🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2019 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
S a t z u n g der Gemeinde Wasserlosen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen, sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 18. Dezember 2006
Aufgrund von Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 22 Abs. 1 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Wasserlosen folgende Satzung:
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gebühren und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde Wasserlosen erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen, sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen, Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
a) eine Grabgebühr (§ 4)
b) eine Bestattungsgebühr (§ 5)
c) sonstige Gebühren (§ 6)
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist:
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungskosten gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder verlängern lässt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen der Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht:
a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistungen,
b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,
c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung,
d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts bzw. mit der Bestätigung der Verlängerung.
(3) Die Gebühr wird mit Zustellung des Gebührenbescheides fällig. Zweiter Teil – Einzelne Gebühren
§ 4 Grabgebühr
(1) Die Grabgebühr beträgt auf die Dauer der Ruhefrist für
a) Reihengrab/Kindergrab 275,00 €
b) Familiengrab 450,00 €
c) Urnengrab 275,00 €
(2) Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts auf die Dauer der gesamten Ruhefrist werden die gleichen Gebühren wie unter Abs. 1 erhoben. Bei einer Verlängerung des Grabnutzungsrechts nach Abs. 1 um:
a) weitere 5 Jahre, so beträgt die Gebühr 25 v. H.
b) weitere 10 Jahre, so beträgt die Gebühr 45 v. H.
c) weitere 15 Jahre, so beträgt die Gebühr 65 v. H.
d) weitere 20 Jahre, so beträgt die Gebühr 85 v. H.
der Gebühr aus Abs. 1.
(2) Bei vorzeitiger Auflösung der Grabstätte werden die geleisteten Gebühren nicht erstattet.
§ 5 Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Grabherstellung (Aushebung, Schließung des Grabes, Erdabfuhr) beträgt für:
a) ein Kindergrab (für Verstorbene unter 5 Jahren) 32,00 €
b) Verstorbene über 5 Jahre (Mindesttiefe 1,60 m) 80,00 €
c) Verstorbene über 5 Jahre (Mindesttiefe 2,20 m) 116,00 €
d) ein Urnenerdgrab 32,00 €
(2) Die Gebühr für die Bestattung (Urnenbeisetzung) in die Urnenmauer oder in ein Urnenerdgrab beträgt 50,00 €
(3) Die Gebühr für die Herstellung des Fundaments, sowie das Liefern und Verlegen der Rasterplatten beträgt für:
a) ein Kindergrab 77,00 €
b) ein Reihengrab 143,00 €
c) ein Familiengrab 245,00 €
d) ein Urnenerdgrab 123,00 €
(4) Für Dienstleistungen während der Beerdigung (Regie, Aufsicht, Leitung der Beerdigung) beträgt die Gebühr: 27,00 €
(5) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhäuser beträgt pauschal: 40,00 € (6) Die Gebühr für die Aufbewahrung von Urnen im Leichenhaus beträgt pro angefangenen Tag: 10,00 €
(7) Die Gebühr für das vorübergehende Einstellen einer auswärtigen Leiche im Leichenhaus beträgt pro angefangenen Tag 26,00 €
(8) Die Gebühr für die Tätigkeit der Leichenträger während einer Beerdigung oder Trauerfeier beträgt je Träger 12,50 €
Falls Abordnungen von Vereinen als Sargträger tätig werden, sind keine Gebühren an die Gemeinde zu entrichten.
§ 6 Sonstige Gebühren
(1) Die Ausgrabung sowie Umbettung einer Leiche innerhalb des Friedhofes wird durch ein privates Institut vorgenommen. Sonstige Gebühren fallen nach Maßgabe der Absätze 2 – 7 an.
(2) a) für das Ausgraben einer Leiche (Exhumierung) vor Ablauf der Ruhefrist, ohne Grab öffnen und schließen 185,00 €
b) für das Ausgraben einer Leiche (Exhumierung) nach Ablauf der Ruhefrist, ohne Grab öffnen und schließen 80,00 €
(3) Die Gebühr für das Umschreiben eines Grabnutzungsrechts beträgt: 10,00 €
(4) Die Gebühr für die Erteilung einer Einzelgenehmigung beträgt: 15,00 €
(5) Die Erlaubnis für die Bestattung auswärts wohnender Personen beträgt: 26,00 €
(6) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgenommen sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
Dritter Teil - Schlussbestimmungen
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2007 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 28.11.1994, zuletzt geändert durch die Satzung am 21.03.2005 außer Kraft. Wasserlosen, 18. Dezember 2006
Jakob Erster Bürgermeister
Die Satzung ist veröffentlicht im amtl. Mitteilungsblatt Nr. , vom
2. Friedhofssatzung Stand: 20. Januar 2016 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
S a t z u n g über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Wasserlosen (Friedhofs- und Bestattungssatzung)
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Wasserlosen folgende Satzung: ERSTER TEIL Allgemeine Vorschrift
§ 1 Gegenstand der Satzung
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung:
- 1. die gemeindlichen Friedhöfe und die von den Kirchenstiftungen Brebersdorf, Greßthal und Wülfershausen übertragenen Friedhöfe in ihren Gemeindeteilen (§§ 2 – 7), mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8 - 14),
- 2. die gemeindlichen Leichenhäuser (§ 20),
- 3. mit dem Friedhofs- und Bestattungspersonal (§ 21).
ZWEITER TEIL Die gemeindlichen Friedhöfe Abschnitt 1 Allgemeines
§ 2 Widmungszweck
Die von der Gemeinde betriebenen Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.
§ 3 Friedhofsverwaltung
Die von der Gemeinde betriebenen Friedhöfe werden von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).
§ 4 Bestattungsanspruch
(1) Auf den von der Gemeinde betriebenen Friedhöfen ist die Beisetzung
- 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
- 2. der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
- 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen zu gestatten. (2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht. (3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes. Abschnitt 2 Ordnungsvorschriften § 5 Öffnungszeiten (1) Die Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden an den Eingängen zu den Friedhöfen bekanntgegeben; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. (2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus besonderem Anlass - z. B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 24) - untersagen. § 6 Verhalten im Friedhof (1) Jeder Besucher der von der Gemeinde betriebenen Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) In den Friedhöfen ist insbesondere untersagt,
- 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
- 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
- 3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
- 4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten zu verrichten;
- 5. zu rauchen und zu lärmen;
- 6. Abfälle an anderen Orten abzulagern als an den dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Stellen;
- 7. Beton- oder Grabmalteile innerhalb der Friedhöfe abzulagern (z. B. nach Abräumung der Grabdenkmäler);
- 8. bei gewerblichen Dienstleistungen aller Art Abfälle oder Werkstoffe auf dem Friedhof abzulagern.
- 9. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,
- 10. der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen,
Einmachgläser, Flaschen u. ä. Gegenstände) auf den Gräbern aufzustellen, sowie solche Gefäße und Gießkannen an den Grabstätten zu hinterstellen,
- 11. fremde Grabstätten ohne Erlaubnis der Gemeinde und ohne Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten zu fotografieren,
- 12. die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten unbefugt zu betreten. § 7 Gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen (1) Gewerbetreibende wie Bildhauer und Steinmetze bedürfen für ihre Tätigkeit auf den gemeindlichen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. Die Zulassung wird befristet für das laufende Kalenderjahr ausgestellt und ist jährlich neu zu beantragen. (2) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. (3) Durch die Arbeiten darf die Würde der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden. Während der Bestattungszeiten sind gewerbliche oder störende Arbeiten untersagt. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (4) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z. B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen.
(5) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf den Friedhöfen kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend. (6) Gewerbliche Arbeiten dürfen während der Öffnungszeiten der Friedhöfe und Leichenhäuser ausgeführt werden, nicht jedoch an Samstagen und arbeitsfreien Tagen sowie an Sonn- und Feiertagen. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind hiervon ausgenommen.
DRITTER TEIL Die einzelnen Grabstätten Abschnitt 1 Grabstätten
§ 8 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-(Belegungs-)Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.
§ 9 Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- 1. Einzelgrabstätten § 10),
- 2. Familiengrabstätten, § 11),
- 3. Urnenreihen-/Urnenwall- und Urnenwahlgrabstätten (§ 12),
- 4. Nischen in Urnenwänden (§ 12),
- 5. Urnengrabstätten unter einem Baum (§ 12) (2) Wird weder ein Wahlgrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen ein Einzelgrab zu. (3) Grabstätten werden erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben. § 10 Einzelgrabstätten (1) Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit (§ 23), längstens für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. (2) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn: a. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder b. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (3) In einer Einzelgrabstätte sind bis zu zwei Bestattungen, einschließlich Urnen, zulässig. Voraussetzung für eine weitere Bestattung in derselben Grabstelle während der Ruhefrist, dass die erste Bestattung in diesem Grab in einer Tiefe von 2,30 m erfolgt ist. Eine nachträgliche Tieferlegung ist nicht zulässig. Die zusätzliche Bestattung in Einzelgrabstätten ist ohne Rücksicht auf bestehende Ruhefristen möglich.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Einzelgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. (5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 4 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 4 Satz 1 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben. (6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 4 Satz 1 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde schriftlich anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 5 entsprechend. 1
(7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.
§ 11 Familiengrabstätten
(1) Familiengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 23), längstens für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. (2) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:
a) die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
b) das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (3) In Familiengrabstätten sind bis zu vier Bestattungen, einschließlich Urnen, zulässig. Voraussetzung für eine weitere Bestattung in derselben Grabstelle während der Ruhefrist ist, dass die erste Bestattung in diesem Grab in einer Tiefe von 2,30 m erfolgt ist. Eine nachträgliche Tieferlegung ist nicht zulässig. Die zusätzliche Bestattung von in Wahlgräbern/Rasengräbern ist ohne Rücksicht auf bestehende Ruhefristen möglich. (4) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, in der Familiengrabstätte bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die
1 Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.
Beisetzung anderer Personen zulassen. (5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 4 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 4 Satz 1 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben. (6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 5 Satz 1 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 6 entsprechend. 2
(7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.
§ 12 Urnenreihen-, Urnenwahlgrabstätten und Urnenwall
(Aschenbeisetzungen) (1) Urnenreihengrabstätten sind Urnenstätten (Urnengrab/Urnennische/Urnenwall/ Urnengrabstätten unter einem Baum), die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 23) bereitgestellt werden. Eine Urnenreihengrabstätte ist in der Regel nur mit einer Urne zu belegen. In eine Urnenwahlgrabstätte (Erdgrab) können bis zu vier Urnen bestattet werden, deren Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist. (2) Urnenwahlgrabstätten sind Urnenstätten (Urnengrab/Urnennische/Urnenwall/ Urnengrabstätten unter einem Baum), an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von bis zu 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (3) Urnenwallgräber sind Grabstätten ohne besondere Einfassung an dem hierfür erstellten Natursteinwall zur Erdbestattung von Aschenresten in würdigen Aschenbehältern. Eine wie auch immer geartete Grabgestaltung ist nicht erlaubt. (4) Urnengrabstätten unter einem Baum werden der Reihe nach vergeben. Der Baum ist unter denen, von der Gemeinde ausgewiesenen Bäumen, frei wählbar. Die Anzahl der Urnen unter einem Baum legt die Gemeinde fest. (5) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist, die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (6) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. Für Beisetzungen in Urnennischen sind sich nicht zersetzende und für Beisetzungen in Erdgräbern oder unter Bäumen sind sich zersetzende Aschenbehälter mit entsprechenden Urnen zu verwenden.
2 Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.
(7) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Einzelgräber für Urnenreihengrabstätten und die Vorschriften über Wahlgräber für Urnenwahlgrabstätten entsprechend. Wird von der Gemeinde über die Urnenwahlgrabstätte verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben. (8) Das Öffnen und Schließen von Urnengrabstätten (Urnenerdgräber und Urnennischen) ist den Nutzungsberechtigten untersagt. Ebenso ist eine Entnahme der Urnen und Verbringen an einen anderen Ort nicht statthaft. (9) Das Anbringen von Blumenschmuck an den einzelnen Urnennischen, dem Urnenwall und auf den Urnengrabstätten unter einem Baum ist nicht gestattet. Nägel u. a. zur Anbringung von Kränzen usw. an der Urnenmauer, dem Urnenwall und an den Bäumen zur Urnenbestattung dürfen nicht eingeschlagen werden. (10) Die Abdeckplatten für die Urnennischen werden ausschließlich durch die Gemeinde beschafft und angebracht. Die Art der Beschriftung und die Anordnung der Schriftzeichen auf den Abdeckplatten bestimmt die Gemeinde. Für die Zeit der Beschriftung wird durch den ausführenden Steinmetz eine neutrale Abdeckplatte angebracht, die von der Gemeinde ausgegeben wird. Die Kosten der Beschriftung und für etwaige Schäden beim Anbringen der Beschriftung oder Transport hat der Grabberechtigte zu tragen.
§ 13 Ausmaße der Grabstätten
(1) Die einzelnen Grabstätten werden durch die Gemeinde angelegt und dürfen in ihrer Größe nicht verändert werden.
(2) Die Tiefe der Grabstätte bis zur Oberkante des Sarges beträgt wenigstens 1,00 m. Eine Urne muss in Erdgrabstätten mindestens 0,80 m tief in der Erde versenkt werden.
§ 14 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten. (2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. Sträucher und Koniferen dürfen nicht über 1,20 m hoch werden bzw. sind zurückzuschneiden.
(3) Grabbeete dürfen nicht höher als 10 cm sein. (4) Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme der in den Absätzen 1 - 3 genannten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) überlassen, deren Inhalt der Gemeinde auf deren Aufforderung hin mitzuteilen ist. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser
Satzung, so ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Bei Wahlgräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 26 Anwendung. Werden Grabstätten, trotz befristeter Aufforderung der Gemeinde, nicht entsprechend dieser Satzung instand gehalten oder unterhalten, so werden sie auf dem Wege der Ersatzvornahme, auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten, durch die Gemeinde hergerichtet. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die Gemeinde die in Absatz 4 Satz 2 genannten Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt - ohne Entschädigungsanspruch - als erloschen. (5) Setzungen an den Grabstätten und den Befestigungen zwischen den Gräbern (Platten und Rabatten) sind von den Grabstelleninhabern selbst zu beheben. Abschnitt 2 Die Grabmäler
§ 15 Errichtung von Grabmälern
(1) Erinnerungstafeln für Urnenwallgräber/Urnengrabstätten unter einem Baum werden nach Vorgabe der Gemeinde einheitlich in Bronze gestaltet. Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:
- 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10,
- 2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
- 3. die Angabe über die Schriftverteilung. Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht. (4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird. (5) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern, angebracht werden.
§ 16 Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen
(1) Die Grabmäler dürfen folgende Ausmaße nicht überschreiten:
- 1. bei Einzelgrabstätten (§ 10):
Höhe: 1,50 m, Breite: 0,80 m
- 2. bei Familiengrabstätten (§ 11):
Höhe: 1,50 m, Breite: 1,50 m
- 3. bei Urnenreihengrabstätten (§ 12 Abs. 1): Höhe: 0,70 m, Breite: 0,60 m
- 4. bei Urnenwahlgrabstätten (§ 12 Abs. 2): Höhe: 0,70 m, Breite: 0,60 m
- 5. bei Urnenwallgrabstätten (§ 12 Abs. 3): Höhe: 0,09 m, Breite: 0,25 m
- 6. bei Urnengrabstätten unter einem Baum (§ 12 Abs. 4): Höhe: 0,09 m, Breite: 0,25 m
(2) Grabeinfassungen dürfen folgende Breite (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten: a. bei Einzelgrabstätten
0,65 - 1,00 m b. bei Familiengrabstätten (§ 11)
0,65 - 2,30 m c. bei Urnenreihengrabstätten
0,60 m d. bei Urnenwahlgrabstätten
0,60 m
§ 17 Gestaltung der Grabmäler
(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Insbesondere die Verwendung völlig ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs im Einklang stehen.
§ 18 Standsicherheit
(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden. (2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. (3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. (4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.
§ 19 Entfernung der Grabmäler
(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 23) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über. (3) Urnennischenabdeckplatten gehen nach Ablauf des Benutzungsrechtes unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 in das Eigentum des Grabberechtigten über. VIERTER TEIL Die gemeindlichen Leichenhäuser
§ 20 Widmungszweck, Benutzung der gemeindlichen Leichenhäuser
(1) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 der Bestattungsverordnung (übertragbare Krankheit) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amtsoder Leichenschauarztes. (2) Besucher und Angehörige haben in der Regel keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Gemeinde. (3) Lichtbild-, Film- und Videoaufnahmen von Trauerfeiern, Leichenzügen und aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat. FÜNFTER TEIL Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 21 Friedhofs- und Bestattungspersonal
Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges von der Halle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen Ausschmücken des Aufbahrungsraumes und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck)
obliegt grundsätzlich dem Friedhofs- und Bestattungspersonal der Gemeinde (und/oder: dem von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen).
SECHSTER TEIL Bestattungsvorschriften
§ 22 Anzeigepflicht
(1) Bestattungen auf den gemeindlichen Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen. (3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen mit dem jeweiligen Pfarramt fest.
§ 23 Ruhezeiten
Die Ruhezeit für Leichen, die im Erdgrab beigesetzt werden beträgt 25 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 10 Jahre. Das Benutzungsrecht für Nischen in Urnenmauern und die Ruhezeit für Urnen, die im Erdgrab oder in einer Urne unter einem Baum beigesetzt werden, wird auf 15 Jahre festgesetzt.
§ 24 Umbettungen
(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von denen in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätten-Inhabers notwendig. (3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen. SIEBTER TEIL Übergangs-/Schlussbestimmungen
§ 25 Haftung
(1) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die an Grabstätten entstehen und nicht für Unfälle die auf mangelnde Unterhaltung von Grabmälern zurück zu führen sind oder für das Abhandenkommen von Gegenständen, die nicht von ihr auf dem Friedhof angebracht worden sind.
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
- 1. die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5),
- 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
- 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
- 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 22 Abs. 1),
- 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 24),
- 6. Grabmäler und sonstige Grabanlagen ohne Erlaubnis der Gemeinde errichtet oder wesentlich verändert (§ 15) oder diese entgegen § 19 entfernt.
- 7. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält (§ 14). § 27 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel (1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes. § 28 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung) der Gemeinde Wasserlosen vom 28.08.2006, zuletzt geändert am 19.05.2014 außer Kraft. Wasserlosen, 20. Januar 2016
Gößmann, Erster Bürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Aenderungssatzung der Wasserlosen
- 1. Änderung der S a t z u n g über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Wasserlosen (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 20. Januar 2016
Aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, zuletzt geändert durch Gesetz v. 12.05.2015 (GVBl. S. 82) erlässt die Gemeinde Wasserlosen folgende
- 1. Änderungssatzung zur S a t z u n g über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen
§ 1 – Der § 12 Abs. 3 und Abs. 4 erhalten nachfolgende Fassung:
(3) Urnenwallgräber sind Grabstätten ohne besondere Einfassung an dem hierfür erstellten Natursteinwall zur Erdbestattung von Aschenresten in würdigen Aschenbehältern. Eine wie auch immer geartete Grabgestaltung ist nicht erlaubt. Es können bis zu vier Urnen bestattet werden. Ein Grabmal ist nicht zulässig. (4) Urnengrabstätten unter einem Baum werden der Reihe nach vergeben. Der Baum ist unter denen, von der Gemeinde ausgewiesenen Bäumen, frei wählbar. Die Anzahl der Urnen unter einem Baum legt die Gemeinde fest. Ein Grabmal ist nicht zulässig.
§ 2 – Der § 16 Abs. 2 erhält nachfolgende Fassung:
(2) Grabeinfassungen dürfen folgende Breite (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten: a. bei Einzelgrabstätten
0,65 - 1,00 m b. bei Familiengrabstätten (§ 11)
0,65 - 2,30 m c. bei Urnenreihengrabstätten
0,60 m d. bei Urnenwahlgrabstätten
0,60 m e. bei Urnengrabstätten im Urnenwall und unter Bäumen sind keine Grabeinfassungen zulässig.
§ 3 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Wasserlosen, den 29. Februar 2016
Gößmann, Erster Bürgermeister
Aenderungssatzung der Wasserlosen
- 1. Änderung der S a t z u n g der Gemeinde Wasserlosen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen, sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 18. Dezember 2006
Aufgrund von Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 22 Abs. 1 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Wasserlosen folgende Satzung:
- 1. Änderung der S a t z u n g der Gemeinde Wasserlosen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen, sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 18.Dezember 2006
§ 1
§ 5 erhält folgende Fassung:
§ 5 Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Herstellung des Fundaments, sowie das Liefern und Verlegen der Rasterplatten beträgt für:
a) ein Kindergrab 77,00 €
b) ein Reihengrab 143,00 €
c) ein Familiengrab 245,00 €
d) ein Urnenerdgrab 123,00 € (2) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhäuser beträgt pauschal: 40,00 € (3) Die Gebühr für die Aufbewahrung von Urnen im Leichenhaus beträgt pro angefangenen Tag: 10,00 € (4) Die Gebühr für das vorübergehende Einstellen einer auswärtigen Leiche im Leichenhaus beträgt pro angefangenen Tag 26,00 €
§ 2
§ 6 erhält folgende Fassung:
§ 6 Sonstige Gebühren
(1) Die Gebühr für das Umschreiben eines Grabnutzungsrechts beträgt: 10,00 € (2) Die Gebühr für die Erteilung einer Einzelgenehmigung beträgt: 15,00 € (3) Die Erlaubnis für die Bestattung auswärts wohnender Personen beträgt: 26,00 € (4) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgenommen sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
§ 3 – Inkrafttreten
Diese Satzung am 01.01.2019 in Kraft.
Wasserlosen, den 22.11.2018
Gößmann, Erster Bürgermeister
Aenderungssatzung der Wasserlosen
- 2. Änderung der S a t z u n g über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Wasserlosen (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 20. Januar 2016; zuletzt geändert am 29.02.2016
Aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.12.2019 (GVBl. S. 737) erlässt die Gemeinde Wasserlosen folgende
- 2. Änderungssatzung zur S a t z u n g über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen
§ 1
Im § 12 Abs. 9 wird folgender Satz 3 ergänzt:
Das Abstellen von Vasen, Kerzen, Weihwasserbehältern oder Sonstigem ist nicht zulässig. Die Beseitigung ist von den Nutzungsberechtigten zu akzeptieren.
§ 2
Die Überschrift des § 15 wird wie folgt geändert:
§ 15 Errichtung von Grabmälern und Gedenkplatten
§ 3
In § 15 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „in Bronze“ gestrichen.
§ 4
Beim § 15 wird folgender Absatz 6 angefügt:
(6) Gedenkplatten für Urnengrabstätten unter einem Baum sind aus Muschelkalkstein zu fertigen und am Ort der Bestattung zu verlegen. Die Platte muss bodengleich und überfahrbar sein. Es dürfen keine erhabenen oder aufgedübelten Buchstaben/Zeichen verwendet werden. Auf der Platte kann wahlweise der Familienname oder der Vor- und Zuname des/der Verstorbenen und der Geburtsname aufgeführt werden. Ebenso kann die Beschriftung mit dem Geburts- und Sterbedatum oder das Geburts- und Sterbejahr erfolgen. Die Kosten der Platte inkl. Beschriftung und Verlegung trägt der Grabnutzungsberechtigte. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
a) Eine Zeichnung der Platte/Tafel (maßstäblich)
b) Eine Angabe über die Schrift und deren Anordnung Die Verlegung darf nur durch geeignete Fachfirmen erfolgen. Eine unsachgemäße Verlegung der Grabplatte (z. B. nicht bündig ebenerdig) kann bei der Pflege der Rasenfläche zu Beschädigungen führen. Eine Haftung der Gemeinde in diesen Fällen scheidet aus.
§ 5
§ 16 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt geändert:
- 6. bei Urnengrabstätten unter einem Baum (§ 12 Abs. 4): Breite/Länge 0,30 m x 0,30 m
§ 6 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Wasserlosen, den 24.07.2020
Gößmann, Erster Bürgermeister
Aenderungssatzung der Wasserlosen
- 3. Änderung der S a t z u n g über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Wasserlosen (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 20. Januar 2016; zuletzt geändert am 24.07.2020
Aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.12.2019 (GVBl. S. 737) erlässt die Gemeinde Wasserlosen folgende
- 3. Änderungssatzung zur S a t z u n g über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen
§ 1
Im § 12 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „vier“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
§ 2
(1) Im § 15 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „einheitlich in Bronze“ gestrichen.
(2) Im § 15 Abs. 1 wird folgender Satz 4 ergänzt: „Das Gestaltungskonzept des Friedhofs in Greßthal ist Teil der Satzung. (Sockel mindestens 8 cm dick, Grundmaße Sockel Tiefe x Breite bis max. 30 x 168 cm [168 cm Grabbeetbreite].“
(3) Im § 15 Abs. 2 wird folgender Satz 4 ergänzt: „Es sollen heimische Werkstoffe verwendet werden.“
§ 3
Es wird folgender § 15a neu eingefügt:
„§ 15a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.“
§ 4
In § 16 Abs. 2 wird folgender Satz 2 ergänzt:
„Im Friedhof Greßthal sind keine neuen Einfassungen zulässig.“
§ 5 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Wasserlosen, den 09.03.2023
Gößmann, Erster Bürgermeister