🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.10.2016 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung (FGS)
des Marktes Weiltingen
vom 08.09.2016
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Weiltingen folgende Satzung:
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Der Markt Weiltingen erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühr (§ 4),
b) Leichenhausgebühr Frankenhofen (§ 5),
c) sonstige Gebühren (§ 7).
§ 2
Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr (§4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwara) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 30 Friedhofssatzung,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats. (2) Die Leichenhausgebühr Frankenhofen (§ 5) entsteht mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 7) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch den Markt Weiltingen. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt bei der in der Friedhofssatzung festgelegten Ruhezeit füra) eine Einzelgrabstätte 418,00 €,
b) eine Doppelgrabstätte 837,00 €,
c) eine Familiengrabstätte 1.255,00 €,
d) eine Einzelurnenerdgrabstätte 209,00 €,
e) eine Doppelurnenerdgrabstätte 418,00 €
f) eine Rasenerdgrabstätte 468,00 €,
g) eine Urnenrasengrabstätte 259,00 €
(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für 5 Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).
§ 5
Leichenhaus Frankenhofen
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt 40,00 €.
§ 6
Grabräumung
Für das Abräumen einer Grabstätte und die Entsorgung des anfallenden Materials sowie die Einsaat mit Gras werden folgende Gebühren erhoben:
| Einzelgrab | Doppelgrab | |
|---|---|---|
| a) Grabmal | 100,00 € | 150,00 € |
| b) Grabeinfassung | 150,00 € | 200,00 € |
| c) Grababdeckung | 100,00 € | 150,00 € |
| d) Bepflanzung | 50,00 € | 70,00 € |
| e) Einsaat | 20,00 € | 30,00 € |
| f) Entnahme u. Entleerung einer Urne | 50,00 € | 50,00 € |
| g) Auflösung Rasengrab | 60,00 € |
§ 7
Sonstige Gebühren
(1) Die Verwaltungsgebühr für jeder Beerdigung bzw. Urnenbeisetzung beträgt einheitlich 40,00 €. (2) Für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts nach § 16 Friedhofssatzung wird eine Gebühr von 40,00 € erhoben. (3) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, wird eine Gebühr von 40,00 € erhoben. (4) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage vor Ablauf der Ruhefrist entfernen zu dürfen, wird eine Gebühr von 40,00 € erhoben.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.10.2016 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.08.1992 mit der 3. Satzung zur Änderung der Bestattungsgebührensatzung des Marktes Weiltingen vom 08.11.2005 außer Kraft.
Weiltingen, den 08.09.2016
Christoph Schmidt Erster Bürgermeister
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Weiltingen (Bayern)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: