Friedhofsgebühren Sondershausen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Sondershausen · Thüringen · PLZ 99706

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 05.12.2024 (Gebührentarif, in Kraft seit 01.01.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.234,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif vom 05.12.2024, Ziff. 1.3.2 (Erdreihengrab ab vollendetem 5. Lebensjahr)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.069,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif vom 05.12.2024, Ziff. 1.1.1 (Erdwahlgrab 1-stellig, 1 Belegung)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.077,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif vom 05.12.2024, Ziff. 1.3.3 (Urnenreihengrab)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.388,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif vom 05.12.2024, Ziff. 1.2.1 (Urnenwahlgrab, für bis zu 2 Urnen)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
966,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif vom 05.12.2024, Ziff. 1.3.4 (anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätte inkl. Bestattung)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.062,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif vom 05.12.2024, Ziff. 1.3.7 (Baumgrab)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
613,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 613 € · Urne: 123 €
📄 Gebührentarif vom 05.12.2024, Ziff. 2.1.2 und 2.2.1
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
196,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührentarif vom 05.12.2024, Ziff. 2.3.1 a (Hauptfriedhof große Halle)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 05.12.2024 (Gebührentarif, in Kraft seit 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌‌ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Sondershausen vom 01.02.2016 (Grundsatzung)

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Sondershausen

§ 1 – Gebührenerhebung

(1) Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen werden im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Sondershausen in der jeweils geltenden Fassung Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

(2) Maßgebend für die Höhe der Gebühren ist der als Anlage beigefügte Gebührentarif. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.

(3) Für in Anspruch genommene Sonderleistungen richtet sich die Gebühr nach den tatsächlich erbrachten Leistungen.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind:

a) bei Erstbestattungen

  1. 1. der überlebende Ehegatte,
  1. 2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
  1. 3. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
  1. 4. die Kinder,
  1. 5. die Stiefkinder,
  1. 6. die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  1. 7. die Eltern,
  1. 8. die (vollbürtigen) Geschwister,
  1. 9. die Stief- /Halbgeschwister,
  1. 10. die nicht unter Ziffer 1) bis 9) fallenden Erben;

b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller;

c) wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführte Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt.

Die Stadt Sondershausen erlässt aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde-und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. Aug. 1993 (GVBl. S. 501 ff.) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Jan. 2003 (GVBl. S. 41 ff.), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82, 83), der §§ 1, 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07. Aug. 1991 (GVBl. S. 329 ff) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dez. 2000 (GVBl. S. 301 ff), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82), des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.), zuletzt geändert durch Art. 4 des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592, 596) und des

§ 40 der Friedhofssatzung der Stadt Sondershausen vom 01. Febr. 2016 die folgende, vom

Stadtrat in seiner Sitzung am 3. Dezember 2015 beschlossene Friedhofsgebührensatzung der Stadt Sondershausen: (Beschluss-Nr.: SR 111-13/2015) (2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch

a) der Antragsteller,

b) diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.

(2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4 – Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.

(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5 – Stundung und Erlass von Gebühren

(1) Im Falle nachgewiesener Bedürftigkeit des Gebührenpflichtigen können die festgesetzten Gebühren auf Antrag gestundet bzw. teilweise oder in voller Höhe erlassen werden.

(2) Anträge gemäß Abs. 1 sind an die Stadt Sondershausen zu richten.

§ 6 – Inkrafttreten

(1) Die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Sondershausen einschließlich des Gebührentarifs tritt am 01. März 2016 in Kraft.

(2) Gleichzeitig wird die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Sondershausen vom 21. Juni 2011 außer Kraft gesetzt.

Anlage: Gebührentarif

ausgefertigt: Sondershausen, den 01. Februar 2016

veröffentlicht im Sondershäuser

„Heimatecho“ Nr.: 2/2016 gez. Kreyer

(Siegel) vom 24. Februar 2016 Bürgermeister Anlage Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung

der Stadt Sondershausen vom 01. Februar 2016

1. Erwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten

Euro

  1. 1.1. Wahlgräber für Erdbestattungen
  1. 1.1.1. Erdwahlgrab 1-stellig

2.190,00

(Nutzungsdauer 30 Jahre)

  1. 1.1.2. Erdwahlgrab 2-stellig

3.371,00

(Nutzungsdauer 30 Jahre)

  1. 1.1.3. Erdwahlgrab 3-stellig

4.552,00

(Nutzungsdauer 30 Jahre)

  1. 1.1.4. Erdwahlgrab 4-stellig

5.732,00

(Nutzungsdauer 30 Jahre)

  1. 1.1.5. Großes Familiengrab

5.929,00

(Nutzungsdauer 30 Jahre)

  1. 1.1.6. Verlängerung des Nutzungsrechts für ein Jahr

a) für ein Erdwahlgrab 1-stellig

103,00

b) für ein Erdwahlgrab, 2-stellig

158,00

c) für ein Erdwahlgrab, 3-stellig

214,00

d) für ein Erdwahlgrab, 4-stellig

269,00

e) für ein großes Familiengrab

278,00

  1. 1.1.7. Erwerb des Nutzungsrechts zu Lebzeiten

(jeweils für 5 Jahre)

a) für ein Erdwahlgrab 1-stellig

514,00

b) für ein Erdwahlgrab 2-stellig

791,00

c) für ein Erdwahlgrab 3-stellig

1.068,00

d) für ein Erdwahlgrab 4-stellig

1.346,00

e) für ein großes Familiengrab

1.392,00

  1. 1.2. Wahlgräber für Urnenbeisetzungen

Euro

  1. 1.2.1. Urnenwahlgrab, für bis zu 4 Urnen

1.802,00

(Nutzungsdauer 30 Jahre)

  1. 1.2.2. Verlängerung des Nutzungsrecht für ein Urnenwahlgrab

85,00

für ein Jahr

  1. 1.2.3. Erwerb des Nutzungsrechts zu Lebzeiten für ein Urnenwahlgrab,

423,00

für 5 Jahre

  1. 1.3. Reihengräber

Euro

  1. 1.3.1. Erdreihengrab bis zum vollendetem 5. Lebensjahr

628,00

(Kindergräber, Nutzungsdauer 20 Jahre)

  1. 1.3.2. Erdreihengrab ab vollendetem 5. Lebensjahr

1.292,00

(Nutzungsdauer 20 Jahre)

  1. 1.3.3. Urnenreihengrab

1.037,00

(Nutzungsdauer 20 Jahre)

  1. 1.3.4. anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätte (inkl. Bestattung)

862,00

(Nutzungsdauer 20 Jahre)

  1. 1.3.5. Urnengemeinschaftsgrabstätte mit Namensnennung (inkl. Bestattung)

1.721,00

(Nutzungsdauer 20 Jahre)

  1. 1.3.6. Rasengrab

1.286,00

(Nutzungsdauer 20 Jahre)

  1. 1.3.7. Baumgrab

2.046,00

(Nutzungsdauer 20 Jahre)

  1. 1.3.8. Erwerb des Nutzungsrechts zu Lebzeiten für ein Baumgrab, für 5 Jahre

461,00

  1. 1.4. Sondergräber

Euro

  1. 1.4.1. Partnergrab

2.146,00

(Nutzungsdauer 20 Jahre)

  1. 1.4.2. Verlängerung des Nutzungsrechts für ein Partnergrab für ein Jahr

151,00

  1. 1.4.3. Erwerb des Nutzungsrechts zu Lebzeiten für ein Partnergrab, für 5 Jahre

407,00 2. Bestattungsleistungen

  1. 2.1. Erdbestattungen

Euro

  1. 2.1.1. von Verstorbenen bis zum vollendetem 5. Lebensjahr

267,00

  1. 2.1.2. von Verstorbenen ab vollendetem 5. Lebensjahr

482,00

  1. 2.2. Feuerbestattung

Euro

  1. 2.2.1. Urnenbeisetzung einschl. Herstellen und 97,00

Schließen des Grabes

  1. 2.2.2. Versand einer Urne (zzgl. Portogebühren)

54,00

  1. 2.3. Benutzung von Einrichtungen

Euro

2.3.1

Benutzung der Trauerhalle

a) Hauptfriedhof

151,00

b) Ortsteilfriedhöfe Bebra, Großfurra, Jecha, Oberspier, Stockhausen,

76,00

Schernberg, Himmelsberg, Berka, Thalebra

c) Ortsteilfriedhöfe Immenrode, Großberndten, Hohenebra, Kleinberndten

38,00

  1. 2.3.2. Aufbahrungs- und Abschiedsraum Hauptfriedhof

99,00

Kosten für die Nutzung der Kühlzelle:

  1. 2.3.3. Einstellung eines Verstorbenen bis 6 Tage 30,00
  1. 2.3.4. Einstellung eines Verstorbenen für 10,00

jeden weiteren Kalendertag

  1. 2.4. Zusatzregelung

Bei Bestattungen von Montag bis Freitag außerhalb der Normalarbeitszeit

sowie an Samstagen erfolgt ein Aufschlag von 50% auf in Anspruch

genommene Bestattungsleistungen

  1. 2.5. Aus- und Umbettungen

Euro

  1. 2.5.1. Ausgrabung von Leichen oder Gebeinen ohne Sargkosten

705,00

  1. 2.5.2. Umbettung von Leichen oder Gebeinen ohne Sargkosten

1.614,00

  1. 2.5.3. Urne ausgraben

185,00

  1. 2.5.4. Bereitstellung einer Aschekapsel

29,00

3. Verwaltungsgebühren

  1. 3.1. Genehmigung von Grabmalen entsprechend der Friedhofssatzung

einschließlich jährlicher Standfestigkeitskontrolle und Einebnung Euro

  1. 3.1.1. Stehendes Grabmal

a) bei Wahlgrab - für 30 Jahre

183,00

b) bei Reihengrab - für 20 Jahre

171,00

  1. 3.1.2. Liegendes Grabmal

a) bei Wahlgrab - einmalig

146,00

b) bei Reihengrab - einmalig

146,00

  1. 3.2. Zulassung zur Nutzung der Friedhofsanlagen

für gewerbliche Tätigkeiten Euro

  1. 3.2.1. pro Antragssteller für ein Jahr (gültig für alle Friedhöfe im Geltungsbereich) 100,00
  1. 3.2.2. Tageszulassung 10,00
  1. 3.3. diverse Verwaltungstätigkeit

Euro

  1. 3.3.1. Bearbeitung je Vorgang

a) von Aus- und Umbettungsanträgen,

18,00

b) Umschreibung eines Grabnutzungsrechts,

18,00

  1. 3.3.2. Zweitschrift von Urkunden über Grabnutzungsrechte

18,00

(je Urkunde)

ausgefertigt: Sondershausen, den 01. Februar 2016

veröffentlicht im Sondershäuser

(Siegel)

„Heimatecho“ Nr.: 2/2016

vom 24. Februar 2016 gez. Kreyer Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2016 (Friedhofsgebührensatzung vom 01.02.2016, zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung vom 05.12.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Sondershausen – Lesefassung in der Fassung der 1. Änderung (Stand 2025)

Lesefassung der Friedhofssatzung der Stadt Sondershausen vom 1. Februar 2016, in der Fassung der 1. Änderung1)

Diese Fassung berücksichtigt die • 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Sondershausen vom 1. Februar 2016 (Beschluss-Nr.: SR 50-04/2024)

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Sondershausen gelegene und von ihr verwaltete Friedhöfe:

a) Hauptfriedhof Sondershausen

b) Friedhof Sondershausen-Bebra

c) Ortsteilfriedhof Sondershausen-Berka

d) Ortsteilfriedhof Sondershausen-Großfurra

e) Ortsteilfriedhof Sondershausen-Himmelsberg

f) Ortsteilfriedhof Sondershausen-Hohenebra

g) Ortsteilfriedhof Sondershausen-Immenrode

h) Friedhof Sondershausen-Jecha

i) Friedhof Sondershausen-Jechaburg

j) Ortsteilfriedhof Sondershausen-Kleinberndten

k) Ortsteilfriedhof Sondershausen-Oberspier

l) Ortsteilfriedhof Sondershausen-Schernberg

m) Friedhof Sondershausen-Stockhausen

n) Ortsteilfriedhof Sondershausen-Straußberg

o) Ortsteilfriedhof Sondershausen-Thalebra.

Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtungen der Stadt Sondershausen. Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt der Stadt Sondershausen, nachfolgend Friedhofsverwaltung genannt.

(2) entfallen2)

  1. 1. Die vorliegende Fassung dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die unter- zeichneten und bekanntgemachten Ausfertigungen der Friedhofssatzung und der 1. Änderungssatzung der Fried- hofssatzung der Stadt Sondershausen.
  2. 2. Inhalt der 1. Änderung der Satzung

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Ver-storbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Sondershausen waren oder

b) ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder

c) innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden.

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hat-ten.

Auch Fehlgeborene und Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen können auf Antrag nach Maßgabe der Satzung beigesetzt werden.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwal-tung.

§ 3 – Bestattungsbezirke

(1) Die Bestattungsbezirke entsprechen den Gemarkungsgrenzen der einzelnen Ortsteile und sind in der Anlage zur Satzung dargestellt. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.

(2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn

a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,

b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind,

c) der Verstorbene in einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beigesetzt werden soll und solche Grabstätten auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes nicht zur Verfügung stehen.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

§ 4 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestat-tungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Ver-wendung zugeführt (Entwidmung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Erdwahlgrabstätten/Urnenwahl-grabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Ein-tritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Erdwahlgrabstätte/Urnenwahl-grabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Lei-chen verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verlo-ren. Die in Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ru-

hezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatte-ten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grab-stätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Erdwahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Be-scheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstor-benen, bei Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzutei-len.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grab-stätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofsein-gängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung ge-troffen werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung.

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, oder gewerbliche Dienste anzubie-ten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszufüh-ren,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Fried-hofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestat-tungsfeiern notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädi-gen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

g) Abraum und -abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

i) die Verwendung unwürdiger Gefäße (wie Büchsen, Konservengläser u. ä.) für Blumen-schmuck,

j) die Verwendung von chemischen Unkrautvernichtungsmittel.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Fried-hofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltun-gen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

(4) Für die Anzeige nach Absatz 2 Buchstabe d gelten die Bestimmungen des Thüringer Ver-waltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).

§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die ge-werbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung vorher gebührenpflichtig anzuzeigen.

(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbe-treibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversiche-rungsschutz besitzt.

(3) Auf Antrag des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszu-fertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist dem aufsichtsberechtig-ten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzulegen.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu er-gangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur von Montag bis Freitag, innerhalb der Öffnungszeiten – bis max. 1 Stunde vor Ende der Öffnungszeiten, ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen bei den Arbeitszeiten zulassen.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert wer-den. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ord-nungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung ge-gen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.

(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die ein-heitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung an-zumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Für die Beiset-zung auf einem städtischen Friedhof ist ein Beratungsgespräch mit der Friedhofsverwaltung erforderlich.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Erdwahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte oder in einem Partnergrab beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehö-rigen und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig von Montag bis Freitag in der Zeit von 9:00 bis 16:00 Uhr und am Samstag von 9:00 bis 12:00 Uhr.

(4) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung bestattet werden. Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungs-pflichtigen beigesetzt. Erdbestattungen erfolgen dann in einem Erdreihengrab, Urnenbei-setzungen in der anonymen Urnengemeinschaftsgrabstätte.

(5) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Hiervon können im Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbesondere aus nachgewiesenen ethischen oder religiösen Gründen, Ausnah-men durch die Ordnungsbehörde zugelassen werden, sofern öffentliche Belange nicht ent-gegenstehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzli-che Kosten zu tragen.

(6) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vor-zulegen.

§ 9 – Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) Die Särge müssen die Verwesung des Leichnams innerhalb der Ruhezeit ermöglichen. Sie müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit aus-geschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunst-stoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens darf durch den Abbauprozess nicht nachteilig verändert werden. (2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsver-waltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Für Erdreihengräber sind Särge aus Hartholz (z.B. Eiche, Pinie, Lärche) und schwer zer-setzbare Stoffe (z.B. Metall) nicht zugelassen.

(4) Für die Beisetzung auf der anonymen Urnengemeinschaftsgrabstätte, der Urnengemein-schaftsgrabstätte mit Namensnennung und auf den Baumgräbern ist die Beisetzung nur in biologisch abbaubaren Urnen und Überurnen zulässig.

(5) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften werden nur Metallsärge oder Holzsärge mit Me-talleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

(6) Die entsprechenden Nachweise für die verwendeten Materialien sind bei der Friedhofsver-waltung vorzulegen.

§ 10 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt, die sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Ober-kante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erd-wände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Aus-heben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwal-tung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungs-berechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

(5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

§ 11 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen beträgt mindestens 20 Jahre. Bei Urnennachbelegungen kann die Ruhezeit auf Antrag auf 15 Jahre Ruhefrist reduziert werden.

§ 12 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Erdrei-hengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Erdreihengrabstätte/Urnenreihengrab-stätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vor-heriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten und Part-nergräbern der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Grabnummernkarte nach § 14 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 3 bzw. die Verleihungsurkunde nach § 15 Abs. 5 i. V. m. § 17 Abs. 4 vorzulegen. In den Fällen des § 34 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 34 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhe-zeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Urnengemeinschaftsgrabstätten umge-bettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt, die sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbet-tung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbro-chen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördli-cher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

(9) Umbettungen aus Urnengemeinschaftsgrabstätten und aus Baumgräbern sind nicht zuläs-sig. § 4 Abs. 2 und 3 bleiben davon unberührt.

IV. Grabstätten

§ 13 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Erdreihengrabstätten,

b) Erdwahlgrabstätten,

c) Urnenreihengrabstätten, dazu gehören auch Urnenrasengrabstätten, Baumgräber

d) Urnenwahlgrabstätten,

e) Partnergräber,

f) Urnengemeinschaftsgrabstätten,

g) Ehrengrabstätten.

Die Friedhofsverwaltung legt fest, auf welchem Friedhof bzw. welchen Friedhofsteilen oben genannte Grabstättenarten eingerichtet werden.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach be-stimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14 – Erdreihengrabstätten

(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte ausgestellt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Erdreihengrabstätte bzw. eine Verlängerung ist ausgeschlossen. Es werden eingerichtet:

a) Erdreihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Erdreihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(2) In jeder Erdreihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Erdreihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Fami-lienangehörigen ab dem vollendetem 5. Lebensjahr oder die Leichen von gleichzeitig ver-storbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

(3) Das Abräumen von Erdreihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezei-ten ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grab-feld bekanntzumachen.

(4) Eine Urnenbeisetzung ist auf einer Erdreihengrabstätte nicht gestattet.

§ 15 – Erdwahlgrabstätten

(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nut-zungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Be-nehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Erdwahlgrabstätten werden anlässlich eines Todesfalles verliehen.

(2) Auf Antrag können auch Nutzungsrechte zu Lebzeiten für 5 Jahre verliehen werden. Eine Verlängerung ist möglich.

(3) Das Nutzungsrecht kann in der Regel wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb, auch mehrmalig, ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Erdwahlgrabstätte möglich. Ein An-spruch auf Wiedererwerb besteht nicht; das Nutzungsrecht darf nicht unterbrochen werden.

(4) Erdwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Pro Stelle darf nur eine Leiche bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nut-zungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(6) Ein großes Familiengrab ist eine zweistellige Erdwahlgrabstätte mit einer Mindestgröße von 9 m².

(7) Je Erdwahlgrabstelle können unter Beachtung der Ruhezeit zusätzlich 2 Urnen beigesetzt werden.

(8) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vor-her schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Mo-naten auf der Grabstätte hingewiesen.

(9) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(10) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Able-bens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachste-hender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,

c) auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,

d) auf die Kinder,

e) auf die Stiefkinder,

f) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

g) auf die Eltern,

h) auf die (vollbürtigen) Geschwister,

i) auf die Stief-/Halbgeschwister,

j) auf die nicht unter a) -i) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.

(11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 10 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(12) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich um-schreiben zu lassen.

(14) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu er-gangenen Regelungen das Recht, in der Erdwahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Ein-tritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(15) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(16) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 16 – Urnenreihengrabstätten/ Urnenrasengrabstätten/ Baumgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenrasengrabstätten sowie Baumgräber sind Aschegrabstätten für die Beisetzung von jeweils einer Urne.

(2) Urnenreihen- und Urnenrasengrabstätten werden der Reihe nach belegt und nur im Todes-fall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben. Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre. Über die Abgabe wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an ei-nem Urnenreihen- und Urnenrasengrabstätte bzw. eine Verlängerung ist ausgeschlossen.

(3) Urnenrasengrabstätten können dauerhaft mit Rasen angelegt werden. Die Rasenpflege übernimmt die Friedhofsverwaltung. Eine Grabbepflanzung ist zulässig, aber nicht erforder-lich. Die Pflege der Grabbepflanzung hat der Nutzungsberechtigte zu gewährleisten.

(4) Baumgräber sind Grabstätten an einem Baum, die nur im Todesfall für die Dauer der Ru-hezeit zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden. Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre. Über die Abgabe wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungs-rechtes an einem Baumgrab bzw. eine Verlängerung ist ausgeschlossen.

(5) Auf Antrag können auch Nutzungsrechte an einem Baumgrab zu Lebzeiten für 5 Jahre ver-liehen werden. Eine Verlängerung ist möglich.

(6) Baumgräber erhalten eine Natursteinplatte für die Namensnennung. Die Pflege übernimmt die Friedhofsverwaltung. Blumen, Gebinde und Ähnliches dürfen nur anlässlich der Beiset-zung am Beisetzungsort niedergelegt werden. Ein individuelles Bepflanzen ist nicht statt-haft.

(7) Bei Schäden an einem Bestattungsbaum, die zum Fällen dieses Baumes führen, wird die-ser durch einen Jungbaum ersetzt.

(8) Das Abräumen von Urnenreihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhe-zeiten ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntzumachen. Das gleiche gilt für Urnenrasengrabstätten und Baumgräber.

§ 17 – Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Aschegrabstätten für die Beisetzung von Urnen.

(2) Urnenwahlgrabstätten sind für die Urnenbeisetzung bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in einem Urnenwahlgrab bestattet werden, ist auf 2 Urnen innerhalb einer Ruhefrist be-schränkt.²

(3) Auf Antrag können auch Nutzungsrechte zu Lebzeiten für 5 Jahre verliehen werden. Eine Verlängerung ist möglich.

(4) Soweit sich nicht etwas anderes aus der Friedhofssatzung ergibt, gelten die Vorschriften für die Erdwahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenwahlgrabstätten.

§ 18 – Partnergräber

(1) Partnergräber sind für die Urnenbeisetzung bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahre (Nutzungszeit) verliehen wird. Es kann nur mit zwei Urnen belegt werden. Das Nutzungsrecht kann nur bis zum Ablauf der Ruhezeit der zweiten Urne wiedererworben werden. Die Ruhezeit für die zweite Urne ist auf 15 Jahre begrenzt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts bzw. eine Verlängerung ist über diesen Zeitraum hinaus ausgeschlossen.

(2) Auf Antrag können auch Nutzungsrechte zu Lebzeiten für 5 Jahre erworben werden. Eine Verlängerung ist möglich.

(3) Partnergräber werden durch die Friedhofsverwaltung bepflanzt und gepflegt. Ein individu-elles Bepflanzen ist nicht gestattet.²

(4) Soweit sich nicht etwas anderes aus der Friedhofssatzung ergibt, gelten die Vorschriften für die Urnenwahlgrabstätten entsprechend auch für Partnergräber.

²) Inhalt der 1. Änderung der Satzung

§ 19 – Anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätten/

Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Namensnennung

(1) Anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Aschegrabstätten für die gemeinschaftliche Beisetzung von Urnen. Eine Namensnennung sowie Angaben von Lebensdaten erfolgen nicht. Angehörige können nicht an der Beisetzung teilnehmen. Die Pflege und Gestaltung der Grabstätte obliegt der Friedhofsverwaltung. Das Betreten der Beisetzungsfläche ist nicht gestattet.

(2) Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Namensnennung sind Aschegrabstätten für die Einzel-beisetzung von Urnen. Die Namensnennung erfolgt auf einem Grabmal. Die Angehörigen können an der Beisetzung teilnehmen. Die Auswahl, Pflege, Gestaltung der Grabstätte und des jeweiligen Grabmals obliegt der Friedhofsverwaltung. Blumen, Gebinde und Ähnliches dürfen nur auf der dafür vorgesehenen Fläche abgelegt werden.²

(3) Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre. An Urnengemeinschaftsgrabstätten werden keine Nut-zungsrechte erworben.

§ 20 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in ge-schlossenen Feldern) obliegen der Stadt. Ehrengrabstätten können in besonderer Lage verge-ben werden. Für erhaltenswerte Grabstätten können Patenschaften erworben werden, die zur Unterhaltung der Grabstätte verpflichten und die Beisetzung ermöglichen.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 21 – Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätz-lichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmög-lichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmög-lichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.

§ 22 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Ge-staltungsvorschriften (§§ 24 und 33) - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden.

(2) Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan ausgewiesen.

(3) Die Gestaltung außerhalb der Grabfläche ist nicht gestattet (z. B. Kies, Untereinfassung) und obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

²) Inhalt der 1. Änderung der Satzung

(4) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.

(5) Gehölzpflanzungen auf den Grabstellen gehen mit Pflanzung in Eigentum und Verfügung des Friedhofes über.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 23 – Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschrif-ten unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 22 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 bis 1,0 m Höhe 0,14 m; ab 1,01 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,51 m Höhe 0,18 m.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

(3) Es darf nicht mehr als Zweidrittel bei Erdreihengrabstätten/Erdwahlgrabstätten und bei Ur-nenreihengrabstätten/Urnenwahlgrabstätten durch eine Grabplatte abgedeckt werden.²

§ 24 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Ge-staltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Glas und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe, grell-weiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen.

b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.
  2. 2. Die Grabmale dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.
  3. 3. Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Or- namente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.
  4. 4. Schriften, Ornamente und Symbole dürfen aus demselben Material wie dem Grab- stein bestehen oder können aus Metall hergestellt werden.²
  5. 5. Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben.
  6. 6. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Ge- staltungs- und Bearbeitungsarten; insbesondere Beton, Emaille, Kunststoff, Lichtbil- der, Gold, Silber und Farben.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Auf Erdreihengräbern für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m;
  2. 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,35 m, Höchstlänge 0,40 m, Mindeststärke 0,14 m;

²) Inhalt der 1. Änderung der Satzung

b) Auf Erdreihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m;
  2. 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,80 m, Mindeststärke 0,16 m;

c) Auf Erdwahlgrabstätten:

  1. 1. stehende Grabmale: aa) bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m; bb) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zulässig: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststärke 0,22 m;
  1. 2. liegende Grabmale: aa) bei einstelligen Grabstätten: Breite bis 0,50 m, Länge bis 0,80 m, Mindesthöhe 0,16 m; bb) bei zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,00 m, Länge bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,18 m; cc) bei mehr als zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,20 m, Länge bis 1,40 m, Min- desthöhe 0,18 m.

(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) Auf Urnenreihengrabstätten:

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe bis 1,00 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m;
  2. 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,60 m, Mindeststärke 0,14 m;

b) Auf Urnenwahlgrabstätten:

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe bis 1,00 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m;
  2. 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,60 m, Mindeststärke 0,14 m.

(4) Es darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch eine Grabplatte abgedeckt werden.

(5) Für Partnergräber gelten die Vorschriften für die Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungs-vorschriften.

(6) Einfassungen aus Betonwerkstein, Kunststoffen, Edelstahl und Holz sowie Umzäunungen dürfen nicht errichtet werden.

(7) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 22 für vertretbar hält, kann er Aus-nahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.

§ 25 – Zustimmung

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungs-pflichtig, wenn sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Sie ist vor der Anfertigung oder der Veränderung des Grabmals durch den Antragsteller einzuholen.

(2) Der Antragssteller hat bei Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabnummern-karte vorzulegen; bei Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten und Partnergräbern ist sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen

alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie In-halt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gel-ten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht bin-nen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holz-tafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 26 – Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstel-lungsantrag vorzulegen.

(2) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von dem Friedhofsverwalter oder einem Vertreter überprüft werden können.

§ 27 – Ersatzvornahme

Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht über-einstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend ver-ändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Friedhofsverwal-tung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforde-rung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berech-tigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

§ 28 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 25. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach den §§ 23 und 24.

§ 29 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und ver-kehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Erdreihengrabstätten/Ur-nenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Erdwahlgrabstätten/Urnen-wahlgrabstätten und bei Partnergräbern der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht in-nerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen.

(3) Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verant-wortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(4) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grab-malen oder Grabmalteilen verursacht wird.

(5) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

(6) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Friedhofsverwal-tung durch eine Druckprobe überprüft.

§ 30 – Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schrift-licher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des

§ 29 Abs. 5 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ab-lauf der Nutzungszeit bei Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten und Partnergräbern oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit soll durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden. Nach Ablauf von drei Monaten wird die Friedhofsverwaltung die Grabstätte beräumen lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabnummernkarte oder des Nutzungs-berechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 31 – Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 22 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, den besonderen Cha-rakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen An-lagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Erdreihengrabstätten/ Urnenreihengrab-stätten der Inhaber der Grabnummernkarte bei Erdwahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ru-hezeit oder des Nutzungsrechts. Absatz 7 bleibt unberührt.

(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Geneh-migung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Erdreihengrabstätten/Urnenrei-hengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen, bei Erdwahlgrabstätten/Urnenwahl-grabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Sofern es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Friedhofsverwaltung die Vorlage einer maßstäblichen Detailzeichnung mit den er-forderlichen Einzelangaben verlangen.

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pfle-gen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.

(6) Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(8) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B. Her-bizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten.

(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grab-schmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Nichtzugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher sowie das Aufstellen von Bänken und Truhen. Das Abdecken der Gräber mit Folie, die Gestaltung mit Kunstrasen, Rasengittersteinen sowie handelsüblichen Gartengestaltungs-elemente (z.B. Betonpflanztröge, Betonpalisaden) ist nicht gestattet. Nicht mehr verwende-tes Kleinzubehör (z. B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Mate-rial) sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereit gestellten Behäl-tern zu entsorgen.

§ 32 – Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 22 und 31 keinen zusätzlichen Anforderungen.

§ 33 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden und sich in ihrer gärt-nerischen Gestaltung der Umgebung anpassen. Die Bestimmungen aus § 24 bleiben davon unberührt.

(2) Unzulässig ist

a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,

b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Beton, Metall, Glas oder ähnlichem,

c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,

d) das Aufstellen einer Bank, Truhe oder sonstigen Sitzgelegenheit.

(3) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 22 und 31 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 im Einzelfall zulassen.

(4) Im Bereich der Urnengemeinschaftsgrabstätten ist das Einstellen von Blumenschmuck nur in den vorgesehenen Ablagen zulässig. Grablichter und Pflanzschalen sind nicht gestattet. Wege-, Rasen- und Pflanzflächen sind freizuhalten. Das Bepflanzen sowie das Betreten der Rasenfläche sind nicht gestattet.

(5) Für Partnergräber gelten die Vorschriften für die Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungs-vorschriften.

§ 34 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Erdreihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 31 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu er-mitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hin-weisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen sowie einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(2) Für Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 1 Sätze 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwal-tung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nut-zungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen inner-halb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforde-rung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf seine Kosten entfernen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 35 – Benutzung der Leichenhalle

(1) Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leiche bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Er-laubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amts-arztes.

§ 36 – Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (z. B. Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustan-des der Leiche bestehen.

(3) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf dem Friedhofsgelände bedarf der vorherigen Ge-nehmigung durch die Friedhofsverwaltung.

IX. Schlussvorschriften

§ 37 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung be-reits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vor-schriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 oder § 17 Abs. 2 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 38 – Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 39 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 5 betritt,

b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anord-nung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1),

c) entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 2

  1. 1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,
  2. 2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, oder gewerbliche Dienste anbietet,
  3. 3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
  4. 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten fotografiert,
  5. 5. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungs- feiern notwendig und üblich sind,
  6. 6. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,
  7. 7. Friedhofsabraum und -abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ab- legt,
  8. 8. Tiere mitbringt ausgenommen Blindenhunde,
  9. 9. entgegen § 6 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch führt.
    • d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zustimmung sowie außerhalb der fest- gelegten Zeiten ausübt (§ 7)
    • e) unzulässige, umweltschädliche Materialien zur Bestattung einsetzt (§ 9)
    • f) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 12),
    • g) die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nicht einhält (§§ 23, 24),
    • h) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 25),
    • i) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 30 Abs. 1),
    • j) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 28, 29 und 31),
    • k) Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 31 Abs. 8),
    • l) Grabstätten entgegen §§ 23 und 24 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder ent- gegen den § 33 bepflanzt,
    • m) Grabstätten vernachlässigt (§ 34),
    • n) die Leichenhalle entgegen § 35 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung findet Anwen-dung.

§ 40 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 41 – Gleichstellungsklausel

Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form.

§ 42 – Inkrafttreten

(1) Die Friedhofssatzung der Stadt Sondershausen tritt am 01. März 2016 in Kraft.

(2) Gleichzeitig werden die Friedhofssatzung der Stadt Sondershausen vom 11. Juli 2005 so-wie die 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Sondershausen vom 04. Au-gust 2008 außer Kraft gesetzt.

Anlage: Bestattungsbezirke

Bestattungsbezirke der Stadt Sondershausen / Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Sondershausen vom 01. Februar 2016 ( Nummern a) - o))

a) Hauptfriedhof Sondershausen

Ortslage Gemarkung Sondershausen, einschließlich der zugeordneten

Wohngebiete

b) Friedhof Sondershausen – Bebra

Ortslage Bebra beginnend ab Bebraer Weg:

c) Ortsteilfriedhof – Berka

Ortslage Berka

d) Ortsteilfriedhof – Großfurra Ortslage Großfurra

e) Ortsteilfriedhof – Himmelsberg

Ortslage Himmelsberg

f) Ortsteilfriedhof – Hohenebra

Ortslage Hohenebra

g) Ortsteilfriedhof – Immenrode

Ortslage Immenrode

h) Friedhof Sondershausen – Jecha

Ortslage Jecha, beginnend mit Martin-Andersen-Nexö-Straße, Panzerstraße

und Steingraben:

i) Friedhof Sondershausen – Jechaburg

Ortslage Jechaburg, einschließlich Stadtweg:

j) Ortsteilfriedhof – Kleinberndten

Ortslage Kleinberndten

k) Ortsteilfriedhof – Oberspier

Ortslage Oberspier

l) Ortsteilfriedhof – Schernberg

Ortslage Schernberg

m) Friedhof Sondershausen – Stockhausen

Ortslage Stockhausen, beginnend mit Bahnberg, Spatenweg, Parkstraße und

Vor der Windleite:

n) Ortsteilfriedhof – Straußberg

Ortslage Straußberg

o) Ortsteilfriedhof – Thalebra

Ortslage Thalebra

Satzung ausgefertigt am: 1. Februar 2016 in Kraft getreten: 1. März 2016 veröffentlicht im: „Sondershäuser Heimatecho“ Nr. 2/2016 vom 24. Februar 2016

erste Änderung ausgefertigt am: 5. Dezember 2024 in Kraft getreten: 1. Januar 2025 veröffentlicht im: „Sondershäuser Heimatecho“ Nr. 16/2024 vom 20. Dezember 2024

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung

der Stadt Sondershausen vom 1. Februar 2016

Die Stadt Sondershausen erlässt aufgrund der §§ 19 Absatz 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), der §§ 1, 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes (ThürBestG) vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 284) und des § 40 der Friedhofssatzung der Stadt Sondershausen vom 1. Februar 2016, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 8. Dezember 2020 die folgende, vom Stadtrat in seiner Sitzung am 21. November 2024 beschlossene 2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Sondershausen vom 1. Februar 2016:

(Beschluss-Nr.: SR 51-04/2024)

Artikel 1

Satzungsänderung

  1. 1. Der § 1 Absatz 2 erhält folgende neue Fassung:

„Maßgebend für die Höhe der Gebühren ist der als Anlage beigefügte Gebührentarif (vom 5. Dezember 2024). Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.“

  1. 2. Der § 1 wird um den Absatz 4 ergänzt:

„Unterliegt die öffentliche Leistung der Umsatzsteuer, ist diese zusätzlich zu erheben. Für die Erhebung der Umsatzsteuer gelten die Bestimmungen über die Auslagenerhebung entsprechend, sofern das Umsatzsteuergesetz in der Fassung vom 21. Februar 2005 (BGBl. L S. 386) in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt.“

  1. 3. Der § 2 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:

„Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist,

a.) die in § 1 der Friedhofssatzung der Stadt Sondershausen genannten Einrichtungen in Anspruch nimmt oder b.) eine besondere Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt hat oder durch sie unmittelbar begünstigt wird.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Die 2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Sondershausen vom 1. Februar 2016 einschließlich des Gebührentarifs tritt am Ersten des auf die Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft.

ausgefertigt:

Sondershausen, den 5. Dezember 2024

GRIMM Bürgermeister

veröffentlicht im "Sondershäuser Heimatecho" Nr. 16/2024 vom 20. Dezember 2024 Anlage

Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung

der Stadt Sondershausen vom 05.12.2024

1. Erwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten

Euro

1.1 Wahlgräber für Erdbestattungen

  1. 1.1.1. Erdwahlgrab 1-stellig, 1 Belegung (Nutzungsdauer 30 Jahre) 2.069,00
  2. 1.1.2. Erdwahlgrab 2-stellig, 2 Belegungen (Nutzungsdauer 30 Jahre) 3.362,00
  3. 1.1.3. Erdwahlgrab 3-stellig, 3 Belegungen (Nutzungsdauer 30 Jahre) 4.654,00
  4. 1.1.4. Erdwahlgrab 4-stellig, 4 Belegungen (Nutzungsdauer 30 Jahre) 5.947,00 1.1.5Großes Familiengrab,2Belegungen 5.611,00 (Nutzungsdauer 30 Jahre) 1.1.6Verlängerung des Nutzungsrechts fur ein Jahr

a) fur ein Erdwahlgrab, 1-stellig 68,96

b) fur ein Erdwahlgrab, 2-stellig 112,06

c) fur ein Erdwahlgrab, 3-stellig 155,13

d) fur ein Erdwahlgrab, 4-stellig 198,23

e) fur ein grobes Familiengrab 187,03

  1. 1.1.7. Erwerb des Nutzungsrechts zu Lebzeiten (jeweils für 5 Jahre)

a) fur ein Erdwahlgrab 1-stellig 344,83

b) fur ein Erdwahlgrab 2-stellig 560,33

c) fur ein Erdwahlgrab 3-stellig 775,66

d) fur ein Erdwahlgrab 4-stellig 991,16

e) fur ein grobes Familiengrab 935,16

  1. 1.1.8. Beisetzung einer Urne über das erworbene Recht hinaus 302,00

1.2 Wahlgräber für Urnenbeisetzungen

1.2.1 Urnenwahlgrab, für bis zu 2 Urnen (Nutzungsdauer 30 Jahre)2.388,00
1.2.2 Verlängerung des Nutzungsrechts für ein Urnenwahlgrab für ein Jahr79,60
1.2.3 Erwerb des Nutzungsrechts zu Lebzeiten für ein Urnenwahlgrab, für 5 Jahre398,00
1.2.4 zusätzliche Urne über erworbenes Recht hinaus302,00

1.3 Reihengräber Euro

1.3.1 Erdreihengrab bis zum vollendetem 5. Lebensjahr (Kindergräber, Nutzungsdauer 20 Jahre)641,00
1.3.2 Erdreihengrab ab vollendetem 5. Lebensjahr (Nutzungsdauer 20 Jahre)1.234,00
1.3.3 Urnenreihengrab (Nutzungsdauer 20 Jahre)1.077,00
1.3.4 anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätte inkl. Bestattung (Nutzungsdauer 20 Jahre)966,00
1.3.5 Urnengemeinschaftsgrabstätte mit Namensnennung ohne Bestattung (Nutzungsdauer 20 Jahre)1.699,00
1.3.6 Rasengrab (Nutzungsdauer 20 Jahre)1.498,00
1.3.7 Baumgrab (Nutzungsdauer 20 Jahre)2.062,00
1.3.8 Erwerb des Nutzungsrechts zu Lebzeiten für ein Baumgrab, für 5 Jahre322,61

1.4 Sondergräber Euro

1.4.1 Partnergrab (Nutzungsdauer 20 Jahre)2.751,00
1.4.2 Verlängerung des Nutzungsrechts für ein Partnergrab für ein Jahr113,65
  1. 1.4.3. Erwerb des Nutzungsrechts zu Lebzeiten für ein Partnergrab, für 5 Jahre 427,51

2. Bestattungsleistungen

2.1 Erdbestattung Euro

  1. 2.1.1. von Verstorbenen bis zum vollendetem 5. Lebensjahr 286,00
  2. 2.1.2. von Verstorbenen ab vollendetem 5. Lebensjahr 613,00

2.2 Feuerbestattung Euro

  1. 2.2.1. Urnenbeisetzung einschl. Herstellen und Schlieben des Grabes 123,00
  2. 2.2.2. Versand einer Urne (zzgl. Portogebühren) 80,00

2.3 Benutzung von Einrichtungen Euro

  1. 2.3.1. Benutzung der Trauerhalle

a) Hauptfriedhof große Halle 196,00

b) Hauptfriedhofkleine Halle 98,00

c) Ortsteilfriedhöfe Bebra, Berka, Großfurra, Himmelsberg, Jecha, Kleinberndten, Oberspier, Schernberg, Stockhausen, Thalebra 98,00

d) Ortsteilfriedhofe Immenrode, Hohenebra 49,00

2.4 Zusatzregelung

Bei Bestattungen von Montag bis Freitag außerhalb der Normalarbeitszeit sowie an Samstagen erfolgt ein Aufschlag von 25% auf in Anspruch genommene Bestattungsleistungen

2.5 Aus- und Umbettungen Euro

  1. 2.5.1. Ausgrabung von Leichen oder Gebeinen ohne Sargkosten 845,00
  2. 2.5.2. Umbettung von Leichen oder Gebeinen ohne Sargkosten 1.725,00
  3. 2.5.3. Urne ausgraben 239,00 2.5.4Bereitstellung einer AschekapseI 33,00

3. Verwaltungsgebühren

3.1 Genehmigung von Grabmalen entsprechend der Friedhofssatzung einschließlich jährlicher Standfestigkeitskontrolle und Einebnung

Euro

3.1.1 Stehendes Grabmal

a) bei Wahlgrab - für 30 Jahre218,00
b) bei Reihengrab - für 20 Jahre208,00

3.1.2 Liegendes Grabmal

a) bei Wahlgrab - einmalig168,00
b) bei Reihengrab - einmalig168,00

3.2 Zulassung zur Nutzung der Friedhofsanlagen für gewerbliche Tätigkeiten

Euro

3.2.1 pro Antragssteller für ein Jahr (gültig für alle Friedhöfe im Geltungsbereich)133,00
3.2.2 Tageszulassung26,00

3.3 diverse Verwaltungstätigkeit

Euro

3.3.1 Bearbeitung je Vorgang

a) von Aus- und Umbettungsanträgen,26,00
b) Umschreibung eines Grabnutzungsrechts,26,00
c) Antrag einer Urnenanforderung26,00
d) allgemeine Verwaltungstätigkeiten, 1 Stunde53,00

3.3.2 Zweitschrift von Urkunden über Grabnutzungsrechte (je Urkunde)

26,00

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Sondershausen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Sondershausen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 99xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Sondershausen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Sondershausen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 123 € (Urne) bzw. 613 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Sondershausen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 99xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Sondershausen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €
⛪ Kirchliche Friedhöfe in Sondershausen: