Friedhofsgebühren Hosten 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Hosten · Rheinland-Pfalz · PLZ 54664

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 14.03.2023 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Satzung

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofes der Ortsgemeinde Hosten vom 31.01.1987 in der Fassung der 9. Änderung vom 14.03.2023

Der Ortsgemeinderat Hosten hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (Gem0) in der z. Zt. geltenden Fassung, der §§ 1,2,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der z. Zt. geltenden Fassung und § 33 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Hosten am 14.03.2023 die folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Fall auch diejenige Person, die sich zur Tragung der Kosten schriftlich verpflichtet hat oder der Nutzungsberechtigte bzw. Verantwortliche nach § 9 Bestattungsgesetz. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig mit Ausnahme der Gebühr nach Ziffer 6.1 der Anlage zu dieser Satzung.

§ 4 – Stundung und Erlass von Gebühren

Zum Ausgleich unbilliger Härten können die in den Ziffern 1, 3 und 5 der Anlage zu dieser Gebührensatzung bezeichneten Gebühren gestundet, ganz oder teilweise erlassen oder niedergeschlagen werden.

§ 5 – Inkrafttreten

Die Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofs der Ortsgemeinde Hosten tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

54664 Hosten, den 14.03.2023 gez. Reichertz, Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Hosten

1. Reihengrabstätten

1.1 Überlassung einer Reihengrabstätte für Verstorbene

1.11

  • bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

100 EUR 1.12

1.2

1.21

1.22

  • ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

Rasenreihengrabstätten Überlassung einer Rasenreihengrabstätte für Erdbestattungen mit einer Laufzeit von 30 Jahren Überlassung einer Rasenreihengrabstätte für Urnenbestattungen mit einer Laufzeit von 15 Jahren 150 EUR

2.000,00 EUR

1.000,00 EUR

2.

Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

2.1 Für die Verleihung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab auf die Dauer von 30 Jahren wird eine Gebühr von pro lfdm. Frontlänge der Grabstelle erhoben. Bei der Berechnung wird auf volle 10 cm auf- bzw. abgerundet.

150 EUR

2.2 Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Beisetzung wird pro Jahr der Verlängerung 1/30 Gebühr nach Ziffer

  1. 2.1. berechnet.

2.3 Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziffer 2.1 erhoben.

2.4. Für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einem Urnenwahlgrab auf die Dauer von 15 Jahren wird eine Gebühr in Höhe von erhoben.

300 EUR

2.5.

Für die Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen werden pro Jahr der Verlängerung berechnet.

20 EUR

3.

Aushebung und Schließen der Gräber

3.1 3.11 3.12 3.13 3.14

für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr ab dem vollendeten 5. Lebensjahr bei Urnenbeisetzungen Zusätzliche Gebühr für Tieferlegung

300,00 EUR 750,00 EUR 220,00 EUR 500,00 EUR

4. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen.

4.1 bis zum vollendeten 5. Lebensjahr bei einer Liegezeit von

4.11

  • bis zu 15 Jahren

307 EUR 4.12

  • mehr als 15 Jahren

231 EUR

4.2

Vom vollendeten 5. Lebensjahr bei einer Liegezeit von

4.21

  • 6 bis 20 Jahren*

512 EUR 4.22

  • mehr als 20 Jahren

461 EUR

Das Ausgraben und Umbetten von Verstorbenen mit einer Liegezeit von unter 6 Jahren ist nicht gestattet. Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung des Gerichtes. In diesem Falle ist die Gebühr nach Ziffer 4.11 bzw. 4.21 zu berechnen.

4.3

Für das Ausgraben und Wiederbeisetzen von Urnen

betragen die Gebühren 205 EUR

4.4

Bei Umbettung von Tieferlegungen erhöhen sich die Gebühren nach Ziffer 4.1 und 4.2 bei Wiederbeisetzungen in:

4.41 Einfachgräber um 128 EUR 4.42 Tiefgräber um 256 EUR

4.5

Für die Ausgrabung eines Verstorbenen zur Überführung nach auswärts ermäßigen sich Gebühren nach Ziffer 4.1, 4.2, 4.3 und

  1. 4.4. um die Hälfte.

4.6

Bei Umbettungen von auswärts Verstorbenen werden für die Wiederbeisetzung Gebühren gemäß Abschnitt 3 erhoben.

4.7

Sofern das Ausgraben und Umbetten von Leichen durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen wird, sind die hierbei entstehenden Kosten von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

5. Benutzung der Leichenhalle

5.1 Für die Benutzung der Leichenhalle durch Ortsansässige werden fällig:

75 EUR 5.2 Für die Benutzung der Leichenhalle durch Auswärtige werden fällig:

100 EUR

6. Sonstige Gebühren

6.1 Zur Deckung der Kosten, die durch die Herrichtung, Pflege und Bewirtschaftung der baulichen und gärtnerischen Anlagen auf dem Friedhof entstehen, erhebt die Ortsgemeinde Hosten eine jährliche Gebühr. Dieselbe wird mit den allgemeinen Steuern und Abgaben erhoben, die Fälligkeit richtet sich nach den Steuerterminen.

Die Gebühr beträgt pro Frontmeterlänge der Grabstelle (aufgerundet auf 10 cm) jährlich 20 EUR

6.2

Wird eine Grabstelle vor Ablauf der Ruhefrist eingeebnet, so wird die Gebühr nach Ziffer 6.1 für die restliche Zeit der Ruhefrist im Voraus in einem Betrag fällig.

  1. 6.3. Zur Deckung der Kosten, die durch die Herrichtung, Pflege und Bewirtschaftung der baulichen und gärtnerischen Anlagen auf dem Friedhof entstehen, erhebt die Ortsgemeinde Hosten für Rasenreihengrabstätten keine jährlichen Gebühren.