Friedhofsgebühren Störnstein 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Störnstein · Bayern · PLZ 92721

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 11.05.2016 (zuletzt geändert 13.09.2023, Stand 01.01.2024)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
400,00 €
Gesamtkosten für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 20 €/J. × 20 J. = 400 €
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. a GebS (Fassung der 1. Änderungssatzung vom 11.08.2021)
Urnenreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.260,00 €*
Gesamtkosten für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: 1 Urnengrab in der Urnengemeinschaftsanlage mit Einfassung für bis zu 4 Urnen (§ 9 Abs. 4 FriedhS); kein 1-...
🧮 63 €/J. × 20 J. = 1.260 €
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. e GebS (Fassung der 1. Änderungssatzung vom 11.08.2021)
Urnenwahlgrab (2 Urnen)
Berechnet (inkl. Ruhezeit) 2 Urnen
1.000,00 €*
Gesamt für 2 Urnen (20 J. Ruhezeit)
* Bedingung: 1 Urnengrabfach in der Urnenwand für bis zu 2 Urnen (§ 9 Abs. 4 FriedhS); kein 1-stelliger Tarif vorhanden;...
💡 Umgerechnet: 500 € pro Urne
🧮 50 €/J. × 20 J. = 1.000 € · für 2 Urnen (Ø 500 € je Urne)
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. d GebS (Fassung der 1. Änderungssatzung vom 11.08.2021)
Baumbestattung (4 Urnen)
Berechnet (inkl. Ruhezeit) 4 Urnen
1.140,00 €*
Gesamt für 4 Urnen (20 J. Ruhezeit)
* Bedingung: 1 Baumurnengrab für bis zu 4 Urnen (§ 9 Abs. 4 FriedhS); kein 1-stelliger Tarif vorhanden
💡 Umgerechnet: 285 € pro Urne
🧮 57 €/J. × 20 J. = 1.140 € · für 4 Urnen (Ø 285 € je Urne)
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. f GebS (Fassung der 1. Änderungssatzung vom 11.08.2021)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
250,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 250 € · Urne: 90 €
📄 § 5 Ziff. 2 u. 3 GebS (Fassung 2. Änderungssatzung, ab 01.01.2024)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
115,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Leichenhaus inkl. Aufbahrung; keine separate Trauerhalle vorhanden
📄 § 5 Ziff. 1 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 11.05.2016 (zuletzt geändert 13.09.2023, Stand 01.01.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​​ Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Störnstein vom 11.05.2016, zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung vom 13.09.2023 (Stand: 01.01.2024)

Gemeinde Störnstein - Friedhofsgebührensatzung vom 11.05.2016 Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Störnstein (nachstehend „Gemeinde" genannt) folgende

Friedhofsgebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Störnstein

§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührenarten

1.) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit im Zusam-menhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

2.) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),

b) Bestattungsgebühren (§ 5),

c) sonstige Gebühren (§ 6).

§ 2 - Gebührenschuldner

1.) Gebührenschuldner ist

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

2.) Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.

3.) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 – Entstehen und Fälligkeit

1.) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 27 Friedhofs-satzung,

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlänge-rung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab bzw. einem Urnenfeld in der Urnenwand, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.

2.) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.

3.) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.

4.) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

Gemeinde Störnstein - Friedhofsgebührensatzung vom 11.05.2016

§ 4 - Grabnutzungsgebühren

1.) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für die Ruhezeit von 20 Jahre für

a) ein Einzelgrab 14,00 € pro Jahr der Ruhefrist,

b) ein Doppelgrab 20,00 € pro Jahr der Ruhefrist,

c) ein Urnengrabfach 14,00 € pro Jahr der Ruhefrist

d) eine Gruft Zuschlag aus a) oder b) in Höhe von 50 %.

2.) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für 5, 10, 15 oder 20 Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Bele-gung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).

3.) Für ein Urnengrabfach in der Urnenwand wird ein einmaliger Zuschlag erhoben in Höhe von 700,00 €.

§ 5 - Bestattungsgebühren

1.) Für die Nutzung des Leichenhauses 115,00 € 2.) für die Herstellung eines Erwachsenengrabes 165,00 € 3.) für die Herstellung eines Urnengrabes 65,00 € 4.) Zuschlag für Tieferlegung 50,00 € 5.) Winterzuschlag v. 16.11. bis 15.03. des Jahres 30,00 € 6.) Zuschlag für Kompressorbenützung je Stunde 20,00 € 7.) für die Tätigkeit eines Leichenträgers 15,00 €

§ 6 - Sonstige Gebühren

An sonstigen Gebühren werden erhoben

1.) Schriftliche Auskünfte 5,00 € 2.) Gebühren für die Erlaubnis

a) zur Errichtung von Grabmälern 25,00 €

b) zur Errichtung von Grüften 25,00 € 3.) Gebühren für Sondergenehmigung von Grabmälern von über 1,20 m Breite bis maximal 1,30 m Breite je cm 10,00 € 4.) Für die Beseitigung von Kränzen etc. je Beerdigung 75,00 € 5.) Streifenfundament 130,00 €

6.) Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührenordnung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Gemeinde gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.

7.) Diese Kosten werden durch Kostenerstattungsbescheid festgesetzt.

§ 7 - Säumniszuschläge

Werden Gebühren und Auslagen nach den §§ 4 bis 6 der Satzung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, erheb die Gemeinde Säumniszuschläge nach Art. 13 Ziffer 5 b KAG in Verbindung mit § 240 AO.

Gemeinde Störnstein - Friedhofsgebührensatzung vom 11.05.2016

§ 8 - Inkrafttreten

1.) Diese Satzung tritt am 01.06.2016 in Kraft.

2.) Gleichzeitig treten die Satzung vom 07.04.2010 sowie die 1. Änderungssatzung vom 16.09.2015 außer Kraft.

Neustadt a. d. Waldnaab, 11.05.2016 Gemeinde Störnstein

gez.

Ludwig

  1. 1. Bürgermeister

Nachfolgend: 1. Änderungssatzung

Gemeinde Störnstein - Friedhofsgebührensatzung vom 11.05.2016 Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Störnstein (nachstehend „Gemeinde" genannt) folgende

  1. 1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Störnstein vom 11.05.2016

§ 1 - Änderung

§ 4 erhält folgende Fassung:

1.) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für die Ruhezeit von 20 Jahre für

a) ein Einzelgrab

20,00 € pro Jahr der Ruhefrist

b) ein Doppelgrab

35,00 € pro Jahr der Ruhefrist

c) eine Gruft

Zuschlag aus a) oder b) i.H.v. 50 %

d) ein Urnengrabfach in der Urnenwand

50,00 € pro Jahr der Ruhefrist

e) ein Urnengrab in der Urnengemeinschaftsanlage mit Einfassung 63,00 € pro Jahr der Ruhefrist

f) ein Baumurnengrab 57,00 € pro Jahr der Ruhefrist

2.) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für 5, 10, 15 oder 20 Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Bele-gung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).

§ 2 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Neustadt a.d.Waldnaab, 11.08.2021 Gemeinde Störnstein

gez.

Markus Ludwig Erster Bürgermeister

Nachfolgend: 2. Änderungssatzung

Gemeinde Störnstein - Friedhofsgebührensatzung vom 11.05.2016 Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Störnstein (nachstehend „Gemeinde" genannt) folgende

  1. 2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Störnstein vom 11.05.2016

§ 1 - Änderung

§ 5 erhält folgende Fassung:

1.) für die Nutzung des Leichenhauses 115,00 € 2.) für die Herstellung eines Erwachsenengrabes 250,00 € 3.) für die Herstellung eines Urnengrabes 90,00 € 4.) Zuschlag für Tieferlegung 50,00 € 5.) Winterzuschlag v. 16.11. bis 15.03. des Jahres 35,00 € 6.) Zuschlag für Kompressorbenützung je Stunde 20,00 € 7.) für die Tätigkeit eines Leichenträgers 25,00 € 8.) Zuschlag für Baggerarbeiten 100,00 €

§ 6 erhält folgende Fassung:

An sonstigen Gebühren werden erhoben

1.) Schriftliche Auskünfte 5,00 € 2.) Gebühren für die Erlaubnis

a) zur Errichtung von Grabmälern 25,00 €

b) zur Errichtung von Grüften 25,00 € 3.) Gebühren für Sondergenehmigung von Grabmälern von über 1,20 m Breite bis maximal 1,30 m Breite je cm 10,00 € 4.) Für die Beseitigung von Kränzen etc. je Beerdigung 75,00 € 5.) Streifenfundament 130,00 € 6.) Genehmigung einer Umbettung 40,00 €

7.) Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührenordnung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Gemeinde gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.

8.) Diese Kosten werden durch Kostenerstattungsbescheid festgesetzt.

§ 2 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Neustadt a.d.Waldnaab, 13.09.2023 Gemeinde Störnstein

gez.

Markus Ludwig Erster Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 11.08.2021 (zuletzt geändert 19.02.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Gemeinde Störnstein (Satzung über die Benutzung des Friedhofs Störnstein) vom 11.08.2021, zuletzt geändert durch 4. Änderungssatzung vom 19.02.2025 (Stand: 2025)

Gemeinde Störnstein - Friedhofssatzung Aufgrund von Artikel 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Frei-staat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Störnstein (nachstehend „Gemeinde“ genannt) folgende

Satzung über die Benutzung des Friedhofs Störnstein (Friedhofssatzung)

§ 1 - Geltungsbereich

Die Gemeinde Störnstein unterhält für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtung einen Friedhof mit einem Leichenhaus.

§ 2 - Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3 - Bestattungsanspruch

1.) Auf dem gemeindlichen Friedhof werden beigesetzt

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Fami-lienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV),

c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestat-tung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d) Tod- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

2.) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Er-laubnis der Gemeinde im Einzelfall.

§ 4 - Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Ge-meinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5 - Öffnungszeiten

1.) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet.

2.) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus beson-derem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

§ 6 - Verhalten im Friedhof

1.) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

Gemeinde Störnstein – Friedhofssatzung

2.) Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung bzw. anderer Beauftragten der Gemeinde ist Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,

b) zu rauchen und zu lärmen,

c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und ver-gleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausge-nommen,

d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier not-wendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,

g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,

h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,

i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

j) die Erstellung und Verwertung von Ton-, Film- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken.

3.) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

4.) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 7 - Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

1.) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung bzw. den anderen Beauftragten der Gemeinde Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits-und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. 2.) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde (Antrag nach § 6 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhalten-dem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahr-zeugen untersagen. 3.) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ih-rer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. 4.) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Gemeinde dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Gemeinde verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

§ 8 - Grabstätten

1.) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Sat-zung erworben werden.

2.) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

Gemeinde Störnstein – Friedhofssatzung

§ 9 - Grabarten

1.) Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a) Einzelgrabstätten

b) Doppelgrabstätten

c) Grüfte

d) Urnengrabfächer in der Urnenwand

e) Urnengräber in der Urnengemeinschaftsanlage mit Einfassung

f) Baumurnengräber

2.) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.

3.) In Einzelgrabstätten können ein Verstorbener oder zwei Urnen, in Doppelgrabstätten können maxi-mal zwei Verstorbene oder vier Urnen mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden.

4.) In einem Urnengrabfach in der Urnenwand können zwei Urnen mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. In einem Urnengrab der Urnengemeinschaftsanlage sowie in einem Baumurnengrab können jeweils vier Urnen bestattet werden.

5.) Eine Übereinanderbestattung in Einzel- und Doppelgräbern ist bei entsprechender Tieferlegung mög-lich. Dadurch können die Höchstgrenzen in Absatz 3 verdoppelt werden.

6.) Doppelgrabstätten können nur an den planmäßig vorgesehenen Stellen mit Erlaubnis der Gemeinde (§16) als Grüfte ausgemauert werden.

§ 10 - Aschenreste und Urnenbeisetzungen

1.) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.

2.) Urnen können unterirdisch oder durch Belegung eines Urnengrabfaches beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beige-setzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein.

3.) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr ver-längert, ist die Gemeinde berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z.B. anonymes Urnengrab) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhaft und wasserdichter Art zu entsorgen.

§ 11 - Größe der Grabstätten

1.) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die einzelnen Grabstellen ha-ben folgende Ausmaße:

a) Doppelgrab (-gruft) Länge: 1,80 Meter

Breite: 1,60 Meter

b) Einzelgrab (-gruft) Länge: 1,80 Meter

Breite: 0,90 Meter

2.) Der Abstand von Grabstelle zu Grabstelle beträgt im alten Friedhof 0,40 bis 0,60 m. Im neuen Fried-hof beträgt der Abstand von Grabstelle zu Grabstelle 0,60 m.

3.) Die Tiefe des Grabes bis zur Oberkante des Sarges beträgt mindestens 1,00 Meter. Die Beiset-zungstiefe für Urnen bei unterirdischer Beisetzung im Einzel- oder Doppelgrab beträgt mindestens 0,50 Meter.

Gemeinde Störnstein – Friedhofssatzung

§ 12 - Rechte an Grabstätten

1.) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen.

2.) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).

3.) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungs-gebühr um weitere 5, 10, 15 oder 20 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Gemeinde beantragt und der Platzbedarf des Friedhofes es zu-lässt.

4.) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfü-gen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.

5.) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinaus-reicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben.

6.) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch die Gemeinde wirksam.

7.) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Gemeinde mitzuteilen.

§ 13 - Übertragung von Nutzungsrechten

1.) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsbe-rechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.

2.) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grab-nutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilli-gen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestat-tungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleich-gestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nut-zungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf ei-nen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen wer-den.

3.) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).

4.) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungs-berechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.

5.) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Gemeinde auf Kosten eines Verpflichte-ten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege

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der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 14 - Pflege und Instandhaltung der Gräber

1.) Jede Grabstätte ist spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Be-nutzungsrechts würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Grab-beete dürfen nicht höher als 20 cm sein.

2.) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 13 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes ver-pflichtet. Hierzu gehört auch die Beseitigung von Unkraut auf den Kieswegen zwischen den Grabstätten im alten Friedhof (Grabnr. 1 bis 149) und im neuen Friedhof (ab Grabnr. 195) ist zwischen den Grabstät-ten der Rasenkantenschnitt vorzunehmen.

3.) Die Lagerung abgebauter Grabmäler oder Grabeinfassungen auf dem Friedhofsgelände ist nicht zu-lässig.

4.) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 13 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zu-stand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 29).

5.) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Ver-pflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. Art. 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 15 - Gärtnerische Gestaltung der Gräber

1.) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benach-barten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

2.) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Grä-ber nicht beeinträchtigt werden.

3.) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.

4.) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abge-räumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme § 29).

5.) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorge-sehenen Plätzen abzulagern.

6.) Bei den Urnengrabfächern in der Urnenwand, den Urnengräbern in der Urnengemeinschaftsanlage und den Baumurnengräbern ist das Abstellen von Grabschmuck und Trauergegenständen generell nicht zulässig. Ausnahmen gelten für einen Zeitraum von vier Wochen nach der Beerdigung und zwei Wo-chen nach Allerheiligen. Zusätzlich wird das Ablegen von Schnittblumen zu Jahrestagen (Geburts- und Todestag) für maximal eine Woche gestattet.

Gemeinde Störnstein – Friedhofssatzung

§ 16 - Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

1.) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf - un-beschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.

2.) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 11 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:

a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Mate-rials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

3.) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 17 und 18 dieser Satzung entspricht.

4.) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberech-tigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Ge-meinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu ent-fernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den ge-stalterischen Merkmalen der §§ 17 und 18 widerspricht (Ersatzvornahme, § 29).

5.) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 9 Monate nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 17 - Größe von Grabmalen und Einfriedungen

1.) Grabmale dürfen, soweit es Sicherheit und Ordnung im Friedhof erfordern, folgende Maße nicht überschreiten:

a) bei Einzelgräbern Höhe gemessen von Erdoberkante 1,10 m, Breite 0,85 m

b) bei Doppelgräbern Höhe gemessen von Erdoberkante 1,10 m, Breite 1,20 m mit Sondergenehmigung bis 1,30 m

2.) Grabeinfassungen dürfen folgende Breiten (von Außenkante zu Außenkante gemessen) nicht überschreiten:

a) bei Einzelgräbern 0,90 m

b) bei Doppelgräbern 1,60 m

3.) Die Kopfplatten der Urnengrabfächer sowie die Grabplatten der Urnengräber werden durch die Ge-meinde gestellt.

§ 18 - Grabgestaltung

1.) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Toten gewahrt ist.

2.) Für die Beschriftung der Kopfplatten der Urnengrabfächer gilt Folgendes:

a) die komplette Inschrift ist mittig in Einzelteilen und verbindlich in folgender Reihenfolge anzubringen: Zuname, Vorname, Geburts- und Sterbedatum (Tag, Monat, Jahreszahl vierstellig). Zwischen den ein-

Gemeinde Störnstein – Friedhofssatzung

zelnen Zeilen ist ein Abstand von 1 cm.

b) Soll darunter ein weiterer Name angebracht werden, so beträgt der Abstand 1,5 cm zur vorhandenen Inschrift.

c) Vor- und Zuname sind in Groß- und Kleinbuchstaben anzubringen. Die Schriftgröße sowohl für Vor- als auch für Zunamen wird mit 3 cm festgelegt; die des Geburts-und Sterbedatums mit 2 cm.

d) Der Abstand von Tafeloberkante zur Oberkante des ersten Buchstaben beträgt 7 cm.

e) Auf der Tafel können sowohl oben links als auch oben rechts Ornamente angebracht werden, welche auf Friedhöfen üblich sind und die sittliche Ordnung gewährleisten. Es können dies beispielsweise Kreuze, Rosen oder Porzellanbilder sein. Diese dürfen eine Höhe von 7 cm jedoch nicht über-schreiten.

f) Wird ein Bild angebracht, ist dieses erst oben links, bei einer zweiten Bestattung, bei der ebenfalls ein Bild angebracht werden soll, ist das zweite Bild oben rechts anzubringen.

3.) Für die Beschriftung der Grabplatten der Urnengräber gilt Folgendes:

a) die komplette Inschrift ist mittig in Schriftart Antiqua, vertieft, genutet, gehauen und schwarz ausge-malt in folgender Reihenfolge anzubringen: Name (Vor- und Zuname), Geburts- und Sterbedatum (Tag, Monat, Jahreszahl vierstellig). Zwischen den einzelnen Zeilen ist ein Abstand von 1 cm.

b) Sollen darunter weitere Namen angebracht werden, so beträgt der Abstand 2 cm zur vorhandenen Inschrift.

c) Vor- und Zuname sind in Groß- und Kleinbuchstaben anzubringen. Die Schriftgröße sowohl für Vor- als auch für Zunamen wird mit 3 cm festgelegt; die des Geburts-und Sterbedatums mit 2,5 cm.

d) Der Abstand von Tafeloberkante zur Oberkante des ersten Buchstaben beträgt 4 cm.

§ 19 - Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

1.) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen.

2.) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Ab-stürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungs-berechtigten oder der in § 13 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvor-nahme, § 29). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist die Gemeinde berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.

3.) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Fried-hofsanlagen.

4.) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 16 und § 17) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungs-rechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

5.) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 12 Abs. 2 Ver-pflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nut-zungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Gemeinde unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 29). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichte-ten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Ge-meinde berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzu-

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räumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Ei-gentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

6.) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als be-sondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

§ 20 - Leichenhaus

1.) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Als Nutzung gilt auch die Aufbahrung von Särgen bzw. Urnen im Vorraum des Leichenhauses. Es darf nur mit Erlaubnis der Gemeinde betreten werden.

2.) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.

3.) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 21 - Leichenhausbenutzungszwang

1.) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu ver-bringen.

2.) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsar-gung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Vor-aussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 22 - Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 23 - Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 24 - Friedhofs- und Bestattungspersonal

1.) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem ge-meind-lichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt, insbesondere

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b) das Versenken des Sarges,

Gemeinde Störnstein – Friedhofssatzung

c) die Beisetzung von Urnen,

d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,

e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließ-lich notwendiger Umsargungen,

f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trau-erschmuck).

Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

2.) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1d) und der Ausschmückung nach Abs. 1f) befreien.

§ 25 - Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Bei-setzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnengrabfächern in der Urnenwand. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnengrabfach geschlossen ist.

§ 26 - Anzeigepflicht

Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

§ 27 - Ruhefrist

Die Ruhefrist für Leichen und Aschenreste beträgt 20 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestat-tung.

§ 28 - Exhumierung und Umbettung

1.) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde.

2.) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sol-len sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.

3.) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.

4.) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.

5.) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

29 - Anordnungen und Ersatzvornahme

1.) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen An-ordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

2.) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Ge-meinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvor-nahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufent-

Gemeinde Störnstein – Friedhofssatzung

haltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung be-darf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohen-den Gefahr notwendig ist.

§ 30 - Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen oder durch Tiere verursacht werden, keine Haftung.

§ 31 - Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,– Euro und höchstens 1000,– Euro belegt werden wer:

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,

b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,

c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 14 bis 19 nicht satzungsgemäß vornimmt,

d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entspre-chend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 32 - Inkrafttreten

1.) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

2.) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 11.05.2016 außer Kraft.

Neustadt a.d. Waldnaab, 11.08.2021 Gemeinde Störnstein

gez.

Markus Ludwig Erster Bürgermeister

➢ Nachfolgend:

  1. 1. Änderungssatzung

Gemeinde Störnstein – Friedhofssatzung

Aufgrund von Artikel 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Frei-staat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Störnstein (nachstehend „Gemeinde“ genannt) folgende

  1. 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung des Friedhofs Störnstein (Friedhofssatzung) vom 11.08.2021

§ 1 - Änderung

§ 18 Abs. 2 Buchstabe f) erhält folgende Fassung:

Werden Bilder angebracht, sind diese auf der linken Seite neben der Inschrift anzubringen.

§ 2 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Neustadt a.d. Waldnaab, 30.03.2022 Gemeinde Störnstein

gez.

Markus Ludwig Erster Bürgermeister

➢ Nachfolgend:

  1. 2. Änderungssatzung

Gemeinde Störnstein – Friedhofssatzung

Aufgrund von Artikel 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Frei-staat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Störnstein (nachstehend „Gemeinde“ genannt) folgende

  1. 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung des Friedhofs Störnstein (Friedhofssatzung) vom 11.08.2021

§ 1 - Änderung

§ 17 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Grabmale dürfen, soweit es Sicherheit und Ordnung im Friedhof erfordern, folgende Maße nicht über-schreiten:

a) bei Einzelgräbern Höhe gemessen von Erdoberkante 1,30 m, Breite 0,85 m

b) bei Doppelgräbern Höhe gemessen von Erdoberkante 1,30 m, Breite 1,20 m

mit Sondergenehmigung bis 1,30 m

§ 2 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.11.2022 in Kraft.

Neustadt a.d. Waldnaab, 12.10.2022 Gemeinde Störnstein

gez.

Markus Ludwig Erster Bürgermeister

➢ Nachfolgend:

  1. 3. Änderungssatzung

Gemeinde Störnstein – Friedhofssatzung

Aufgrund von Artikel 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Frei-staat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Störnstein (nachstehend „Gemeinde“ genannt) folgende

  1. 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung des Friedhofs Störnstein (Friedhofssatzung) vom 11.08.2021

§ 1 - Änderung

Bei § 9 wird folgender neuer Absatz 7 angefügt:

In den Einzelgrabstätten 4 a und 4 b sind nur Urnenbestattungen zulässig.

§ 2 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Neustadt a.d. Waldnaab, 13.09.2023 Gemeinde Störnstein

gez.

Markus Ludwig Erster Bürgermeister

➢ Nachfolgend:

  1. 4. Änderungssatzung

Gemeinde Störnstein – Friedhofssatzung

Aufgrund von Artikel 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Frei-staat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Störnstein (nachstehend „Gemeinde“ genannt) folgende

  1. 4. Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung des Friedhofs Störnstein (Friedhofssatzung) vom 11.08.2021

§ 1 - Änderung

§ 18 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

Für die Beschriftung der Grabplatten der Urnengräber gilt Folgendes: Die Inschrift ist in Schriftart Antiqua, vertieft, genutet, gehauen und schwarz ausgemalt anzubringen. Die Inschrift muss den Nachnamen enthalten, weitere Zusätze (Vorname, Rufname, Geburts- und Sterbetag) sind möglich. Ebenso können Ornamente angebracht werden, welche auf Friedhöfen üblich sind und die sittliche Ordnung gewährleisten. Diese Ornamente sind ebenfalls vertieft, genutet, gehauen anzubringen.

§ 2 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Neustadt a.d. Waldnaab, 19.02.2025 Gemeinde Störnstein

gez.

Markus Ludwig Erster Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Störnstein?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Störnstein mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 92xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Störnstein anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Störnstein
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: 1 Urnengrab in der Urnengemeinschaftsanlage mit Einfassung für bis zu 4 Urnen (§ 9 Abs. 4 FriedhS); kein 1-...
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 90 € (Urne) bzw. 250 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Störnstein (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Leichenhaus inkl. Aufbahrung; keine separate Trauerhalle vorhanden
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 92xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Störnstein:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €