🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.05.1999 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erläßt die Gemeinde Vorbach folgende
Satzungüber die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Vorbach.
zuletzt geändert durch 4. Änd.Satzung vom 07.10.2015 (Inkrafttreten: 1.11.2015)
§ 1
Gebührenerhebung
Die Gemeinde Vorbach erhebt Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen mit Ausnahme der Kosten für die Leistungen, die von den vertraglich bestimmten Bestattungsunternehmen durchgeführt werden.
§ 2
Entstehen der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei den Grabgebühren mit der Begründung oder der Verlängerung eines Grabrechts für die Dauer der Ruhezeit; für die Grabmalfundamente im Friedhof in Vorbach mit der ersten Begründung eines Grabrechts,
- 2. beim Leichenhaus mit dessen Benutzung.
§ 3
Gebührentatbestände und Gebührensätze
Die Gebührentatbestände und der Gebührensatz ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung, die einen wesentlichen Bestandteil derselben bildet.
§ 4
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist derjenige, auf dessen Antrag die Benutzung gewährt wird. Erfolgt die Benutzung aufgrund einer behördlichen Anordnung, so ist derjenige Gebührenschuldner, dem die Benutzung in der Anordnung auferlegt worden ist, andernfalls der Träger der Behörde. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 5
Fälligkeit
Die Gebühren werden mit dem Zugang des Bescheides, in dem sie festgesetzt sind, zur Zahlung fällig.
§ 6
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.05.1999 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 30.04.1985 in der Änderungsfassung vom 22.09.1988 außer Kraft
Vorbach, den 12.04.1999 Gemeinde Vorbachgez. Werner Roder
Werner Roder Erster Bürgermeister
Anlage zu § 3 der Gebührensatzung der Gemeinde Vorbach
Gebührentatbestände
Gebühr in €
1. Nutzungs- und Benutzungstatbestände
1.1 Grabgebühren
| - Einzelgrabstätte | pro Jahr | 30,75 € |
|---|---|---|
| - Doppelgrabstätte | pro Jahr | 61,50 € |
| - Kindergrabstätte | pro Jahr | 13,50 € |
| - Urnenerdgräber | pro Jahr | 30,75 € |
| - Urnenstele (Kammer) | pro Jahr | 39,22 € |
| - Gruft | pro Jahr | 121,00 € |
| - Fundamenterstellung für einen Grabplatz | einmalig | 67,50 € |
1.2 Benutzung des Leichenhauses
35,00 €
2. Sonstige Gebühren
| - Ausstellung einer Graburkunde | 10,00 € |
|---|---|
| - Umschreibung des Grabnutzungsrechts | 10,00 € |
| - Genehmigung eines Ausnahmefrist von der Bestattungsfrist | 10,00 € |
| - Genehmigung eines Grabmals | 15,00 € |
| - Genehmigung einer Gruft | 77,00 € |
| - Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten in den Friedhöfen | |
| - Zweijahreserlaubnis | 256,00 € |
| - Einzelerlaubnis | 26,00 € |
| - Sonstige, nach der Friedhofs- und Bestattungssatzung erforderliche Tatbestände, die nicht unter Ziffer 2 fallen | 10,00 € |
3. Gebühren der Bestattungsunternehmen:
3.1 Ankleiden und Einsargen der Toten
| - Erwachsene | 51,00 € |
|---|---|
| - Kinder bis 10 Jahre | 26,00 € |
| Desinfektionsmittel für Einsargung | 16,00 € |
Überführung – Leichenwagen einschließlich der Träger vom Sterbeort im Geltungsbereich des Vertrages bis zur Leichenhalle
105,00 €
| 3.2 Bergen von Unfallleichen bzw. bei unnatürlichem Tod | nach Situation |
|---|---|
| Überführung vom Unfallort zum Leichenhaus | 113,00 € |
| Ankleiden und Einsargen der Toten | |
| - Erwachsene | 77,00 € |
| - Kinder | 31,00 € |
| - Desinfektionsmittel für Einsargung | 16,00 € |
| Leichentransport außerhalb des Gemeindegebietes | |
| je nach Kilometer-Leistung (pro gefahrenen Kilometer z. Zt. 1,35 €) | |
| Sonn- und Feiertagszuschlag bei Überführung | 31,00 € |
| 3.3 Aufbahren und Schmücken | |
| - Erwachsene | 23,00 € |
| - Kinder bis 10 Jahre | 6,00 € |
| - Leuchter mit Pflanzenschmuck | 16,00 € |
| 3.4 Öffnen und Schließen eines Grabes | |
| - Erwachsene | 153,00 € |
| - Kinder bis 10 Jahre | 51,00 € |
| 3.5 Tieferlegung | |
| - Erwachsene | 215,00 € |
| - Kinder bis 10 Jahre | 61,00 € |
| - Bei Urnenbeisetzung | |
| - Erwachsene und Kinder | 61,00 € |
| Kompressoreinsatz pro Stunde | 26,00 € |
| Wasser aus Grab pumpen (bei Bedarf) | 23,00 € |
| Exhumierung und Umbettung | je nach Situation |
| 3.6 Grab ausschmücken | |
| - Grabmatten einschließlich Leistung | 31,00 € |
| - Grabschalung bei Bedarf | 13,00 € |
| 3.7 Überbringung der Kränze und Schalen von der Leichenhalle | |
| - Zum Grab einschließlich Umschichtung | 13,00 € |
| - Tätigkeit während der Aussegnung | 13,00 € |
| - Tätigkeit während der Beerdigung | 13,00 € |
| Reinigung der Kühlvitrine | 10,00 € |
2. Friedhofssatzung Stand: 07.10.2015 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofs- und Bestattungssatzung
Aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erläßt die Gemeinde Vorbach folgende Satzung:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gemeindliche Bestattungseinrichtung
Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält die Gemeinde Vorbacha) einen Friedhof mit Leichenhaus in Vorbachb) einen Friedhof mit Leichenhaus in Oberbibrachals gemeinsame Einrichtung.
§ 2 Eigentum und Verwaltung
- 1. Die Friedhöfe sind Eigentum der Gemeinde Vorbach
- 2. Der Friedhof in Vorbach umfasst das Flurstück Nr. 213, Gemarkung Vorbach, in Oberbibrach das Flurstück Nr. 110. Gemarkung Oberbibrach
- 3. Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe und des Bestattungswesens obliegt der Gemeinde.
§ 3 Bestattungsanspruch
- 1. Auf den gemeindlichen Friedhöfen werden Verstorbene bestattet,
- a) die bei Eintritt des Todes den Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde hatten oderb) für die ein Sondernutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte beantragt wird oderc) für die die Bestattung vom Inhaber einer belegungsfähigen Grabstätte beantragt wird.
- 2. Außerdem wird, sofern eine ordnungsgemäße Beisetzung anderweitig nicht gewährleistet ist, auch die Beisetzung der im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen gestattet.
- 3. In allen übrigen Fällen ist eine besondere Erlaubnis der Gemeinde erforderlich.
§ 4 Benutzungszwang
- 1. Für folgende Verrichtungen wird der Benutzungszwang angeordnet.
a) Aufbewährung und Aufbahrung der Leichen im Leichenhaus.
b) Durchführung der Erdbestattung durch ein Bestattungsinstitut.
c) Beisetzung von Urnen.
- 2. Leichen, die nach § 4 BestV aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vor der Einsargung in das Leichenhaus gebracht worden sind, *\text{dürfen nur durch ein} Bestattungsinstitut eingesagt werden.
- 3. Aus wichtigen Gründen kann im Einzelfall von Abs. 1 und 2 ganz oder teilweise befrei werden, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit, nicht beeinträchtigt werden und die Wurde des Verstorbenen sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.
II. Bestattungsvorschriften
§ 5 Anzeigepflicht
- 1. Bestattung auf dem gemeinslichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen.
- 2. Soll die Beisetzung in einer Grabstände erfolgen, an der ein Sondereutzungsrecht besteht, so ist diese Recht nachzuweisen.
- 3. Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und jeweiligen Pfarramt fest.
§ 6 Größe der Gräber
- 1. Die einzelnen Gräber müssen in beiden Friedhöfen folgende Ausmaße haben:
a) für die Beisetzung von Verstorbenen bis zum 6. Lebensjahr (Kindergräber):
Länge 1,20 m Breite 0,80 mb) für die Beisetzung von Verstorbenen ab dem 6. Lebensjahr:
Einzelgräber sind Reihengräber:
Länge 2,20 m Breite 1,00 m
Doppelgräber:
Länge 2,20 m Breite 2,00 m
Dreifachgräber:
Länge 2,20 m Breite 3,00 m
- 2. Die Tiefe des einzelnen Grabes beträgt von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m. Die ausgehobenen Gräber werden nach der Bestattung durch die Gemeinde mit Sand oder Kies aufgefüllt, bzw. stellt die Gemeinde dieses Material zur Verfügung.
- 3. Urnen müssen in Grabstätten mindestens in einer Tiefe von 0,50 m, von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante der Urne gerechnet, beigesetzt werden.
§ 7 Aufbahrung von Leichen
- 1. Die Leichen werden im jeweils betreffenden Leichenhaus aufgebahrt. Die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, dann bleibt der Sarg geschlossen.
- 2. Die Aufbahrung im offenen Sarg unterbleibt, wenn Gefahren für die Gesundheit zu befürchten sind oder es der Würde des Verstorbenen widersprechen würde.
§ 8 Ruhezeiten
Die Ruhezeit für Leichen beträgt in beiden Friedhöfen 20 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 10 Jahre. Entsprechendes gilt auch für Aschenreste.
§ 9 Umbettung auf Antrag
- 1. Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.
- 2. Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.
- 3. Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Umbettung muß durch ein Bestattungsinstitut durchgeführt werden.
- 4. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz des Schadens, der gegebenenfalls an den benachbarten Grabstätten durch die Ausgrabung entstehen kann, trägt der Antragsteller.
- 5. Die Vorschriften, wonach eine Ausgrabung oder Umbettung von Amtswegen erfolgt, bleiben unberührt.
III. Grabstätten
§ 10 Arten der Grabstätten
- 1. Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Einzelgrabstätten (Reihengräber).
b) Doppegrabstätten (Familiengräber).
c) Dreifachgrabstätten.
d) Kindergräber (bis Vollendung des 6. Lebensjahres).
e) Urnengräber.
- 2. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage besteht nicht.
§ 11 Einzelgräber
- 1. Es bestehen Einzelgräber (Reihengräber) für Verstorbene bis zum 6. Lebensjahr und Einzelgräber (Reihengräber) für Verstorbene vom 6. Lebensjahr an.
- 2. Einzelgräber werden grundsätzlich nur für die Dauer der Ruhezeit zur Verfügung gestellt.
- 3. Einzelgräber sind Reihengräber. Es werden deshalb nur jeweils eine Leiche oder eine Urne darin beigesetzt.
- 4. In Reihengräbern wird der Reihe nach beigesetzt. Eine Umwandlung eines Reihengrabes in ein Doppelgrab ist grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 12 Doppel- und Dreifachgräber, Grüfte
- 1. An einer Grabstätte kann ein Sondernutzungsrecht auf Antrag begründet werden (Doppelgrab, Dreifachgrab, Gruft). Ein Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung eines solchen Rechts besteht nicht. Ein Erwerb ist grundsätzlich nur anläßlich eine Todesfalles möglich.
- 2. Doppel- und Dreifachgräber können aus mehreren Grabstellen bestehen.
§ 13 Recht an Grabstellen
- 1. Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde; an ihnen bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung.
- 2. Bei allen Gräbern wird das Benutzungsrecht durch Entrichtung der hierfür festgesetzten Gebühr erworben. Über den Erwerb des Benutzungsrechts wird eine Urkunde ausgestellt.
- 3. Das Benutzungsrecht wird auf 10 Jahre und 20 Jahre festgesetzt.
- 4. Die Dauer des Benutzungsrechts an Gräbern gleicht der Ruhefrist (§ 8).
- 5. Nach Ablauf des Benutzungsrechts eines Doppel- oder Dreifachgrabes erlischt jeder Anspruch auf die Grabstätte. Die Gemeinde dann die Grabstätte weiter veräußern. Die Nutzungsberechtigten selbst, sowie deren Erben oder Anverwandten sind jedoch zum Wiedererwerb der Grabstätte gegen Zahlung der im Zeitpunkt des Wiedererwerbs festgesetzten Gebühr berechtigt. Es ist Sache der Berechtigten, den möglichen Wiedererwerb nach Ablauf des Benutzungsrechts (Abs. 4) rechtzeitig vorzunehmen.
- 6. Bei Grabstätten, die vor Ablauf der Grabnutzungszeit belegt werden und dadurch die Ruhefrist (10 und 20 Jahre) über die Grabnutzungszeit hinausgeht, sind die auf diese Zeit entfallenden Grabgebühren bei der Belegung zur Zahlung fällig. Die Grabnutzungszeit wird dadurch entsprechend verlängert.
- 7. In Doppel und Dreifachgräbern können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten der Ehegatte, Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder, Geschwister und die Ehegatten der genannten Verwandten.
- 8. Mit dem Tode des Berechtigten geht das Recht auf die in vorstehendem Absatz bezeichneten Personen in der genannten Reihenfolge über.
- 9. Wer als Angehöriger das Benutzungsrecht beansprucht, hat die Umschreibung bei der Gemeinde unter Nachweis der Berechtigung mit der seinerzeitigen Graburkunde zu beantragen. Die erfolgte Umschreibung wird bescheinigt.
IV. Gestaltung von Grabstätten
§ 14 Errichtung von Grabmälern
- 1. Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Genehmigung der Gemeinde. Das gleiche gilt auch für Grabeinfassungen.
Grabmäler sind:
- 1. Grabkreuze,
- 2. stehende Grabsteine,
- 3. liegende Platten (Kissen- und Pultsteine),
- 4. Platten an Mauern,
- 5. ober- und unterirdische Beisetzungsanlagen, Grüfte,
- 6. Behelfsgrabkreuze (nur in Holz). Bauliche Anlagen (Grüfte) unterliegen außerdem der bauaufsichtlichen Genehmigung.
- 2. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Antrages notwendigen Unterlagen beizufügen. Dazu gehören:
a) eine Zeichnung des Grabmalentwurfes einschließlich Grund- und Seitenriß im Maßstab 1 : 10,
b) die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung,
c) eine Angabe über die Schriftverteilung. Soweit es erforderlich ist, kann die Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.
- 3. Die Genehmigung wird erteilt, wenn das Grabmal und die Grabeinfassung des gesetzlichen Vorschriften (z. B. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BestG) und den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen.
- 4. Ohne Genehmigung errichtete Grabmäler und Grabeinfassungen können auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Gemeinde entfernt werden.
§ 15 Größe der Grabmäler und Grabbeete
- 1. Auf den Grabstätten müssen Grabmäler errichtet werden. Diese dürfen grundsätzlich folgende Ausmaße nicht überschreiten:
- a) Einzelgräber Höhe 1,00 m Breite 0,70 mb) Doppelgräber Höhe 1,10 m Breite 1,30 mc) Dreifachgräber Höhe 1,20 m Breite 1,40 md) Kindergräber Höhe 0,70 m Breite 0,50 me) Urnengräber wie Reihengräber Grabmäler können aus Naturstein, Holz oder Metall hergestellt werden.
- 2. Abweichungen von Abs. 1 kann die Gemeinde im Einzelfall zulassen.
- 3. Auf den Grabstätten dürfen Grabeinfassungen errichtet werden. Die Grabeinfassungen dürfen folgende Maße (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten:
- a) Einzelgräber Höhe 2,00 m Breite 0,90 mb) Doppelgräber Höhe 2,00 m Breite 1,70 mc) Dreifachgräber Höhe 2,00 m Breite 2,70 md) Kindergräber Höhe 1,20 m Breite 0,60 me) Urnengräber wie Reihengräber Grabeinfassungen können aus Naturstein oder Holz hergestellt werden. Grabeinfassungen dürfen höchstens 10 cm aus der natürlichen Geländeoberfläche herausragen.
- 4. Werden keine Grabeinfassungen errichtet, sind Grabbeete anzulegen. Diese dürfen höchstens folgende Längen und Breiten aufweisen:
- a) Einzelgräber Länge 2,20 m Breite 1,00 mb) Doppelgräber Länge 2,20 m Breite 1,70 mc) Dreifachgräber Länge 2,20 m Breite 2,60 md) Kindergräber Länge 1,20 m Breite 0,60 me) Urnengräber wie Reihengräber
- 5. Die Decke eines Gruftgrabes im offenen Friedhof ist, um dessen Bepflanzung zu ermöglichen, so anzulegen, daß die Oberkante mindestens 0,50 m unter Erdhöhe liegt. Die Grüfte müssen ausreichend belüftet sein, so daß sich keine Gase ansammeln können. Auch für den Abzug von Feuchtigkeit ist zu sorgen. Särge, die zur Bestattung in Gruften dienen, müssen so beschaffen sein, daß daraus keine Zersetzungsstoffe austreten. Die Grüfte dürfen nur bei Beisetzungen oder in Ausnahmefällen mit schriftlicher Genehmigung der Gemeinde Vorbach geöffnet werden.
- 6. Auf dem Friedhof des Ortsteiles Oberbibrach sind in Abteilung III, Reihe 1 und 2, die Grabstellen mit Holzkreuzen ohne Grabeinfassung oder mit Grabeinfassung aus Holz zu versehen. Grabeinfassungen aus Stein sind für diese Reihen nicht zugelassen.
§ 16 Gestaltung der Grabmale
- 1. Jedes Grabmal muss der besonderen Zweckbestimmung des Friedhofes (Art. 8 Abs. 1 BestG) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen.
- 2. Das Grabmal ist so zu gestalten, daß es seiner Form, Größe, Farbe und Bearbeitung sowie seinem Werkstoff nach nicht verunstaltend wirkt.
- 3. Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofes im Einklang stehen.
§ 17 Standsicherheit
- 1. Grabmäler und sonstige Grabeinrichtungen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln zu fundamentieren und zu befestigen.
- 2. Der Nutzungsberechtigte hat dafür zu sorgen, daß sich das Grabmal und die sonstigen Grabeinrichtung in einem verkehrssicherem Zustand befinden. Ergeben sich augenfällige Mängel in der Standsicherheit, so hat er unverzüglich das Erforderliche zu veranlassen.
- 3. Die Gemeinde kann, wenn sie Mängel in der Standsicherheit von Grabmälern feststellt und die Nutzungsberechtigten nach Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht das Erforderliche veranlassen, die Grabmäler auf Kosten der Nutzungsberechtigten umlegen lassen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. Davon unberührt bleibt das Recht der Gemeinde, im Falle drohender Gefahr ohne vorherige Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten des Erforderliche zu veranlassen.
§ 18 Pflege der Grabstätten
- 1. Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.
- 2. Das Anpflanzen von baum- und strauchartigen Gewächsen auf den Grabstätten bedarf der Genehmigung der Gemeinde.
- 3. Verwelkte Blumen und Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern
V. Ordnungsvorschriften
§ 19 Öffnungszeiten
- 1. Die kann Öffnungszeiten festlegen.
- 2. Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Teile aus besonderem Anlaß untersagen.
§ 20 Verhalten auf dem Friedhof
- 1. Jeder Besucher des Friedhofes hat sich entsprechend seiner Zweckbestimmung zu verhalten.
- 2. Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:
- a) Das Befahren der Wege, ausgenommen mit Kinderwagen, Krankenfahrstühlen und von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeugen (Arbeitsfahrzeuge);
- b) Tiere mitzubringen;
- c) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten;
- d) Druckschriften zu verteilen;
- e) Während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten.
- 3. Den Anordnungen der Gemeinde ist Folge zu leisten.
§ 21 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
- 1. Bildhaus, Steinmetze, Gärtner, Bestattungsinstitute und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.
- 2. Die Zulassung wird nur den Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Gemeinde stellt eine Zulassungskarte aus.
- 3. Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausführt, kann von der Gemeinde vom Friedhof verwiesen werden.
- 4. Durch die Vornahme gewerblicher Tätigkeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden. Bei Beendigung der jeweiligen Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
- 5. Die Gemeinde kann den Gewerbetreibenden, die die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr erfüllen oder mehrfach gegen diese Satzung verstoßen haben, die Zulassung entziehen.
VI. Schlußvorschriften
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer
- 1. den Vorschriften des Benutzungswanges (§ 4) zuwiderhandelt,
- 2. eine der in §§ 5 Abs. 1, 9 Abs. 1, 14 Abs. 1, 18 Abs. 2 und 21 Abs. 1 festgelegten Anzeige-, Erlaubnis-, Genehmigungs- und Zulassungspflichten verletzt,
- 3. den in § 20 festgelegten Verboten im Friedhof zuwiderhandelt.
§ 23 Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel
- 1. Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen, Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
- 2. Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eine Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellung- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 24 Gebühren im Bestattungswesen
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen auf dem Gebiete des Bestattungswesens werden Gebühren nach der gemeindlichen Gebührensatzung für das Bestattungswesen nach ihrer jeweils geltenden Fassung erhoben.