Friedhofsgebühren Vöhringen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Vöhringen · Baden-Württemberg · PLZ 72189

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.04.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​‌‍

Gemeinde Vöhringen Landkreis Rottweil

Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen

-Bestattungsgebührenordnung-

Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 13.03.2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines Anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet, wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden 1 Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 4

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

Es werden erhoben:

a) Benutzungsgebühren

1. Für die Bestattung im Normalgrab

1.1 von Personen im Alter von 6 Jahren und mehr457,00 €
1.2 von Personen unter 6 Jahren249,00 €
1.3 von Tot- und Fehlgeburten145,00 €
1.4 für Urnen105,00 €

2. Zuschläge

  1. 2.1. für Beerdigungen an Samstagen und Sonn- und Feiertagenzu Ziff. 1.1 - 1.4 50 %

3. Für die Leichenhalle

  1. 3.1. fur die Benutzung der Leichenhalle mit Zelle 512,00 €
  2. 3.2. fur die Benutzung der Leichenhalle 317,00 €
  3. 3.3. fur die Benutzung der Leichenzelle 195,00 €

4. Für die Herstellung von Grabeinfassungen

  1. 4.1. Reihengrab 547,00 €
  2. 4.2. Urnengrab 263,00 €

5. Für die Überlassung eines Reihengrabes ohne Grabeinfassung

  1. 5.1. fur Personen im Alter von 6 Jahren und mehr 2.111,00 €
  2. 5.2. fur Personen unter 6 Jahren 1.761,00 €
  3. 5.3. fur ein Urnengrab 1.126,00 €
  4. 5.4. fur ein anonymes Urnengrab 1.126,00 €
  5. 5.5. fur ein anonymes Erdbestattungsgrab 1.689,00 €
  6. 5.6. fur ein Rasengrab 2.111,00 €
  7. 5.7. fur ein Baumurnenreihengrab 1.126,00 €
  8. 5.8. fur ein Urnenstelengrab 1.626,00 €

6. für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten

  1. 6.1. fur ein Urnenwahlgrab (2-er-Belegung) 444,00 €
  2. 6.2. fur ein Baumurnenwahlgrab 1.484,00 €
  3. 6.3. fur den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts/pro Jahr angefangene Jahre werden voll gerechnet 74,00 €

7. Für die Rasenpflege

  1. 7.1. fur ein anonymes Urnengrab 209,00 €
  2. 7.2. fur ein anonymes Erdbestattungsgrab 866,00 €
  3. 7.3. fur ein Rasengrab 1.083,00 €

8. Zuschlag zu Ziff. 5, 6 und 7 für zum Zeitpunkt des Todes auswärtige, nicht im

Gemeindegebiet wohnhaft gewesene Personen

Zu Ziff. 5.1 905,00 € Zu Ziff. 5.2 755,00 € Zu Ziff. 5.3 483,00 € Zu Ziff. 5.4 483,00 €

Zu Ziff. 5.5724,00 €
Zu Ziff. 5.6905,00 €
Zu Ziff. 5.7483,00 €
Zu Ziff. 5.8697,00 €
Zu Ziff. 6.1190,00 €
Zu Ziff. 6.2636,00 €
Zu Ziff. 6.332,00 €
Zu Ziff. 7.1- €
Zu Ziff. 7.2- €
Zu Ziff. 7.3- €

9. für sonstige Leistungen

  1. 9.1. fur die Benutzung der Leichenhalle zu Sektionen, je Leiche
  2. 9.2. fur die Mithilfe bei Sektionen, je Hilfskraft und Stunde
  3. 9.3. fur das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen, je Arbeitskraft und Stunde
  4. 9.4. für sonstige Arbeitsen (Gräber räumen usw.) je Arbeitskraft und Stunde
  5. 9.5. fur die Verlegung von Platten und Rasengräbern 49,00 €

b) Verwaltungsgebühren

10. Gebühren

10.1 fur die Zustimmung zur Aufstellung oder Veränderung eines Grabmales 25,00 € 10.2 fur die Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen oder Gebeinen 25,00 €

§ 4a

Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.04.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 14.03.2023, jeweils mit allen späteren Änderungen, außer Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung, wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der

Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Vöhringen, den 14.03.2023

gez. Hammer Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 14.03.2023 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Gemeinde Vöhringen Landkreis Rottweil Friedhofssatzung der Gemeinde Vöhringen vom 19.09.2023 Inhaltsübersicht Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

Abschnitt II: Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

Abschnitt III: Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

§ 6 Durchführung der Bestattungen und Beisetzungen

§ 7 Särge

§ 8 Ausheben der Gräber

§ 9 Ruhezeiten

§ 10 Umbettungen

Abschnitt IV: Grabstätten

§ 11 Allgemeines

§ 12 Reihengräber

§ 13 Urnenreihengräber

§ 14 Wahlgräber

Abschnitt V: Grabmale u. sonst. Grabausstattungen

§ 15 Auswahlmöglichkeit

§ 16 Gestaltungsvorschriften für Grabfelder

§ 17 Gestaltungsvorschriften für Rasengräber

§ 18 Genehmigungserfordernis

§ 19 Standsicherheit

§ 20 Unterhaltung

§ 21 Entfernung

Abschnitt VI: Herrichten u. Pflege d. Grabstätten

§ 22 Allgemeines

§ 23 Vernachlässigung der Grabpflege

Abschnitt VII: Benutzung der Leichenhalle

§ 24 Benutzung der Leichenhalle

Abschnitt VIII: Schlussvorschriften

§ 25 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

§ 27 Gebühren

§ 28 Übergangsbestimmungen

§ 29 Inkrafttreten

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 18.09.2023 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen: I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof in Vöhringen und der Friedhof in Wittershausen sind eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Sie dienen der Bestattunga) verstorbener Gemeindeeinwohner,

b) der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefunden Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz, sowie fürc) Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 14 zur Verfügung steht. Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. (3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Vöhringen, er umfasst das Gebiet des Ortsteils Vöhringen.

b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Vöhringen-Wittershausen, er umfasst das Gebiet des Ortsteils Vöhringen-Wittershausen. Die Verstorbenen sind grundsätzlich auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einem Wahlgrab des anderen Friedhofbezirks hatten. Überdies können auch auswärtige Verstorbene in Reihengräbern zur Bestattung zugelassen werden, sofern sie eine Zeit ihres Lebens in der Gemeinde gewohnt haben oder eine sonstige nähere Beziehung zu der Gemeinde hatten. II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Gemeinde, insbesondere des Friedhofpersonals, sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen, c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

g) Druckschriften und andere Medien zu verteilen. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. (3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens drei Werktage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, zum Beispiel dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheines; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird jeweils auf fünf Jahre befristet. Sie kann aber auch auf den konkreten Einzelfall beschränkt werden. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils gültigen Fassung finden Anwendung. III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

§ 6 Durchführung der Bestattungen und Beisetzungen

Bestattungen und Beisetzungen werden vom Bestattungspflichtigen durch einen von der Gemeinde zugelassenen Unternehmer durchgeführt.

§ 7 Särge

(1) Die Särge für Kindergräber (§ 12 Abs. 2 Ziff. a) dürfen höchstens 1,50 m lang und 0,55 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sind. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) Für die Erdbestattungen dürfen nur Holzsärge (kein Hartholz) verwendet werden. Ausnahmen hiervor sind im Rahmen der Vorgaben des Bestattungsgesetzes möglich. (3) Für die Beisetzung von Aschen dürfen nur Urnen und Überurnen aus leicht verrottbarem Material (Bio-Urnen) verwendet werden. (4) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Für den Transport Verstorbener bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden. Bretter und/oder Verschalungen dürfen nicht mitgebracht werden. Die Grabherstellung wird durch die Friedhofsverwaltung beauftragt.

§ 8 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 9 Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit beträgt bei Verstorbenen und Aschena) bei erdbestatteten Kindern, die vor Vollendung des 6. Lebensjahres verstorben sind, 25 Jahreb) bei erdbestatteten Verstorbenen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr 25 Jahre, c) bei Urnen 20 Jahre. (2) Wird eine Asche in einem Reihengrab (§ 12 Abs. 1) oder in einem Wahlgrab (§ 14 Abs. 5 - 7) zusätzlich beigesetzt, so gilt als Ruhezeit 15 Jahre.

§ 10 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten zehn Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus

einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs.1 Satz 4, können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. IV. Grabstätten

§ 11 Allgemeines

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof Vöhringen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: 1. Reihengräber (Einzelgräber) für die Erdbestattung,

  1. 2. Reihengräber (Einzelgräber) für die Erdbestattung in einem Rasengrab,
  2. 3. Reihengräber (Einzelgräber) für die Erdbestattung in einem muslimischen Grabfeld,
  3. 4. Reihengräber (Einzelgräber) zur Urnenbeisetzung in der Erde,
  4. 5. Reihengräber (Einzelgräber) zur Urnenbeisetzung in einem Baumgrab,
  5. 6. Anonyme Reihengräber (Einzelgräber) für die Erdbestattung,
  6. 7. Anonyme Reihengräber (Einzelgräber) zur Urnenbeisetzung in der Erde, 8. bereits bestehende Wahlgräber (Familiengräber). Deren Zweitbelegung beschränkt sich auf das Grabfeld A 1 (Anlage 1) bis zum 31.12.2025. Neue Wahlgräber werden nicht mehr zur Verfügung gestellt. 9. Wahlgräber zur Urnenbeisetzung in der Erde,
  7. 10. Wahlgräber zur Urnenbeisetzung in eimem Baumgrab,
  8. 11. Wahlgräber zur Urnenbeisetzung in einer Urnenstelenwand. (3) Auf dem Friedhof Vöhringen-Wittershausen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: 1. Reihengräber (Einzelgräber) für die Erdbestattung,
  9. 2. Reihengräber (Einzelgräber) für die Erdbestattung in einem Rasengrab,
  10. 3. Reihengräber (Einzelgräber) zur Urnenbeisetzung in der Erde,
  11. 4. Anonyme Reihengräber (Einzelgräber) für die Erdbestattung,
  12. 5. Anonyme Reihengräber (Einzelgräber) zur Urnenbeisetzung in der Erde, 6. Wahlgräber zur Urnenbeisetzung in der Erde,
  1. 7. Wahlgräber zur Urnenbeisetzung in einer Urnenstelenwand. (4) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (5) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. § 12 Reihengräber (1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolgea) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz), b) wer sich dazu verpflichtet hat, c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
    • a) Reihengrabfelder zur Erdbestattung von Verstorbenen mit Gestaltungsvorschriften nach § 16, getrennt nach Verstorbenen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und Verstorbenen vom vollendeten 6. Lebensjahres an.
    • b) Reihengrabfelder zur Erdbestattung von Verstorbenen in Rasengräbern mit Gestaltungsvorschriften nach § 17 für Verstorbene jeden Alters. (3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Zusätzlich kann die gleichzeitige und spätere Beisetzung von Aschen zugelassen werden, wenn unter Berücksichtigung der Ruhezeit nach § 9 Abs. 2, die Ruhezeit für den im Reihengrab bereits bestatteten Verstorbenen nicht überschritten wird. (4) Ein Reihengrab kann nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird mindestens 3 Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben. § 13 Urnenreihengräber (1) Urnenreihengräber sind Grabstätten für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. (2) In einem Urnenreihengrab zur Erdbestattung können bis zu 2 Aschen beigesetzt werden, wenn unter Berücksichtigung der Mindestruhezeit analog § 9 Abs. 2, die Ruhezeit nach § 9 Abs. 1 für die im Reihengrab bereits bestattete Urne nicht überschritten wird. Die Gemeinde kann Ausnahmen von der Anzahl zulassen, wenn mehrere Familienangehörige zum gleichen Zeitpunkt sterben. (3) In einem Baumurnenreihengrab kann lediglich eine Urne beigesetzt werden. (4) Urnenreihengräber werden nach Ablauf der Ruhezeit, wenn mehrere Aschen in einem Urnenreihengrab beigesetzt sind, nach Ablauf der für die letzte Beisetzung geltenden Ruhezeit abgeräumt und neu belegt. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 14 Wahlgräber (Familiengräber)

(1) Wahlgräber wurden auf dem Friedhof Vöhringen nur im Grabfeld A 1 und C 3 (Anl. 1) und im Wahlgrabfeld auf dem Friedhof Wittershausen verliehen. Neue Wahlgräber werden nur noch für die Beisetzung von Urnen in der Erde, in einer Urnenstelenwand und auf dem Friedhof Vöhringen zusätzlich in einem Baumgrab verliehen. (2) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wurde. Das Nutzungsrecht wurde durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (3) Nutzungsrechte an Wahlgräbern wurden auf Antrag auf die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Nutzungsrechte an Wahlgräbern zur Beisetzung von Urnen in der Erde, in einer Urnenstelenwand oder im Baumgrab werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Eine erneute Verleihung (Verlängerung) des Nutzungsrechtes ist auf Antrag möglich. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber für Erdbestattungen sind zweistellige Einfachgräber. Es können im Wahlgrab mehr als 2 Verstorbene beerdigt werden, wenn mehrere Familienangehörige zum gleichen Zeitpunkt sterben. Zusätzlich kann die spätere Beisetzung von Aschen zugelassen werden, wenn unter Berücksichtigung der Ruhezeit nach § 9 Abs. 2, die Ruhezeit nach § 9 Abs. 1 für den im Wahlgrab zuletzt bestatteten Verstorbenen (Zweitbelegung) nicht überschritten wird. (6) In einem Baumurnenwahlgrab können bis zu zwei Urnen bestattet werden. Die zusätzliche spätere Beisetzung einer zweiten Asche ist zulässig, wenn unter Berücksichtigung der Ruhezeit nach nach § 9 Abs. 2, die Ruhezeit nach § 9 Abs. 1 für den im Wahlgrab zuletzt bestatteten Verstorbenen (Zweitbelegung) nicht überschritten wird. (7) In einem Urnenstelengrab können bis zu vier Urnen ohne Überurne, eine Urne mit Überurne und zwei Urnen ohne Überurne oder zwei Urnen mit Überurnen beigesetzt werden. Die zusätzliche spätere Beisetzung weiterer Aschen ist zulässig, wenn unter Berücksichtigung der Ruhezeit nach nach § 9 Abs. 2, die Ruhezeit nach § 9 Abs. 1 für den im Wahlgrab zuletzt bestatteten Verstorbenen (Zweitbelegung) nicht überschritten wird. (8) Die Zweitbelegung in Grabfeld A 1 endet unabhängig vom Todeszeitpunkt am 31.12.2025, in Grabfeld C 3 endete die Zweitbelegung am 31.12.2015. Im Wahlgrabfeld im Friedhof Wittershausen endete die Zweitbelegung am 31.12.2015. (9) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt. (10) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über: a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, b) auf die Kinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) - g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gräber wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das Gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. (11) Ist der Nutzungsberechtigte in der Wahrnehmung seines Nutzungsrechtes verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der Nächste in der Reihenfolge nach Abs. 8 Satz 3 an seine Stelle. (12) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Gemeindeauf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die nächste Person in der Reihenfolge des Abs. 8 Satz. 3 über. (13) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 8 Satz 3 genannten Personen übertragen. (14) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 8 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (15) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (16) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung oder die spätere Wiederanbringung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtszeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (17) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden. V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 15 Auswahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden eingerichtet: a) Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften (§ 16), b) Rasengrabfelder mit Gestaltungsvorschriften (§ 17), c) anonyme Grabfelder. (2) Die anonymen Grabfelder werden unterteilt in einen Bereich für Erdbestattungen und einen Bereich für Urnenbeisetzungen. In anonymen Grabfeldern sind weder Grabmale und sonstige Grabausstattungen noch Anpflanzungen durch die Hinterbliebenen zulässig. Blumen dürfen auf den dafür vorgesehenen Flächen am Rande des jeweiligen Grabfeldes abgelegt werden. Eine Bestattung oder Beisetzung in den anonymen Grabfeldern erfolgt nur auf schriftlichen Antrag.

§ 16 Gestaltungsvorschriften für Grabfelder

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen. (2) Auf den Gräbern müssen nach Ablauf der Frist in § 18 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. (3) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Eingearbeitete Gestaltungselemente aus anderen Materialien sind bis zu einer Ansichtsfläche von 25 % zulässig. (4) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: a) Schriften und Gestaltungselemente sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen.

b) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmales angebracht werden. Dies gilt sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen. (5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: a) Höhe max. 1 m bei Verwendung von Natursteinen; max. 1,2 m bei Holz, Schmiedeeisen und Bronze, b) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche, c) Tiefe des Grabmals und des Sockels max. 0,30 m. Das Grabmal ist nach der als Anschlag dienenden hinteren Platte auszurichten. Das Grabmal darf den Sockel nicht überragen. Auf Reihengräbern (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 – 3, § 11 Abs. 3 Nr. 1 – 2) und Wahlgräbern (§ 11 Abs. 2 Nr. 8) sind liegende Grabmale nicht zulässig. Das Abdecken der Grabflächen mit Steinplatten und anderen luftundurchlässigen Materialien (z.B. Folien) ist nicht zulässig, soweit sie nicht nach § 18 Abs. 6 genehmigungsfähig sind. (6) Auf Urnenreihengräbern (§ 11 Abs. 2 Nr. 4, § 11 Abs. 3 Nr. 3) und Urnenwahlgräbern (§ 11 Abs. 2 Nr. 9, § 11 Abs. 3 Nr. 6) zur Erdbestattung sind liegende und stehende Grabmale wie folgt zulässig: a) liegende Grabmale mit einer Sockeltiefe von mehr als 0,30 cm bis zu einer Höhe von max. 0,35 m, b) stehende Grabmale mit einer Sockeltiefe von max. 0,30 cm bis zu einer Höhe von max. 0,70 m. Das Grabmal ist nach der als Anschlag dienenden hinteren Platte auszurichten und darf den Sockel nicht überragen. (7) Grabeinfassungen jeder Art sind innerhalb der von der Gemeinde verlegten Grabtrittplatten nicht zulässig. Abweichend hiervon kann eine provisorische Grabeinfassung aus naturbelassenem und heimischem Holz vom Nutzungsberechtigen auf dessen Kosten angebracht werden, bis die Gemeinde die Grabtrittplatten verlegt hat. Diese Einfassung ist spätestens vom Nutzungsberechtigen zu entfernen, sobald die Trittplatten durch den Gemeindebauhof verlegt werden. (8) Die Gemeinde belegt die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten. Diese Trittplatten sind Teil der Friedhofsanlage und werden durch die Gemeinde unterhalten. (9) Grabsteine dürfen erst gesetzt werden, wenn die Gemeinde die Trittplatten verlegt hat. (10) Grabfelder für Baumurnengräber (Baumurnenreihengräber, § 11 Abs. 2 Nr. 5 und Baumurnenwahlgräber, § 11 Abs. 2 Nr. 10) werden mit einer durchgehenden Rasenfläche angelegt, die von der Gemeinde unterhalten wird und von den Verfügungsberechtigten nicht bepflanzt werden darf. In diesen Grabanlagen erfolgt die Namensanbringung auf bereits vorhandenen Steinplatten an der jeweiligen Grabstelle. Die Beschriftung der Steinplatten wird durch den Verfügungsberechtigten in Auftrag gegeben. Die Inschrift darf nur mit aufgesetzten Buchstaben (braun oder grau patiniert) und einer Schriftgröße bis max. 25 mm erfolgen. Schrift und Symbole sind aus Bronze oder Aluminium zugelassen. Das Anbringen oder Ablegen weiterer Ausstattungen sowie von Blumen, Grabschmuck, Kerzen u. Ä. ist nicht gestattet. (11) Für die Wandnischen der Urnenstelenwand (§ 11 Abs. 2 Nr. 11, § 11 Abs. 3 Nr. 7) werden einheitliche Frontplatten vorgeschrieben. Die Inschrift darf nur mit aufgesetzten Buchstaben (braun oder grau patiniert) und einer Schriftgröße bis max. 25 mm erfolgen. Die Inschrift darf je Urne nicht mehr als ein Viertel der Frontplatte vereinnahmen. Schrift und Symbole sind aus Bronze oder Aluminium zugelassen. Das Anbringen oder Ablegen weiterer Ausstattungen sowie von Blumen, Grabschmuck, Kerzen u. Ä. ist nicht gestattet.

§ 17 Gestaltungsvorschriften für Rasengrabfelder

(1) In den Rasengrabfeldern werden die Grabflächen als Rasenfläche angelegt. Die Pflege der Rasenfläche (Auffüllen, Einebnen, Ein- und Nachsäen) erfolgt durch die Gemeinde in deren Ermessen. (2) § 16 Abs. 1 bis 4 finden Anwendung. Die Größe der Grabmale wird auf max. 0,70 m Höhe, 0,50 m Breite und 0,30 m Tiefe festgelegt. Der Bauhof der Gemeinde verlegt vor und hinter den Grabmalen Platten im Abstand von 0,30 m. Das Grabmal ist nach der als Anschlag dienenden hinteren Platte auszurichten. Das Grabmal darf erst errichtet werden, wenn die Gemeinde diese hintere Platte als Anschlag verlegt hat. Zwischen den Grabmalen verlegt der Bauhof der Gemeinde Platten zur Begrenzung der einzelnen Grabstellen. Den Zwischenraum zwischen der vorderen und der hinteren Platte und den Platten zu beiden Seiten hat der Verfügungsberechtigte mit Ziersplitt seiner Wahl zu füllen, soweit dieser nicht durch den Sockel des Grabmals eingenommen wird. Die Pflege des Ziersplitts (entfernen von Unkräutern, Laub usw.) obliegt dem Verfügungsberechtigten. Liegende Grabmale sind nicht zulässig. (3) Auf der vor jedem Grabstein bestehenden Abdeckplatte darf Grabschmuck abgestellt werden, der nicht über die Abdeckplatte überstehen darf. Anpflanzungen auf der Grabfläche sowie das Anbringen und Aufstellen von Grabschmuck sind nicht zulässig. Dennoch dort abgelegter Grabschmuck kann durch das Friedhofspersonal ohne Rücksprache beseitigt werden. Abweichend hiervon kann längstens ein Jahr nach der Bestattung und vor der ersten Einsaat des Rasensamens Grabschmuck auf dem Grabhügel abgestellt werden. (4) Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Provisorische Grabeinfassungen nach § 16 Abs. 7 Satz 2 sind ebenfalls nicht zulässig.

§ 18 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze bis zu einer Höhe von 1,2 m zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1 : 10 zweifach beizufügen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Gestaltungselemente sowie der Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von 2 Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Der Steinmetz hat vor der Aufstellung des Grabmals der Gemeinde Gelegenheit zu geben, das Grabmal zu überprüfen. (6) Grababdeckungen durch luftundurchlässige Materialien sind vorbehaltlich der Genehmigung durch die Gemeinde zulässig, sofern nicht mehr als 25 % der Grabfläche hierdurch bedeckt werden und auch keine sonstigen Versagungsgründe vorliegen, insbesondere dürfen keine Belüftungsrohre bedeckt werden. (7) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofsatzung erfüllt sind.

§ 19 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein und dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetz) errichtet werden. Sie sind in ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Das Fundament ist durch eine vom Nutzungsberechtigten beauftragte fachkundige Person (i.d.R. Bildhauer, Steinmetz) herzustellen. Steingrabmale müssen eine Mindeststärke von 14 cm haben und mit dem Sockel verdübelt werden.

§ 20 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.

§ 21 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale einschließlich Fundament und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 20 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese 3 Monate auf. VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 22 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Orten abzulagern. (2) Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung

anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 8) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und die Pflege der Grabstätten hat der nach § 20 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen, soweit durch diese Satzung nichts anderes bestimmt ist. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb eines Jahres nach der Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abzuräumen. § 21 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde.

§ 23 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen (§ 20 Abs. 1) abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen. VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 24 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen, des Friedhofspersonals oder mit Genehmigung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. VIII. Schlussvorschriften

§ 25 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte

Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die in Folge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Abs. 2 findet sinngemäße Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden und für deren Bedienstete.

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt.
  2. 2. Entgegen § 3 Abs. 1 und 2 a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen der Gemeinde bzw. des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt, d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet, h) Druckschriften und andere Medien verteilt,
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
  4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 18 Abs. 1 oder 3) oder entfernt (§ 21 Abs. 1),
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 Abs. 1). § 27 Gebühren Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührenordnung erhoben. § 28 Übergangsbestimmungen Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte enden mit den in § 14 Abs. 6 festgelegten Fristen, es gilt hier die Ruhezeit von 25 Jahren. § 29 Inkrafttreten Diese Friedhofssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 12.12.2016 außer Kraft.

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Ausgefertigt: Vöhringen, 19. September 2023 Hammer Bürgermeister