🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2016 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über die Bestattungsgebührender Stadt Windischeschenbachvom 10.12.2015
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Stadt Windischeschenbach folgende Satzung:
§ 1
Gebührenarten und Gebührenpflicht
Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
- a) wer zur Trägung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
- b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
- c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Bestattungsgebühren (§ 4) sowie Gebühren nach § 5 entstehen mit der Inanspruchnahme bzw. der Erbringung der gebührenpflichtigen Leistung.
(2) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Bestattungsgebühren
Als Bestattungsgebühren werden erhoben:
- 1. Für die Dienstleistungen des Leichenwärters bei der Aufbahrung und Bestattung EUR 20,00
- 2. Für die Benutzung der Aufbahrungsräume einschließlich elektrischer Beleuchtung und evtl. Benutzung der Kühlung EUR 240,00
- 3. Für die Nutzung der Aussegnungshalle einschließlich Dekoration, elek-
| trischer Beleuchtung und evtl. Heizung | EUR 110,00 |
|---|---|
| 4.a Für die Grabherstellung (Ausheben und Schließen eines Grabes) | EUR 160,00 |
| 4.b Für die Herstellung eines Kindergrabes bis 60 cm Sarglänge | EUR 50,00 |
| 4.c Für die Urnenbeisetzung incl. Urnengrabarbeiten, Leichenwärterdienste und Beisetzung | EUR 110,00 |
| 5. Zuschlag für die Vertiefung eines Grabes | EUR 35,00 |
| 6. Winterzuschlag für Grabherstellungen in der Zeit vom 15.11. – 15.03. | EUR 25,00 |
Die unter Ziffer 2 und 3 festgesetzte Gebühr ermäßigt sich bei Sterbefällen von Kindern unter 12 Jahren um die Hälfte.
§ 5
Sonstige Gebühren
Gebühren, die in dieser Gebührensatzung nicht enthalten sind, werden nach Art, Zeit und Beanspruchung der städtischen Einrichtung berechnet.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 10.02.2011 außer Kraft.
Windischeschenbach, den 10.12.2015
Stadt Windischeschenbach
Budnik Erster Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 10.12.2015 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung auf dem Friedhof in Windischeschenbach (Leichenhaussatzung) vom 09. Februar 2011
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt die Stadt Windischeschenbach folgende Satzung:
§ 1 Gegenstand der Satzung
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Stadt als eine öffentliche Einrichtung:
- 1. eine Aussegnungshalle mit Aufbahrungsraum (städtisches Leichenhaus, § 3),
- 2. das Friedhofs- und Bestattungspersonal (§ 4). Der Friedhof selbst steht im Eigentum der Katholischen Kirchenstiftung Windischeschenbach und wird auch von ihr verwaltet.
§ 2 Benutzungsrecht und Benutzungszwang
Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) des städtischen Leichenhauses bestimmen sich nach Maßgabe dieser Satzung. Für die Benutzung erhebt die Stadt Gebühren auf Grund einer besonderen Gebührensatzung.
§ 3 Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses
(1) Leichen von Verstorbenen, die auf dem Friedhof beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das städtische Leichenhaus gebracht werden. (2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 der Bestattungsverordnung (übertragbare Krankheit) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. (3) Besucher haben keinen Zutritt zu dem Vorbereitungsraum. (4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Stadt und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
§ 4 Friedhofs- und Bestattungspersonal
Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere - das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes - das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen
- die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges vom Leichenhaus zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger - Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen - Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck). obliegt dem Friedhofs- und Bestattungspersonal der Stadt oder den von der Stadt beauftragten Bestattungsunternehmen.
§ 5 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 6 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01. März 2011 in Kraft.
Windischeschenbach, den 11. Februar 2011 S t a d t I.V.
Budnik Zweiter Bürgermeister
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Windischeschenbach (Bayern)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: