Scheidegg

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2026 · Friedhofssatzung: 17.12.2025

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt (nur Einzelgrabstätte: 26,00 €/Jahr)
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt (nur Urnenerdgrabstätte: 52,00 €/Jahr)
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnengrab anonym13,00 € pro Jahr (anonyme Urnenerdgrabstätte)
Baumbestattung13,00 € pro Jahr (Urnennbestattung in Baumgrabstätte)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)nicht angegeben nicht gesondert aufgeführt (nur Aufbahrungsraum und Aussegnungshalle)
Trauerhalle / Halle100,00 € als Aussegnungshalle bezeichnet

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Markt Scheidegg

Landkreis Lindau (Bodensee)

Friedhofsgebührensatzung (FGS)

vom 17. Dezember 2025

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Scheidegg folgende Satzung:

§ 1

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Der Markt Scheidegg erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),

b) Bestattungsgebühren (§ 5),

c) sonstige Gebühren (§ 6).

§ 2

Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige für die jeweilige Leistung sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 der Friedhofssatzung,

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats. (2) Die Bestattungsgebühren oder Kostenerstattungsansprüche (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung bzw. der Beauftragung eines gewerblichen Bestatters. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für

a) eine Einzelgrabstätte 26,00 €,

b) eine Doppelgrabstätte 52,00 €,

c) einer Familiengrabstätte 78,00 €,

d) eine Urnenerdgrabstätte 52,00 €,

e) ein Urnengrabfach 26,00 €,

f) eine anonyme Urnenerdgrabstätte 13,00 €,

g) eine Urnenbestattung in einer Baumgrabstätte 13,00 €,

h) eine Urnenbestattung in besonderem Urnenfeld 52,00 €,

i) zusätzliche Urne im Erdgrab (soweit über die vorgesehene Anzahl der Bestattungsplätze hinaus belegt wird) 13,00 €. (2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für 10 Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).

§ 5

Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Aufbahrungsraums beträgt pro angefangenem Benutzungstag 75,00 € (2) Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle beträgt 100,00 € (3) Die Kosten eines gewerblichen Bestatters für

a) die Ausgrabung einer Leiche

b) die Umbettung einer Leiche in einen neuen Sarg

c) die Ausgrabung von Gebeinen

d) die Umbettung von Gebeinen in ein Behältnis

e) die Umbettung von Urnen und Aschenresten

werden als Kostenerstattung vom Erstattungspflichtigen (= Veranlasser oder Verpflichteter zur Übernahme der Kosten, vgl. § 14 Abs. 2 BestG) angefordert.

§ 6

Sonstige Gebühren

(1) Für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts nach § 14 Friedhofssatzung wird eine Gebühr von 50,00 € erhoben. (2) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, wird eine Gebühr von 50,00 € erhoben. (3) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage vor Ablauf der Ruhefrist entfernen zu dürfen, wird eine Gebühr von 30,00 € erhoben. (4) Für die Anforderungen von Kostenerstattungen wird eine Gebühr in Höhe von 30,00 € erhoben. (5) Für Anordnungen im Einzelfall, Erlaubnisse oder Verwaltungstätigkeiten, welche in der Satzung nicht gesondert aufgeführt sind, wird eine Gebühr in Höhe einer ähnlichen Verwaltungshandlung berechnet, mindestens aber 30,00 €.

§ 7

Übergangsvorschrift, Änderungen

Bestehende Grabnutzungszeiten, welche an den bisherigen Friedhofsträger, die Kath. Pfarrkirchenstiftung St. Gallus bezahlt wurden, gelten bis zur jeweiligen Restnutzungszeit aus Verwaltungsvereinfachungsgründen weiter.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Scheidegg, 17. Dezember 2025

MARKT SCHEIDEGG

gez.

Ulrich Pfanner

Erster Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk:

Die Satzung wurde am 17.12.2025 in der Verwaltung der Gemeinde zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Amtstafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 18.12.2025 angeheftet und am _______________ wieder abgenommen.

Scheidegg, den _______________

MARKT SCHEIDEGG

gez.

Hörmann

Verwaltungsrat

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Markt Scheidegg

Landkreis Lindau (Bodensee)

Satzung des Marktes Scheidegg über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS)

vom 17. Dezember 2025

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt der Friedhofsträger folgende Satzung:

Inhalt:

I.

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Bestattungsanspruch § 4 Friedhofsverwaltung § 5 Schließung und Entwidmung

II.

Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten § 7 Verhalten im Friedhof § 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

III.

Grabstätten und Grabmale

§ 9 Grabstätten § 10 Grabarten § 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen § 12 Größe der Grabstätten § 13 Rechte an Grabstätten § 14 Übertragung von Nutzungsrechten § 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber § 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber § 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen § 19 Grabgestaltung § 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

IV.

Bestattungsvorschriften

§ 21 Leichenhaus § 22 Leichenhausbenutzungszwang § 23 Leichentransport § 24 Leichenbesorgung § 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal § 26 Bestattung § 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt § 28 Ruhefrist § 29 Exhumierung und Umbettung

V.

Schlussbestimmungen

§ 30 Anordnungen und Ersatzvornahme § 31 Haftungsausschluss § 32 Zuwiderhandlungen § 33 Inkrafttreten

I.

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Der Markt Scheidegg errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

a) den Friedhof Scheidegg auf den Fl.-Nrn. 1 Tfl., 6/1, 6/2 Tfl, 197/5 Tfl. und 199/4, alle Gemarkung Scheidegg. Die Fl.-Nrn. 1 und 197/5 stehen im Eigentum der Kath. Pfarrkirchenstiftung St. Gallus und wurden dem Friedhofsträger zum Betrieb des Friedhofes überlassen. Hierzu besteht zwischen der Pfarrkirchenstiftung und dem Friedhofsträger ein Friedhofsübernahmevertrag.

b) das Leichenhaus auf der Fl.-Nr. 197/5 der Gemarkung Scheidegg.

§ 2

Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3

Bestattungsanspruch

(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben im Markt Scheidegg ihren Wohnsitz hatten,

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),

c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

§ 4

Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird vom Markt Scheidegg verwaltet und beaufsichtigt (= Friedhofsträger). Der Belegungsplan wird vom Friedhofsträger so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Der Friedhofsträger kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Der Friedhofsträger kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II.

Ordnungsvorschriften

§ 6

Öffnungszeiten

Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder Öffnungszeiten vorgeben. Diese sind an den jeweiligen Eingängen zum Friedhof öffentlich anzuschlagen. Soweit Öffnungszeiten vorgegeben werden, darf der Friedhof außerhalb dieser Zeiten nur mit separater Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

§ 7

Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Der Anordnung des Friedhofpersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet

a) Tiere ohne kurze Leine (max. 1,5 m) zu führen bzw. frei herumlaufen zu lassen,

b) zu lärmen,

c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen.

d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,

g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,

h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,

i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. Internet), außer zu privaten Zwecken. (3) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 8

Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 3) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum bzw. der Verfügungsgewalt des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

§ 10 Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind

  • a) Einzelgrabstätten
  • b) Doppelgrabstätten
  • c) Familiengrabstätten
  • d) Urnenerdgrabstätten
  • e) Urnengrabfächer
  • f) Anonyme Urnenerdgrabstätten
  • g) Baumgrabstätten
  • h) Urnengrabstätten in besonders gestaltetem Urnenfeld

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch den Friedhofsträger bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den Friedhofsträger freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.

(3) In Einzelgrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können maximal zwei Verstorbene übereinander mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich.

(4) In Doppelgrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung dieses Grabteils möglich.

(5) In Familiengräbern können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen drei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens sechs bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung dieses Grabteils möglich.

(6) In einer Urnenerdgrabstätte beträgt die maximal zu bestattenden Urnenzahl vier, in einem Urnengrabfach zwei, in einer anonymen Urnengrabstätte und einer Baumgrabstätte eine und in einer Urnengrabstätte in besonders gestaltetem Urnenfeld vier.

(6) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt dem Friedhofsträger. Die Anlage und Unterhaltung von kirchlichen Ehrengrabstätten obliegt der jeweiligen kirchlich zuständigen Einrichtung.

§ 11

Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen (Aschekapseln) müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.

(2) Urnen können in Urnenerdgrabstätten, Urnengrabfächern oder in anonymen Urnengrabstätten beigesetzt werden. Urnen und Aschekapseln für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Aschekapsel die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein.

(3) Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und für die erst anlässlich eines Todesfalles Nutzungsrechte für die Dauer der Ruhefrist eingeräumt werden. In jedem anonymen Urnengrab wird nur eine Urne beigesetzt, die Urne und die Aschekapsel muss aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Die Abräumung von anonymen Urnengräbern nach Ablauf der Ruhefrist wird durch den Friedhofsträger durchgeführt. Die Graboberfläche des anonymen Urnengrabes wird durch den Friedhofsträger gestaltet und gepflegt. Grabsteine, Blumenschmuck oder sonstige Ausstattungen dürfen auf dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden.

(4) In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beigesetzt werden.

(5) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.

(6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist der Friedhofsträger berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z.B. anonymes Urnengemeinschaftsgrab) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

§ 12

Größe der Grabstätten

Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen im Mischsystem ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Länge (mit Zwischenweg), Tiefe, Mindestabstand Nachbargrab:

1. Einzelgrabstätten2,50 m × 0,80 m × 0,40 m
2. Doppelgrabstätten2,50 m × 1,60 m × 0,40 m
3. Familiengräber2,50 m × 2,70 m × 0,40 m
4. Urnenerdgrabstätten2,50 m × 0,80 m × 0,40 m
5. Urnengrabfach-
6. Anonyme Urnenerdgrabstätte0,40 m × 0,40 m × 0,10 m
7. Baumgrabstätte0,40 m × 0,40 m × 0,10 m
8. Urnengrabstätten in besonders gestaltetem Urnenfeld0,80 m × 0,80 m × 0,10 m

§ 13

Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist zuzüglich fünf Jahre verliehen.

(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).

(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 10 bzw. 20 Jahre verlängert werden, wenn der

Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.

(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann der Friedhofsträger über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig vom Friedhofsträger benachrichtigt.

(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben.

(6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam.

(7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.

(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z.B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.

(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).

(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.

(5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfachen bzw. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte ist spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Soweit eine Beisetzung in der Winterzeit erfolgt und die Witterungsverhältnisse eine gärtnerische Gestaltung nicht zulassen, beginnt die Dreimonatsfrist zum ersten Tag des auf die Beisetzung folgenden Monats April. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs und der unmittelbaren Umgebung anzupassen (§ 16).

(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.

(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30).

(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich vom Friedhofsträger ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen vom Friedhofsträger zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis des Friedhofträgers.

(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis des Friedhofträgers über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30).

(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis des Friedhofträgers. Der Friedhofsträger ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.

(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der

baulichen Anlage beim Friedhofsträger durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:

a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung;

b) eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist der Friedhofsträger berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30). (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 9 Monate nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 18

Größe von Grabmalen und Einfriedungen

(1) Die minimale Grabmalhöhe beträgt 0,80 m, die maximale Grabmalhöhe beträgt 2,00 m. Die maximale Grabsteinbreite errechnet sich durch die Grabbreite gem. § 12 multipliziert mit dem Faktor 0,7. Die Grabmäler müssen eine Mindestdicke von 12 cm aufweisen. (2) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und der Friedhofsträger die Erlaubnis erteilt. (3) Die oberirdisch zugewiesene Grabfläche entspricht den unter § 12 festgelegten Größen der Wahlgräber, abzüglich des jeweiligen Zwischenweges. (4) Die Einfriedung oder Einfassung darf über diese Maße nicht hinausgreifen. Einfassungen dürfen nur aus Stein hergestellt werden.

§ 19

Grabgestaltung

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.

§ 20

Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze (BIV-Richtlinie). Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist

nachvollziehbar zu dokumentieren. Spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage ist die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der BIV-Richtlinie durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung vorzulegen.

(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.

(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis des Friedhofträgers entfernt werden.

(5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung des Friedhofträgers durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofträgers über.

(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofträgers. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis des Friedhofträgers.

Bestattungsvorschriften

§ 21 Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen und Personen, welche vom Verstorbenen Abschied nehmen möchten, die Verstorbenen

während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.

(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 22

Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 23

Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 24

Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 25

Friedhofs- und Bestattungspersonal

Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von geeigneten Bestattungsunternehmen ausgeführt, insbesondere

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b) das Versenken des Sarges,

c) die Beisetzung von Urnen,

d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,

e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,

f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

Der Friedhofsträger kann mit der Durchführung der Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen

beauftragen, soweit dies noch nicht von einer bestattungspflichtigen Personen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV i.V.m. § 15 BestV) beauftragt wurde.

§ 26 Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist.

§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes dem Friedhofsträger anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt der Friedhofsträger im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 28 Ruhefrist

Die Ruhefrist für Gräber von Kindern unter 10 Jahren wird auf 10 Jahre, für alle anderen Gräber auf 20 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnengrabstätten und Urnengrabfächer beträgt 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.

§ 29 Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis des Friedhofträgers.

(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten, soweit solche festgesetzt sind, erfolgen.

(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.

(4) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V. Schlussbestimmungen

§ 30 Anordnungen und Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann der Friedhofsträger die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln,

so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 31

Haftungsausschluss

Der Friedhofsträger übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 32

Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V.m § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,– Euro und höchstens 1000,– Euro belegt werden wer:

  • a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
  • b) die erforderliche Erlaubnis des Friedhofträgers nicht einholt,
  • c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,
  • d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 33

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Scheidegg, 17. Dezember 2025

MARKT SCHEIDEGG

gez.

Ulrich Pfanner

Erster Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk:

Die Satzung wurde am 17.12.2025 in der Verwaltung der Gemeinde zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Amtstafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 18.12.2025 angeheftet und am _______________ wieder abgenommen.

Scheidegg, den _______________

MARKT SCHEIDEGG

gez.

Hörmann

Verwaltungsrat