Eschenbach i.d.OPf.

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2016 · Friedhofssatzung: 27.11.2015

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab20,00 € im Text als 'Einzelgrab' (§ 4 Abs. 1 a) geführt
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten/nicht angeboten
Urnenreihengrab60,00 € im Text als 'Urnengrab in der Erde' (§ 4 Abs. 1 f) geführt
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt; stattdessen 'Urnengrab in der Urnenwand' (70,00 €)
Urnengrab anonym30,00 € im Text als 'Urnengrab in Gemeinschaftsgrabstätte' (§ 4 Abs. 1 g) geführt
Baumbestattungnicht angegeben nicht enthalten/nicht angeboten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)170,00 € / 70,00 € separat in § 5 aufgeführt (Grabarbeiten Erwachsene 170,00 €, Urnenbeisetzung 70,00 €), nicht in Grabgebühr enthalten
Trauerhalle / Hallenicht angegeben nicht enthalten; stattdessen Leichenhaus-Nutzung (110,00 €) in § 6 Abs. 2

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung der Stadt Eschenbach i.d.OPf.

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)

vom 27.11.2015

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Stadt Eschenbach i.d.OPf. folgende Satzung:

ERSTER TEIL

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben:

a) eine Grabgebühr (§ 4)

b) Bestattungsgebühren (§ 5)

c) Sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht

a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,

b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Stadt,

c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung,

d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.

(2) Die Gebühr wird einen Monat nach Zustellung der Gebührenrechnung fällig.

ZWEITER TEIL

Einzelne Gebühren

§ 4 Grabgebühr

(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für

a) ein Einzelgrab 20,00 €

b) ein Doppelgrab 40,00 €

c) einen überdachten Gruftplatz 75.00 €

d) einen nicht überdachten Gruftplatz 50,00 €

e) ein Urnengrab in der Urnenwand 70,00 €

f) ein Urnengrab in der Erde 60,00 €

g) ein Urnengrab in Gemeinschaftsgrabstätte 30,00 €

§ 5 Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Grabarbeiten beträgt

a) bei Erwachsenen 170,00 €

b) bei Kindern 90,00 €

(2) Die Gebühr für eine Urnenbeisetzung in der Erde beträgt 70,00 € (3) Die Gebühr für eine Gruftbeisetzung beträgt 70,00 € (4) Die Gebühr für die Beisetzung einer Totgeburt beträgt 90,00 € (5) Die Gebühr für das Tieferlegen einer Grabsohle beträgt

a) bei Erwachsenen 215,00 €

b) bei Kindern 108,00 €

(6) Die Gebühr für eine Exhumierung beträgt 170,00 € mit Umsetzung 320,00 € (7) Die Gebühr für die Aufbahrung im Leichenhaus und die Reinigung des Leichenhauses beträgt 56,00 € (8) Der Zuschlag für die Absätze 1, 2, 4, 5 und 6 beträgt in den Monaten Dezember bis März 30,00 € (9) Die Gebühr für die Nutzung des Kompressors beträgt 30,00 € (10) Die Gebühr für Grabmatten und Grabschalung beträgt 60,00 €

§ 6 Sonstige Gebühren

(1) Die Gebühr für das Aufbewahren einer Urne im Leichenhaus beträgt 55,00 € (2) Die Gebühr für die Nutzung des Leichenhauses beträgt 110,00 € (3) Die Gebühr für die Zulassung eines Gewerbetriebenden beträgt 30,00 € (4) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführrt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

§ 7 Säumniszuschläge

Werden Gebühren nach §§ 4, 5 und 6 dieser Satzung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, erhebt die Stadt Säumniszuschläge nach Art. 13 Ziffer 5 b KAG in Verbindung mit § 240 AO.

§ 8 Übergangsregelung

Nach bisherigem Recht bereits entstandene Gebühren werden durch diese Satzung nicht berührt.

DRITTER TEIL

Schlussbestimmungen

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 24.06.1986 außer Kraft.

Eschenbach, den 27.11.2015

Peter Lehr

  1. 1. Bürgermeister

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung

der Stadt Eschenbach i.d. OPf. (Friedhofs- und Bestattungssatzung)

vom 27.11.2015

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt die Stadt Eschenbach folgende Satzung:

ERSTER TEIL

Allgemeine Vorschrift

§ 1 Gegenstand der Satzung

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Stadteinwohner betreibt die Stadt als eine öffentliche Einrichtung:

  1. 1. den städtischen Friedhof (§§ 2-7), mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8-19),
  2. 2. das städtische Leichenhaus (§ 20).

ZWEITER TEIL

Der städtische Friedhof

Abschnitt 1

Allgemeines

§ 2 Widmungszweck

Der städtische Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Stadteinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 3 Friedhofsverwaltung

Der städtische Friedhof wird von der Stadt als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

§ 4 Bestattungsanspruch

(1) Auf dem städtischen Friedhof ist die Beisetzung

  1. 1. der verstorbenen Stadteinwohner,
  2. 2. der im Stadtgebiet - oder in einem angrenzenden gemeinsdefreien Gebiet - Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
  3. 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen

zu gestatten.

(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt, auf die kein Rechtsanspruch besteht. (3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

ABSCHNITT 2

Ordnungsvorschriften § 5 Öffnungszeiten

(1) Der städtische Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof besteht gegeben; bei dringendem Anlass können in Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden. (2) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass - z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 24) - untersagen.

§ 6 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des städtischen Friedhofs hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,

  1. 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde),
  2. 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Stadt zugelassenen Fahrzeuge,
  3. 3. ohne Genehmigung der Stadt Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
  4. 4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten.
  5. 5. zu rauchen und zu lärmen.
  6. 6. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,
  7. 7. der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen u.ä. Gegenstände) auf den Gräbern aufzustellen sowie solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen.
  8. 8. die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten unbefugt zu betreten.
  9. 9. Abfälle an anderen als an den hierfür vorgesehenen Orten abzulegen.

(4) Türen und Tore sind geschlossen zu halten.

§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerbetriebende wie z.B. Bestatter, Bildhauer, Steinmetze und sonstige Gewerbetriebende mit vergleichbaren Tätigkeiten bedürfen für ihre nicht nur vorübergehende Tätigkeit auf dem städtischen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt, wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit zeitlich begrenzt werden können. Die Stadt kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. (2) Die Genehmigung ist bei der Stadt - Friedhofsverwaltung - zu beantragen. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden; die Art. 71a-71e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gelten entsprechend. (3) Über die Genehmigung entscheidet die Stadt innerhalb einer Frist von 3 Monaten. Art. 42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend. (4) Hat die Stadt nicht innerhalb der nach Absatz 3 festgelegten Frist von 3 Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt. (5) Die Zulassung wird nur Gewerbetriebenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. (6) Durch die Arbeiten darf die Wurde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zunehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (7) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen. Restmaterial wie z. B. Erdaushub, Pflanzen, Pflanzenteile, Kränze usw. ist vom Gewerbetriebenden ordnungsgemäß zu beseitigen. (8) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Stadt entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetriebende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.

DRITTER TEIL

Die einzelnen Grabstätten, die Grabmäler

ABSCHNITT 1

Grabstätten

§ 8 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-(Belegungs-)Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

§ 9 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. 1. Einzel- und Doppelgrabstätten (§ 10),
  2. 2. Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten (§ 11).

§ 10 Wahlgräber als Einzel- oder Doppelgrabstätten

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 23) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. (2) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:

  1. 1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
  2. 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist.

(3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Stadt auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.

(3a) In jeder Einzelgrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Tieferlegung kann gestattet werden, wenn dies die Beschaffenheit des Bodens zulässt. Eine Umwandlung in eine Familiengrabstätte ist grundsätzlich ausgeschlossen.

(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz 1 genommen Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdenende Verpfugung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so Goes das Nutzungsrecht auf die in Absatz 3 Satz 1 genommen Angehörigen in der Dort genommen Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Alteste. Die Graburkunde wird von der Stadt entsprechend umgeschrieben. (5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 1 genommen Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Stadt anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreiben. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend. (6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil) belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Stadt unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklärren. (7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann die Stadt über das Grab anderweitig verfügen. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.

§ 11 Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten (Aschenbeisetzungen)

(1) Urnenreihengrabstätten sind Urnenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 23) bereitgestellt werden. (2) Urnenwahlgrabstätten sind Urnenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 10 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (3) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. (4) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Wahlgräber für Urnenwahlgrabstätten entsprechend. Wird von der Stadt entsprechend § 10 Abs. 7 über die Urnenwahlgrabstätte verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 12 Urnenbestattung

Urnen können auch in Einzel- und Doppelgräbern beigesetzt werden und zwar je Grabstelle bis zu 4 Urnen, ohne dass dadurch die Belegfähigkeit dieser Grabstätten nach den Vorschriften über die Erdbeisetzung (§ 10) beeinträchtigt wird.

§ 13 Ausmaße der Grabstätten

(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:

  1. 1. Einzelgräber (§ 10):

Länge: 2,30 m, Breite: 1,00 m

  1. 2. Doppelgräber (§ 10):

Länge: 2,50 m, Breite: 1,80 m

(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,30 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten.

(3) Die Tiefe der Grabstätte bis zur Oberkante des Sarges beträgt mindestens 1,50 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,80 m.

§ 14 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.

(2) Spätestens sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen.

(3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein.

(4) Bei Grabstätten bleibt die Übernahme der in den Absätzen 1–3 genannten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungspflichten (§ 15 der Bestattungsverordnung) überlassen, deren Inhalt der Stadt auf deren Aufforderung hin mitzuteilen ist. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Stadt befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.

(5) Der Nutzungsberechtigte ist zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 26 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die Stadt die in Absatz 4 Satz 2 genannten Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt – ohne Entschädigungsanspruch – als erloschen.

ABSCHNITT 2 Die Grabmäler

§ 15 Errichtung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmalern bedarf der Erlaubnis der Stadt. Für Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmaler entsprechend, soweit nicht andere bestimmt ist. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufugen, insbesondere:

  1. 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1: 10,
  2. 2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
  3. 3. die Angabe über die Schriftverteilung. Soweit es erforderlich ist, können von der Stadt im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht. (4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis erreicht oder wesentlich geändert, so kann die Stadt die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Stadt kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.

§ 16 Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen

Die Größe der Grabmäler und Einfassungen muss sich im Rahmen des Bestehenden halten.

§ 17 Gestaltung der Grabmäler und der Schrifttafeln für Urnengräber

(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des städtischen Friedhofs (§ 2) Rechnung,tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfugen. Insbesondere die Verwendung vollig ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Wurde des Friedhofs in Einklang stehen. (3) Die Gestaltung der Schriftafeln der Urnengräber muss sich im Rahmen des Bestehenden halten. Mustervorlagen können bei der Stadtverwaltung eingesehen werden.

§ 18 Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Grübe dauerhaft gegrundet werden. (2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. (3) Stellt die Stadt Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung zur Behebung der Mängel das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.

§ 19 Entfernung der Grabmäler

(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 23) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Stadt entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Stadt zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfern werden, in das Eigentum der Stadt über.

VIERTER TEIL

Das städtische Leichenhaus

§ 20 Benutzung des städtischen Leichenhauses

(1) Das Leichenhaus dient – nach Durchführung der Leichenschau (§§ 1 ff. BestV)

  1. 1. zur Aufbewahrung der Leichen aller im Stadtgebiet – oder in den angrenzenden gemeindefreien Gebieten – Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden,
  2. 2. zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof. (2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. (3) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Stadt und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

FÜNFTER TEIL

Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 21 Benutzungszwang

(1) Leichen von Verstorbenen, die auf dem Friedhof beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das städtische Leichenhaus gebracht werden. (2) Die von einem Ort außerhalb des Stadtgebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet. (3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Aufbewahrung der Leiche im Leichenraum eines privaten Bestattungsunternehmens den gleichen Anforderungen wie im städtischen Leichenhaus genügt,

c) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einem auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und unverzüglich überführt wird.

SECHSTER TEIL

Bestattungsvorschriften

§ 22 Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf dem städtischen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen. (3) In Einzelfällen kann die Stadt den Zeitpunkt der Bestattung festlegen.

§ 23 Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 10 Jahre. Entsprechendes gilt auch für Aschenreste. Für Urnen beträgt die Ruhezeit 10 Jahre.

§ 24 Umbettungen

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Stadt. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig. (3) Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lasst die Umbettung durchfuhren. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Bestattungsunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.

SIEBTER TEIL

Übergangs-/Schlussbestimmungen

§ 25 Haftung

(1) Die Stadt haftet unbeschadet Absatz 2 nicht für Schäden, die durch nichtszungsgemäß Benutzung der Friedhofsanlagen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. (2) Die Stadt haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Bestattungseinrichtungen ergeben, nur dann, wenn eine Person, deren sich die Stadt zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlösigkeit zur Last fällt.

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

  1. 1. die besteht gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Stadt den Friedhof betritt (§ 5),
  2. 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
  3. 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
  4. 4. Grabstätten nicht ordentlich anlegt und erhält (§ 14),
  5. 5. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anziegt (§ 22 Abs. 1),
  6. 6. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 24).

§ 27 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 28 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Eschenbach i.d. OPf. vom 16.07.2004 außer Kraft.

Eschenbach, den 27.11.2015

Peter Lehr

  1. 1. Bürgermeister

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Satzung der Stadt Eschenbach i.d.OPf.

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung „Urnenwaldfriedhof Oberer Birschling“ sowie damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Urnenwaldfriedhofsgebührensatzung)

vom 23.04.2020

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Stadt Eschenbach i.d.OPf. folgende Satzung:

§ 1

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung „Urnenwaldfriedhof Oberer Birschling" sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) eine Grabnutzungsgebühr (§ 4)

b) Bestattungsgebühren (§ 5)

c) Sonstige Gebühren (§ 6).

§ 2

Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Urnen-Naturgrabstätte erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 16 Urnenwaldfriedhofs- und Bestattungssatzung,

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.

(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.

(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Grabnutzungsgebühr

Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für

a) ein anonymes Urnengrab in der Gemeinschaftsgrabstätte (Bodenplatte wird gesondert verrechnet)30,00 €,
(b) einen Urnengrab (Bodenplatte wird gesondert verrechnet)60,00 €,

§ 5

Bestattungsgebühren

(1) Urnengrab öffnen und schließen, Urnenaufbewahrung, Urnenträger, Abtransport des überschüssigen Erdreichs, Felsarbeiten

a) Urnenbeisetzung 150,00 €

b) Ausgrabung und Umbettung einer Urne 500,00 €

c) Der Zuschlag für die Buchstaben a) und b) beträgt in den Monaten Dezember – März 30,00 €

d) Nutzung eines Kompressors 30,00 €

(2) Priester, Trauerredner, Musiker, Sänger, usw. werden gesondert berechnet.

(3) Die Bodenplatte, dessen Gestaltung und Setzung werden gesondert berechnet.

§ 6

Sonstige Gebühren

(1) Die Gebühr für die Nutzung des Leichenhauses beträgt 55,00 € (2) Die Gebühr für die Zulassung eines Gewerbetreibenden beträgt 30,00 € (3) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

§ 7

Säumniszuschläge

Werden Gebühren nach §§ 4,5 und 6 dieser Satzung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, erhebt die Stadt Säumniszuschläge nach Art. 13 Ziffer 5 b KAG in Verbindung mit § 240 AO.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.05.2020 in Kraft.

Stadt Eschenbach i.d.OPf.

Eschenbach, den 23.04.2020

Lehr

  1. 1. Bürgermeister

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Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung

"Urnenwaldfriedhof Oberer Birschling" der Stadt Eschenbach i.d.OPf. (Urnenwaldfriedhofs- und Bestattungssatzung)

vom 23.04.2020

Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Stadt Eschenbach i.d.OPf. folgende Satzung:

§ 1

Gegenstand der Satzung

Neben dem städtischen Friedhof betreibt die Stadt Eschenbach i.d.OPf. auch den "Urnenwaldfriedhof Oberer Birschling" (Fl.Nr. 2638 - Teilfläche Gemarkung Eschenbach) ausschließlich für Urnenbestattungen als eine öffentliche Einrichtung.

§ 2

Widmungszweck

(1) Der „Urnenwaldfriedhof Oberer Birschling" ist sowohl den Gemeindeeinwohnern, als auch Verstorbenen, welche nicht in der Stadt Eschenbach wohnhaft waren, als natürliche Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet. (2) Auf dem Areal des „Urnenwaldfriedhofs Oberer Birschling" werden ausschließlich Naturbestattungen in Form von anonymen und persönlichen Bestattungen durchgeführt. Hierbei werden Urnen mit der Asche der Verstorbenen an als Grabstände registrierter Stelle in der Waldfläche oder im Wurzelbereich vorhandener Bäume begraben. Die Urnengrabstätten bleiben naturbelassen.

§ 3

Friedhofsverwaltung

Der „Urnenwaldfriedhof Oberer Birschling" wird von der Stadt Eschenbach i.d.OPf. als Friedhofsträger verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

§ 4

Bestattungsanspruch

(1) Auf dem „Urnenwaldfriedhof Oberer Birschling" ist die Urnenbeisetzung

  1. 1. der verstorbenen Stadteinwohner,
  2. 2. der im Stadtgebiet - oder in einem angrenzenden gemeinsdefreien Gebiet - Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Beisetzung anderweitig nicht sichergestellt ist,
  3. 3. und der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen (für Verstorbene, welche nicht in der Stadt Eschenbach i.d.OPf. wohnhaft waren), zu gestatten.

(2) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

§ 5

Öffnungszeiten

(1) Der „Urnenwaldfriedhof Oberer Birschling" ist tagsüber geöffnet. (2) Die Stadt Eschenbach i.d.OPf. kann das Betreten des „Urnenwaldfriedhofs Oberer Birschling" oder einzeln Teile aus besonderem Anlass untersagen.

§ 6

Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des „Urnenwaldfriedhofs Oberer Birschling" hat sich der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des „Urnenwaldfriedhofs Oberer Birschling" nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Im „Urnenwaldfriedhof Oberer Birschling" ist insbesondere untersagt

a) Tiere mitzuführen (ausgenommen Blinden- und Diensthunde);

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Stadt Eschenbach i.d.OPf. zugelassenen Fahrzeuge sowie selbstfahrende Arbeitsgeräte;

c) ohne Genehmigung der Stadt Eschenbach i.d.OPf. Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;

d) während Bestattungen, Trauer-, Abschieds- oder Gedenkfeiern störende

Arbeiten in der Nähe zu verrichten;

e) zu rauchen,

f) zu lärmen und zu speilen und zu lagern,

g) Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,

h) zu reiten,

i) Abfälle an anderen als an den hierfür vorgesehenen Orten abzulegen.

(4) Türen und Tore sind geschlossen zu halten.

§ 7

Gewerbliche Tätigkeit auf dem „Urnenwaldfriedhof Oberer Birschling“

  1. 1. (1) Gewerbetreibende, wie z.B. Bestatter, Steinmetze und sonstige Gewerbetreibende mit vergleichbaren Tätigkeiten bedürfen für ihre nicht nur vorübergehende Tätigkeit auf dem „Urnenwaldfriedhof Oberer Birschling“ der vorherigen Zulassung durch die Stadt Eschenbach i.d.OPf., wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit zeitlich begrenzt werden können. Die Stadt kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.
  2. 2. (2) Die Genehmigung ist bei der Stadt – Friedhofsverwaltung – zu beantragen. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden; die Artikel 71 a – 71 e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVWVfG) gelten entsprechend.
  3. 3. (3) Über die Genehmigung entscheidet die Stadt Eschenbach i.d.OPf. innerhalb einer Frist von drei Monaten. Artikel 42a Abs. 2 Sätze 2-4 BayVwVfG gelten entsprechend.
  4. 4. (4) Hat die Stadt nicht innerhalb der nach Absatz 3 festgelegten Frist von 3 Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.
  5. 5. (5) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist.
  6. 6. (6) Durch die Arbeiten darf die Würde des „Urnenwaldfriedhofs Oberer Birschling“ nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3, Buchstabe b) im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
  7. 7. (7) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am „Urnenwaldfriedhof Oberer Birschling“ gewerblich tätigen Steinmetze, wie z.B. Erde, Folien, etc. ist von diesen vom Friedhof zu entfernen. Restmaterial, wie z.B. Erdaushub, etc. ist vom Gewerbetreibenden ordnungsgemäß zu beseitigen.
  8. 8. (8) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem „Urnenwaldfriedhof Oberer Birschling“ kann von der Stadt entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die „Urnenwaldfriedhofs- und Bestattungssatzung“ oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.

§ 8

Arten der Urnenplätze und der Urnen

Es sind Urnenreihen- (anonyme Bestattung) und Urnenwahlgrabstätten (persönliche Bestattung) zugelassen. Es werden lediglich biologisch voll abbaubare Urnen verwendet.

§ 9

Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten sind Urnenstätten, die im Todesfall der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit (10 Jahre, § 16) bereitgestellt werden (anonyme Bestattungen). (2) Urnenwahlgrabstätten sind frei wählbare Urnenstätten, die im Todesfall belegt und für die Dauer der Ruhezeit bereitgestellt werden (persönliche Bestattungen). (3) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein.

§ 10

Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht ausschließlich im Todesfall erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Urnenwaldfriedhofsgebührensatzung verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 5 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofes es zulässt. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Stadt Eschenbach i.d.OPf. über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Stadt Eschenbach i.d.OPf. benachrichtigt.

§ 11

Übertragung von Nutzungsrechten

Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger für das Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z.B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.

§ 12

Ausmaße der Urnengrabstätten

(1) Die Beisetzungstiefe der Urnen beträgt mindestens 0,80 m (Oberkante der Urne).

(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,30 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante der Urnen) nicht unterschreiten.

§ 13

Pflege und Gestaltung der Urnengrabstätten

Das naturbelassene Areal darf in seinem Erscheinungsbild als solches nicht gestört und verändert werden. Einzig zulässig sind Bodenplatten an Urnengrabstätten, deren Beschriftung nach Vorgaben der Stadt Eschenbach i.d.OPf. zu erfolgen hat. Sie werden vom vertraglich Beauftragten der Stadt Eschenbach i.d.OPf. gefertigt und angebracht. Andere Grabmale, Einfassungen, Gedenksteine sowie jegliche Anbringung von Gegenständen u. ä. sind im gesamten „Urnenwaldfriedhof Oberer Birschling“ untersagt.

§ 14

Hoheitliche Tätigkeiten; Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Der Grabaushub und die Bestattung im Areal des „Urnenwaldfriedhofs Oberer Birschling“ ist durch die Stadt Eschenbach i.d.OPf. hoheitlich auszuführen. Die Stadt kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

(2) Die Lage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Stadt Eschenbach i.d.OPf. geführt wird und dort während der allgemeinen Geschäftszeiten eingesehen werden kann.

§ 15

Anzeigepflicht

(1) Eine Urnenbeisetzung ist rechtzeitig bei der Stadt Eschenbach i.d.OPf. oder deren vertraglich Beauftragten anzumelden. Bei der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen grundsätzlich die vertraglich Beauftragten im Benehmen mit den Angehörigen und falls gewünscht den katholischen, evangelischen Geistlichen oder anderen Glaubensvertretern fest.

(3) In Einzelfällen kann die Stadt Eschenbach i.d.OPf. den Zeitpunkt der Bestattung festlegen.

§ 16

Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Urnen und Aschenreste auf dem Areal des „Urnenwaldfriedhofs Oberer Birschling“ beträgt zehn Jahre.

§ 17

Umbettung

(1) Die Umbettung von Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Stadt Eschenbach i.d.OPf.

(2) Zur Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.

(3) Angehörige und Zuschauer dürfen der Umbettung nicht beiwohnen.

(4) Im Übrigen gelten die Inhalte der Bestattungsverordnung Bayern.

§ 18

Haftungsausschluss

Die Stadt Eschenbach i.d.OPf. übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des „Urnenwaldfriedhofs Oberer Birschling“ entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 19

Ordnungswidrigkeiten Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

  1. 1. ohne Bestattungsanspruch oder Erlaubnis Verstorbene im „Urnenwaldfriedhof Oberer Birschling“ bestattet,
  2. 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem „Urnenwaldfriedhof Oberer Birschling“ zuwiderhandelt,
  3. 3. Grabmäler, Gedenksteine u. ä. errichtet oder sonstige nicht erlaubte Grabbeigaben sowie sonstigen Grabschmuck anbringt.

§ 20

Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Stadt Eschenbach i.d.OPf. kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs-und Vollstreckungsgesetzes.

§ 21

Gebühren

Für die Benutzung des „Urnenwaldfriedhofs Oberer Birschling“ werden Benutzungsgebühren nach der Urnenwaldfriedhofsgebührensatzung erhoben.

§ 22

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.05.2020 in Kraft.

Stadt Eschenbach i.d.OPf.

Eschenbach, den 23.04.2020

Lehr

  1. 1. Bürgermeister

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