🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Üchtelhausen Vom 27.04.2016 Die Gemeinde Üchtelhausen erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (BayRS 2024-1-1), zuletzt geändert durch § 1 ÄndG vom 11.3.2014 (GVBIS. 70) folgende Satzung
§ 1 - Gebührenpflicht
Die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Üchtelhausen und ihrer Einrichtungen istgebührenpflichtig. Es werden folgende Gebühren erhoben: 1. Grabgebühren, 2. Bestattungsgebühren, 3. sonstige Gebühren.
§ 2 - Grabgebühren
(1) Die Grabgebühr für Grabstätten mit einem Nutzungsrecht von 25 Jahren beträgt für ein 1. Einzelgrab (bis zu 2 Bestattungsplätze) 900,00 €, 2. Familiengrab (bis zu 4 Bestattungsplätze) 1800,00 €. Bei der Bestattung von Kindern bis zum vollendeten fünften Lebensjahr beträgt die Grabgebühr fürein Nutzungsrecht von 15 Jahren drei Fünftel der Gebühr nach Satz 1. (2) Die Grabgebühr für ein Nutzungsrecht von 15 Jahren beträgt für ein 1. Urnenfamiliengrab (bis zu 4 Bestattungsplätze) 1500,00 €, 2. Urneneinzelgrab (einzelner Bestattungsplatz) 1500,00 €, 3. Urnenwiesengrab (einzelner Bestattungsplatz 1500,00 €. (3) Für eine Urnenbeigabe in einem Erdgrab wird ein Zuschlag in Höhe von 375,00 € erhoben. (4) Bei Wahlgräbern (§ 12 Abs. 3 b Friedhofssatzung) erhöht sich die Grabgebühr nach Abs. 1 und 2 bei erstmaligem Erwerb des Nutzungsrechts um 50 vom Hundert. (5) Bei Nachbelegung ist das Benutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist zuverlängern. (6) Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts werden Gebühren erhoben, deren Höhe sich ausdem Verhältnis der Dauer der Verlängerung zur Laufzeit der Nutzungsrechte nach Abs. 1 bis 3 ergibt. Die Grabrechtsverlängerung erfolgt in 5-Jahres-Schritten bis maximal 50 Jahre.
§ 3 - Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühren für die Grabherstellung (Aushebung, Schließung, Erdabfuhr) betragen für 1. eine Grabstelle mit Normaltiefe 416,50 € 2. eine Grabstelle mit Doppeltiefe 476,50 € 3. Zuschlag Sarggrab für Grabmacherarbeiten am Samstag 113,05 € 4. eine Urnengrabstelle 83,30 €
5. Zuschlag feierliche Urnenbeisetzung 25,00 € 6. Zuschlag Urnenerdgrab für Grabmacherarbeiten am Samstag 59,50 € 7. Bereitstellung von 4 Sargträgern 120,00 € 8. Bereitstellung eines Urnenträgers 30,00 € (2) Die Gebühr für die Leitung der Beisetzung beträgt 59,50 €. (3) Die Gebühren für die Exhumierung eines Verstorbenen (§ 19 Friedhofssatzung) aus einem Erdgrabbetragen 500,00 €. (4) Die Gebühren für die Umbettung eines Verstorbenen oder der sterblichen Überreste (§ 19 Friedhofssatzung) betragen 1. aus einem Erdgrab 250,00 € 2. aus einem Urnenerdgrab 100,00 € (5) Die Gebühren zur Freiräumung eines Urnenerdgrabes nach Ablauf der Ruhezeit betragen 100,00 €.
§ 4 - Sonstige Gebühren
(1) Die Gebühren für die Benutzung des Leichenhauses betragen 90 €/Tag. (2) Die Gebühr für die Entfernung von Grabmälern einschließlich Bepflanzung durch die Gemeinde (§ 18 Abs. 3 oder § 29 Abs. 2 Friedhofssatzung) beträgt pauschal 300,00 €. (3) Die Genehmigungsgebühr für Grabmäler, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen (§ 16 Abs. 1 Friedhofssatzung) beträgt 50,00 €. (4) Gebühren für Leistungen, die in dieser Satzung nicht enthalten sind, werden entsprechend einerin der Gebührensatzung enthaltenen vergleichbaren Gebühr erhoben. Ist dies nicht möglich, wirdeine gesonderte Vereinbarung über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungenerhobene Entgelt bestimmt sich nach dem tatsächlichen Aufwand. (5) Wurde keine gesonderte Vereinbarung getroffen, bzw. konnte eine solche aufgrund der Gegebenheiten nicht getroffen werden, bestimmt sich das Entgelt für erbrachte Leistungen ebenfallsnach den tatsächlichen Aufwendungen.
§ 5 - Entstehen der Gebührenschuld
Die Gebühren entstehen mit der Zuteilung eines Grabes bzw. mit der Inanspruchnahme derjeweiligen Bestattungseinrichtung. Für Gebühren nach § 4 entsteht die Gebührenschuld mit Abschluss der Leistungen.
§ 6 - Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist 1. bei Grabgebühren, wer das Benutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder verlängernlässt 2. bei Bestattungsgebühren, wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet istoder wer den Auftrag an die Gemeinde erteilt hat 3. bei Gebühren nach § 4 der Antragsteller. (2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 7 - Fälligkeit
Die Gebühren werden einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
§ 8 - Inkrafttreten
(1} Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Zeitgleich tritt die bis dahin gültige Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Üchtelhausen außer Kraft. Üchtelhausen, 27.04.2016 Göbhardt
- 1. Bürgermeisterin Vt.oir.i6
2. Friedhofssatzung Stand: 2016 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Üchtelhausen (Friedhofssatzung) vom 27.04.2016 Die Gemeinde Üchtelhausen erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung- GO), BayRS 2020-1-1-1, zuletzt geändertdurch § 2 Nr. 5 G zur Änderung des Bayerischen Statistikgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 12.5. 2015 (GVBIS. 82) folgende Satzung I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 - Geltungsbereich
Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen: 1. Friedhof und Leichenhalle in Ebertshausen 2. Friedhof und Leichenhalle in Hesselbach 3. Friedhof und Leichenhalle in Madenhausen 4. Friedhof und Leichenhalle in Üchtelhausen 5. Friedhof und Leichenhalle in Weipoltshausen 6. Friedhof und Leichenhalle in Zeil
§ 2 - Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 - Bestattungsanspruch
(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt 1. die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten, 2. die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte besitzen, 3. die im Gemeindegebiet verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist, 4. Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes, wenn einem Elternteil einen Bestattungsanspruch nach Nr.l oder Nr. 2 zusteht. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. (3) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Gemeindeteils bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitzhatten. Etwas anderes gilt, wenn 1. ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht, 2. Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind, 3. der Verstorbene in einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beigesetzt werden sollund solche Grabstätten auf dem Friedhof seines Gemeindeteils nicht zur Verfügung stehen. (4) Verstorbene aus den Gemeindeteilen Hoppachshof und Ottenhausen werden abweichend von Abs. 3 Satz 1 im Friedhof Hesselbach beigesetzt. Verstorbene aus Thomashof werden abweichend von Abs. 3 Satz 1 im Friedhof Weipoltshausen beigesetzt. Abs. 3 Satz 2 gilt in diesen Fällen analog. (5) Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen auf Antrag Ausnahmen zulassen.
§ 4 • Friedhofsverwaltung
Die Friedhöfe werden von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Die Belegungspläne werden von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jede Grabstätte belegt wurdeund wer der Nutzungsberechtigte ist. II. Ordnungsvorschriften
§ 5 - Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehrgeöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 6 • Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist esinsbesondere nicht gestattet 1. Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde, 2. zu rauchen und zu lärmen, 3. die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle undvergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervonausgenommen. 4. Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben, 5. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeiernotwendig und üblich sind, 6. Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen, 7. Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen, 8. der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschensowie ähnliche Gegenstände) auf Grabstätten ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäßezwischen den Grabstätten aufzubewahren, 9. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweckdes Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens zwei Werktage vorher anzuzeigen undbedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 7 - Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zubringen. (2) Die Friedhofswege dürfen nur mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden, deren zulässiges Gesamtgewicht auf maximal 2,81 beschränkt ist. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Beianhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaftversagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz
Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend. III. Grabstätten und Grabmale
§ 8 - Grabstätten
(1) Die Friedhöfe und ihre Einrichtungen in den Gemeindeteilen Ebertshausen (neuer Teil FI.Nr. 31), Hesselbach (FI.Nr. 242/1), Madenhausen (neuer Teil FI.Nr. 181), Üchtelhausen (FI.Nr. 3651), Weipoltshausen (FI.Nr. 10) und Zeil (neuer Teil FI.Nrn. 34,35 und 39) sind Eigentum der Gemeinde Üchtelhausen. (2) Der alte Friedhof im Gemeindeteil Ebertshausen (FI.Nr. 32) ist Eigentum der katholischen Kirchenstiftung Ebertshausen. Der alte Friedhof im Gemeindeteil Madenhausen (FI.Nr. 7) ist Eigentum der Ev.-Luth. Kirchenstiftung Madenhausen. (3) Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe und des Bestattungswesens obliegt der Gemeinde; im Gemeindeteil Ebertshausen für den alten Teil des Friedhofes nach Maßgabe des Vertrages mit der Katholischen Kirchenstiftung Ebertshausen vom 23.03.1981, im Gemeindeteil Madenhausen für den alten Teil des Friedhofesnach Maßgabe des Vertrages mit der Ev.-Luth. Kirchenstiftung Madenhausen vom 26.03.1980. (4) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalbder allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 9 - Grabarten
(1) Grabstätten im Sinne dieser Satzung sind 1. Erdgräber: a) Einzelgräberb) Doppelgräber 2. Urnengräber: a) Urnenfamiliengräberb) Urneneinzelgräberc) Urnenwiesengräber (2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufendnummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) In Doppelgräbern können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte und beträgt höchstens vier bei nebeneinanderlaufenden Ruhefristen. Auf Antrag kann die Gemeinde in begründeten Ausnahmefällen auch ein Mehrfachgrabvergeben, bei dem die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird. (4) In Einzelgräber können maximal zwei Verstorbene mit nebeneinander laufenden Ruhefristen beigesetztwerden. (5) In Urnenfamiliengräbern können bis zu vier Urnen mit nebeneinander laufenden Ruhefristen beigesetztwerden. (6) Urneneinzelgräber befinden sich an Natursteinmauern. Urnenwiesengräber sind in der Regel um Bäumeangelegt. Beide sind zur Beisetzung jeweils einer einzelnen Urne bestimmt. Die Pflege dieser Grabstättenobliegt ausschließlich der Gemeinde. (7) Urnenbeigaben in Erdgräbern sind über die maximal zulässige Zahl an Erdbestattungen hinaus möglich. (8) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.
§ 10 - Aschenbeisetzung
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften des §27 BestV entsprechen. (2) Urnenbeisetzungen sind nur als Erdbestattung möglich. Urnen können in allen Grabstätten beigesetztwerden. Urnen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen.
§ 11 - Größe der Grabstätten
(1) Für die Einteilung der Grabstätten und deren Größen ist der Belegungsplan maßgebend. Die Grabstättenwerden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. (2) Als Richtmaß für die Größe der Grabstätten gelten folgende Maße (Länge x Breite): 1. Einzelgräber 2 m x 1 m 2. Doppelgräber 2 m x 2 m 3. Urnenfamiliengräber 1 m x 1 m 4. Urneneinzelgräber 0,2 m x 0,2 m 5. Urnenwiesengräber 0,2 m x 0,2 m (3) Die Tiefe der Erdgräber (§ 9 Abs. 1 Nr. 1) ist so zu bemessen, dass die Oberkante des Sargdeckelsmindestens einen Meter unter der Geländeoberfläche liegt. (4) Für Bestattungen in Erdgräbern liegt die Grabtiefe bei einfacher Bestattung mindestens 1,60 m (einfachtief). Bei Mehrfachbestattungen beträgt die Grabtiefe bei der ersten Bestattung mindestens 2,20 m (doppeltief), beider zweiten Bestattung bei 1,60 m (einfachtief). (5) Die Grabtiefe bei Urnengräbern (§ 9 Abs. 1 Nr. 2) beträgt 0,80 m. (6) Die Stärke der Bodenschicht muss zwischen zwei Erdgräbern mindestens 0,40 m, zwischen zwei Urnengräbern mindestens 0,20 m betragen.
§ 12 - Rechte an Grabstätten
(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde, an ihnen bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung. (2) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wirdmindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wirdein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefristzuzüglich fünf Jahre verliehen. (3) Die Vergabe von Grabnutzungsrechten erfolgt 1. innerhalb der belegungsfähigen Grabfelder der Reihe nach oder 2. auf besonderen Wunsch innerhalb der belegungsfähigen Grabfelder mit freier Grabwahl (Wahlgrab). (4) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung - FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (5) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabgebühr ummindestens fünf Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofes es zulässt. (6) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. (7) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, fürdie das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben.
§ 13 - Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigtezugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einerletztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personenhat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zuhaben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag 1. auf den überlebenden Ehegatten, 2. auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft
3. auf die Kinder, 4. auf die Stiefkinder, 5. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, 6. auf die Eltern, 7. auf die leiblichen Geschwister, 8. auf die Stiefgeschwister, 9. auf die nicht unter 1-8 fallenden Erbenübertragen werden. Innerhalb dieser Reihenfolge hat die ältere Person das Vorrecht vor der jüngeren. Stimmendie Vorberechtigten zu, so kann auf Antrag im begründeten Einzelfall das Nutzungsrecht auch auf dem Verstorbenen nahestehende Dritte (z.B. Lebensgefährte, Stiefkind) übertragen werden. (3) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. (4) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).
§ 14 - Pflege und Instandhaltung der Grabstätten
(1) Jede Grabstätte ist spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieserverstorben ist - die in § 13 Abs. 2 genannten Personen unabhängig von der dort genannten Reihenfolge zurordnungsgemäßen Anlagen, Pflege und Instandhaltung der Grabstätte verpflichtet. Mehrere Verpflichtetehaften als Gesamtschuldner.
§ 15 - Gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Grabstätten und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Grabstätten werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. Inbesonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Grabstättennicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, Strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf Grabstätten bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (4) Verwelkte Blume und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafürvorgesehenen Plätzen abzulegen. (5) Eine gärtnerische Gestaltung an Urneneinzel- und Urnenwiesengräbern ist unzulässig. Die von der Gemeinde gepflegte Rasenfläche ist zu erhalten. Blumenschmuck und Kränze dürfen nur zur Beisetzung der Urne, eine Woche vor und nach dem Sterbejahrtag sowie eine Woche vor und nach dem Geburtstag der/des Verstorbenen niedergelegt werden. Die Gemeinde behält sich die jederzeitige Entfernung und Entsorgung des Grabschmucks insbesondere zur Durchführung von Pflegearbeiten vor.
§ 16 - Erlaubnisvorbehalt für Grabmäler und sonstige Grabanlagen
(1) Die Errichtung von Grabmälern, Einfriedungen, Einfassungen, Inschriften und sonstigen baulichen Anlagen (Grabmäler und sonstige Grabanlagen) oder deren Änderung bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Die Erlaubnisist rechtzeitig vorher bei der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) zu beantragen. (2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage den Vorschriften dieser Satzung nicht entspricht. (3) Werden Grabmäler und sonstige Grabanlagen ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kanndie Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals oder sonstiger Grabanlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Gemeinde kannverlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.
§ 17 - Größe der Grabmäler und Einfassungen
(1) Die Grabmäler an Erdgräbern dürfen folgende Maße nicht überschreiten: 1. Einzelgräber: 80 cm Breite, 120 cm Höhe
2. Doppelgräber: 170 cm Breite, 150 cm Höhe Einfassungen, Grabumrandungen und Grabplatten sind zugelassen. (2) Grabmäler an Urnenfamiliengräber dürfen eine Breite von 60 cm, eine Höhe von 80 cm und eine Tiefe von 18 cm nicht überschreiten. Abweichend davon ist die Verwendung von Kissensteinen mit maximal 0,1 m3 undeiner Ansichtsfläche von maximal 0,25 m2 zulässig. Grabplatten sind zugelassen. (3) An Urneneinzelgräbern sind nur Grabinschriften in Form einer Bronzetafel zulässig, die eine Größe von 35 cm Breite und 10 cm Höhe aufweist. Auf der Bronzetafel kann wahlweise der Familienname oder der Vor-und Zuname des/der Verstorbenen und der Geburtsname aufgeführt werden. Ebenso kann die Beschriftung mitdem Geburts-und Sterbedatum oder das Geburts- und Sterbejahr erfolgen. Auf der Tafel kann neben der Beschriftung ein Bild des/der Verstorbenen angebracht werden. (4) An Urnenwiesengräbern sind nur Grabinschriften in Form einer Bronzetafel zulässig, die eine Ansichtsflächevon 20 x 20 cm aufweist. Abs. 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. (5) Eine Überschreitung ist zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 vereinbar ist.
§ 18 - Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmälern
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Maßgeblichfür die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung Grabmal in ihrer jeweils geltenden Fassung. (2)-Die nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten haben Grabmäler und sonstige Grabanalgen in einemordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu erhalten. (3) Grabmäler und sonstige Grabanlagen-dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit Zustimmung der Gemeinde entfernt werden. (4) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofesaus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderungsolcher Grabmäler bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (5) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmäler und sonstige Grabanlagen nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch die-zuvor nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zuentfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen.
§ 19 - Grabgestaltung
Grabmale und und sonstige Grabanlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltetsein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. IV. Leichenhäuser
§ 20 - Benutzung des Leichenhauses
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebart. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen sehen. Die Bestattungspflichtigen {§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amtsoder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. (3) Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 21 - Benutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn
1. der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dortein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, 2. die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargungfreigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, 3. die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sicher gestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden. V. Leichentransportmittel
§ 22 - Leichentransport
Die Beförderung der Leichen der im Gemeindegebiet Verstorbenen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. VI. Leichenversorgung und Bestattung
§ 23 - Leichenversorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 24 - Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind von der Gemeinde hoheitlich auszuführen, insbesondere 1. das Herrichten (Ausheben und Verfällen) des Grabes, 2. das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen, 3. die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges/der Urne von der Leichenhalle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Sargträger, 4. die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen) einschließlich notwendiger Umsargungen, Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen. (2) Von den Verpflichtungen nach Abs. 1 Nrn. 2 und 3 kann auf Antrag der Hinterbliebenen befreit werden. VII. Bestattungsvorschriften
§ 25 - Allgemeines
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen, sowie die Beisetzungvon Aschenurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist.
§ 26 - Beerdigung/Anzeigepflicht
(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeindeanzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 27 - Ruhefrist
Die Ruhefrist für Urnengräber und für die Bestattung von Kindern bis zum vollendeten fünften Lebensjahr in Erdgräbern wird auf 15 Jahre festgesetzt. Für alle übrigen Fälle beträgt die Ruhefrist 25 Jahre.
§ 28 - Leichenausgrabungen und Umbettungen
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften dervorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Ausgrabung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.
(4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. VIII. Schlussbestimmungen
§ 29
- Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen fürden Einzelfall erlassen. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeindedie Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorherschriftlich anzukündigen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einerdrohenden Gefahr notwendig ist.
§ 30 - Haftung
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Bestattungseinrichtungen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursachtwerden, keine Haftung.
§ 31 - Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden wer: 1. die bekannt gegebenen Öffnungszeiten missachtet (§ 5 Abs.
- 1. oder den Friedhof entgegen einer Anordnung nach § 5 Abs. 2 betritt, 2. den Bestimmungen des § 6 über das Verhalten im Friedhof zuwiderhandelt, 3. die Bestimmungen des § 7 über gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof nicht beachtet, 4. entgegen § 10 Abs. 2 Urnen zur Beisetzung übergibt, die nicht aus leicht verrottbaren Materialbestehen, 5. die Grabstätte entgegen § 14 nicht ordnungsgemäß anlegt oder erhält, 6. entgegen § 15 eine nicht ordnungsgemäße gärtnerische Gestaltung von Grabstätten vornimmt, 7. Grabmäler und sonstige Grabanlagen ohne die nach § 16 erforderliche Erlauhnis der Gemeindeerrichtet, ändert oder ohne eine Erlaubnis nach § 18 Abs. 3 oder 4 entfernt, 8. Grabmäler trotz Aufforderung nicht fristgemäß nach § 18 Abs. 5 entfernt, 9. Leichen entgegen § 21 nicht rechtzeitig vor der Bestattung ins Leichenhaus verbringt, 10. Bestattungen entgegen § 26 nicht unverzüglich bei der Gemeinde anzeigt, 11. ohne Erlaubnis nach § 28 Exhumierungen oder Umbettungen vornimmt. §32-Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzungder Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Uchtelhausen vom 09.02.2011-außer Kraft. Uchtelhausen, den 27.04.2016 Göbhardt
- 1. Bürgermeisterin
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Üchtelhausenvom 05.05.2022
Die Gemeinde Üchtelhausen erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (BayRS 2024-1-1), zuletzt geändert durch Art. 10b des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (GVBl. S. 638) folgende Satzung
§ 1 Änderung von Rechtsvorschriften
- 1. § 1 der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung wird wie folgt gefasst:
§ 1 Gebührenpflicht
Die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Üchtelhausen und ihrer Einrichtungen ist gebührenpflichtig. Es werden erhoben:
- 1. Grabgebühren,
- 2. sonstige Gebühren.
- 2. § 3 der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung wird aufgehoben.
- 3. § 4 Abs. 2 der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung wird wie folgt gefasst:
Die Gebühr für die Entfernung von Grabmälern einschließlich Bepflanzung durch die Gemeinde (§ 18 Abs. 5, § 29 Abs. 2 Friedhofssatzung) beträgt pauschal 300,00 €. Die Gebühr zur Freiräumung eines Urnenerdgrabes beträgt 100,00 €.
§ 2 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Üchtelhausen, 05.05.2022
Johannes Grebner
- 1. Bürgermeister
Bek. Gemeindebatt Nr. 19 vom 13.05.2022
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