Friedhofsgebühren Trittenheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Trittenheim · Rheinland-Pfalz · PLZ 54349

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 24.06.2026). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
400,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Grünfeld-/Rasengrab-Variante inkl. 20 J. Pflege: 2.625 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. I lit. c (Reihengrabstätte ab 5. Lebensjahr, Einzelgrab)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
400,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Verlängerung der Nutzungszeit: 40 € je Verlängerungsjahr
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. IV lit. a (Wahlgrabstätte, Erdgrab je Grabstelle)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
420,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Grünfeld-Variante (ohne Namensplatte): 1.900 €; 2. Asche 420 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. III lit. a (Urnengrabstätte, Beisetzung der 1. Asche)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
420,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Tarif gilt identisch für Reihen- und Wahlgrab; max. 2 Urnen je Grabstätte (§ 13 Abs. 1 lit. h); Beisetzung...
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. III lit. a (Urnengrabstätten Reihen- oder Wahlgrab, Beisetzung der 1. Asche)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
1.900,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Keine namentliche Kennzeichnung; nur biologisch abbaubare Urnen
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. III lit. c (Baumgräber anonym, Einzelgrab i.S.d. § 15b Friedhofssatzung)
Baumbestattung
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
2.200,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Halb-anonymes Einzelgrab im Wurzelbereich eines Baumes (§ 15c); nur biologisch abbaubare Urnen; Namensschil...
🧮 Grabnutzung 1.950 € + Zuschlag einmalig 250 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. III lit. d (Baumgräber halb-anonym)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
780,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Zuschlag 10 % an Samstagen, Sonn- und Feiertagen
🧮 Sarg: 780 € · Urne: 260 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. V lit. b und c (Ausheben und Schließen der Gräber)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
80,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Aufbahrung bis 4 Tage inkl. Kühlzelle; nur Trauerfeier 25 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. VII (Benutzung der Leichenhalle)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 24.06.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌ Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Trittenheim vom 24.06.2026

Satzung der Ortsgemeinde Trittenheim über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 24.06.2026 (Friedhofsgebührensatzung) Der Ortsgemeinderat Trittenheim hat am 22.06.2016 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und § 8 Nr. 5 Bestattungsgesetz (BestG), sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen, welche hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Bestattungen die Personen, die nach § 13 Bestattungsgesetz (BestG) verantwortlich sind, und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. § 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. (3) Sofern die in dieser Satzung festgelegten Gebührentatbestände der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, wird die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich geltenden Höhe zusätzlich zu den Gebühren erhoben. § 4 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 27.06.2018 inklusive aller ihrer Nachträge außer Kraft. Anlage Trittenheim, den 24.06.2026 Ortsgemeinde Trittenheim gez. Mario Kohlmann, Ortsbürgermeister (DS)

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung I. Reihengrabstätten Überlassung einer Reihengrabstätte nach § 2 der Friedhofssatzung für Grabstätten nach § 14 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 180,00 €

b) Sternenkindergrab

c) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

  • in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

400,00 €

  • in Grabfeldern mit Grünfeldbestattungen (ohne Namensplatte)

2.625,00 € II. Gemischte Grabstätten Verleihung eines Nutzungsrechts nach § 15 der Friedhofssatzung an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung

a) Beisetzung der 1. Asche 210,00 €

b) Beisetzung der 2. Asche 210,00 € III. Urnengrabstätten (Reihen- oder Wahlgrab) Überlassung einer Urnengrabstätte

a) in Urnengrabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

  • für die Beisetzung der ersten Asche

420,00 €

  • für die Beisetzung der zweiten Asche

420,00 € Verlängerung bei Beisetzung der 2. Asche, je Jahr 28,00 €

b) in Urnengrabfeldern mit Grünfeldbestattungen (ohne Namensplatte)

  • für die Beisetzung der ersten Asche

1.900,00 €

  • für die Beisetzung der zweiten Asche

420,00 € Verlängerung bei Beisetzung der 2. Asche, je Jahr 28,00 €

c) Baumgräber anonym 1.900,00 € d)

  • Baumgräber halb-anonym

1.950,00 € Namensschild an der Stele 250,00 € e)

  • Kissenstein

2.050,00 € Rebenblatt mit Name 250,00 € IV. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten Erwerb von Nutzungsrechten nach § 16 der Friedhofssatzung an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung

a) Erdgrab je Grabstelle 400,00 €

b) Verlängerung der Nutzungszeit nach Buchst. a) je Verlängerungsjahr 40,00 € c) Bei der Beisetzung von Urnen in Sarg-Wahlgrabstätten gelten die gleichen Gebühren wie nach Buchst. a) bzw. b) V. Ausheben und Schließen der Gräber Für das Ausheben und Schließen von Gräbern werden erhoben:

a) für eine Sargbestattung von Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 570,00 €

b) für eine Sargbestattung von Personen ab vollendetem 5. Lebensjahr 780,00 €

c) für eine Urnenbeisetzung 260,00 €

d) eventuelle Zusatzleistungen:

  • Gestellung Verschalung

40,00 €

  • Gestellung Laufrost

40,00 €

  • Räumen Fundament

215,00 €

  • Räumen Aufwuchs

65,00 €

  • Einsatz Tauchpumpe

90,00 €

  • Einsatz Kompressor / Stunde

110,00 € Hinweis: Bei Beerdigungen / Beisetzungen an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag wird ein weiterer Zuschlag in Höhe von 10 % anfallen, welcher ebenfalls an den Zahlungspflichtigen weiter berechnet wird. VI. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. VII. Benutzung der Leichenhalle Benutzung der Leichenhalle: für die Aufbahrung einer Leiche (inkl. Kühlzelle) bis zu 4 Tagen 80,00 € für die Aufbahrung einer Asche bis zu 10 Tagen 50,00 € im Rahmen einer Trauerfeier (ohne vorherige Aufbahrung) 25,00 € VIII. Grabeinfassung Für die Herstellung einer Grabeinfassung werden erhoben:

  • Erdgrab

110,00 €

  • Urnengrab

65,00 € IX. Sonstige Gebühren /Grabräumungen Für die Abräumung von Grabstätten werden erhoben:

  • Reihengrab

220,00 €

  • Urnengrab

110,00 € Für sonstige Leistungen ist Kostenersatz in voller Höhe zu leisten.

Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 24.06.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Trittenheim vom 24.06.2026

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Trittenheim vom 24.06.2026 Der Ortsgemeinderat Trittenheim hat am 22.06.2026 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 3 und 6 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, welche hiermit bekannt gemacht wird: Inhaltsübersicht 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

§ 2 – Friedhofszweck / Bestattungsanspruch

§ 3 – Schließung und Aufhebung

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Bestattung auf dem Friedhof;

Ausbringung der Asche auf dem Friedhof und öffentlichen Flächen

§ 8 – Särge

§ 9 – Tuchbestattung

§ 10 – Grabherstellung

§ 11 – Ruhezeiten / Nutzungszeiten

§ 12 – Umbettungen / Ausgrabungen / Überführungen

4. Grabstätten

§ 13 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 14 – Reihengrabstätten

§ 15 – Gemischte Grabstätten

§ 15a Grabfeld für Sternenkinder

§ 15b anonyme Baumgrabstätten

§ 15c halb-anonyme Baumgrabstätten

§ 16 – Wahlgrabstätten

§ 16a Urnengrabstätten

§ 17 – Spezielle Wahlgräber

§ 18 – Ehrengrabstätten / Soldatengräber

5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 19 – Wahlmöglichkeit

§ 20 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 21 – Besondere Gestaltungsvorschriften

§ 22 – Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 23 – Verbot von Grabmalen au Kinderarbeit

§ 24 – Standsicherheit der Grabmale

§ 25 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 26 – Entfernen von Grabmalen

6. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 27 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

§ 27a Rasengräber

§ 27b Kissenstein-Grabstätten

§ 28 – Vernachlässigte Grabstätten

7. Leichenhalle

§ 29 – Benutzen der Leichenhalle

8. Schlussvorschriften

§ 30 – Alte Rechte

§ 31 – Haftung

§ 32 – Ordnungswidrigkeiten

§ 33 – Gebühren

§ 34 – Inkrafttreten

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Trittenheim gelegenen Friedhof, der unter der Verwaltung der Ortsgemeinde steht.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Ortsgemeinde waren und für deren Angehörige in gerader Linie oder bis zum zweiten Grade in der Seitenlinie, welche zum Todeszeitpunkt nicht in der Gemeinde gewohnt haben, sofern deren Bestattung sachgerecht begründet werden kann. b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben, c) Totgeburten und Sternenkinder nach § 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Satz 3 und 4 BestG zu bestatten sind. (2) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) – vgl.

§ 10 Best

G) –. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte in der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, können die Nutzungsberechtigten in diesen Fällen die Umbettung auf eigene Kosten dahin verlangen.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in andere Grabstätten umgebettet. Bei privaten Bestattungsplätzen richtet sich die Umbettung nach § 10 Abs. 5 Satz 3 BestG. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG oder die Nutzungsberechtigten erhalten außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn ihr Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie den Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG oder den Nutzungsberechtigten entsprechend § 4 Abs. 4 Satz 2 mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf seine Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. Für die Herrichtung von Ersatzwahlgrabstätten und den Erwerb erforderlicher Nutzungsrechte bei der Aufhebung oder Schließung von privaten Bestattungsplätzen sind die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG oder die Nutzungsberechtigten verantwortlich. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Ortsgemeinde legt keine bestimmten Öffnungszeiten fest. (2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung / des Friedhofsträgers sind ausgenommen,

b) Waren und Leistungen aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder

Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere - ausgenommen Assistenzhunde - mitzubringen,

h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung / Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind,

i) gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt oder bb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten *)

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungs-angelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. *) Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18.03.2016 (BGBl. I S. 509) und auf die §§ 4 ff der Gewerbeordnung verwiesen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Bestattung auf dem Friedhof

(1) Der Friedhofsträger informiert die Friedhofsverwaltung unverzüglich über jede Bestattung auf dem Friedhof. (2) Soll eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte erfolgen, haben die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Der Friedhofsträger / die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung auf dem Friedhof im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein und müssen die Verwesung innerhalb der Ruhezeit ermöglichen. (2) Die Särgen sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchsten 1,10 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. (3) Särge, die oberhalb der Erde verwahrt werden sollen, dürfen während der Verwesung keine Zersetzungsstoffe freigeben.

§ 9 – -bleibt frei-

§ 10 Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofsträger oder von ihm Beauftragte ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

(5) Die Gräber haben folgende Maße: Reihengräber für verstorbene Kinder bis zu 5 Jahren: Länge 1,20 m Breite 0,60 m Reihengräber für Verstorbene über 5 Jahren: Länge 2,20 m Breite 1,00 m Urnengrabstätten: Urnenreihengrab und Urnenrasengrab Länge 0,60 m Breite 0,90 m

§ 11 – Ruhezeiten / Nutzungszeiten

(1) Die Ruhezeiten betragen für Leichen (über 5 Jahre): 20 Jahre für Leichen (bis 5 Jahre): 15 Jahre für Aschen: 5 Jahre (2) Die Nutzungszeiten betragen Reihengräber:

20 Jahre Urnengräber: 15 Jahre (Urnengräber vor Entstehung dieser Satzung haben eine Nutzungszeit von 20 Jahren.)

§ 12 – Umbettungen / Ausgrabungen / Überführungen

(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden. (2) Die Zulässigkeit von Ausgrabungen, Umbettungen, Überführungen oder nachträglichen Einäscherungen von Leichen, menschlichen Überresten und Aschen richtet sich nach § 25 BestG. (3) Umbettungen werden vom Friedhofsträger oder durch von ihm Beauftragte durchgeführt. Der Friedhofsträger bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt die Verantwortlichen nach

§ 13 Abs. 1 BestG; bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten

der jeweilige Nutzungsberechtigte. Der Friedhofsträger ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen; § 10 BestG bleibt unberührt. (5) Der Antragsteller hat die Kosten der Umbettung zu tragen und ist zum Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, verpflichtet. (6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen, menschliche Überreste und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

(8) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschereste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten mit Zustimmung des diesbezüglichen Nutzungsberechtigten ausgebettet werden. 4. Grabstätten

§ 13 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten (Sargbestattungen), b) Rasengräber als Reihengrab (Sargbestattung) c) Rasengräber als Urnengrab d) Grabstätten für Sternenkinder e) Baumgräber (anonyme Urnenbeisetzung) f) Baumgräber (halbanonyme Urnenbeisetzung mit Namensstele) g) Baumgräber / Kissenstein h) Urnengrabstätten (für max. 2 Urnen) (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für weitere Bestattungen.

§ 14 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhe-/Nutzungszeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet: a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr. aa) in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften bb) in Grabfeldern für Grünfeldbestattungen c) Anonyme Grabfelder Anonyme Grabstätten sind Urnengräber am Baum, in dem Urnen für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. d) Halbanonyme Grabfelder Halbanonyme Grabfelder sind Urnengräber am Baum, in dem Urnen für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Die Namen werden am Rand des Feldes auf einer Stele gekennzeichnet. (3) In der Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 15 sowie bei gleichzeitig zu bestattenden Personen / Familienangehörigen mit mindestens einer Urnenbestattung mit Zustimmung des Friedhofsträgers – nur eine Leiche bestattet werden. § 11 Abs. 4 Satz 3-5 BestG bleibt unberührt.

(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhe-/Nutzungszeiten wird einen Monat vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht. (5) Die Abgrenzung der einzelnen Grabfelder als auch Grabstätten erfolgt durch die Verlegung von Gehwegplatten durch die Ortsgemeinde. Bei Reihengräbern sind Einfassungen nicht zugelassen.

§ 15 Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 14 Abs. 2 Buchstabe b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderates in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätte umgewidmet werden. Grundsätzlich sind alle Grabfelder aus § 14 Abs. 2 Buchst. b) entsprechend gewidmet. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 14 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung von zwei Aschen gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten und dritten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte. (3) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 11.

§ 15a Grabfeld für Sternenkinder

(1) In diesem speziellen zur Verfügung gestellten Grabfeld ist die Bestattung von tot geborenen oder in der Geburt verstorbenen Kindern, deren Geburtsgewicht unter 500 g liegt, möglich. Für den Grabplatz werden keine Gebühren erhoben (2) Eine Beisetzung ist möglich gemäß § 2 dieser Satzung. (3) Die einzelnen Grabstätten sind ca. 20 x 20 cm groß. (4) Die Gestaltung der Grabstätten liegt bei den Eltern, sofern sie mit den übrigen Vorgaben dieser Satzung (§ 20) vereinbar sind.

§ 15b anonyme Baumgrabstätten

Baumgrabstätten sind Urnengräber im Wurzelbereich eines Baumes, die als Einzelgräber vergeben werden. Es dürfen nur biologisch abbaubare Urnen beigesetzt werden. Eine namentliche Kennzeichnung der Grabstätten erfolgt nicht.

§ 15c halb-anonyme Baumgrabstätten

Baumgrabstätten sind Urnengräber im Wurzelbereich eines Baumes, die als Einzelgräber vergeben werden. Es dürfen nur biologisch abbaubare Urnen beigesetzt werden. Es erfolgt keine Kenntlichmachung der einzelnen Grabstätten, bspw. durch Namensplatten. Die namentliche Kennzeichnung erfolgt auf einer Stele am Rand des Grabfeldes. Das Namensschild wird durch den Friedhofsträger beschafft und angebracht. Die Kosten hierfür trägt der Grabverantwortliche.

§ 16 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren bei Sarggräbern und 15 Jahren bei Urnengräbern (Nutzungszeit) verliehen wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten oder in Form des § 17 vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann in diesen Grabstätten einmal für die satzungsmäßige Nutzungszeit für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) die von der verstorbenen Person zur Totenfürsorge benannten Person b) die überlebende Ehefrau oder der Ehemann oder die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner c) auf die Kinder d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter e) auf die Eltern f) auf die Geschwister g) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung und der verbleibenden auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.

§ 16a Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in ausgewiesenen Urnengrabstätten, in bestehenden Reihen- als auch Rasengrabstätten, deren verbleibende Nutzungszeit noch mindestens 5 Jahre beträgt, oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. In einer Urnengrabstätte können maximal 2 Urnen bestattet werden. (2) Urnengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Nutzungszeit zur Beisetzung abgegeben werden. Bei Beisetzung der zweiten Asche verlängert sich die Nutzungszeit um die Ruhezeit nach § 11. (3) Es werden eingerichtet: Einzelgrabfelder für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr. aa) in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften bb) in Grabfeldern für Grünfeldbestattungen cc) Baumgrabstätten anonym dd) Baumgrabstätten halb-anonym ee) Kissenstein - Grabstätten (4) Die Abgrenzung des Urnengrabfeldes sowie die der einzelnen Urnengrabstätten erfolgt durch die Verlegung von Gehwegplatten von Seiten der Ortsgemeinde. (5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen-/Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 17 spezielle Wahlgräber

Kissenstein – Grabstätten sind Urnengräber rund um einen vom Friedhofsträger angebrachten Kissenstein, die als Einzelgräber vergeben werden. Es dürfen nur biologisch abbaubare Urnen beigesetzt werden. Pro Kissenstein kann in jedem Quadranten eine Asche beigesetzt werden. Die Quadranten werden nur einzeln vergeben. Die namentliche Kennzeichnung erfolgt mit einem Rieslingblatt (15 x 15 cm) auf dem Kissenstein, welches vom Friedhofsträger angeschafft und beschriftet wird.

§ 18 Ehrengrabstätten / Soldatengräber

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Für Ehrengräber von Angehörigen der Bundeswehr, deren Tod während einer besonderen Auslandsverwendung eingetreten ist, wird ein dauerndes Ruherecht eingeräumt (§ 7 BestG).

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten § 19 Wahlmöglichkeit (1) Auf dem Friedhof Trittenheim werden Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 21) und Grabfelder für Grünfeldbestattungen (§ 27a) eingerichtet. (2) Alle Grabfelder sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften oder im Grünfeld liegen soll. Es besteht in jedem Fall die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt. § 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher (max. Höhe: bis Oberkante Grabstein). § 21 besondere Gestaltungsvorschriften (1) Die Grabmäler müssen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofes einordnen. Sie sollen symmetrisch und aus witterungsbeständigem Werkstoff sein. Es sind folgende Werkstoffe für Grabmäler zugelassen: Gesteine, Metall (z.B. Schmiedeeisen) und Holz. Die Grabsteine sind handwerksgerecht zu bearbeiten, soweit der Grabstein nicht von Natur aus eine glatte Oberfläche hat. Die Schrift kann in den Stein gehauen oder erhaben herausgearbeitet werden. Das Aufsetzen von Metallbuchstaben ist gestattet. Eine aufdringliche Schriftform oder übermäßig hervorstehende Farbgebung ist nicht zugelassen. Ebenso sind Inschriften oder Symbole, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen, nicht zugelassen. Bei Holzkreuzen soll das Holz im Naturfarbton belassen werden, d.h., es soll nicht auffällig farbig gestrichen werden. Für die Größe ist Absatz 2 entsprechend zu beachten.

Grabdenkmäler aus Metall sollen aus einem witterungsbeständigen, nicht aufdringlichen Metall (z.B. Schmiedeeisen) erstellt werden. Sie sollen wie Steindenkmäler gegründet werden. Ebenso sollen sie sich den vorgegebenen Maßen bei den Steindenkmälern sowie den Holzkreuzen anpassen. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern, angebracht werden. (2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren: 1. Stehende Grabmale: Höhe: bis 0,80 m, Breite: bis 0,45 m 2. Liegende Grabmale Breite: bis 0,45 m, Höchstlänge: 0,50 m b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren: 1. Stehende Grabmale: Höhe: bis 1,00 m, Breite: bis 0,60 m 2. Liegende Grabmale: Höhe: bis 0,20 m, Breite: bis 0,60 m, Tiefe: bis 0,45 m

c) Sonstige Abdeck- oder Grabplatten sind auf den Grabflächen nicht zugelassen. (3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmäler bis zu folgender Größe zulässig: Ebenerdige oder stehende Grabmäler: Größe: max. 0,60 m x 0,40 m (4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit sie es unter Beachtung des § 20 für vertretbar hält.

§ 22 Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofs-verwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofs-verwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw.

geändert worden ist.

§ 23 Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieses Artikels umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung gilt § 9 Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetzt Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 24 Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. 1) 1) Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks sind z.B. die TA-Grabmal oder die Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- und Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung.

§ 25 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 14) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde kann Kontrollen durchführen. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, so ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung / der Friedhofsträger auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung / der Friedhofsträger dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie / Er kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 26 Abs. 2 Satz 6 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 26 Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von einem Monat vom Friedhofsträger oder seinem Beauftragten entfernt. Auf Antrag kann die Abräumung vom Verpflichteten selbst vorgenommen werden. Die Beauftragung eines Fremdunternehmens durch den Grabverantwortlichen ist nicht zulässig. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Ortsgemeinde berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es / gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen. 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 27 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 20, 21 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 13 BestG) verantwortlich, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung / dem Friedhofsträger. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

(7) Die Bepflanzung und gärtnerische Anlegung der jeweiligen Grabstätte darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher mit einer Höhe von über einem Meter.

§ 27a Rasengräber

(1) Für die Kenntlichmachung der Gräber wird eine steinerne Tafel mit einer maximalen Größe von 40 x 40 cm vorgeschrieben. Diese Tafel mit dem Namen, sowie dem Geburts- und Sterbejahr der oder des Verstorbenen ist von den Angehörigen herstellen zu lassen und darf nicht mit hervorstehenden Buchstaben versehen sein. Die Gräber können auch ohne Namenskenntlichmachung (anonym) bleiben. Die Tafeln werden von der Ortsgemeinde so in die Gräber eingebaut, dass es möglich ist, diese mit dem Rasenmäher zu befahren. (2) Außerhalb der Vegetationszeit, von Allerheiligen bis Ostern, ist einfacher Grabschmuck mit Grableuchten auf den Gräbern erlaubt. In der Vegetationszeit sind die Gräber von jeglichem Grabschmuck und Grableuchten freizuhalten. (3) Die Pflege und das Mähen des Rasens werden für die Ruhe-/Nutzungszeit von 20 Jahren von der Ortsgemeinde durchgeführt. Für die Pflegearbeiten des Rasens, die wiederkehrenden Verfüllungen der Gräber, das wiederholte Einsäen und die Verlegung der Tafeln (eventuell auch mehrmalig) erhebt die Ortsgemeinde eine einmalige Gebühr für den gesamten Nutzungszeitraum (20 Jahre). (4) Die Höhe dieser Gebühr ist in der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Trittenheim festgelegt. (5) Ein genereller Rechtsanspruch für das Anlegen von Rasengräbern besteht nicht. Sollten besondere Umstände oder rechtliche Vorgaben die Bestattung in Rasengräbern nicht zulassen, erfolgt die Bestattung nach den Vorschriften der Friedhofssatzung in normalen Reihengräbern gem. § 14. (6) Bestattungen in Rasengräbern müssen mindestens zwei Tage vor Beginn der Erdarbeiten beim Friedhofsträger beantragt werden. (7) Die Abgrenzung des Rasengrabfeldes, soweit erforderlich, erfolgt durch die Verlegung von Gehwegplatten durch den Friedhofsträger. (8) Wird eine Bestattung in Rasengräbern nicht beantragt, erfolgt die Bestattung in den üblichen Reihengräbern.

§ 27b Kissenstein-Grabstätten

(1) Es dürfen nur biologisch abbaubare Urnen beigesetzt werden. (2) Die namentliche Kennzeichnung erfolgt mit einem Rieslingblatt (15 x 15 cm) auf dem Kissenstein, welches vom Friedhofsträger angeschafft und beschriftet wird.

(3) Unter den umliegenden Bäumen oder um den Kissenstein herum dürfen keine Gegenstände abgelegt werden, sondern lediglich auf der davor angelegten Pflasterfläche, damit das Mähen des Rasens nicht behindert wird. Das Errichten weiterer Grabmale, Anpflanzungen am Baum sowie das Anbringen von Grabschmuck sind untersagt und kann, ebenso wie widerrechtlich abgelegte Blumen und Gestecke, vom Friedhofsträger / von der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

§ 28 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung / des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung / der Friedhofsträger die Grabstätte nach ihrem/seinem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte. 7. Leichenhalle

§ 29 – Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung / des Friedhofsträgers betreten werden. Die Friedhofsverwaltung / Der Friedhofsträger kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. 8. Schlussvorschriften

§ 30 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 31 – Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 32 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt, 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt, 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1), 5. Umbettungen / Ausgrabungen entgegen § 12 Abs. 2 vornimmt, 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmäler nicht einhält (§ 21), 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 22 Abs. 1 und 3, 4), 8. Grabmale ohne Zustimmung des Friedhofsträgers / Friedhofsverwaltung entfernt (§ 26 Abs. 1), 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 25, 27 und 28 ),

  1. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 27 Abs. 6),
  2. 11. Grabstätten entgegen §§ 21, 27a, 27b gestaltet oder bepflanzt,
  3. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 28),
  4. 13. die Leichenhalle entgegen § 29 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. § 33 Gebühren Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und der Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebühren- satzung zu entrichten. § 34 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 27.06.2018 inklusive aller ihrer Nachträge und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Trittenheim, den 24.06.2026 Ortsgemeinde Trittenheim gez. Mario Kohlmann, Ortsbürgermeister (DS)

Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Trittenheim?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Trittenheim mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 54xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Trittenheim anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Trittenheim
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Grünfeld-Variante (ohne Namensplatte): 1.900 €; 2. Asche 420 €
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 260 € (Urne) bzw. 780 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Zuschlag 10 % an Samstagen, Sonn- und Feiertagen
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Trittenheim (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Aufbahrung bis 4 Tage inkl. Kühlzelle; nur Trauerfeier 25 €
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 54xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Trittenheim:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €