🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.01.2013 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Satzung der Samtgemeinde Nordhümling über das Friedhofs- und Bestattungswesen auf dem Friedhof in der Gemeinde Esterwegen
Aufgrund der §§ 10,11, 58 und 98 des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.12.2014 (Nds. GVBl. S. 434) hat der Rat der Samtgemeinde Nordhümmling in seiner Sitzung am 13.12.2012 folgende Satzung beschlossen, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung gemäß Beschluss des Rates der Samtgemeinde Nordhümmling vom 08.09.2016, inkraftgetreten am 01.10.2016
Inhaltsübersicht:
I. Allgemeine Bestimmungen (§§ 1-3) II. Ordnungsvorschriften (§§ 4-6) III. Bestattungsvorschriften (§§ 7-12) IV. Grabstätten (§§ 13-18) V. Rechte an Grabstätten (§§ 19-23) VI. Gestaltung der Gräber (§§ 24-29) VII. Anlegung, Bepflanzung und Unterhaltung der Gräber (§§ 30-31) VIII. Andachtshalle und Aufbewahrungsräume (§ 32) IX. Schlussvorschriften (§§ 33-37)
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich und Zweck
Der Friedhof in Esterwegen ist Eigentum der Gemeinde Esterwegen. Er dient der Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Tode in der Gemeinde Esterwegen ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten sowie derjenigen, die ein Anrecht auf Beisetzung in einem Wahlgrab haben. Für andere Personen bedarf die Beisetzung der besonderen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
§ 2
Verwaltung und Beaufsichtigung
Die Aufsicht und Verwaltung des Friedhofs- und des Bestattungswesens obliegt der Friedhofsverwaltung der Samtgemeinde Nordhümmling.
§ 3
Außerdienststellung
Der Friedhof kann aus zwingenden Gründen durch Beschluss des Samtgemeinderates ganz oder zum Teil der Benutzung entzogen werden. Der Beschluss ist in der nach der Hauptsatzung der Samtgemeinde jeweils vorgeschriebenen Form bekannt zu geben.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
Der Friedhof darf nur während der am Eingang bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. Ausnahmen sind mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Aus besonderen Anlässen kann der Friedhof durch die Friedhofsverwaltung vorübergehend ganz oder teilweise gesperrt werden.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
- 1. Die Besucher haben sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten.
- 2. Kindern unter 10 Jahren ist der Zutritt nur in Begleitung Erwachsener und unter deren Verantwortung gestattet.
- 3. Innerhalb des Friedhofes ist es nicht erlaubta) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenfuhrhundeb) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Totenzettelc) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste anzubietend) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, soweit nicht eine besondere Genehmigung der Friedhofsverwaltung erteilt ist oder es sich um Krankenfahrstühle handelte) an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen, ausgenommen Kleinere Arbeiten, die der Grabpflege dienenf) den Friedhof sowie die Anlagen und Einrichtungen zu verunreinigen und zu beschädigen, Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen sowie unbefugt Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreteng) Abraum und Abfälle außerhalb der damit bestimmten Stellen abzulagernh) zu spielen und zu larmeni) den Friedhof für den Durchgangsverkehr zu benutzenj) die aufgestellten Ruhebänke zu versetzenk) störendes Lagern von Gartengeräten, leeren Vasen, Gießkannen und sonstigen Behältnissen. Die Friedhofsverwaltung ist befugt, diese Gegenstände zu entfernen. Ersatzansprüche können hieraus nicht geltend gemacht werden.
§ 6
Gewerbliche Arbeiten
- 1. Gewerbetriebende)dürfen auf dem Friedhof nur dann Arbeiten ausführten, wenn die Erlaubnis der Friedhofsverwaltung vorliegt.
- 2. Gewerbetriebenden, die entweder selbst oder deren Hilfskräfte trotz Ermahnung wiederholt gegen die Anordnungen der Friedhofsverwaltung verstoßen, kann das Arbeiten auf dem Friedhof zeitweise oder dauernd untersagt werden.
- 3. Den Gewerbetriebenden und deren Hilfskräfte ist zur Ausübung ihres Berufes das Befahren der Wege mit geeigneten Fahrzeugen während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten gestattet. Sie haften für alle Schäden, die sie durch ihre Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines
- 1. Bestattungen sind unverzüglich nach dem Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen (z.B. Sterbeurkunde usw.) beizufügen.
- 2. Die Friedhofsverwaltung setzen Tag und Stunde der Bestattung fest. Wünsche der Hinterbliebenen und Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
- 3. Bestattungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht zulässig. Bestattungen finden grundsätzlich nur von Montag bis Freitagstatt. An Samstagen erfolgen Bestattungen nur in begründeten Ausnahmefällen.
- 4. Die Sondervorschriften über die Genehmigung der zuständigen Behörde bei Bestattung von Personen, die eines unnatürlichen Todes gestorben sind, bleiben unberührt.
- 5. Urnen konnen frühestens einen Tag nach der Einäscherung des Verstorbenen beigesetzt werden. Wird die Beisetzung aus Gründen verzögert, die die Angehörigen zu vertreten haben, kann die Urne drei Monate nach der Einäscherung nach vorheriger Benachrichtigung auf Kosten desjenigen, der die Einäscherung beantragt hat, durch die Friedhofsverwaltung in einer anonymen Grabstände beigesetzt werden.
- 6. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Nieders. Bestattungsgesetzes.
§ 8
Särge/Urnen
- 1. Särge müssen fest gefügt und abgedichtet sein, so dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgeschreiben ist. Särge mit Metalleinsatz sind nicht zugelassen. Sargausfütterungen dürfen ebenfalls nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein. Plastik und Kunststoffe sind nicht zugelassen. Bei Überführungen soll der für die Bestattung bestimmte Sarg benutzt werden. Als Urnen dürfen nur zugelassene Modelle verwendet werden. Sog. „Überurnen/Schmuckurnen" sind nicht zulässig.
- 2. Sarge dürfen folgende Maße nicht überschreiben:
a) Personen bis zu 6 Jahren: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Höhe 0,65 mb) Personen über 6 Jahre: Länge 2,00 m, Breite 0,80 m, Höhe 0,75 m Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dieses der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung mitzuteilen.
- 3. Die Sarg- bzw. Urnenträger sind durch Angehörige, Bekannte oder Nachbarn des Verstorbenen bzw. durch das Beerdigungsinstitut zu bestellen. Seitens der Friedhofsverwaltung erfolgt keine Bestellung von Trägern.
- 4. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Nieders. Bestattungsgesetzes.
§ 9
Herrichtung und Belegung der Gräber
- 1. Die Gräber werden grundsätzlich durch die von der Friedhofsverwaltung eingesetzten Arbeitskräfte ausgehoben und wieder verfüllt. Falls keine Arbeitskräfte zur Verfügung stehen, sind diese Arbeiten durch Angehörige, Bekannte oder Nachbarn des Verstorbenen bzw. durch das Beerdigungsinstitut durchzuführen.
- 2. Vor Folgebestattungen sind vorhandene Bepflanzungen, Aufbauten, Grabeinfassungen usw. vom Grabnutzungsberechtigten so zu entfernen, so dass ein ordnungsgemäßes Ausheben des Grabes erfolgen kann; ggfl. ist die gesamte Grabfläche abzuräumen.
- 3. Bei Wahlgrabstätten müssen die einzelnen Gräber durch mindestens 30 cm starke Erdwände voneinander getrennt sein.
- 4. Die Tiefe des Grabes bis zum Oberkante des Sarges beträgt mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne 0,50 m.
- 5. In jeder Grabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Urne beigesetzt werden. Es kann jedoch gestattet werden, eine Mutter mit einem gleichzeitig verstorbenen Kind und ½ Jahr oder 2 gleichzeitig verstorbene Geschwister unter 1 Jahr in einem Grab zu bestatten. Totgeburten und Kinder bis zu ½ Jahr können auf bereits belegten Stellen bestattet werden sofern sie mit dem zuerst im Grab Bestatteten verwandt waren und die Ruhefrist gewahrt bleibt bzw. verlängert wird. In anderen Ausnahmefällen entscheidet die Friedhofsverwaltung.
§ 10
Beisetzungen
Die Beisetzung darf nur in Anwesenheit eines Friedhofswärters oder einer anderen von der Friedhofsverwaltung beauftragen Person erfolgen. Seinen Anordnungen ist Folge zu leisten.
§ 11
Ruhefrist
Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt 30 Jahre. Vor Ablauf der Fristen darf die Grabstätte nicht wieder belegt werden. Die Vorschriften des § 9 Nr. 5 Satz 3 bleiben unberührt.
§ 12
Umbettungen
- 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
- 2. Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
- 3. Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Wenn Angehörige des Verstorbenen die Umbettung beantragen, müssen sie die schriftliche Erlaubnis des Nutzungsberechtigten nachweisen.
- 4. Umbettungen müssen durch ein zugelassenes Beerdigungsinstitut erfolgen; das erforderliche Personal hat das Beerdigungsinstitut zu stellen. Die Mitwirkung der Friedhofsverwaltung und anderer zuständiger Stellen bleibt hiervon unberührt. Bei Umbettungen von Urnen entscheidet die Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
- 5. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.
- 6. Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Umbettungen aus Gräbern, bei denen die Ruhezeit/das Nutzungsrecht abgelaufen ist, sind nicht zulässig.
- 7. Umbettungen erfolgen grundsätzlich nur in besuchsarmen Zeiten. Tag und Uhrzeit werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt.
- 8. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind nicht zulässig. Über begründete Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.
- 9. Umbettungen anonymer Bestattungen sind unzulässig.
IV. Grabstätten
§ 13
Allgemeines
- 1. Alle Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
- 2. Die Nutzungsberechtigten haben der Friedhofsverwaltung jeder Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für einen Schaden, der aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entsteht, ist die Gemeinde/Samtgemeinde weder haftbar noch ersatzpflichtig.
- 3. Für Schäden durch Naturereignisse, Diebstahl oder Zerstörung oder andere Ursachen an den Grabstätten oder deren Zubehörträgt Gemeinde/Samtgemeinde keine Haftung.
- 4. Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengraberb) Wahlgraber (Familiengräber)
- c) Urnengräberd) Kindergräbere) Reihen- und Urnengräber für anonyme Bestattungen
- 5. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahl-, Urnen- und Kindergräber oder Unveränderlichkeit der Umgebung.
- 6. Sämtliche Grabstätten werden nach einem Friedhofsplan ebenerdig angelegt. Sie werden mit Betonplatten, deren Farbe und Größe die Friedhofsverwaltung bestimmt, einfasst. Die Platten gehören zur Grabfläche. Lieferung und Verlegung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Kosten sind in der Gebühr für die Grabstätte enthalten.
§ 14
Reihengräber
- 1. Reihengräber sind Grabstätten für Beisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfälle für die Dauer der Ruhezeit (30 Jahre) abgegeben werden. Ausnahmsweise kann auf schriftlichen Antrag eine Veränderung der Ruhezeit (Nutzungsrecht) für 10 Jahre ausgesprochen werden. Der Antrag ist vor Ablauf der Nutzungszeit zu stellen. Eine darüber hinausgehende Veränderung wird auf schriftlichen Antrag von der Friedhofsverwaltung geprüft. Sofern keine wichtigen Grunde entgegenstehen, ist eine wiederholte Veränderung maximal für den Zeitraum zu gestatten, wie die langste Ruhefrist für ein einstelliges Urnen- und Kindergrab beträgt, maximal für weitere 10 Jahre. Ein Wiedererwerb im Sinne des § 22 der Satzung ist nicht möglich.
- 2. Die Reihengräber haben allgemein folgende Maße: Länge 2,00 m einschließlich Platteneinfassung, Breite 1 m.
- 3. Reihengräber müssen mindestens 3 Monate nach der Beisetzung gartnerisch angelegt und unterhalten werden.
- 4. Bei der Ausgestaltung der Reihengräber sind die von der Friedhofsverwaltung gegebenen Richtlinien und Hinweise zu beachten. Geschieht diestrotz Aufforderung nicht, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grab abzuräumen und auf Kosten des pflichtigen Angehörigen wieder ordnungsgemäß herzurichten.
- 5. In Reihengräbern dürfen zusätzlich bis zu 2 Urnen beigesetzt werden, wenn die ursprüngliche Ruhezeit nicht überschritten wird. Über Ausnahmefälle entscheidet die Friedhofsverwaltung.
- 6. Bei anonymen Bestattungen werden die Gräber nicht einzeln gekennzeichnet.
§ 15
Abräumung und Wiederbelegung
- 1. Über die Wiederbelegung von Reihengräbern, deren Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung. Die beabsichtigte Wiederbelegung wird 6 Monate vor der Abräumung besteht gemacht.
- 2. Die auf den alten Gräbern befindlichen Aufbauten wie Grabsteine, Kreuze usw. werden den Angehörigen zur Abholung innerhalb eines Monats zur Verfügung gestellt. Nach Ablauf dieser Frist gehen nicht entfernte Grabaufbauten in das Eigentum der Friedhofseigentümers zur freien Verfügung über. Für den Fall einer Entsorgung sind die anfallenden Kosten von den Angehörigen zu erstatten.
§ 16
Wahlgräber
- 1. Wahlgräber sind mehrstellige Stätten für Beisetzungen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Der Wiedererwerb oder eine Veränderung des Nutzungsrechts sind nur auf schriftlichen Antrag möglich.
- 2. Nutzungsrechte werden nur anländlich eines Todesfalles verliehen.
- 3. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der fälligen Gebühr für das gesamte Wahlgrab.
- 4. Eine Beisetzung darf nurstattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wird (Veränderung).
- 5. Wahlgräber müssen mindestens 3 Monate nach der Beisetzung gartnerisch angelegt und unterhalten werden.
- 6. § 15 gilt entsprechend für Wahlgräber.
- 7. In Wahlgrabern dürfen je Grabstelle bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
- 8. Für jeder Stelle eines Wahlgrabes gelten folgende Maße: Länge 2,50 m einschl. Platteneinfassung, Breite 1,20 m
- 9. Wird innerhalb des Nutzungsrechts auf das Wahlgrab oder einzeln Grabstellen innerhalb des Wahlgrabes verzichtet, wird die gezahlte oder zu zahlende Gebühr nicht erstattet. Das Wahlgrab oder die einzelnen Grabstellen gehen zur freien Verfügung auf die Samtgemeinde über.
- 10. Das Nutzungsrecht erlischt bei Schliebung des Friedhofes. In diesem Falle wird auf Antrag für noch nicht belegte Stellen Ersatz geleistet sowie das Nutzungsrecht noch besteht.
§ 17
Urnen- und Kindergräber
- 1. Urnen- und Kindergräber werden in ein- und mehrstellige Grabstätten unterschieden. Die Vergabe erfolgt der Reihe nach.
Einstellige Grabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, die erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (30 Jahre) abgegeben werden. Ausnahmsweise kann auf schriftlichen Antrag eine Verlängerung der Ruhezeit (Nutzungsrecht) für 10 Jahre ausgesprochen werden. Der Antrag ist vor Ablauf der Nutzungszeit zu stellen. Eine darüber hinausgehende Verlängerung wird auf schriftlichen Antrag von der Friedhofsverwaltung geprüft. Sofern keine wichtigen Gründe entgegenstehen, ist eine wiederholte Verlängerung maximal für den Zeitraum zu gestatten, wie die längste Ruhefrist für ein einstelliges Urnen- und Kindergrab beträgt, maximal für weitere 10 Jahre. Ein Wiedererwerb im Sinne von § 22 ist nicht möglich.
Mehrstellige Grabstätten sind Grabstätten, für die ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Der Wiedererwerb oder eine Verlängerung ist ausnahmsweise und nur auf schriftlichen Antrag möglich.
Bei anonymen Bestattungen ist eine Verlängerung der Ruhezeit/des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb nicht möglich.
- 2. Urnen dürfen beigesetzt werden ina) den vorhandenen Urnengrabstättenb) vorhandenen Wahl- und Reihengräbern eines nahen Angehörigen des Verstorbenen. Hierfür gelten die Vorschriften für die Reihengräber (§ 14) und Wahlgräber (§ 16) entsprechend.
- 3. Für jeder Stelle eines Urnen- bzw. Kindergrabes gelten folgende Maße: Länge 1,50 m einschl. Platteneinfassung, Breite: 1,00 m
- 4. § 16 Nrm. 2 bis 6 und 9 bis 10 gelten entsprechend für mehrstellige Urnen- und Kindergrabstätten.
- 5. Kinderbestattungen können auch in neu zu vergebenden Reihen- oder Wahlgrabern erfolgen. Die §§ 14 und 16 gelten dann sinngemäß.
- 6. Bei anonymen Urnenbestattungen werden die Gräber nicht einzeln gekennzeichnet.
- 7. § 15 gilt entsprechend auch für Urnengräber.
§ 18
Belegung
- 1. In Wahlgräbern und mehrstelligen Urnengräbern können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig und bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. In Kindergäbern können nur Kinder bis zum 6. Lebensjahr bestattet werden.
- 2. Als Angehörige im Sinne von Nr. 1 Satz 1 gelten in folgender Reihenfolge:
a) Ehegatte und Lebenspartnerb) Verwandte in auf- und absteigender Liniec) Adoptiv- und Stiefkinderd) Geschwister und Stiefgeschwistere) Die Ehegatten der unter b)-d) bezeichneten Personen.
V. Rechte an Grabstätten
§ 19
Erwerb des Nutzungsrechts
- 1. Bei Wahlgrabstätten und mehrstelligen Urnen- und Kindergrabstätten wird über den Erwerb des Nutzungsrechts eine Urkunde ausgestellt, aus dem Beginn und Ende der Nutzungszeit zu ersehen sind. Bei anderen Grabstätten beginnnt das Nutzungsrecht mit dem Tage der Beisetzung und endet mit dem Ablauf der Ruhezeit. An Grabstätten für anonyme Bestattungen kann kein Nutzungsrecht erworben werden.
- 2. Bei Wahlgrabstätten und mehrstelligen Urnen- und Kindergrabstätten wird ein Nutzungsrecht an mindestens zwei, hochstens jedoch vier Grabstellen, erworben. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.
- 3. Das Nutzungsrecht kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf eine andere Person übertragen werden.
- 4. Auf das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht gilt für die gesamte Grabstände.
§ 20
Inhalt des Nutzungsrechts
Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht, die Grabstätte anzulegen und zu pflegen.
§ 21
Verlängerung des Nutzungsrechts
- 1. Bei Wahlgrabstätten und mehrstelligen Urnen- und Kindergrabstätten ist das Nutzungsrecht für jeder nachfolgende Beisetzung um die Zeit zu verlangern, um welche die Ruhezeit die bisherige Nutzungszeit überschreitet.
- 2. Das Nutzungsrecht ist jeweils für die gesamte Grabstände zu verlangern.
§ 22
Wiedererwerb
Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten und mehrstelligen Urnen- und Kindergrabstätten kann erneut an den bisherigen Nutzungsberechtigten vergeben werden, wenn keine wichtigen Gründe entgegenstehen. Ein Wiedererwerb kann ausnahmsweise auch für einen Zeitraum von 10 Jahren ausgesprochen werden. Anträge sind vor Ablauf der Nutzungszeit zu stellen.
§ 23
Übergang des Nutzungsrechts
- 1. Mit dem Ableben des Nutzungsberechtigten geht das Nutzungsrecht, sofern er keinen Nachfolger bestimmt hat, in folgender Reihenfolge auf seine Angehörigen über:
a) auf den überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner, und darüber auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sindb) auf die leiblichen Kinderc) auf die Adoptiv- und Stiefkinderd) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Muttere) auf die Elternf) auf die vollbürtigen Geschwisterg) auf die Stiefgeschwisterh) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
- 2. Innerhalb der einzelnen Gruppen erhält jeweils der Älteste das Nutzungsrecht. Die Angehörigen können sich auch unterinander darüber einigen, wer das Nutzungsrecht ausüben soll. Sind keine Angehörigen im Sinne des Nr. 1 vorhanden oder haben alle auf das Nutzungsrecht verzichtet, so kann das Nutzungsrecht auch von einer anderen Person übernommen werden. Wirde keine Regelung getroffen, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
- 3. Der Rechtsnachfolger hat den Übergang des Nutzungsrechts der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Für einen Schaden, der aus der Unterlassung einer solchen Anzeige entsteht, ist die Gemeinde/Samtgemeinde weder ersatzpflichtig noch haftbar.
- 4. Bei Übergang des Nutzungsrechts wird auf Antrag eine neue Urkunde auf den Namen des nunmehr Nutzungsberechtigten ausgestellt.
VI. Gestaltung der Gräber
§ 24
Gestaltungsgrundsätze
- 1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt.
- 2. Die Grabmale (auch Sockel und zusätzliche Einfassungen) müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) für Grabmale)dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werdenb) bei der Gestaltung und Bearbeitung sind nicht zugelassen: Materialien, Zutaten Gestaltungs- und Bearbeitungshinweise wie Terrazzo, Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber, Olfarben und grelle Farben. Anlagen, die gegen diese Bestimmungen verstoßen, können auf Anordnung der Friedhofsverwaltung auf Kosten des Pflichtigen entfernt werden.
- 3. Folgende Grabmale sind zulässig:
a) Reihengräber
- 1. stehende Grabmale: Höhe bis 1,00 m Mindeststärke 0,12 m
- 2. liegende Grabmale (Grabplatten) max. 50 % der Grabfläche Mindeststärke (einschl. Unterbau) 0,12 mb) Wahlgräber
- 1. stehende Grabmale Höhe bis 1,40 m Mindeststärke 0,12 m
- 2. liegende Grabmale (Grabplatten) max. 50 % der Grabfläche Mindeststärke (einschl. Unterbau) 0,12 mc) Urnen- und Kindergräber
- 1. stehende Grabmale Höhe bis zu 0,80 m Mindeststärke 0,12 m
- 2. liegende Grabmale (Grabplatten) max. 50 % der Grabfläche Mindeststärke (einschl. Unterbau) 0,12 m
- 4. Grabmale, Sockel und Einfassungen müssen aus dem gleichen Material sein. Einfassungen)dürfen folgende Maße nicht überschreiben: Höhe: 0,20 m, Breite: 0,20 m.
- 5. Ausnahmen nach den Nrm. 3 und 4 kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag zulassen.
- 6. Werkstattbezeichnungen der Hersteller dürfen nur unauffällig angebracht werden.
- 7. Pflanzliche Einfriedigungen aller Art sind kein den von der Friedhofsverwaltung verlegten Platten nicht gestattet.
§ 25
Genehmigung der Grabmale
- 1. Grabmale sowie Einfassungen und Sockel sind einschl. ihrer Veränderungen genehmigungspflichtig. Der Antrag ist vom Grabnutzungsberechtigten oder dem beauftragten Steinmetzbetrieb 1 Monat vor Aufstellung bei der Samtgemeinde schriftlich zu stellen.
- 2. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Zeichnungen (Grundriss, Vorder- und Seitenansicht) im Maßstab 1:10 in 2facher Ausfertigung beizufügen. Außen dem sind genaue Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes und etwaiger Oberflächenbehandlung sowie über Inhalt, Form und Andeutung der Schrift und Schriftfarbe zu machen. In besonderen Fällen konnen Material- und Bearbeitungsmuster sowie Zeichnungen in großem Maßstab oder Modelle verlangt werden.
- 3. Auf den Antrag erteilt die Samtgemeinde eine Genehmigung, sofern Grabmal einschl. Sockel und Grabeinfassung genehmigungsfähig sind. Die Genehmigung und die mit
Genehmigungsvermerk versehe Zeichnung sind während der Ausführungsarbeiten mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
- 4. Durch die Genehmigung werden die Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde nicht berührt.
- 5. Die Nrm. 1 bis 4 gelten sinngemäß für Änderungen an vorhandenen Grabmalen.
§ 26
Versagung
Die Genehmigung gem. § 25 kann versagt werden, wenn das Grabmal, die Einfassung und der Sockel in künstlerischer Beziehung nicht den allgemeinen Vorstellungen oder nach Größe, Form, Werkstoff und Bearbeitung nicht den Vorschriften oder der Würde des Friedhofes entspricht.
§ 27
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind in ihrer Größe entsprechend den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu festigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
§ 28
Unterhaltung der Grabmale
- 1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist dafür der jeweilige Nutzungsberechtigte.
- 2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, so sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge trifft die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen.
- 3. Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun bzw. zu veranlassen oder das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder Teile davon zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die Sachen aufzubewahren.
- 4. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch das Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 29
Entfernen der Grabmale
- 1. Die Entfernung von Grabmalen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.
- 2. Für die Entfernung der Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen nach Ablauf der Ruhezeit gilt § 15 Abs. 2.
- 3. Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofseigentümers. Sie werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts nicht ohne besondere Genehmigung entfernt oder abgeändert werden.
VII. Anlegung, Bepflanzung und Unterhaltung der Gräben
§ 30
Allgemeines
- 1. Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofes wurdigen Weise gartnerisch angelegt und unterhalten werden.
- 2. Grabbeete dürfen nicht higher als 15 cm sein.
- 3. Zur Bepflanzung der Grabstätte sind nur Gewächse zu verwenden, die benachbarte Gräber nicht stären. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Pflanzen anordnen oder auf Kosten des Berechtigten vornehmen bzw. vornehmen halten. Straucher und Bäume)dürfen eine Höhe von 120 cm nicht überschreiben. Nicht zugelassen ista) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern und Pergolenb) das Aufstellen einer Bank oder sonstige Sitzgelegenheitenc) das Verlegen von Kunststofffolien aller Art.
- 4. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen. Das Aufstellen unwürdiger Gefäße (Konservendosen usw.) zur Aufnahme von Blumen usw. ist nicht erlaubt. Die Herrichtung, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
- 5. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
- 6. Kunststoffe und sonstige nicht verwertbare Werkstoffe)dürfen in samtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
- 7. Die Durchführung von gewerblichen Arbeiten an Gräbern ist jeder letzten Werktag vor einem Sonn- und Feiertag möglichst bis 13.00 Uhr abzuschreiben.
§ 31
Vernachlässigungen
- 1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Anordnung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Wird die Anordnung nicht befolgt, können Reihen-, Urnen- und Kindergrabstätten abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und/oder sonstige (bauliche) Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Vor dem Einzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätteunverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltunga) die Grabstelle abräumen, einebnen und einsaen halten undb) Grabmale und/oder sonstige (bauliche) Anlagen beseitigen halten.
- 2. Bei nicht zulässigem Grabschmuck (§30) gilt Nr. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VIII. Andachtshalle und Aufbewahrungsräume
§ 32
Benutzung der Leichenhalle/Friedhofskapelle
- 1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen und Urnen bis zur Bestattung.
- 2. Eine Leiche ist spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes in einem geschlossenen Sarg in die Leichenhalle zu überführten.
- 3. Sofern keine gesundheitsbehördlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können Angehörige und Besucher die Leichenhalle während der festgesetzten Zeiten betreten. Die Säre sind mindestens 1 Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schreiben.
- 4. Die Trauerfeier kann im Andachtsraum der Friedhofskapelle, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
- 5. Die Benutzung des Andachtsraumes kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
- 6. Für Wertgegenstände an den Leichen übernimmt die Samtgemeinde keine Haftung.
- 7. Ausschmückungen in der Leichenhalle/Friedhofskapelle)durfen nur unter Aufsicht der Friedhofsverwaltung bzw. des Friedhofspersonals ausgeführrt werden.
- 8. Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf dem Friedhof bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung.
IX. Schlussvorschriften
§ 33
Gebührenerhebung
Zur Durchführung der in dieser Satzung vorgesehenen Leistungen werden öffentlich-rechtliche Gebühren erhoben, die in der jeweils gültigen Gebührenordnung dieser Satzung festgesetzt sind.
§ 34
Zwangsmittel/Ordnungswidrigkeiten
- 1. Für den Fall der Nichtbefolgung dieser Satzung kann gem. § 10 Abs. 5 des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes in Verbindung mit §§ 65-67 des Nieders. Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) ein Zwangsgeld bzw. die Ersatzvornahme angedroht werden.
- 2. Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Vorschriften dieser Satzung nicht befolgt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-- € geahndet werden.
§ 35
Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche vor Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt wurde, richtet sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Eine Verlängerung bestehender Nutzungsrechte ist nur nach Maßgabe dieser Satzung möglich. Die Nachfolge in bestehende Nutzungsrechte bestimmt sich allein nach den Vorschriften dieser Satzung. Bestehende Nutzungsrechte unterliegen in ihrer inhaltlichen Ausgestaltung im Übrigen den sich aus dieser Satzung ergebenden Rechten und Pflichten.
§ 36
Haftung
Die Samtgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Samtgemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften der Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 37
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Samtgemeinde Nordhümmling vom 05.12.1996 mit der Änderungssatzung vom 17.06.2004 außer Kraft.
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§ 36
Haftung
Die Samtgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Samtgemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften der Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 37
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Samtgemeinde Nordhümmling vom 05.12.1996 mit der Änderungssatzung vom 17.06.2004 außer Kraft.
Esterwegen, 13.12.2012
SAMTGEMEINDE NORDHÜMMLING
Tebben
Samtgemeindebürgermeister
594 Gebührenordnung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für den Friedhof in der Gemeinde Esterwegen
Auf Grund der §§ 10, 11, 58, 98 und 111 des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes. (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.04.2012 (Nds. GVBl. S. 46) in Verbindung mit § 5 des Nieders. Kommunalabgabengesetz (NKAG) vom 08.02.1973 (Nds. GVBl. S. 41), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23.01.2007 (Nds. GVBl. S. 41), zuletzt geändert am 09.12.2011 (Nds. GVBl. S. 471) hat der Rat der Samtgemeinde Nordhümmling in seiner Sitzung am 13.12.2012 folgende Gebührenordnung beschlossen:
§ 1
Art der Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und der Bestattungseinrichtungen sowie für andere und besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Gebühren im Sinne des Nieders. Kommunalabgabengesetzes erhoben.
§ 2
Höhe der Gebührena) Benutzung der Friedhofskapelle und der Leichenkammer, einschl. Bestattungs-wagen, je angefangenen Tag mindestens 30,- € 120,- €
b) Aufbewährung in der Friedhofskapelle bei Überführung nach außerhalb je angefangenen Tag 30,- €
c) Für die Vergabe von Wahlgrabstätten bei 300,- € je Stelle mit zwei Grabstellen mit drei Grabstellen mit vier Grabstellen 600,- € 900,- € 1.200,- €
d) für die Vergabe von mehrstelligen Kinder- und Urnengrabstätten bei 250,- € je Stelle mit 2 Grabstellen 500,- € mit 3 Grabstellen 750,- € mit 4 Grabstellen 1.000,- €
e) für die Vergabe eines Reihengrabes 280,- €
f) für die Vergabe eines einstelligen Urnengrabes 220,- € für die Vergabe eines einstelligen Kindergrabes 220,- €
g) für die Vergabe eines anonymen Reihengrabes 250,- €
h) für die Vergabe eines anonymen Urnengrabes 220,- €
i) Bestattungskosten, einschl. Grabanfertigung, Aushebung, Verfüllung Entfernung und Entsorgung von Kranzen, Gestecken usw., Verlegen der Platten, jedoch ohne Bepflanzung für Personen bis 6 Jahre 150,- € für Personen über 6 Jahre 300,- € für Umen 150,- € bei Bestattungen an Samstagen erhöhen sich die vorgenannten Gebührensätze um 30 %
j) Umbettungsgebühr für Personen bis 6 Jahre 400,- € für Personen über 6 Jahre 800,- € für Umen 400,- € Die Gebühren zu i) und j) werden nebeneinander erhobenk) Genehmigung eines Grabmales 50,- €
- 1. Versendung einer Urne nach außerhalb 50,- €
- m) jährliche Unterhaltungsgebühr je Grabstelle Auf Wunsch kann die Unterhaltungsgebühr für den gesamten Zeitraum des Nutzungsrechts bzw. der Ruhezeit im Voraus entrichtet werdenn) Einebnungsgebühren einschl. Entsorgungskosten Kindergrab /Urnengrab 50,- € Reihengrab 60,- € Wahlgrabstätte bis zu 4 Stellen 90,- €
- o) Für andere und besondere Leistungen werden Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand berechnetp) Für die Verlängerung und den Wiedererwerb des Nutzungsrechts werden die genannten Gebühren entsprechend des §§ 2, Buchst. c) bis f) berechnet.
Amtsblatt des LK EL Nr. 27/2012 vom 28.12.2012
526
§ 3
Gebührenschuldner
- 1. Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller, der Nutzungsberechtigte, der Erbe, die sonstigen Angehörigen und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse/Auftrag der Friedhof und/oder die Bestattungseinrichtungen benutzt oder in Anspruch genommen werden. Das gilt auch für andere bzw. besondere Leistungen.
- 2. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
- 3. Die Gebühren können über ein Bestattungsunternehmen, soweit beauftragt, abgerechnet werden.
§ 4
Entstehung der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht, sobald gebührenpflichtige Leistungen erbracht worden sind.
§ 5
Veranlagung, Fälligkeit, Beitreibung
- 1. Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt und sind einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser Zeitpunkt.
- 2. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 6
Inkrafttreten
- 1. Diese Gebührenordnung tritt am 01.01.2013 in Kraft.
- 2. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für den Friedhof in der Gemeinde Esterwegen vom 05.12.1996 mit der 1. Änderung vom 26.09.2002 außer Kraft.
Esterwegen, 13.12.2012
SAMTGEMEINDE NORDHÜMMLING
Tebben
Samtgemeindebürgermeister