Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2023 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Beilingen (Fassung der 10. Änderung 2022, gültig ab 01.01.2023)
Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofes der Ortsgemeinde Beilingen vom 30.01.1987 in der Fassung der 10. Änderung vom 02.02.2022
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.03.2006 (GVBl. S 57), der §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetz des Landes Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 in der z.Zt. gültigen Fassung sowie des § 31 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Beilingen hat der Ortsgemeinderat Beilingen folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofwesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind:
- 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestat-tungskosten zu tragen haben und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstel-lung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig mit Ausnahme der Gebühr nach Ziffer 6.1 der Anlage zu dieser Satzung.
§ 4 – Stundung und Erlass von Gebühren
Zum Ausgleich unbilliger Härten können die in den Ziffern 1, 3 und 5 der Anlage zu dieser Gebührensatzung bezeichneten Gebühren gestundet, ganz oder teilweise er-lassen oder niedergeschlagen werden.
§ 5 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2023.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 28.04.2014 außer Kraft.
Beilingen, den Schröder, Ortsbürgermeister
Anlage
zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Beilingen
1. Reihengrabstätte
1.1 Überlassung einer Reihengrabstätte für Verstorbene
1.11 -bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 77 EUR
-ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 152 EUR 1.2. Rasenreihengrabstätten
1.21 Überlassung einer Rasenreihengrabstätte für Erdbestattungen 1.500 EUR 2. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
2.1 Verleihung des Nutzungsrechts für
2.11 -eine Einzelwahlgrabstätte 390 EUR 2.12 -eine Doppelwahlgrabstätte 780 EUR 2.13 -jede weitere Grabstätte 390 EUR 2.14 -eine Urnenwahlgrabstätte 300 EUR 2.2 Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr für
2.21 -eine Einzelwahrgrabstätte 13 EUR 2.22 -eine Doppelwahlgrabstätte 26 EUR 2.23 -jede weitere Grabstätte und je Tiefengrab 13 EUR 2.24 -eine Urnenwahlgrabstätte je Asche 20 EUR 3. Aushebung und Schließen der Gräber
3.1 Reihengrab für
3.11 -bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 300 EUR 3.12 -ab dem vollendeten 5. Lebensjahr inklusiv Bodenaustausch 750 EUR 3.13 -Urnenbeisetzung je Beisetzung 220 EUR 3.2 Wahlgräber 440 EUR 3.21 pro Erdbestattung inklusiv Bodenaustausch 750 EUR 3.3 Zusätzliche Gebühr für eine Tieferlegung 260 EUR 3.4 Urnenwahlgräber je Beisetzung 220 EUR 4. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Verstorbenen wird ausschließlich durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung vorgenommen. Hierfür werden folgende Gebühren erhoben:
4.1 bis zum vollendeten 5. Lebensjahr bei einer Liegefrist von
4.11 bis zu 15 Jahren 307 EUR 4.12 mehr als 15 Jahren 230 EUR 4.2 Vom vollendeten 5. Lebensjahr bei einer Liegefrist von
4.21 -6 bis 20 Jahren 511 EUR 4.22 mehr als 20 Jahren 460 EUR
Das Ausgraben und Umbetten von Verstorbenen mit einer Liegefrist von unter 6 Jahren ist nicht gestattet. Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung des Gerichtes. In diesem Fall ist die Gebühr nach Ziffer 4.11 bzw. 4.21 zu berechnen.
4.3 Für das Ausgraben und Wiederbeisetzen von Urnen betragen die Gebühren 205 EUR 4.4 Bei Umbettung von Tieferlegungen erhöhen sich die Gebühren nach Ziffer 4.1 und 4.2. bei Wiederbeisetzungen in
4.41 Einfachgräber um 128 EUR 4.42 Tiefengräber um 256 EUR 4.5 Für die Ausgrabung eines Verstorbenen zur Überführung nach auswärts ermäßigen sich die Gebühren nach Ziffer 4.1,4.2,4.3 und
- 4.4. um die Hälfte.
4.6 Bei Umbettungen von auswärts Verstorbenen warden für die Wiederbeisetzung Gebühren gemäß Abschnitt 3 erhoben.
4.7 Sofern das Ausgraben und Umbetten von Leichen durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen wird, sind die hierbei entstehenden Kosten von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
5. Benutzung der Leichenhalle
5.1. für die Aufbewahrung einer Leiche bis zur Bestattung 26 EUR 5.2. für die Aufbewarhung einer Urne bis zur Bestattung 20 EUR 5.3 Die Reinigung der Leichenhalle erfolgt grundsätzlich durch den Benutzer. Sofern die Reinigung durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung durchgeführt wird, wird hierfür eine Gebühr von erhoben. 26 EUR 6. Sonstige Gebühren
6.1 Räumung von Grabstellen
6.11 Für den Abbau und die Entsorgung von Grabstätten sowie das Auffüllen der Grabstätte mit Mutterboden und das Einsäen von Gras erhebt die Ortsgemeinde Beilingen eine Gebühr von 200 EUR 6.12 Für das Auffüllen der Grabstätte mit Mutterboden und das Einsähen von Gras erhebt die Ortsgemeinde Beilingen eine Gebühr von 50 EUR 6.2 Zur Deckung der Kosten, die durch die Herstellung, Pflege und Bewirtschaftung der baulichen und gärtnerischen Anlagen auf dem Friedhof entstehen, erhebt die Ortsgemeinde Beilingen eine jährliche Gebühr. Dieselbe wird mit den allgemeinen Steuern und Abgaben erhoben, die Fälligkeit richtet sich nach den Steuerterminen. Die ‘Gebühr beträgt pro Grabstelle 30 EUR
30 EUR
Bei Tiefengräber je Beisetzung zusätzlich 30 EUR
Bei Urnen je Urnenbeisetzung 30 EUR 6.3 Wird eine Grabstelle vor Ablauf der Ruhefrist eingeebnet, so wird die Gebühr nach Ziffer 6.2 für die restliche Zeit der Ruhefrist im Voraus in einem Betrag fällig.
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Beilingen?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Beilingen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
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