Friedhofsgebühren Weimar 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Weimar · Thüringen · PLZ 99423

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2025 (Friedhofsgebührensatzung vom 15.12.2025, beschlossen am 10.12.2025, veröffentlicht Rathauskurier Nr. 16/25 vom 22.12.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.498,91 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis Ziff. 1.2.2 Erdreihengrab
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
2.069,45 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis Ziff. 1.1.2 Erdwahlgräber (EWG) – EWG für 1 Erdbestattung und bis zu 2 Urnen (1-stelliges Einzelwahlgrab)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
538,10 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis Ziff. 1.2.1 Urnenreihengrab
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.136,98 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis Ziff. 1.1.1 Urnenwahlgräber (UWG)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
632,88 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis Ziff. 1.3.4 Urnengemeinschaftsanlage (UGA)
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
1.169,42 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis Ziff. 1.3.1 Baumgrabstätte (BG)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
653,65 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
📄 Gebührenverzeichnis Ziff. 2.1 und 2.3
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
184,66 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührenverzeichnis Ziff. 3.1 Benutzungsgebühren

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2025 (Friedhofsgebührensatzung vom 15.12.2025, beschlossen am 10.12.2025, veröffentlicht Rathauskurier Nr. 16/25 vom 22.12.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Weimar (2025)

Weimarer Ortsrecht 67.2

Friedhofsgebührensatzung 15.12.2025

Weimarer Ortsrecht EL 2025

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thürin-ger Kommunalordnung - ThürKO) vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) und der §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301) - in den jeweils gültigen Fassungen - hat der Stadtrat der Stadt Weimar in seiner Sitzung am 10.12.2025 die Friedhofsgebührensatzung beschlossen: Nachfolgend die Lesefassung:

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Weimar

§ 1 Gebührenerhebung

Für die Benutzung der von der Stadt Weimar verwalteten Friedhöfe und ihre Einrichtungen, für die Benutzung des städtischen Krematoriums und der damit verbundenen Leistungen werden im Rahmen der jeweils gültigen Friedhofssatzung der Stadt Weimar Benutzungsgebühren, Bestattungsge-bühren und Verwaltungs-gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet:

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorge- nommen wird.
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Stadt Weimar gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
  3. 3. wer eine oder mehrere der in der Satzung aufgeführten Leistungen be- antragt oder in Auftrag gegeben hat.
  4. 4. wer die Bestattungskosten nach dem Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG) zu tragen hat.

(2) Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Bestattung, mit dem Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte, mit der Benutzung der Einrichtungen der städtischen Friedhöfe, mit der Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung und mit der Benutzung des städtischen Krematori-ums.

(2) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebühren-bescheides fällig.

Weimarer Ortsrecht 67.2

Friedhofsgebührensatzung 15.12.2025

Weimarer Ortsrecht EL 2025

§ 4 Sonderleistungen

In der Gebührensatzung nicht aufgeführte aber notwendiger Weise zusätz-lich angefallene Leistungen oder zusätzlich beauftragte Leistungen werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet.

§ 5 Abrechnung Gesundheitsamt

Entsprechend der jeweils aktuellen Verwaltungskostenordnung (ThürVwKo-stOMASGFF) werden die entstandenen Kosten für die zweite Leichenschau abgerechnet.

§ 6 Umsatzsteuer

Leistungen der Stadt Weimar, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind ent-sprechend gekennzeichnet.

§ 7 Gebührenverzeichnis

Es werden Gebühren entsprechend dem anliegenden Gebühren-verzeichnis erhoben.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Weimar vom 17.11.2017 in Form der 1. Änderungssatzung vom 02.03.2021 außer Kraft.

Weimarer Ortsrecht 67.2

Friedhofsgebührensatzung 15.12.2025

Weimarer Ortsrecht EL 2025

Gebührenverzeichnis in EUR Grabnutzung

1.1 Wahlgräber

1.1.1 Urnenwahlgräber (UWG)

Für das 20-jährige Nutzungsrecht an nachstehend genannten Urnenwahl-gräbern entsteht eine Gebühr von

Art

UWG für bis zu 2 Urnen

UWG für bis zu 4 Urnen

UWG für bis zu 6 Urnen

Die Gebühr erhöht sich entsprechend der weiteren Einbettungs-stellen. Eine Vergabe von weiteren Einbettungsstellen ist nur um jeweils 2 Einbettungs-stellen möglich.

1.136,98 2.273,95 3.410,93 1.1.1.1 Bei Verlängerung nach Ablauf des Nutzungsrechtes für mindestens 5 und höchstens 20 Jahre oder bei einer Verlängerung des Nutzungsrechtes zur Wahrnehmung der Ruhefristen erfolgt die Berechnung anteilig entsprechend der geltenden Gebühren (Jahre x 1/20 Grabgebühr).

UWG für bis zu 2 Urnen Verlängerung pro 1 Jahr UWG für bis zu 4 Urnen Verlängerung pro 1 Jahr UWG für bis zu 6 Urnen Verlängerung pro 1 Jahr

Die Gebühr erhöht sich entsprechend der weiteren Einbettungsstellen in-nerhalb der Grabstätte.

56,85 113,70 170,55 1.1.2 Erdwahlgräber (EWG)

Für das 30-jährige Nutzungsrecht an nachstehend genannten Erdwahlgrä-bern entsteht eine Gebühr von

Art

EWG für 1 Erdbestattung und bis zu 2 Urnen

2.069,45

Weimarer Ortsrecht 67.2

Friedhofsgebührensatzung 15.12.2025

Weimarer Ortsrecht EL 2025

EWG für 2 Erdbestattungen und bis zu 4 Urnen

EWG für 3 Erdbestattungen und bis zu 6 Urnen

Die Gebühr erhöht sich entsprechend der weiteren Einbettungsstellen in-nerhalb der Grabstätte.

4.138,90

6.208,34 1.1.2.1 Bei Verlängerung nach Ablauf des Nutzungsrechtes für mindestens 5 und höchstens 30 Jahre oder bei einer Verlängerung des Nutzungsrechtes zur Wahrnehmung der Ruhefristen erfolgt die Berechnung anteilig entsprechend der geltenden Gebühren (Jahre x 1/30 Grabgebühr).

EWG für 1 Erdbestattung und bis zu 2 Urnen Verlängerung pro 1 Jahr

EWG für 2 Erdbestattungen und bis zu 4 Urnen Verlängerung pro 1 Jahr

EWG für 3 Erdbestattungen und bis zu 6 Urnen Verlängerung pro 1 Jahr

Die Gebühr erhöht sich entsprechend der weiteren Einbettungsstellen in-nerhalb der Grabstätte.

68,98

137,96

206,94

1.1.3 Kinderwahlgrab

Für das 20-jährige Nutzungsrecht an einer Kindergrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr entsteht eine Gebühr von

360,19

1.1.3.1 Bei Verlängerung nach Ablauf des Nutzungsrechtes für mindestens 5 und höchstens 20 Jahre oder bei einer Verlängerung des Nutzungsrechtes zur Wahrnehmung der Ruhfristen erfolgt die Berechnung anteilig entsprechend der geltenden Gebühren (Jahre x 1/20 Grabgebühr).

Weimarer Ortsrecht 67.2

Friedhofsgebührensatzung 15.12.2025

Weimarer Ortsrecht EL 2025

Kinderwahlgrab für 1 Kindererdbestattung Verlängerung pro 1 Jahr

18,01 1.2 Reihengräber

1.2.1 Urnenreihengrab

Für das 20-jährige Nutzungsrecht an einem Urnenreihengrab entsteht für 1 Urne eine Gebühr von

In ein Urnenreihengrab kann nur eine Urne eingebettet werden. Eine Ver-längerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

538,10 1.2.2 Erdreihengrab

Für das 30-jährige Nutzungsrecht an einem Erdreihengrab entsteht für 1 Erdbestattung eine Gebühr von

In einem Erdreihengrab kann nur ein Sarg eingebettet werden. Eine Verlän-gerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

1.498,91 1.3 Gemeinschaftsgrabanlagen

1.3.1 Baumgrabstätte (BG)

Für das 20-jährige Nutzungsrecht an einer Baumgrabstätte (Gemein-schaftsbäume) auf einer Urnengemeinschaftsfläche entsteht für 1 Urne eine Gebühr von

Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

1.169,42 1.3.1.1 Für den Namensstein incl. Lieferung und Setzen für eine Baumgrabstätte entsteht eine Gebühr von

Die Gebühr ist mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes zu entrichten. Die Lieferzeit kann bis zu 6 Monate betragen. *zuzüglich 19% gesetzlicher Umsatzsteuer

291,90* 1.3.2 Urnengemeinschaftsgrab mit Namensnennung (UGG)

Für das 20-jährige Nutzungsrecht incl. Bepflanzung, Pflege, Stellung eines Grabmals (Gemeinschaftsstein/-tafel) an einer Urnengemeinschaftsgrabstät-

Weimarer Ortsrecht 67.2

Friedhofsgebührensatzung 15.12.2025

Weimarer Ortsrecht EL 2025

te mit Namensnennung entsteht für 1 Urne eine Gebühr von

Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. Nur in Verbindung mit der Gebühr 1.3.3

1.509,99 1.3.3 Für Steinmetzleistungen und ähnliche Leistungen für eine Urnenge-meinschaft mit Namensnennung entsteht eine Gebühr von

333,16

1.3.4 Urnengemeinschaftsanlage (UGA)

Für das 20-jährige Nutzungsrecht an einer Urnengemeinschaftsgrabstätte ohne Namensnennung entsteht für 1 Urne eine Gebühr von

Die Beisetzung erfolgt anonym unter Ausschluss der Öffentlichkeit, eine Ausbettung ist nicht möglich.

Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. *zuzüglich 19% gesetzlicher Umsatzsteuer

632,88* Bestattungsgebühren/Um- und Ausbettungsgebühren

2.1 Für das Öffnen und Schließen für eine Erdbestattung ab dem vollendeten

  1. 10. Lebensjahr entsteht eine Gebühr von

Für die Erdauffüllung nach dem Absenken des Grabhügels ist der Nut-zungsberechtigte verantwortlich.

653,65 2.2 Für das Öffnen und Schließen für eine Erdbestattung für ein Kind bis zum vollendeten 10. Lebensjahr entsteht eine Gebühr von

Für die Erdauffüllung nach dem Absenken des Grabhügels ist der Nut-zungsberechtigte verantwortlich.

261,46 2.3 Für das Öffnen und Schließen eines Urnengrabes für eine Urnenbeisetzung entsteht eine Gebühr von

137,27 2.3.1 Für das Öffnen und Schließen eines Urnengrabes für eine Urnenbeisetzung mit einer übergroßen Urne entsteht eine Gebühr von

Als Übergröße gilt ein an der breitesten Stelle der Schmuckurne gemesse-

163,41

Weimarer Ortsrecht 67.2

Friedhofsgebührensatzung 15.12.2025

Weimarer Ortsrecht EL 2025

ner Durchmesser von über 24 cm oder eine Höhe von über 30cm.

2.4 Für einen Urnenträger / Sargträger fällt pro Träger und pro Beisetzung eine Gebühr an von Diese Gebühr beinhaltet u. a. das Tragen und Beisetzen einer Urne oder eines Sarges incl. Wartezeiten und einer Verweildauer am Grab von bis zu 30 Minuten Gesamtzeit (Tragen + Beisetzen + Warten + Verweilen = bis 30 Minuten), sowie die zum Erreichen eines Ortsteilfriedhofs nötigen Wegezei-ten.

Wird die Gesamtzeit von 30 Minuten (Tragen + Beisetzen + Warten + Ver-weilen) überschritten, so erhöht sich in Zeiteinheiten von 30 Minuten die Gebühr entsprechend.

58,30 2.5 Für eine Exhumierung bei einer Erdbestattung Entsteht eine Gebühr von

Diese Gebühr beinhaltet neben dem Öffnen und Schließen der Grabstätte sowie dem Bergen des Leichnams u.a. auch nötige Erdverbauarbeiten, das Erstellen eines Grabhügels beim Schließen des leeren Grabes und nötige Absperrmaßnahmen. Nicht enthalten in dieser Gebühr sind die gestalteri-sche und gärtnerische Wiederinstandsetzung der Grabstätte, ein neuer Sarg, das Einsargen, der Abtransport von der Grabstätte, etc.

1.803,09 2.6 Für die Umbettung einer Erdbestattung entsteht eine Gebühr von (Positionen: 2.1 + 2.5)

2.456,74 2.7 Für die Ausbettung einer Urne entsteht eine Gebühr von

Die Gebühr beinhaltet nicht die gestalterische und gärtnerische Wiederin-standsetzung der Grabstätte.

Bei Verwendung einer neuen Aschekapsel wird die entsprechende Gebühr gemäß Position 5.5 fällig.

194,82 2.8 Für die Umbettung einer Urne entsteht eine Gebühr von (Positionen: 2.3 + 2.7) (+ im Bedarfsfall Position 5.5; hier nicht eingerechnet)

332,09

Weimarer Ortsrecht 67.2

Friedhofsgebührensatzung 15.12.2025

Weimarer Ortsrecht EL 2025 Benutzungsgebühren

3.1 Für die Nutzung der großen Feierhalle auf dem Hauptfriedhof entsteht eine Gebühr von

Diese Gebühr beinhaltet u.a. die Nutzung des Abschiedsraumes (Aufbah-rung) und des Kondolenzraumes vor der Trauerfeier.

Die Gesamtdauer der Nutzung incl. der Rüstzeiten für das die Trauerfeier betreuende Bestattungsinstitut ist maximal 60 Minuten.

Eine Überschreitung der 60 Minuten muss der Friedhofsverwaltung bereits bei der Terminabsprache mitgeteilt werden. Bei einer Überschreitung erhöht sich die Gebühr gemäß dem Zeitraster von 60 Minuten entsprechend.

184,66 3.2 Für die Nutzung des Abschiedsraums mit Kondolenzraum für Aufbahrungen und Abschiednahmen außerhalb von Trauerfeiern entsteht eine Gebühr von

Die Dauer der Nutzung beträgt incl. Rüstzeiten bis zu maximal 45 Minuten.

Eine Überschreitung der 45 Minuten muss der Friedhofsverwaltung bereits bei der Terminabsprache mitgeteilt werden. Bei einer Überschreitung erhöht sich die Gebühr gemäß dem Zeitraster von 45 Minuten entsprechend.

142,83 3.3 Für die Nutzung des Urnenabschiedsraums sowie Gebäudenutzung auf den Ortsteilfriedhöfen entsteht eine Gebühr von

Die Dauer der Nutzung des Urnenabschiedsraumes beträgt incl. Rüstzeiten bis zu maximal 30 Minuten.

Bei der Nutzung von Gebäuden auf Ortsteilfriedhöfen beinhaltet die Gebühr die Nutzung des besenreinen Gebäudes. Die Dauer der Nutzung beträgt ohne Rüstzeiten ca. 60 Minuten.

Eine Überschreitung der 30 Minuten bei der Nutzung des Urnenabschieds-raumes oder der 60 Minuten bei der Nutzung von Gebäuden auf Ortsteil-friedhöfen muss der Friedhofsverwaltung bereits bei der Terminabsprache mitgeteilt werden. Bei einer Überschreitung erhöht sich die Gebühr gemäß dem Zeitraster von 30 bzw. 60 Minuten entsprechend.

142,83

Weimarer Ortsrecht 67.2

Friedhofsgebührensatzung 15.12.2025

Weimarer Ortsrecht EL 2025

3.4 Für die Nutzung der Kühlräume für bis zu 4 Nächten entsteht eine Gebühr von *zuzüglich 19% gesetzlicher Umsatzsteuer

31,05* 3.5 Für die Nutzung der Kühlräume um je eine weitere Nacht entsteht eine Ge-bühr von *zuzüglich 19% gesetzlicher Umsatzsteuer

6,21* 3.6 Für die Nutzung der Tiefkühlzelle entsteht je Nacht eine Gebühr von *zuzüglich 19% gesetzlicher Umsatzsteuer 43,44* 3.7 Für das Bereitstellen eines Leichenwaschraumes (inkl. Reinigung und an-schließende Desinfektion) entsteht eine Gebühr von

Die Dauer der Bereitstellung beträgt incl. Rüstzeit bis zu 120 Minuten. Bei einer Überschreitung erhöht sich die Gebühr gemäß dem Zeitraster von 120 Minuten entsprechend.

Der Raum ist geordnet zu hinterlassen und Abfälle sind selbst zu entsorgen.

320,92 Verwaltungsgebühren

4.1 Für eine Urnenanforderung (Anforderung erstellen und versenden einschl. aller notwendigen Abstimmungen und Datenerfassungen) entsteht eine Gebühr von

40,40 4.2 Für Nachlassforschung/Ahnenforschung entsteht pro Arbeitsstunde eine Gebühr von

60,70 4.3 Für Änderungen (z.B. Grabstelle, Nutzungsrecht, etc.) entsteht eine Gebühr von

45,50 4.4 Für eine Grabmalgenehmigung von liegenden Steinen, Holzgrabmalen oder Grabmalen aus Metall entsteht eine Gebühr von

55,60 4.5 Für eine Grabmalgenehmigung von stehenden Steinen oder Wandplatten (incl. Standfestigkeitsproben während der Nutzungsdauer) entsteht eine Gebühr von

166,70 4.6 Für eine Genehmigung von Grabeinfassungen oder Teilabdeckungen ent-steht eine Gebühr von

55,60 4.7 Für eine Einfahrerlaubnis für Gewerbetreibende mit 1maliger Gültigkeit ent-steht eine Gebühr von

27,20

Weimarer Ortsrecht 67.2

Friedhofsgebührensatzung 15.12.2025

Weimarer Ortsrecht EL 2025

4.8 Für eine Einfahrerlaubnis für Gewerbetreibende mit 3 Jahren Gültigkeit ent-steht eine Gebühr von

205,40 4.9 Die allgemeine Verwaltungsgebühr beträgt (gemäß aktueller Verwaltungskostensatzung der Stadt Weimar Anlage 1 Position 1.1)

30,30 4.10 Für die Bearbeitung und Fertigstellung einer Urne zum Versand (Inland) nach einer Ausbettung inkl. Versandkosten entsteht eine Gebühr von

103,40 Kremationsleistungen

5.1 Für die Einäscherung eines Verstorbenen ab 10. Lebensjahr (incl. Asche-kapsel) entsteht eine Gebühr von

  • zuzüglich 19 % gesetzliche Umsatzsteuer

267,23*

5.2 Für die Einäscherung eines Verstorbenen unter dem 10. Lebensjahr (incl. Aschekapsel) entsteht eine Gebühr von

  • zuzüglich 19 % gesetzliche Umsatzsteuer

106,90* 5.3 Die gesetzlich vorgeschriebene zweite amtsärztliche Leichenschau wird nach dem jeweils aktuellen Kostenverzeichnis des Gesundheitsamtes be-rechnet. *zuzüglich 19 % gesetzliche Umsatzsteuer

40,00* 5.3.1 Erhöhte Assistenzarbeiten bei zweiter Amtsärztlicher Leichenschau *zuzüglich 19 % gesetzliche Umsatzsteuer

14,76* 5.4 Für die Bearbeitung und Fertigstellung einer Urne zum Versand (Inland) nach der Kremation inkl. Versandkosten entsteht eine Gebühr von

  • zuzüglich 19 % gesetzliche Umsatzsteuer

92,06* 5.5 Für die Lieferung der Aschenkapsel und das Umfüllen von Asche in eine andere Urne entsteht eine Gebühr von

  • zuzüglich 19 % gesetzliche Umsatzsteuer

16,80* Arbeitsleistungen

6.1 Für die Arbeitsstunde eines Sachbearbeiters-Friedhofswesen entsteht eine Gebühr von

60,70

Weimarer Ortsrecht 67.2

Friedhofsgebührensatzung 15.12.2025

Weimarer Ortsrecht EL 2025

6.2 Für die Arbeitsstunde eines Facharbeiters-Friedhof entsteht eine Gebühr von

49,40 6.3 Für die Betriebsstunde eines Transportfahrzeuges / Multicars incl. Fahrer entsteht eine Gebühr von

81,00 6.4 Für die Betriebsstunde eines Minibaggers / Grabbaggers / Radladers/ Multi-car mit Ladekran oder Anhänger incl. Fahrer entsteht eine Gebühr von

78,30 6.5 Für die Arbeitsstunde eines Facharbeiters-Friedhof bei nicht hoheitlicher Tätigkeit entsteht eine Gebühr von *zuzüglich 19 % gesetzliche Umsatzsteuer

49,40* 6.6 Für die Betriebsstunde eines Transportfahrzeuges / Multicars incl. Fahrer bei nicht hoheitlicher Tätigkeit entsteht eine Gebühr von *zuzüglich 19 % gesetzliche Umsatzsteuer

81,00* 6.7 Für die Betriebsstunde eines Minibaggers / Grabbaggers / Radladers/ Multi-car mit Ladekran oder Anhänger incl. Fahrer bei nicht hoheitlicher Tätigkeit entsteht eine Gebühr von

*zuzüglich 19 % gesetzliche Umsatzsteuer

78,30* Grabräumungsgebühr

7.1 Für die Beräumung eines Urnenwahlgrabes bis 1,5 m² oder einer Kinder-grabstätte oder einer Grabstätte ohne Grabmal entsteht eine Gebühr von

Die Räumung beinhaltet das Entfernen des Grabsteines inklusive Funda-ment und Einfassung sowie das Entfernen der Pflanzen

133,93 7.2 Für die Beräumung eines Erdreihengrabes oder Erdwahlgrabes für 1 Erdbe-stattung oder eines Urnenwahlgrabes ab 1,5m² bis 3 m² entsteht eine Ge-bühr von

178,80 7.3 Für die Beräumung von Erd- oder Urnenwahlgräbern über 3 m² entsteht eine Gebühr von

328,11

Weimarer Ortsrecht 67.2

Friedhofsgebührensatzung 15.12.2025

Weimarer Ortsrecht EL 2025

Gebührenverzeichnis in der Kurzfassung in EUR Grabnutzung

1.1 Wahlgräber

1.1.1 Urnenwahlgräber (UWG) UWG für 2 Urnen

UWG für 4 Urnen

UWG für 6 Urnen

1.136,98 2.273,95 3.410,93 1.1.1.1 Verlängerung Urnenwahlgräber je Jahr UWG für 2 Urnen

UWG für 4 Urnen

UWG für 6 Urnen

56,85 113,70 170,55 1.1.2 Erdwahlgräber (EWG)

EWG 1 Erdbestattung und 2 Urnen EWG 2 Erdbestattungen und 4 Urnen EWG 3 Erdbestattungen und 6 Urnen 2.069,45 4.138,90 6.208,34 1.1.2.1 Verlängerung Erdwahlgräber je Jahr EWG 1 Erdbestattung und 2 Urnen EWG 2 Erdbestattungen und 4 Urnen EWG 3 Erdbestattungen und 6 Urnen

68,98 137,96 206,94 1.1.3 Kinderwahlgrab 360,19 1.1.3.1 Verlängerung Kinderwahlgrab je Jahr 18,01 1.2 Reihengräber

1.2.1 Urnenreihengrab 538,10 1.2.2 Erdreihengrab 1.498,91 1.3 Gemeinschaftsgrabanlagen

1.3.1 Baumgrabstätte (BG) 1.169,42 1.3.1.1 BG Namensstein (*zuzügl. 19% USt.) 291,90* 1.3.2 Urnengemeinschaftsgrab mit Namensnennung (UGG) 1.509,99 1.3.3 Steinmetzarbeiten u.a. für Urnengemeinschaft 333,16 1.3.4 Urnengemeinschaftsanlage (UGA) (*zuzügl. 19% USt.) 632,88* Bestattungsgebühren/Um- und Ausbettungsgebühren

2.1 Öffnen und schließen Erdbestattung ab 10. Lebensjahr 653,65 2.2 Öffnen und schließen Erdbestattung bis 10. Lebensjahr 261,46 2.3 Öffnen und schließen eines Urnengrabes 137,27 2.3.1 Öffnen und schließen eines Urnengrabes bei Übergröße 163,41 2.4 Urnenträger / Sargträger 58,30

2.5 Exhumierung einer Erdbestattung 1.803,09 2.6 Umbettung einer Erdbestattung 2.456,74 2.7 Ausbettung einer Urne 194,82

Weimarer Ortsrecht 67.2

Friedhofsgebührensatzung 15.12.2025

Weimarer Ortsrecht EL 2025

2.8 Umbettung einer Urne 332,09 Benutzungsgebühren

3.1 Nutzung der großen Feierhalle 184,66 3.2 Nutzung des Abschiedsraums mit Kondolenzraum 142,83 3.3 Nutzung des Urnenabschiedsraums / Gebäude Ortsteilfriedhof 142,83 3.4 Nutzung der Kühlräume bis zu 4 Nächten (*zuzügl. 19% USt.) 31,05* 3.5 Nutzung der Kühlräume je weitere Nacht (*zuzügl. 19% USt.) 6,21* 3.6 Nutzung der Tiefkühlzelle je Nacht (*zuzügl. 19% USt.) 43,44* 3.7 Nutzung Leichenwaschraum 320,92 Verwaltungsgebühren

4.1 Urnenanforderung 40,40 4.2 Nachlassforschung /Ahnenforschung pro Arbeitsstunde 60,70 4.3 Änderung (Grabstelle, Nutzungsrecht, etc.) 45,50 4.4 Grabmalgenehmigung liegende Steine, Holz, Metall 55,60 4.5 Grabmalgenehmigung stehende Steine/Wandplatte (incl. Standfes-tigkeitsproben während Nutzungsdauer) 166,70 4.6 Genehmigung Grabeinfassung/Teilabdeckung

55,60 4.7 Einfahrerlaubnis für Gewerbetreibende 1malige Gültigkeit 27,20 4.8 Einfahrerlaubnis für Gewerbetreibende 3 Jahre Gültigkeit 205,40 4.9 Allgemeine Verwaltungsgebühr 30,30 4.10 Bearbeitung und Fertigstellung einer Urne zum Versand inkl. Ver-sandkosten nach einer Ausbettung 103,40 Kremationsleistungen

5.1 Einäscherung Verstorbene ab 10. Lebensjahr incl. Aschekap-sel (*zuzügl. 19% USt.) 267,23* 5.2 Einäscherung für Verstorbene unter dem 10. Lebensjahr incl. Aschekapsel (*zuzügl. 19% USt.) 106,90* 5.3 Amtsarzt nach dem jeweils aktuellen Kostenverzeichnis des Ge-sundheitsamtes (*zuzügl. 19% USt.) 40,00* 5.3.1 Erhöhte Assistenzarbeiten bei zweiter Amtsärztlicher Leichenschau (*zuzügl. 19% USt.) 14,76* 5.4 Bearbeitung und Fertigstellung einer Urne zum Versand inkl. Ver-sandkosten nach einer Einäscherung (*zuzügl. 19% USt.) 92,06* 5.5 Aschekapsel (*zuzügl. 19% USt.) 16,80* Arbeitsleistungen

6.1 Arbeitsstunde Sachbearbeiter-Friedhofswesen 60,70 6.2 Arbeitsstunde Facharbeiter-Friedhof 49,40 6.3 Betriebsstunde Transportfahrzeug /Multicar incl. Fahrer 81,00 6.4 Betriebsstunde Minibagger/Grabbagger/Radlader/ Multicar mit La-dekran oder Anhänger incl. Fahrer 78,30

Weimarer Ortsrecht 67.2

Friedhofsgebührensatzung 15.12.2025

Weimarer Ortsrecht EL 2025

6.5 Arbeitsstunde Facharbeiter-Friedhof (*zuzügl. 19% USt.) 49,40* 6.6 Betriebsstunde Transportfahrzeug /Multicar incl. Fahrer (*zuzügl. 19% USt.) 81,00* 6.7 Betriebsstunde Minibagger/Grabbagger/Radlader/ Multicar mit La-dekran oder Anhänger incl. Fahrer (*zuzügl. 19% USt.) 78,30* Grabräumungsgebühr

7.1 Beräumung Urnenwahlgrab bis 1,5m² 133,93 7.2 Beräumung Erdreihengrab/Erdwahlgrab für 1 Erdbestattung/ Ur-nenwahlgräber ab 1,5m² bis 3 m² 178,80 7.3 Beräumung Erd- und Urnenwahlgräber über 3 m² 328,11

Weimar, den 15.12.2025

Friedhofsgebührensatzung: Veröffentlicht im Rathauskurier, Amtsblatt der Stadt Weimar, Nr. 16/25 vom 22.12.2025, S. 14

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2025 (Friedhofssatzung vom 11.08.2025, beschlossen am 25.06.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Weimar (2025)

Weimarer Ortsrecht 67.1

Friedhofssatzung 11.08.2025

Weimarer Ortsrecht EL 25

Der Stadtrat der Stadt Weimar hat aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 der Thüringer Ge-meinde- und Landkreisordnung (ThürK0) vom 16. August 1993 (GVBI. S. 501) sowie des § 33 Abs. 1 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBI. S. 505 ff.) in ihren jeweils geltenden Fassungen in seiner Sitzung vom 25.06.2025 die Satzung für die Friedhöfe der Stadt Weimar (Friedhofsatzung) beschlossen. Nachfolgend die Lesefassung:

Satzung für die Friedhöfe der Stadt Weimar

Vorwort

Friedhöfe sind als Orte eines würdigen Abschiednehmens von den Verstorbenen, der Trau-erbewältigung und als Orte des Erinnerns und Gedenkens für die Hinterbliebenen von hoher Bedeutung.

Friedhöfe sind Beisetzungsorte für Tote und Orte für Lebende.

Über die reine Daseinsvorsorge hinaus erfüllen Friedhöfe für die Bürgerinnen und Bürger wichtige und schützenswerte Funktionen. Die Weimarer Friedhöfe fördern nicht nur die Ge-meinschaft innerhalb des Gemeinwesens als soziale Funktion, sondern haben als wertvolle Freiräume herausragenden Wert, insbesondere als Denkmale der Gartengeschichte mit ei-ner großen Anzahl an Grabdenkmalen. Der historische Friedhof von Weimar als Teil des Weltkulturerbes „Klassisches Weimar" nimmt dabei eine herausragende Stellung ein. Die Friedhöfe Weimars sind wesentlicher Bestandteil der Stadtgestaltung. In besonderem Maße leistet der Hauptfriedhof einen innerörtlich ökologischen und klimatologischen Beitrag. Er ist wichtiger Lebensraum für Flora und Fauna. Die Ortsteilfriedhöfe sind mit ihrer spezifischen Gestaltung für die Menschen in den Ortsteilen wichtig.

Alle Friedhöfe der Stadt Weimar stellen für die Bevölkerung Orte mit einem beachtlichen Erholungswert dar. Sie übernehmen Teil -Funktionen von Grün- und Parkanlagen und die-nen der Ruhe, Erholung und Besinnung.

I Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung) gilt für fol-gende im Gebiet der Stadt Weimar gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

o Hauptfriedhof (incl. Historischer Friedhof) (99425 Weimar, Berkaer Straße 4a)

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o Friedhof Oberweimar (99425 Weimar, OT Oberweimar, Martin-Luther-Straße )

o Friedhof Ehringsdorf (99425 Weimar, OT Ehringsdorf, Hinter dem Friedhof)

o Friedhof Schöndorf (99427 Weimar, OT Schöndorf, Wohlsborner Straße)

o Friedhof Taubach (99425 Weimar, OT Taubach, Ilmtalstraße gegenüber Kirchplatz)

o Friedhof Tiefurt (99425 Weimar, OT Tiefurt, Hauptstraße)

o Friedhof Gaberndorf (99428 Weimar, OT Gaberndorf, Zum Sportplatz)

o Friedhof Tröbsdorf (99428 Weimar, OT Tröbsdorf, Am Grunstedter Rain)

o Friedhof Legefeld (99438 Weimar, OT Legefeld, Am Friedhof)

o Friedhof Süßenborn (99441 Weimar, OT Süßenborn, Friedhofsweg)

o Friedhof Gelmeroda (99428 Weimar, OT Gelmeroda, Ehringsdorfer Weg)

o Friedhof Possendorf (99438 Weimar, OT Possendorf, Hinterm Garten)

o Friedhof Park Belvedere 99425 Weimar

o Friedhof Park an der Ilm 99423 Weimar

o Friedhof Niedergrunstedt (99428 Weimar, OT Niedergrunstedt, Schulweg 3)

o Gemeinschaftsgrabstätten für Kriegsopfer (Kriegsgräberanlage / sowjetischer Friedhof Park Belvedere, Kriegsgräberanlage / sowjetischer Friedhof lImpark, Soldatengräber 14/18 / Hauptfriedhof, Kriegsgrä-ber 39/45 / Hauptfriedhof)

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(2) Für weitere in der Stadt befindliche Friedhöfe kann der jeweilige Eigentümer des Friedho-fes in seiner Benutzungsordnung auf Regelungen dieser Satzung zurückgreifen und diese auch anwenden.

(3) Das Grünflächen- und Friedhofsamt, im Besonderen die Friedhofsverwaltung ist für die Entscheidungen in allen Friedhofsangelegenheiten verantwortlich. Für die Entscheidungen nach Thüringer Denkmalschutzgesetz (ThürDSchG) zeichnet die Untere Denkmalschutzbe-hörde (UDSchB) verantwortlich.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Weimar. Sie dienen der Bestattung von Verstorbenen sowie der Anlage und Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbe-nen.

Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen:

  1. 1. die bei ihrem Ableben gemeldete Einwohner der Stadt Weimar waren oder
  2. 2. die in einer vorhandenen Grabstätte (§ 16), vorbehaltlich der Zustimmung desjeweiligen Inhabers des Nutzungsrechtes, beigesetzt werden sollen oder
  3. 3. die im Gemeindegebiet tot aufgefunden wurden und keinen festen Wohnsitz hatten oder deren Wohnsitz unbekannt ist oder deren Überführung an den früheren Wohnsitz unver- hältnismäßig hohe Kosten verursachen würde oder deren Bestattung aus Gründen der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung erfolgen muss.

(2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Genehmigung durch die der Friedhofsver-waltung. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.

§ 3 Bestattungsbezirke

(1) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt: 1. Bestattungsbezirk des Hauptfriedhofes, er umfasst das gesamte Stadtgebiet Weimar, 2. Bestattungsbezirk des Friedhofs Oberweimar, er umfasst das gesamte Gebiet des Ortsteils Oberweimar, 3. Bestattungsbezirk des Friedhofs Ehringsdorf, er umfasst das gesamte Gebiet des Ortsteils Ehringsdorf, 4. Bestattungsbezirk des Friedhofs Schöndorf, er umfasst das gesamte Gebiet des Ortsteils Schöndorf, 5. Bestattungsbezirk des Friedhofs Taubach, er umfasst das gesamte Gebiet des Ortsteils Taubach, 6. Bestattungsbezirk des Friedhofs Tiefurt, er umfasst das 2, gesamte Gebiet des Ortsteils Tiefurt,

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7. Bestattungsbezirk des Friedhofs Gaberndorf, er umfasst das gesamte Gebiet des Ortsteils Gaberndorf, 8. Bestattungsbezirk des Friedhofs Tröbsdorf, er umfasst das gesamte Gebiet des Ortsteils Tröbsdorf, 9. Bestattungsbezirk des Friedhofs Legefeld, er umfasst das gesamte Gebiet des Ortsteils Legefeld,

  1. 10. Bestattungsbezirk des Friedhofs Süßenborn, er umfasst das gesamte Gebiet des Ortsteils Süßenborn,
  2. 11. Bestattungsbezirk des Friedhofs Gelmeroda, er umfasst das gesamte Gebiet des Ortsteils Gelmeroda,
  3. 12. Bestattungsbezirk des Friedhofs Possendorf, er umfasst das gesamte Gebiet des Ortsteils Possendorf.
  4. 13. Bestattungsbezirk des Friedhofs Niedergrunstedt, er umfasst das gesamte Gebiet des Ortsteils Niedergrunstedt.

(2) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes zu bestatten, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn:

  1. 1. ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof be- steht,
  2. 2. Großeltern, Eltern, Ehepartner, Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Kinder, En- kelkinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind,
  3. 3. der Verstorbene in einer Grabstätte mit allgemeinen oder besonderen Gestaltungs- vorschriften beigesetzt werden soll und solche Grabstätten auf dem Friedhof des Be- stattungsbezirkes nicht zur Verfügung stehen,
  4. 4. auf dem Friedhof des maßgeblichen Bestattungsbezirkes die gewünschte Bestat- tungsart nicht möglich ist.

(3) In den Gemeinschaftsgrabstätten der Friedhöfe • Kriegsgräberanlage/sowjetischer Friedhof Park Belvedere • Kriegsgräberanlage sowjetischer Friedhof Ilmpark • Soldatengräber 14/18 / Hauptfriedhof • Kriegsgräber 39/45 / Hauptfriedhof werden keine neuen Bestattungen und Beisetzungen vorgenommen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

§ 4 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestat-tungen ganz oder teilweise gesperrt (Schließung) oder einer anderen Nutzung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit

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durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles für die restliche Nutzungs-zeit auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Verstorbener verlangen, soweit die Ruhezeit noch nicht abge-laufen ist.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten ver-loren. Die in Reihengrabstätten oder in Wahlgrabstätten Bestatteten werden, falls die Nut-zungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Weimar in gleichwertige Grabstät-ten umgebettet.

(4) Jede Schließung und Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 und von einzelnen Reihengräbern ist in der für öffentliche Bekanntmachungen vorgesehenen Art und Weise bekanntzumachen. Bei einzelnen Wahlgrabstätten erhält der Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid; dies gilt nicht, wenn der Aufenthaltsort des Nutzungsberechtigten nicht bekannt ist oder nur mit unzumutbarem Aufwand ermittelt werden könnte.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie dem Nutzungsberechtigten/den Angehörigen schriftlich mitzuteilen.

(6) Die Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Weimar auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den geschlossenen oder entwidmeten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Nutzungsrechte nach Abs. 2und 3 gehen für ihre Restlaufzeit auf die Er-satzgrabstätte über. Diese wird neuer Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Das Betreten der Friedhöfe ist nur während der Öffnungszeiten gestattet. Die Öffnungs-zeiten werden an den jeweiligen Eingängen bekanntgegeben. Die Friedhofsverwaltung kann Sonderregelungen treffen.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten eines Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. Als besondere Anlässe sind insbeson-dere Exhumierungen und Baumaßnahmen sowie Witterungsgefahren zu nennen. Hierauf ist durch ein Hinweisschild an den Eingängen bzw. an den zu den gesperrten Friedhofsteilen führenden Wegen hinzuweisen.

§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.

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(2) Kinder unter zehn Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. Sie sind zu beaufsichtigen.

(3) Auf Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. das Befahren mit Fahrzeugen aller Art einschließlich Fahrräder (ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen, handgeführte Transportmittel und Rollstühle sowie Fahrzeuge mit Sondergenehmigung)
  2. 2. das Anbieten von Waren und gewerblichen Diensten aller Art,
  3. 3. die Ausführung störender Arbeiten an Sonn- und Feiertagen oder während der Durchführung von Beisetzungen und Trauerfeiern in der Nähe,
  4. 4. die gewerbsmäßige Fertigung von Fotos,
  5. 5. die Verteilung von Druckschriften, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
  6. 6. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen, insbesondere ist es untersagt Einfriedungen, Hecken und Pflanzungen zu überschreiten und Grabeinfassungen und Vegetations- und Rasenflächen zu betreten oder zu befahren,
  7. 7. Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze und Behältnisse abzulegen,
  8. 8. die Ablagerung von Fremdabfällen,
  9. 9. die Mitführung von Tieren, ausgenommen sind Assistenzhunde,
  10. 10. zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,
  11. 11. die Ausübung sportlicher und sonstiger störender Aktivitäten.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(4) Bei der Grabanlage und Pflege entstehende Verschmutzungen sind unmittelbar nach Erledigung, auch bei kurzzeitigen Unterbrechungen der Arbeit, zu beseitigen.

(5) Jegliche Ruhestörungen sind nicht erlaubt. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen (z. B. Musik bei Totengedenkfeiern oder einer Trauerfeier im Freien).

(6) Das Betreten des Krematoriums, der Leichenhalle, der Feierhalle und anderer Räume, die der Bestattung, dem Abschiednehmen sowie der Verwahrung von Leichnamen dienen, ist nur mit gesonderter Genehmigung, unter Aufsicht bzw. in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung gestattet.

(7) Gedenkfeiern, Kranzniederlegungen und andere nicht mit einer Bestattung zusammen-hängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spä-testens eine Woche vor der Durchführung schriftlich oder per E-Mail bei ihr anzumelden. Das Aufsichtspersonal ist durch die Friedhofsverwaltung befugt, Anweisungen im Rahmen dieser Satzung zu erteilen und durchzusetzen. Schäden, die durch Gedenkfeiern und Kranznieder-legungen an Gräbern und Friedhofsanlagen entstehen, sind durch den Veranstalter anzuzei-gen und werden durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Veranstalters beseitigt.

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§ 7 Zulassung von Gewerbetreibenden

(1) Bestatter, Bildhauer, Steinmetze, Gärtner sowie sonstige Gewerbetreibende haben vor ihrer erstmaligen gewerblichen Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung schrift-lich die Zulassung samt Anfahrtsgenehmigung bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Die erteilte Zulassung behält für 3 Jahre ihre Gültigkeit und ist nur auf Antrag zu verlängern

(2) Die Zulassung ist immer nur für den beantragten Zweck der gewerblichen Tätigkeit gültig. Zum Nachweis ist die Gewerbeanmeldung (unterschrieben und gesiegelt) in Kopie vorzule-gen.

(3) Der Friedhofsverwaltung ist mit den Antragsunterlagen nachzuweisen, dass der Gewer-betreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversiche-rungsschutz besitzt.

(4) Für die mit der Zulassung zu erteilende Anfahrtsgenehmigung sind im Zulassungsantrag alle Fahrzeuge mit Kennzeichen, Typenbezeichnung und zulässiges Gesamtgewicht anzu-geben, welche der Gewerbetreibende auf dem Friedhofsgelände nutzen möchte.

(5) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechti-gungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Mitarbeiterausweis auszufertigen. Der Mitarbeiterausweis und eine Kopie des Zulassungsbescheides samt An-fahrtsgenehmigung ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzei-gen.

(6) Die Gewerbetreibenden, ihre Mitarbeiter und ihre Beauftragten haben die Friedhofssat-zung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie, ihre Mitarbeiter oder ihre Beauftragten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.

(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die nach Abs. 1 ad Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen, wenn diese trotz vorheriger Mah-nung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, die gewerbliche Tätigkeit nach Abs. 2 nicht mehr ausgeübt wird oder die Voraussetzung nach Abs. 3 nicht mehr gegeben ist. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.

(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren den Absätzen 1, 6 und 7 gelten die Best-immungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Die Friedhofsverwaltung agiert dabei gem. § 71a VwVfG als sog. einheitliche Stelle.

§ 8 Ausführung gewerblicher Arbeiten

(1) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Totenruhe auszuführen.

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(2) Gewerbetreibende dürfen das Friedhofsgelände nur mit den für die Arbeit auf den Fried-höfen in der Zulassung nach § 7 Abs. 1 genehmigten Fahrzeugen und zwar mit einer Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h befahren. Diese Fahrzeuge dürfen die Besucher und notwendige Arbeitsabläufe auf dem Friedhof in keiner Weise behindern.

(3) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszei-ten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 18:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätes-tens um 13:00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Ar-beiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 07:00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 08:00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlänge-rungen der Arbeitszeiten zulassen.

(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert wer-den. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ord-nungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, (Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial) ablagern.

(5) Die Wasserzapfstellen sind nach Gebrauch zu schließen. Gewerbliche Geräte dürfen in den Brunnen und an Wasserzapfstellen nicht gereinigt werden.

(6) Der Einsatz von Pestiziden (lnsektiziden, Fungizide, Herbizide u. ä.) ist verboten.

(7) Beschädigungen an Gebäuden, Wegen, Wegekanten, Gräbern und Grünflächen sind unverzüglich durch den Verursacher bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen und - sofern fachlich geeignet — zu beseitigen, erfolgt dies nicht binnen 2 Wochen, werden sie auf Kos-ten des Verursachers durch die Friedhofsverwaltung repariert.

(8) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

III Bestattungsvorschriften

§ 9 Anzeigepflicht, Bestattungszeitpunkt, Trauer- und Gedenkfeiern

(1) Jede Bestattung die auf den Friedhöfen der Stadt Weimar durchgeführt wird, ist unver-züglich, aber spätestens bis nach der Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwal-tung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Bei der Anmeldung ist °die Bestattungsart verbindlich festzulegen und der Bestattungs-/Beisetzungsort anzugeben.

(2) Wird die Bestattung in einer bereits bestehenden Erdwahl-/Urnenwahlgrabstätte ge-wünscht, ist für diese ein gültiges Nutzungsrecht gemäß § 17 Abs. 3 nachzuweisen.

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(3) Mit dem Antrag auf Feuerbestattung ist eine schriftliche Bestätigung des Bestattungs-pflichtigen vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehö-rigen und gegebenenfalls mit der betreffenden Religionsgemeinschaft fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig von Dienstag bis Freitag in der Zeit von 08:00 Uhr bis 14:30 Uhr (Beginn der Feier) und Samstag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr (Beginn der Feier). Beisetzungen und Trauerfeiern finden nicht an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen statt. Die Friedhofsver-waltung kann Ausnahmen zulassen.

(5) Trauerfeiern können in der Feierhalle, im Urnenabschiedsraum, am Grab oder an einer anderen Stelle abgehalten werden. Die Genehmigung hierfür erteilt die Friedhofsverwaltung. Trauerfeiern mit einer Gesamtdauer von mehr als fünfundvierzig Minuten (incl. Ausstattung und Beräumung der Halle) bedürfen der vorherigen Abstimmung mit der Friedhofsverwal-tung.

(6) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschekapseln sind grundsätzlich binnen 6 Monaten nach der Einäscherung zu bestatten. Das den Sterbefall betreuende Bestattungsinstitut hat auf diese Frist zu achten und ggf. bei Überschreitung der Frist gemäß § 17 (3) ThürBestG einen Antrag auf Fristverlängerung beim Gesundheitsamt zu stellen.

(7) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Im Einzelfall, insbesondere aus nach-gewiesenen ethischen oder religiösen Gründen, kann die Friedhofsverwaltung eine Ausnah-megenehmigung für eine Bestattung ohne Sarg erteilen. Die Friedhofsverwaltung kann bei Bestattungsfällen des Satz 1 der Stellung eigenen Bestattungspersonals zustimmen. Daraus entstehende zusätzliche Kosten hat der Bestattungspflichtige zu tragen. Das Öffnen und Schließen des Grabes aber übernimmt grundsätzlich die Friedhofsverwaltung.

§ 10 Aufbahrungen und Abschiednahme

(1) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen Bedenken gegenüber den Besuchern bestehen, können sich Angehörige von den Verstorbenen während der mit der Friedhofsverwaltung vereinbarter Zeiten nochmals persönlich verabschieden. Dies geschieht dann in den Räum-lichkeiten der Friedhofsverwaltung.

(2) Aufbahrungen und das Abschiednehmen am Sarg können in den von der Friedhofsver-waltung dafür vorgesehenen Räumlichkeiten vorgenommen werden. Die Öffnung des Sarges während der Bestattungsfeierlichkeiten ist grundsätzlich nicht zulässig. Die Friedhofsverwal-tung kann Ausnahmen zulassen. Diese sind rechtzeitig vor den Bestattungsfeierlichkeiten zu beantragen.

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§ 11 Überführungen und Leichenhalle

(1) Die Überführung der Verstorbenen in die Leichenhalle erfolgt durch Bestattungsfirmen. Zur Beförderung sind dafür zugelassene Fahrzeuge zu benutzen.

(2) Die Verstorbenen verbleiben, nach der Überführung, bis zur Bestattung in der Leichen-halle.

(3) Für das Betreten der Leichenhalle ist ein Antrag bei der Friedhofsverwaltung zu stellen oder sie darf nur in Begleitung eines Vertreters der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(4) Ziff. Vermeidung von Verwechselungen haben die Bestattungsunternehmen jeweils eine vollständig ausgefüllte Sargkarte dem Leichnam im Sarg beizufügen sowie eine zweite Karte an der Kühlzellentür (Magnettafel) anzubringen. Darüber hinaus müssen die Bestattungsun-ternehmen eine Eintragung im Leicheneingangsbuch vornehmen.

(5) Für Wertgegenstände, die dem Verstorbenen belassen werden, übernimmt die Stadt Weimar keinerlei Haftung.

(6) Fotoaufnahmen und Totenmasken dürfen in der Leichenhalle nur mit Zustimmung der Angehörigen der Verstorbenen und nach Zustimmung der Friedhofsverwaltung angefertigt werden.

§ 12 Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit bis zur Beisetzung oder Einäscherung ausgeschlossen ist. Särge müssen so beschaffen sein, dass

  1. 1. die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird,
  2. 2. dass die Zersetzung des Sarges und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.

Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht ab-baubarem Material (Vollholz oder vergleichbare umweltverträgliche Materialien) erlaubt, die keine umweltgefährdenden Austrittsstoffe oder Zusätze enthalten. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoff oder sonstigen nicht verrottenden Werk-stoffen hergestellt sein.

(2) Särge für die Bestattung dürfen nicht länger als 2,05 m, breiter als 0,70 m und höher als 0,80 m sein. Sind von Satz 1 abweichende Sarggrößen notwendig, ist dies bei Beantragung der Bestattung der Friedhofsverwaltung mitzuteilen und genehmigen zu lassen.

(3) Für die Beisetzung von Aschen ist eine den Vorschriften entsprechende Aschekapsel zu verwenden. Aschekapseln und Überurnen, die in der Erde mit beigesetzt werden, dürfen

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keine umweltgefährdenden Stoffe enthalten. Aschekapseln und Überurnen aus Kunststoff sind nicht zulässig.

(4) Särge und Überurnen werden zur Bestattung oder Einäscherung nur angenommen, wenn durch eine Bestätigung des Herstellers nachgewiesen wird, dass sie den Anforderungen der Absätze 1 bis 3 entsprechen. Der Unbedenklichkeitsnachweis für die Umwelt ist der Fried-hofsverwaltung auf Verlangen vorzuzeigen. Insbesondere ist die Zersetzung innerhalb der Ruhefrist zu gewährleisten.

§ 13 Feuerbestattung

(1) Die Stadt Weimar betreibt eine Feuerbestattungsanlage gem.

§ 22 Thür

BestattG (Krema-torium) und ist für die Einhaltung der für Einäscherungen geltenden gesetzlichen Vorgaben verantwortlich.

(2) Für die Durchführung der zweiten Leichenschau ist entsprechend der Regelung des § 6 ThürBestattG für die erste Leichenschau die Leiche zu entkleiden. Sofern eine Leiche durch den zuständigen Bestatter nicht entsprechend vorbereitet ist, bedient sich der zuständige Facharzt der unteren Gesundheitsbehörde hierzu kostenpflichtig der Angestellten des Kre-matoriums. Für die zweite Leichenschau sind wöchentliche, regelmäßige Termine festge-setzt. Diese sind den zuständigen Bestattern bekannt gemacht.

(3) Der zuständige Facharzt erteilt nach der zweiten Leichenschau die Freigabe zur Ein-äscherung. Die zweite Leichenschau ist in einem Protokoll zu dokumentieren. Alle weiteren Festlegungen zur Bestattung werden im Formular des Bestattungsauftrages verbindlich getroffen.

(4) Bei einer Feuerbestattung tritt die/der Totenfürsorgeberechtigte nach der zweiten Lei-chenschau sämtliche Eigentumsrechte an Dingen in dem Sarg, an und in dem Verstorbenen, an den Betreiber des Krematoriums ab. Nach der Einäscherung werden Metalle, wie ortho-pädische Legierungen, Sargbeschläge, etc. aus der Asche herausgelesen und einem geord-neten Recycling zugeführt. Haftungsausschluss: Wertgegenstände Wie Schmuck sind vor Einstellung des Sarges in die Kühleinrichtung des Krematoriums durch den beauftragten Bestatter zu entnehmen.

§ 14 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden ausschließlich vom Friedhofspersonal ausgehoben und wieder ver-füllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Ober-kante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zu Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke

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Erdwände getrennt sein.

(4) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen. Wenn dies nicht möglich ist, erfolgt ersatzweise eine erneute Bestattung in ein von der Friedhofsverwaltung angewiesenes Grabfeld im Bereich des Hauptfriedhofes.

(5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör rechtzeitig vorher zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber durch die Friedhofsverwaltung Grabzubehör entfernt werden muss, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwal-tung zu erstatten.

§ 15 Bestattung und Beisetzung, Ruhezeiten

(1) Bestattungen und Urnenbeisetzungen sind auf den Friedhöfen in der Regel durch die Friedhofsverwaltung vorzunehmen. •Dazu gehörige Tätigkeiten sind: Transportieren der Sär-ge und Urnen, Ausheben und Schließen der Gräber, Versenken der Särge und Urnen. Bei von der Friedhofsverwaltung genehmigten Ausnahmen ist immer ein Vertreter des Friedhofs-trägers anwesend, dessen Anweisungen zu folgen sind. Der Urnenversand bzw. die Urnen-übergabe an die Bestattungsinstitute erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Für die Bestattungsbezirke gemäß § 3 Abs. 1 folgende Ruhezeiten festgelegt:

  1. 1. für Leichen mit Erdbestattung 30 Jahre,
  2. 2. für Kinderleichen mit Erdbestattung (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) 20 Jahre,
  3. 3. für Urnen mit Urnenbeisetzung 20 Jahre.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen, z. B. eine Ruhezeiterhöhung bei einbalsa-mierten Leichen, zulassen.

§ 16 Ausgrabungen, Um- und Ausbettungen

(1) Die Ruhe der Toten soll nicht gestört werden. Um- und Ausbettungen dürfen daher nur bei Vorlage eines wichtigen Grundes vorgenommen werden.

(2) Innerhalb der ersten sechs Monate nach Beisetzung von Leichen bedarf es einer richter-lichen Anordnung, um diese wieder zu exhumieren. Außerdem bedarf es allgemein bei Ex-humierungen und Umbettungen von Leichen der Zustimmung der unteren Gesundheitsbe-hörde. Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften bedarf es bei Um- und Ausbettungen von Leichen und Aschen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(3) Alle Um- und Ausbettungen werden vom Friedhofspersonal durchgeführt. Die Friedhofs-verwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Um- und Ausbettungen. Ausbettungen aus der-Urnengemeinschaftsgrabstätte (UGG) mit und ohne Namensnennung sind nicht möglich.

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(4) Alle Um- und Ausbettungen erfolgen ausschließlich auf Antrag. Antragsberechtigt sind der Nutzungsberechtigte der jeweiligen Grabstätte (§ 17), der Friedhofseigentümer und die Strafverfolgungsbehörden. Der Antragsteller hat den Nachweis der Antragsberechtigung zu führen.

(5) Die Kosten für die Um- und Ausbettung sowie den Ersatz von Schäden, die dabei an be-nachbarten Grabstätten und Anlagen entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(6) Wird eine Grabstätte durch Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht an ihr. Weiter-führende Ansprüche bestehen gegenüber dem Friedhofsträger nicht.

(7) Die Friedhofsverwaltung kann einer Umbettung von, nach Ablauf der Ruhezeit noch vor-handenen Gebeinen und Aschen, in bereits belegte Grabstätten zustimmen. Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder ge-hemmt.

IV Grabstätten und Nutzungsrechte

§ 17 Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind Teil des jeweiligen Friedhofes und damit Eigentum der Stadt Wei-mar.

(2) Die Friedhofsverwaltung legt die Art der Nutzung der Grabstätten fest.

(3) Folgende Arten der Nutzung von Grabstätten werden auf den Friedhöfen der Stadt Weimar angeboten:

  1. 1. Erdreihengrabstätten (für Erdbestattung),
  2. 2. Erdwahlgrabstätten (für Erdbestattung),
  3. 3. Urnenreihengrabstätten (für Feuerbestattung),
  4. 4. Urnenwahlgrabstätten (für Feuerbestattung),
  5. 5. Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Namensnennung (für Feuerbestattung),
  6. 6. Urnengemeinschaftsgrabstätten ohne Namensnennung (für Feuerbestattung),
  7. 7. Baumgrabstätten (für Feuerbestattung).

(4) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit deren Umgebung.

(5) Erdreihengrabstätten sind für Erdbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgege-ben werden. Die Friedhofsverwaltung kann auch einzelne Grabstätten (außerhalb von Grab-feldern) als Erdreihengrabstätten vergeben. Über die Zuteilung wird eine Graburkunde aus-gehändigt. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Eine Verlänge-rung des Grabnutzungsrechtes ist nicht möglich. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder

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Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird durch die Friedhofsverwaltung drei Mona-te vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntge-macht.

(6) Erdwahlgrabstätten sind für Erdbestattungen bestimmte ein- oder mehrstellige Grabstät-ten, an denen auf Antrag ein verlängerbares Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren ver-liehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Das Nutzungsrecht kann in der Regel wiedererworben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Nach Ablauf der Ruhezeit des Verstorbenen kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die erforderliche Ruhezeit übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der erforderlichen Ruhezeit erworben worden ist.

Endet das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte und wird nicht direkt im Anschluss ohne Unterbrechung verlängert, so besteht auf die Verlängerung des Nutzungsrechtes an dieser Grabstätte kein Anspruch.

(7) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Feuerbestattungen, die der Reihe nach be-legt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Graburkunde ausgehändigt. Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist nicht möglich. Das Abräumen von Urnenreihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird durch die Friedhofsverwaltung drei Mona-te vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntge-macht.

(8) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein verlängerbares Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Friedhofsverwaltung legt die An-zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden dürfen, fest. Ein Wieder-erwerb der Grabnutzungsrechte ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Urnenwahlgrab-stätte möglich. Nach Ablauf der Ruhezeit des Verstorbenen kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die erforderliche Ruhezeit übersteigt oder ein Nut-zungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der erforderlichen Ruhezeit erworben worden ist. Endet das Nutzungsrecht an einer Urnenwahlgrabstätte und wird nicht direkt im Anschluss ohne Unterbrechung verlängert, so besteht auf die Verlängerung des Nutzungs-rechtes an dieser Grabstätte kein Anspruch.

(9) Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Namensnennung sind Grabstätten, auf denen eine von der Friedhofsverwaltung festgesetzte Anzahl von Urnen beigesetzt wird. Über die Ge-staltung dieser Grabstätten bestimmt die Friedhofsverwaltung bzw. die sie tragende Vereini-gung gemäß § 18 Abs. 12. Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Namensnennung werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall wird der Platz für die Dauer der Ruhezeit zur Beiset-zung einer Urne abgegeben. Erst mit der letzten Beisetzung einer Urne in diese Grabstätte beginnt das Grabnutzungsrecht für die gesamte Grabstätte. Eine Verlängerung des Grabnut-zungsrechtes ist nicht möglich. Das Abräumen von Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Na-mensnennung nach Ablauf des Grabnutzungsrechtes wird durch die Friedhofsverwaltung

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drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

(10) Urnengemeinschaftsgrabstätten mit und ohne Namensnennung sind Flächen des Fried-hofs, auf denen Urnen nach einem nicht öffentlich zugängigen Plan beigesetzt werden. Über deren Gestaltung bestimmt die Friedhofsverwaltung bzw. die sie tragende Vereinigung ge-mäß § 18 Abs.12 nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung. In Urnengemeinschafts-grabstätten mit und ohne Namensnennung kann nur bestattet werden, wer zu Lebzeiten die-se Verfügung getroffen hat oder wessen Angehörige diese Entscheidung treffen und schrift-lich bestätigen und wenn keine andere Entscheidung des Verstorbenen bekannt ist. Um- und Ausbettungen aus Urnengemeinschaftsgrabstätten mit und ohne Namensnennung sind nicht möglich.

(11) Baumgrabstätten sind Gemeinschaftsgrabflächen des Friedhofs, auf denen Urnen auf einer baumbestandenen Rasenfläche einzeln beigesetzt werden. Erst im Todesfall wird der Platz für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne abgegeben. Der Platz ist inner-halb der Baumgrabfläche frei wählbar, sofern nicht durch eine andere Urne belegt oder durch stärkere Baumwuzeln durchwachsen. Eine Verlängerung der Grabnutzung ist nicht möglich. Eine Namenskennzeichnung durch die Friedhofsverwaltung mit einem einheitlich gestalteten Namensstein, der rasenbündig über der Urne eingesetzt wird, kann auf Wunsch der Angehö-rigen• erfolgen. Die Gestaltung und Pflege der Gemeinschaftsgrabfläche obliegt der Fried-hofsverwaltung.

(12) Urnen dürfen auch in Erdwahlgrabstätten (2 Urnen pro Sargeinbettungsstelle), mit Aus-nahme der Reihengrabstätten, beigesetzt werden.

§ 18 Nutzungsrechte

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Nutzungsrechte an Grabstätten werden durch die Friedhofsverwaltung wie folgt vergeben:

  1. 1. als Erdreihengrabstätten für nur 1 Erdbestattung mit einem Nutzungsrecht für 30 Jahre
  2. 2. als Erdwahlgrabstätte für Erdbestattung mit einem Nutzungsrecht für 30 Jahre
  3. 3. als Kindergrabstätte für nur 1 Erdbestattung mit einem Nutzungsrecht für 20 Jahre
  4. 4. als Urnenreihengrabstätte für 1 Urne mit einem Nutzungsrecht für 20 Jahre
  5. 5. als Urnenwahlgrabstätte mit Urnenbestattung mit einem Nutzungsrecht für 20 Jahre '
  6. 6. als Urnengemeinschaftsgrabstätte mit und ohne Namensnennung mit einem Nutzungs- recht für 20 Jahre ab letzter Einbettung in die Grabstätte oder in das Grabfeld
  7. 7. als Urnengemeinschaftsgrabstätte ohne Namensnennung mit einem Nutzungsrecht für 20 Jahre ab letzter Einbettung in das Grabfeld
  8. 8. als Baumgrab für Urnen mit einem Nutzungsrecht für 20 Jahre

(3) Die Nutzungszeit kann bei Wahlgrabstätten für Erdbestattung und für Feuerbestattung auf Antrag um 5 bis 30 Jahre, jeweils in Fünfjahresschritten, verlängert werden. Über den

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Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt. Die jeweilige Verlängerung er-folgt nur bis zur maximalen Obergrenze von 20 Jahren bei Urnenwahlgräbern und 30 Jahren bei Erdwahlgräbern. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(4) Der Nutzungsberechtigte darf, unter Beachtung des Umfanges der Nutzungsrechte, sich und Angehörige bestatten bzw. beisetzen lassen. Die Ruhezeit beträgt bei Erdbestattung 30 Jahre und bei Urnenbeisetzung 20 Jahre.

(5) Als Angehörige im Sinne dieser Satzung gelten.

  1. 1. der Ehegatte,
  2. 2. die Verwandten in gerader Linie,
  3. 3. die Ehegatten der unter 2. Genannten Personen
  4. 4. die Geschwister und Stiefkinder,
  5. 5. die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

(6) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht und die Pflicht, das Grab nach den Vorschriften dieser Satzung (§§ 19 und 21) selbst zu gestalten und zu pflegen oder dies durch von der Friedhofsverwaltung zugelassene Gewerbetreibende vornehmen zu lassen.

(7) Ändert sich die Anschrift des Nutzungsberechtigten oder soll das Nutzungsrecht übertragen werden, ist dies vom bisherigen Nutzungsberechtigten schriftlich bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Das Nutzungsrecht geht erst mit Umschreibung der Urkunde nach Abs. 3 über. Für den Fall des Ablebens eines Nutzungsberechtigten soll• dieser einen Nachfolger für das Nutzungsrecht bestimmen. Wird keine Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

  1. 1. auf den Ehegatten
  2. 2. auf die Kinder
  3. 3. auf die Stiefkinder •
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter
  5. 5. auf die Eltern
  6. 6. auf die vollbürtigen Geschwister
  7. 7. auf die Halbgeschwister
  8. 8. auf die Stiefgeschwister
  9. 9. auf die nicht unter 1 bis 8 fallenden Erben.

Die Annahme des Nutzungsrechtes kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Fried-hofsverwaltung verweigert werden. Das Nutzungsrecht geht dann auf den Nächstältesten in der Gruppe über.

(8) Wird vorzeitig auf das Nutzungsrecht verzichtet, ist dieses der Friedhofsverwaltung schriftlich unter Beifügung der Urkunde nach Abs. 3 mitzuteilen. Ein Verzicht ist nur möglich, wenn die Ruhezeit gemäß § 15 Abs. 2 abgelaufen ist, Eine Rückzahlung der anteiligen Restnutzungsgebühr erfolgt nicht.

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(9) Die Nutzungsberechtigten informieren die Friedhofsverwaltung rechtzeitig über den Ab-lauf des Nutzungsrechtes. Innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Ablauf der Nutzungs-rechte haben die Nutzungsberechtigten die Grabmale und das sonstige Grabzubehör zu entfernen. Geschieht dies nicht, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätten auf Kosten der Nutzungsberechtigten oberflächig beräumen und die entfernten Gegenstände endgültig beseitigen. Eine Aufbewahrungspflicht hinsichtlich dieser Gegenstände besteht nicht. Bei Reihengrabfeldern macht die Friedhofsverwaltung den Ablauf der Nutzungsrechte und den Zeitpunkt der oberflächigen Räumung der Grabfelder ortsüblich bekannt.

(10) Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn die neue Ruhefrist den Zeitraum des beste-henden Nutzungsrechts nicht übersteigt. Wird die bestehende Nutzungszeit durch die neue Ruhefrist überschritten, ist das Nutzungsrecht für die noch nicht abgedeckte Ruhezeit nach-zukaufen. Die Gebühr für das nachzukaufende Nutzungsrecht richtet sich nach der Gebüh-rensatzung

(11) Das Nutzungsrecht kann nur bei Wahlgräbern verlängert werden.

(12) Sozialen Zielen verpflichteten Zusammenschlüssen, Glaubensgemeinschaften und Kir-chen können besondere Nutzungsrechte vertraglich eingeräumt werden.

(13) Die Zuerkennung und Unterhaltung von Gräbern nach dem „Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft" obliegt der Stadt Weimar. Diese Grabstätten haben ein unbegrenztes Ruherecht.

V Gestaltung der Grabstätten

§ 19 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Die Friedhofsverwaltung kann für einzelne Bereiche eines Friedhofes besondere Gestal-tungsvorschriften festlegen (§ 20). Grabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften wer-den in allen Bestattungsbezirken vorgehalten.

(2) Gräber und Grabmale sind — unbeschadet der besonderen Anforderungen des § 20 für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und an das Ensemble des Friedhofs und insbesondere das umgebende Grabfeld anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen sowie in seiner Gesamtanlage gewahrt und der Denk-malstatus des gesamten Friedhofes berücksichtigt werden.

(3) Die Einfassung der Grabstätte mittels Kantensteinen, Borde und ähnlichem darf nur nach den für das Grabfeld geltenden Bestimmungen erfolgen.

(4) Das Bedecken von Grabstätten oder Teilen von diesen mit Splitt, Kies (auch Marmorkies) und anderem Material, das keine Vegetation zulässt und Umsetzungsprozesse im Boden verlangsamt, ist nicht gestattet.

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(5) Vasen oder andere Gefäße für kurzlebigen Pflanzenschmuck sollen in Form, Material und Dekor der Würde des Ortes entsprechen. Von der Verwendung leicht zerbrechlicher Materia-lien ist aus Arbeitsschutzgründen abzusehen.

(6) Sitzgelegenheiten in den Grabfeldern dürfen ausschließlich von der Friedhofsverwaltung aufgestellt werden.

(7) Gehölze für Grabstätten dürfen eine Höhe von 150 cm nicht überschreiten. Alle auf Grab-stätten aufstehenden Bäume sind Eigentum der Stadt Weimar. Eingriffe in den bestehenden Gehölzbestand (mehr als 150 cm Höhe) im Rahmen der Grabgestaltung und der Grabpflege müssen bei der Friedhofsverwaltung vor Durchführung beantragt und von dieser genehmigt werden. Die Friedhofsverwaltung kann darüber hinaus Gehölze von mehr als 150 cm Höhe zurücksetzen lassen.

(8) Die Gestaltung und Unterhaltung aller Flächen außerhalb der zur Nutzung vergebenen Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 20 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Gesonderte Bedingungen für die Gestaltung gelten für Areale mit einer Häufung denk-malgeschützter Grabstätten sowie für denkmalgeschützte Abteilungen. Die Friedhofsverwal-tung trifft Festlegungen zu den Gestaltungsvorschriften im Einvernehmen mit der Unteren Denkmalschutzbehörde. Die Friedhofsverwaltung erlässt hierzu Vorschriften zur Gestaltung und Bearbeitung der Grabmale, zur Materialwahl sowie zur Bepflanzung und Pflege der Grä-ber. Die Anforderungen, die sich aus dem Thüringer Denkmalschutzgesetz (ThürDSchG) ergeben — insbesondere die Erlaubnispflicht bei verändernden Maßnahmen (§ 13 ThürDSchG) bleiben hiervon unberührt.

(2) Die Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft werden durch das Grünflächen-und Friedhofsamt in Übereinstimmung mit dem Gräbergesetz in der jeweils gültigen Fassung gestaltet.

(3) Das Grünflächen- und Friedhofsamt kann für neu anzulegende Grabfelder besondere Gestaltungsvorschriften festlegen.

§ 21 Grabgestaltung und –pflege

(1) Die Bepflanzung einer Grabstätte darf die anderen Gräber und öffentlichen Wege nicht beeinträchtigen.

(2) Die Verwendung von Grabschmuck, der vollständig oder teilweise aus nicht kompostier-baren Materialien (Plastik, Metall, Metallimitationen, imprägniertes Papier) gefertigt wurde, ist verboten. Nicht verrottende Verpackungen sind in die besonders ausgewiesenen Behälter zu

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geben. Es ist nicht gestattet, Grabsteine und Randeinfassungen oder Teile davon in diese Behälter zu verbringen.

(3) Die Bepflanzung und Pflege der Gräber obliegt den Nutzungsberechtigten. Mit den Arbei-ten dürfen auch Dritte, unter Beachtung der Vorschriften des § 7, beauftragt werden.

(4) Wird ein Grab nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder ortsüblich gepflegt, so hat der Nut-zungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung diesen Man-gel innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist abzustellen. Ist der Verantwort-liche nicht bekannt oder lässt sich nicht ohne weiteres ermitteln, wird für 3 Monate ein Hin-weis auf der Grabstätte angebracht. Wird die Aufforderung bis zum Termin, spätestens bis zum Ablauf der 3 -Monats -Frist des S. 2 nicht befolgt, veranlasst die Friedhofsverwaltung das Herrichten auf• Kosten des Nutzungsberechtigten (Ersatzvornahme). In besonderen Fäl-len kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen (durch schriftlichen Bescheid) sowie die Beräumung, Einebnung und landschaftliche Anpassung veranlassen. Der Nutzungsberechtigte wird im Bescheid darüber informiert, dass das Grab-mal und die sonstige Grabausstattung drei Monate nach Unanfechtbarkeit des Entziehungs-bescheides von der Stadt Weimar entfernt wird. Privatrechtliche Erstattungsansprüche ent-stehen dadurch nicht.

(5) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck bzw. Grabausstattung gilt Abs. 4 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht oh-ne weiteres zu ermitteln, so darf die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck bzw. Grabaus-stattung nach Fristablauf entfernen.

(6) Zwangsmaßnahmen nach Abs. (4) und (5) sind dem Verantwortlichen vorher anzudro-hen.

VI Gestaltung der Grabmale

§ 22 Grabmalgestaltung

(1) Es sind stehende und liegende Grabmale zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann Aus-nahmen und Einschränkungen für Grabfelder und/oder Grabreihen festlegen.

(2) Neu aufzustellende Grabmale sind mit folgenden Kernmaßen zu fertigen:

  1. 1. Einzel-Erdbestattungsgräber (Reihengrab oder Wahlgrab mit Abmaßen Länge 250 cm x Breite 125cm) B 50 cm, H 90 cm, T 12 — 16 cm.
  2. 2. Erdwahlgrab (Breite ab 150 cm) B 110 cm, H 90 cm, T 12 — 16 cm.
  3. 3. Urnenreihen- und Wahlgrab (Breite bis 100 cm) B 40 - 50 cm, H 80 cm, T 12 — 16 cm.
  4. 4. Urnenwahlgrab (Breite ab 150 cm) B 110 cm, H 90 cm, T 12 — 16 cm.
  5. 5. Bei schmaleren Urnenwahlgräbern ist die Breite des Grabmals anzupassen. Zwischen Grabmal und Außenkante der Grabbegrenzung muss ein Abstand von mindestens 20 cm eingehalten werden.

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  1. 6. Kissensteine und Stelen sind dem Platz und dem Grabfeld anzupassen. Kissensteine haben grundsätzlich den Charakter eines flach oder schräg liegenden Steines und haben die Gesamthöhe von 40 cm nicht zu überschreiten. Kissensteine sind entweder direkt bodenliegend oder auf einem Stützstein zu befestigen. Stelen haben eine Min- desthöhe von 60 cm und haben grundsätzlich den Charakter eines stehenden Steines.
  2. 7. Holzgrabmale und Metallgrabmale sind nur zulässig, wenn sie industriell oder hand- werklich gefertigt wurden und in der Größe den umliegenden Grabmalen entsprechen.
  3. 8. Für Einzel-Erdbestattungsgräber (Wahlgrab Rastermaß L 250 x B 150cm oder Reihen- grab L 250 x B 125cm) sind Einfassungen in der Größe L 180 x B 80 cm Außenmaß einzuhalten.
  4. 9. Grabstätten dürfen maximal nur bis zu 1/3 der Fläche abgedeckt werden. Die Standflä- che des Grabsteins, wenn dieser innerhalb der Grabeinfassung steht, ist bei der abge- deckten Fläche mitzurechnen. Bei Gräbern mit Steineinfassungen gilt die lnnenfläche der Einfassung.

(3) Zur Herstellung von Grabmalen und Einfassungen sind folgende Materialien zugelassen: Hölzer, Natursteine und Metalle. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(4) Alle im § 22 benannten Grabmalhöhen gehen von der Oberkante des Geländes aus

§ 23 Grabmalgenehmigung

(1) Die Friedhofsverwaltung muss der Errichtung bzw. Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen schriftlich durch eine Grabmalgenehmigung zustimmen. Bei der Vergabe der Aufträge zur Anfertigung oder Veränderung der Grabmale muss diese bereits vorliegen. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 30 cm x 30 cm sind. Das Setzen von provisorischen Namensträgern aus Holz in der ortsüblichen Art und Weise (umweltgerechte Ausführung) ist nach der Beisetzung für 2 Jahre zustimmungsfrei. Die Anträge sind vom Nutzungsberechtigten (§ 18) oder dessen Beauftragten rechtzeitig (bis zu 4 Wochen Bearbeitungsdauer), unter Nachweis eines gültigen Nutzungsrechtes, zu stel-len.

(2) Den Anträgen sind die zur Prüfung der Entwürfe notwendigen Zeichnungen und Unterla-gen beizufügen, insbesondere

  1. 1. Grabmalsentwurf (ggf. auch Foto) einschl. Grundriss und Ansicht im Maßstab 1:10, An- gaben über den Werkstoff, die Bearbeitung, Inhalt, Form und Anordnung der Schrift oder sonstiger Zeichen sowie über die Fundamentierung. Soll auf der Grabstätte eine OR -Code angebracht werden, so ist dieser ähnlich der Grabinschrift mit zu beantragen und zum Zeitpunkt der Antragstellung ist ein Ausdruck der durch den QR-Code aufge- rufenen Website dem Antrag beizufügen. Der Grabnutzungsberechtige trägt die volle Verantwortung für alle Inhalte der Websites, die durch den OR -Code abrufbar sind.
  2. 2. Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Anga- be des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung, soweit dies zum Verständnis erforderlich ist.

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(3) In besonderen Fällen ist ein Modell im Maßstab 1:10 vorzulegen oder in natürlicher Grö-ße auf der Grabstätte aufzustellen.

(4) Entspricht ein aufgestelltes Grabmal oder eine Grabeinfassung nicht der genehmigten Zeichnung oder ist es ohne Zustimmung errichtet oder geändert worden, so kann die Fried-hofsverwaltung dessen Beseitigung vom Nutzungsberechtigten verlangen bzw. die Beseiti-gung auf Kosten des Nutzungsberechtigten selbst veranlassen.

(5) Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist auch für jede Errichtung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen notwendig. Die Absätze (1) und (2) gelten entsprechend.

(6) Das Aufstellen eines Grabmals auf den Friedhöfen darf in der Regel erst erfolgen, wenn die genehmigte Werkzeichnung und eine Bescheinigung über die entrichtete Gebühr für die Grabmalgenehmigung vorgelegt werden können.

(7) Die Grabmahlgenehmigung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung errichtet worden ist. Nicht genehmigungspflichtige provisorische Namensträger nach (1) sind hiervon nicht betroffen.

§ 24 Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie des Bundesverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen in der jeweils gültigen Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind.

(2) Zur Befestigung der Grabmale im Fundament dürfen nur rostfreie Metalldübel verwendet werden. Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Fried-hofsverwaltung bestimmt die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befesti-gung, insbesondere die Größe und die Stärke der Fundamente. Sie überprüft die Einhaltung der Vorschriften zur Fundamentierung sowie deren Durchführung.

§ 25 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft in gutem und ver-kehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Wer-den Grabmale und sonstige bauliche Anlagen im Laufe der Zeit durch das Wurzelwachstum von Bäumen bewegt, so ist dies ein in der parkartigen und Baum bestandenen Struktur des Friedhofs begründeter natürlicher Vorgang, für den die Friedhofsverwaltung keine Verant-wortung trägt. Ein selbstständiges Kappen oder Verletzen der Wurzeln ist nicht zulässig. In einem solchen Fall ist es seitens eines Fachbetriebes möglich im Fundamentbereich mit

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Wurzelbrücken zu arbeiten. Notwenige Maßnahmen sind mit der Friedhofsverwaltung vor Durchführung abzustimmen.

(2) Stellt die Friedhofsverwaltung bei der Kontrolle eine Gefährdung durch mangelnde Standsicherheit der Grabmale, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von ihnen fest, hat der Nutzungsberechtigte unverzüglich für die Wiederherstellung der ordnungsgemäßen Standsicherheit zu sorgen. Bei Gefahr im Verzuge trifft die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Niederlegen von Grabmalen, Ab-sperrungen) Der Nutzungsberechtigte wird schriftlich oder durch Benachrichtigung auf dem Grab über den ordnungswidrigen Zustand informiert und zur Beseitigung innerhalb einer an-gemessenen Frist aufgefordert. Kommt er der Aufforderung nicht fristgerecht nach, trifft die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten entsprechende Sicherungsmaß-nahmen (z.B. Niederlegung). Die Stadt Weimar ist verpflichtet, vom Grab zur Sicherung ent-fernte Sachen für drei Monate aufzubewahren, danach fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Kommune. Ist die Adresse des Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Der Nutzungsberechtigte haftet für jeden Schaden, der durch das Umstürzen von Grab-malen oder Grabmalteilen verursacht wird.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes erhalten werden sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen Die Friedhofsverwaltung bestimmt für die Umgebung sol-cher geschützten Grabmale die Beibehaltung oder Wiederherstellung besonderer Formen der Grabgestaltung oder der Grabbepflanzung.

§ 26 Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes dürfen Grabmale sowie sonstige bau-liche Anlagen und Bepflanzungen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Fried-hofsverwaltung entfernt werden. Wird vor Ablauf der Ruhezeit die Fläche beräumt, ist der Nutzungsberechtigte trotzdem verpflichtet bis zum Ablauf der Ruhezeit die Grabstätte in ei-nem gepflegten Zustand zu halten.

(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes am Grab bzw. der Entziehung des Nutzungsrechtes nach § 18 sind Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen (insbesondere auch deren Fundamente) zu entfernen. Dafür bedarf es eines von der Friedhofsverwaltung genehmigten ,Antrages auf Räumung der Grabstätte'. Geschieht dies nicht innerhalb von 3 Monaten nach Genehmigung, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte ab-räumen zu lassen.

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(3) Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen zu verwahren. Grabmal und sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Weimar über.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann ohne Zustimmung aufgestellte Grabmale, die nicht den Bestimmungen des Abschnittes VI entsprechen, entschädigungslos und auf Kosten der. Nut-zungsberechtigten entfernen.

(5) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, die Zustimmung zur Entfernung eines Grabmales zu verweigern, wenn dieses in besonderem Maß zur Gestaltung des Friedhofes und zum Gesamteindruck beiträgt oder unter die Regelung des § 25 Abs.4 fällt. Nach Ablauf des Nut-zungsrechts geht dieses in den hier geregelten Fällen automatisch auf die Friedhofsverwal-tung über.

VII Gebühren

§ 27 Gebührenpflicht

Für die Benutzung der von der Stadt Weimar verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Weimar erhoben.

VIII Schlussvorschriften

§ 28 Weitergeltung von Vorschriften

(1) Bei Grabstätten, über die die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschrif-ten.

(2) Die Verlängerung des Nutzungsrechts an diesen Grabstätten richtet sich nach dieser Satzung.

(3) Nach dieser Satzung nicht mehr zugelassene Einfassungen und Anlagen sind von allen Gräbern zu entfernen, sobald sie verfallen, das Nutzungsrecht am Grab abgelaufen oder übertragen werden soll, oder eine Beisetzung im Grab erfolgen soll.

§ 29 Haftung

Die Stadt Weimar haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder

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höhere Gewalt entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt Weimar nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 30 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 19 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürK0) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Bestimmungen dieser Satzung

  1. 1. die Beisetzung von verstorbenen Personen oder Aschen außerhalb des in § 2 Abs. 1 genannten Personenkreises ohne Genehmigung nach Abs. 2 vornimmt oder vorneh- men lässt,
  2. 2. gesperrte Friedhöfe, einzelne Abteilungen oder Teile von solchen Friedhöfen besucht (§ 5 Abs. 2),
  3. 3. auf dem Friedhof ungenehmigt Fahrzeuge benutzt, Tiere mitbringt, für gewerbliche Dienste wirbt, gewerbsmäßig fotografiert und Abfälle auf den Friedhof mitbringt und entsorgt, sowie Abfall und Abraum außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze und Be- hälter lagert (§ 6 Abs. 3),
  4. 4. durch Arbeiten an Grabstätten entstehende Verschmutzungen nicht beseitigt (§ 6 Abs. 4),
  5. 5. Ruhestörung durch Fehlverhalten bewirkt bzw. ohne Genehmigung der Friedhofs- verwaltung dem Friedhofszweck entsprechende Totengedenkfeiern oder Trauerfeiern im Freien mit musikalischer Umrahmung gestaltet (§ 6 Abs. 5),
  6. 6. das Krematorium, die Leichenhalle, die Feierhalle und andere in § 6 Abs.6 genannten Gebäude der Friedhofsverwaltung ohne Aufsicht bzw. Zustimmung der Friedhofsver- waltung betritt (§ 6 Abs. 6 und § 11 Abs. 3),
  7. 7. Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt (§ 6 Abs.7)
  8. 8. ein Gewerbe auf dem Friedhof ohne Zulassung der Friedhofsverwaltung ausübt (§ 7 Abs. 1 und 2),
  9. 9. bei einer gewerblichen Tätigkeit auf den Friedhöfen entgegen § 8 Abs.1 — 6 die Toten- ruhe stört, unberechtigt (ohne Anfahrtsgenehmigung gem. § 7 Abs.1, 4 Fahrzeuge be- nutzt, die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet, Arbeiten außerhalb der Öff- nungszeiten ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung ausführt, die Sauberkeit durch abgelagerte Werkzeuge, Materialien oder Abfälle beeinträchtigt, Wasserzapfstellen missbräuchlich nutzt, Pestizide einsetzt und Friedhofsanlagen beschädigt
  10. 10. eine Bestattung ohne vorherige Anmeldung und / oder ohne Erwerb eines hierfür not- wendigen Nutzungsrechts durchführt (§ 9 Abs.1,2)
  11. 11. eine Bestattung entgegen den Festsetzungen der Friedhofsverwaltung durchführt (§ 9 Abs. 4 und 5),
  12. 12. Fotoaufnahmen und Totenmasken in der Leichenhallte ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung anfertigt (§ 11 Abs.6)
  13. 13. Särge verwendet, die nicht aus Holz und dem Zweck entsprechend hergestellt sind o- der Stoffe enthalten, die bei einer Feuer- oder Erdbestattung Umweltgifte emittieren (§ 12 Abs. 1),
  14. 14. Urnen oder Aschekapseln verwendet, die Umweltgifte in den Boden emittieren oder aus nicht zersetzbarem Kunststoff sind (§12 Abs. 3)

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  1. 15. Bestattungen und Ausgrabungen entgegen §§ 14 und 15 ausführt oder ausführen lässt
  2. 16. Umbettungen und Ausbettungen ohne die dafür notwendigen Genehmigungen vor- nimmt oder vornehmen lässt (§ 16 Abs. 2, 3 und 7),
  3. 17. eine Grabstelle nicht nach den allgemeinen Gestaltungsgrundsätzen oder besonderen Gestaltungsvorschriften anlegt (§ 19 bis § 22)
  4. 18. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung oder von der Zustimmung der Friedhofsverwaltung abweichend errichtet, verändert, oder entfernt (§ 23 und § 26)
  5. 19. Grabmale und sonstige Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 24 und § 25).

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.Februar 1987 (BGBI. I S. 602) in seiner jeweils gültigen Fassung findet Anwendung.

(3) Schadensersatzforderungen werden mit der Geldbuße nicht abgegolten.

§ 31 Verwaltungsbehörde

Verwaltungsbehörde, soweit es keine anderen Ämter betrifft, im Sinne der aktuellen Fassung des OWiG ist das Bau-, Grünflächen- und Umweltamt.

§ 32 Gleichstellungsbestimmung

Die Bezeichnungen von Personen sowie auch Status- und Funktionsbezeichnungen in die-ser Satzung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 33 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 26. Januar 2011 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 11. Oktober 2016 außer Kraft.

Weimar, den 11.08.2025

Friedhofssatzung: Veröffentlicht im Rathauskurier Nr. 11/25 vom 17.09.2025, S. 11

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Weimar?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Weimar mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 99xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Weimar anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Weimar
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes laut Satzung
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Weimar (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 99xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Weimar:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €