Friedhofsgebühren Sersheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Sersheim · Baden-Württemberg · PLZ 74372

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2022 (Beschluss 13.10.2022, gültig ab 01.01.2023)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.300,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Preis für Gemeindeeinwohner; andere Verstorbene (Nichteinwohner): 1.340 €
📄 § 6 Ziff. 4.1 Bestattungsgebührensatzung (Reihengrab, 1 Erwachsener)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.300,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Ziff. 6.1 Bestattungsgebührensatzung (einfaches, einstelliges Wahlgrab)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
780,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Preis für Gemeindeeinwohner; andere Verstorbene (Nichteinwohner): 900 €
📄 § 6 Ziff. 5.1 Bestattungsgebührensatzung (Urnengrab Erdbestattung, 1 Urne)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.200,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Preis für Gemeindeeinwohner; andere Verstorbene (Nichteinwohner): 1.290 €
📄 § 6 Ziff. 5.2 Bestattungsgebührensatzung (Urnenwandbestattung, 1 Nische/Urne)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
950,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Ziff. 7.1 Bestattungsgebührensatzung (anonymes Urnengrab)
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
1.050,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Preis für Gemeindeeinwohner; andere Verstorbene (Nichteinwohner): 1.200 €
📄 § 6 Ziff. 5.3 Bestattungsgebührensatzung (Urnenbaumgrab, 1 Urne)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
620,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Preise für Einwohner; Nichteinwohner: Sarg 770 €, Urne (Erdgrab) 560 €
🧮 Sarg: 620 € · Urne: 520 €
📄 § 6 Ziff. 1.1 und Ziff. 2.1 Bestattungsgebührensatzung
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
220,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Preis für Einwohner (Aussegnungshalle); Nichteinwohner: 320 €
📄 § 6 Ziff. 3.1 Bestattungsgebührensatzung

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2022 (Beschluss 13.10.2022, gültig ab 01.01.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌‌​​​ Bestattungsgebührensatzung der Gemeinde Sersheim (2022, gültig ab 01.01.2023)

Gemeinde Sersheim

Landkreis Ludwigsburg

Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührensatzung)

Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2,11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 13.10.2022 nachfolgende Bestattungsgebühren-satzung beschlossen:

I. Allgemeines

§ 1 – Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen, für die Überlassung von Nutzungsrechten an Grabstätten und Amtshandlungen auf dem Gebiet des Lei-chen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet:

  1. 1. der die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird.
  2. 2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Gemeinde durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungs- und der Grabnutzungsgebühren ist verpflichtet:

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt.
  2. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht:

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung.
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 4 – Verwaltungsgebühren

Die Gebühren betragen im Einzelnen:

  1. 1. Für die Zustimmung der Errichtung oder Änderung eines Grabmals oder eines Grabmalzustandes, einer Grabausstattung

a) bei ein- oder zweistelligen Gräbern 30,00 €

  1. 2. Für die Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern

a) für den Einzelfall 30,00 €

b) für die auf fünf Jahre befristete Zulassung 200,00 € von Gewerbebetrieben

  1. 3. Für die auf fünf Jahre befristete Zulassung von Gewerbetrieben zur gewerbsmäßigen Grabpflege 200,00 €
  1. 4. Für die Genehmigung zur Umbettung oder Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 30,00 €
  1. 5. Für sonstige gewerbliche Tätigkeiten

a) für den Einzelfall 30,00 €

b) für die auf 5 Jahre befristete Zulassung 200,00 €

§ 5 – Sonstige Verwaltungsgebühren

Die bei der Vornahme weiterer Amtshandlungen entstehenden Gebühren werden im Einzelfall unter Anwendung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – in der jeweils gültigen Fassung – durch die Gemeindeverwaltung festgesetzt.

§ 6 – Benutzungsgebühren

Für die Benutzung der Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen werden erhoben:

  1. 1. Für die Bestattung Für andere Ver- storbene i.S.v. § 7 der Bestat- tungsgebühren- satzung
  2. 1.1. von Personen im Alter von mehr als 6 Jahren 620,00 € 770,00 €
  3. 1.2. von Personen unter 6 Jahren 350,00 € 400,00 €
  4. 1.3. von Tot- und Fehlgeburten 350,00 € 400,00 €
  5. 1.4. Ordnungsdienst bei Trauerfeiern 340,00 € 340,00 €
  6. 1.5. Transport zur Einäscherung 150,00 € 150,00 €
  7. 1.6. Zuschlag je Sargträger 50,00 € 50,00 €
  8. 1.7. Für die Beisetzung von Personen an Samstagen, 10 % 10 % Sonn- und Feiertagen, wird ein Zuschlag berechnet.
  1. 2. Für die Beisetzung von Aschen
  2. 2.1. die Beisetzung von Aschen in einem Erdgrab 520,00 € 560,00 €
  3. 2.2. die Beisetzung von Aschen in der Urnenwand 420,00 € 420,00 €
  4. 2.3. Beisetzung von Aschen in einem Urnenbaumgrab 520,00 € 560,00 €
  5. 2.4. Ordnungsdienst bei Trauerfeiern 340,00 € 340,00 €
  6. 2.5. Zuschlag Urnenträger 50,00 € 50,00 €
  7. 2.6. Für die Beisetzung von Aschen an Samstagen, 10 % 10 % Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet.
  1. 3. Besondere Bestattungsleistungen
  2. 3.1. Benutzung der Aussegnungshalle 220,00 € 320,00 €
  3. 3.2. Für die Benutzung des Aufbahrungsraumes 51,00 € 60,00 € (Leichenzelle) bis zu 3 Tage
  4. 3.2.1. Für die Benutzung des Aufbahrungsraumes 17,00 € 20,00 € (Leichenzelle) nach dem 3. Tag pro Tag
  5. 3.3. Für die Benutzung der Kühlvitrine bis zu 3 Tage 42,00 € 42,00 €
  6. 3.3.1. Für die Benutzung der Kühlvitrine nach dem 3. Tag 14,00 € 14,00 € pro Tag
  7. 3.4. Entfernung der Verschlussplatte und der Urne nach 60,00 € 60,00 € Ablauf der gesetzlichen Ruhezeit aus der Urnen- wand und dem Urnenbaumgrab
  1. 4. Für die Überlassung eines Reihengrabes
  2. 4.1. für Personen im Alter über 6 Jahren 1.300,00 € 1.340,00 €
  3. 4.2. für Personen unter 6 Jahren 400,00 € 670,00 €
  1. 5. Für die Überlassung eines Urnengrabes:
  2. 5.1. Erdbestattung 780,00 € 900,00 €
  3. 5.1.1. Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr 52,00 € 60,00 €
  4. 5.2. Urnenwandbestattung 1.200,00 € 1.290,00 €
  5. 5.2.1. Verlängerung des Nutzungsrechtes 80,00 € 86,00 €
  6. 5.3. Urnenbaumgrab 1.050,00 € 1.200,00 €
  7. 5.3.1. Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr 70,00 € 80,00 €
  8. 5.4. zusätzliche Urne in ein Erdgrab 350,00 € 350,00 €
  9. 6. Für die Nutzung von Wahlgräbern
  10. 6.1. Für ein einfaches Wahlgrab 1.300,00 € 1.300,00 €
  11. 6.1.1. Verlängerung Nutzungsrechts pro Jahr 65,00 € 65,00 €
  12. 6.2. Für ein doppelbreites Wahlgrab 2.800,00 € 2.800,00 €
  13. 6.2.1. Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr 140,00 € 140,00 €
  14. 6.3. Für ein doppeltiefes Wahlgrab 1.800,00 € 1.800,00 €
  15. 6.3.1. Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr 90,00 € 90,00 €
  16. 6.4. Für ein doppeltiefes und doppelbreites Wahlgrab 3.700,00 € 3.700,00 €
  17. 6.4.1. Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr 185,00 € 185,00 €
  18. 6.5. Kinderwahlgrab 500,00 € 840,00 €
  19. 6.5.1. Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr 25,00 € 56,00 €
  1. 7. Für die Überlassung von anonymen Gräbern:
  2. 7.1. Urnengrab 950,00 € 950,00 €
  3. 7.2. Reihengrab 2.100,00 € 2.100,00 €

Für Sonderleistungen werden erhoben:

  1. 8. Räumung der Grabstätte:
  2. 8.1. Einfachbreites Grab ohne Einfassung 259,00 € 259,00 €
  3. 8.2. Einfachbreites Grab mit Einfassung 367,50 € 367,50 €
  4. 8.3. Doppelbreites Grab ohne Einfassung 367,50 € 367,50 €
  5. 8.4. Kinder- und Urnenerdgrab ohne Einfassung 259,00 € 259,00 €
  6. 8.5. Kinder- und Urnenerdgrad mit Einfassung 309,00 € 309,00 €

§ 7 – Andere Verstorbene im Sinne des § 1 der Friedhofsordnung

Als andere Verstorbene im Sinne des § 1 der Friedhofsordnung gilt, wer zum Zeitpunkt des Todes nicht Einwohner der Gemeinde Sersheim ist. Ausgenommen sind:

  1. 1. Wer vor seiner Unterbringung in einem außerhalb Sersheims liegenden Alten- und Pflegeheim oder vor seiner Unterbringung bei auswärts wohnenden Ver- wandten seinen Hauptwohnsitz in Sersheim hatte.
  1. 2. Wer vor seinem Wegzug, der höchstens 5 Jahre zurückliegen darf, seinen Haupt- sitz mindestens 10 Jahre lang in Sersheim hatte.
  1. 3. Wer ein Nutzungsrecht erworben hat oder als Angehöriger in einem vorhandenen Wahlgrab bestattet werden darf.

§ 8 – Steuerklausel

Sofern die Finanzverwaltung für einzelne Leistungen der Satzung eine Steuerbarkeit und Steuerpflicht annehmen sollte, verstehen sich die genannten Gebühren als Net-tobetrag (Bemessungsgrundlage) zzgl. der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatz-steuer. Der leistende Unternehmer (Kommune) ist in diesem Fall auch nachträglich unter Beachtung anderer gesetzlicher Grundlagen berechtigt, die Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger nachzufordern.

§ 9 – In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Bestattungsgebührensatzung vom 01.11.2018 au-ßer Kraft.

Hinweis nach § 4 Absatz 4 der GemO

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeord-nung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekom-men dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schrift-lich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Sersheim geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Sersheim, den 13.10.2022

gez. Jürgen Scholz Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2024 (Beschluss 02.05.2024, in Kraft ab 01.06.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Gemeinde Sersheim (2024)

Gemeinde Sersheim

Landkreis Ludwigsburg

Friedhofsatzung der Gemeinde Sersheim

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Würt-temberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 02. Mai 2024 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Bei-setzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf täglich nur während folgenden Öffnungszeiten betreten werden: Sommerzeit: 7.00 – 22.00 Uhr Winterzeit:

  1. 7.00. – 20.00 Uhr

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnun-gen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
  3. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
  1. 7. Druckschriften zu verteilen.
  2. 8. Friedhofsmauern und -zäune zu besteigen.
  3. 9. zu lärmen, Rundfunkempfänger oder ähnliche Geräte zu betreiben. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätes-tens 4 Tage vorher anzumelden.

(4) Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen und unter deren Verantwortung betreten.

(5) Die gewerbsmäßige Musik- und Gesangsübung auf dem Friedhof bedarf der Erlaubnis der Ge-meinde.

(6) Beim Betreten und Verlassen des Friedhofs sind die Friedhofstore sorgfältig zu schließen.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverläs-sig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tä-tigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; der Berechtigungsschein ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet. Der Berechtigungsschein wird auf schriftlichen oder zur Niederschrift gegebe-nen Antrag ausgestellt.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergan-genen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorüber-gehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Arbeitsgeräte o.ä. dürfen nicht in oder an den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden;

§ 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fas-

sung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Ge-meinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. An Sonn- und Feiertagen werden grundsätzlich keine Bestat-tungen vorgenommen. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, sofern ein berechtigtes öffentli-ches Interesse vorliegt.

§ 6 Gräber und Särge

(1) Die Gräber haben in der Regel folgende Maße:

  1. 1. Kindergräber und Urnengräber: Länge 1,40m und Breite 0,75m
  2. 2. Erwachsenengräber:

Länge 2,20m und Breite 1,00m (Einfachgrab/Doppeltief)

Länge 2,20m und Breite 2,40m (Doppelbreit/Doppeltief) Die Größe der Särge muss nach diesem Maß bemessen werden. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

(2) Bei Bestattungen dürfen keine Särge aus Metall verwendet werden.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50m.

§ 8 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 6. Lebens-jahres verstorben sind, 15 Jahre.

(2) Die Ruhezeit der Aschen in der Urnenwand, in den Erdgräbern und dem anonymen Grabfeld beträgt 15 Jahre.

(3) Nach §6 Abs. 2 Bestattungsgesetz sind nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Über-reste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs zu bestatten.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vor-schriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbet-tungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnah-men zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihen-grab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahl-grab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können Verstorbene oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorlie-gen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Wird ein Wahlgrab durch Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: Reihengräber, Wahlgräber einfach Wahlgräber doppelbreit Wahlgräber doppeltief Wahlgräber doppeltief + doppelbreit Erdurnenwahlgräber Urnenwandwahlgräber, anonyme Reihengräber anonyme Urnenreihengräber Kinderwahlgräber Urnenbaumwahlgräber

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränder-lichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr.
  2. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann auf schriftlichen Antrag Ausnahmen zulassen.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Dies gilt auch für Urnenreihengräber.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben und soweit möglich den Verfügungsberechtigten mitgeteilt.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Un-geborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht ver-liehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung einer schriftlichen Nutzungserlaubnis begrün-det. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf schriftlichen Antrag möglich. Die Gemeinde kann an die Erneuerung des Nutzungsrechts die Bedingung knüpfen, dass das Grab beim nächsten Bestattungsfall nach den dann geltenden Gestaltungsvorschriften angelegt wird.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihen-gräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungs-zeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher überge- gangen war.

(8) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt derjenige an seine Stelle, der der nächste in der Reihenfolge wäre.

(9) Jeder auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht dann auf den nächsten Angehörigen bzw. Erben in obiger Reihenfolge über.

(10) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(11) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Re-gelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(12) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(13) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegen-stände sorgt.

(14) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

§ 12a Anonyme Gräber

In den ausgewiesenen Rasenflächen können Aschen und Verstorbene ohne jegliche Kennzeich-nung der Grabstelle, Erdbestattungen vorgenommen werden. Ein Rechtsanspruch auf diese Bestat-tungs- und Beisetzungsart besteht nicht. Die §§ 14 und 20 (Grabmale und sonstige Grabausstattun-gen) und §§ 21 und 22 (Herrichten und Pflege der Grabstätten) finden für diese Gräber keine An-wendung.

§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beiset-zung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) In einem Urnenreihengrab ist jeweils nur eine Urne zulässig. Mehrere Urnen können nur in Ur-nenwahlgräbern bestattet werden.

(3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschen-grabstätte; zulässig sind höchstens 2 Urnen. Die Überlassung einer Urnengrabstätte kann nur an-lässlich eines Todesfalls erfolgen. Die Belegung der Urnennischen in der Urnenwand erfolgt in der zeitlichen Reihenfolge von oben nach unten.

(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen-und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14 Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestal-tungsvorschriften eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festge-setzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestal-tungsvorschriften.

§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestal-tungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöh-ten Anforderungen entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchraue, grellweiße oder tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen. Die Gemeinde kann auf schriftlichen Antrag des Nutzungsberechtigten Ausnahmen zu-lassen.

(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein.
  2. 2. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werk- gerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
  3. 3. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals ange- bracht werden.

(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung

  1. 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
  2. 2. aus schwarzem Kunststein oder Gips
  3. 3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
  4. 4. mit Lichtbildern. Die Gemeinde kann auf schriftlichen Antrag des Nutzungsberechtigten Ausnahmen von Punkt 1 – 4 zulassen.

(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 1,1 Quadratmeter
  2. 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten (doppelbreit/doppeltief) bis zu 1,80 Quadratmeter. Sie dürfen die Höhe von 1,30 m bei Kinder- und Erwachsenengräbern, gemessen von der Oberkante der Grabeinfassung, nicht überschreiten. Grabmäler in der Nähe der Friedhofsmauer dürfen deren Oberkante nicht überragen.

(6) Für Urnengrabstätten gelten folgende Bestimmungen:

  1. 1. liegende Grabmale sind zulässig
  2. 2. die Grabmale dürfen die Höhe von 1,00 m, gemessen von der Oberkante der Gehwegplatte, nicht überschreiten
  3. 3. die Grabplatten des Urnenbaums haben die Maße 40x34 cm, eine Stärke von 6 cm und werden ausschließlich von der Gemeinde Sersheim an den Steinmetz ausgegeben.

(7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. Sie können die gesamte Fläche des Grabes bedecken. Die Aufbringung der Grabplatte ist erst nach Erteilung der Genehmigung zulässig. Es ist für eine ausreichende Belüftung durch genügend Abstand unter der Grabplatte zu sorgen.

(8) Bei Grabfeldern, in denen die Gräber durch die Gemeinde mit Splitt eingefasst oder die Wege gepflastert werden, sind niedrige Steinumrandungen zwingend vorgeschrieben. Die Kosten hierfür sind von den Nutzungsberechtigten zu tragen. Für die Steinumrandung ist zusammen mit der Er-stellung des Grabmals innerhalb von zwei Jahren nach der Beisetzung eine Genehmigung zu bean-tragen. Die Steinumrandung muss innerhalb von drei Jahren nach der Beisetzung hergestellt wer-den. Von der Verpflichtung zur Anbringung von Steinumrandungen sind Gräber mit Erstbelegung vor 01.01.2006 ausgenommen sowie die Urnenbaumgrabanlagen und das Urnen- und Kindergrabfeld (XXVI).

(9) Auf den Verschlussplatten der Urnennischen und den Grabplatten am Urnenbaum sind die Na-men sowie das Geburts- und Todesjahr des Verstorbenen anzubringen. Dabei ist die vorgegebene Schriftfarbe und Schrift, vertieft eingehauen zu verwenden. Die Ausführung erfolgt über die Stein-metzfirma mir direkter kostenmäßiger Abrechnung mit den Nutzungsberechtigten. Bei der Verwen-dung der Schriftfarbe sowie der Anbringung von Ornamenten ist ein würdiges Gesamtbild der Ur-nenwand zu berücksichtigen. Die Höhe und Breite der Inschriften muss in einem angemessenen Verhältnis zur Ansichtsfläche stehen. Verboten sind Inschriften in metallischen oder kunststoffarti-gen Materialien und aufgesetzte Ornamente oder ähnlicher Schmuck.

(10) Blumenschmuck an der Urnenwand kann nur bis zu 2 Wochen nach der Urnenbeisetzung auf der davor angelegten Blumenbank abgelegt werden. Am Urnenbaum und an den zugehörigen Grab-platten kann Blumenschmuck ebenfalls nur 2 Wochen nach der Urnenbeisetzung abgelegt werden.

Für die Beseitigung der verwelkten Pflanzen/Gebinde, Kränze und Schalen ist der Nutzungsberech-tigte verantwortlich. Nicht gestattet ist es, direkt an der Urnenwand (z.B. an den Verschlussplatten der Urnenwand) und dem Urnenbaum Haken, Pflanzen, Vasen oder anderen Gegenständen anzu-bringen. Nach Ablauf der 2 Wochen darf an Kolumbarien, Urnennischen und am Urnenbaum Grabschmuck wie Blumenschmuck, Kerzen u.Ä. nicht angebracht oder abgelegt werden.

(11) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rah-men von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 10 und auch sonstige Gra-bausstattungen zulassen.

§ 17 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provi-sorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 Zentimeter und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizu-fügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft wer-den können.

§ 18 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entspre-chend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befesti-gen. Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein. Es können auch mehrteilige Steingrabmale auf schriftlichen Antrag zugelassen werden. Die Standsicherheit muss gewährleistet sein. Steingrabmale dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmale bis ein-schließlich 1,00 m Höhe: 14 cm, bis einschließlich 1,30 m Höhe: 16 cm. Die Prüfung der Standsicherheit wird jährlich von der Gemeinde veranlasst.

§ 19 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssi-cherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrab-stätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnen-wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Ge-fahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftli-cher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde be-wahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 20 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungs-rechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Gra-bausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landes-verwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 21 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen, Pflanzenreste und Kränze, überschüssige Erde und Steine, sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden. Die Gemeinde kann Richtlinien über zugelassene und verbotene Pflanzen sowie über Grabbedeckung aufstellen.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, den besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung an-zupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 8) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Ab-satz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Ge-meinde zu verändern.

(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 16) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

(8) Als Blumengefäße dürfen keine der Würde des Friedhofs widersprechende Gefäße aufgestellt werden.

§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten an-gemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne wei-teres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abge-räumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwal-tungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entzie-hungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 23 : Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Be-gleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschrif-ten über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schä-den, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechen-den Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Ge-meinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht

werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2 ? sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, ? die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, ? während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt, ? den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasen- flächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, ? Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, ? Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, ? Waren und gewerbliche Dienste anbietet, ? Druckschriften verteilt, ? Friedhofsmauern und -zäune besteigt, ? lärmt, Rundfunkempfänger oder ähnliche Geräte betreibt.
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1),
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1).

IX. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 26 Alte Rechte

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 5 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 27 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.06.2024 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 13.10.2022 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach

§ 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres

seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Sersheim geltend gemacht wor-den ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Sersheim, den 02.05.2024

gez. Jürgen Scholz Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Sersheim?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Sersheim mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 74xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Sersheim anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Sersheim
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Preis für Gemeindeeinwohner; andere Verstorbene (Nichteinwohner): 900 €
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 520 € (Urne) bzw. 620 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Preise für Einwohner; Nichteinwohner: Sarg 770 €, Urne (Erdgrab) 560 €
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Sersheim (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Preis für Einwohner (Aussegnungshalle); Nichteinwohner: 320 €
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 74xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Sersheim:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €