Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2023 · Friedhofssatzung: 21.11.2022
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 250,00 EUR Überlassung einer Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (Ziffer 1.12) |
| Sargwahlgrab | 600,00 EUR Verleihung des Nutzungsrechtes für eine Doppelwahlgrabstätte (Ziffer 2.11) |
| Urnenreihengrab | 250,00 EUR Gebühr für die Gestaltung einer zusätzlichen Beisetzung einer Asche in ein bestehendes Reihengrab (Ziffer 1.13) |
| Urnenwahlgrab | 300,00 EUR Verleihung des Nutzungsrechtes für eine Urnenwahlgrabstätte (Ziffer 2.411) |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 750,00 EUR (Sarg), 220,00 EUR (Urne) Separate Gebühr für Ausheben und Schließen der Gräber (Ziffer 3.112/3.121 und 3.113/3.122) |
| Trauerhalle / Halle | 100,00 EUR Aufbewahrung einer Leiche in der Leichenhalle bis zur Bestattung (Ziffer 5.1) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung
des Friedhofes der Ortsgemeinde Philippsheim vom 14.02.1987 in der Fassung der 10. Änderung vom 21.11.2022
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl.S.153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.03.2006 (GBBl.S. 57), der §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetztes des Landes Rheinland- Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 in der z.Zt. gültigen Fassung sowie des § 29 der Fried- hofssatzung der Ortsgemeinde Philippsheim hat der Ortsgemeinderat Philippsheim folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind:
- 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestat- tungskosten zu tragen haben und der Antragsteller.
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebühren- bescheides fällig, mit Ausnahme der Gebühr nach Ziffer 6.1 der Anlage zu dieser Satzung.
§ 4
Stundung und Erlass von Gebühren
Zum Ausgleich unbilliger Härten können die in den Ziffern 1,3 und 5 der Anlage zu dieser Gebührensatzung bezeichneten Gebühren gestundet, ganz oder teilweise er- lassen oder niedergeschlagen werden.
§ 5
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 11.04.2014 außer Kraft.
Philippsheim, den 30.11.2022 gez Ibisch, Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Philippsheim
1. Reihengrabstätten
| 1.1 | Überlassung einer Reihengrabstätte für Verstorbene | |
|---|---|---|
| 1.11 | bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 100,00 EUR |
| 1.12 | ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 250,00 EUR |
| 1.13 | Gebühr für die Gestaltung einer zusätzlichen Beisetzung einer Asche in ein bestehendes Reihengrab | 250,00 EUR |
1.2 Rasenreihengrabstätten
| 1.21 | Überlassung einer Rasenreihengrabstätte für Erdbestattungen | 1.500,00 EUR |
|---|---|---|
| 1.22 | Gebühr für die Gestaltung einer zusätzlichen Beisetzung einer Asche in eine bestehende Rasenreihengrabstätte | 250,00 EUR |
2. Wahlgrabstätten
| 2.1 | Verleihung des Nutzungsrechtes für | |
|---|---|---|
| 2.11 | eine Doppelwahlgrabstätte | 600,00 EUR |
| 2.12 | jede weitere Grabstätte | 300,00 EUR |
| 2.2 | Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Beisetzungen je Jahr für | |
| 2.21 | eine Doppelgrabstätte | 20,00 EUR |
| 2.22 | jede weitere Grabstätte | 10,00 EUR |
| 2.3 | Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziffer 2.1 erhoben. |
2.4 Urnenwahlgrabstätten
| 2.41 | Verleihung des Nutzungsrechtes für | |
|---|---|---|
| 2.411 | - eine Urnenwahlgrabstätte | 300,00 EUR |
| 2.412 | Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzung je Jahr 1/15 der Gebühr nach Ziffer 2.411 |
3. Ausheben und Schließen der Gräber
| 3.1 | Wird der Grabaushub durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgeführt, werden hierfür folgende Gebühren erhoben. | |
|---|---|---|
| 3.11 | Reihengrab für Verstorben | |
| 3.111 | bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 300,00 EUR |
| 3.212 | ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 750,00 EUR |
| 3.113 | Urnenbeisetzung | Je Beisetzung 220,00 EUR |
| 3.12 | Wahlgräber | |
| 3.121 | pro Erdbestattung | 750,00 EUR |
| 3.122 | Urnenbeisetzung | Je Beisetzung 220,00 EUR |
| 3.3 | Zusätze Gebühr für eine Tieferlegung | 500,00 EUR |
4. Ausgraben und Umbetten Leichen und Aschen
| 4.1 | bis zum vollendeten 5. Lebensjahr bei einer Liegezeit von | |
|---|---|---|
| 4.11 | bis zu 15 Jahren | 307,00 EUR |
| 4.12 | mehr als 15 Jahren | 231,00 EUR |
| 4.2 | vom vollendeten 5. Lebensjahr bei einer Liegezeit von | |
| 4.21 | 6 – 20 Jahren | 512,00 EUR |
| 4.22 | mehr als 20 Jahren | 461,00 EUR |
Das Ausgraben und Umbetten von Verstorbenen mit einer Liegezeit unter 6 Jahren ist nicht gestattet.
Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung des Gerichts. In diesem Falle ist die Gebühr nach Ziffer 4.11 bzw. 4.21 zu berechnen.
4.3 Für das Ausgraben und Wiederbeisetzen von Urnen betragen die Gebühren 205,00 EUR 4.4 Bei Umbettungen von Tieferlegungen erhöhen sich die Gebühren nach Ziffer 4.1 und 4.2 bei Wiederbeisetzungen in 4.41 Einfachgräber um 128,00 EUR 4.42 Tiefgräber um 256,00 EUR 4.5 Für die Ausgrabung eines Verstorbenen zur Überführung nach auswärts ermäßigen sich die Gebühren nach Ziffer 4.1, 4.2, 4.3 und 4.4 um die Hälfte. 4.6 Bei Umbettungen von auswärts Verstorbenen werden für die Wiederbeisetzung Gebühren gemäß Abschnitt 3 erhoben. 4.7 Sofern das Ausgraben und Umbetten von Leichen durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen wird, sind die hierbei entstehenden Kosten von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
5. Benutzung der Leichenhalle
5.1 Für die Aufbewahrung einer Leiche bis zur Bestattung 100 EUR 5.11 Für die Aufbewahrung einer Urne bis zur Bestattung 50 EUR 5.2 Die Leichenhalle muss nach Benutzung auf Kosten des Antragstellers nass gereinigt werden.
6. Sonstige Gebühren
6.1 Zur Deckung der Kosten, die durch die Herrichtung, Pflege und Bewirtschaftung der baulichen und gärtnerischen Anlagen auf dem Friedhof entstehen, erhebt die Ortsgemeinde Philippsheim eine jährliche Gebühr. Dieselbe wird mit den allgemeinen Steuern und Abgaben erhoben, die Fälligkeit richtet sich nach den Steuerterminen. Die Gebühr beträgt pro Beisetzung 30 EUR 6.2 Wird eine Grabstelle vor Ablauf der Ruhefrist eingeebnet, so wird die Gebühr nach Ziffer 6.1 für die restliche Zeit der Ruhefrist in doppelter Höhe und in einem Betrag fällig.
Art 2
Die 10. Änderung der Friedhofsgebührensatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofes der Ortsgemeinde Philippsheim tritt zum 01.01.2023
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung
der Ortsgemeinde Philippsheim vom 14.02.1987
in der Fassung der 5. Änderung vom 11.04.2014
Der Ortsgemeinderat Philippsheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07.04.2009 (GVBl. S. 162), sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Besattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69, BS 2127-1) zuletzt geändert durch Art. 23 des Gesetzes vom 06.02.2001 (BVBl. S. 29) die folgende Satzung beschlossen:
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Eigentum der Gemeinde Philippsheim stehenden und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG. zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Die Friedhofsverwaltung kann die Bestattung vom Abschluss einer Sondervereinbarung abhängig machen.
2. Ordnungsvorschriften
§ 3
Öffnungszeiten
Bestimmte Öffnungszeiten sind nicht festgelegt.
Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 4
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere –ausgenommen Blindenhunde- mitzubringen,
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 5
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende dürfen auf dem Friedhof gewerbliche Tätigkeiten nur ausüben, wenn sie
a) in die Handwerksrolle eingetragen sind oder
b) die für ihr Berufsbild erforderliche fachliche Qualifikation besitzen, sofern keine Eintragung in die Handwerksrolle vorgeschrieben ist. Die Tätigkeiten sind nur innerhalb des jeweiligen Berufsbildes zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden allgemein oder im Einzelfall die gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof untersagen, wenn diese
a) schwerwiegend gegen die Satzung verstoßen oder
b) wiederholt Arbeiten auf den Friedhöfen unsachgemäß ausgeführt haben.
(3) Das Verbot kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Das Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragten des jeweiligen Gewerbetreibenden wird diesem zugerechnet.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 6
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 2.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Reihengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.
§ 7
Särge
(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,45 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein.
§ 8
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden, wenn möglich, in Nachbarschaftshilfe, ansonsten durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 13 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 9
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre, für Aschen und bei Verstorbenen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr 15 Jahr.
§ 10
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die
Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden nach Zustimmung der Friedhofsverwaltung in Nachbarschaftshilfe oder durch gewerblich Unternehmen durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen der gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 11
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Rasengrabstätten als Reihengrabstätten
d) Urnenwahlgrabstätten
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 12
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Der Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr;
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf –außer in den Fällen des § 6 Abs. 5 und 12 a – nur eine Leiche bestattet werden.
(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 1 Monat vorher öffentlich oder durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
§ 12 a
Gemischte Grabstätten
(1) Die Einzelgrabfelder nach § 12 Abs. 2 Buchstabe b) sind Grabfelder mit gemischten Grabstätten.
(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 12 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 15 Abs. 1 Nr. 3.
(3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
§ 13
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Die Verleihung des Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden als mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Ein Rechtsanspruch auf Wiederverleihung besteht nicht.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte bezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.
§ 14
Rasengrabstätten
(1) Rasengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Der Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Rasengrabstätte ist nicht möglich.
(2) In Rasengrabstätten darf auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden. Die Dauer des Nutzungsrechtes der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
(3) Die Pflegearbeiten der Grabstätte werden für die Dauer der Nutzungszeit von Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt.
(4) Die Pflegearbeit des Rasens sowie das wiederkehrende Verfüllen und Einsäen der abgesackten Grabstätte ist in der einmaligen Gebühr für die Überlassung einer Rasengrabstätte für den gesamten Zeitraum der Nutzungszeit enthalten. Die entsprechende Gebühr ergibt sich aus der jeweiligen geltenden Friedhofsgebührensatzung.
(5) Die Grabstätten sind innerhalb von vier Wochen nach der Bestattung oder Beisetzung des Verstorbenen durch den Nutzungsberechtigten von jeglichem Grabschmuck zu räumen, damit diese vom Friedhofsträger eingeebnet und eingesät werden können.
(6) Die Niederlegung von Grabschmuck ist nach der Einebnung und Einsähen im unmittelbaren Bereich um das Grabmal herum gestattet. Die Rasenfläche ist von jeglichem Grabschmuck und Grableuchten freizuhalten. Die Bepflanzung der Rasenfläche in jeglicher Art ist nicht gestattet.
§ 15
Beisetzung von Urnen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
- 1. in Reihengrabstätten 1 Asche
- 2. in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen pro Grabstelle
- 3. in Urnenwahlgrabstätten bis zu 4 Aschen pro Grabstelle
(2) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(3) Erfolgt nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten keine Verlängerung, entfernt die Friedhofsverwaltung das Aschenbehältnis und übergibt den Inhalt in würdiger Weise der Erde.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 16
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
6. Grabmale
§ 17
Gestaltung der Grabmale, Gestaltungsvorschriften
Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig Grabmale
- a) aus schwarzem Kunststein oder aus Gips,
- b) mit aufgesetztem figürlichem oder ornamentalem Schmuck aus Zement,
- c) mit Farbanstrich auf Stein,
- d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
- e) mit Lichtbildern.
§ 17 a
Besondere Gestaltungsvorschriften für die Urnenwahlgrabstätten
(1) Im Urnengrabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind nur liegende Grabplatten zulässig. Diese sind ausschließlich ohne Einfassung aufzulegen. Sie müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) für Grabplatten dürfen nur Natursteine verarbeitet werden.
b) bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. alle Platten müssen bearbeitet sein
- 2. alle Bearbeitungsarten sind zulässig. (2) Auf den Grabstätten sind Grabplatten mit folgenden Maßen zulässig: Grabplatten mit den Maßen 60 x 60 cm, die ohne Einfassung aufgelegt werden. Sofern eine Einfassung erforderlich ist, ist diese so anzuordnen, dass die Grabplatte in jedem Fall mit der Erdoberfläche bündig abschließt.
§ 17 b
Gestaltung der Grabmale auf dem Rasengrabfeld
(1) In Rasengrabfeldern gelten die allgemeinen Gestaltungsgrundsätze gemäß §§ 16 und 17.
(2) Die Errichtung der Grabmäler erfolgt auf dem eigens hierfür durch den Friedhofsträger hergestellten Bereich.
§ 18
Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.
(5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturalisierte Holztafeln zulässig.
(6) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale versagen.
§ 19
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regelndes Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 20
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 12) gestellt hat, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 21 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. Der Verantwortliche ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
§ 21
Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 18 (6) kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. In diesem Falle ist die Gemeinde dem Nutzungsberechtigten zum Wertersatz verpflichtet.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von 1 Monat zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 22
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher nach § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 23
Bepflanzung der Grabstätten
Die gärtnerische Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Nicht zugelassen sind jedoch Bäume und großwüchsige Sträucher. Die Bepflanzung darf sich nicht störend auf die benachbarten Grabstätten auswirken und die öffentlichen Wege und Anlagen nicht beeinträchtigen.
§ 24
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung bei Reihengrabstätten die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen. Bei Wahlgrabstätten kann das Nutzungsrecht entzogen und auf eine andere Person übertragen bzw. die Grabstätte kann eingeebnet und eingesät werden. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
8. Leichenhalle
§ 25
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine Halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
9. Schlussvorschriften
§ 26
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf eine Nutzungszeit nach § 13 Abs. 1 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Im übrigen gilt diese Satzung.
§ 27
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 28
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 3 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 4 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 5 Abs. 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 10),
- 6. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 18 Abs. 1 und 3),
- 7. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 21 Abs. 1),
- 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 19, 20, 22),
- 9. Grabstätten entgegen § 23 bepflanzt,
- 10. Grabstätten vernachlässigt (§ 24),
- 11. die Leichenhalle entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.023,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) vom (BGBl. I S. 80) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 29
Gebühren
Für die Benutzung des von er Gemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtung sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 30
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 05. März 2007 außer Kraft.
Philippsheim, den 11.04.2014 gez. Aubart, Ortsbürgermeister