Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2023
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt; stattdessen 'Einzelgrabstätte' (408,00 €) und 'Doppelgrabstätte' (804,00 €) für 20 Jahre |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt; stattdessen 'Urnenerdgrabstätte' (1.179,00 €) für 15 Jahre |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht enthalten |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 390,00 € (Erdbestattung), 130,00 € (Urnenbestattung) gemäß § 5 Abs. 2 (Ausheben und Verfüllen des Grabes) |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben nicht enthalten |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Alandblatt Nr. 25126 v. 22.12.2022

Friedhofsgebührensatzung
(FGS)
der Gemeinde Wipfeld
vom 16.12.2022
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Wipfeld folgende Satzung:
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
- a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),
- b) Bestattungsgebühren (§ 5),
- c) sonstige Gebühren (§ 6).
§ 2
Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
- a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
- b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
- c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
- d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige für die jeweilige Leistung sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
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a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 der Friedhofssatzung,
b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Veränderung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für
a) eine Einzelgrabstätte bei einer Dauer von 20 Jahren 408,00 €
b) eine Doppelgrabstätte bei einer Dauer von 20 Jahren 804,00 €
c) eine Urnenerdgrabstätte bei einer Dauer von 15 Jahren 1.179,00 €
d) eine Urnennische bei einer Dauer von 15 Jahren 1.053,00 €
e) eine Urnengrabstätte im Friedweinberg bei einer Dauer von 15 Jahren 612,00 €
f) die Beisetzung einer weiteren Urne zusätzlich zu jeder Grabstelle einer Einzelgrabstätte und einer Doppelgrabstätte bei einer Dauer von 15 Jahren 150,00 € (2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für fünf Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c). (3) Für eine Verlängerung des Nutzungsrechtes werden die Gebühren in gleicher Höhe nach Abs. 1 entsprechend der jeweiligen Dauer erhoben.
§ 5 Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt pro angefangenem Benutzungstag 100,00 € (2) Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen des Grabes beträgt
a) für eine Erdbestattung in Normaltiefe 390,00 €
b) für eine Erdbestattung in Doppeltiefe 440,00 €
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c) für eine Urnenbestattung in Normaltiefe 130,00 €
(3) Die Gebühr beträgt bei
a) der Ausgrabung einer Leiche und Leichenteilen inklusive Aushebung und Umbettung innerhalb des Friedhofs
bei Normaltiefe 680,00 €
bei Doppeltiefe 800,00 €
b) der Ausgrabung einer Leiche und Leichenteilen zur Umbettung in einen anderen Friedhof
bei Normaltiefe 680,00 €
bei Doppeltiefe 800,00 €
§ 6
Sonstige Gebühren
(1) Für alle im Zusammenhang mit einer Bestattung anfallenden Verwaltungstätigkeiten wird eine Gebühr von 25,00 € erhoben.
(2) Gebühren, die in der Gebührenordnung nicht enthalten sind, werden einer in der Gebührenordnung vergleichbaren Gebühr entsprechend erhoben. Insbesondere sind Leistungen nach Art, Zeit und Beanspruchung der gemeindlichen Einrichtungen zu berücksichtigen.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20.11.1998 außer Kraft.
Schwanfeld, 16.12.2022
Gemeinde Wipfeld
Tobias Blesch Erster Bürgermeister

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Amtsblatt Nr. 25/26 v. 22.12.2022

Satzung über die Benutzung der Friedhofs- und der Bestattungseinrichtungen
(Friedhofssatzung – FS)
der Gemeinde Wipfeld
vom 16.12.2022
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Wipfeld (nachstehend stets kurz „Gemeinde“ genannt) folgend Satzung:
I.
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
a) den Friedhof in Wipfeld
b) das Leichenhaus in Wipfeld
§ 2
Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3
Bestattungsanspruch
(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bestattungsverordnung - BestV),
c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
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§ 4
Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten konnen im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich besteht zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, sowieit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art.11 Bestattungsgesetz (BestG).
II.
Ordnungsvorschriften
§ 6
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen besteht gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszteiten gestatten.
§ 7
Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
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(2) Kinder unter sechs Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Gemeindepersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
b) zu rauchen und zu lärmen,
c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen;
d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. Internet), außer zu privaten Zwecken;
k) Gießkannen, die an den Wasserstellen bereitgestellt sind, nach deren Benutzung an anderen Standorten abzustellen, I) Bodenaushub, Grabeinfassungen und Grabmale im Friedhof zu lagern. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8
Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln
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erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 10 Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
a) Einzelgrabstätte
b) Doppelgrabstätte
c) Urnenerdgrabstätte
d) Urnennische in der Urnenmauer
e) Urnengrabstätte im Friedweinberg
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.
(3) In Einzelgrabstätten können maximal zwei Verstorbene übereinander oder zwei Urnen mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Zusätzlich ist die Beisetzung von zwei weiteren Urnen möglich. Erst nach Ablauf aller Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich.
(4) Doppelgrabstätten umfassen vier Grabstellen. Bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen können je Grabstelle ein Sarg oder eine Urne beigesetzt werden (bei Sargbestattung zwei Verstorbene übereinander, soweit die erste Bestattung mit Tieferlegung erfolgte). Zusätzlich ist die Beisetzung von vier weiteren Urnen möglich. Erst nach Ablauf aller Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich.
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(5) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.
§ 11
Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen konnen in Urnenerdgrabstätten, Urnennischen in der Urnenmauer, Urnengrabstätten im Friedweinberg sowie in Einzel- und Doppelgrabstätten beigesetzt werden. (3) In einer Urnenerdgrabstätte und in einer Urnennische)dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beigesetzt werden. Urnenerdgrabstätten und Urnennischen umfassen vier Grabstellen. (4) Urnengrabstätten im Friedweinberg sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt werden und umfassen zwei Grabstellen übereinander, sowie die erstige Bestattung mit Tieferlegung erfolgte.
Die Graboberfläche wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf diesen Grabstätten nicht angebracht werden. Blumenschmuck ist nur im Rahmen einer Bestattung erlaubt und innerhalb von vier Wochen nach Beisetzung durch den Grabnutzungsberechtigten zu entfernen.
(5) Urnen, außer Urnen in der Urnennische, müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. (6) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. (7) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstände, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlangert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstände, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z. B. anonymes Urnengemeinschaftsgrab) Aschenreste in wurdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 12
Größe der Grabstätten
(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen im Mischsystem ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße und Abstände (ohne Fundamente):
- 1. Einzelgrabstätten 2,00 m - 2,20 m x 1,00 m - 1,30 m
- 3. Doppelgrabstätten 2,00 m - 2,20 m x 2,00 m - 2,20 m
- 5. Urnenerdgrabstätten 1,10 m x 0,80 m
- 6. Urnennische in der Urnenmauer 0,50 m x 0,28 m
(2) Die Grabtiefe beträgt von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante des Sarges bzw. der Urne 1,20 m.
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§ 13
Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegeungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anländlich eines Todesfalles erfolgt. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzeln natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung - FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere fünf Jahre verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Veränderung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässst. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklarung durch den Friedhofsträger wirksam. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 14
Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten these Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfugung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfugung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschliebung für Personen gleichen Geschlechts,
c) auf die Kinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,
e) auf die Eltern,
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f) auf die leiblichen Geschwister
g) auf die Stiefkinder,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a)-h) fallenden Erben
übertragen werden. Innerhalb dieser Reihenfolge hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person das Vorrecht vor der jüngeren. Stimmen die Vorberechtigten zu, so kann auf Antrag im begründeten Einzelfall das Nutzungsrecht auch auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten übertragen werden.
(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In thisem Fall kann die Grabstände während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstände durch Aufstellen eines einfahren bzw. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. Gegen vollständigen Kostenersatz konnen Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 15
Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstände ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts wirdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in dieser Zustand zu erhalten. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs und der unmittelbaren Umgebung anzupassen (§ 16). (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder- sofern dieser verstorben ist - die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann hin die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeinführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstände auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
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§ 16
Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführrt. In besonderen Fällen konnen Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Straucher und Bäume)dürfen die in § 18 festgelegten Größen der Grabmäler und der Einfassungen nicht überragen. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Straucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Gemeinde auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30). (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen.
§ 17
Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Währung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufugen:
a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung;
b) eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den Sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genugt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30).
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§ 17a
Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 18
Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Die Grabmäler dürfen grundsätzlich folgende Maße nicht überschreiten (Höhe ab Fundament):
a) bei Einzelgrabstätten: 1,50 m hoch und 1,00 m breit
b) bei Doppelgrabstätten 1,50 m hoch und 1,60 m breit
c) bei Urnenerdgrabstätten 0,90 m hoch und 0,70 m breit
(2) Grabkreuze aus Holz, Stein oder Eisen dürfen bei Einzel- und Doppelgrabstätten eine Höhe bis zu 1,70 m und bei Urnenerdgrabstätten eine Höhe bis zu 0,90 m nicht überschreiben. (3) Grabeinfassungen dürfen im Regelfall folgende Breite (von Außenkante zu Außenkante gemessen) nicht überschreiben:
a) bei Einzelgrabstätten: eine Breite von 1,20 m
b) bei Doppelgrabstätten: eine Breite von 2,20 m (4) Bei Urnenerdgrabstätten sind Grabplatten und Einfassungen nicht gestattet.
§ 19
Grabgestaltung
(1) Jedes Grabmal muss der besonderen Zweckbestimmung des Friedhofes (§ 2) Rechnung,tragen und sich in die Umgebung der Grabstätten einfugen. (2) Das Grabmalarf den Friedhof nicht verunstalten,insbesondere nach Form,Stoff oder Farbe nicht aufdringlich,unruhig oder effektheischend wirken.Es darf nicht geeignet sein, Argernis zu erregen oder den Friedhofsbesucher im Totengedenken zu storen. (3) Inhalt und Art der Inschrift müssen der Wurde des Friedhofs voll entsprechen. (4) Die Beschriftung der Verschlussplatten der Urnennischen hat durch aufgesetzte bronzefarbene Metallbuchstaben zu erfolgen und ist genehmigungspflichtig. (5) Die Verschlussplatten werden durch die Gemeinde zur Verfugung gestellt. Die Beschriftung erfolgt zu Lasten des Nutzungsberechtigten und muss von diesen veranlasst werden.
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(6) Für Schäden an der Verschlussplatte und eine evtl. Ersatzbeschaffung haftet der Nutzungsberechtigte. (7) Das Öffnen und Schließen der Urnennischen ist dem Grabnutzungsberechtigten untersagt. Ebenso ist eine Entnahme der Urnen und Verbringung an einen anderen Ort nicht gestattet. (8) An den Urnenmauern ist nur ein kleiner Blumenschmuck und das Aufstellen eines Wachsoder Ölliches zulässig. Ausgenommen hiervon ist Blumenschmuck anländlich einer Beisetzung. Das Anbringen von Blumenschmuck an den Urnenplatten ist nicht zulässig. Nägel, Haken oder ähnliches zur Anbringung von Blumenschmuck sind nicht erlaubt. Widerrechtlich angebrachter Blumenschmuck und Lampen werden von der Gemeinde, gegebenenfalls auch kostenpflichtig, entfern. (9) Die Beschaffung und Anbringung der Tafel für die Urnengrabstätte im Friedweinberg erfolgt durch die Gemeinde. Die Beschriftung der Tafel ist durch den Grabnutzungsberechtigten bei einem Steinmetz seiner Wahl zu veranlassen. Auf der Urnentafel sind Namen und Daten der verstorbenen Person in naturbelassener Gravur zulässig. Ornamente und Symbole sind nicht erlaubt. § 17 gilt entsprechend.
§ 20
Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Höhe entsprechend dauerhaft und standlicher gegrundet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e. V. (DENAK) sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e. V.) in der jeweils gültigen Fassung. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetriebende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfern werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standlicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jeder durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann in die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung
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auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
IV.
Bestattungsvorschriften
§ 21
Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewährung der Leichen, bis sie bestattet oder überführrt werden und zur Aufbewährung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Gemeinde und in Begleitung eines Vertreters der Gemeinde betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, konnen die Hinterlieben den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wir darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu dieser Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) Lichtbildaufnahmen von aufgebahren Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat. (4) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 22
Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeinsliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
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b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtingen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführ wird,
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 23
Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 24
Leichenbesorgung
Die Verrichtung des Reinigens und Umkleiden von Leichen übernehmen die Angehörigen oder ein von den Angehörigen beauftragtes privates Bestattungsinstitut.
§ 25
Friedhofs- und Bestattungspersonal
Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt, insbesondere
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
b) die Beisetzung von Urnen,
c) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen.
Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
§ 26
Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt ist.
§ 27
Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
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§ 28
Ruhefrist
Die Ruhefrist beträgt bei Erdbestattungen 20 Jahre.
Die Ruhefrist bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten achten Lebensjahr beträgt 15 Jahre.
Die Ruhefrist bei Aschenresten beträgt 15 Jahre.
Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 29
Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März undzar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwihnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V.
Schlussbestimmungen
§ 30
Anordnungen und Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diese Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen halten. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichen ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 31
Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
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§ 32
Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) kann mit Geldbuße von mindestens 5,00 Euro und höchstens 1.000,00 Euro belegt werden wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,
d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 33
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 19.11.1998 außer Kraft.
Schwanfeld, 16.12.2022
Gemeinde Wipfeld
Tobias Blesch Erster Bürgermeister

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