Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (11.08.2026, in Kraft ab 01.09.2026) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Hergatz (2026)
AZ: 550
GEMEINDE HERGATZ
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung).
vom 11. August 2026
Auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (Bay RS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 642) und Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes (BayRS 2013-1-I) erlässt die Gemeinde Hergatz folgende Satzung:
Inhalt:
§ 1 – Gebührenerhebung und Gebührenarten ... 1
§ 2 – Gebührenschuldner ... 1
§ 3 – Entstehen und Fälligkeit der Gebühr ... 2
§ 4 – Grabnutzungsgebühren ... 2
§ 5 – Bestattungsgebühren ... 2
§ 6 – sonstige Gebühren ... 3
§ 7 – Verwaltungsgebühren ... 3
§ 8 – Inkrafttreten ... 3
§ 1
Gebührenerhebung und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde Hergatz erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren (2) Als Gebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)
b) Bestattungsgebühren (§ 5)
c) Sonstige Gebühren (§ 6)
d) Verwaltungsgebühren (§ 7)
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten bzw. zur Bestattung und der ihr vorausgehenden Verrichtung gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. (2) Mehrere Gebührenschuldner der jeweiligen Leistung sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
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§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung
b) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,
c) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung,
d) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechtes.
(2) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids an den Gebührenschuldner fällig.
§ 4
Grabnutzungsgebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für
| in Einzelgrab (2 Grabstellen) | 96,84 € |
|---|---|
| ein Doppel(Familien-)grab (4 Grabstellen) | 126,51 € |
| ein Mehrfachgrab (6 Grabstellen) | 170,32 € |
| ein Kindergrab | 72,82 € |
| ein Sternenkindergrab | 72,82 € |
| ein Urnenerdgrab (2 Grabstellen) | 86,95 € |
| eine Urnennische (2 Grabstellen) | 140,02 € |
| ein Baumgrab (2 Grabstellen) | 97,83 € |
(2) Mit der Grabnutzungsgebühr sind abgegolten die Planung und der Bau von Friedhofsanlagen, Betriebsgebäude, rahmende Grünanlagen, Bau von Grabfeldern bzw. Wiederbelegungsflächen einschließlich der Nutzung der gesamten Infrastruktur. Dies sind u.a. Wege, Treppen und Brunnenanlagen, Wasser- und Kanalnetz, Abfallcontainer, sowie Pflege und Unterhaltung der Friedhofsanlagen einschließlich der gesamten Infrastruktur davon. (3) Das Nutzungsrecht an einer Grabstände muss für 20 Jahre erworben werden. Bei einem Kinder- oder Sternenkindergrab verkürzt sich die Zeit auf 10 Jahre (§ 21 Abs. 1 Satz 2 der Friedhofssatzung). (4) Erstreckt sich eine Ruhezeit über die Dauer des Grabnutzungsrechts hinaus, so ist die zur Veränderung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhezeit im Voraus zu entrichten.
§ 5
Bestattungsgebühren
(1) Die Bestattungsgebühren betragen:
| a) für die Grabherstellung | |
|---|---|
| Normaltiefe | 1.219,75 € |
| mit Tieferlegung | 1.398,25 € |
| Kinder- und Sternenkindergrab (Personen unter 10 Jahren) | 535,50 € |
| Urnengrab | 297,50 € |
| Tot- und Fehlgeburten | 416,50 € |
| Grasmatte zur Dekoration (für Erdcontainer) | 65,45 € |
| b) Grundgebühr für die Bestattung | 112,00 € |
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(2) Mit der Bestattungsgebühr sind abgegolten: das Ausheben und Ausgrünen des Grabes, das Ausschmücken des Leichenhauses, den Transport der Kränze zum Grab, das Schließen des Grabes, die Instandsetzung eventuell beschädigter Nachbargräber, Glockengeläut und Verwaltungskosten. Die Bestattungsgebühr gem. Abs. 1 ist eine Festgebühr, die erhoben wird, auch wenn Teilleistungen vom Gebührenschuldner selbst erbracht werden können.
(3) Bei Tätigkeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit wird auf die Gebühren nach Abs. 1 Buchstabe a) und b) ein Zuschlag von 50% erhoben. Zeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeiten sind Sonn- und Feiertage sowie die Nachtzeiten zwischen 20.00 Uhr und 08.00 Uhr. Für Tätigkeiten, die aufgrund Frostbildung den Einsatz eines Kompressors erfordern, werden pro Stunde 77,35 € erhoben.
§ 6
Sonstige Gebühren
(1) Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle (je Tag) 100,00 € (2) Gebühr für die Aufbewahrung einer Urne in der Leichenhalle (je Tag) 100,00 € (3) Gebühr für das Abräumen eines Grabes 390,00 € (4) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde. Der Stundensatz hierfür beträgt 46,00 €.
§ 7
Verwaltungsgebühren
(1) Genehmigung von Grabmalen 25,00 € (2) Umschreibung einer Graburkunde 25,00 € (3) Allgemeine Verwaltungsgebühr 25,00 € (4) Verwaltungsgebühren, die in den Nrn. 1 bis 3 nicht festgelegt sind, werden einer vergleichbaren Gebühr entsprechend erhoben; insbesondere sind die Leistungen nach Art, Zeit und Beanspruchung der gemeindlichen Verwaltung zu berücksichtigen.
§ 8
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. September 2026 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Hergatz vom 4.12.1980 in der Fassung der Änderungssatzung vom 01.06.2022 außer Kraft.
Hergatz, den 11. August 2026
Oliver-Kersten Raab Erster Bürgermeister
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2. Friedhofssatzung Stand: 2026 (Friedhofsgebührensatzung vom 11.08.2026, in Kraft ab 01.09.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Gemeinde Hergatz (2026)
AZ: 550
GEMEINDE HERGATZ
Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Hergatz, Landkreis Lindau (Bodensee) (Friedhofssatzung)
vom 10. August 2026
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Hergatz folgende Satzung:
Inhalt:
Teil I, Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich ... 2
Teil II, Bestattungseinrichtungen
A) Der Friedhof
§ 2 - Benutzungsrecht. 2
B) Die Leichenhäuser
§ 3 - Benutzung der Leichenhäuser. 2
§ 4 - Benutzungszwang 3
C) Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 5 - Friedhofs- und Bestattungspersonal 3
Teil III, Grabstätten
§ 6 - Art der Grabstätten und ihre Verwendung. 3
§ 7 - Einzelgraber. 4
§ 8 - Doppel- und Mehrfachgraber. 4
§ 9 - Kinder- und Sternenkindergraber. 5
§ 10 - Urnengräber. 5
§ 11 - Gröbe der Grabstätten. 5
§ 12 - Rechte an Grabstätten. 6
§ 13 - Beschränkung der Rechte an Grabstätten. 6
§ 14 - Unterhaltung der Grabstätten 6
§ 15 - Grabmale und Einfassungen 7
§ 16 - Gröbe der Grabmale. 7
§ 17 - Erhaltung und Entfernung 7
§ 18 - Arbeitsen im Friedhof. 8
Teil IV, Bestattungsvorschriften
§ 19 - Bestattung 8
§ 20 - Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt 9
§ 21 - Ruhefrist. 9
§ 22 - Exhumierung und Umbettung 9
§ 23 - Verbote 9
§ 24 - Ordnungswidrigkeiten 10
§ 25 - Ausfuhrungsbestimmungen 10
§ 26 - Inkrafttreten 10
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Teil I, Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Die Gemeinde unterhält die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen:
a) Friedhof in Wohnbrechts
b) die Leichenhäuser in Wohnbrechts und Maria-Thann
c) das Friedhofs- und Bestattungspersonal
(2) Der Friedhof in Wohnbrechts besteht aus
a) Teil I : alter Friedhof bis Abgang Leichenhalle
b) Teil II : Vorplatz Leichenhalle
c) Teil III: unterhalb Abgang Leichenhallenvorplatz
(3) Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofs Wohnbrechts sowie der Leichenhäuser in Wohnbrechts und Maria-Thann und des Bestattungswesens obliegt der Gemeinde, soweit nicht aufgrund sondergesetzlicher Regelungen andere Behörden zuständig sind.
Teil II, Bestattungseinrichtungen
A) Der Friedhof
§ 2 – Benutzungsrecht
(1) Im Gemeindefriedhof werden die in Art. 8 Abs. 3 des Bestattungsgesetzes (BestG) genannten Verstorbenen und Tot- und Fehlgeburten (Art. 6 Abs. 1 BestG) bestattet. Art. 6 Abs. 2 BestG bleibt unberührt. (2) Leichen von Personen, die nicht unter Abs. 1 fallen, werden im Friedhof bestattet, wenn ihren im Zeitpunkt des Todes aufgrund dieser Satzung ein Grabnutzungsrecht (§ 12) im Friedhof zustände. (3) Die Bestattung anderer Verstorbener ist mit besonderer Genehmigung der Gemeinde möglich. (4) Das Recht zur Bestattung des Verstorbenen im Friedhof (Benutzungsrecht) steht dessen Angehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes -BestV-) zu. Soweit nach dem Willen des Verstorbenen dritte Personen für die Bestattung zu sorgen haben, steht diesen ein Recht zur Benutzung des Friedhofs zu. Ist keine der vorstehend genannten Personen vorhanden oder ist sie verhindert, so ist derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Sterbefall eingetreten ist, berechtigt.
B) Die Leichenhäuser
§ 3 – Benutzung der Leichenhäuser
(1) Die Leichenhäuser dieren zur Aufbahrung der Leichen und zur Aufbewährung der in Art. 6 BestG genannten Relikte, bis sie bestattet oder überführrt werden. (2) Die Leichenhäuser bleiben für die Zeit der Aufbahrung geschlossen; während kirchlicher Handlungen und für den Besuch von Angehörigen des Verstorbenen können sie geöffnet werden.
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(3) Auf Anordnung der zuständigen Stellen wird die Leiche im geschlossenen Sarg aufgebahrt, wenn dies im Interesse der öffentlichen Gesundheit oder aus Gründen der Pietät notwendig ist. Die Vorschriften über die Einsargung der Leichen bleiben unberührt.
(4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen dürfen nur auf Antrag der Angehörige (§ 2 Abs. 4) mit Genehmigung der Gemeinde gemacht werden.
§ 4 - Benutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden,
d) die Leichen in geeigneten Räumlichkeiten eines Bestattungsunternehmens aufbewahrt werden.
C) Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 5 – Friedhofs- und Bestattungspersonal
Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet. Dies gilt insbesondere für
- a) das Ausheben und Ausgrünen eines Grabes (Grabherstellung)
- b) das Ausschmücken des Leichenhauses
- c) das Schließen des Grabes
- d) die Instandsetzung eventuell beschädigter Nachbargräber
- e) die Bereitstellung der Grasmatte zur Dekoration (für Erdcontainer)
- f) das oberflächige Abdecken des verfüllten Grabes mit neuer Erde
- g) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) sowie Tieferlegung von Leichen oder Leichenteilen.
Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
Teil III, Grabstätten
§ 6 - Art der Grabstätten und ihre Verwendung
(1) Der Friedhof wird in Teil I, II und III eingeteilt. Die Grabstätten dieser Abteilungen sind entsprechend dem von der Gemeinde geführten Friedhofsplan laufend nummeriert. Der Friedhofsplan ist Bestandteil dieser Satzung.
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(2) Es werden folgende Arten von Grabstätten unterschieden:
a) Einzelgräber
b) Doppelgräber
c) Mehrfachgräber
d) Kindergräber
e) Sternenkindergräber
f) Urnenerdgräber
g) Urnennischen (in der Urnenwand und den Urnenstelen)
h) Baumgräber
(3) Die Aschenreste feuerbestatteter Toter können außer in Urnengräbern auch in anderen Erdgräbern bestattet werden. Auf Urnen findet § 8 Abs. 3 keine Anwendung.
§ 7 - Einzelgräber
(1) Einzelgräber sind Grabstätten, die auf die Dauer von 20 Jahren zur Bestattung von Leichen zur Verfügung gestellt werden. (2) Umbettungen aus dem Einzelgrab in ein anderes Einzelgrab sind unzulässig. Die Umbettung in ein Doppel- oder Mehrfachgrab ist jedoch möglich. (3) Die Beerdigung einer zweiten Leiche in einer Grabstelle während der Ruhefrist wird nur dann zugelassen, wenn die zuerst verstorbene Person ursprünglich bereits 2,30 m tief gelegt worden war. In diesem Fall beginnt die Ruhefrist erneut zu laufen. (4) In Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an der Grabstätte läuft, sind die Gebühren für die Zeit vom Ablauf des Benutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist im Voraus zu entrichten. (5) Das Benutzungsrecht wird auf Antrag von der Gemeinde bei Zahlung einer erneuten Gebühr, deren Höhe sich nach den zur Zeit der Antragstellung geltenden Sätzen bemisst, auf die Dauer von mindestens 5 Jahren verlängert, sofern nicht zwingende im Anstaltszweck liegende Gründe des öffentlichen Wohls einer Verlängerung entgegenstehen.
§ 8 - Doppel- und Mehrfachgräber
(1) Sie werden auf die Dauer von 20 Jahren zur Bestattung von Leichen zur Verfügung gestellt. Danach wird das Benutzungsrecht auf Antrag von der Gemeinde bei Zahlung einer erneuten Gebühr, deren Höhe sich nach den zur Zeit der Antragstellung geltenden Sätzen bemisst, auf die Dauer von mindestens 5 Jahren verlängert, sofern nicht zwingende im Anstaltszweck liegende Gründe des öffentlichen Wohls einer Verlängerung entgegenstehen. (2) In den Doppel- und Mehrfachgräbern können der Erwerber und seine Angehörigen (§ 2 Abs. 4) bestattet werden. (3) Die Beerdigung einer zweiten Leiche in einer Grabstelle während der Ruhefrist wird nur dann zugelassen, wenn die zuerst verstorbene Person ursprünglich bereits 2,30 m tief gelegt worden war. In diesem Fall beginnt die Ruhefrist erneut zu laufen. (4) In Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an der Grabstätte läuft, sind die Gebühren für die Zeit vom Ablauf des Benutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist im Voraus zu entrichten.
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§ 9 – Kinder- und Sternenkindergräber
(1) Kindergräber sind Grabstätten, die zur Bestattung von verstorbenen Kindern im Alter ab 6 Monaten bis zur Vollendung des 10ten Lebensjahres auf die Dauer von 10 Jahren zur Verfügung gestellt werden. Das Benutzungsrecht wird auf Antrag um mindestens weitere 5 Jahre verlangert, sofern nicht zwingende im Anstaltszweck liegende Grunde des öffentlichen Wohls einer Verlängerung entgegenstehen. (2) Sternenkindergräber sind Grabstätten, die zur Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und verstorbenen Kindern bis zu 6 Monaten auf die Dauer von 10 Jahren zur Verfügung gestellt werden. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 10 – Urnengräber
(1) Urnengräber sind Erdgrabstätten, Urnennischen oder Baumgräber, die zur Bestattung von, in einer festen Urne verschlossen, Aschenresten feuerbestatteter Toter zur Verfügung gestellt werden. Urnengräber werden auf die Dauer von 20 Jahren zur Verfügung gestellt. Bei Mehrfachbelegung eines Urnengrabes wird die Ruhezeit ab der jüngsten Urnenbelegung gerechnet. Verlängerungen um mindestens 5 Jahre sind möglich. Die Urne ist auf die große der Urnenkammer abzustimmen. (2) Für Urnennischen gelten (darüber hinaus noch folgende besondere) Gestaltungsvorschriften: Die Verschlussplatten der Urnenkammern dürfen nur in eingravierter einheitlicher Schrift Antigua durch einen zugelassenen Fachmann (in der Regel Steinmetz) beschrifitet werden. Die Schriftgroße wird auf 25 mm, Zahlen 20 mm und Symbole 90 mm festgelegt, wobei der jeweilige Schriftentwurf vorab mit der Gemeinde abzustimmen ist. Auf die Verschlussplatte dürfen keine aufgesetzten Ornamente, Figuren, Bildnisse, Verzierungen oder Grabausschmückungen angebracht werden. Eingravierte Ornamente sind zulässig. Die Verschlussplatten der Urnennischen bleiben im Besitz der Gemeinde und gehen nach Ablauf der Ruhezeit in den Besitz der Angehörigen über. Wird eine Verschlussplatte unzulässig beschrifitet, bemalt oder durch individuelle Steinmetzarbeiten verändert oder beschädigt, wird die Verschlussplatte durch die Gemeinde erneuert. Die gesamten Kosten hierfürträgt der Steinmetz, bzw. der Nutzungsberechtigte als Gesamtschuldner. Auf und an den Urnennischen ist das Anbringen oder Aufstellen von Grabausschmückungen wie Kerzen, Blumen, Vasen, Ornamenten nicht zugelassen. Die Blumenschmuckablage ist im darauf vorgesehenen Bereich vor der Urnennischenanlage gestattet. Diese Blumenschmuck ist selbständig wieder zu entfernen. Sollte dies nicht geschehen ist die Gemeinde berechtigt, diesen zu entfernen. (3) Für Baumgräber gelten (darüber hinaus noch folgende besondere) Gestaltungsvorschriften: Die Namensschilder für die Grabmale sind von den Grabnutzungsberechtigten selbst zu erwerben.
§ 11 – Größe der Grabstätten
(1) Die Grabstätten haben folgende Abmessungen:
a) Einzelgräber: Länge: 2,00 m Breite: 1,00 m
b) Doppel- und Mehrfachgräber: Länge: 2,00 m Breite: 1,10 m / Grabstelle
c) Kinder- und Sternenkindergräber: Länge: 1,00 m Breite: 0,60 m
d) Urnenerdgräber: Länge; 1,00 m Breite: 0,60 m
(2) Der Zwischenraum zwischen den Grabstätten beträgt mindestens 30 cm.
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§ 12 - Rechte an Grabstätten
(1) An sämtlichen Grabstätten bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung. (2) Bei allen Grabstätten wird das Benutzungsrecht durch Entrichtung der hierfür festgesetzten Gebühr erworben. Über den Erwerb des Benutzungsrechts wird eine Urkunde ausgestellt. (3) Das Benutzungsrecht wird auf 20 Jahre festgelegt. (4) Mit dem Tode des Berechtigten Goes das Recht an der Grabstätte auf die in § 2 Abs. 4 bezeichneten Personen in der genannten Reihenfolge über, sofern der Berechtigte nicht schriftlich etwas anderes bestimmt hat. (5) Wer als Angehöriger das Benutzungsrecht beansprucht, hat die Umschreibung binnen vier Monaten nach dem Tode des Berechtigten bei der Gemeinde unter Nachweis der ursprünglichen Berechtigung und ihres Überganges zu beantragen. Die Umschreibung wird bescheinigt.
§ 13 - Beschränkung der Rechte an Grabstätten
(1) Das Benutzungsrecht an Grabstätten kann entzogen werden, wenn eine Grabstätte an einem bestimmten Ort aus besonderen Gründen nicht mehr belassen werden kann. Ein besonderer Grund liegt vor, wenn das Gemeinwohl die Entziehung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Benutzungsberechtigten erfordert. (2) Den Benutzungsberechtigten wird in solchen Fällen eine möglichst gleichwertige andere Grabstätte auf die Dauer der restlichen Benutzungszeit zugewiesen. (3) Das Benutzungsrecht an Grabstätten, die noch nicht belegt oder dessen Ruhefristen abgelaufen sind, kann entzogen werden, wenn die Grabstätte nicht nach den Vorschriften dieser Satzung angelegt oder unterhalten wird.
§ 14 - Unterhaltung der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten sind von den Benutzungsberechtigten innerhalb von sechs Monaten nach der Beisetzung wurde herzurichten und dauernd ordnungsgemäß instand zu halten. (2) Werden die Grabstättentrotz befristeter Aufforderung der Gemeinde nicht entsprechend den vorstehenden Vorschriften hergerichtet und instandgehalten, konnen sie im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten der Pflichtigen durch die Gemeinde hergerichtet oder nach Ablauf der Ruhefrist eingeebnet werden. (3) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Grabstätten nicht stären. (4) Verdorrete Kranze und Blumen sind durch die Benutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf besonders vorgesehenen Stellen im Friedhof zu lagern.
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§ 15 - Grabmale und Einfassungen
(1) Die Errichtung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf unbeschadet sonstiger Vorschriften der Genehmigung der Gemeinde.
(2) Die Genehmigung ist vor Beginn der Arbeiten einzuholen. Mit dem Antrag sind Zeichnungen in zweifacher Ausfertigung im Maßstab 1:10 einzureichen. Aus dem Antrag (Beschreibung) und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein.
(3) Die Genehmigung wird versagt, wenn die Anlage nicht den Vorschriften des § 16 dieser Satzung entspricht oder wenn die Grabmalgestaltung den Friedhof zu verunstalten oder andere Friedhofsbesucher in ihrer Andacht zu stören vermag.
(4) Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmale und ähnliches werden auf Kosten des Verpflichteten von der Gemeinde entfernt, wenn eine nachträgliche Genehmigung nicht möglich ist.
(5) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmalen angebracht werden. Die Nummer der Grabstätte, die aus dem bei der Gemeinde aufliegenden Friedhofsplan zu ersehen ist, muss vom Aufsteller in deutlicher Bezeichnung auf der Rückseite des Sockels im oberen linken Eck abgebracht werden.
(6) Der Benutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und sonstigen Anlagen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlagen. Für die Durchführung der erforderlichen Aufräumungsarbeiten ist der Benutzungsberichtigte verantwortlich.
§ 16 - Größe der Grabmale
(1) Grabmale müssen sich in ihrer Höhe in die Umgebung einfügen. In ihrer Breite dürfen die Grabmale bis zu 4/5 der Breite der Grabstätte nicht überschreiten.
(2) Jedes Grabmal muss mindestens einfachen künstlerischen Anforderungen entsprechen und zur Grabstätte sowie zur Umgebung passen.
(3) In den einzelnen Grabfeldern müssen die Rückseiten der Denkmale und Sockel in Reihenflucht gesetzt werden.
(4) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein.
(5) Nicht gestattet sind:
a) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen,
b) Einfassungen aus Beton oder betonähnlichen Werkstoffen, die höher als 0,10 m über Weghöhe herausragen und stärker als 0,10 m in der Wandbreite sind.
c) Grabeinfassungen, die die Seitenwege der Gräber miterfassen.
§ 17 - Erhaltung und Entfernung
(1) Der Zustand der Grabmale wird von der Gemeinde laufend überwacht. Die Benutzungsberechtigten sind verpflichtet, die von der Gemeinde festgestellten Mängel innerhalb einer von der Gemeinde bestimmten Frist zu beheben.
(2) Die in § 15 genannten Anlagen dürfen vor Ablauf des Benutzungsrechts nicht ohne Genehmigung der Gemeinde entfernt werden.
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(3) Nach Ablauf des Benutzungsrechts sind Grabmale innerhalb von 3 Monaten zu entfernen.
§ 18 - Arbeiten im Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze und Kunstschmiede haben ihre Tätigkeit auf dem Friedhof mindestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten schriftlich anzuzeigen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäß Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend. (2) Gartner und sonstige Gewerbetriebende müssen ihre Tätigkeit nicht vor Beginn der Arbeiten anzeigen. Für Gartner und sonstige Gewerbetriebende gilt Abs. 1 Satz 2 und 3 gleichermaßen. (3) Gewerbetriebende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsratum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 und 2 sind nicht anwendbar. (4) Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL; Art. 71a bis 71e BayVwVfG). (5) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (6) Die Friedhofshauptwege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (7) An Sonn- und Feiertagen sowie während der Gottesdienste und wenn die Gemeinde dies im Einzelfall anordnet, dürfen im Friedhof keine gewerblichen oder ruhestörenden Arbeiten ausgeführrt werden. Ausgenommen hiervon sind Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen. (8) Während einer Bestattung ist die Vornahme gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof untersagt. (9) Die Arbeitspläte sind wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
Teil IV, Bestattungsvorschriften
§ 19 – Bestattung
Unter Bestattung im Sinne dieser Satzung sind die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen, sowie die Beisetzung von Aschen u. ä. unter der Erde und in Urnennischen zu verstehen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder die Urnennische geschlossen ist.
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§ 20 – Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen und dem Bestattungsunternehmen fest.
§ 21 - Ruhefrist
(1) Die Ruhefrist für Verstorbene über 10 Jahren bis zur Wiederbelegung der Grabstelle beträgt 20 Jahre. Für Verstorbene unter 10 Jahren wird die Ruhefrist auf 10 Jahre festgelegt. (2) Die Ruhefrist für Urnen wird auf 20 Jahre festgelegt. (3) Die Ruhefrist beginnnt am Tag der Beerdigung.
§ 22 –Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwihnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
§ 23 - Verbote
(1) Im Friedhof ist verboten:
- 1. zu rauchen und zu larmen,
- 2. Fahrräder und dergleichen zu benutzen,
- 3. ohne Genehmigung Druckschriften zu verteilen,
- 4. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kranze feilzubieten,
- 5. gewerbliche und sonstige Leistungen anzubieten und ohne Anzeige nach § 18 auszufahren,
- 6. Wege, Plätze und Grabstätten zu verunreinigen, Grabmale zu beschmutzen oder zu beschädigen,
- 7. Abfälle an anderen Orten als in der darauf vorgesehen Abfallcontainer abzuladen,
- 8. Grabhugel oder Böschungen zu betreten,
- 9. unpassende Gefäße (Konservendosen usw.) auf den Grabstätten aufzustellen oder solche Gefäße als Gießkannen zwischen den Gräbern zu lagern,
- 10. Kränze, Sträuße, Blumen, Schleifen und dergleichen, wenn sie zur Ausschmückung der Leiche, des Sarges oder des Grabes verwendet wurden, außerhalb des Friedhofes zu verbringen.
(2) Tiere, insbesondere Hunde, dürfen in den Friedhof nicht mitgebracht werden.
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§ 24 - Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer
- 1. den Vorschriften über den Benutzungszwang (§ 4) über die Unterhaltung der Grabstätten (§ 14), die Gestaltung und Unterhaltung der Grabmale (§§ 15, 16, 17) und den in § 23 festgelegten Verboten zuwider handelt,
- 2. entgegen § 18 Arbeiten im Friedhof verrichtet.
§ 25 - Ausführungsbestimmungen
Die Gemeinde kann zur Ausführung dieser Satzung nähere Bestimmungen erlassen.
§ 26 - Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. September 2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über das Bestattungswesen in der Gemeinde Hergatz vom 01.09.1980 in der Fassung der Änderungssatzung vom 01.06.2022 außer Kraft.
Hergatz, den 10. August 2026
Oliver-Kersten Raab Erster Bürgermeister
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🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Hergatz?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Hergatz mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Hergatz (Bayern)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: