Katholische Pfarrkirchenstiftung Mariä Himmelfahrt Maria-Thann
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Gebührenordnung (Originalwortlaut)
# KIRCHLICHE
# FRIEDHOFSORDNUNG
der Katholischen Pfarrkirchenstiftung
„Mariä Himmelfahrt“
-Stiftung des öffentlichen Rechts- mit dem Sitz in Maria Thann
für den katholischen Friedhof
in Maria-Thann, Gemeinde Hergatz
In Übereinstimmung mit Art. 11 Abs. 5 Nr. 10, 44 Abs. 2 Nr.10 der Ordnung für kirchliche Stiftungen in der Fassung vom 01.01.2012 (ABl. S. 61 ff.) wird folgende Friedhofsordnung erlassen:
# Inhaltsübersicht:
# I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 2 Bestattungsanspruch
# II. Ordnungsvorschriften
§ 3 Öffnungszteiten
§ 4 Verhalten auf dem Friedhof
§ 5 Ausführungen gewerblicher Tätigkeiten
# III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 6 Sterbefallbescheinigung
§ 7 Ruhefrist
§ 8 Tiefe der Gräber
§ 9 Grabarten
# A. Gräber ohne Wahlrecht
§ 10 Gräber ohne Wahlrecht
§ 11 Dauer und Maße
§ 12 Errichtung
# B. Wahlgräber
§ 13 Wahlgräber
§ 14 Rechte an Grabstätten
§ 15 Übertragung von Nutzungsrechten
§ 16 Dauer
§ 17 Maße
# C. Aschenreste und Urnenbeisetzungen
§ 18 Allgemeines
# IV. Gebühren
§ 19 Gebührenarten
§ 20 Gebührenhöhe
§ 21 Schuldner
§ 22 Bedürftigkeit
§ 23 Anpassungen
# V. Grabmäler und Einfriedungen
§ 24 Allgemeine Gestaltungsvorschriften und Antragswesen
§ 25 Errichtung und Instandhaltung, Standsicherheit
§ 26 Entfernung
§ 27 Maße von Grabmälern und Einfriedungen
§ 28 Eigentumsverhältnisse
§ 29 Bepflanzung und Unterhaltung der Gräber, Umweltschutz
§ 30 Belegungsplan
# VI. Haftung Standfestigkeit
§ 31 Haftungsausschluss
# VII. Schlussbestimmungen
§ 32 Anordnungen und Ersatzvornahme
§ 33 Hinweispflicht und Datenschutz
§ 34 Schriftformerfordernis
§ 35 Inkrafttreten
Kirchliche Friedhofsordnung der Kath. Pfarrkirchenstiftung Maria Thann aufgrund des Kirchenverwaltungsbeschlusses vom 03.07.2018
# I. Allgemeine Bestimmungen
# § 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Der Friedhof, Fl.Nr. 80 in der Gemarkung Maria-Thann ist Eigentum der Katholischen Pfarrkirchenstiftung „Maria Himmelfahrt“ - Stiftung des öffentlichen Rechts - mit dem Sitz in Heimenkirch sowie Fl.Nr. 83/2 in der Gemarkung Maria-Thann ist Eigentum der politischen Gemeinde Hergatz. Der Friedhof ist ein kirchlicher Friedhof im Sinne der can. 1205 bis 1213 bzw. can. 1240 bis 1243 des Codex Juris Canonici und des Art. 8 des Bestattungsgesetzes.
(2) Die Verwaltung und Beaufsichtigung des gesamten Friedhofes obliegt der Katholischen Kirchenverwaltung Maria Himmelfahrt in Maria-Thann.
(3) Eine Grabstätte ist eine auf einem Friedhof gelegene Grundstücksteilfläche, die für die Beisetzung bestimmt ist. Im Nachfolgenden als Grabstätte oder auch Grab bezeichnet.
(4) Ein Grabmal ist ein durch Fundament mit dem Friedhofsgrundstück verbundenes Werk i.S. von §§ 836, 837 BGB. Hierunter fällt insbesondere der Grabstein.
(5) Die Kirchenstiftung bzw. die Gemeinde bleibt zu jeder Zeit Eigentümerin der Grabstände. Die Grabmäler und Einfriedungen der Grabstände sind Eigentum des Nutzungsberechtigten. Im Übrigen wird auf § 28 verwiesen.
# § 2 Bestattungsanspruch
(1) Der Friedhof dient nach den Bestimmungen des kirchlichen Gesetzbuches zur Beerdigung der Personen, die in der katholischen Pfarrei Maria-Thann, d.h. in den jeweiligen Ortschaften Maria-Thann, Lengatz, Edelitz, Syrgenstein, Grod, Staudach, Butzen, Mollen, Muthen, Zwiesele und Schwarzenberg, ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt hatten, sowie derjenigen, die nach den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung Anrecht auf ein Wahlgrab (Familiengrab) haben.
(2) Mit Zustimmung der Kirchenverwaltung konnen in dem Friedhof auch auswärte Katholiken beerdigt werden, wenn sie diesen entweder selbst als ihren Begräbnisplatz gewählt haben oder nach dem Wunsch ihrer Angehörigen darin beerdigt werden sollen.
(3) Nichtkatholiken werden auf Grund der staatlichen Bestimmungen im Friedhof beerdigt, wenn sie in der/den oben genannten Pfarrkirchengemeinde/Ortschaften entweder ihren Wohnsitz hatten oder Dort gestorben sind, und wenn ein anderer geeigneter Begräbnisplatz nicht vorhanden ist.
(4) Für Personen, die in Abs. 1 bis 3 nicht genannot sind, bedarf es zur Beerdigung auf dem Friedhof der besonderen Erlaubnis der Kirchenverwaltung.
(5) Tod- oder Fehlgeburten konnen bestattet werden, wenn die Mutter oder der Vater nach den Bestimmungen dieser Ordnung in dem Friedhof bestattet werden konnten.
(6) Ungetaufte Kinder vor Vollendung des 1. Lebensjahres werden wie Katholiken behandelt, wenn die Erziehungsberechtigten glaubhaft machen, dass sie das Kind katholisch taufen setzen wollen.
# II. Ordnungsvorschriften
# § 3 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
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(2) Die Kirchenverwaltung kann aufgrund von besonderen Situationen, insbesondere bei Sturm oder Wind, von den Öffnungszeiten durch zeitweise Schließung abweichen.
# § 4 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der mit der Aufsicht des Friedhofes betrauten Personen ist Folge zu leisten.
(2) Innerhalb des Friedhofes ist untersagt:
1. Wege, Plätze oder Gräber zu verunreinigen,
2. Grabmäler, Umfassungsmauern, Bestattungseinrichtungen und Einrichtungen zur Friedhofspflege zu beschädigen oder zu verunreinigen,
3. unberechtigt Grabeinfassungen oder Grabhugel zu betreten,
4. Zweige von Bäumen oder Strauchern oder Blumen von Gräbern abzureißen sowie sonstigen Grabschmuck wegzunehmen oder zu beschädigen,
5. zu rauchen und/oder zu larmen,
6. Tiere, insbesondere Hunde (ausgenommen Blindenhunde) mitzunehmen oder umherlaufen zu halten,
7. unberechtigte Fahrzeuge aller Art, insbesondere Fahrräder mitzunehmen (ausgenommen Kinderwagen oder Rollstühle u. dgl.),
8. ohne Genehmigung Druckschriften zu verteilen oder Waren aller Art (insbesondere Blumen und Kranze) zu verkaufen,
9. gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,
10. Abraum und Abfälle an anderen als an den vorgesehenen Plätzen abzulegen,
11. gewerbsmäßig zu filmen und zu fotografieren.
(3) Im Einzelfall kann die Kirchenverwaltung Ausnahmen von Abs. 2 zulassen.
(4) Das Aufsichtspersonal ist berechtigt, Personen aus dem Friedhof zu verweisen, die den genannten Vorschriften zuwiderhandeln oder seinen Anordnungen keine Folge leisten. Strafbare Handlungen werden der Strafverfolgungsbehörde angezeigt.
(5) Der Ablauf und die Gestaltung einer Bestattung muss gem. can. 1210 des Codex Juris Canonici mit der Wurde und Heiligkeit des Ortes vereinbar sein.
(6) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen sind der Kirchenverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Kirchenverwaltung.
# § 5 Ausführungen gewerblicher Tätigkeiten
(1) Aus Gründen der kirchlichen Widmung des Friedhofs bedürfen Gewerbetriebende für ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Kirchenverwaltung. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen.
(2) Die Zulassung nach Abs. 1 wird nur Gewerbetriebenden erteilt, die
a) in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind und
b) über nachfolgende fachliche Qualifikation verfügen:
Kirchliche Friedhofsordnung der Kath. Pfarrkirchenstiftung Maria Thann aufgrund des Kirchenverwaltungsbeschlusses vom 03.07.2018
Fachlich geeignet sind Gewerbetreibende, die Arbeiten an den Grabmälern durchführen, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Gewerbetreibenden müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft.
(3) Über den Antrag entscheidet die Kirchenverwaltung spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten.
(4) Der Antragsteller erhält ein Zulassungsschreiben, das auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein ist widerruflich; er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechtigungsschein im Friedhof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwiesen werden.
(5) Gewerbetriebende haben die Ausübung ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit der Kirchenverwaltung anzuzeigen. Die Anzeige hat mindestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu erfolgen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäß Ausführung nicht gewährleistet ist, mit dem Friedhofszweck nicht vereinbar ist oder wennriotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofsordnung oder Anordnung der Kirchenverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend.
(6) Sümmtliche Gewerbetriebende müssen für die Ausführung der jeweiligen Tätigkeit über einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz für Arbeiten auf dem Friedhof verfügen.
(7) Die Gewerbetriebenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofsordnung und den Anweisungen der Kirchenverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Wurde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zunehmen. Die Arbeiten dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszteiten ausgeführrt werden. Sie sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszteiten des Friedhofs zu beenden. Es ist außer dem auf die Gottesdienstzeiten Rücksicht zunehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Die Gewerbetriebenden dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum, Abfälle oder Material ablagern und keine mitgebrachten Behältnisse entsorgen.
(8) Die Friedhofswege dürfen nur mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Kirchenverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
(9) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
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### III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
#### § 6 Sterbefallbescheinigung
Die vom Standesbeamten ausgestellte Sterbefallbescheinigung ist beim Pfarramt einzureichen, damit die Begräbnisliste ausgefüllt und Tag und Stunde der Beerdigung festgesetzt werden können. Weitere Unterlagen, insbesondere der Grabbrief und eine Einverständniserklärung des Nutzungsberechtigten zur Beisetzung in der Grabstätte, sind auf Aufforderung nachzureichen.
#### § 7 Ruhefrist
Die Ruhefrist ist der Zeitraum, vor dessen Ablauf eine Grabstätte nicht wieder- oder weiterbelegt werden darf. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung. Die nach Anhörung des staatlichen Gesundheitsamtes festgesetzte Ruhefrist beträgt
- bei Leichen von Personen in einem Alter von über 10 Jahren 20 Jahre
- bei Leichen von Kindern in einem Alter von unter 10 Jahren 20 Jahre.
Die Kirchenverwaltung legt
- für Urnenbeisetzungen eine Ruhefrist von 10 Jahren fest.
#### § 8 Tiefe der Gräber
(1) Die Tiefe der Gräber (von der Erdoberfläche bis zur Grabsohle) beträgt:
- bei Erwachsenen und Personen über 10 Jahren (Einfachbelegung) mindestens 1,80 m
- bei Doppelbelegung (Stockbettung) für den ersten Verstorbenen mindestens 2,40 m
- bei Kindern unter 10 Jahren mindestens 1,40 m
- bei Kindern unter 5 Jahren mindestens 1,20 m
- bei Aschenresten (Urnenbeisetzung) mindestens 0,90 m
Der Abstand zwischen Sargoberkante und Bodenoberfläche (ohne Grabhügel) beträgt mindestens 0,90 m, zwischen Urnenoberkante und Bodenoberfläche mindestens 0,60 m.
(2) Grabnachbarn müssen dulden, wenn über ihre Grabstätte ein Erdcontainer oder eine ähnliche Einrichtung aufgestellt wird. Wenn es aus technischen Gründen notwendig ist, kann auch der Grabstein und die Umfassung des Nachbargrabes hierzu vorübergehend beseitigt werden. Welche Grabstätte in Anspruch genommen wird und ob und in welchem Ausmaß eine Beseitigung von Zubehör erforderlich ist, entscheidet die Kirchenverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Kosten für die Beseitigung und Wiedererrichtung der in Anspruch genommenen Grabstätte trägt der Nutzungsberechtigte des Bestattungsgrabes.
#### § 9 Grabarten
(1) Die Gräber werden eingeteilt in Gräber ohne Wahlrecht und Wahlgräber.
(2) Für bestehende oder anzulegende Priestergräber gilt, dass Zuweisung, Anlage und Unterhaltung der Kirchenverwaltung obliegen, sofern nicht bereits ein Wahlgrab der Familie des Priesters besteht. In thisem Fall obliegen die Pflichten an dem Grab dem jeweiligen Nutzungsberechtigten.
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# A. Gräber ohne Wahlrecht
# § 10 Gräber ohne Wahlrecht
Reihengräber, in denen der Reihe nach beigesetzt wird, sind im kirchlichen Friedhof in Maria-Thann nicht vorhanden. Statt Reihengräbern im eigentlichen Sinne werden neben den Wahlgräbern (§ 13 der Friedhofsordnung) Einzelgräber ohne Wahlrecht vergeben.
# § 11 Dauer und Maße
(1) Einzelgräber ohne Wahlrecht werden nur für die Dauer der Ruhefrist der Leiche vergeben.
(2) Die Einzelgräber ohne Wahlrecht haben die gleichen Maße wie die Einzelgräber bei Wahlgräbern (§ 17 der Friedhofsordnung).
# § 12 Errichtung
Einzelgräber ohne Wahlrecht sind spätestens 3 Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhefrist ordnungsgemäß instand zu halten. Geschieht dies trotz Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht, so können die Ausstattungsgegenstände entfernt und der Grabhügel eingeebnet werden. Grabnutzungsgebühren werden in diesem Fall ebenso wie die Friedhofinstandhaltungsgebühren nicht erstattet. § 28 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
# B. Wahlgräber
# § 13 Wahlgräber
Wahlgräber sind Grabstätten, die sich die Verstorbenen schon zu Lebzeiten ausgewählt haben oder die ihre Angehörigen für sie aussuchen. Die Vergabe erfolgt nach Maßgabe der Kirchenverwaltung. Wahlgräber dienen vornehmlich als Familiengräber.
# § 14 Rechte an Grabstätten
(1) Wahlgräber werden durch Verleihung eines Sondereutzungsrechts an der ausgewählten Grabstände nach den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung vergeben. Das Nutzungsrecht entsteht durch Zahlung der festgesetzten Gebühr. Über das Nutzungsrecht wird eine Urkunde (Grabbrief) ausgestellt.
(2) Das zeitlich begrenzte Nutzungsrecht an einer Grabstände kann nur einer natürlichen oder juristischen Person zustehen (Nutzungsberechtigter). Eine Übertragung auf Dritte zu Lebzeiten ist nur mit Zustimmung der Kirchenverwaltung zulässig.
(3) In den Wahlgrabern konnen der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Kirchenverwaltung. Als Angehörige gelten die Ehegatten, Verwandte auf- und absteigender Linie, an Kindesstatt angenommene Kinder, Stiefkinder und Geschwister des Nutzungsberechtigten sowie die Ehegatten dieser Personen, sofern der Nutzungsberechtigte diese nicht ausgeschlossen hat.
# § 15 Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Der Nutzungsberechtigte soll schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts für den Fall seines Ablebens aus dem in Abs. 3 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird.
(2) Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine Regelung gemäß Abs. 1 getroffen, Goes mit dem Tode des Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht auf die Person über, zu denen Kirchliche Friedhofsordnung der Kath. Pfarrkirchenstiftung Maria Thann aufgrund des Kirchenverwaltungsbeschlusses vom 03.07.2018
Gunsten eine letztwillige Verfügung (z. B. Testament) vorliegt, wenn diese Person zustimmt. Bei einem Testament zugunsten mehrerer Personen hat die im Testament erstgenannte Person Vorrang.
3) Liegt ein derartiger Vertrag oder letztwillige Verfügung nicht vor, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: Ehegatten, Kinder, an Kindes statt angenommene Kinder, Enkel, Urenkel, Eltern, Großeltern, Geschwister, Neffen, Verschwägerte 1. Grades. Bei mehreren Personen innerhalb der genannten Reihenfolge jeweils auf die ältere Person. Vorberechtigte können zugunsten des Nächstberechtigten verzichten.
(4) Zur Rechtsnachfolge nach den vorgenannten Absätzen ist die Umschreibung im Grabbrief erforderlich, die innerhalb einer Frist von vier Monaten nach dem Tode des Berechtigten bei der Kirchenverwaltung zu beantragen ist. Die Frist von vier Monaten läuft für alle potentiell Berechtigten gem. Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 zeitgleich nur einmal. Die Umschreibung bedarf der Zustimmung der Kirchenverwaltung. Haben Vorberechtigte innerhalb von vier Monaten nach dem Tode des Nutzungsberechtigten keinen Antrag auf Übertragung gestellt, wird das Grabnutzungsrecht dem nachberechtigten Antragssteller verliehen. Der Anspruch auf Übertragung des Grabnutzungsrechts erlischt insgesamt, wenn kein Berechtigter innerhalb von vier Monaten nach dem Tode des Nutzungsberechtigten einen Antrag auf Übertragung stellt. Die Kirchenverwaltung ist nicht verpflichtet, die Berechtigten im Zuge der Übertragung von Nutzungsrechten anzuschreiben.
(5) Mit Zustimmung der Kirchenverwaltung kann das Nutzungsrecht auch auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind, Stiefgeschwister) auf Antrag übertragen werden.
# § 16 Dauer
(1) Das Nutzungsrecht ist auf 20 Jahre, bei Urnengräbern auf 10 Jahre befristet. Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann es nach Ablauf der Nutzungszeit mit Zustimmung der Kirchenverwaltung gegen erneute Zahlung der jeweiligen Gebühr um eine weitere Nutzungszeit gem. Satz 1 oder bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert werden. Der Berechtigte hat selbst für eine rechtzeitige Verlängerung zu sorgen. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Kirchenverwaltung anderweitig über die Grabstätte verfügen.
(2) Eine Beisetzung in einem Wahlgrab darf nur stattfinden, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wiedererworben wird.
(3) Soweit vor Erlass dieser Friedhofsordnung Rechte an Grabstätten für eine unbestimmte Zeitdauer verliehen worden sind, erlöschen diese Rechte. Bis zum Ablauf der Ruhefrist wird gegen Zahlung der anteiligen Gebühr ein Nutzungsrecht vergeben. Im Übrigen gilt Abs. 1 entsprechend.
(4) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Nutzungsberechtigte auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht bedarf der Zustimmung der Kirchenverwaltung und wird erst mit der Zustimmung wirksam. Bereits bezahlte Grabnutzungsgebühren werden in diesem Fall ebenso wie die Friedhofinstandhaltungsgebühr nicht zurückerstattet. § 28 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
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# § 17 Maße
(1) Wahlgräber können sein:
| | Länge mit Zwischenweg | Breite | Mindestabstand v. Nachbargrab |
| --- | --- | --- | --- |
| a) Einzelgräber | 2,50 m | 0,80 – 1,20 m | 0,30 – 0,50 m |
| b) Doppelgräber | 2,50 m | 1,80 m | 0,30 – 0,50 m |
| c) Dreifachgräber | 2,50 m | 2,70 m | 0,30 – 0,50 m |
| d) Urnenerdgräber | 2,50 m | 0,80 – 1,20 m | 0,30 – 0,50 m |
| e) Urnenwände/Stelen | | | |
(2) In einem Einzelgrab kann ein Verstorbener, in einem Tiefgrab (Bestattung übereinander siehe Abs. 3) können maximal zwei Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden.
(3) In einem Doppelgrab konnen mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei (bei einem Doppelgrab) und drei (bei einem Dreifachgrab) nebeneinander, in einem Tiefgrab hochstens vier (bei einem Doppelgrab) und sechs (bei einem Dreifachgrab) bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Auf Antrag kann die Kirchenverwaltung in begründeten Ausnahmefällen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird.
# C. Aschenreste und Urnenbeisetzungen
# § 18 Allgemeines
(1) Aschenreste und Urnen müssen der Vorschrift des § 27 Bestattungsverordnung (BestV) entsprechen.
(2) Urnen konnen in Urnenerdgrabstätten, Urnenwänden/Stelen oder Wahlgräbern beigesetzt werden.
(3) In Urnenerdgrabstätten konnen mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener in Urnen richtet sich nach der Lage der Grabstätte.
(4) In einem Wahlgrab (Einzel-, Doppel-, Dreifachgrab) konnen maximal so viele Urnen wie ansonsten Sarge zusätzlich zu Verstorbenen mit laufender Ruhefrist beigesetzt werden. Die Belegung eines Wahlgrabes mit einer Urne ist einer Sargbestattung gleichzusetzen. Auf Antrag kann die Kirchenverwaltung in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
(5) Aschenreste, die der Erde übergeben werden, *\text{dürfen} nur in Urnenbehältern beigesetzt werden, die gewährleisten, dass nach Ablauf der Ruhefrist die Urne vergangen ist. Bei Urnen, die über der Erde (in Urnenwänden/Stelen) beigesetzt werden, müssen mindestens die Überurnen dauerhaft und wasserdicht sein. Urnen aus Kupfer *\text{dürfen} nicht verwendet werden.
(6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstände, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlangert, ist die Kirchenverwaltung berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstände an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z. B. anonymes Urnengrab) Aschenreste in wurdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Überurnen zu entsorgen.
(7) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13, 14 und 15 entsprechend.
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# IV. Gebühren
# § 19 Gebührenarten
(1) Es werden folgende Gebühren erhoben:
a) die Grabnutzungsgebühr siehe § 20 Abs. 1,
b) die Bestattungsgebühren, insbesondere die Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle (Benutzungszwang auch für Urnen) siehe § 20 Abs. 2 erfolgt über die Gemeinde Hergatz,
c) die Friedhofinstandhaltungsgebühr siehe § 20 Abs. 3 (z.B. für die Unterhaltung der Außenanlage, der Wege, für Wasser und Strom und die Durchführung der Standsicherheitsprüfung).
(2) Fälligkeit der jeweiligen Gebühren:
a) Die Grabnutzungsgebühr ist zu Beginn der Nutzungsperiode gem. § 11 Abs. 1 oder § 16 Abs. 1 fällig und in einem Betrag zu entrichten.
b) Die Friedhofinstandhaltungsgebühr wird jährlich erhoben und ist jeweils am 1. April eines jeder Jahres zur Zahlung fällig. Diese Gebühr kann jedoch auch für den jeweiligen Nutzungszeitraum im Voraus erhoben werden und ist dann jeweils zu Beginn des betreffenden Zeitraumes zur Zahlung fällig.
c) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle ist mit Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung durch die Gemeinde an den Nutzungsberechtigten fällig.
# § 20 Gebührenhöhe
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt
für Einzelgräber (§ 10 der Friedhofsordnung)
d) bei Kindern bis zu 10 Jahren 100,00 €
e) bei Personen über 10 Jahren 500,00 €
bei Wahlgräbern (§ 13 der Friedhofsordnung)
a) für ein Einzelgrab 500,00 €
b) für ein Doppelgrab 700,00 €
c) für ein Dreifachgrab 1.000,00 €
d) für ein Urnenerdgrab, siehe Einzel- oder Doppelgrab
e) in einer Urnenwand/Stele 300,00 €
Für Urnenbeisetzungen in einem Einzel-, Doppel- oder Dreifachgrab beträgt die Grabnutzungsgebühr die gleiche wie für Sargbestattungen in der entsprechenden Grabstätte.
(2) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle beträgt zur Zeit einmalig 209,00 €.
(3) Die Gebühr für die Instandhaltung des Friedhofes beträgt bei allen Grabarten jährlich 15,00 € und ist bei Gräbern ohne Wahlrecht (§ 10) bis zum Ablauf der Ruhefrist und bei Wahlgräbern (§ 13) bis zum Ablauf der Nutzungszeit zu entrichten.
(4) Bei Leistungen, die nach Zeit, Art und Beanspruchung über das gewöhnliche Maß hinausgehen, können die Gebühren durch die Kirchenverwaltung im Einzelfall angemessen erhöht werden.
# § 21 Schuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist der Nutzungsberechtigte oder dessen Rechtsnachfolger verpflichtet.
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# § 22 Bedürftigkeit
Bei nachgewiesener Bedürftigkeit kann auf Antrag Herabsetzung der Gebühren gewährt werden. Entsprechende Gesuche sind rechtzeitig bei der Kirchenverwaltung einzureichen.
# § 23 Anpassungen
Die angemessene Anpassung der in dieser Friedhofsordnung festgesetzten Gebühren an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse bleibt vorbehalten. Die Kirchenverwaltung behält sich ferner vor, bei außergewöhnlichen baulichen Maßnahmen und Sonderleistungen eine angemessene Umlage pro Grabstätte zu erheben und die Friedhofsordnung zu ergänzen.
# V. Grabmäler und Einfriedungen
# § 24 Allgemeine Gestaltungsvorschriften und Antragswesen
(1) Für die Errichtung und Veränderung von Grabmälern (auch einfachen Holzkreuzen), Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen (z. B. Abdeckplatten) ist ein schriftlicher Antrag durch den Nutzungsberechtigten oder durch den vom Grabnutzungsberechtigten beauftragten Bestattungsunternehmer bei der Kirchenverwaltung zur Genehmigung einzureichen. Hierfür kann der von der Kirchenstiftung zur Verfügung gestellte Vordruck verwendet werden. Mit der Durchführung der Arbeiten darf erst nach Vorliegen des genehmigten Antrages begonnen werden.
(2) Der Antrag muss enthalten:
a) Folgende Abmessungen:
| Zeichnung: | mit genauen Maßangaben |
| --- | --- |
| Grabstein: | Material, Höhe, Breite, Stärke |
| Sockel: | Material, Höhe, Breite, Stärke |
| Abdeckplatte: | Material, Länge, Breite, Stärke |
| Einfassung: | Material, Länge, Breite, Stärke |
| Verdübelung: | Dübelmaterial, Dübeldurchmesser, Gesamtlänge, Einbindelänge |
| Gründung: | Gründungsart mit Angabe der Betongüte und der Fundamentabmessungen |
| und die Angabe welcher Standsicherheitsnachweis eingereicht wird. | |
b) Die Inschrift und die abgebildeten Symbole und die jeweiligen Maße, zudem die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole. Es sind nur Abbildungen und Symbole christlicher Bedeutung zugelassen.
(3) Zusätzlich sind ein Standsicherheitsnachweis und eine Fertigstellungsmeldung durch den Nutzungsberechtigten bei der Kirchenverwaltung einzureichen. Für die Fertigstellungsmeldung kann der von der Kirchenstiftung zur Verfugung gestellte Vordruck verwendet werden.
(4) Grabmäler und Einfassungen aus Naturstein)dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBI. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9 a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sãmtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabmäler oder Einfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
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(5) Die Kirchenverwaltung ist berechtigt, im Rahmen von Richtlinien Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Groß der Grabmaler beziehen.
(6) Firmenbezeichnungen)dürfen nur in unauffälliger Weise und möglichst seitlich an den Grabmalern angebracht werden.
(7) Die für die Aufstellung der Grabmaler gegebenen Fluchtlinien müssen genau eingehalten werden.
# § 25 Errichtung und Instandhaltung, Standsicherheit
(1) Ein Grabmal muss bei Neuerwerb einer Grabstände bzw. nach einer Beisetzung innerhalb einer Frist von 24 Monaten aufgestellt werden. Diese Frist gilt auch bei weiteren Sargbelegungen, wenn Stein und Einfassung deswegen abgebaut werden müssen.
(2) Jedes Grabmal muss seiner Groß entsprechend dauerhaft und standlicher gegrundet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Eine jegliche Gefährung von Personen ist auszuschreiben. Durch die Fundamentierung muss sichergestellt sein, dass die Grabmale auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen. Maßgeblich für die bei der Errichtung und der Standsicherheitsprüfung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein-, und Holzbildhauerhandwerks (BIV-Richtlinie) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(3) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen stets in verkehrssicherem Zustand zu erhalten und damit zu sorgen, dass seine Standfestigkeit dauerhaft gewährleistet ist. Ist die Standsicherheit gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich fachgerechte Abhilfe zu schaffen. Der Nutzungsberechtigte ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jeder Beschädigung von Grab- und sonstigen Friedhofsanlagen, die durch die Errichtung von Grabmalern und Einfassungen verursacht wird.
(4) Grabmäler, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, konnen nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung unter Fristsetzung auf Kosten des Nutzungsberechtigten instandgesetzt oder entfern werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, vgl. § 32). Bei Gefahr im Verzug ist die Kirchenverwaltung berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren und das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
# § 26 Entfernung
Ohne Genehmigung der Kirchenverwaltung oder nicht nach ihrer Anweisung aufgestellte Grabmäler oder sonstige baulicher Anlagen können von der Kirchenverwaltung nach Fristsetzung und ergebnislosem Ablauf der Frist auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden.
# § 27 Maße von Grabmälern und Einfriedungen
(1) Die Grabmalhöhe ist an die benachbarten Grabmäler anzupassen. Die Grabmäler mussen eine Mindestdicke von 12 cm aufweisen. In der Groß von der Umgebung abweichende Grabsteine und Grabmäler bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(2) Die oberirdisch zugewiesene Grabfläche entspricht den unter § 17 Abs. 1 festgelegten Größen der Wahlgräber.
(3) Die Einfriedung oder Einfassung der Gräber darf über diese Maße nicht hinausgreifen. Einfassungen dürfen nur aus Stein hergestellt werden, sofern nicht der einfache Grabhügel Kirchliche Friedhofsordnung der Kath. Pfarrkirchenstiftung Maria Thann aufgrund des Kirchenverwaltungsbeschlusses vom 03.07.2018
vorgezogen wird. Grabhügel dürfen nicht über 20 cm hoch sein. Zur Einfriedung der Gräber genügt auch eine gepflanzte Einfassung (z. B. Buchs).
# § 28 Eigentumsverhältnisse
(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Kirchenstiftung bzw. der Gemeinde. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Ordnung. Die Grabmäler und Einfriedungen und Fundamente der Grabstätte sind Eigentum des Nutzungsberechtigten. Vor Ablauf der Ruhefrist oder der Nutzungszeit dürfen sie nur mit vorheriger Zustimmung der Kirchenverwaltung entfernt werden.
(2) Wird das Nutzungsrecht nach Ablauf der Nutzungszeit oder der Ruhefrist nicht erneuert, so hat der Nutzungsberechtigte nach Aufforderung und Fristsetzung der Kirchenverwaltung das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen einschließlich der Fundamente innerhalb einer Frist von vier Wochen zu entfernen und die Grabstätte einzuebnen. Nach Ablauf dieser Frist nicht entfernte Grabmäler und Einfriedungen werden auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder seines Rechtsnachfolgers von der Kirchenverwaltung entfernt.
# § 29 Bepflanzung und Unterhaltung der Gräber, Umweltschutz
(1) Die einzelnen Gräber müssen zur Ehre der Verstorbenen und im Hinblick auf die Würde des Ortes stets in ordentlichem Zustand gehalten werden. Geschieht dies trotz befristeter Aufforderung nicht, so kann dem Nutzungsberechtigten das Grabrecht entzogen werden. Grabnutzungsgebühren werden in diesem Fall ebenso wie die Friedhofinstandhaltungsgebühren nicht erstattet. § 28 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche der Kirchenstiftung bleibt hiervon unberührt.
(2) Die Bepflanzung mit Blumen und Sträuchern darf die Einfriedung des Grabes bzw. die dem Nutzungsberechtigten zugewiesene Fläche (§ 27) nicht überschreiten, insbesondere nicht auf die Wege und Abstände hinausgreifen. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht beeinträchtigen. Die Grabbepflanzungen sind in der Höhe auf die maximal zugelassene Höhe des Grabmals begrenzt. Das Anpflanzen hochwachsender Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartiger Pflanzen, Bäume, Obst- und Gemüsepflanzen) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Kirchenverwaltung.
(3) Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Kirchenverwaltung auf seine Kosten durchgeführt, vgl. § 32.
(4) Verwelkte Blumen, Kränze und sonstige Abfälle sind von den Gräbern unverzüglich zu entfernen, mitzunehmen und selbst zu entsorgen.
(5) Es ist nicht gestattet, die Grabstätten mit Kies zu bestreuen und unwürdige Gefäße, insbesondere Blechbüchsen und Schraubgläser als Blumenbehälter aufzustellen.
(6) Bei der Friedhofsbenutzung sind die Belange des Natur- und Umweltschutzes zu wahren. Die Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. Bei der Gestaltung und Pflege der Grabstätte (z. B. Grabschmuck, Kränze, Gestecke) sind die Verwendung von Kunststoff und sonstige nicht verrottbare Materialien nicht erlaubt. Ausgenommen hiervon sind Grabvasen, Grableuchten und Gießkannen.
# § 30 Belegungsplan
Die Kirchenverwaltung ist berechtigt für den Friedhof einen neuen Belegungsplan zu erstellen, der einen ausreichenden Abstand der Gräber von der Friedhofsmauer und von den
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Außenmauern des Kirchengebäudes vorsieht, sowie eine Neuordnung der Grabstätten in der Weise, dass in der Zukunft Maschineneinsatz möglich ist.
# VI. Haftung
# § 31 Haftungsausschluss
Die Kirchenstiftung haftet nicht für Schäden, die durch eine satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder Tiere entstehen. Ferner ist die Haftung bei Diebstahl und Grabschändung ausgeschlossen.
# VII. Schlussbestimmungen
# § 32 Anordnungen und Ersatzvornahme
(1) Die Kirchenverwaltung kann zur Erfüllung der nach dieser Friedhofsordnung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diese Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Werden die in dieser Friedhofsordnung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Kirchenverwaltung die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen halten. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichen ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
# § 33 Hinweispflicht und Datenschutz
(1) Ändern sich der Wohnsitz oder die Kontaktdaten oder andere im Zusammenhang mit dieser Friedhofssatzung wesentliche Tatsachen des Nutzungsberechtigten, hat er diese Änderungen der Kirchenverwaltung unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der Nutzungsberechtigte ist darüber informiert, dass im Rahmen der Verwaltung betreffende Daten (auch personenbezogen) auf Datenträgern gespeichert und nach den Bestimmungen der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) verarbeitet werden. Die Datenverarbeitung kann auch eine Übermittlung von personenbezogenen Daten der Nutzungsberechtigten an ehrenamtliche Mitarbeiter/-innen der Kirchenstiftung zum Zweck der Verwaltung oder der Pflege des Friedhofs beinhalten. Eine Datenübermittlung an nichtberechtigte Dritte, außerhalb der Kirchenstiftung, oder eine Datennutzung für Werbezwecke findet nichtstatt. Personenbezogene Daten des Nutzungsberechtigten werden nach Erlöschen des Nutzungsrechts (§ 11 Abs. 1, § 16 Abs. 1), spätestens nach Ablauf gesetzlicher Aufbewahrungsfristen gelöscht.
# § 34 Schriftformerfordernis
In besonders gelagerten Fällen bleibt es der Kirchenverwaltung vorbehalten, Anordnungen oder Vereinbarungen zu treffen, die von den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung abweichen. Sie bedürfen in jedem Falle der Schriftform.
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### § 35 Inkrafttreten
Diese Friedhofsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung, frühestens jedoch am 01.10.2018, in Kraft. Gleichzeitig werden alle für das Begräbniswesen bisher erlassenen Bestimmungen aufgehoben.
Maria-Thann, den 03. Juli 2018
Für die Kath. Pfarrkirchenstiftung Mariä Himmelfahrt in Maria-Thann unter Bezugnahme auf den Beschluss der Kirchenverwaltung vom 03. Juli 2018:
Pfarrer und Kirchenverwaltungsvorstand
Siegel
Kirchenpfleger
Vorstehende Friedhofsordnung wird hiermit hinsichtlich der Erklärung der Kirchenstiftung stiftungs- und kirchenaufsichtlich genehmigt.
Augsburg, den 15. Okt. 2018
Für die Bischöfliche Finanzkammer als kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde:
i. A.
Die kirchliche Friedhofsordnung für den katholischen Friedhof in Maria-Thann wurde am
... veröffentlicht.
Maria-Thann, den ...
Kirchenverwaltungsvorstand
Kirchliche Friedhofsordnung der Kath. Pfarrkirchenstiftung Maria Thann aufgrund des Kirchenverwaltungsbeschlusses vom 03.07.2018
Quelle
Katholische Pfarrkirchenstiftung Mariä Himmelfahrt Maria-Thann