Friedhofsgebühren Hosten 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Hosten · Rheinland-Pfalz · PLZ 54664

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 14.03.2023). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
750,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 150 € + Unterhalt 20 €/J. × 30 J. = 600 €
📄 Anlage Ziff. 1.12 (Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr)
Sargwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
750,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Preis je lfdm. Frontlänge; Verlängerung 1/30 der Gebühr pro Jahr (Ziff. 2.2)
🧮 Grabnutzung 150 € + Unterhalt 20 €/J. × 30 J. = 600 €
📄 Anlage Ziff. 2.1 (Wahlgrab, Gebühr pro lfdm. Frontlänge, Nutzungsdauer 30 Jahre)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.000,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Rasenreihengrab; keine jährliche Unterhaltsgebühr gem. Ziff. 6.3
📄 Anlage Ziff. 1.22 (Rasenreihengrabstätte für Urnenbestattungen, Laufzeit 15 Jahre)
Urnenwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
600,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Verlängerung 20 EUR pro Jahr der Verlängerung (Ziff. 2.5)
🧮 Grabnutzung 300 € + Unterhalt 20 €/J. × 15 J. = 300 €
📄 Anlage Ziff. 2.4 (Urnenwahlgrab, Nutzungsdauer 15 Jahre)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
750,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Zusätzliche Gebühr für Tieferlegung: 500 EUR (Ziff. 3.14)
🧮 Sarg: 750 € · Urne: 220 €
📄 Anlage Ziff. 3.12 und 3.13
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
75,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Ortsansässige 75 EUR; Auswärtige 100 EUR (Ziff. 5.2)
📄 Anlage Ziff. 5.1

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 14.03.2023 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​‌ Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Hosten (Stand: 9. Änderung vom 14.03.2023)

Satzung

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofes der Ortsgemeinde Hosten vom 31.01.1987 in der Fassung der 9. Änderung vom 14.03.2023

Der Ortsgemeinderat Hosten hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (Gem0) in der z. Zt. geltenden Fassung, der §§ 1,2,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der z. Zt. geltenden Fassung und § 33 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Hosten am 14.03.2023 die folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Fall auch diejenige Person, die sich zur Tragung der Kosten schriftlich verpflichtet hat oder der Nutzungsberechtigte bzw. Verantwortliche nach § 9 Bestattungsgesetz. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebühren-bescheides fällig mit Ausnahme der Gebühr nach Ziffer 6.1 der Anlage zu dieser Satzung.

§ 4 – Stundung und Erlass von Gebühren

Zum Ausgleich unbilliger Härten können die in den Ziffern 1, 3 und 5 der Anlage zu dieser Gebührensatzung bezeichneten Gebühren gestundet, ganz oder teilweise er-lassen oder niedergeschlagen werden.

§ 5 – Inkrafttreten

Die Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofs der Ortsgemeinde Hosten tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntma-chung in Kraft.

54664 Hosten, den 14.03.2023 gez. Reichertz, Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Hosten

1. Reihengrabstätten

1.1 Überlassung einer Reihengrabstätte für Verstorbene

1.11

  • bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

100 EUR 1.12

1.2

1.21

1.22

  • ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

Rasenreihengrabstätten Überlassung einer Rasenreihengrabstätte für Erdbestattungen mit einer Laufzeit von 30 Jahren Überlassung einer Rasenreihengrabstätte für Urnenbestattungen mit einer Laufzeit von 15 Jahren 150 EUR

2.000,00 EUR

1.000,00 EUR

2.

Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

2.1 Für die Verleihung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab auf die Dauer von 30 Jahren wird eine Gebühr von pro lfdm. Frontlänge der Grabstelle erhoben. Bei der Berechnung wird auf volle 10 cm auf- bzw. abgerundet.

150 EUR

2.2 Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Beiset-zung wird pro Jahr der Verlängerung 1/30 Gebühr nach Ziffer

  1. 2.1. berechnet.

2.3 Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziffer 2.1 erhoben.

2.4. Für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einem Urnenwahl-grab auf die Dauer von 15 Jahren wird eine Gebühr in Höhe von erhoben.

300 EUR

2.5.

Für die Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beiset-zungen werden pro Jahr der Verlängerung berechnet.

20 EUR

3.

Aushebung und Schließen der Gräber

3.1 3.11 3.12 3.13 3.14

für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr ab dem vollendeten 5. Lebensjahr bei Urnenbeisetzungen Zusätzliche Gebühr für Tieferlegung

300,00 EUR 750,00 EUR 220,00 EUR 500,00 EUR

4. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen.

4.1 bis zum vollendeten 5. Lebensjahr bei einer Liegezeit von

4.11

  • bis zu 15 Jahren

307 EUR 4.12

  • mehr als 15 Jahren

231 EUR

4.2

Vom vollendeten 5. Lebensjahr bei einer Liegezeit von

4.21

  • 6 bis 20 Jahren*

512 EUR 4.22

  • mehr als 20 Jahren

461 EUR

Das Ausgraben und Umbetten von Verstorbenen mit einer Lie-gezeit von unter 6 Jahren ist nicht gestattet. Ausnahmen erfol-gen nur auf Anordnung des Gerichtes. In diesem Falle ist die Gebühr nach Ziffer 4.11 bzw. 4.21 zu berechnen.

4.3

Für das Ausgraben und Wiederbeisetzen von Urnen

betragen die Gebühren 205 EUR

4.4

Bei Umbettung von Tieferlegungen erhöhen sich die Gebühren nach Ziffer 4.1 und 4.2 bei Wiederbeisetzungen in:

4.41 Einfachgräber um 128 EUR 4.42 Tiefgräber um 256 EUR

4.5

Für die Ausgrabung eines Verstorbenen zur Überführung nach auswärts ermäßigen sich Gebühren nach Ziffer 4.1, 4.2, 4.3 und

  1. 4.4. um die Hälfte.

4.6

Bei Umbettungen von auswärts Verstorbenen werden für die Wiederbeisetzung Gebühren gemäß Abschnitt 3 erhoben.

4.7

Sofern das Ausgraben und Umbetten von Leichen durch ge-werbliche Unternehmen vorgenommen wird, sind die hierbei entstehenden Kosten von den Gebührenschuldnern als Ausla-gen zu ersetzen.

5. Benutzung der Leichenhalle

5.1 Für die Benutzung der Leichenhalle durch Ortsansässige werden fällig:

75 EUR 5.2 Für die Benutzung der Leichenhalle durch Auswärtige werden fällig:

100 EUR

6. Sonstige Gebühren

6.1 Zur Deckung der Kosten, die durch die Herrichtung, Pflege und Bewirtschaftung der baulichen und gärtnerischen Anlagen auf dem Friedhof entstehen, erhebt die Ortsgemeinde Hosten eine jährliche Gebühr. Dieselbe wird mit den allgemeinen Steuern und Abgaben er-hoben, die Fälligkeit richtet sich nach den Steuerterminen.

Die Gebühr beträgt pro Frontmeterlänge der Grabstelle (auf-gerundet auf 10 cm) jährlich 20 EUR

6.2

Wird eine Grabstelle vor Ablauf der Ruhefrist eingeebnet, so wird die Gebühr nach Ziffer 6.1 für die restliche Zeit der Ruhe-frist im Voraus in einem Betrag fällig.

  1. 6.3. Zur Deckung der Kosten, die durch die Herrichtung, Pflege und Bewirtschaftung der baulichen und gärtnerischen Anlagen auf dem Friedhof entstehen, erhebt die Ortsgemeinde Hosten für Rasenreihengrabstätten keine jährlichen Gebühren.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Hosten?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Hosten mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 54xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Hosten anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Hosten
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Rasenreihengrab; keine jährliche Unterhaltsgebühr gem. Ziff. 6.3
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 220 € (Urne) bzw. 750 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Zusätzliche Gebühr für Tieferlegung: 500 EUR (Ziff. 3.14)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Hosten (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Ortsansässige 75 EUR; Auswärtige 100 EUR (Ziff. 5.2)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 54xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Hosten:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €