Pleidelsheim

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.07.2025 · Friedhofssatzung: 01.07.2025

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.700,00 € Grabgebühr für Reihengräber (ab 6 Jahren), Nr. 2.41
Sargwahlgrab2.200,00 € Wahlgrab doppeltief, Nr. 2.61 (doppelbreit: 3.500,00 €)
Urnenreihengrab1.000,00 € Überlassung eines Urnenreihengrabes, Nr. 2.51
Urnenwahlgrab1.500,00 € Urnenwahlgrab, Nr. 2.63
Urnengrab anonym800,00 € Überlassung eines anonymen Urnenreihengrabes, Nr. 2.52
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)600,00 € (Sarg) / 400,00 € (Urne) Separat als Bestattungs-/Beisetzungsgebühr erhoben (Nr. 2.21 a / 2.31), nicht in Grabgebühr enthalten
Trauerhalle / Halle500,00 € Im Text als 'Aussegnungshalle' bezeichnet, Nr. 2.71

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Gemeinde Pleidelsheim

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**Friedhofsatzung

Friedhofordnung und Bestattungsgebührensatzung**

**in der Fassung der 12. Änderungssatzung vom 15.05.2025

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 39 und 49 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie den §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Pleidelsheim am 17.11.1994 die nachstehende Friedhofsatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) beschlossen (1. Änderung 21.11.1996, 2. Änderung 27.11.1997, 3. Änderung 18.10.2001, 4. Änderung 29.11.2001, 5. Änderung 16.07.2003, 6. Änderung 18.01.2007, 7. Änderung 15.10.2009, 8. Änderung 18.07.2013, 9. Änderung 16.10.2014, 10. Änderung 21.07.2016, 11. Änderung 16.01.2020 und 12. Änderung vom 15.05.2025):

I. Inhaltsverzeichnis II. Allgemeine Vorschriften... 3 § 1 Widmung ... 3 III. Ordnungsvorschriften... 3 § 2 Öffnungszeiten ... 3 § 3 Verhalten auf dem Friedhof ... 3 § 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof ... 4 IV. Bestattungsvorschriften ... 4 § 5 Allgemeines ... 4 § 6 Särge ... 4 § 7 Ausheben der Gräber ... 4 § 8 Ruhezeiten ... 5 § 9 Umbettung ... 5 V. Grabstätten ... 5 § 10 Allgemeines ... 5 § 11 Reihengräber ... 6 § 12 Wahlgräber ... 6 § 12a Anonyme Urnenreihengräber ... 7 VI. Grabmale und sonstige Grabausstattungen... 8 § 13 Gestaltungsvorschriften ... 8 § 14 Genehmigungserfordernis ... 8 § 15 Standsicherheit ... 9 § 16 Unterhaltung ... 9 § 16a ... 9 § 17 Entfernung ... 9 VII. Herrichten und Pflegen der Grabstätte ... 10 § 18 Allgemeines ... 10 § 19 Vernachlässigung der Grabpflege ... 10 § 20 Benutzung der Leichenhalle ... 11 VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten... 11 § 20 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung ... 11 § 22 Ordnungswidrigkeiten ... 11 IX. Bestattungsgebühren... 11 § 23 Erhebungsgrundsatz ... 11 § 24 Gebührenschuldner ... 11 § 25 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren ... 12 § 26 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren ... 12 X. Übergangs- und Schlussvorschriften ... 12 § 27 Alte Rechte ... 12 § 28 Inkrafttreten ... 12 XI. Anlage zur Friedhofssatzung: Gebührenverzeichnis... 14

II. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorben oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.

(2) Soweit nicht anders bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

III. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur am Tage bis zum Eintritt der Dunkelheit betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) während einer Bestattung oder Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,

c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu Verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenfläche und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

f) Waren und gewerbliche Dienst anzubieten,

g) Druckschriften zu verteilen. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeit festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerkrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gegenüber Gewerbetreibende, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzung des Abs. 2 ganz oder teilweisen nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungs-Verfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

IV. Bestattungsvorschriften

##### § 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

##### § 6 Särge

Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. 6

##### § 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zu füllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeiten

Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 6. Lebensjahres verstorben sind, 12 Jahre.

§ 9 Umbettung

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen oder Aschereste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(3) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 19 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in einem Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(4) Die Umbettung lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

V. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengräber (siehe § 11)

b) Wahlgräber (siehe § 12)

c) Anonyme Urnenreihengräber (siehe § 12a)

(2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(3) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge:

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

b) wer sich dazu verpflichtet,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr,

b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

(6) Absätze 1, 3 bis 5 gelten auch für Urnenreihengräber entsprechend.

(7) Absätze 1, 4 und 5 gelten auch für Urnengräber in der Grabanlage „Fluss der Zeit“ und „Vier Jahreszeiten“ entsprechend.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich, dies nur dann, wenn die Ruhezeit des zuerst Bestatteten noch nicht abgelaufen ist.

(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(4) Wahlgräber können nur doppeltiefe Gräber sein. Voraussetzung für die Verleihung eines doppeltiefen Wahlgrabes ist neben der Grab- und Bestattungsberechtigung des Verstorbenen, dass der überlebende Ehegatte das 60. Lebensjahr im Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Ehegatten vollendet hat.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(6) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, dann geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über

a) auf die Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihre Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

(7) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Abs. 6 Satz 3 an seine Stelle.

(8) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die nächste Person in der Reihenfolge des Abs. 6 Satz 3 über.

(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 6 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 6 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(11) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.

(12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

§ 12a Anonyme Urnenreihengräber

In Rasenflächen können in Reihengräbern ohne jegliche Kennzeichnung Aschen beigesetzt werden. Die Rasenflächen für anonyme Bestattungen sind im Friedhofsplan ausgewiesen. Ein Rechtsanspruch auf diese Beisetzungsart besteht nicht. Die §§ 13-19 der Abschnitte V. und VI. finden für diese Gräber keine Anwendung.

VI. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 13 Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen.

(2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig Grabmale a) aus schwarzem Kunststein oder Gips, b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalem Schmuck, c) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoff in jeder Form, d) mit Lichtbildern e) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. Das gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen.

(3) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,80 m² Ansichtsfläche b) auf doppelbreiten Grabstätten bis zu 1,40 m² Ansichtsfläche.

(4) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche zulässig.

(5) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.

(6) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.

(7) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 5 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 14 Genehmigungserfordernis

(1) Die Einrichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu einer Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattungen nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

§ 15 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen mindesten 18 cm stark und aus einem Stück hergestellt sein.

§ 16 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 16a

entfällt.

§ 17 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 16 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VII. Herrichten und Pflegen der Grabstätte

§ 18 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 13 Abs. 6) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätten hat der nach § 16 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen, § 17 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde.

(7) Für die Grabanlage „Fluss der Zeit“ und die Urnengrabanlage „Vier Elemente und vier Jahreszeiten“ ist das Anbringen von Grabschmuck sowie eine individuelle Grabpflege nicht möglich.

§19 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 16 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und Eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen. VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 20 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 20 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch 3. Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verpflichtungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätte entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüche Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 22 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen der Vorschriften des § 2 betritt, 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 3 Abs. 1 und 3), 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1) 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 14 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 17 Abs. 1), 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 17 Abs. 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 23 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 24 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet 14 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird; 2. wer die

Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet:

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  2. 2. wer die Bestattungskosten zu tragen hat (§ 1968 BGB)

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 25 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht:

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung;

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 26 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 27 Alte Rechte

Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 20 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 28 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.1995 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 14.11.1985 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Die 1. Änderung tritt am 01.01.1997 in Kraft. Die 2. Änderung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die 3. Änderung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Die 4. Änderung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Die 5. Änderung tritt am 16.07.2003 in Kraft. Die 6. Änderung tritt am 27.01.2007 in Kraft. Die 7. Änderung tritt am 28.12.2009 in Kraft. Die 8. Änderung tritt am 27.07.2013 in Kraft. Die 9. Änderung tritt am 15.11.2014 in Kraft. Die 10. Änderung tritt am 01.10.2016 in Kraft. Die 11. Änderung tritt am 01.01.2020 in Kraft. Die 12. Änderung tritt am 01.07.2025 in Kraft.

XI. Anlage zur Friedhofssatzung: Gebührenverzeichnis

Die neuen Gebührensätze treten am 01.07.2025 in Kraft.

Die Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) in der Fassung vom 17.11.1994, 1. Änderung vom 21.11.1996, 2. Änderung vom 27.11.1997, 3. Änderung vom 18.10.2001, 4. Änderung vom 29.11.2001, 5. Änderung vom 16.07.2003, 6. Änderung vom 18.01.2007, 7. Änderung vom 15.10.2009, 8. Änderung vom 18.07.2013, 9. Änderung vom 16.10.2014, 10. Änderung vom 21.07.2016, 11. Änderung vom 16.01.2020 und 12. Änderung vom 01.07.2025 wird wie folgt geändert:

  1. 1. Das Gebührenverzeichnis zur Friedhofssatzung erhält folgende Fassung:

Gebührenverzeichnis zur Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

Lfd. Nr.Amtshandlung / GebührentatbestandGebühr
1.Verwaltungsgebühren
1.1.Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmales30,00 €
1.2.Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern
1.2.1.Einzelfall30,00 €
1.2.2.Unbefristete Zulassung50,00 €
1.3.Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege30,00 €
1.4.Zustimmung für Ausgrabung von Leichen und Gebeinen30,00 €
1.5.Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeit auf dem Friedhof30,00 €
Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren entsprechende Anwendung.
2.Benutzungsgebühren
2.1.Bestattungsordner / Leichenträger
2.11.Tätigkeit des Bestattungsordners je Bestattung pauschal200,00 €
2.12.Tätigkeit der Leichenträger Trägergebühren je Träger und Beerdigung75,00 €
2.2.Bestattung
2.21.Von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren
a) Reihengrab600,00 €
b) Wahlgrab doppeltief650,00 €
c) Wahlgrab doppelbreit600,00 €
2.22.Von Personen unter 6 Jahren240,00 €
2.23.Von Tot- und Fehlgeburten240,00 €
2.24.Ein Zuschlag zu 2.21. bis 2.23. für Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von je25 %
2.3.Beisetzung von Aschen
2.31.Regelmäßig400,00 €
2.32.Ein Zuschlag zu 2.31. für Beisetzung an Samstagen, Sonntagen und an Feiertagen von je25%
2.4.Grabgebühr für Reihengräber
2.41.Für Personen von 6 und mehr Jahren1.700,00 €

2.42.Für Personen unter 6 Jahren260,00 €
2.5.Urnenreihengräber und Urnengräber im „Fluss der Zeit“ und „4 Elemente“
2.51.Überlassung eines Urnenreihengrabes1.000,00 €
2.52.Überlassung eines anonymen Urnenreihengrabes800,00 €
2.53.Überlassung eines Urnenreihengrabes in der Grabanlage „Fluss der Zeit“ bzw. „4 Elemente“1.200,00 €
2.6.Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
2.61.Wahlgrab doppeltief2.200,00 €
2.62.Wahlgrab doppelbreit3.500,00 €
2.63.Urnenwahlgrab1.500,00 €
2.6.4.*Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts*
2.641.Für die Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuerten Nutzungsdauer. Angefangene Jahre werden voll berechnet.
2.7.Aussegnungshalle
2.71.Benutzung der Aussegnungshalle500,00 €
2.72.Benutzung der Kühl- und Leichenzelle200,00 €
2.8.Sonstige Leistungen
2.81.Für den Plattenbelag als Grabeinfassung bei: Reihengräbern und Wahlgräbern (doppeltief)300,00 €
Kindergräber100,00 €
Urnengräber (davon ausgenommen sind anonyme Urnengräber)200,00 €
2.82.Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder UrnenNach Aufwand des Unternehmers
2.9.Zuschlag für die Bestattung anderer Verstorbener i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 3 zu Nr. 2.4. bis 2.8.100 %

Pleidelsheim, den 01.07.2025

Ralf Trettner Bürgermeister

GEMEINDE PLEIDELSHEIM

signiert durch Ehmann, Julia 15:02:56 UTC 02.06.2025 Gemeinde Pleidelsheim

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen einer Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 24.07.2000 (Gesetzblatt S. 581, ber. S. 698) unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der Verletzungen begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Pleidelsheim geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder

  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.