📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (14. Änderung vom 13.12.2023, Inkrafttreten 01.01.2024) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Spangdahlem – 14. Änderungssatzung mit vollständigem Gebührenverzeichnis (Inkrafttreten 01.01.2024)
Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofes der Ortsgemeinde Spangdahlem vom 03.03.1987 in der Fassung der 14. Änderung vom 13.12.2023
Der Ortsgemeinderat Spangdahlem hat in seiner Sitzung am 15.11.2023 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (Gem0) in der z. Zt. geltenden Fassung, der §§ 1,2,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der z. Zt. geltenden Fassung und § 30 der Friedhofssatzung Spangdahlem die folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel 1 – Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Spangdahlem erhält
folgende neue Fassung:
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind:
- 1. bei Erstbestattungen, die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungs kosten zu tragen haben und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebühren-bescheides fällig mit Ausnahme der Gebühr nach Ziffer 6.1 der Anlage zu dieser Satzung.
§ 4 – Stundung und Erlass von Gebühren
Zum Ausgleich unbilliger Härten können die in den Ziffern 1, 3 und 5 der Anlage zu dieser Gebührensatzung bezeichneten Gebühren gestundet, ganz oder teilweise er-lassen oder niedergeschlagen werden.
§ 5 – Inkrafttreten
Die Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofes der Ortsgemeinde Spangdahlem tritt am Tage nach der öffentlichen Be-kanntmachung in Kraft.
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Spangdahlem
1. Reihengrabstätten
1.1 Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
1.11 - bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 100,-- EUR 1.12 - ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
250,-- EUR 1.2 Rasenreihengrabstätten 1.21 Überlassung einer Rasenreihengrabstätte für Erdbestattungen mit einer Laufzeit von 30 Jahren Zuzüglich Gebühren für das Einlegen der Grabplatte 1.22 Überlassung einer Rasenreihengrabstätte für Urnenbestattungen mit einer Laufzeit von 15 Jahren Zuzüglich Gebühr für das Einlegen der Grabplatte
1.800,-- EUR 100,-- EUR
900,-- EUR 100,-- EUR 1.3
2. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
2.1 Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte gemäß § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung an Wahlgrabstätten (Erdbe-stattungen) für die Dauer der Nutzungszeit
2.11 - eine Doppelwahlgrabstätte 750,-- EUR 2.12 - eine Einzelwahlgrabstätte 390,-- EUR 2.13 jede weitere Grabstätte 390,-- EUR
2.14 Verleihung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr für
2.141 eine Einzelwahlgrabstätte 13,-- EUR 2.142 eine Doppelwahlgrabstätte 25,-- EUR 2.143 jede weitere Grabstätte 13,-- EUR 2.14 Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziffer 2.11 erhoben
- 2.2. Urnenwahlgrabstätten
2.21 Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstelle für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung je Grabstätte 2.22 Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ziffer 2.21 bei späteren Beisetzungen pro Grabstelle und Jahr 2.23 Bei Wiedererwerb des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Ziffer 2.21 erhoben.
450,-- EUR
30,-- EUR
3. Ausheben und Schließen der Gräber
3.1 Reihengrab für Verstorbene
3.11 - bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 300,-- EUR 3.12 - ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
750,-- EUR
3.13 Urnenbeisetzung in Reihengrabstätten je Beisetzung 220,-- EUR
- 3.2. Wahlgrabstätten
3.21 pro Erdbestattung 3.22 bei Urnenbeisetzung in eine Wahlgrabstätte
- 3.3. Rasenreihengrabstätten
750,-- EUR 220,-- EUR
3.31 pro Erdbestattung 750,-- EUR 3.32 pro Urnenbeisetzung 220,-- EUR
4. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
4.1 Bis zum vollendeten 5. Lebensjahr bei einer Liegezeit von
4.11 - bis zu 15 Jahren 307,-- EUR 4.12 - von mehr als 15 Jahren 231,-- EUR
- 4.2. Vom vollendeten 5. Lebensjahr bei einer Liegezeit von
4.21 - 6 – 20 Jahren 512,-- EUR 4.22 mehr als 20 Jahren 461,-- EUR
Das Ausgraben und Umbetten von Verstorbenen mit einer Liegezeit unter 6 Jahren ist nicht gestattet. Ausnahmen erfolgen nur auf An-ordnung des Gerichts. In diesem Falle ist die Gebühr nach Ziffer 4.11 bzw. 4.21 zu berechnen.
- 4.3. Für das Ausgraben und Wiederbeisetzen von Urnen betragen die Gebühren
256,-- EUR
- 4.4. Für die Ausgrabung eines Verstorbenen zur Überführung nach auswärts ermäßigen sich die Gebühren nach Ziffer 4.1 und 4. 2 um die Hälfte
- 4.5. Bei Umbettungen von auswärts Verstorbenen werden für die Wiederbeisetzung Gebühren gemäß Abschnitt 3 erhoben.
- 4.6. Sofern das Ausgraben und Umbetten von Leichen durch ge- werbliche Unternehmen vorgenommen wird, sind die hierbei entstehenden Kosten von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
- 5. Benutzung der Leichenhalle 5.1 Für die Aufbewahrung einer Leiche bis zur Bestattung 70,-- EUR 5.2 Für die Aufbewahrung einer Urne bis zur Beisetzung 70,-- EUR
6. Sonstige Gebühren
- 6.1. Zur Deckung der Kosten, die durch die Herrichtung, Pflege und Bewirtschaftung der baulichen und gärtnerischen Anlagen auf dem Friedhof entstehen, erhebt die Ortsgemeinde Spangdahlem eine jährliche Gebühr. Dieselbe wird mit den allgemeinen Steu- ern und Abgaben erhoben; die Fälligkeit richtet sich nach den Steuerterminen. Die Gebühr beträgt pro Grabstelle/Urnengrab Sofern eine Urnenbeisetzung in ein bestehendes Einzel- oder Doppelwahlgrab erfolgt, wird diese Gebühr zusätzlich erhoben.
40,-- EUR
- 6.2. Wird eine Grabstelle vor Ablauf der Ruhefrist eingeebnet, so wird die Gebühr nach Ziffer 6.1 für die restliche Zeit der Ruhe- frist im Voraus in einem Betrag fällig.
- 6.3. Aus triftigem Grund kann die Ablösung der jährlichen Gebühren beantragt werden. Wird diesem Antrag stattgegeben, beträgt die jährliche Gebühr (Berechnung nach Ziffer 6.1) pro Grabstelle/pro Jahr der (restlichen Ruhefrist 50,-- EUR
Art 2
Die Satzungsänderung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
Spangdahlem, den 13.12.2023 gez. Gerten Ortsbürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 2020 (Friedhofssatzung vom 28.11.1987, Fassung der 5. Änderung vom 22.07.2020) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Spangdahlem (Stand: 5. Änderung vom 22.07.2020)
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Spangdahlem vom 28.11.1987 in der Fassung der 5. Änderung vom 22.07.2020
- 1. Allgemeine Vorschriften §1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Spangdahlem gelegenen und von ihr gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof. Der Friedhof ist Eigentum der Ortsgemeinde Spangdahlem und teilweise der Katholischen Kirchengemeinde Spangdahlem. Die Rechtsbeziehungen werden geregelt durch den Vertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse vom 05. März 1967. §2 Friedhofszweck (1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
- a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,
- b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
- c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Die Friedhofsverwaltung kann die Bestattung vom Abschluss einer Sondervereinbarung abhängig machen.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) – vgl.
§ 7 Best
G –
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahlgrabstätten(Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten –soweit möglich- einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
- 2. Ordnungsvorschriften §4 Öffnungszeiten Bestimmte Öffnungszeiten sind nicht festgelegt. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere –ausgenommen Blindenhunde- mitzubringen,
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende dürfen auf dem Friedhof gewerbliche Tätigkeiten nur ausüben, wenn sie
a) in die Handwerksrolle eingetragen sind oder
b) die für ihr Berufsbild erforderliche fachliche Qualifikation besitzen, sofern keine Eintragung in die Handwerksrolle vorgeschrieben ist. Die Tätigkeiten sind nur innerhalb des jeweiligen Berufsbildes zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen. (2) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden allgemein oder im Einzelfall die gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof untersagen, wenn diese
a) schwerwiegend gegen die Satzung verstoßen oder
b) wiederholt Arbeiten auf den Friedhöfen unsachgemäß ausgeführt haben.
(3) Das Verbot kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Das Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragten des jeweiligen Gewerbetreibenden wird diesem zugerechnet.
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften §7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 2. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Reihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden. §8 Särge (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,45 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein. §9 Grabherstellung (1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 – Ruhezeiten
Die Ruhezeit von Leichen beträgt 30 Jahre; Die Ruhezeit von Aschen und bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden in
- a) Reihengrabstätten
- b) Wahlgrabstätten
- c) Ehrengrabstätten
- d) Rasenreihengrabstätten für Erdbestattungen
- e) Rasenreihengrabstätten für Urnenbestattungen (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. § 13 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Der Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:
- a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr;
- b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, (3) In jeder Reihengrabstätte darf –außer in den Fällen des § 7 Abs. 5- nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 1 Monat vorher öffentlich oder durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
§ 14 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Die Verleihung des Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Tiefgräber sind nicht zugelassen. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Ein Rechtsanspruch auf Wiederverleihung besteht nicht. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 15 – Beisetzung von Urnen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
- 1. in Reihengrabstätten
- 2. in Wahlgrabstätten
- 3. in Rasenreihengrabstätten Erdbestattungen
- 4. in Rasenreihengrabstätte Urnenbestattungen
1 Asche bis zu 2 Aschen pro Grabstelle. 1 Asche 1 Asche
(2) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Die Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (3) Erfolgt nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten keine Verlängerung, entfernt die Friedhofsverwaltung das Aschenbehältnis und übergibt den Inhalt in würdiger Weise der Erde.
§ 16 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
- 5. Gestaltung der Grabstätten § 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
6. Grabmale
§ 18 – Gestaltung der Grabmale, Gestaltungsvorschriften
Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt. Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig Grabmale
a) aus schwarzem Kunststein oder aus Gips,
b) mit aufgesetztem figürlichem oder ornamentalem Schmuck aus Zement,
c) mit Farbanstrich auf Stein,
d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
e) mit Lichtbildern.
§ 18 a
Gestaltung der Rasenreihengrabstätten (1)
Rasenreihengrabstätten für Edbestattung Länge: 2,20 m Breite: 1,30 m
(2)
Rasenreihengrabstätten für Urnenbestattung Länge: 0,80 m Breite: 0,80 m
An beiden Grabstellenarten sollen Grabplatten mit einer Größe von 40 cm x 40 cm und einer Stärke von 6 cm bodengleich eingelegt werden. Bei den Urnengräbern soll dies mittig erfolgen, bei den Erdbestattungen wird vorgeschlagen diese ebenfalls in der Grabmitte, hier jedoch mit einem Abstand von 0,80 m zum jeweiligen Fußweg anzubringen. Die Niederlegung von Grabschmuck ist nur für die Zeit von November bis März gestattet. Ansonsten ist die Rasenfläche von jeglichem Grabschmuck und Grableuchten frei zu halten. Die Bepflanzung der Rasenfläche ist nicht gestattet.
§ 19 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Rei-
hengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist. (5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturalisierte Holztafeln zulässig. (6) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale versagen. (7) Eine Verpflichtung zur Aufstellung eines Grabmales besteht nicht.
§ 20 – Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 21 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. Der Verantwortliche ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
§ 22 – Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 19 (6) kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. In diesem Falle ist die Gemeinde dem Nutzungsberechtigten zum Wertersatz verpflichtet. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von 1 Monat zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 23 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher nach § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 24 – Bepflanzung der Grabstätten
Die gärtnerische Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Nicht zugelassen sind jedoch Bäume und großwüchsige Sträucher. Die Bepflanzung darf sich nicht störend auf die benachbarten Grabstätten auswirken und die öffentlichen Wege und Anlagen nicht beeinträchtigen.
§ 25 – Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung bei Reihengrabstätten die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen. Bei Wahlgrabstätten kann das Nutzungsrecht entzogen und auf eine andere Person übertragen bzw. die Grabstätte kann eingeebnet und eingesät werden. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
- 8. Leichenhalle § 26 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung
kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
- 9. Schlussvorschriften § 27 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf eine Nutzungszeit nach § 14 Abs. 1 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im übrigen gilt diese Satzung. § 28 Haftung Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. § 29 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
6. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19 Abs. 1 und 3),
- 7. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1),
- 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21, 23),
- 9. Grabstätten entgegen § 24 bepflanzt,
- 10. Grabstätten vernachlässigt (§ 25),
- 11. die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.023,00 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) vom 19.92.1987 (BGBl. I S. 80) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. § 30 Gebühren Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtung sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. § 31 Inkrafttreten Die Satzungsänderung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 27.8.1976 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Spangdahlem, den 22.07.2020 gez. Gerten Ortsbürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Spangdahlem – 14. Änderungssatzung mit vollständigem Gebührenverzeichnis (Inkrafttreten 01.01.2024)
Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofes der Ortsgemeinde Spangdahlem vom 03.03.1987 in der Fassung der 14. Änderung vom 13.12.2023
Der Ortsgemeinderat Spangdahlem hat in seiner Sitzung am 15.11.2023 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (Gem0) in der z. Zt. geltenden Fassung, der §§ 1,2,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der z. Zt. geltenden Fassung und § 30 der Friedhofssatzung Spangdahlem die folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel 1 – Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Spangdahlem erhält
folgende neue Fassung:
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind:
- 1. bei Erstbestattungen, die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungs kosten zu tragen haben und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebühren-bescheides fällig mit Ausnahme der Gebühr nach Ziffer 6.1 der Anlage zu dieser Satzung.
§ 4 – Stundung und Erlass von Gebühren
Zum Ausgleich unbilliger Härten können die in den Ziffern 1, 3 und 5 der Anlage zu dieser Gebührensatzung bezeichneten Gebühren gestundet, ganz oder teilweise er-lassen oder niedergeschlagen werden.
§ 5 – Inkrafttreten
Die Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofes der Ortsgemeinde Spangdahlem tritt am Tage nach der öffentlichen Be-kanntmachung in Kraft.
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Spangdahlem
1. Reihengrabstätten
1.1 Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
1.11 - bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 100,-- EUR 1.12 - ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
250,-- EUR 1.2 Rasenreihengrabstätten 1.21 Überlassung einer Rasenreihengrabstätte für Erdbestattungen mit einer Laufzeit von 30 Jahren Zuzüglich Gebühren für das Einlegen der Grabplatte 1.22 Überlassung einer Rasenreihengrabstätte für Urnenbestattungen mit einer Laufzeit von 15 Jahren Zuzüglich Gebühr für das Einlegen der Grabplatte
1.800,-- EUR 100,-- EUR
900,-- EUR 100,-- EUR 1.3
2. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
2.1 Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte gemäß § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung an Wahlgrabstätten (Erdbe-stattungen) für die Dauer der Nutzungszeit
2.11 - eine Doppelwahlgrabstätte 750,-- EUR 2.12 - eine Einzelwahlgrabstätte 390,-- EUR 2.13 jede weitere Grabstätte 390,-- EUR
2.14 Verleihung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr für
2.141 eine Einzelwahlgrabstätte 13,-- EUR 2.142 eine Doppelwahlgrabstätte 25,-- EUR 2.143 jede weitere Grabstätte 13,-- EUR 2.14 Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziffer 2.11 erhoben
- 2.2. Urnenwahlgrabstätten
2.21 Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstelle für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung je Grabstätte 2.22 Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ziffer 2.21 bei späteren Beisetzungen pro Grabstelle und Jahr 2.23 Bei Wiedererwerb des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Ziffer 2.21 erhoben.
450,-- EUR
30,-- EUR
3. Ausheben und Schließen der Gräber
3.1 Reihengrab für Verstorbene
3.11 - bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 300,-- EUR 3.12 - ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
750,-- EUR
3.13 Urnenbeisetzung in Reihengrabstätten je Beisetzung 220,-- EUR
- 3.2. Wahlgrabstätten
3.21 pro Erdbestattung 3.22 bei Urnenbeisetzung in eine Wahlgrabstätte
- 3.3. Rasenreihengrabstätten
750,-- EUR 220,-- EUR
3.31 pro Erdbestattung 750,-- EUR 3.32 pro Urnenbeisetzung 220,-- EUR
4. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
4.1 Bis zum vollendeten 5. Lebensjahr bei einer Liegezeit von
4.11 - bis zu 15 Jahren 307,-- EUR 4.12 - von mehr als 15 Jahren 231,-- EUR
- 4.2. Vom vollendeten 5. Lebensjahr bei einer Liegezeit von
4.21 - 6 – 20 Jahren 512,-- EUR 4.22 mehr als 20 Jahren 461,-- EUR
Das Ausgraben und Umbetten von Verstorbenen mit einer Liegezeit unter 6 Jahren ist nicht gestattet. Ausnahmen erfolgen nur auf An-ordnung des Gerichts. In diesem Falle ist die Gebühr nach Ziffer 4.11 bzw. 4.21 zu berechnen.
- 4.3. Für das Ausgraben und Wiederbeisetzen von Urnen betragen die Gebühren
256,-- EUR
- 4.4. Für die Ausgrabung eines Verstorbenen zur Überführung nach auswärts ermäßigen sich die Gebühren nach Ziffer 4.1 und 4. 2 um die Hälfte
- 4.5. Bei Umbettungen von auswärts Verstorbenen werden für die Wiederbeisetzung Gebühren gemäß Abschnitt 3 erhoben.
- 4.6. Sofern das Ausgraben und Umbetten von Leichen durch ge- werbliche Unternehmen vorgenommen wird, sind die hierbei entstehenden Kosten von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
- 5. Benutzung der Leichenhalle 5.1 Für die Aufbewahrung einer Leiche bis zur Bestattung 70,-- EUR 5.2 Für die Aufbewahrung einer Urne bis zur Beisetzung 70,-- EUR
6. Sonstige Gebühren
- 6.1. Zur Deckung der Kosten, die durch die Herrichtung, Pflege und Bewirtschaftung der baulichen und gärtnerischen Anlagen auf dem Friedhof entstehen, erhebt die Ortsgemeinde Spangdahlem eine jährliche Gebühr. Dieselbe wird mit den allgemeinen Steu- ern und Abgaben erhoben; die Fälligkeit richtet sich nach den Steuerterminen. Die Gebühr beträgt pro Grabstelle/Urnengrab Sofern eine Urnenbeisetzung in ein bestehendes Einzel- oder Doppelwahlgrab erfolgt, wird diese Gebühr zusätzlich erhoben.
40,-- EUR
- 6.2. Wird eine Grabstelle vor Ablauf der Ruhefrist eingeebnet, so wird die Gebühr nach Ziffer 6.1 für die restliche Zeit der Ruhe- frist im Voraus in einem Betrag fällig.
- 6.3. Aus triftigem Grund kann die Ablösung der jährlichen Gebühren beantragt werden. Wird diesem Antrag stattgegeben, beträgt die jährliche Gebühr (Berechnung nach Ziffer 6.1) pro Grabstelle/pro Jahr der (restlichen Ruhefrist 50,-- EUR
Art 2
Die Satzungsänderung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
Spangdahlem, den 13.12.2023 gez. Gerten Ortsbürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Spangdahlem?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Spangdahlem mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!