🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 18.05.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Aenderungssatzung der Speicher, Stadt
- 11. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofes in der Stadt Speicher vom 30.06.2022
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 18.05.2022 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der z. Zt. geltenden Fassung, der §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der z. Zt. geltenden Fassung und § 33 der Friedhofssatzung der Stadt Speicher folgende Änderungssatzung beschlossen die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind:
- 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, mit Ausnahme der Gebühr nach Ziffer 6.1 der Anlage zu dieser Satzung.
§ 4 – Stundung und Erlass von Gebühren
Zum Ausgleich unbilliger Härten können die in den Ziffern 1, 3 und 5 der Anlage zu dieser Gebührensatzung bezeichneten Gebühren gestundet, ganz oder teilweise erlassen oder niedergeschlagen werden.
§ 5 – Inkrafttreten
Die 11. Änderung der Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Speicher
1. Reihengrabstätten
1.1 Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach
§ 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
1.1.1 bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 80,-- EUR 1.1.2 ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 160,-- EUR 1.1.3 Gebühr für die Gestattung einer zusätzlichen Beisetzung einer Asche in ein bestehendes Reihengrab 160,-- EUR
1.2 Rasenreihengrabstätten
1.2.1 Überlassung einer Rasenreihengrabstätte für Erdbestattungen 1.500,-- EUR 1.2.2 Gebühr für die Gestattung einer zusätzlichen Beisetzung einer
Asche in eine bestehende Rasenreihengrabstätte 300,-- EUR 1.2.3 Überlassung einer Rasengrabstätte für Urnenbeisetzungen 750,-- EUR
2. Wahlgrabstätten
2.1 Für Erdbestattungen
2.1.1 Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte gemäß
§ 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
- 2.1.1.1. eine Einzelgrabstätte 450,-- EUR
- 2.1.1.2. eine Doppelgrabstätte 900,-- EUR
- 2.1.1.3. jede weitere Grabstätte 450,-- EUR 2.1.2 Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr für
- 2.1.2.1. eine Einzelgrabstätte 15,-- EUR
- 2.1.2.2. eine Doppelgrabstätte 30,-- EUR
- 2.1.2.3. jede weitere Grabstätte 15,-- EUR 2.1.3 Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziffer 2.1.1 erhoben.
2.2 Urnenwahlgrabstätten
2.2.1 Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach
§ 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung je Grabstätte
300,-- EUR 2.2.2 Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ziffer 2.21 bei späteren Beisetzung pro Grabstelle und Jahr 20,-- EUR 2.2.3 Bei Wiedererwerb des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Ziffer 2.21 erhoben
3. Ausheben und Schließen der Gräber
3.1 Reihengrabstätte für Verstorbene
3.1.1 bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 300,-- EUR 3.1.2 ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 750,-- EUR 3.1.3 Urnenbeisetzung je Beisetzung 220,-- EUR
3.2 Wahlgräber
3.2.1 pro Erdbestattung 750,-- EUR 3.2.2 zusätzliche Gebühr für Tieferlegung 500,-- EUR
3.3 Urnenbeisetzungen in Wahlgrabstätten je Beisetzung 220,-- EUR 3.3.1 Urnenbeisetzungen in Urnenwahlgrabstätten je Beisetzung 220,-- EUR
4. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
4.1 In Reihen- und Wahlgrabstätten für das Ausgraben und Wiederbeisetzen eines Verstorbenen
4.1.1 bis zum vollendeten 5. Lebensjahr bei einer Liegezeit von
- 4.1.1.1. bis zu 15 Jahren 307,-- EUR
- 4.1.1.2. mehr als 15 Jahren 230,-- EUR 4.1.2 vom vollendeten 5. Lebensjahr bei einer Liegezeit
- 4.1.2.1. von 6 bis 20 Jahre 511,-- EUR
- 4.1.2.2. von mehr als 20 Jahren 460,-- EUR Das Ausgraben und Umbetten von Verstorbenen mit einer Liegezeit unter 6 Jahren ist nicht gestattet. Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung des Gerichts. In diesem Falle ist die Gebühr nach Ziffer 4.1.1 bzw. 4.2.1 zu berechnen.
4.2 Für das Ausgraben und Wiederbeisetzen von Urnen betragen die Gebühren 205,-- EUR
4.3 Bei Umbettungen von Tieferlegungen erhöhen sich die Gebühren nach Ziffer 4.1 bei Wiederbeisetzungen in
4.3.1 Einfachgräber um 102,-- EUR 4.3.2 Tiefgräber um 256,-- EUR
4.4.1 Für die Ausgrabung eines Verstorbenen zur Überführung nach auswärts ermäßigen sich die Gebühren nach Ziffer 4.1, 4.2, und 4.3 um die Hälfte.
4.4.2 Bei Umbettungen von auswärts Verstorbenen werden für die Wiederbeisetzung Gebühren gemäß Abschnitt 3 erhoben
4.5 Bei Umbettungen von auswärts Verstorbenen werden für die Wiederbeisetzung Gebühren gemäß Abschnitt 3 erhoben.
4.6 Sofern das Ausgraben und Umbetten von Leichen durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen wird, sind die hierbei entstehenden Kosten von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
5. Benutzung der Leichenhalle
5.1 Für die Aufbewahrung einer Leiche bis zur Bestattung 100,-- EUR
5.2 Für die Aufbewahrung einer Urne bis zur Bestattung 50,-- EUR
6. Sonstige Gebühren
6.1 Zur Deckung der Kosten, die durch die Herrichtung, Pflege und Bewirtschaftung der baulichen und gärtnerischen Anlagen auf dem Friedhof entstehen, erhebt die Ortsgemeinde Speicher eine jährliche Gebühr. Dieselbe wird mit den allgemeinen Steuern und Abgaben erhoben; die Fälligkeit richtet sich nach den Steuerterminen. Die Gebühr beträgt pro Grabstelle Bei Urnenwahlgrabstätten je Beisetzung Aus triftigem Grund kann die Ablösung der jährlichen Gebühren beantragt werden. Wird diesem Antrag stattgegeben, beträgt die jährliche Gebühr (Berechnung nach Ziffer 6.1) pro Jahr der restlichen Ruhefrist
40,-- EUR 40,-- EUR
80,-- EUR
6.2 Wird eine Grabstelle vor Ablauf der Ruhefrist eingeebnet, so wird die Gebühr nach Ziffer 6.1 für die restliche Zeit der Ruhefrist im Voraus in einem Betrag fällig.
Aenderungssatzung der Speicher, Stadt
Friedhofssatzungder Stadt Speicher vom 02.02.1987 in der Fassung der 7. Änderung vom 22.06.2026 Der Stadtrat Speicher hat in seiner Sitzung am 18.05.2026 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (Gem0) in der z. Zt. geltenden Fassung, des §§ 1,2,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der z.Zt. geltenden Fassung und § 30 der Friedhofssatzung der Stadt Speicher die folgende Änderungssatzung beschlossen:
- 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den Friedhof der Stadt Speicher, Gemarkung Speicher, Flur 3, Parzellen-Nr. 1572/2. § 2 Friedhofszweck (1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,
- b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte habenoderc) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. § 3 Schließung und Aufhebung (1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) – vgl. § 7 BestG –
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnengrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl-bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnengrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnengrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten –soweit möglich- einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
- 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere mitzubringen –ausgenommen Blindenhunde-,
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende dürfen auf dem Friedhof gewerbliche Tätigkeiten nur ausüben, wenn siea) in die Handwerksrolle eingetragen sind oderb) die für ihr Berufsbild erforderliche fachliche Qualifikation besitzen, sofern keine Eintragung in die Handwerksrolle vorgeschrieben ist. Die Tätigkeiten sind nur innerhalb des jeweiligen Berufsbildes zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen. (2) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden allgemein oder im Einzelfall die gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof untersagen, wenn diesea) schwerwiegend gegen die Satzung verstoßen oderb) wiederholt Arbeiten auf den Friedhöfen unsachgemäß ausgeführt haben.
(3) Das Verbot kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Das Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragten des jeweiligen Gewerbetreibenden wird diesem zugerechnet.
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstättebeantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Reihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden. § 8 Särge (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,45 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein.
§ 9 – Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre, für Aschen 15 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden in
- a) Reihengrabstättenb) Wahlgrabstättenc) Rasengrabstätten als Reihengrabstättend) Urnengrabstätten als Wahlgrabstättene) Ehrengrabstätten (3) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätteoder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. § 13 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Der Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:
- a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr;
- b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendeten 5. Lebensjahr,
(3) In jeder Reihengrabstätte darf –außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und § 13 a-nur eine Leiche bestattet werden.
§ 13 a
Gemischte Grabstätten (1) Die Einzelgrabfelder nach § 13 Abs. 2 Buchstabe b) und § 15 sind Grabfelder mit gemischten Grabstätten. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräbber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 16 Abs. 1 Nr. 1. (3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit derersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
§ 14 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Ein Rechtsanspruch auf Wiedererwerb besteht nicht. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.
§ 15 – Rasengrabstätten
(1) Rasengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Der Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Rasengrabstätte ist nicht möglich. (2) In Rasengrabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattung darf auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden. Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt. (3) Die Pflegearbeiten der Grabstätte werden für die Dauer der Nutzungszeit von Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt. (4) Die Pflegearbeit des Rasens sowie das wiederkehrende Verfüllen und Einsäen der abgesackten Grabstätte ist in der einmaligen Gebühr für die Überlassung einer Rasengrabstätte für den gesamten Zeitraum der Nutzungszeit enthalten. Die entsprechende Gebühr ergibt sich aus der jeweiligen geltenden Friedhofsgebührensatzung.
(5) Die Grabstätten sind innerhalb von vier Wochen nach der Bestattung oder Beisetzung des Verstorbenen durch den Nutzungsberechtigten von jeglichem Grabschmuck zu räumen, damit diese vom Friedhofsträger eingeebnet und eingesät werden können. (6) Die Niederlegung von Grabschmuck ist nach der Einebnung und Einsähen im unmittelbaren Bereich um das Grabmal herum gestattet. Die Rasenfläche ist von jeglichem Grabschmuck und Grableuchten freizuhalten. Die Bepflanzung der Rasenfläche in jeglicher Art ist nicht gestattet.
§ 16 – Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
- 1. in Urnenwahlgrabstättenbis zu 4 Aschen
- 2. in Reihengrabstätten 1 Asche
- 3. in Wahlgrabstättenbis zu 2 Aschen pro Grabstelle.
- 4. In Rasenreihengrabstätten Urnen 1 Asche
- 5. In Rasenreihengrabstätten Erdbestattungen 1 Asche (2) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Der Erwerb eines Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Beisetzungsfalles möglich. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen vier Urnen beigesetzt werden. (3) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. § 17 Ehrengrabstätten Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
- 5. Gestaltung der Grabstätten § 18 Wahlmöglichkeit (1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§
- 19. und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 21 und 27) eingerichtet.
(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragstellen, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstelle im Friedhofsteil ohne besondere Gestaltungsvorschriften zugeteilt.
§ 19 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig Grabmalea) aus schwarzem Kunststein oder aus Gips,
b) mit aufgesetztem figürlichem oder ornamentalem Schmuck aus Zement,
c) mit Farbanstrich auf Stein,
d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
e) mit Lichtbildern.
- 6. Grabmale § 20 Gestaltung der Grabmale, Gestaltungsvorschriften Die Grabmale auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
§ 21 – Gestaltung und Größen der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind nur stehende Grabmale zugelassen. Sie müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: (2) für Grabmale dürfen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes Metall verarbeitet werden. Unbearbeitete Steine sind nicht zugelassen.
b) bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. alle Steine müssen bearbeitet sein,
- 2. alle Bearbeitungsarten sind zulässig,
- 3. nicht zugelassen sind als Materialien insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben. (3) Auf den Grabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
- a) auf Einzelgrabstätten Höhe 0,80 m bis 1,00 m, durchschnittliche Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,12 m,
- b) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgrabstätten Höhe 0,80 m bis 1,00 m, durchschnittliche Breite 1,40 m, Mindeststärke 0,12 m. (4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 19 für vertretbar hält. § 21 a Gestaltung und Größen der Grabmale auf dem Urnengrabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften (1) In Urnengrabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind liegende Grabplatten und Grabmale zulässig. Sie müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
- a) es dürfen nur Natursteine verarbeitet werden.
- b) bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. alle Platten und Grabmale müssen bearbeitet sein.
- 2. alle Bearbeitungsarten sind zulässig (2) Folgende Maße sind zulässig: Grabplatten mit den Maßen 60 x 60 cm. Die Grabplatten können mit Pflanzflächen gestaltet werden. Stehende Grabmale sind bis zu einer Höhe von bis zu 50 cm zugelassen.
§ 21 b
Gestaltung und Größen der Grabmale auf dem Rasengrabfeld (1) In Rasengrabfeldern gelten die allgemeinen Gestaltungsgrundsätze gemäß §§ 19 und 20. (2) Die Errichtung der Grabmäler erfolgt auf dem eigens hierfür durch den Friedhofsträger hergestellten Bereich. (3) Auf dem erweiterten Grabfeld für Rasengräber sollen Grabplatten mit einer Größe von 40 cm x 40 cm und einer Stärke von 6 cm bodengleich eingelegt werden. Dies soll mittig erfolgen, mit einem Abstand von 0,80 m zum Fußweg. Als Material soll ausschließlich dunkler Naturstein Verwendung finden, der nicht mit erhabenen Buchstaben und Zahlen versehen sein darf.
§ 22 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Einzelgrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 10, unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhaltes, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist. (5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturalisierte Holztafeln zulässig. (6) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale versagen.
(7) Eine Verpflichtung zur Aufstellung eines Grabmales besteht nicht.
§ 23 – Standsicherheit der Grabmale
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Auf die vom Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein, und Holzbildhauerhandwerkes aufgestellten Versetzrichtlinien für Grabmale wird hingewiesen. (2) In den Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind die stehenden Grabzeichen auf den Fundamenten zu errichten.
§ 24 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Wahlgrabstätten und Urnengrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 25 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. Der Verantwortliche ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
§ 25 – Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 22 Abs. 6 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. In diesem Falle ist die Gemeinde dem Nutzungsberechtigten zum Wertersatz verpflichtet. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Rasengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnengrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von 1 Monat zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabzuweisung oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 26 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher nach § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(5) Reihengrabstätten müssen innerhalb 6 Monaten nach Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 27 – Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Grababdeckungen/Grabplatten sind nicht zulässig. Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. (2) Grabeinfassungen –auch aus Pflanzen- sind nicht gestattet. Die Begrenzungen zwischen den Grabstätten werden von der Gemeinde hergestellt. (3) Die Grabbeete dürfen nicht höher sein als der Plattenbelag zwischen den Gräbern.
§ 28 – Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen.
§ 29 – Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung bei Reihengrabstätten die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen. Bei Wahl- und Urnengrabstätten kann das Nutzungsrecht entzogen und auf eine andere Person übertragen bzw. die Grabstätte kann eingeebnet und eingesät werden. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
- 8. Leichenhalle § 30 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine Halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
- 9. Schlussvorschriften § 31 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf eine Nutzungszeit nach § 14 Abs. 1 oder § 16 Abs. 2 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung. § 32 Haftung Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 33 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Buchstabe a-i verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt § 6 Abs. 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§21 Abs. 2 und 3)
- 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale errichtet oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 22 Abs. 1 und 3),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 25 Abs. 1),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 23, 24, und 26),
- 10. Grabstätten entgegen § 27 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen §§ 27 und 28 bepflanzt,
- 11. Grabstätten vernachlässigt (§ 29),
- 12. die Leichenhalle entgegen § 30 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.023,-- Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) vom 19.02.1987 in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. § 34 Gebühren Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtung sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. § 35 Inkrafttreten Diese Satzungsänderung tritt am 27.06.2026 in Kraft. Speicher, den 22.06.2026 gez. Thomsen, Stadtbürgermeisterin
2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Aenderungssatzung der Speicher, Stadt
- 11. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofes in der Stadt Speicher vom 30.06.2022
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 18.05.2022 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der z. Zt. geltenden Fassung, der §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der z. Zt. geltenden Fassung und § 33 der Friedhofssatzung der Stadt Speicher folgende Änderungssatzung beschlossen die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind:
- 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, mit Ausnahme der Gebühr nach Ziffer 6.1 der Anlage zu dieser Satzung.
§ 4 – Stundung und Erlass von Gebühren
Zum Ausgleich unbilliger Härten können die in den Ziffern 1, 3 und 5 der Anlage zu dieser Gebührensatzung bezeichneten Gebühren gestundet, ganz oder teilweise erlassen oder niedergeschlagen werden.
§ 5 – Inkrafttreten
Die 11. Änderung der Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Speicher
1. Reihengrabstätten
1.1 Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach
§ 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
1.1.1 bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 80,-- EUR 1.1.2 ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 160,-- EUR 1.1.3 Gebühr für die Gestattung einer zusätzlichen Beisetzung einer Asche in ein bestehendes Reihengrab 160,-- EUR
1.2 Rasenreihengrabstätten
1.2.1 Überlassung einer Rasenreihengrabstätte für Erdbestattungen 1.500,-- EUR 1.2.2 Gebühr für die Gestattung einer zusätzlichen Beisetzung einer
Asche in eine bestehende Rasenreihengrabstätte 300,-- EUR 1.2.3 Überlassung einer Rasengrabstätte für Urnenbeisetzungen 750,-- EUR
2. Wahlgrabstätten
2.1 Für Erdbestattungen
2.1.1 Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte gemäß
§ 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
- 2.1.1.1. eine Einzelgrabstätte 450,-- EUR
- 2.1.1.2. eine Doppelgrabstätte 900,-- EUR
- 2.1.1.3. jede weitere Grabstätte 450,-- EUR 2.1.2 Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr für
- 2.1.2.1. eine Einzelgrabstätte 15,-- EUR
- 2.1.2.2. eine Doppelgrabstätte 30,-- EUR
- 2.1.2.3. jede weitere Grabstätte 15,-- EUR 2.1.3 Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziffer 2.1.1 erhoben.
2.2 Urnenwahlgrabstätten
2.2.1 Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach
§ 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung je Grabstätte
300,-- EUR 2.2.2 Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ziffer 2.21 bei späteren Beisetzung pro Grabstelle und Jahr 20,-- EUR 2.2.3 Bei Wiedererwerb des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Ziffer 2.21 erhoben
3. Ausheben und Schließen der Gräber
3.1 Reihengrabstätte für Verstorbene
3.1.1 bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 300,-- EUR 3.1.2 ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 750,-- EUR 3.1.3 Urnenbeisetzung je Beisetzung 220,-- EUR
3.2 Wahlgräber
3.2.1 pro Erdbestattung 750,-- EUR 3.2.2 zusätzliche Gebühr für Tieferlegung 500,-- EUR
3.3 Urnenbeisetzungen in Wahlgrabstätten je Beisetzung 220,-- EUR 3.3.1 Urnenbeisetzungen in Urnenwahlgrabstätten je Beisetzung 220,-- EUR
4. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
4.1 In Reihen- und Wahlgrabstätten für das Ausgraben und Wiederbeisetzen eines Verstorbenen
4.1.1 bis zum vollendeten 5. Lebensjahr bei einer Liegezeit von
- 4.1.1.1. bis zu 15 Jahren 307,-- EUR
- 4.1.1.2. mehr als 15 Jahren 230,-- EUR 4.1.2 vom vollendeten 5. Lebensjahr bei einer Liegezeit
- 4.1.2.1. von 6 bis 20 Jahre 511,-- EUR
- 4.1.2.2. von mehr als 20 Jahren 460,-- EUR Das Ausgraben und Umbetten von Verstorbenen mit einer Liegezeit unter 6 Jahren ist nicht gestattet. Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung des Gerichts. In diesem Falle ist die Gebühr nach Ziffer 4.1.1 bzw. 4.2.1 zu berechnen.
4.2 Für das Ausgraben und Wiederbeisetzen von Urnen betragen die Gebühren 205,-- EUR
4.3 Bei Umbettungen von Tieferlegungen erhöhen sich die Gebühren nach Ziffer 4.1 bei Wiederbeisetzungen in
4.3.1 Einfachgräber um 102,-- EUR 4.3.2 Tiefgräber um 256,-- EUR
4.4.1 Für die Ausgrabung eines Verstorbenen zur Überführung nach auswärts ermäßigen sich die Gebühren nach Ziffer 4.1, 4.2, und 4.3 um die Hälfte.
4.4.2 Bei Umbettungen von auswärts Verstorbenen werden für die Wiederbeisetzung Gebühren gemäß Abschnitt 3 erhoben
4.5 Bei Umbettungen von auswärts Verstorbenen werden für die Wiederbeisetzung Gebühren gemäß Abschnitt 3 erhoben.
4.6 Sofern das Ausgraben und Umbetten von Leichen durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen wird, sind die hierbei entstehenden Kosten von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
5. Benutzung der Leichenhalle
5.1 Für die Aufbewahrung einer Leiche bis zur Bestattung 100,-- EUR
5.2 Für die Aufbewahrung einer Urne bis zur Bestattung 50,-- EUR
6. Sonstige Gebühren
6.1 Zur Deckung der Kosten, die durch die Herrichtung, Pflege und Bewirtschaftung der baulichen und gärtnerischen Anlagen auf dem Friedhof entstehen, erhebt die Ortsgemeinde Speicher eine jährliche Gebühr. Dieselbe wird mit den allgemeinen Steuern und Abgaben erhoben; die Fälligkeit richtet sich nach den Steuerterminen. Die Gebühr beträgt pro Grabstelle Bei Urnenwahlgrabstätten je Beisetzung Aus triftigem Grund kann die Ablösung der jährlichen Gebühren beantragt werden. Wird diesem Antrag stattgegeben, beträgt die jährliche Gebühr (Berechnung nach Ziffer 6.1) pro Jahr der restlichen Ruhefrist
40,-- EUR 40,-- EUR
80,-- EUR
6.2 Wird eine Grabstelle vor Ablauf der Ruhefrist eingeebnet, so wird die Gebühr nach Ziffer 6.1 für die restliche Zeit der Ruhefrist im Voraus in einem Betrag fällig.
Aenderungssatzung der Speicher, Stadt
Friedhofssatzungder Stadt Speicher vom 02.02.1987 in der Fassung der 7. Änderung vom 22.06.2026 Der Stadtrat Speicher hat in seiner Sitzung am 18.05.2026 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (Gem0) in der z. Zt. geltenden Fassung, des §§ 1,2,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der z.Zt. geltenden Fassung und § 30 der Friedhofssatzung der Stadt Speicher die folgende Änderungssatzung beschlossen:
- 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den Friedhof der Stadt Speicher, Gemarkung Speicher, Flur 3, Parzellen-Nr. 1572/2. § 2 Friedhofszweck (1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,
- b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte habenoderc) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. § 3 Schließung und Aufhebung (1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) – vgl. § 7 BestG –
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnengrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl-bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnengrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnengrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten –soweit möglich- einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
- 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere mitzubringen –ausgenommen Blindenhunde-,
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende dürfen auf dem Friedhof gewerbliche Tätigkeiten nur ausüben, wenn siea) in die Handwerksrolle eingetragen sind oderb) die für ihr Berufsbild erforderliche fachliche Qualifikation besitzen, sofern keine Eintragung in die Handwerksrolle vorgeschrieben ist. Die Tätigkeiten sind nur innerhalb des jeweiligen Berufsbildes zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen. (2) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden allgemein oder im Einzelfall die gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof untersagen, wenn diesea) schwerwiegend gegen die Satzung verstoßen oderb) wiederholt Arbeiten auf den Friedhöfen unsachgemäß ausgeführt haben.
(3) Das Verbot kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Das Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragten des jeweiligen Gewerbetreibenden wird diesem zugerechnet.
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstättebeantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Reihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden. § 8 Särge (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,45 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein.
§ 9 – Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre, für Aschen 15 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden in
- a) Reihengrabstättenb) Wahlgrabstättenc) Rasengrabstätten als Reihengrabstättend) Urnengrabstätten als Wahlgrabstättene) Ehrengrabstätten (3) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätteoder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. § 13 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Der Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:
- a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr;
- b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendeten 5. Lebensjahr,
(3) In jeder Reihengrabstätte darf –außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und § 13 a-nur eine Leiche bestattet werden.
§ 13 a
Gemischte Grabstätten (1) Die Einzelgrabfelder nach § 13 Abs. 2 Buchstabe b) und § 15 sind Grabfelder mit gemischten Grabstätten. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräbber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 16 Abs. 1 Nr. 1. (3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit derersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
§ 14 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Ein Rechtsanspruch auf Wiedererwerb besteht nicht. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.
§ 15 – Rasengrabstätten
(1) Rasengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Der Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Rasengrabstätte ist nicht möglich. (2) In Rasengrabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattung darf auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden. Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt. (3) Die Pflegearbeiten der Grabstätte werden für die Dauer der Nutzungszeit von Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt. (4) Die Pflegearbeit des Rasens sowie das wiederkehrende Verfüllen und Einsäen der abgesackten Grabstätte ist in der einmaligen Gebühr für die Überlassung einer Rasengrabstätte für den gesamten Zeitraum der Nutzungszeit enthalten. Die entsprechende Gebühr ergibt sich aus der jeweiligen geltenden Friedhofsgebührensatzung.
(5) Die Grabstätten sind innerhalb von vier Wochen nach der Bestattung oder Beisetzung des Verstorbenen durch den Nutzungsberechtigten von jeglichem Grabschmuck zu räumen, damit diese vom Friedhofsträger eingeebnet und eingesät werden können. (6) Die Niederlegung von Grabschmuck ist nach der Einebnung und Einsähen im unmittelbaren Bereich um das Grabmal herum gestattet. Die Rasenfläche ist von jeglichem Grabschmuck und Grableuchten freizuhalten. Die Bepflanzung der Rasenfläche in jeglicher Art ist nicht gestattet.
§ 16 – Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
- 1. in Urnenwahlgrabstättenbis zu 4 Aschen
- 2. in Reihengrabstätten 1 Asche
- 3. in Wahlgrabstättenbis zu 2 Aschen pro Grabstelle.
- 4. In Rasenreihengrabstätten Urnen 1 Asche
- 5. In Rasenreihengrabstätten Erdbestattungen 1 Asche (2) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Der Erwerb eines Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Beisetzungsfalles möglich. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen vier Urnen beigesetzt werden. (3) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. § 17 Ehrengrabstätten Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
- 5. Gestaltung der Grabstätten § 18 Wahlmöglichkeit (1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§
- 19. und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 21 und 27) eingerichtet.
(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragstellen, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstelle im Friedhofsteil ohne besondere Gestaltungsvorschriften zugeteilt.
§ 19 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig Grabmalea) aus schwarzem Kunststein oder aus Gips,
b) mit aufgesetztem figürlichem oder ornamentalem Schmuck aus Zement,
c) mit Farbanstrich auf Stein,
d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
e) mit Lichtbildern.
- 6. Grabmale § 20 Gestaltung der Grabmale, Gestaltungsvorschriften Die Grabmale auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
§ 21 – Gestaltung und Größen der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind nur stehende Grabmale zugelassen. Sie müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: (2) für Grabmale dürfen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes Metall verarbeitet werden. Unbearbeitete Steine sind nicht zugelassen.
b) bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. alle Steine müssen bearbeitet sein,
- 2. alle Bearbeitungsarten sind zulässig,
- 3. nicht zugelassen sind als Materialien insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben. (3) Auf den Grabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
- a) auf Einzelgrabstätten Höhe 0,80 m bis 1,00 m, durchschnittliche Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,12 m,
- b) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgrabstätten Höhe 0,80 m bis 1,00 m, durchschnittliche Breite 1,40 m, Mindeststärke 0,12 m. (4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 19 für vertretbar hält. § 21 a Gestaltung und Größen der Grabmale auf dem Urnengrabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften (1) In Urnengrabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind liegende Grabplatten und Grabmale zulässig. Sie müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
- a) es dürfen nur Natursteine verarbeitet werden.
- b) bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. alle Platten und Grabmale müssen bearbeitet sein.
- 2. alle Bearbeitungsarten sind zulässig (2) Folgende Maße sind zulässig: Grabplatten mit den Maßen 60 x 60 cm. Die Grabplatten können mit Pflanzflächen gestaltet werden. Stehende Grabmale sind bis zu einer Höhe von bis zu 50 cm zugelassen.
§ 21 b
Gestaltung und Größen der Grabmale auf dem Rasengrabfeld (1) In Rasengrabfeldern gelten die allgemeinen Gestaltungsgrundsätze gemäß §§ 19 und 20. (2) Die Errichtung der Grabmäler erfolgt auf dem eigens hierfür durch den Friedhofsträger hergestellten Bereich. (3) Auf dem erweiterten Grabfeld für Rasengräber sollen Grabplatten mit einer Größe von 40 cm x 40 cm und einer Stärke von 6 cm bodengleich eingelegt werden. Dies soll mittig erfolgen, mit einem Abstand von 0,80 m zum Fußweg. Als Material soll ausschließlich dunkler Naturstein Verwendung finden, der nicht mit erhabenen Buchstaben und Zahlen versehen sein darf.
§ 22 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Einzelgrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 10, unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhaltes, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist. (5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturalisierte Holztafeln zulässig. (6) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale versagen.
(7) Eine Verpflichtung zur Aufstellung eines Grabmales besteht nicht.
§ 23 – Standsicherheit der Grabmale
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Auf die vom Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein, und Holzbildhauerhandwerkes aufgestellten Versetzrichtlinien für Grabmale wird hingewiesen. (2) In den Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind die stehenden Grabzeichen auf den Fundamenten zu errichten.
§ 24 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Wahlgrabstätten und Urnengrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 25 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. Der Verantwortliche ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
§ 25 – Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 22 Abs. 6 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. In diesem Falle ist die Gemeinde dem Nutzungsberechtigten zum Wertersatz verpflichtet. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Rasengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnengrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von 1 Monat zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabzuweisung oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 26 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher nach § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(5) Reihengrabstätten müssen innerhalb 6 Monaten nach Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 27 – Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Grababdeckungen/Grabplatten sind nicht zulässig. Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. (2) Grabeinfassungen –auch aus Pflanzen- sind nicht gestattet. Die Begrenzungen zwischen den Grabstätten werden von der Gemeinde hergestellt. (3) Die Grabbeete dürfen nicht höher sein als der Plattenbelag zwischen den Gräbern.
§ 28 – Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen.
§ 29 – Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung bei Reihengrabstätten die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen. Bei Wahl- und Urnengrabstätten kann das Nutzungsrecht entzogen und auf eine andere Person übertragen bzw. die Grabstätte kann eingeebnet und eingesät werden. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
- 8. Leichenhalle § 30 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine Halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
- 9. Schlussvorschriften § 31 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf eine Nutzungszeit nach § 14 Abs. 1 oder § 16 Abs. 2 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung. § 32 Haftung Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 33 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Buchstabe a-i verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt § 6 Abs. 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§21 Abs. 2 und 3)
- 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale errichtet oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 22 Abs. 1 und 3),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 25 Abs. 1),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 23, 24, und 26),
- 10. Grabstätten entgegen § 27 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen §§ 27 und 28 bepflanzt,
- 11. Grabstätten vernachlässigt (§ 29),
- 12. die Leichenhalle entgegen § 30 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.023,-- Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) vom 19.02.1987 in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. § 34 Gebühren Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtung sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. § 35 Inkrafttreten Diese Satzungsänderung tritt am 27.06.2026 in Kraft. Speicher, den 22.06.2026 gez. Thomsen, Stadtbürgermeisterin