Friedhofsgebühren Surwold 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Surwold · Niedersachsen · PLZ 26903

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.03.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Satzung der Surwold

Satzung der Samtgemeinde Nordhümmling über das Friedhofs- und Bestattungswesen auf dem Friedhof Börgermoor in der Gemeinde Surwold Aufgrund § 13 a des Gesetzes über das Leichen- Bestattungs- und Friedhofswesen Niedersachsen (BestattG) vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBI. S. 381 -VORIS 21068-) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (Nds. GVBI. S. 134) in Verbindung mit §§ 10, 11, 58 und 98 des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBI. S. 576

  • VORIS 20300 -) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (Nds. GVBI. 2025

Nr.3)hat der Rat der Samtgemeinde Nordhümmling in seiner Sitzung am 12.02.2026 folgende Satzungbeschlossen: Lnhaltsübersicht: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich und Zweck

§ 2 Verwaltung und Beaufsichtigung

§ 3 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines

§ 8 Herrichtung der Gräber

§ 9 Särge und Urnen

§ 10 Bestattungen

§ 11 Ruhefrist

§ 12 Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 13 Allgemeines

§ 14 Reihengräber

§ 15 Wahlgräber

§ 16 Abräumung und Wiederbelegung

§ 17 Urnengräber

§ 18 Belegung

§ 19 Sternenkindergräber

V. Rechte an Grabstätten

§ 20 Erwerb des Nutzungsrechts

§ 21 Inhalt des Nutzungsrechts

§ 22 Verlängerung des Nutzungsrechts

§ 23 Übergang des Nutzungsrechts

VI. Gestaltung der Gräber

§ 24 Gestaltungsgrundsätze

§ 25 Genehmigungspflicht für Grabmale

§ 26 Versagung der Genehmigung

§ 27 Standsicherheit der Grabmale

§ 28 Unterhaltung der Grabmale

§ 29 Entfernen der Grabmale

VII. Anlegung, Bepflanzung und Unterhaltung der Gräber

§ 30 Allgemeines

§ 31 Vernachlässigung

VIII. Andachtshalle und Aufbewahrungsräume

§ 32 Benutzung der Friedhofskapelle/Leichenhalle

IX. Schlussvorschriften

§ 33 Gebührenerhebung

§ 34 Zwangsmittel

§ 35 Alte Rechte

§ 36 Haftung

§ 37 Inkrafttreten

Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird im Folgenden nur die männliche Form verwendet. Siebezieht sich uneingeschränkt auch auf die weiteren Geschlechter.

3:-:" l. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich und Zweck

(1) Der Friedhof in Surwold ist Eigentum der Gemeinde Surwold. (2) Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde Surwold ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten sowie derjenigen, die ein Anrecht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben. Personen in diesem Sinne sind auchfehlgeborene oder ungeborene Kinder mit einem Gewicht von unter 500 g (Sternenkinder), diedie Voraussetzungen für eine Bestattungspflicht nach dem Bestattungsgesetz nicht erfüllenund deren Bestattung von den Eltern gewünscht wird. Auf dem Friedhof kann ferner bestattetwerden, wer früher in der Gemeinde Surwold gewohnt hat und seinen Wohnsitz wegen Aufnahme in einer auswärtigen Pflegeeinrichtung aufgegeben oder wegen Pflegebedürftigkeitbei außerhalb der Gemeinde Surwold lebenden Angehörigen Aufnahme gefunden hat. Fürandere Personen bedarf die Bestattung der besonderen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. (3) Der Friedhof erfüllt aufgrund seiner Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

§ 2 Verwaltung und Beaufsichtigung

(1) Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofs- und des Bestattungswesens obliegt der Samtgemeinde Nordhümmling, Dienststelle Surwold im folgenden Friedhofsverwaltung genannt (öffentliche Einrichtung der Samtgemeinde Nordhümmling).

§ 3 Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interessegeschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Der Friedhof verliert durch die Entwidmung seine Eigenschaft alsöffentliche Bestattungseinrichtung. Ist eine Schließung beabsichtigt, werden keine Nutzungsrechtemehr erteilt oder wiedererteilt. Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Die Nutzungsberechtigten der betroffenen Grabstellen werden frühzeitig von der Friedhofsverwaltunginformiert. (2) Das Nutzungsrecht erlischt bei Schließung des Friedhofs. In diesem Falle wird auf Antrag für nochnicht belegte Grabstellen Ersatz geleistet, soweit ein Nutzungsrecht noch besteht.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der am Eingang bekanntgegebenen Öffnungszeiten betretenwerden. Ausnahmen sind mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. (2) Aus besonderen Anlässen kann der Friedhof durch die Friedhofsverwaltung vorübergehendganz oder teilweise gesperrt werden.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(3) Jeder hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungendes Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. (4) Kinder unter 10 Jahren ist der Zutritt nur in Begleitung Erwachsener und unter deren Verantwortung gestattet. (5) Auf dem Friedhof ist es nicht gestattet,

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenbegleithunde und Assistenzhunde.

b) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die üblich sind.

c) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste, anzubieten.

d) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten (z.B. E-Scooter, Inliner, Skateboards) aller Artzu befahren, soweit nicht eine besondere Genehmigung der Friedhofsverwaltung erteilt istoder es sich um Rollstühle handelt.

e) an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen, ausgenommen kleinere Arbeiten, die der Grabpflege dienen.

f) den Friedhof sowie die Anlagen und Einrichtungen zu verunreinigen und zu beschädigen.

g) Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen sowie unbefugt Grabstättenund Grabeinfassungen zu betreten.

h) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.

i) zu spielen, zu lärmen, zu lagern, sich mit oder ohne Spiel- und Sportgeräte sportlich zubetätigen.

j) den Friedhof für den Durchgangsverkehr zu benutzen.

k) die aufgestellten Ruhebänke zu versetzen.

l) störendes Lagern von Gartengeräten, leeren Vasen, Gießkannen und sonstigen Behältnissen. Die Friedhofsverwaltung ist befugt, diese Gegenstände zu entfernen. Ersatzansprüche hieraus können nicht geltend gemacht werden.

m) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen zu erstellen. (6) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofsund der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

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§ 6 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof

(1) Gewerbetreibende und ihre Bediensteten dürfen auf dem Friedhof nur dann Arbeiten ausführen, wenn die Erlaubnis der Friedhofsverwaltung vorliegt. (2) Gewerbetreibende, die entweder selbst oder deren Bedienstete trotz Ermahnung wiederholtgegen die Anordnungen der Friedhofsverwaltung verstoßen, kann das Arbeiten auf dem Friedhof zeitweise oder dauernd untersagt werden. (3) Den Gewerbetreibenden und deren Bediensteten ist zur Ausübung ihres Berufes das Befahrender Wege mit geeigneten Fahrzeugen während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten gestattet. Sie haften für alle Schäden, die sie durch ihre Tätigkeit schuldhaft auf dem Friedhof verursachen. (4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur anden von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einem ordnungsgemäßen Zustand zuversetzen. (5) Die Friedhofsverwaltung kann einem Gewerbetreibenden nach vorheriger Mahnung die Ausübung von Tätigkeiten auf dem Friedhof befristet oder unbefristet untersagen, wenn ergegen die Friedhofsbestimmungen verstoßen hat oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässigist. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine vorherige Mahnung nicht erforderlich. (6) Die Durchführung von gewerblichen Arbeiten an Gräbern ist jeden letzten Werktag vor einem Sonn- und Feiertag möglichst bis 13.00 Uhr abzuschließen. ^ III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich vom Bestattungsunternehmen oder Angehörigen nach dem Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind dieerforderlichen Unterlagen (z. B. Sterbeurkunde) beizufügen. (2) Die Friedhofsverwaltung setzt in Abstimmung mit dem Bestattungsunternehmen Tag und Stunde der Bestattung fest. (3) Bestattungen finden von Montag bis Freitag zwischen 10.00 Uhr und 14.30 Uhr statt. Inbegründeten Ausnahmefällen können mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Bestattungenam Samstag um 10.30 Uhr stattfinden. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichenwerden nach Möglichkeit berücksichtigt. (4) Bestattungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht zulässig. (5) Die Sondervorschriften über die Genehmigung der zuständigen Behörde bei Bestattung von Personen, die eines unnatürlichen Todes gestorben sind, bleiben unberührt. (6) Urnen können frühestens einen Tag nach der Einäscherung des Verstorbenen beigesetztwerden. Eine Urne ist spätestens 1 Monat nach Einäscherung beizusetzen. (7) Anonyme Bestattungen sind zulässig. (8) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes.

§ 8 Herrichtung der Gräber

(1) Die Gräber werden grundsätzlich durch die von der Friedhofsverwaltung beauftragte Firma oderdie eingesetzten Arbeitskräfte ausgehoben und wieder verfüllt. Sollte es im Einzelfall notwendigsein, bei der Herrichtung nebenliegende Gräber zu betreten oder aus Platzgründen Bepflanzungen zu entfernen, werden diese durch die beauftragte Firma wieder hergerichtet. Falls keine Arbeitskräfte zur Verfügung stehen, sind diese Arbeiten durch die Angehörigen, die Bekannten oder Nachbarn des Verstorbenen bzw. durch das Bestattungsunternehmendurchzuführen. (2) Vor Folgebestattungen sind vorhandene Bepflanzungen, Aufbauten, Grabeinfassungen usw. vom Nutzungsberechtigten so zu entfernen, dass ein ordnungsgemäßes Ausheben des Grabeserfolgen kann; ggf. ist die gesamte Grabfläche abzuräumen. Bepflanzungen, Aufbauten, Grabeinfassungen oder ähnliches sind im Falle einer Entsorgung vom Nutzungsberechtigtenauf eigene Kosten zu entfernen. Sie dürfen nicht auf dem Friedhof hinterlassen oder in den Müllkörben bzw. den Containern des Friedhofs entsorgt werden. Werden Aufbauten, Grabeinfassungen oder ähnliches nicht ordnungsgemäß entsorgt, sind die für die Entsorgungentstandenen Kosten zu erstatten. (3) Bei Wahlgrabstätten müssen die einzelnen Gräber durch mindestens 30 cm starke Erdwändevoneinander getrennt sein. (4) Die Tiefe des Grabes bis zur Oberkante des Sarges beträgt mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne 0,50 m.

§ 9 Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen stabil und abgedichtet sein, so dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestelltsein, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgeschrieben ist. Särge mit Metalleinsatz sindnicht zugelassen. Sargausfütterungen dürfen ebenfalls nicht aus schwer vergänglichen Stoffenhergestellt sein. Plastik und Kunststoffe sind nicht zugelassen. Bei Überführungen soll der fürdie Bestattung bestimmte Sarg benutzt werden. (2) Als Urnen dürfen nur zugelassene Modelle verwendet werden. Sog. „Überurnen/Schmuckurnen" sind nicht zulässig. (3) Särge dürfen folgende Maße nicht überschreiten:

a) Personen bis zu 6 Jahren: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Höhe 0,65 mb) Für Särge für Sternenkinder gelten abweichende Maßec) Personen über 6 Jahre: Länge 2,00 m, Breite 0,80 m, Höhe 0,75 m

(4) Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist hierfür die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (5) Die Sarg- bzw. Urnenträger sind durch Angehörige, Bekannte oder Nachbarn des Verstorbenenbzw. durch das Bestattungsunternehmen zu bestellen. Seitens der Friedhofsverwaltung erfolgtkeine Bereitstellung von Trägern. (6) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes.

§ 10 Bestattungen

Die Bestattung darf nur in Anwesenheit eines Friedhofswärters oder einer anderen von der Friedhofsverwaltung beauftragten Person erfolgen, wenn dies von der Fried hofsverwaltung verlangtwird. Seinen Anordnungen ist Folge zu leisten.

§ 11 Ruhefrist

Die Ruhefrist für Leichen beträgt 30 Jahre und für Aschen beträgt sie 20 Jahre. Vor Ablauf dieser Fristdarf die Grabstätte nicht wieder belegt werden.

§ 12 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der erforderlichen Genehmigungder unteren Gesundheitsbehörde sowie der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Die Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. Wenn Angehörige des Verstorbenen die Umbettung beantragen, müssensie die schriftliche Erlaubnis des Nutzungsberechtigten nachweisen. (4) Umbettungen müssen durch ein zugelassenes Bestattungsunternehmen erfolgen; daserforderliche Personal hat das Bestattungsunternehmen zu stellen. Die Mitwirkung der Friedhofsverwaltung und anderer zuständiger Stellen bleiben hiervon unberührt. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durcheine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. (5) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen odergehemmt. Umbettungen aus Gräbern, bei denen die Ruhezeit bzw. das Nutzungsrechtabgelaufen ist, sind nicht zulässig. (6) Umbettungen erfolgen nur in besuchsarmen Zeiten (frühmorgens oder spätabends). Tag und Uhrzeit werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. (7) Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind nicht zulässig. Überbegründete Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung. (8) Umbettungen anonymer Bestattungen sind unzulässig.

IV. Grabstätten

§ 13 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Nutzungsberechtigten haben der Friedhofsverwaltung jede Änderung ihrer Anschriftmitzuteilen. Für einen Schaden, der aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entsteht, istdie Friedhofsverwaltung weder haftbar noch ersatzpflichtig. (3) Für Schäden durch Naturereignisse, Diebstahl oder Zerstörung oder andere Ursachen an den Grabstätten oder deren Zubehör übernimmt die Friedhofsverwaltung keine Haftung. (4) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengräber (Einzelgräber); Kindergräber sind Einzelgräberb) Wahlgräber (Familiengräber)

c) Urnengräberd) Urnengräber für anonyme und teilanonyme Bestattungene) Sternenkindergräber (5) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahl- oder Urnengräber oder an der Unveränderlichkeit der Umgebung. Reservierungen sind nicht zulässig. (6) Sämtliche Gräber werden nach einem Friedhofsplan ebenerdig angelegt.

§ 14 Reihengräber (Einzelgräber)

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Beisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfälle für die Dauer der Ruhezeit (30 Jahre) abgegeben werden. Im begründeten Ausnahmefall kann von der Friedhofsverwaltung auf schriftlichen Antrag eine Verlängerung der Ruhezeit (Nutzungsrecht) um 10 Jahre ausgesprochen werden. Der Antrag ist vor Ablauf der Nutzungszeit zu stellen. Ein Wiedererwerb ist nicht möglich. (2) Die Reihengräber haben allgemein einschließlich der Platteneinfassung und Umrandungdas Maß von 2,50 m x 1,20 m (Länge x Breite). (3) Reihengräber müssen spätestens drei Monate nach der Bestattung gärtnerisch angelegt undunterhalten werden. (4) Bei der Ausgestaltung der Reihengräber sind die von der Friedhofsverwaltung gegebenen Richtlinien und Hinweise zu beachten. Geschieht dies trotz Aufforderung nicht, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grab abzuräumen und auf Kosten des Nutzungsberechtigten wieder ordnungsgemäß herzurichten. (5) In Reihengräbern dürfen zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, wenn dieursprüngliche Ruhezeit nicht überschritten wird. Über Ausnahmefälle entscheidet die Friedhofsverwaltung. (6) Bei anonymen Bestattungen werden die Gräber nicht einzeln gekennzeichnet.

§15Wahlgräber (1) Wahlgräber sind mehrstellige Stätten für Bestattungen. (2) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühr für das gesamte Wahlgrab. (3) Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oderein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wird (Verlängerung). (4) Wird innerhalb des Nutzungsrechts auf das Wahlgrab oder einzelne Grabstellen innerhalb des Wahlgrabs verzichtet, wird die gezahlte oder zu zahlende Gebühr nicht erstattet. DasWahlgraboder die einzelnen Grabstellen gehen zur freien Verfügung auf die Friedhofsverwaltung über. (5) § 14 gilt entsprechend.

§ 16 Abräumung und Wiederbelegung

(1) Über die Wiederbelegung von Grabstätten, deren Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung. Die beabsichtigte Wiederbelegung wird sechs Monate vor derAbräumungbekanntgemacht. (2) Die auf den alten Gräbern befindlichen Aufbauten wie Grabsteine, Kreuze usw. werden dem Nutzungsberechtigten zur Abholung bereitgestellt. Die Abholung hat innerhalb eines Monats zuerfolgen. Pflanzen werden von den Gräbern entfernt und entsorgt. Nach Ablauf dieser Fristgehen nicht entfernte Grabaufbauten in das Eigentum des Friedhofseigentümers zur freien Verfügung über. Die für die Entsorgung entstehenden Kosten sind vom Nutzungsberechtigtenzu erstatten.

§ 17 Urnengräber

(1) Urnengräber werden in ein- oder mehrstellige Stätten unterschieden. Die Vergabe erfolgt der Reihe nach. Es wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Auf schriftlichen Antrag kann eine Verlängerung der Ruhezeit (Nutzungsrecht) für 10 Jahreausgesprochen werden, wahlweise können sie im Todesfall bereits für 30 Jahre vergebenwerden. Der Antrag ist vor Ablauf der Nutzungszeit zu stellen. Ein Wiedererwerb ist nichtmöglich. (2) Bei anonymen Bestattungen ist eine Verlängerung der RuhezeiVdes Nutzungsrechtes oder ein Wiedererwerb nicht möglich. (3) Urnen dürfen beigesetzt werden ina) den vorhandenen Urnengräbernb) vorhandenen Wahl- und Reihengräbern eines nahen Angehörigen (Eltern, Kinder, Geschwister) des Verstorbenen. Es gelten die §§ 14 und 15 entsprechend.

c) einem gesondert für anonyme und teilanonyme Urnenbestattungen vorgesehenen Gräberfeldd) einem gesondert für Urnengräber vorgesehenen Feldes (sog. Erdbeerfeld) (4) Für jede Stelle eines Urnengrabes nach § 17 Abs. 3 Nr. a gilt das Maß 1,50 m x 1,00m (Längex Breite) einschließlich Platteneinfassung und Umrandung. Ein Urnengrab ist spätestens drei Monate nach der Beisetzung gärtnerisch anzulegen. (5) Für anonyme und teilanonyme Urnenbestattungen nach § 17 Abs. 3 Nr. b wird ein Feld von 0,50 m x 0,50 m vergeben. (6) Bei anonymen und teilanonymen Urnenbestattungen werden die Grabstätten nicht einzelngekennzeichnet. Sie befinden sich innerhalb eines gesondert ausgewiesenen Gräberfeldes. Eshandelt sich um ein Rasenfeld, das keine Möglichkeit der gärtnerischen Gestaltung bietet. (7) Bei teilanonymen Bestattungen kann der Name der/des Verstorbenen auf Kosten des Nutzungsberechtigten mit einem Namensschild auf einer dafür errichteten Stele in der Nähedes Gräberfeldes für anonyme Bestattungen angebracht werden. Die Namensschilder habeneine von der Friedhofsverwaltung vorgegebene einheitliche Optik, Aufschrift, Schriftgröße und Schriftart. Darüber hinaus sind keine Zusätze, Symbole oder Bilder auf den Namensschildernzugelassen. Die Namensschilder werden untereinander in der Reihenfolge des Ablebensdes/der Verstorbenen von einer von der Friedhofsverwaltung beauftragten Person angeklebt. Eine Anbringung mit Schrauben ist untersagt. (8) Für Urnenbestattungen im sog. Erdbeerfeld nach § 17 Abs. 3 Nr. d gilt ein Maß von 0,70 m x 0,60 m (Länge x Breite). Beim sog. Erdbeerfeld handelt es sich um bepflanztes Feld, das keine Möglichkeit dergärtnerischen Gestaltung bietet. Es besteht die Möglichkeit eine Grabplatte mit den Maßen 0,30 x 0,30 m anzubringen.

§ 18 Belegung von Wahlgräbern und mehrstelligen Urnengräbern

(1) In Wahlgräbern und mehrstelligen Urnengräbern können der Verstorbene und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig und bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (2) Als Angehörige im Sinne von Nr. 1 Satz 1 gelten in folgender Reihenfolge:

a) Ehegatten und Lebenspartnerb) Verwandte in gerader Liniec) Adoptiv- und Stiefkinderd) Geschwister und Stiefgeschwistere) die Ehegatten der unter b - d bezeichneten Personen

§ 19 Sternenkindergrab

(1) Ein Sternenkindergrab ist ein Grab für fehlgeborene oder totgeborene Kinder mit einem Gewicht von unter 500 g, die die Voraussetzungen für eine Bestattungspflicht nach dem Bestattungsgesetz nicht erfüllen und deren Bestattung von den Eltern gewünscht wird. (2) Das Sternenkindergrab hat eine Ruhezeit von 30 Jahren. Auf schriftlichen Antrag kann eine Verlängerung der Ruhezeit (Nutzungsrecht) für 10 Jahre ausgesprochen werden. Der Antragist vor Ablauf der Nutzungszeit zu stellen. Ein Wiedererwerb ist nicht möglich. (3) Die Bestattung in einem Sternenkindergrab kann von den Eltern oder einer beauftragten Person in einer kleinen Schachtel oder einem kleinen Sarg auf der dafür vorgesehenen Fläche erfolgen. Die Schachtel oder der Sarg sind von den Eltern selbst zu beschaffen, wobeidieser nicht aus schwer vergänglichen Materialien wie Metall oder Kunststoff bestehen darf. (4) Die Maße eines Sternenkindergrabes betragen 0,50 x 0,50 m. Die Tiefe des Grabes bis zur Oberkante der Schachtel bzw. eines Sarges muss mindestens 0,90 m betragen. Die Herrichtung des Grabes erfolgt durch eine von der Friedhofverwaltung beauftragte Person. (5) Die Bestattung erfolgt anonym. V. Rechte an Grabstätten

§ 20 Erwerb des Nutzungsrechts

(1) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten beginnt mit dem Tage der Beisetzung und endet mit Ablauf der Ruhezeit. Bei Wahlgrabstätten und mehrstelligen Urnengrabstätten wird über den Erwerb des Nutzungsrechts eine Urkunde ausgestellt, aus dem Beginn und Ende der Nutzungszeit zu ersehen sind. (2) Bei Wahlgrabstätten und mehrstelligen Urnengrabstätten wird ein Nutzungsrecht anmindestens zwei, höchstens jedoch vier Grabstellen erworben. Über Ausnahmen entscheidetdie Friedhofsverwaltung. (3) Das Nutzungsrecht kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf andere Personenübertragen werden. (4) Auf das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht gilt fürdie gesamte Grabstätte. (5) An anonymen und teilanonymen Grabstätten wird eine bestimmte Fläche mit einem Nutzungsrecht erworben.

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§ 21 Inhalt des Nutzungsrechts

Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht, die Grabstätteanzulegen und zu pflegen, soweit diese Satzung die gärtnerische Gestaltung erlaubt.

§ 22 Verlängerung des Nutzungsrechts

(1) Bei Wahlgrabstätten und mehrstelligen Urnengrabstätten- ist das Nutzungsrecht für jedenachfolgende Beisetzung um die Zeit zu verlängern, um welche die Ruhezeit die bisherige Nutzungszeit überschreitet. (2) Das Nutzungsrecht ist jeweils für die gesamte Grabstätte zu verlängern.

§ 23 Übergang des Nutzungsrechts

(1) Mit dem Ableben des Nutzungsberechtigten geht das Nutzungsrecht, sofern er keinen Nachfolger bestimmt hat, in folgender Reihenfolge auf seine Angehörigen über:

a) auf den überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartnerb) auf die leiblichen Kinderc) auf die Adoptiv- und Stiefkinderd) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Müttere) auf die Elternf) auf die leiblichen Geschwisterg) Stiefgeschwisterh) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. (2) Innerhalb der einzelnen Gruppen erhält jeweils der Älteste das Nutzungsrecht. Die Angehörigenkönnen sich auch untereinander darüber einigen, wer das Nutzungsrecht ausüben soll. Sindkeine Angehörigen im Sinne des Abs. 1 vorhanden oder haben alle auf das Nutzungsrechtverzichtet, kann das Nutzungsrecht auch von einer anderen Person übernommen werden. Wirdkeine Regelung getroffen, entscheidet die Friedhofsverwaltung. (3) Der Rechtsnachfolger hat den Übergang des Nutzungsrechts der Friedhofsverwaltunganzuzeigen. Für einen Schaden, der aus der Unterlassung einer solchen Anzeige entsteht, istdie Samtgemeinde weder ersatzpflichtig noch haftbar. (4) Bei Übergang des Nutzungsrechts wird auf Antrag eine neue Urkunde auf den Namen desnunmehr Nutzungsberechtigten ausgestellt.

i;,. VI. Gestaltung der Gräber

§ 24Gestaltungsgrundsätze (1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt.

a) Die Grabmale (auch Einfassungen und Sockel) dürfen nur Natursteine, Holz undgeschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten wie Terrazzo, Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber, Ölfarben und grelle Farben nicht zugelassen.

c) Anlagen, die gegen diese Bestimmungen verstoßen, können auf Anordnung der Friedhofsverwaltung auf Kosten des Pflichtigen entfernt werden. (2) Für Reihengräber sinda) stehende Grabmale mit einer hlöhe bis zu 1,00 m und Mindeststärke von 0,12 m undb) liegende Grabmale (Grabplatten) bis zu max. 50% der Grabfläche und einer Mindeststärkeeinschließlich Unterbau von 0,12 mzulässig. (3) Für Wahlgräber sinda) stehende Grabmale mit einer Höhe bis 1,40 m und einer Mindeststärke von 0,12 m undb) liegende Grabmale (Grabplatten) bis zu max. 50 % der Grabfläche und einer Mindeststärkeeinschließlich Unterbau von 0,12 mzulässig. (4) Für Urnengräber sinda) stehende Grabmale mit einer Höhe bis 0,80 m und einer Mindeststärke von 0,12 m undb) liegende Grabmale (Grabplatten) einer Mindeststärke einschließlich Unterbau von 0,12 mzulässig. (5) Für Urnengräber in dem sog. Erdbeerfeld sinda) stehende Grabmale nicht zulässig undb) liegende Grabmale in einem Maß von max. 0,30 m x 0,30 mzulässig. (6) Grabmale, Sockel und Umrandungen müssen aus dem gleichen Material sein. Umrandungendürfen das Maß Höhe 0,20 m, Breite 0,20 m nicht überschreiten. Im sog. Erdbeerfeld sind Umrandungen nicht zulässig. (7) Werkstattbezeichnungen der Hersteller dürfen nur unauffällig angebracht werden. (8) Pflanzliche Einfriedungen aller Art sind nicht gestattet.

§ 25 Genehmigung der Grabmale

(1) Grabmale sowie Grabeinfassungen und Sockel sind einschließlich ihrer Veränderungengenehmigungspflichtig. Der Antrag ist vom Nutzungsberechtigten oder dem beauftragten Steinmetzbetrieb einen Monat vor Aufstellung bei der Friedhofsverwaltung, schriftlich zu stellen. (2) Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Zeichnungen (Grundriss, Vorder-und Seitenansicht) im Maßstab 1:10 in 2-facher Ausfertigung beizufügen. Außerdem sind genaue Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes und etwaiger Oberflächenbehandlungsowie über Inhalt, Form und Andeutung der Schrift und Schriftfarbe zu machen. In besonderen Fällen können Material- und Bearbeitungsmuster sowie Zeichnungen in größerem Maßstaboder Modelle verlangt werden. (3) Die Friedhofsverwaltung erteilt eine Genehmigung, sofern Grabmal einschließlich Sockel und Grabeinfassung genehmigungsfähig sind. Die Genehmigung und die mit Genehmigungsvermerk versehene Zeichnung sind während der Ausführungsarbeitenmitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Eine Genehmigung für Grabmale aus Naturstein wird nur erteilt, wenna) glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestelltwurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmenzur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBI. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28.Juni 2002, BGBI. Il S. 2352) eingehalten wird, oderb) ein Nachweis nach Abs. 5 vorliegt. (5) In den Fällen der Abs. 4 Nr. b ist der Friedhofsverwaltung nachzuweisen, dass die Waren unter Beachtung des Übereinkommens nach Abs. 4 Nr. a gewonnen und hergestellt worden sind. Der Nachweis ist zu führen durch ein Zertifikat einer unabhängigen Stelle oder Vereinigung, die sich fürdie Beachtung des Übereinkommens nach Satz 1 einsetzt. (6) Durch die Genehmigung werden die Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde nicht berührt. (7) Die Abs. 1- 4 gelten entsprechend für Änderungen an vorhandenen Grabmalen.

§ 26 Versagung der Genehmigung

Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Grabmal, die Einfassung und der Sockel nicht den Vorschriften des § 25 entsprechen.

§ 27 Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind in ihrer Größe entsprechend den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zufundamentieren und so zu festigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnenbenachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

§ 28 Unterhaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale und Einfassungen auf den Gräbern sind dauerhaft in gutem undverkehrssicherem Zustand zu unterhalten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen davongefährdet, so sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug trifft die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten dieerforderlichen Sicherheitsmaßnahmen. (3) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nichtinnerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun bzw. zu veranlassen oder das Grabmal, die sonstigen Anlagen oder Teile davon zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die Sachen aufzubewahren. Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch das Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 29 Entfernen der Grabmale

(1) Die Entfernung von Grabmalen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts ist von der Friedhofsverwaltung zu anzuzeigen. (2) Für die Entfernung der Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen nach Ablauf der Ruhezeitgilt §16 Abs. 2. (3) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofseigentümers. Sie werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts nicht ohne besondere Genehmigung entferntoder abgeändert werden. VII. Anlegung, Bepflanzung und Unterhaltung der Gräber

§ 30 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofs würdigen Weise gärtnerisch angelegt undunterhalten werden. (2) Grabbeete dürfen nicht höher als 15 cm angelegt sein. (3) Zur Bepflanzung der Grabstätte sind nur Gewächse zu verwenden, die benachbarte Gräbernicht stören. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung starkwuchernder oder absterbender Pflanzen anordnen oder auf Kosten des Nutzungsberechtigtenvornehmen bzw. vornehmen lassen. Sträucher und Bäume dürfen eine Höhe von 1,20 m nichtüberschreiten. Nicht zugelassen ist:

a) das Errichten von Ranggerüsten, Gittern und Pergolen,

b) das Aufstellen einer Bank und sonstiger Sitzgelegenheiten,

c) das Verlegen von Unkraut- oder Kunststofffolien aller Art undd) Arbeiten außerhalb der Umrandungen. (4) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen. Das Aufstellen untypischer Gefäße (z.B. Konservendosen) zur Aufnahme von Blumen usw. ist nicht erlaubt. Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (5) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege istnicht gestattet. (6) Kunststoffe und sonstige nicht verwertbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmucksowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. (7) Auf die Regelungen des § 6 wird verwiesen. •i...

§ 31 Vernachlässigungen

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Anordnung der Friedhofsverwaltung die Grabstätteinnerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Wird die Anordnung nicht befolgt, können Reihen- und Einzelurnengrabstätten auf Kosten des Nutzungsberechtigten abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und mehrstelligen Urnengrabstättenkann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigungentziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und/oder sonstige (bauliche) Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Vor dem Einzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wirddurch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur hlerrichtung und Pflegehingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweis-Schild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zusetzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltunga) die Grabstelle abräumen, einebnen und einsäen lassen undb) Grabmale und/oder sonstige (bauliche) Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei nicht zulässigem Grabschmuck nach § 30 gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohnebesonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. VIII. Andachtshalle und Aufbewahrungsräume

§ 32 Benutzung der Leichenhalle/Friedhofskapelle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme von Särgen mit Leichen oder Asche in Urnen bis zur Bestattung. (2) Eine Leiche ist spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes in einem geschlossenen Sarg in die Leichenhalle zu überführen. (3) Sofern keine gesundheitsbehördlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können Angehörigeund Besucher die Leichenhalle während der festgesetzten Zeiten betreten. Der Sarg istmindestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. (4) Die Trauerfeier kann im Andachtsraum der Friedhofskapelle, am Grabe oder an einer anderenim Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (5) Die Benutzung des Andachtsraumes kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einermeldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandesder Leiche bestehen. (6) Für Wertgegenstände an den Leichen übernimmt die Friedhofsverwaltung keine Haftung. (7) Ausschmückungen in der Leichenhalle/Friedhofskapelle dürfen nur unter Aufsicht der Friedhofsverwaltung bzw. des Friedhofspersonals ausgeführt werden. (8) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf dem Friedhof bedarf der vorherigen Anmeldung beider Friedhofsverwaltung. IX. Schlussvorschriften

§ 33 Gebührenerhebung

Zur Durchführung der in dieser Satzung vorgesehenen Leistungen werden öffentlich-rechtliche Gebühren erhoben, die in der jeweils gültigen Gebührenordnung zu dieser Satzung festgesetzt sind.

§ 34 Zwangsmittel/Ordnungswidrigkeiten

Für den Fall der Nichtbefolgung dieser Satzung kann gemäß 10 Abs. 5 NKomVG in Verbindung mit §§ 64 ff. des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsgesetzes (NPOG) ein Zwangsgeld bzw. die Ersatzvornahme angedroht und angeordnet werden.

Ordnungswidrig im Sinne des 10 Abs. 5 NKomVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Ge- und Verboten dieser Satzung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.

§ 35 Alte Rechte

Bei Grabstätten (z. B. Kindergräbern), über welche vor Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügtwurde, richtet sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Eine Verlängerung bestehender Nutzungsrechte ist nur nach Maßgabe dieser Satzung möglich. Die Nachfolge in bestehende Nutzungsrechte bestimmt sich allein nach den Vorschriften dieser Satzung. Bestehende Nutzungsrechte unterliegen in ihrer inhaltlichen Ausgestaltung im Übrigen den sich ausdieser Satzung ergebenden Rechten und Pflichten.

§ 36 Haftung

Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihrobliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Friedhofsverwaltung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftungbleiben unberührt

§ 37 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Emsland zum 01.03.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Samtgemeinde Nordhümmling über das Friedhofs- und Bestattungswesenaufdem FriedhofBörgermoorin der Gemeinde Surwold vom 13.12.2012 außer Kraft. Esterwegen, den 12.02.2026 Schmedes Samtgemeindebürgermeister

Gebuehrenordnung

Gebührenordnung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen fürden Friedhof in der Gemeinde Surwold Auf Grund der §§ 10, 11, 58, 98 und §111 des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBI. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (Nds. GVBI. 2025 Nr. 3), der §§ 1,2,4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 20. April 2017 (Nds. GVBI. S. 121), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBI. S. 589) und des § 13 Abs. 4 des Gesetzes überdas Leichen-, Bestattungs- und Friedhofwesen vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBI. S. 381 - VORIS 21068 -), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (Nds. GVBI. S. 134), hat der Rat der Samtgemeinde Nordhümmling in seiner Sitzung am 12.02.2026 folgende Gebührenordnung beschlossen:

§ 1 – Art der Gebührena) Für die Benutzung des Friedhofes und der Bestattungseinrichtungen in Surwold, Ortsteil

Börgermoor sowie für andere und besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesenswerden Benutzungs- und Verwaltungsgebühren erhoben.

b) Sofern und soweit gebührenpflichtige Leistungen nach dieser Satzung aufgrund des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen, wird zusätzlich zu den Gebühren diegesetzliche Umsatzsteuer in der zurzeit geltenden Höhe erhoben.

§ 2 – Höhe der Gebührena) Benutzung der Friedhofskapelle und der Leichenkammer, einschl.

Bestattungswagen, je Tagb) Aufbewahrung in der Friedhofskapelle/ Leichenhalle bei Überführung nachaußerhalb, je angefangenen Tagc) Für die Vergabe von Reihengrabstättend) Für die Vergabe von Wahlgrabstätten Je Stellebei zwei Grabstellenbei drei Grabstellenbei vierGrabstellene) Für die Vergabe von Urnengrabstätten Je Stellebei zwei Grabstellenbei drei Grabstellenbei vierGrabstellenf) Für die Vergabe von Urnengrabstätten für anonyme oder teilanonyme Bestattungen, je Stelle Erdbeerfeldbei zwei Grabstellen Erdbeerfeld Sternenkindergrab 50,00 € höchstens 250,00 € 45,00 € höchstens 180,00 € 630,00 € 630,00 € 1.260,00 € 1.890,00 € 2.520,00 € 400,00 € 800,00 € 1.200,00 € 1.600,00 € 400,00 € 400,00 € 800,00 € 400,00 €

g) Herstellung eines Grabes (Aushebung und Verfüllung) Erdgrab Urnengrab/ Kinder bis 6 Jahreh) Umbettungeni) Genehmigung eines Grabmalesj) Jährliche Unterhaltungsgebühr für den Friedhof allgemein je Grabstelle Auf Wunsch kann die jährliche Unterhaltungsgebührauch für dengesamten Zeitraum des Nutzungsrechts bzw. der Ruhefrist im Vorausentrichtet werden. Für ein Sternenkindergrab wird keine Unterhaltungsgebühr erhoben.

k) Einebnungsgebühr Einebnung Reihen- und Wahlgrabstätten bis 4 Grabstellen mit Grabmal/ Einfassung, einschl. Entfernung und Entsorgung von Grabmalen/ Einfassungen durch Friedhofspersonal Einebnung ein- und mehrstelliger Urnen- und Kindergrabstätten bis 4 Grabstellen mit Grabmal/ Einfassungen, einschl. Entfernung und Entsorgungvon Grabmalen/ Einfassungen durch Friedhofspersonal Einebnung von Grabstätten ohne Grabmal/ Einfassungen durch Friedhofspersonall) Rückgabe anonymer Urnen- und Reihengrabstätten/Einebnung durch Grabrechteinhaber oder Drittenm) Für andere (z.B. Entsorgungskosten) und besondere Leistungen werden Gebühren nach dem tatsächlichen Kostenaufwand berechnet.

n) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts werden die Gebühren entsprechenddes § 2 Nr. c) bis f) berechnet. 600,00 € 400,00 € 1.000,00 € 75,00 € 19,90 € 350,00 € 280,00 € 150,00 € 0,00 €

§ 3 – Gebührenschuldnera) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer

  1. 1. Ein Nutzungsrecht an einer Grabstelle erwirbt oder verlängert,
  2. 2. Leistungen nach dieser Satzung beantragt oder veranlasst hat.
    • b) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
    • c) Die Gebühren können über ein Bestattungsunternehmen, soweit beauftragt, abgerechnetwerden. §4 Entstehung der Gebührenpflicht Die Gebührenpflicht entsteht, sobald gebührenpflichtige Leistungen erbracht worden sind. Die Gebühren für die Nutzung der Grabstätten werden bei der Begründung oder Verlängerung des Nutzungsrechts für die gesamte Nutzungszeit erhoben.

§ 5 – Veranlagung, Fälligkeit, Beitreibunga) Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt und sind einen Monat nach

Bekanntgabe des Bescheides fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser Zeitpunkt.

b) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 6 – Inkrafttretena) Diese Gebührenordnung tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Emsland zum

01.03.2026 in Kraft.

b) Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesenfür den Friedhof in der Gemeinde Surwold vom 13.12.2012 außer Kraft. Esterwegen, den 12.02.2026 sr~w Schmedes Samtgemeindebürgermeister