Friedhofsgebühren Weiler-Simmerberg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Markt Weiler-Simmerberg · Bayern · PLZ 88171

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 15.03.2021, zuletzt geändert 21.11.2022 (gültig ab 01.01.2023)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
800,00 €*
Gesamtkosten für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Weiler-Neubereich; Weiler-Alt u. Simmerberg: 30 €/Jahr; ggf. zzgl. MwSt.
🧮 40 €/J. × 20 J. = 800 €
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. 1 GebS (Einzelgrab, 1 Grabstelle)
🏛️ Sargwahlgrab (2 Plätze)
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit) 👥 2 Plätze
800,00 €*
Gesamt für 2 Grabstellen (20 J. Ruhezeit)
* Bedingung: Kein gesonderter Wahlgrab-Tarif; Gebühr gilt je Grabstelle (Doppelgrab = 2 Grabstellen, Gebühr vervielfacht...
💡 Umgerechnet: 400 € pro Grabplatz / Person
🧮 40 €/J. × 20 J. = 800 € · für 2 Grabstellen (Ø 400 € je Person / Stelle)
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. 1 GebS (Einzelgrab, 1 Grabstelle)
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
400,00 €*
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Weiler-Neubereich; Weiler-Alt u. Simmerberg: 30 €/Jahr; ggf. zzgl. MwSt.
🧮 40 €/J. × 10 J. = 400 €
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. 1 GebS (Urnengrab, 1 Grabstelle)
🕊️ Urnenwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
520,00 €*
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Urnenflur; Urnenwand nur als Doppelnische (2 Urnen): 80 €/Jahr
🧮 52 €/J. × 10 J. = 520 €
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. 5 GebS (Urnenflur, 1 Grabstelle)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
440,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Sarg normale Tiefe; Zuschläge z. B. für Frostboden/Übergröße möglich
🧮 Sarg: 440 € · Urne: 100 €
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 5 GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
128,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Inkl. Leichenhausbelegung; ggf. zzgl. MwSt.
📄 § 5 Abs. 3 Ziff. 1 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 15.03.2021, zuletzt geändert 21.11.2022 (gültig ab 01.01.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌‌​​‌ Friedhofsgebührensatzung des Marktes Weiler-Simmerberg vom 15.03.2021 (gültig ab 01.05.2021)

Markt Weiler-Simmerberg

www.weiler-simmerberg.de

Satzung

des Marktes Weiler-Simmerberg für die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 15.03.2021

Der Markt Weiler-Simmerberg erlässt auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) folgende Satzung:

§ 1

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Der Markt Weiler-Simmerberg erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben: a) Grabnutzungsgebühren (§ 4) b) Bestattungsgebühren (§ 5) c) Sonstige Gebühren und Sonderleistungen (§ 6)

§ 2

Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist, a) wer zur Traugung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt, d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

Friedhofsgebührensatzung des Marktes Weiler-Simmerberg vom 15.03.2021

§ 3

Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 der Friedhofssatzung,

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren und Sonderleistungen (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Grabnutzungsgebühren

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für

1. Friedhof Weiler im Allgäu (Neuer Friedhofsbereich) Urnen-, Einzel- und DoppelgrabfelderGebühr für eine Grabstelle 40,00 Euro
2. Friedhof Weiler im Allgäu (Alter Friedhofsbereich) Kinder-, Urnen-, Einzel- und DoppelgrabfelderGebühr für eine Grabstelle 30,00 Euro
3. Friedhof Simmerberg Kinder-, Urnen-, Einzel- und DoppelgrabfelderGebühr für eine Grabstelle 30,00 Euro
4. Urnenwandanlagen Urnennischen in UrnenwandGebühr für eine Doppelnische 80,00 Euro
5. Urnenflur Urnengrab im UrnenflurGebühr für eine Grabstelle 52,00 Euro

Friedhofsgebührensatzung des Marktes Weiler-Simmerberg vom 15.03.2021

(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts ist jederzeit möglich. Hierfür wird ein Jahresbeitrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).

(3) Bei mehreren Grabstellen vervielfachen sich die vorstehenden Gebühren entsprechend.

(4) Eine Rückvergütung von Grabgebühren findet bei vorzeitiger Grabaufgabe oder Auflassung des Nutzungsrechts nicht statt. Dies gilt nicht für den Fall, dass im überwiegenden öffentlichen Interesse die Auflassung vom Markt Weiler-Simmerberg verlangt wird.

§ 5 Bestattungsgebühren

(1) Grabherstellung

1.Grabherstellung (Sarg, normale Tiefe)440,00 Euro
1.1.Zuschlag für Arbeiten außerhalb der Regelbestattungszeit110,00 Euro
1.2.Zuschlag für Arbeiten bei Frostboden43,75 Euro
2.Zuschlag für Arbeiten bei Sarg-Übergrößen (200 x 70 cm)100,00 Euro
3.Grabherstellung (Tiefgrab)515,00 Euro
3.1.Zuschlag für Arbeiten außerhalb der Regelbestattungszeit128,75 Euro
3.2.Zuschlag für Arbeiten bei Frostboden43,75 Euro
4.Grabherstellung (Kindergrab)200,00 Euro
4.1.Zuschlag für Arbeiten außerhalb der Regelbestattungszeit50,00 Euro
4.2.Zuschlag für Arbeiten bei Frostboden33,75 Euro
5.Grabherstellung (Erd-Urnengrab)100,00 Euro
5.1.Zuschlag für Arbeiten außerhalb der Regelbestattungszeit27,50 Euro
5.2.Zuschlag für Arbeiten bei Frostboden36,25 Euro
6.Abräumung eines bewachsenen Grabes20,00 Euro

(2) Urnenwandbestattung (§ 5 Abs. 2)

1.Urnenwandbeisetzung mit Angehörigen60,00 Euro
2.Urnenwandbeisetzung ohne Angehörige40,00 Euro
3.Zuschlag für Arbeiten außerhalb der Regelbestattungszeit15,00 Euro

Friedhofsgebührensatzung des Marktes Weiler-Simmerberg vom 15.03.2021

(3) Gebühren für die Nutzung der Friedhofseinrichtungen inklusive Leichenhausbelegung in Weiler im Allgäu, Simmerberg und Ellhofen

  1. 1. Nutzung der Friedhofseinrichtungen (inklusive Leichenhaus) 128,00 Euro

(4) Gebühren für den Leichenhausdienst in Weiler im Allgäu und Simmerberg

  1. 1. Leichenhausdienst (Normalgebühr) 40,00 Euro
  2. 1.1. Zuschlag für Arbeiten außerhalb der Regelbestattungszeit 20,00 Euro
  3. 2. Leichenhausdienst bei Sargüberführung nach auswärts 40,00 Euro
  4. 3. Leichenhausdienst ohne Leichenhausbelegung 25,00 Euro
  5. 4. Sargträger, je Helfer 40,00 Euro

(5) Erdausgrabung von Leichen und Urnen

  1. 1. Normalgrab 800,00 Euro
  2. 2. Tiefgrab 1.000,00 Euro
  3. 3. Urne 150,00 Euro
  4. 4. Sarg-Wiederbestattung im gleichen Grab 125,00 Euro

§ 6

Sonstige Gebühren und Sonderleistungen

Der Markt Weiler-Simmerberg erhebt neben den Grabnutzungs- und Bestattungsgebühren folgende sonstige Gebühren und Sonderleistungen:

  1. 1. Abräumen eines Grabes mit Grabstein und Umfassung bei Ablauf der allgemeinen Ruhezeit oder vorzeitiger Grabaufgabe, pro Grabstelle 100,00 Euro
  2. 2. Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten auf den gemeindlichen Friedhöfen 50,00 Euro
  3. 3. Genehmigung von Grabdenkmälern 35,00 Euro
  4. 4. Verwaltungskostenersatz je Sterbefall einschließlich Nutzungsrechtverlängerung 50,00 Euro
  5. 5. Verwaltungskostenersatz je Sterbefall für die Leichenhausnutzung in Ellhofen 22,00 Euro
  6. 6. Verwaltungskostenersatz je Nutzungsrechtverlängerung 10,00 Euro

Friedhofsgebührensatzung des Marktes Weiler-Simmerberg vom 15.03.2021

Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührensatzung keine Ansätze enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach den in dieser Gebührensatzung bewerteten vergleichbaren Leistungen zu bemessen sind.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.05.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 01.01.2015, zuletzt geändert durch die erste Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 06.11.2017, außer Kraft.

Weiler im Allgäu, 15.03.2021 Markt Weiler-Simmerberg

Tobias Paintner Erster Bürgermeister

Friedhofsgebührensatzung des Marktes Weiler-Simmerberg vom 15.03.2021

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 01.01.2015 (Friedhofssatzung) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung des Marktes Weiler-Simmerberg (Satzung über die Benutzung der Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen) vom 01.01.2015

Markt Weiler-Simmerberg

Friedhofsverwaltung

Satzung über die Benutzung der Friedhofs- und der Bestattungseinrichtungen

(Friedhofssatzung – FS)

vom 01. Januar 2015

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt der Markt Weiler-Simmerberg folgende Satzung:

Inhalt:

I. Allgemeine Vorschriften ... 2

§ 1 Geltungsbereich ... 2

§ 2 Friedhofszweck ... 2

§ 3 Bestattungsanspruch ... 2

§ 4 Friedhofsverwaltung ... 2

§ 5 Schließung und Entwidmung ... 2

II. Ordnungsvorschriften ... 3

§ 6 Öffnungszeiten ... 3

§ 7 Verhalten im Friedhof ... 3

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen ... 4

III. Grabstätten und Grabmale ... 4

§ 9 Grabstätten ... 4

§ 10 Grabarten ... 4

§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen ... 5

§ 12 Größe der Grabstätten ... 5

§ 13 Rechte an Grabstätten ... 6

§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten ... 6

§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber ... 7

§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber ... 7

§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen ... 8

§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen ... 8

§ 19 Grabgestaltung ... 8

§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen ... 9

IV. Bestattungsvorschriften ... 9

§ 21 Leichenhäuser ... 9

§ 22 Leichenhausbenutzungszwang ... 10

§ 23 Leichentransport ... 10

§ 24 Leichenbesorgung ... 10

§ 25 Friedhofspersonal ... 10

Markt Weiler-Simmerberg

Friedhofsverwaltung

§ 26 Bestattung ... 10

§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt ... 11

§ 28 Ruhefrist ... 11

§ 29 Exhumierung und Umbettung ... 11

V. Schlussbestimmungen ... 11

§ 30 Ersatzvornahme ... 11

§ 31 Haftungsausschluss ... 11

§ 32 Zuwiderhandlungen ... 11

§ 33 Inkrafttreten ... 12

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

a) die Friedhöfe Weiler im Allgäu und Simmerberg,

b) die Leichenhäuser Weiler im Allgäu, Simmerberg und Ellhofen,

c) das Friedhofspersonal.

§ 2 Friedhofszweck

Die Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindebürgern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3 Bestattungsanspruch

(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV),

c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.

(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

§ 4 Friedhofsverwaltung

Die Friedhöfe werden von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Die Belegungspläne werden von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglich-

Markt Weiler-Simmerberg

Friedhofsverwaltung

keit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.

(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der hellen Tageszeit für den Besucherverkehr ganzjährig geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

§ 7 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,

b) zu rauchen und zu lärmen,

c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.

d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,

g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,

h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder

Markt Weiler-Simmerberg Friedhofsverwaltung

solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,

i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen. (3) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens zwei Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo.

(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf den Friedhöfen kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

§ 10 Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind:

a) Einzelgrabstätten

b) Doppelgrabstätten

c) Kindergrabstätten (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres)

d) Urnenerdgrabstätten

e) Anonyme Grabstätten

f) Urnenwandanlagen

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Die Friedhöfe sind darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der

Markt Weiler-Simmerberg

Friedhofsverwaltung

Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.

(3) In Einzelgrabstätten und Kindergrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können maximal zwei Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden.

(4) In Doppelgrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Auf Antrag kann die Gemeinde in begründeten Ausnahmefällen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird.

(5) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.

§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.

(2) Urnen können in Urnengrabstätten, Urnenerdgrabstätten, Einzel- oder Doppelgrabstätten oder in anonymen Urnengrabstätten beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein.

(3) Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen. Anonyme Urnenbestattungen können in der Urnenwandanlage oder in Urnenerdgräbern erfolgen. Die Abräumung von anonymen Urnengrabern nach Ablauf der Ruhezeit wird durch die Gemeinde durchgeführt. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden.

(4) In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie beigesetzt werden.

(5) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.

(6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z.B. anonymes Urnengrab) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

§ 12 Größe der Grabstätten

Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen (Angaben in Meter):

GrabartFriedhof Weiler altFriedhof Weiler neuFriedhof Simmerberg
Kindergrabstätte1,00 x 0,60-1,00 x 0,60
Einzelgrabstätte1,40 x 0,701,90 x 0,901,40 x 0,70
Doppelgrabstätte1,40 x 1,402,50 x 1,801,40 x 1,40
Urnengrabstätte1,00 x 0,70-1,00 x 0,70

Markt Weiler-Simmerberg

Friedhofsverwaltung

Die Breite von Mehrfachgrabstätten entspricht einem Vielfachen des jeweiligen Einzelgrabes. Für die Befestigung der Zwischenwege im neuen Friedhofsteil in Weiler im Allgäu werden nur liegende Natursteinplatten zugelassen.

§ 13 Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist verliehen.

(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).

(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 5, 10 oder 20 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.

(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.

(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben.

(6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam.

(7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.

(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Le-

Markt Weiler-Simmerberg

Friedhofsverwaltung

bensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.

(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).

(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.

(5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte ist spätestens vier Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.

(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.

(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30).

(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. Art. 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.

(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark

Markt Weiler-Simmerberg

Friedhofsverwaltung

wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt.

(5) Verdorrt Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen und dürfen nicht über den gemeindlichen Grün-Abfall-Container entsorgt werden.

§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.

(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten oder Steinmetzbetrieb zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:

a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30). (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen

(1) Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes sowie die Höhe von 1,70 m nicht überschreiten.

(2) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt

§ 19 Grabgestaltung

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewährt ist.

Markt Weiler-Simmerberg

Friedhofsverwaltung

§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen.

(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird. Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.

(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

IV. Bestattungsvorschriften

§ 21 Leichenhaus

(1) Die Leichenhäuser dienen der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.

Markt Weiler-Simmerberg

Friedhofsverwaltung

(2) Die Verstorbenen werden im jeweiligen Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen.

(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 22 Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das jeweilige gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

  • a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Alten- bzw. Pflegeheim) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
  • b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 12 Stunden überführt wird,
  • c) die Leiche in einem Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 23 Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 24 Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten und zugelassenen Bestatter zu erfolgen.

§ 25 Bestattungspersonal

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den gemeindlichen Friedhöfen werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt, insbesondere

  • a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
  • b) das Versenken des Sarges,
  • c) die Beisetzung von Urnen,
  • d) die Überführung des Sarges/der Urne vom Leichenhaus zur Grabstätte oder Urnenwand einschließlich der Stellung der Träger,
  • e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen.

Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

(2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1d befreien.

§ 26 Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenwänden. Die Bestattung

Markt Weiler-Simmerberg Friedhofsverwaltung

ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist.

§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 28 Ruhefrist

Die Ruhefrist für Kindergräber wird auf 10 Jahre, für alle anderen Gräber auf 20 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnenerdgrabstätten und Urnenwandnischen beträgt 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.

§ 29 Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März bei gesperrtem Friedhof erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V. Schlussbestimmungen

§ 30 Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 31 Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 32 Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens

Markt Weiler-Simmerberg Friedhofsverwaltung

5,- Euro und höchstens 1000,- Euro belegt werden wer:

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,

b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,

c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,

d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 33 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2015 in Kraft.

Die bisherige Satzung vom 07. Juli 1981 und Änderungssatzung vom 01. Januar 1996 sowie vom 17. Mai 1999 wird aufgehoben.

Weiler im Allgäu, den 17. November 2014

Markt Weiler-Simmerberg

(Rudolph)

  1. 1. Bürgermeister

Veröffentlichung: Rathausbote Dezemberausgabe 2014 sowie durch Anschlag an den Amtstafeln

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung des Marktes Weiler-Simmerberg vom 21.11.2022 (gültig ab 01.01.2023)

Markt Weiler-Simmerberg

www.weiler-simmerberg.de

Der Markt Weiler-Simmerberg erlässt auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) folgende Satzung:

1. Änderung der Satzung

des Marktes Weiler-Simmerberg für die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 21.11.2022

§ 1

Änderung

  1. 1. In § 1 Abs. 2 Buchstabe c) werden die Worte „und Sonderleistungen" gestrihen.
  2. 2. In § 3 Abs. 3 werden die Worte „und Sonderleistungen" gestrihen.
  3. 3. In § 6 werden in der Überschrift die Worte „und Sonderleistungen" gestrihen.
  4. 4. In § 6 Satz 1 werden die Worte „und Sonderleistungen" gestrihen.
  5. 5. In § 6 wird der letzte Satz „Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührensatzung keine Ansätze enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach den in dieser Gebührensatzung bewerteten vergleichbaren Leistungen zu bemessen sind." gestri-chen.
  6. 6. Nach § 6 wird ein neuer § 7 eingefügt und erhält folgende Überschrift und Wortlaut: „§ 7 Umsatzsteuerrecht Die vorstehend genannten Gebühren nach §§ 4 bis 6 verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer, sofern diese der Umsatzsteuerpflicht unterlie-gen."
  7. 7. § 7 wird neu § 8.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Änderung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

  1. 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung des Marktes Weiler-Simmerberg vom 21.11.2022

Weiler im Allgäu, 21.11.2022 Markt Weiler-Simmerberg

Tobias Paintner Erster Bürgermeister

Friedhofsgebührensatzung des Marktes Weiler-Simmerberg vom 15.03.2021

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Weiler-Simmerberg?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Weiler-Simmerberg mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 88xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Weiler-Simmerberg anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Weiler-Simmerberg
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Weiler-Neubereich; Weiler-Alt u. Simmerberg: 30 €/Jahr; ggf. zzgl. MwSt.
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 100 € (Urne) bzw. 440 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Sarg normale Tiefe; Zuschläge z. B. für Frostboden/Übergröße möglich
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Weiler-Simmerberg (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Inkl. Leichenhausbelegung; ggf. zzgl. MwSt.
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 88xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Weiler-Simmerberg:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €