Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01. Januar 2019 · Friedhofssatzung: 17. Dezember 2018
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 169,36 € als Einzelgrabstätte für Erwachsene (Grabgebühr § 4 Abs. 1 a) |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten/nicht angeboten |
| Urnenreihengrab | 169,36 € als Urnengrabstätte (Grabgebühr § 4 Abs. 1 e) |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten/nicht angeboten |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht enthalten/nicht angeboten |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht enthalten/nicht angeboten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 154,42 € (Sarg), 39,42 € (Urne) als Grabmachertätigkeiten/Herstellung des Grabes (§ 5 Abs. 2) |
| Trauerhalle / Halle | 128,40 € als Benutzung des Leichenhauses einschließlich aller Einrichtungen (§ 5 Abs. 1) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
S t a d t P l e y s t e i n
Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab

Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) der Stadt Pleystein Vom 17. Dezember 2018
Anschrift: Neuenhammerstraße 1, 92714 Pleystein
Telefon: 09654/9222-0
Fax: 09654/9222-25
E-Mail: [email protected]
Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) der Stadt Pleystein Vom 17. Dezember 2018
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes – KAG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2018 (GVBl. S. 449) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 1 Nr. 33 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, erlässt die Stadt Pleystein folgende Satzung:
ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Stadt Pleystein erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
- a) eine Grabgebühr (§ 4)
- b) Bestattungsgebühren (§ 5)
- c) Sonstige Gebühren (§ 6)
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
- a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
- b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
- c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
- d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
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§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht
a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,
b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Stadt Pleystein,
c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung,
d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.
(2) Die Gebühr wird mit Zustellung/Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
ZWEITER TEIL
Einzelne Gebühren
§ 4
Grabgebühr
(1) Die Grabgebühr beträgt bei einer Nutzungszeit von 15 Jahren im Friedhof in Pleystein und im städtischen Friedhofsteil in Miesbrunn für
a) eine Einzelgrabstätte für Erwachsene 169,36 €
b) eine Doppelgrabstätte 338,72 €
c) eine Dreifachgrabstätte 508,07 €
d) eine Kindergrabstätte 72,58 €
e) eine Urnengrabstätte 169,36 €
f) eine Urnennische 893,03 €
g) den Fall der Vertiefung einer Grabstelle ein einmaliger Aufschlag von 90,00 € für jeder Einzelgrabplatz
h) Gruften ein Aufschlag von 90,00 € je Einzelgrabplatz.
(2) Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird eine Grabgebühr in gleicher Höhe erhoben (mit Ausnahme der Gebühr nach § 4 Abs. 1 Buchst. g). (3) Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr (für die gesamte Grabstände) anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten. (4) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hatte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabgebühr zurückerstattet.
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(5) In besonders begründeten Einzelfällen kann auf die Erhebung einer Grabgebühr verzichtet werden (Ehrengräber).
§ 5
Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses in Pleystein oder Miesbrunn einschließlich aller Einrichtungen, in jedem Fall, auch bei Urnenaufbewahrung beträgt 128,40 €
(2) Die Gebühr für die Besorgung einer Leiche beträgt
- 1. für Grabmachertätigkeiten
a) für die Herstellung eines Erwachsenengrabes (Reihengräber für Personen über 8 Jahre und Familiengräber je Grabstelle) - einschließlich Grabdekoration - 154,42 €
b) für die Herstellung eines Kindergrabes
- einschließlich Grabdekoration - 39,42 €
c) für die Urnenbeisetzung
- einschließlich Grabdekoration - 39,42 €
d) für die Herstellung eines Urnenerdgrabes 13,42 €
e) Zuschlag für die Tieferlegung 45,00 €
f) für das Herrichten einer bestehenden Gruft zur Beerdigung – einschließlich Grabdekoration - 44,71 €
g) für das Reinigen einer Gruft (ohne Gebeinekiste und ohne Sarg) 28,71 €
h) für die Ausgrabung einer Leiche (bei Umbettung in einen anderen Friedhof) 151,74 €
i) für die Ausgrabung einer Leiche und Umbettung im Friedhof (2 x Grabarbeiten) 291,74 €
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j) für die Ausgrabung von Gebeinen je Grabplatz (bei Umbettung in einen anderen Friedhof) 151,74 €
k) für die Ausgrabung von Gebeinen je Grabplatz und Umbettung im Friedhof (2 x Grabarbeiten) 291,74 €
2. für weitere Leistungen in Zusammenhang mit der Bestattung
a) für die Reinigung des Leichenhauses 20,00 €
b) Öffnen und Schließen des Leichenhauses, sofern ein anderes Unternehmen die Bestattung durchführt, mit dem kein Vertragsverhältnis besteht 13,00 €
(3) Das Entgelt für die Leistungen der Leichenträger, die von einem privaten Bestattungsunternehmen bestellt und in dessen Auftrag tätig sind, stellt das private Bestattungsunternehmen selbst dem Auftraggeber in Rechnung.
(4) Die Kosten der Leichenbesorgung und des Leichentransportes mit dem Leichenkraftwagen eines Bestattungsunternehmens sowie Dienstleistungen während der Beerdigung (z.B. Verbringen der Kränze vom Leichenhaus zum Grab, Vorbereitungsarbeiten zur Aufbahrung) sind in den in § 5 festgesetzten Gebühren nicht enthalten. Diese stellt der Bestatter selbst dem Auftraggeber in Rechnung.
§ 6
Sonstige Gebühren
(1) Die Gebühr für die Ausstellung eines Berechtigungsscheines zur Ausführung gewerblicher Arbeiten an den Grabstätten beträgt für folgende Gewerbetreibende
| 1. Steinmetzgeschäfte | |
|---|---|
| a) für den Friedhof in Pleystein | 210,00 € |
| b) für den städtischen Friedhofsteil in Miesbrunn | 55,00 € |
| 2. Baugeschäfte | |
| a) für den Friedhof in Pleystein | 210,00 € |
| b) für den städtischen Friedhofsteil in Miesbrunn | 55,00 € |
| 3. Gärtnereien | 25,00 € |
Der Berechtigungsschein wird für die Dauer von zwei Jahren ausgestellt.
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(2) Die Gebühr für die Genehmigung zur Errichtung einer Gruft beträgt 11,00 €
(3) Die Gebühr für die Genehmigung zur früheren/späteren Bestattung nach §§ 9, 10 Bestattungsverordnung beträgt 11,00 €
(4) Die Gebühr für die Genehmigung zur Ausgrabung einer Leiche innerhalb der Ruhefrist beträgt 11,00 €
(5) Die Gebühr zur Urnenanforderung beträgt 11,00 €
(6) Die Gebühr für die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts beträgt 11,00 €
(7) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
DRITTER TEIL
Schlussbestimmungen
§ 7
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2019 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen der Stadt Pleystein (Friedhofsgebührensatzung) vom 08. Mai 2007, zuletzt geändert am 12. Juli 2013 außer Kraft.
Pleystein, den 17. Dezember 2018 Stadt Pleystein
Rewitzer Erster Bürgermeister

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Bekanntmachung
Der Stadtrat der Stadt Pleystein hat in seiner Sitzung am 11. Dezember 2018 eine
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)
beschlossen.
Die Satzung vom 17. Dezember 2018 tritt am 01. Januar 2019 in Kraft.
Sie liegt in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Pleystein, Neuenhammerstraße 1, 92714 Pleystein, 1. Obergeschoss, Zimmernummer 103, zur Einsicht während der allgemeinen Geschäftsstunden auf.
Pleystein, 17. Dezember 2018 Verwaltungsgemeinschaft Pleystein
Rewitzer Gemeinschaftsvorsitzender

| Bekanntmachung an der Amtstafel am Verwaltungsgebäude in Pleystein | |
|---|---|
| Der Anschlag wurde angeheftet am: | 17.12.2018 |
| abgenommen am: | 22.01.2019 |
| Für die Richtigkeit Pleystein, den 22.01.2019 Rewitzer Gemeinschaftsvorsitzender |
BEKANNTMACHUNGSVERMERK
Die
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) Vom 17. Dezember 2018
wurde am 17. Dezember 2018 in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Pleystein, Neuenhammerstraße 1, 92714 Pleystein, zur Einsichtnahme niedergelegt.
Hierauf wurde durch Anschlag an der Amtstafel am Verwaltungsgebäude in Pleystein hingewiesen.
Der Anschlag wurde am 17. Dezember 2018 angeheftet und am 22. Januar 2019 wieder abgenommen.
Pleystein, 22. Januar 2019 Verwaltungsgemeinschaft Pleystein
Rewitzer Gemeinschaftsvorsitzender

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
S t a d t P l e y s t e i n
Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab

Satzung
zur Änderung der Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Pleystein Vom 18. Dezember 2013
Anschrift: Neuenhammerstraße 1, 92714 Pleystein
Telefon: 09654/9222-0
Fax: 09654/9222-25
E-Mail: [email protected]
Satzung
zur Änderung der Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Pleystein Vom 18. Dezember 2013
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Art. 65 des Gesetzes vom 24. Juli 2012 (GVBl S. 366) erlässt die Stadt Pleystein folgende Satzung:
§ 1
Die Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Pleystein vom 19. Dezember 2008, zuletzt geändert durch § 1 der Satzung vom 16. Dezember 2009, wird wie folgt geändert:
(1) § 9 Abs. 1 (Arten der Grabstätten) erhält folgende Fassung:
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- 1. Einzelgrabstätten (Reihengräber, § 10),
- 2. Familiengrabstätten (Wahlgräber, § 11),
- 3. Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten (§ 12)
- 4. Anonyme Urnengräber
- 5. Grabnische in den Urnenstelen (Größe B/H/T: 38 cm x 38 cm x 40 cm)
- 6. Kindergräber
(2) § 12 (Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten) erhält folgende Fassung:
(1) Urnenreihengrabstätten sind Urnenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 24) bereitgestellt werden.
(2) Urnenwahlgrabstätten sind Urnenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
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(3) Eine Urnenbeisetzung ist der Stadt vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Urnen können nur in den in § 9 genannten Gräber und Urnenstelen beigesetzt werden.
(5) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein.
(6) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Reihengräber für Urnenreihengrabstätten und die Vorschriften über Wahlgräber für Urnenwahlgrabstätten sowie die Vorschriften über Reihengräber und Wahlgräber für die Grabnischen in den Urnenstelen entsprechend. Wird von der Stadt entsprechend § 11 Abs. 7 über die Urnengrabstätte bzw. die Grabnische in den Urnenstelen verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
(7) In einer Grabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 11 Abs 3) beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als zwei Urnen je Grabnische in den Urnenstelen.
(3) § 17 (Gestaltung der Grabmäler) erhält folgenden zusätzlichen Abs. 3:
Um eine einheitliche Gestaltung der Urnenstelen zu gewährleisten, ist ausschließlich die von der Stadt zur Verfügung gestellte Verschlussplatte für die Grabnischen an den Urnenstelen zu verwenden. Die Gestaltung der Verschlussplatte hat der Nutzungsberechtigte nach den Vorgaben der Stadt (siehe Anlage 1) auf seine Kosten vorzunehmen.
(4) § 20 Abs. 2 (Entfernung der Grabmäler) erhält folgende Fassung:
Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler und Grabeinfassungen bzw. die Verschlussplatten der Grabnischen in den Urnenstelen zu entfernen. Die abgeräumte Grabstelle ist einzuebnen und mit geeigneter Erde abzudecken. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen bzw. die Verschlussplatte entfernen zu lassen. Das Grabmal, die Grabeinfassung, die Verschlussplatte und das Grabzubehör gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über.
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§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2014 in Kraft.
Pleystein, den 18. Dezember 2013
Stadt Pleystein
Walbrunn Erster Bürgermeister

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