🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 17.03.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Friedhofsgebührensatzung Satzung der Ortsgemeinde Habscheid über die Erhebung von Friedhofsgebühren Die Ortsgemeinde Habscheid hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie des § 2 Abs. 1 und § 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benut-zungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbeisetzungen der Antragsteller. § 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Fried- hofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbeschei- des fällig. § 4 Inkrafttreten (1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 23.06.1993 außer Kraft. Habscheid, 14.01.2010 gez. DS Petra Diederichs, Ortsbürgermeisterin
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung: I. Reihengrabstätten Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (abhängig von der Ruhezeit) 50,00 EURO
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an 150,00 EURO
c) Urnenreihengrabstätte (abhängig von der Ruhezeit) 50,00 EURO II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für die Dauer von 30 Jahren, bei Urnenwahlgrabstätten auf die Dauer von 20 Jahren:
- a) eine Einzelgrabstätte: 200,00 EURO
- b) eine Doppelgrabstätte: 400,00 EURO
- c) jede weitere Grabstelle: 200,00 EURO
- d) eine Urnengrabstätte: (abhängig von der Nutzungszeit) 70,00 EURO
- 2. Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ziffer 1) bei späteren Bestattungen: Für jedes angefangene Jahr wird der entsprechende Anteil der unter Ziffer 1) genann- ten Gebühr erhoben.
- 3. Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit nach Zif- fer 1): Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes werden Gebühren nach Ziffer 1) erho- ben.
- 4. Für die vorzeitige Rückgabe von unbelegten oder freigemachten Wahlgrabstellen kann eine Rückerstattung erfolgen, der bei Erwerb des Nutzungsrechtes gezahlten Nut- zungsgebühr. III.Ausheben und Schließen der Gräber Das Ausheben und Schließen der Gräber erfolgt durch die Ortsgemeinde. Diese kann sich dabei gewerblichen Unternehmen bedienen. Ausheben und Schließen der Grabstätte durch die Ortsgemeinde oder durch deren beauf- tragte:
- a) bei Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr 100,00 EURO
- b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 330,00 EURO
- c) Urnenbeisetzung je Beisetzung 100,00 EURO Die Kosten für das Ausheben und Schließen bei Übertiefe werden von dem Nutzungsberech- tigten direkt mit der Fachfirma abgerechnet.
IV.Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorge-nommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Ausla-gen zu ersetzen. V. Benutzung der Leichenhalle Für die Aufbewahrung
a) einer Leiche 60,00 EURO
b) einer Urne 60,00 EURO VI. Sonstige Gebühren und Leistungen Für die laufende Unterhaltung des Friedhofes werden jährlich Gebühren erhoben:
a) für die erste Grabstelle 8,00 EURO
b) für jede weitere Grabstelle 8,00 EURO
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
.../ 2 Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz Verband kreisangehöriger Gemeinden und Städte e.V. Deutschhausplatz 1 D-55116 Mainz Telefon (0 61 31) 23 98 -0 Telefax (0 61 31) 23 98 39 E-Mail [email protected] Internethttp://www.gstbrp.de Friedhofssatzung Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
§ 2 – Friedhofszweck
§ 3 – Schließung und Aufhebung
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 8 – Särge
§ 9 – Grabherstellung
§ 10 – Ruhezeit
§ 11 – Umbettungen
4. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 13 – Reihengrabstätten
§ 14 – Wahlgrabstätten
§ 15 – Urnengrabstätten
§ 16 – Ehrengrabstätten
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 – Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 18 – Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 19 – Standsicherheit der Grabmale
§ 20 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 21 – Entfernen von Grabmalen
6. Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 22 – Herrichten und Instandhalten von Grabstätten
§ 23 – Vernachlässigte Grabstätten
7. Leichenhalle
§ 24 – Benutzen der Leichenhalle
8. Schlussvorschriften
§ 25 – Alte Rechte
§ 26 – Haftung
§ 27 – Ordnungswidrigkeiten
§ 28 – Gebühren
§ 29 – Inkrafttreten
.../ 3 Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Habscheid über die Ordnung auf dem gemeindlichen Friedhof Die Ortsgemeinde Habscheid hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
- 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Habscheid gelegenen und von ihr verwalte- ten Friedhof. § 2 Friedhofszweck (1) Der Friedhof ist Eigentum der kath. Kirchengemeinde Habscheid. Der Friedhof wurde von der kath. Kirchengemeinde langfristig angepachtet und wird als nicht rechtsfähige Anstalt (öffentli- che Einrichtung) von der Ortsgemeinde Habscheid betrieben. Grabfeld IV -Flur 7/Flurstück 31- ist Eigentum der Ortsgemeinde Habscheid. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Habscheid waren, b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung, (gem. § 2 BestG, die Ortsgemeinde). § 3 Schließung und Aufhebung (1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhe- bung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausge- schlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzun- gen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtig- ten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfal- les auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abge- laufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Auf- enthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. .../ 4 (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig wer- den sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Ur- nenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
- 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. § 5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 8 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Hand- wagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelas- senen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
- b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
- c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
- d) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Antrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
- e) Druckschriften zu verteilen, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
- g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
- h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher an- zumelden. .../ 5 § 6) Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grab- stätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich an- derweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenhei- ten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355 abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönli- cher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofsper- sonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Best- immungen der Friedhofssatzung verstoßen. (5) Abgebaute Denkmale, Einfassungen, Fundamente und Platten sind von den entsprechenden Gewerbetreibenden in jedem Fall mitzunehmen und zu deren Lasten bis zum Wiederaufbau zwischen zu lagern bzw. zu entsorgen. (6) Rest- und Verpackungsmaterial, dass bei gewerblichen Arbeiten anfällt, ist von den Gewerbe- treibenden vom Friedhof auf eigene Kosten zu entsorgen
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumel- den. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 6. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnen- wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andern- falls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit ihrem nicht über 3 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Fried- hofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 3 Jahren in einem Sarg bestattet werden. Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S.3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen. .../ 6 § 8 Särge (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtig- keit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes aus- drücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. § 9 Grabherstellung (1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgrä- bern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwän- de getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofs- verwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nut- zungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. Die Wiederinstandsetzung obliegt ebenfalls dem Nutzungsberechtigten. (5) Beim Aushub der Gräber haben die Nutzungsberechtigten der Nachbargrabstätten zu gestat- ten, dass der Erdaushub bis zur Beerdigung auf dieser, soweit erforderlich, abgelagert wird. § 10 Ruhezeit Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre, für Aschen und Kinder bis 5 Jahre beträgt sie 15 Jahre. § 11 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vor- schriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Um- bettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstät- te/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unbe- rührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. .../ 7 (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihen- grabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbet- tungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch ei- nes gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden in
- a) Reihengrabstätten,
- b) Wahlgrabstätten,
- c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten,
- d) Ehrengrabstätten. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nut- zungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. § 13 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:
- a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
- b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13a - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 1 Monat vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld be- kanntgemacht. .../ 8 § 14 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. Tiefgräber werden nur in Grabfeld IV auf dem neuen Friedhofsteil zur Verfügung ge- stellt. Das Öffnen und Schließen erfolgt hier ausschließlich durch eine Fachfirma. Die Kosten hierfür trägt der Nutzungsberechtigte. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhe- zeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann bei einem eintretenden Sterbefall für die gesamte Grabstätte wieder- verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt gel- tenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht be- stimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ab- leben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihen- folge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
- a) auf den überlebenden Ehegatten,
- b) auf die Kinder,
- c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- d) auf die Eltern,
- e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofs- verwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestat- tungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die ge- samte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrab- stätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerunde- ten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet. .../ 9 § 15 Urnengrabstätten (1) Aschen dürfen beigesetzt werden
- a) in Urnenreihengrabstätten,
- b) in Urnenwahlgrabstätten,
- c) in Reihengrabstätten
- d) in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen in einstelligen und bis zu 4 Aschen in mehrstelligen. (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. (4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. § 16 Ehrengrabstätten Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
- 5. Gestaltung der Grabstätten § 17 Gestaltung der Grabstätten und Grabmale (1) Jede Grabstätte und sonstige bauliche Anlage ist so zu gestalten und an die Umgebung anzu- passen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanla- ge gewahrt wird. (2) Hölzerne Grabzeichen sind mit einem wetterfesten Anstrich zu versehen, der von Zeit zu Zeit erneuert werden soll. (3) Als Werkstoffe sind nur Holz, Metall, Naturstein, und Kunststein zugelassen. Abweichende Re- gelungen sind mit der Verwaltung abzustimmen. (4) Nicht gestattet sind Inschriften, die der Weihe des Orts widersprechen. (5) Auf Grabstätten für Erdbestattung beträgt die max. Höhe für stehende Grabmale 1,20 m. (6) Die Grabgröße der Urnengrabstätten beträgt 0,50 m breit x 1,00 m lang. Sie dürfen mit einer Vollabdeckung versehen werden. (7) Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, max. 1,20 m Höhe. (8) Grababdeckungen/Grabplatten für Erdgrabstätten sind bis zu 50 % der Grabfläche zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. .../ 10 (9) Die genaue Grablage ist vor Beginn der Arbeiten mit dem Friedhofspersonal oder der Fried- hofsverwaltung vor Ort abzustimmen. (10) Ausnahmen von diesen Regelungen bedürfen der besonderen Genehmigung. § 18 Errichten und Ändern von Grabmalen (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen wer- den, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Ver- stoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf be- gonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der gelten- den Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist. § 19 Standsicherheit der Grabmale Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonsti- ge bauliche Anlagen entsprechend. § 20 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Rei- hen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Siche- rungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortli- chen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflich- tet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 21 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genü- gen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstät- te, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. .../ 11 § 21 Entfernen von Grabmalen (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustim- mung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungs- zeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nut- zungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öf- fentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Läßt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht binnen drei Monaten ab- holen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
- 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 22 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd in- stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der In- haber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrab- stätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nut- zungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. § 23 Vernachlässigte Grabstätten (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kos- ten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. .../ 12
- 7. Leichenhalle § 24 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zei- ten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zu- tritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) Die Leichenhalle ist nach der Benutzung vom Nutzungsberechtigten zu reinigen.
- 8. Schlussvorschriften § 25 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, rich- ten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte bleiben weiter beste- hen. (3) Im übrigen gilt diese Satzung. § 26 Haftung Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. § 27 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anord- nungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt und als Gewerbetrei- bender abgebaute Grabanlagen und/oder Rest- und Verpackungsmaterial auf dem Fried- hof zwischenlagert und/oder entsorgt (§ 6 Abs. 1 bis 5),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 17 Abs. 5),
- 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Anzeige errichtet oder verändert (§ 18 Abs. 1 und 3),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 21 Abs. 1),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 19, 20 und 22),
- 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 22 Abs. 6),
- 11. Grabstätten entgegen § 17, Abs. 10 Satz 1 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen § 17, Abs. 10 Satz 2 und 3 bepflanzt,
- 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 23),
- 13. die Leichenhalle entgegen § 24 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils gel- tenden Fassung findet Anwendung. § 28 Gebühren Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. § 29 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofs- satzung vom 14.03.1968 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Habscheid, den 14.01.2010 gez. DS Petra Diederichs, Ortsbürgermeisterin
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Aenderungssatzung der Habscheid
Satzung zur
- 1. Änderung und Ergänzung der Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Habscheid über die Ordnung auf dem gemeindlichen Friedhof vom 14.01.2010 Der Ortsgemeinderat Habscheid hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Änderung bzw. Ergänzung zur Satzung vom 14.01.2010 beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: § 1 Die bisherigen Regelungen des § 13, Abs. 1 werden ergänzt. Neu eingefügt wird: § 13 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erd- und Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. § 2 Neu eingefügt wird: § 13 a Rasengräber (1) Die Rasengräber werden als Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten für einstellige Erd- und Urnenbestattungen angelegt. Bei Erdbestattungen in Wahlgrabstätten ist auch eine Bestattung auf Übertiefe möglich. (2) Die Grabstätten sind durch den Nutzungsberechtigten innerhalb von 6 Wochen nach der Beiset- zung von jeglichem Grabschmuck zu räumen. Sie werden vom Friedhofsträger eingeebnet und eingesät. (3) Die Pflege und das Mähen des Rasens werden für die Dauer der Ruhezeit von Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt. (4) Für die Pflegearbeiten des Rasens, das wiederkehrende Verfüllen und Einsäen der abgesackten Grabstätten, sowie die eventuelle Neuverlegung der Namensplatten erhebt der Friedhofsträger zusätzlich zu der normalen Reihengrabgebühr / Wahlgrabgebühr eine einmalige Gebühr für den gesamten Zeitraum der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechtes. Die Gebühr ergibt sich aus der je- weils geltenden Friedhofsgebührensatzung. (5) Die Kenntlichmachung der Grabstätten erfolgt durch steinerne Namenstafeln in der Größe von 40 cm x 40 cm. Diese Tafeln dürfen nicht mit erhabenen Zahlen und Buchstaben versehen sein und sind vom Nutzungsberechtigten innerhalb von 6 Wochen nach der Beisetzung dem Fried- hofsträger zu überlassen. Die Namenstafeln werden vom Friedhofsträger so eingebaut, dass das Befahren der Rasengräber möglich ist. (6) Außerhalb der Vegetationszeit (etwa von Allerheiligen bis Ostern) sind einfacher Grabschmuck sowie Grableuchten erlaubt. Diese sollen unterhalb der Namensplatte aufgestellt werden. In der Vegetationszeit sind die Rasengräber von jeglichem Grabschmuck und Grableuchten freizuhal- ten. Es werden Pflasterstreifen zum ablegen von Blumenschmuck angelegt. § 3 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Habscheid, den 11.02.2014 Petra Diederichs, Ortsbürgermeisterin DS Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvor- schriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Be- schluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch der Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Aenderungssatzung der Habscheid
Satzung zur
- 1. Änderung und Ergänzung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Habscheid vom 14.01.2010 Der Ortsgemeinderat Habscheid hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Änderung bzw. Ergänzung zur Satzung vom 14.01.2010 beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: § 1 § 1 Allgemeines Die Anlage zu § 1 wird wie folgt ergänzt: Es wird folgende Ziffer „VII. Pflege Rasengrabstätten“ eingefügt: VII. Pflege Rasengrabstätten Für Pflegeleistungen nach § 13a Abs. 4, 5 und 6 der Friedhofssatzung (Berechnung nach unterschiedlichen Laufzeiten und Grabstättengrößen)
- a) für Erdbestattung im Reihengrab 1.250,00 EURO
- b) für Urnenbestattung im Reihengrab 187,50 EURO
- c) für Erdbestattung im Wahlgrab 1.500,00 EURO
- d) für Urnenbestattung im Wahlgrab (2 Grabstellen) 500,00 EURO § 2 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Habscheid, den 11.02.2014 Petra Diederichs, Ortsbürgermeisterin DS Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvor- schriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Be- schluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch der Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Aenderungssatzung der Habscheid
Satzung zur
- 2. Änderung und Ergänzung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Habscheid vom 14.01.2010
Der Ortsgemeinderat Habscheid hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rhein-land-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende 2. Änderung bzw. Ergänzung zur Satzung vom 14.01.2010 beschlossen, die hier-mit bekanntgemacht wird:
§ 1
§ 1 Allgemeines
Die Anlage zu § 1 wird wie folgt ergänzt:
III. Ausheben und Schließen der Gräber
Das Ausheben und Schließen der Gräber erfolgt durch die Ortsgemeinde. Diese kann sich dabei gewerblichen Unternehmen bedienen.
Ausheben und Schließen der Grabstätte
a) ab 6. Lebensjahr 500,00 EURO
b) Übertiefe 600,00 EURO
Soweit die tatsächlich entstanden Kosten durch die Inanspruchnahme eines gewerblichen Unternehmens die festgesetzte Gebühr überschreiten, werden diese Kosten als zusätzliche Gebühr erhoben
§ 2 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Habscheid, den 17.03.2022 Dietmar Fuchs, Ortsbürgermeister, DS