bleiben weiterhin bestehen.

(2) Im übrigen gilt diese Satzung.

§ 26 Haftung

Die Ortsgemeinde Olzheim haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie dessen Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,

b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die An-ordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

c) gegen die Bestimmungen des § 5 verstößt,

d) -eine Dienstleistungserbringung auf dem Friedhof ohne Anzeige bzw. entgegen seitens der Behörde mitgeteilter Bedenken ausübt, -als Dienstleistungserbringer abgebaute Grabanlagen und/oder Rest- und Verpa-ckungsmaterial auf dem Friedhof zwischen lagert oder entsorgt (§ 6, Abs. 1 bis 6),

e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11)

f) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§17 Ziffer 5+7),

g) als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbebetreibender Grab-male oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 18 Abs. 1 und 3),

h) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 21 Abs. 1),

i) Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält ( §§ 19, 20 und 22),

j) Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 22 Abs. 6),

k) Grabstätten vernachlässigt (§ 23),

l) die Leichenhalle entgegen § 24 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EURO geahndet wer-den. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 in der jeweils gel-tenden Fassung findet Anwendung.

§ 28 Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und dessen Einrich-tungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrich-ten.

§ 29 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 06.06.2009 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vor-schriften außer Kraft.

Olzheim, den 28.02.2015 Hermann Josef Wirtz, Ortsbürgermeister DS

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung Olzheim vom 03.03.2022

Satzung zur

  1. 1. Änderung und Ergänzung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Olzheim vom 28.02.2015

Der Ortsgemeinderat Olzheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rhein-land-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende 1. Änderung bzw. Ergänzung zur Satzung vom 28.02.2015 beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

§ 1 Allgemeines

Die Anlage zu § 1 wird wie folgt ergänzt:

IV. Ausheben und Schließen der Gräber

Erfolgt das Ausheben und Schließen der Gräber durch die Ortsgemeinde, kann diese sich dabei gewerblichen Unternehmen bedienen.

Ausheben und Schließen der Grabstätte

a) ab 6. Lebensjahr 500,00 EURO

b) Übertiefe 600,00 EURO

Soweit die tatsächlich entstanden Kosten durch die Inanspruchnahme eines gewerblichen Unternehmens die festgesetzte Gebühr überschreiten, werden diese Kosten als zusätzliche Gebühr erhoben

§ 2 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Olzheim, den 03.03.2022 Oswin Hoffmann, Ortsbürgermeister DS

2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung Olzheim vom 21.09.2023

  1. 2. Änderung und Ergänzung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Olzheim vom 28.02.2015 Der Ortsgemeinderat Olzheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende 2. Ände- rung bzw. Ergänzung zur Satzung vom 28.02.2015 beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

§ 1 Allgemeines

Die Anlage zu § 1 wird wie folgt ergänzt:

II. Pflege Rasengräber unter Bäumen

  1. 2. Die Grabtafel/Namenstafel wird dem Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung kostenpflichtig ausgehändigt. Der Nutzungsberechtigte kann diese bei einem Steinmetz sei- ner Wahl, im Rahmen des § 13b, Abs. 8 der Friedhofssatzung über die Ordnung auf dem gemeindlichen Friedhof beschriften lassen und überlässt diese dann wiederum dem Fried- hofsträger, der sie verlegt.

Grabtafel/Namenstafel ohne Beschriftung 40x30x4 65,00 EURO

IV. Ausheben und Schließen der Gräber

Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Heiligabend und Silvester wird ein Zuschlag von 50 % auf die Grabanfertigungsgebühr nach Buchstabe a-d berechnet.

§ 2 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Olzheim, den 21.09.2023 gez. DS Oswin Hoffmann Ortsbürgermeister

3. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung Olzheim vom 13.08.2026

Satzung zur

  1. 3. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Olzheim vom 28.02.2015

Der Ortsgemeinderat Olzheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabenge-setzes (KAG) folgende 3. Änderung zur Satzung vom 28.02.2015 beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1 Allgemeines

Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

Ziffer VIII. Das Einebnen von Grabstätten kann auf Antrag durch die Ortsge-meinde Olzheim ausgeführt werden

Für die Einebnung werden folgende Gebühren erhoben:

a) für ein Einzelgrab 400,00 EURO

b) für ein Doppelgrab 450,00 EURO

c) für ein Dreiergrab 500,00 EURO

§ 2 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Olzheim, den 13.08.2026 Oswin Hoffmann, Ortsbürgermeister, DS

1. Ergänzungssatzung zur Friedhofssatzung Olzheim vom 21.09.2023 (Rasengräber unter Bäumen)

  1. 1. Ergänzung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Olzheim über die Ordnung auf dem gemeindlichen Friedhof vom 28.02.2015

Der Ortsgemeinderat Olzheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Änderung zur Satzung vom 28.02.2015 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 – Neu eingefügt wird:

§ 13b Rasengräber unter Bäumen

(1) Die Rasengräber unter Bäumen werden als Reihengrabstätten und Wahlgrab-stätten für einstellige Urnenbestattungen angelegt.

(2) Für die Beisetzung von Aschen an Bäumen werden nur biologisch abbaubare Urnen zugelassen, die aus, von Schwermetallen befreiten sowie organischem schadstofffreiem Material bestehen und mit der Asche des/der Verstorbenen in einer Belegungstiefe von mindestens 0,50 m, bemessen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante Urne, im Wurzelbereich der zugeteilten Bäume eingebracht werden. Gleiches gilt für die Schmuckurnen.

(3) Eine Umbettung wird ausgeschlossen.

(4) Die Grabstätten sind durch den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten innerhalb von 6 Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Grabschmuck zu räumen. Sie werden vom Friedhofsträger eingeebnet und eingesät.

(5) Alle Urnenruhestätten bleiben bei der Baumbestattung naturbelassen. Es ist nicht erlaubt Ruhestätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Insbesondere ist nicht gestattet:  Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen. Das Niederlegen einer einzelnen, natürlichen Blume anlässlich des Geburts-, Namens- oder Todestages ist jedoch erlaubt. Sie darf nicht mit unverrottbaren Materialien verbunden sein.  Kerzen oder Lampen aufzustellen.  Anpflanzungen vorzunehmen. Bei Zuwiderhandlung werden diese Grabgegenstände von Beauftragen der Ortsgemeinde entsorgt.

(6) Die Pflege und das Mähen des Rasens werden für die Dauer der Ruhezeit bei Reihengrabstätten und für die Dauer der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten von Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt.

(7) Für die Pflegearbeiten des Rasens, das wiederkehrende Verfüllen und Einsäen der abgesackten Grabstätten, sowie die eventuelle Neuverlegung der Namensplatten erhebt der Friedhofsträger zusätzlich zu der normalen Grabgebühr eine einmalige Gebühr für den gesamten Zeitraum der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechtes. Die Gebühr ergibt sich aus der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung für Rasengrabstätten. (8) Die Kenntlichmachung der Grabstätten erfolgt durch steinerne Namenstafeln in der Größe: Länge 40 cm x Breite 30 cm und mindestens 4 cm hoch. Diese Tafeln werden einheitlich von der Ortsgemeinde kostenpflichtig zur Verfügung gestellt. Sie dürfen nicht mit erhabenen Zahlen, Buchstaben oder Symbolen versehen sein und sind vom Nutzungsberechtigten innerhalb von 3 Monate nach der Beisetzung dem Friedhofsträger zu überlassen. Wird die Namenstafel nicht innerhalb von 3 Monaten der Ortsgemeinde übergeben, kann diese eine solche beauftragen und dem Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten in Rechnung stellen. Anonyme Bestattungen sind im Rasengrabfeld unter Bäumen nicht vorgesehen, hierfür ist ein gesondertes Grabfeld ausgewiesen. Die Namenstafeln werden vom Friedhofsträger so eingebaut, dass das Befahren der Rasengräber möglich ist.

§ 2

Neu eingefügt bzw. ergänzt wird:

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

m) zur Beisetzung nicht biologisch abbaubare Urnen, die aus, von Schwermetallen befreiten sowie organischem schadstofffreiem Material bestehende Urnen verwendet (§ 13b Abs.2)

n) gegen die Bestimmungen des § 13b Abs. 5 verstößt

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Olzheim, den 21.09.2023 gez. DS Oswin Hoffmann Ortsbürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Olzheim?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Olzheim mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 54xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Olzheim anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Olzheim
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 150 € (Urne) bzw. 500 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Olzheim (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 54xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Olzheim:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €