Evangelische Kirchengemeinde Großberndten (Kirchspiel Hainrode-Berndten)
Die Kirchengemeinde stellt bisher keine digitalen Satzungs-Dokumente bereit. Wir nehmen amtliche Beschlüsse gerne entgegen — Kontakt.
Gebührenordnung (Originalwortlaut)
# Friedhof Großberndten
## 2011
Friedhofssatzung
Friedhofsgebührenordnung
Grabmahl- und Bepflanzungsordnung
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# Friedhofssatzung
für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Großberndten
in 99706 Sondershausen OT Großberndten
Vom 13. Dezember 2010
# Inhaltsübersicht
# Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofes
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Bestattungsbezirke
§ 4 Nutzungsbeschränkung, Schliebung und Entwidmung
# Abschnitt 2: Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszteiten
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
§ 7 Grabmal- und Bepflanzungsordnung
§ 8 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
# Abschnitt 3: Bestattungsvorschriften
§ 9 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
§ 10 Kirchliche Bestattungen
§ 11 Särge, Urnen und Trauergebinde
§ 12 Ausheben der Gräber, Grabgewölbe
§ 13 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
§ 14 Umbettungen
§ 15 Ruhezeiten
# Abschnitt 4: Grabstätten
§ 16 Arten von Grabstätten und Nutzungsrechte
§ 17 Reihengrabstätten
§ 18 Wahlgrabstätten
§ 19 Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten
§ 20 Benutzung von Wahlgrabstätten
§ 21 Gemeinschaftsgrabanlagen
§ 22 Ehrengrabstätten
# Abschnitt 5: Gestaltung der Grabstellen
§ 23 Friedhofs- und Belegungsplan, Baumbestand
§ 24 Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten, Verkehrssicherheit
§ 25 Verantwortliche, Pflichten
§ 26 Grabpflegeverträge
§ 27 Grabmale
§ 28 Errichtung und Instandhaltung der Grabmale
§ 29 Verzeichnis geschützter Grabmale und Bauwerke
§ 30 Entfernung von Grabmalen
# Abschnitt 6: Bestattungen und Feiern
§ 31 Benutzung von Leichenräumen
§ 32 Bestattungs- und Beisetzungsfeiern
§ 33 Friedhofskapelle
§ 34 Andere Bestattungsfeiern am Grabe
# Abschnitt 7: Schlussbestimmungen
§ 35 Alte Rechte
§ 36 Haftungsausschuss
§ 37 Gebühren
§ 38 Zuwiderhandlungen
§ 39 Öffentliche Bekanntmachung
§ 40 Rechtsmittel
§ 41 Gleichstellungsklausel
§ 42 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
# Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
# § 1
# Leitung und Verwaltung des Friedhofes
(1) Der Friedhof in Großberndten steht in der Trägerschaft der Evangelischen Kirchengemeinde Großberndten.
(2) Die Leitung und Aufsicht liegen beim Gemeindekirchenrat des Kirchspiels Hainrode-Berndten. Zur Unterstützung der Verwaltung kann der Friedhofsträger einen Ausschuss einsetzen und mit der Leitung beauftragen. Er kann sich auch Beauftragter bedieren.
(3) Kirchliche Aufsichtsbehörde ist das Kreiskirchenamt des Kirchenkreises Südharz in Nordhausen.
(4) Die Aufsichtsbefugnisse der Ordnungs- und Gesundheitsbehörden sowie die Genehmigungsrechte der im Freistaat Thüringen für die Kommunen zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden werden hiervon nicht berührt.
# § 2
# Friedhofszweck
(1) Der Friedhof dient der Bestattung Verstorbener und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. Er ist zugleich Stätte der Verkündigung des christlichen Auferstehungsglaubens.
(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Sondershausen OT Großberndten waren oder
b) bei ihrem Ableben ein Recht auf Benutzung einer Grabstände auf dem Friedhof hatten oder
c) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung (Erlaubnis) des Friedhofsträgers. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht nicht.
# § 3
# Bestattungsbezirke
(1) Der Bestattungsbezirk des Friedhofs Großberndten umfasst das Gebiet des Ortes Sondershausen OT Großberndten
# § 4
Nutzungsbeschränkungen, Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhofsträger kann bestimmen, dass
a) auf dem Friedhof oder Teilen keine Nutzungsrechte mehr überlassen werden (Nutzungsbeschränkung)
b) der Friedhof oder Teile davon für weiterer Bestattungen gespert werden (Schließung),
c) der Friedhof oder Teile davon einer anderen Verwendung zugeführrt werden (Entwidmung).
(2) Im Fall der Nutzungsbeschränkung sind Bestattungen nur noch zulässig, sowieit die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Nutzungsbeschränkung bestehenden Bestattungsrechte noch nicht ausgeübt worden sind (reservierte Bestattungsrechte). Eine Veränderung des Nutzungsrechtes ist lediglich zur Anpassung an die regelmäßige Ruhezeit zulässig.
(3) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit im Fall einer Teilschliebung des Friedhofs das Recht auf weitere Bestattungen in einer Wahlgrabstände erlischt, kann dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungsszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstände (Ersatzwahlgrabstände) zur Verfugung gestellt werden sowie die Umbettung bereits bestatteter Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers ermöglich werden.
(4) Durch die Entwidmung Goes the Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren und es wird die volle Verkehrsfähigkeit des Grundstücks wiederhergestellt. Die Entwidmung eines Friedhofs oder eines Friedhofsteils ist erst nach seiner Schliebung und nach Ablauf der Ruhezeit nach der letzten Bestattung sowie nach Ablauf aller Nutzungsrechte möglich.
(5) Nutzungsbeschränkung, Schliebung und Entwidmung des Friedhofs oder Teilen davon werden öffentlich besteht gegeben. Nutzungsberechtigte von Wahlgrabstätten erhalten einen schriftlichen Bescheid, sofern ihr Aufenthalt besteht oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(6) Umbettungstermine werden einen Monat vorher in ortsüblicher Weise öffentlich besteht gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(7) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf seine Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder geschlossenen Friedhof hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des bestehenden Nutzungsrechts.
# Abschnitt 2: Ordnungsvorschriften
# § 5
Öffnungszeiten
Der Friedhof ist während der durch den Friedhofsträger festgesetzten Zeiten geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch den Friedhofsträger getroffen werden.
# § 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonales bzw. des Friedhofsträgers ist Folge zu leisten. Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet sind innerhalb des Friedhofes:
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung bzw. im Auftrag der Friedhofsverwaltung,
b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze und gewerbliche Dienste anzubieten oder dafür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen in der Nähe einer Bestattung gewerbliche oder störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Anlagen und Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb des hierfür vorgesehenen Platzes abzulegen,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
i) Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung des Friedhofsträgers,
j) das Verwenden von Gläsern, Blechdosen u. ä. Behältnissen als Vasen oder Schalen,
k) das Verwenden von Unkrautvertilgungsmitteln und chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln, Pestiziden sowie ätzenden Steinreinigern.
l) Die Wasserentnahme oder Mitnahme für den privaten Hausgebrauch.
Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und dieser Satzung vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig beim Friedhofsträger einzuholen.
## § 7
Grabmal- und Bepflanzungsordnung
Für die Gestaltung der Grabstätten (Grabmal, gärtnerische Gestaltung und dergleichen) kann der Friedhofsträger eine besondere Ordnung erlassen. Diese ist als Anlage Bestandteil dieser Satzung.
## § 8
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter, andere Gewerbetreibende und sonstige Dienstleistungserbringer (im Folgenden: Gewerbetreibende) haben ihre Tätigkeit auf dem Friedhof dem Friedhofsträger vorher anzuzeigen. Sie erhalten nach der Anzeige vom Friedhofsträger für längstens ein Jahr eine Anzeigebestätigung, sofern die in den nachfolgenden Absätzen 2 und 3 geregelten Voraussetzungen erfüllt sind. Auf Antrag kann eine Zulassung für einen Zeitraum von drei Jahren erteilt werden.
(2) Der Gewerbetreibende muss in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sein und hat dem Friedhofsträger nachzuweisen, dass er einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt. Wird ein Antrag auf Zulassung nach Absatz 1 Satz 3 gestellt, ist die Zuverlässigkeit durch geeignete Unterlagen (zum Beispiel bei Handwerkern durch den Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle oder bei Gärtnern durch den Nachweis der Anerkennung durch die Landwirtschaftskammer) nachzuweisen.
(3) Der Gewerbetreibende hat die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen (zum Beispiel eine Grabmal- und Bepflanzungsordnung) schriftlich anzuerkennen und zu beachten.
(4) Der Friedhofsträger stellt für jeden Gewerbetreibenden nach Absatz 1 einen schriftlichen Berechtigungsbeleg aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis aus-
zustellen. Der Berechtigungsbeleg und der Bedienstetenausweis sind dem Friedhofsträger beziehungsweise dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
(5) Der Gewerbetriebende haftet für alle Schäden, die er oder seine Bediensteten im Zusammenhang mit der Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Entstehen durch Verletzung der Verkehrssicherungspflichten Schäden bei Dritten, hat der Nutzungsberechtigte den Friedhofsträger von der Haftung freizustellen.
(6) Gewerbliche Arbeiten und Dienstleistungen auf dem Friedhof)dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszteiten ausgeführrt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszteit des Friedhofs, jedoch spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und an Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszteiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Der Friedhofsträger kann eine Verlängerung der Arbeitszeit zulassen. § 6 Absatz 2 Buchstabe c) bleibt unberührt.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den vom Friedhofsträger genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetriebenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(8) Der Friedhofsträger kann die Tätigkeit der Gewerbetriebenden, dieriotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.
# Abschnitt 3: Bestattungsvorschriften
# § 9
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Eine auf dem Friedhof gewünschte Bestattung ist beim Friedhofsträger unter Vorlage der Beschieinigungen des Standesamtes über die Beurkundung des Todesfalles oder eines Beerdigungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde rechtzeitig anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Urnenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Als anzeigeberechtigt und verpflichtet gelten, soweit der Verstorbene nicht eine anderweitige Verpfugung getroffen hat, die Angehörigen in der Reihenfolge gemäß Anlage 1.1. Kommen für die Bestattungspflicht mehrere Personen in Betracht, so Goes jeweils die ätere Person der jüngeren Person vor. Beaufragte gehen Angehörigen vor. Diese Reihenfolge eventuell nach dem jeweiligen Landesrecht entgegenstehende Festlegungen gehen vor.
# § 10
Kirchliche Bestattungen
(1) Kirchliche Bestattungen sind gottesdienstliche Handlungen.
(2) Der Friedhofsträger setzen Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit den Angehörigen, dem zuständigen Pfarrer und dem Bestattungsunternehmen fest.
(3) Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Bestimmungen der Kirche über die Erteilung des Erlaubnisscheines (Dimissoriale) bleiben unberührt. Das Auftreten fremder Bestattungsredner ist dem Friedhofsträger rechtzeitig vor Beginn der Trauerfeier anzuzeigen.
### § 10
Särge, Urnen und Trauergebinde
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Das Verwenden von mit bioziden Holzschutzmitteln behandelten Särgen, das Verwenden von Särgen aus Tropenholz und die Verwendung von paradichlorbenzolhaltigen Duftsteinen ist nicht gestattet und muss vom Friedhofsträger zurückgewiesen werden.
(2) Särge sollen hochstens 2,10 m lang, im Mittelmaß 0,65 m hoch und 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten fünften Lebensjahr verstorben sind, dürfen hochstens 1,60 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.
(4) Das Einsenken von Särgen in Gräber, in denen sich Schlamm oder Wasser befindet, ist unzulässig.
(5) Urnenkapseln müssen aus zersetzbarem Material sein. Das gilt für die Überurnen, sofern es sich um eine unterirdischen Bestattung handelt.
(6) Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichem, biologisch abbaubarem Material hergestellt sein. Gebinde und Kränze sind nach der Trauerfeier durch die anliefernden Gartner oder Bestatter beziehungsweise durch die Angehörigen oder Nutzungsberechtigten wieder abzuholen.
### § 12
Ausheben der Gräber, Grabgewölbe
(1) Die Gräber werden von Beauftragten des Friedhofsträgers oder einem dazu berechtigten Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder zugefüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante einer Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Das Ausmauern von Gräbern und das Einsetzen von Grabkammern ist unzulässig.
(5) Vorhandene Gewölbegräber)dürfen grundsätzlich nicht weiter belegt werden, es sei dann, dass die Gewölbe entfernt und verfüllt werden. Der Friedhofsträger kann hiervon Ausnahmen zulassen; diese bedürfen der Zustimmung des Kreiskirchenamtes.
(6) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor dem Ausheben der Gräber entfernen zu halten. Sofern beim Ausheben Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch den Friedhofsträger entfern werden müssen, hat der Nutzungsberechtigte die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten.
# § 13
Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
(1) In einem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jeder zulässig, eine verstorbene Mutter mit ihrem gleichzeitig verstorbenen neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten.
(2) Vor Ablauf der in dieser Friedhofssatzung festgelegten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wieder belegt werden.
(3) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste aufgefunden werden, sind diese sofort mindestens 0,30\mathrm{m} unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichenteile vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schlieben und für künftige Nutzung als Bestattungsstätte zu sperren.
(4) Das Ausgraben einer Leiche und das Öffnen eines Grabes bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers und - soweit das Landesrecht dies vorsieht - der Genehmigung der zuständigen staatlichen Behörde. Dies gilt nicht für eine durch richterlichen Beschluss angeordnete Leichenschau
# § 14
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der Erlaubnis des Friedhofsträgers. Die Erlaubnis wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt. Soweit Landesrecht im ersten Jahr der Ruhezeit eine Umbettung zulässst, ist zusätzlich ein dringendes öffentliches Interesse erforderlich. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte oder Umbettungen aus Gemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig; ausgenommen sind Umbettungen von Amts wegen. § 4 Absatz 2 und 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste)dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Die Erlaubnis zur Umbettung wird aufgrund eines schriftlichen Antrags erteilt. Antragsberechtigt ist a) bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, b) bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag sind entweder der Nutzungsvertrag, eine Verleihungsrkunde oder die Grabnum-merkarte beziehungsweise ein vom Friedhofsträger ausgestellter gleichwertiger Nachweis vorzulegen.
(5) Die Durchführung der Umbettungen erfolgt durch vom Friedhofsträger hierzu mit einer Erlaubnis versehene Berechtigte. Der Zeitpunkt der Umbettung wird vom Friedhofsträger festgesetzt. Umbettungen von Erdbestattungen finden in der Regel nur in den Monaten Dezember bis Mitte März staat.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen und nicht grob fahrlösig oder schuldhaft verursacht worden sind, hat der Antragsteller oder Veranlasser zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungsszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Das Ausgraben von Leichen, Särge, Aschen oder Urnen zu anderen Zwecken als der Umbettung bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
## § 15
Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit bei Sargbestattungen und Urnenbeisetzungen beträgt 20 Jahre.
(2) Grabstätten dürfen erst nach Ablauf der festgelegten Ruhezeit wiederbelegt oder anderweitig verwendet werden.
## Abschnitt 4: Grabstätten
### § 16
Arten der Grabstätten
(1) Grabstätten werden unterschieden in:
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Gemeinschaftsgrabanlagen
d) Ehrengrabstätten.
(2) Nutzungsrechte an Grabstätten werden nur unter den in dieser Satzung aufgestellten Bedingungen vergeben. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Satzung.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung eines Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Für Reihen- oder Wahlgrabstätten wird die Vergabe von Nutzungsrechten abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung dieser Satzung sowie der Grabmal- und Bepflanzungsordnung, sofern der Friedhofsträger eine solche erlassen hat.
(5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich für die Nutzungsberechtigten die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstätten. Eine Vorfristige Rückgabe des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte ist grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen kann der Friedhofsträger im begründeten Einzelfall zulassen.
(6) Nutzungsberechtigte haben dem Friedhofsträger jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die sich aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung ergeben, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig.
### § 17
Reihengrabstätten
Entfällt für den Friedhof Großberndten
### § 16
Wahlgrabstätten
(1) Eine Wahlgrabstätte ist eine Grabstätte für Sargbestattung oder Urnenbeisetzung, an der der Erwerber ein Nutzungsrecht für die Dauer von bis zu 30 Jahren (erste und zweite Belegung gemäß der in § 15 festgelegten Ruhezeit) erwirbt und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.
(2) Für Wahlgrabstätten gelten folgende Abmessungen:
a) Sargbestattung: Einzelwahlgrabstätte: Länge 2,50 m, Breite 1,25 m
b) Sargbestattung: Doppelgrabwahlstätte: Länge 2,50 m, Breite 2,50 m
c) Urnenbestattung: Einzelwahlgrabstätte: Länge 1,50 m, Breite 1,50 m oder Länge 2,00 m, Breite 1,25 m
Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.
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(3) In eine Wahlgrabstätte darf bei Sargbestattungen nur eine Leiche bestattet werden. In einer mit einem Sarg belegten Einzelwahlgrabstätte konnen zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. In einer Wahlgrabstätte ohne Sarg konnen bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25\mathrm{m}^2. Für eine Doppelwahlgrabstelle gilt die doppelte Belegungszahl
(4) Die Ruhezeit bei Wahlgrabstätten ergibt sich aus § 15. Vor Ablauf der Ruhezeit ist eine Wiederbelegung der Wahlgrabstätte nicht zulässig.
# § 19
# Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten
(1) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anländlich eines Todesfalles vergeben. Das Nutzungsrecht beginnnt mit dem Tag der Zuweisung.
(2) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte erteilt der Friedhofsträger eine schriftliche Bestätigung. In ihr wird die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird daraufuf verwiesen, dass der Inhalt des Nutzungsrechtes sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Friedhofssatzung richtig.
(3) Mit Ablauf der Nutzungsszeit erlischt das Nutzungsrecht. Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann es verlangert werden. Der Antrag ist vor Ablauf des Nutzungsrechts zu stellen. § 16 Absatz 3 bleibt unberührt.
(4) Überschreitet bei einer weiteren Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die neu begründete Ruhezeit die laufende Nutzungsszeit, so ist das Nutzungssrecht für die zur Währung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die Wahlgrabstätte zu verlangern. Bei mehrstelligen Grabstätten ist die Veränderung für sümmtliche Gräber der Grabstätten einheitlich vorzunehmen.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der Nutzungsberechtigte sechs Monate vorher schriftlich hingewiesen. Ist der Nutzungsberechtigte nichtbekannt oder kann er nicht ohne besonderen Aufwand ermittelt werden, ist durch öffentliche Bekanmtmachung sowie für die Dauer von drei Monaten durch Hinweis auf der Grabstände auf den Ablauf des Nutzungsrechtes hinzuweisen.
(6) Der Erwerber des Nutzungsrechtes soll schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Das Nutzungsrecht kann nur auf eine Person aus dem Kreis der in Anlage 1.1 dieser Satzung genommen Personen übertragen werden. Die Übertragung bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.
(7) Trifft der Nutzungsberechtigte bis zu seinem Ableben keine Regelung nach Absatz 6, Goes das Nutzungsrecht in der Reihenfolge gemäß Anlage 1.1 dieser Satzung auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Alteste Nutzungsberechtigter. Der Rechtsnachfolger hat die Übernahme des Nutzungsrechtes dem Friedhofsträger schriftlich anzuzeigen.
(8) Die Übertragung des Nutzungsrechts wird dem neuen Nutzungsberechtigten schriftlich bestätigt. Solange das nicht geschehen ist, können Bestattungen in Wahlgrabstätten nicht verlangt werden.
(9) Ist keine Person zur Übernahme des Nutzungsrechts bereit oder wird die Übernahme des Nutzungsrechts dem Friedhofsträger nicht schriftlich angezeigt, so endet das Nutzungsrecht an der Grabstände nach einer öffentlichen Aufforderung, in der auf den Entzug des Nutzungsrechts hingewiesen wird.
(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur einheitlich für die gesamte Grabstände möglich.
### § 20
Benutzung von Wahlgrabstätten
(1) In Wahlgrabstätten können nur der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet werden.
(2) Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten:
a) Ehegatten,
b) der Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,
c) Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister und Geschwisterkinder,
d) die Ehegatten der unter Buchstabe c) bezeichneten Personen.
(3) Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können darüber hinaus mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch andere Verstorbene beigesetzt werden.
### § 21
Gemeinschaftsgrabanlagen
(1) Gemeinschaftsgrabanlagen sind Grabstätten, auf denen mehrere Sargbestattungen oder Urnenbeisetzungen vorgenommen werden konnen. Der Name und die Daten des Verstorbenen sind auf der Grabstelle auf einer in den Rasen ebenerdig eingelassenen Gedenkplatte vermerkt. Die Maße der Gedenkplatte sind: Länge 0,20 m, Breite 0,30 m
(2) Anonyme Bestattungen ohne Angabe der Name der Verstorbenen an oder auf der Grabstelle sowie das Verstreuen von Asche von Verstorbenen sind unzulässig.
(3) Die Grabgestaltung und -pflege von Gemeinschaftsgrabanlagen erfolgt allein im Auftrag des Friedhofsträgers. Eine individuelle Mitgestaltung ist nicht zulässig.
### § 22
Ehrengrabstätten
(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt dem Friedhofsträger.
(2) Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft bleiben dauernd bestehen. Die Verpflichtung zur Erhaltung dieser Gräber regelt das Gräbergesetz.
(3) Gedenkfeiern bedürfen des Einvernehmens des Friedhofsträgers.
# Abschnitt 5: Gestaltung der Grabstätten
### § 23
Friedhofs- und Belegungsplan, Baumbestand
(1) Der Friedhofsträger führt einen Friedhofs- und Belegungsplan. Gibt es auf dem Friedhof verschiedene Abteilungen, so werden diese im Belegungsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, entsprechend ausgewiesen.
(2) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein dem Friedhofsträger. Entstehen dadurch Schäden an Grabstätten, haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlösigkeit.
(3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Das Pflanzen von Bäumen auf Grabstätten ist untersagt.
# § 24
Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten, Verkehrssicherheit
(1) Grabstätten sind unbeschadet eventueller Anforderungen aus der Grabmal- und Bepflanzungsordnung so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Wurde des Friedhofs gewahrt bleibt. Sie dürfen nur bis hochstens zu einem Drittel der Fläche mit wasserundurchlüssigem Material bedeckt werden. Bepflanzungen sind so zu gestalten, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Für die Bepflanzung sind ausschließlich standortgerechte und heimische Pflanzen zu verwenden.
(2) Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grabschmuck ist untersagt. Dies gilt insbesondere für Plastikblumen, Plastiktöpfe und Plastikschalen.
(3) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide bei der Grabpflege sind verboten.
(4) Grabschmuck ist instand zu halten. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Gräbern zu entfernen.
(5) Die Nutzungsberechtigten beziehungsweise die für die Grabstätte Verantwortlichen haben für die Verkehrssicherheit auf den Grabstätten zu sorgen. Aufforderungen des Friedhofsträgers zur Herstellung oder Wiederherstellung der Verkehrssicherheit haben sie unverzüglich auf eigene Kosten Folge zu leisten. Entstehen durch Verletzung der Verkehrssicherungspflichten Schäden bei Dritten, hat der Nutzungsberechtigte den Friedhofsträger von der Haftung freizustellen.
# § 25
Verantwortliche, Pflichten
(1) Für die Herrichtung, die Instandhaltung und die Verkehrssicherheit von Reihengrabstätten ist der Inhaber der Grabnummerkarte beziehungsweise der für die Bestattung Verantwortliche, von Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
(2) Für die Errichtung und jeder wesentliche Änderung von Grabmalen oder baulichen Anlagen sowie einzelnr Teile davon gilt § 27 Absatz 2. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabnummerkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Sofern es zum Verständnis erforderlich ist, kann der Friedhofsträger die Vorlage einer maßstäblichen Detailzeichnung mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.
(3) Die Grabstätten müssen spätestens sechs Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechts sowie nach jeder Bestattung beziehungsweise Beisetzung baldmöglich ordnungsgemäß hergerichtet werden.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Gewerbetreibenden oder Dienstleister beauftragen. Dabei sind die Anforderungen des § 8 zu beachten.
(5) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt eine öffentliche Bekanntmachung und ein für die Dauer von acht Wochen angebrachter, Hinweis auf der Grabstätte.
(6) Wird die Aufforderung nicht befolgt, werden Reihengrabstätten vom Friedhofsträger nach Ablauf der gesetzten Frist abgeräumt, eingeebnet und eingesät. Die entstehenden Kosten bei Reihengräbern hat grundsätzlich der Inhaber der Grabkarte oder der Verantwortliche für die Bestattung zu tragen.
(7) Bei Wahlgrabstätten kann der Friedhofsträger die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen,lassen oder das Nutzungsrecht entziehen. Grabmale und andere Baulichkeiten gehen ab dem Zeitpunkt des Nutzungsrechtsentzugs in die Verfugungsgewalt des Friedhofsträgers über. Vor Entzug des Nutzungsrechts ist der Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal die entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein für die Dauer von acht Wochen angebrachter Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(8) Der Friedhofsträger kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abräumt.
(9) Weitere Gestaltungsvorschriften ergeben sich aus der jeweils gültigen Grabmal- und Bepflanzungsordnung des Friedhofsträgers.
### § 26
Grabpflegeverträge
Der Friedhofsträger kann gegen Zahlung eines von ihm festgelegten angemessenen Entgeltes die Verpflichtung übernehmen, längstens bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes im bestimmten Umfang für die Grabpflege zu sorgen.
### § 27
Grabmale
(1) Gestaltung und Inschrift von Grabmalen dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen.
(2) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen und der damit zusammenhängenden baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers. Mit der Durchführung dürfen nur Gewerbetriebende und Dienstleister beauftragt werden. Die Bestimmungen dieser Satzung insbesondere des § 8, sind zu beachten.
(3) Die Genehmigung ist vom Nutzungsberechtigten rechtzeitig vor der Vergabe des Auftrages und der Vorlage von maßstäblichen Zeichnungen und mit genauen Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes, über Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift einzuholen. Über den Antrag entscheidet der Friedhofsträger unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage aller Unterlagen. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Genehmigung als erteilt.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Erteilung der Genehmigung erreichtet worden ist.
(5) Entspricht die Ausführung des Grabmales nicht dem genehmigten Antrag, wird dem Verfügungsbezehungsweise Nutzungsberechtigten eine Frist von drei Monaten zur Änderung oder Beseitigung des Grabmales gesetzt. Gleiches gilt, wenn Grabmale und Anlagen ohne Genehmigung erreicht oder verändert worden sind. Hier wird dem Verfügungs- beziehungsweise Nutzungsberechtigten eine nachträgliche Beantragungsfrist von drei Monaten gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten des Verfügungs- beziehungsweise Nutzungsberechtigten von der Grabstelle entfernt, gelagert und zur Abholung bereitgestellt. Werden auch die zur Abholung abgeräumten und bereitgestellten Grabmale vom Nutzungsberechtigten innerhalb von drei Monaten nicht abgeholt, gehen sie in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über. In thisem Fall kann der Friedhofsträger die Grabmale auf Kosten des Nutzungsberechtigten entsorgen halten.
(6) Werden bis zur Errichtung der endgültigen Grabmale provisorische Grabmale erreicht, so sind diese nicht zustimmungspflichtig. Die Verwendung der nichtzustimmungspflichtigen Grabmale darf langstens bis zu einem Jahr nach der Bestattung bzw. Beisetzung erfolgen.
# § 28
Errichtung und Instandhaltung der Grabmale
(1) Grabmale sind ihrer große entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die beauftragten Gewerbetriebenden oder Dienstleister haben nach den Vorschriften der jeweils geltenden Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) die Grabmale und baulichen Anlagen zu planen, zu errichten und zu prufen. Dabei sind die Grabsteine so zu fundamentieren, dass es nur zu geringen Setzungen kommt kann und Setzungen gegebenenfalls durch einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand korrigiert werden konnen. Der Übergabe eines Grabmales und von baulichen Anlagen an den Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten hat eine Abnahmeprüfung vorauszugehen. Der Friedhofsträger kann überprüfen, ob die Arbeiten gemäß der genehmigten Vorlagen ausgeführrt worden sind.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Der Friedhofsträger kann in einer Grabmal- und Bepflanzungsordnung Näheres regeln.
(4) Für den verkehrssicheren Zustand eines Grabmales und seiner sonstigen baulichen Anlagen ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(5) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel die Umlegung von Grabmalen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstände, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.
(6) Die Verantwortlichen sind für jeder Schaden haftbar, der aus mangelhafter Standsicherheit oder durch das Umstürzen von Grabmalen, Grabmalteilen oder einer baulichen Anlage verursacht wird.
Sie stellen den Friedhofsträger von Ansprüchen Dritter frei, sofern diesen kein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten trifft.
(7) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich im Auftrag des Friedhofsträgers durch eine Druckprobe überprüft und dokumentiert.
## § 29
Verzeichnis geschützter Grabmale und Bauwerke
(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt.
(2) Der Friedhofsträger kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Die zuständigen Denkmalbehörden sind nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
## § 30
Entfernung von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit schriftlicher Erlaubnis des Friedhofsträgers entfernt werden. Dabei ist § 16 Absatz 6 zu beachten. Bei Grabmalen im Sinne des § 29 kann der Friedhofsträger die Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder nach Ablauf des Nutzungsrechtes beziehungsweise nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Das Entfernen darf grundsätzlich nur durch nach § 8 zugelassene Gewerbetreibende oder Dienstleister erfolgen. Erfolgt die Entfernung durch den Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten, haftet dieser für alle dabei entstehenden Schäden, er stellt den Friedhofsträger von allen Ansprüchen Dritter frei.
(3) Auf den Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit soll durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden. Erfolgt die Entfernung nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über; der Friedhofsträger ist jedoch nicht verpflichtet, diese zu verwahren. Die dem Friedhofsträger erwachsenden Kosten aus der Beräumung hat der Nutzungsberechtigte oder Verantwortliche zu tragen. Bei wertvollen Grabmalen sind die Bestimmungen des § 29 zu beachten
## Abschnitt 6: Bestattungen und Feiern
## § 31
Benutzung von Leichenräumen
(1) Leichenräume des Friedhofes Großberndten liegen in der Trägerschaft der kommunalen Gemeinde (Träger), dieser erlässt eine Ordnung der Leichenräume.
(2) Leichenräume sind Leichenhallen oder Leichenkammern, die zur Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung bestimmt sind. Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Trägers betreten werden.
(3) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Soweit es der Träger ermöglichen kann, ist die Aufbahrung aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen zulässig.
(4) Särge der an anmeldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Leichenraum aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen neben der Erlaubnis des Trägers der Erlaubnis des Amtsarztes.
(5) Die Grunddekoration der Leichenräume besorgt der Träger
### § 32
Bestattungs- und Beisetzungsfeiern
(1) Die Bestattungs- und Beisetzungsfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (zum Beispiel Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Benutzung einer Kapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Musik- und Gesangsdarbietung auf dem Friedhofsgelände bedürfen der Erlaubnis des Friedhofsträgers.
### § 33
Friedhofskapelle
Die Nutzung der Friedhofskapelle obliegt dem kommunalen Träger. Bei nichtkirchlichen Bestattungen ist der Charakter des kirchlichen Friedhofs zu respektieren.
### § 34
Andere Bestattungsfeiern am Grabe
(1) Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und der Niederlegung von Grabschmuck am Grabe von Verstorbenen anderer als der in § 33 Absatz 2 Satz 1 genannten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften sowie Personen, die keiner christlichen Kirche angehörten, ist zu respektieren, dass sich das Grab auf einem kirchlichen Friedhof befindet.
(2) Widmungsworte auf Kränzen und Kranzschleifen dürfen christlichen Inhalten nicht zuwiderlaufen.
# Abschnitt 7: Schlussbestimmungen
### § 35
Alte Rechte
(1) Die Nutzungszeit und die Gestaltung von Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstanden sind, werden auf eine Nutzungszeit nach § 15 Abs. 1 Und § 19 Absatz 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Urne.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
### § 36
Haftungsausschluss
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch Tiere, durch höhere Gewalt, durch dritte Personen oder durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen entstehen.
### § 37
Gebühren
(1) Für die Benutzung des Friedhofs, kirchlicher Gebäude und anderer Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung der Evangelischen Kirchengemeinde Großberndten erhoben. Zur Erhebung der Gebühren erlässt der Friedhofsträger Bescheide. Darüber hinaus können auch Verwaltungskosten nach der jeweils geltenden kirchlichen Verwaltungskostenanordnung erhoben werden.
(2) Nicht entrichtete Gebühren können im Wege des landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsverfahrens beigetrieben werden.
### § 38
Zuwiderhandlungen
(1) Wer den Bestimmungen der §§ 5, 6 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe a) bis f) und Absatz 2 Buchstabe h) und i), § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 bis 6, § 12 Absatz 1, §§ 22 und 32 bis 34 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des Friedhofsträgers des Friedhofs verwiesen werden. Verstöße können als Hausfriedensbruch verfolgt werden.
(2) Strafrechtlich relevante Tatsachen werden nach den dafür geltenden staatlichen Bestimmungen verfolgt.
### § 39
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Die Friedhofssatzung und alle ihre Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch das Kreiskirchenamt, bei Friedhöfen auf dem Gebiet des Freistaates Thüringen auch der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, die für die jeweilige Kommunalgemeinde zuständig ist, auf deren Gebiet sich der Friedhof befindet.
(2) Friedhofssatzungen und Aufforderungen werden öffentlich und im vollen Wortlaut in der für Satzungsbekanntmachungen der zuständigen politischen Gemeinde geltenden ortsüblichen Weise bekannt gemacht. Zusätzlich werden sie durch Aushang und Kanzelabkündigung bekannt gemacht.
(3) Die jeweils gültige Fassung der Friedhofssatzung liegt zur Einsichtnahme im Pfarramt Hainrode aus.
### § 40
Rechtsmittel
(1) Gegen einen Bescheid des Friedhofsträgers kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Friedhofsträger: Evangelisches Kirchspiel Hainrode-Berndten, Dorfstr. 33, 99735 Hainrode Widerspruch einlegen.
(2) Hilft der Friedhofsträger dem Widerspruch nicht ab, so erlässt das zuständige aufsichtsführende Kreiskirchenamt einen Widerspruchsbescheid.
(3) Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid des Kreiskirchenamtes ist der Klageweg zum zuständigen staatlichen Verwaltungsgericht eröffnet.
(4) Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
(5) Für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen einen Gebührenbescheid gelten die besonderen Bestimmungen der Friedhofsgebührensatzung des Friedhofsträgers.
# § 41
Gleichstellungsklausel
Alle Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
# § 34
Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofssatzung und alle Änderungen treten jeweils am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung tritt die Friedhofsordnung vom 13. Januar 1998 außer Kraft.
Friedhofsträger:
Hainrode 13. Dezember 2010
Ort, den
Vorsitzender des Gemeindekirchenrates
Mitglied des Gemeindekirchenrates
Genehmigungsvermerke:
1.
Kreiskirchenamt
Nordhausen, 19.04.2011
Ort, den
Der Leiter/ die Leiterin des Kreiskirchenamtes
Amsleiter/in
2011-001-630-115
2.
Landratsamt/ Landesverwaltungsamt
Die Genehmigung der Friedhofssatzung der Evangelischen Kirchengemeinde Großberndten vom 13. Dezember 2010 wird hiermit genehmigt.
Salu, 26.5.2011
Ort, den
# Friedhofsgebührenordnung
für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Großberndten
in 99706 Sondershausen OT Großberndten
vom 13. Dezember 2010
Inhaltsübersicht:
# Abschnitt 1: Gebühren
§ 1 Gebührenpflicht
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung der Gebühr und Fälligkeit
§ 4 Stundung, Erlass und Rückzahlung von Gebühren
§ 5 Rechtsmittel
# Abschnitt 2: Gebührentarif
§ 6 Nutzungsgebühren
§ 7 Bestattungsgebühren
§ 8 Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen
§ 9 Gebühren für die Grabberäumung
§ 10 Friedhofsunterhaltungsgebühren
§ 11 Gebühren für die Benutzung einer Leichenhalle, einer Friedhofskapelle oder einer Kirche
§ 12 Verwaltungskosten
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
# Abschnitt 1:
# § 1
# Gebühren
(1) Für die Benutzung des Friedhofes in Großberndten, seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für besondere Leistungen des Friedhofträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Friedhofsgebührensatzung erhoben.
(2) Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist davon die volle Gebühr zu entrichten. Wird von der Benutzung des Friedhofs und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die dem Friedhofsträger entstanden sind.
# § 2
# Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühr ist
1. der Nutzungsberechtigte
2. der für die Grabstände Verantwortliche
3. der Antragsteller beziehungsweise Auftraggeber einer gebührenpflichtigen Leistung
(2) Für die mit der Bestattung zusammenhängenden Gebühren haftet in jedem Falle auch der Bestattungspflichtige (Haftungsschuldner).
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
### § 3
Entstehung der Gebühr und Fälligkeit
(1) Die Gebühren entstehen mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid.
(2) Der Gebührenbescheid wird dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben. Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(3) Der Friedhofsträger kann - außer in Notfällen - die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen untersagen sowie Leistungen verweigern, solange fällige Gebühren nicht entrichtet worden sind und auch keine entsprechende Sicherheit geleistet worden ist.
(4) Nicht rechtzeitig gezahlte Gebühren werden kostenpflichtig angemahnt. Nach erfolgloser Mahnung können die Gebühren und die durch die Mahnung entstandenen Kosten im Wege des landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsverfahrens beigetrieben werden.
### § 4
Stundung, Erlass und Rückzahlung von Gebühren
(1) Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
(2) Wird auf eine Grabstelle vor Ablauf des Nutzungsrechtes verzichtet, so werden die bei der Überlassung des Nutzungsrechtes gezahlten Gebühren nicht, auch nicht teilweise, zurückgezahlt.
### § 5
Rechtsmittel
(1) Gegen den Gebührenbescheid des Friedhofsträgers kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Friedhofsträger Evangelische Kirchengemeinde Großberndten, Dorfstr. 33, 99735 Hainrode Widerspruch einlegen.
(2) Hilft der Friedhofsträger dem Widerspruch nicht ab, so erlässt das zuständige aufsichtsführende Kreiskirchenamt einen Widerspruchsbescheid.
(3) Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid des Kreiskirchenamtes ist der Klageweg zum zuständigen staatlichen Verwaltungsgericht eröffnet.
(4) Widerspruch und Klage gegen den Gebührenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung wird durch die Einlegung eines Rechtsmittels nicht aufgehoben.
(5) Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
# Abschnitt 2: Gebührentarif
### § 6
Nutzungsgebühren
(1) Für Nutzungsrechte an Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben
1. für Reihengräber entfällt
2. Wahlgräber
2.1. je Wahlgrabstätte
2.1.1. Erdbestattung Einzelgrabstelle 150,00 €
2.1.2. Erdbestattung Doppelgrabstelle 300,00 €
2.1.3. Urnenbestattungen 100,00 €
3. Für eine Grabstelle in der Gemeinschaftsgrabanlage je Grabstätte
3.1. Erdbestattungen 350,00 €
3.2. Urnenbeisetzungen 250,00 €
Für das Anbringen einer Namenstafel oder für ähnliche Leistungen werden Gebühren in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten einschließlich Mehrwertsteuer erhoben.
(2) Für die Verlängerung oder den Wiedererwerb von Rechten an Grabstätten werden pro Grabstätte folgende Gebühren erhoben:
1. anlsslich der Belegung eines Wahlgrabes mit einer weiteren Urne 50,00 €
2. bei sonstigen Veränderungen oder dem Wiedererwerb eines Rechtes an einer Grabstände nach dem in Pkt. 2.1.1. genannten Grabstände pro Jahr 5,00 €
3. bei sonstigen Veränderungen oder dem Wiedererwerb eines Rechtes an einer Grabstände nach dem in Pkt. 2.1.2. genannten Grabstände pro Jahr 5,00 €
4. bei sonstigen Veränderungen oder dem Wiedererwerb eines Rechtes an einer Grabstände nach dem in Pkt. 2.1.3. genannten Grabstände pro Jahr 3,33 €
# § 7
# Bestattungsgebühren
Für Ausheben und Zuwerfen einer Grabstätte ist der Antragsteller bzw. Bestattungsunternehmen zuständig. Er hat dies entsprechend zu beantragen. Es werden keine Gebühren erhoben.
# § 8
# Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen
entfällt
# § 9
# Gebühren für die Grabberäumung
Für die Beräumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit, nach der Entziehung des Nutzungsrechtes beziehungsweise nach der Entfernung von nicht genehmigten Grabmalen und baulichen Anlagen durch den Friedhofsträger oder durch von ihm Beauftragte werden folgende Gebühren erhoben:
1. für die Beseitigung von Grabmalen und Abdeckplatten oder ähnlichen Einrichtungen
1.1. bei Reihengrabern und einstelligen Wahlgrabern 80,00 €
1.2. bei mehrstelligen Wahlgrabern 160,00 €
In jedem Fall sind mindestens die tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen.
# § 10
# Friedhofsunterhaltungsgebühren
Für die laufende Pflege und Unterhaltung sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit auf dem Friedhof werden abhängig von der Größe der Grabstätte folgende Gebühren erhoben:
1. Friedhofunterhaltungsgebühr je Einzelgrabstätte jährlich 10,00 €
2. Friedhofunterhaltungsgebühr je Doppelgrabstätte 20,00 €
3. Friedhofunterhaltungsgebühr Gemeinschaftsgrabanlage entfällt
# § 11
Gebühren für die Benutzung einer Friedhofskapelle
Für die Benutzung erhebt die kommunale Gemeinde Gebühren
# § 12
Verwaltungsgebühren
Soweit keine Verwaltungskosten nach der jeweils geltenden Kirchlichen Verwaltungskostenanordnung erhoben werden, gelten die nachfolgend aufgeführten Verwaltungsgebühren:
1. allgemeine Verwaltungsgebühren aus Anlass einer Bestattung 20,00 €
2. für sonstige Verwaltungsleistungen
2.1. Berechtigungskarte zur Durchführung gewerblicher Arbeiten
2.1.1. Tageszulassung 10,00 €
2.1.2. Pro Jahr 50,00 €
# § 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten jeweils am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 27. November 2001 außer Kraft.
Friedhofsträger:
Hainrode 13. Dezember 2010
Ort, den
Vorsitzender des Gemeindekirchenrates
Mitglied des Gemeindekirchenrates
Genehmigungsvermerke:
1.
Kreiskirchenamt
Der Leiter/ die Leiterin des Kreiskirchenamtes
Nordhausen, 19.04.2011
Ort, den
Am Leiter/in
2.
Landratsamt/ Landesverwaltungsamt
Die Genehmigung der Friedhofssatzung der Evangelischen Kirchengemeinde Großberndten vom 13. Dezember 2010 wird hiermit genehmigt.
Salz, 26.5.2011
Ort, den
D.S
**Ausfertigung:**
Die vom Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde Großberndten am 13. Dezember 2010 beschlossene Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof in Großberndten wurde dem Kreiskirchenamt Nordhausen als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat
am 19.04.2011
unter dem Aktenzeichen
vorstehend genannter Ordnung die Kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt.
Die Rechtsaufsichtsbehörde, die für die Kommunalgemeinde zuständig ist, auf deren Gebiet sich der Friedhof befindet, hat am 26.05.2011
die erforderliche Genehmigung erteilt.
Die vorstehend benannte Friedhofsgebührensatzung der Kirchengemeinde Großberndten wird hiermit ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht.
Kreiskirchenamt
Nordhausen 27.06.2011
Ort, den
Der Leiter/ die Leiterin des Kreiskirchenamtes
i.V. G. Solz
Amtsleiter/in
1
C
1
# Grabmal- und Bepflanzungsordnung
für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Großberndten
in 99706 Sondershausen OT Großberndten
Vom 13. Dezember 2010
# Inhaltsübersicht:
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 1
Abschnitt 2: Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 2 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für Grabmale
§ 3 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Bepflanzung
Abschnitt 3: Besondere Gestaltungsvorschriften
§ 4 Besondere Gestaltungsvorschriften für Grabmale
§ 5 Besondere Gestaltungsvorschriften für Grababdeckungen und Grabeinfassungen
§ 6 Maße für Grabmale bei Sargbestattungen
§ 7 Maße für Grabmale bei Urnenbestattungen
§ 8 Blumenablage an Gemeinschaftsgrabstellen
Abschnitt 4: Schlussbestimmungen
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
# Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
# § 1
(1) Auf dem Friedhof sind nur Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Allgemeine Gestaltungsvorschriften gelten grundsätzlich für den ganzen Friedhof.
(3) Die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 24 bis 28 der Friedhofssatzung.
# Abschnitt 2: Allgemeine Gestaltungsvorschriften
# § 2
# Allgemeine Gestaltungsvorschriften für Grabmale
(1) Für Grabmale sind natürliche und unaufdringliche Werkstoffe, insbesondere Natursteine und Holz, zu verwenden. Nicht zugelassen sind Glas, Emaille, Porzellan, Blech, Zement und Kunststoffe.
(2) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 40 cm bis 100 cm Höhe 14 cm; ab 101 cm bis 150 cm Höhe 16 cm und ab 151 cm Höhe 18 cm.
(3) Die Gestaltung der Grabmale soll in Form und Bearbeitung dem Werkstoff entsprechen. Die Seiten der Grabmale sollen gleichmäßig bearbeiteten sein.
(4) Der Friedhofsträger kann weitergehende Anforderungen aufstellen, wenn dies für die Standsicherheit oder aus anderen Gründen erforderlich ist.
# § 3
Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Bepflanzung
Die gärtnerische Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten unterliegt unbeschadet der Bestimmungen des § 24 der Friedhofssatzung keinen zusätzlichen Anforderungen.
# Abschnitt 3: Besondere Gestaltungsvorschriften
# § 4
Besondere Gestaltungsvorschriften für Grabmale
(1) Für Grabmale)dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge, findingsahnliche, unbearbeitete, bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind unzulässig.
(2) Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen grundsätzlich keinen Sockel haben. Sie müssen allseitig und gleichmäßig bearbeiteten sein und dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.
(3) Schriften, Ornamente und Symbole müssen aus dem gleichen Material bestehen und dürfen nicht seriennmäßig hergestellt sein. Politur und Feinschliff sind nur als gestalterisches Element für den Hintergrund von Schriften, Ornamenten und Symbolen zulässig. Sie dürfen nur eine angemessene Fläche, keinesfalls die gesamte Fläche des Grabmals einnehmen.
(4) Entsprechend des Werkstoffs gelten folgende besondere Vorschriften: a) Bei Hartgesteinen soll der Schriftbossen für eventuelle Nachschriften so wie die übrigen Flächen des Grabzeichens gestockt oder gleichwertig bearbeiteten sein. Ornamente sind plastisch fein vom Hieb zu bearbeiten; Flächen dürfen keine Umrandung haben.
b) Bei Weichgesteinen sind alle Flächen geleit, scharriert oder angeschliffen ohne Randleisten herzustellen. Schrift, Ornamente und Symbole konnen erhaben, vertieft oder stark vertieft ausgeführrt werden.
c) Bei Holzgrabmalen dürfen zur Imprägnierung des Holzes nur Mittel verwendet werden, die das natürliche Aussehen nicht beeinträchtigen; Mattschliff ist zulässig, Anstriche und Lackierungen sind unzulässig.
d) Bei geschmiedeten Grabmalen müssen alle Teile handgeschmiedet und mit einem dauerhaften Rostschutz versehen sein.
e) Bei gegossenen Grabmalen kann die Beschriftung mitgegossen werden oder durch aufgeschraubte Schrifttafeln oder Gitterschrift aus dem gleichen Material aufgebracht werden. Zulässig ist auch die Beschriftung auf einem Natursteinsockel oder einem zugeordneten Liegeistein. Dabei ist die Verwendung von Einzelbuchstaben aus Kunststoff unzulässig.
# § 5
Besondere Gestaltungsvorschriften für Grababdeckungen und Grabeinfassungen
(1) Bei der Herrichtung, Gestaltung und Instandhaltung von Grababdeckungen und Grabeinfassungen sind folgende Bearbeitungsweisen und Werkstoffe unzulässig:
a) gestampfter Betonwerkstein und sogenannter Kunststein mit Natursteinvorsatz,
b) kristalliner Marmor,
c) Rasenkantensteine und Einfassungen zwischen den Grabstätten,
d) Grababdeckungen aus Beton, Terrazzo, Gips, Splitt oder Kies,
e) Farbanstriche auf Abdeckungen und Einfassungen.
(2) Schrittplatten zwischen den Grabstätten werden ausschließlich durch den Friedhofsträger einheitlich verlegt. Ein Anspruch darauf besteht nicht.
# § 6
Maße für Grabmale bei Sargbestattungen
(1) Bei Gräbern für Sargbestattungen können aufrechte oder liegende Grabmale verwendet werden. Das Maßverhältnis zwischen Breite und Höhe soll eins zu zwei bis eins zu drei betragen.
(2) Aufrechte Kreuze und Stelen dürfen maximal folgende Höhe haben:
1. bei einstelligen Grabstellen 120 cm,
2. bei zweistelligen Grabstellen 140 cm,
3. bei Kindergräbern 80 cm.
(3) Liegende Grabmale dürfen maximal folgende Größe haben:
1. einstelligen Grabstellen 40 mal 50 cm,
2. bei zweistelligen Grabstellen 60 mal 100 cm,
3. bei Kindergräbern 35 mal 40 cm.
Die Neigung soll 5 Prozent nicht überschreiten. Platten müssen in den Erdboden eingefüttert sein.
(4) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt 18 cm, bei Kindergräbern 14 cm.
(5) Der Friedhofsträger kann in besonderen Fällen abweichende Maße zulassen.
# § 7
Maße für Grabmale bei Urnenbestattungen
(1) Für Urnengräber können aufrechte oder liegende Grabmale verwendet werden. Für aufrechte Kreuze und Stelen gilt § 6 Absatz entsprechend. Werden liegende Grabmale verwendet, gilt als Einheitsmaß 40 mal 40 cm bei einer Höhe der Hinterkante von 15 cm
(2) Für Urnenwahlgrabstätten sind zugelassen:
1. aufrechte, körperhafte Steinzeichen auf quadratischem Grundriss mit einer Seitenlänge von circa 40 cm
2. Steinsäulen bis zur Höhe von 80 cm; diese sind in der Mitte der quadratischen Grabfläche aufzustellen,
3. Holz- und Metallgrabmale bis zu einer Höhe von 100 cm sowie liegende Platten bis maximal entsprechend der Grabgroße.
(3) Für die Gestaltung der Gemeinschaftsgrabanlagen gilt § 21 Absatz 3 der Friedhofssatzung.
(4) Der Friedhofsträger kann in besonderen Fällen abweichende Maße zulassen.
# § 8
Blumenablage an Gemeinschaftsgrabstellen
Der Friedhofsträger stellt für das Ablegen von Blumen besonders ausgewiesene Flächen zur Verfügung. Der Friedhofsträger kann weitere Einzelheiten durch Aushang oder auf andere Weise regeln.
# Abschnitt 4: Schlussbestimmungen
# § 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Ordnung ist Bestandteil der Friedhofssatzung vom 13. Dezember 2010 und tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Mit dieser Ordnung tritt die bisherige Grabmal- und Bepflanzungsordnung außer Kraft.
**Friedhofsträger:**
Hainrode, den 13.12.2010
Ort, den
Vorsitzender des Gemeindekirchenrates
Mitglied des Gemeindekirchenrates
Quelle
Evangelische Kirchengemeinde Großberndten (Kirchspiel Hainrode-Berndten)