Besigheim, Stadt

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.04.2023 · Friedhofssatzung: 01.04.2023

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.640,00 € Pos. 3.2 a) Überlassung eines Reihengrabes für Erwachsene (Ruhezeit 20 Jahre)
Sargwahlgrab2.040,00 € Pos. 3.1 a) Überlassung eines Wahlgrabes für eine Nutzungszeit von 20 Jahren
Urnenreihengrab1.140,00 € Pos. 3.3 Überlassung eines Urnen-Reihengrabes
Urnenwahlgrab1.890,00 € Pos. 3.1 c) für ein Urnenwahlgrab
Urnengrab anonym1.260,00 € Pos. 3.4 Überlassung eines anonymen Urnengrabes
Baumbestattung2.000,00 € Pos. 3.5 Urnenbestattung unter Bäumen - pro Grabstelle
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)1.150,00 € (Sarg) / 240,00 € (Urne) Separat als Grabaushubgebühr (Pos. 2.1 a/d) erhoben, nicht in der Grabnutzungsgebühr enthalten
Trauerhalle / Halle360,00 € Pos. 2.2 b) Benutzung der Aussegnungshalle für Trauergottesdienste (Aufbahrungsraum: 130,00 €)

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Friedhofssatzung

STADT BESIGHEIM

Stadt Besigheim

Landkreis Ludwigsburg

Friedhofssatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

vom 30.01.2018

in Kraft seit 06.02.2018

Änderung vom 18.10.2022, in Kraft seit 01.01.2023 Änderung vom 21.03.2023, in Kraft seit 01.04.2023

Stadt Besigheim – Friedhofssatzung

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 30.01.2018

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 30.01.2018 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen, zuletzt geändert am 21.03.2023:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Besigheim. Er dient der Bestattung verstorbener Einwohner und der in der Stadt Besigheim verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht.

Ferner kann auf dem Friedhof bestattet werden, wer früher in der Stadt Besigheim gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.

In besonderen Fällen kann die Stadt Besigheim eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt Besigheim ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Stadt Besigheim kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

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Stadt Besigheim – Friedhofssatzung

  1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen, von der Stadt Besigheim berechtigte Personen sowie Fahrzeugen der Stadt Besigheim und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
  3. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
  7. 7. Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt Besigheim. Sie sind spätestens 7 Tage vorher anzumelden.

§ 4

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt Besigheim. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt Besigheim kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt Besigheim auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen bis 5 t Gesamtgewicht befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Besigheim die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden- Württemberg

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abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt Besigheim anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt Besigheim das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Stadt Besigheim oder ein von der Stadt Besigheim beauftragtes Unternehmen setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 6 Särge

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt Besigheim einzuholen.

(2) In den Fällen, in denen eine Bestattung ohne Sarg vorgesehen ist, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Für den Transport Verstorbener bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden. Für eine würdevolle Durchführung von sarglosen Bestattungen werden Bretter zur Abdeckung des Verstorbenen benötigt. Diese Sachmittel werden von der Stadt zur Verfügung gestellt; diese sind zu verwenden. Die hierfür entstehenden Kosten sind der Stadt von den Gebührenschuldnern zu erstatten.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Stadt Besigheim lässt die Gräber ausheben und zufüllen. Die Bodenqualität des Füllmaterials wird von der Stadt festgelegt. Zusätzliche Maßnahmen zur Bodenverbesserung in einigen Grabfeldern sind darüber hinaus möglich.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bei doppeltiefen Gräbern 1,90 m bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Kindern die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre.

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Stadt Besigheim – Friedhofssatzung

§ 9

Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Besigheim. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Eine gutachterliche Äußerung des Staatlichen Gesundheitsamtes, ob und unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen eine Ausgrabung von Särgen unbedenklich ist, muss vorliegen. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt Besigheim nicht zulässig. Die Stadt Besigheim kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt Besigheim in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt Besigheim bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Die Umbettungen lässt die Stadt Besigheim durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt Besigheim vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10

Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber,
  2. 2. Urnenreihengräber,
  3. 3. Urnenbestattung unter Bäumen,
  4. 4. anonyme Urnenreihengräber,
  5. 5. anonyme Erdgräber (Reihengräber),
  6. 6. Wahlgräber,
  7. 7. Urnenwahlgräber.

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Stadt Besigheim – Friedhofssatzung

(3) Sämtliche Grabstätten bleiben im Eigentum der Stadt Besigheim. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
  2. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab,

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Stadt Besigheim kann Ausnahmen zulassen.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

(6) In einem besonders ausgewiesenen Grabfeld sind Bestattungen in Reihengräbern möglich, die äußerlich nicht als Grabfeld angelegt werden (anonymes Grabfeld). Grabumrandungen, Grabsteine, Bepflanzungen oder andere Hinweise auf das Grabfeld sind nicht gestattet.

§ 12

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

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Stadt Besigheim – Friedhofssatzung

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten zwei Erdbestattungen und 2 Urnenbestattungen zulässig.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin, oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt Besigheim das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt Besigheim kann Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit ersatzlos verzichtet werden.

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Stadt Besigheim – Friedhofssatzung

(11) Mehrkosten, die der Stadt Besigheim beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) Die Anzahl der Urnen die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind 4 Urnen.

(3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

§ 13a Baumwiesengräber

(1) Baumwiesengräber sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Innerhalb eines Segments können 2 Grabstellen belegt werden. Der Nutzungsberechtigte des ersten Grabes entscheidet über eine weitere Belegung.

(2) Baumwiesengräber stellen eine besondere Art einer naturnahen Bestattung dar, deshalb hat auch das Umfeld in einem naturbelassenen Zustand zu bleiben. Die Urnen werden um einen Baum ins Erdreich eingelassen. Am Baum ist ein Stahl-Doppelring angebracht, an dem eine in Größe und Gestaltung festgelegte Gedenktafel für die/den Verstorbene/n befestigt wird. Auf der Gedenktafel wird der Name der/des Verstorbenen sowie das Geburts- und Todesjahr vermerkt. Weitere Angaben sind nicht zulässig. Bei einer Doppelbelegung im gleichen Segment ist eine Doppelnamenstafel anzubringen.

(3) Für das Einsäen und die Pflege dieser Grabstätten und deren Umgebung ist ausschließlich die Stadt bzw. ein von ihr beauftragter Dritter zuständig. Das Abstellen von Gegenständen sowie Anpflanzungen jeglicher Art sind nicht zulässig und werden ggf. kostenpflichtig entfernt.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14 Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

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Stadt Besigheim – Friedhofssatzung

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

§ 15

Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 16

Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein.
  2. 2. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen.
  3. 3. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
  4. 4. Die Ganzabdeckung der Gräber mit Steinplatten ist auf den Friedhöfen in Besigheim und Ottmarsheim verboten. Die Gräber dürfen höchstens zu 1/3 mit Steinplatten oder Grabmalen überdeckt werden (die Böden auf dem Besigheimer Friedhof müssen eine ausreichende Belüftung aufweisen). Urnengrababdeckungen sind möglich. (3) Als Grabeinfassung dürfen nur ebenerdige Platten-Einfassungen verwendet werden. (4) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, soweit die Stadt Besigheim die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.

Auf dem Friedhof in Ottmarsheim sind nur Grabeinfassungen in der dort bisher verwendeten Art zulässig. Diese sind von den Grabberechtigten zu beschaffen und zu verlegen.

(5) Die Stadt Besigheim kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 4 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

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Stadt Besigheim – Friedhofssatzung

§ 17 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt Besigheim. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 25 mal 110 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendete Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Besigheim Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt Besigheim. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt Besigheim überprüft werden können.

(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 18 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale

über 90 cm bis 1.00 m Höhe: 16 cm

ab 1,00 m Höhe: 18 cm.

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 19 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt Besigheim auf Kosten des Verantwortlichen

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Stadt Besigheim – Friedhofssatzung

Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Besigheim nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt Besigheim berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt Besigheim bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 20 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt Besigheim von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Besigheim innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt Besigheim die die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt Besigheim bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 21 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen, Abraum, Schnittgut und ähnliche Stoffe sind von den Grabstätten zu entfernen und getrennt in Bezug auf Wiederverwertbarkeit und Kompostierung in die von der Stadt Besigheim aufgestellten Behälter zu bringen. Kränze sind auf dem Abraumlager abzulagern. Alle weiteren Stoffe sind in die Restmüllbehälter zu bringen.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 4) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Besigheim. Verfügungs- bzw. Nut-

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Stadt Besigheim – Friedhofssatzung

zungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt Besigheim zu verändern.

(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§16) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt so hat der Verantwortliche (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt Besigheim die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt Besigheim abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt Besigheim in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt Besigheim den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 23 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt Besigheim betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

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Stadt Besigheim – Friedhofssatzung

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 24

Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Stadt Besigheim obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt Besigheim haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt Besigheim nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt Besigheim von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 25

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,

  1. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2

a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält, oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt

c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,

d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,

g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,

h) Druckschriften verteilt,

  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1)

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Stadt Besigheim – Friedhofssatzung

  1. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 17 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1),

  1. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 26

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 27

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;

  1. 2. wer die Gebührenschuld der Stadt Besigheim gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet,

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;

  1. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 28

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,

  1. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

  1. 3. für Bestattungsordner und Sargträger nach Beendigung der Amtshandlung. Die Abrechnung erfolgt durch das von der Stadt vertraglich verpflichtete Unternehmen (Erfüllungsgehilfe der Stadt Besigheim).

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Stadt Besigheim – Friedhofssatzung

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Sofern und soweit gebührenpflichtige Leistungen von den obersten Finanzbehörden des Bundes oder des Landes Baden-Württemberg der Umsatzsteuer unterworfen werden, wird zusätzlich zu den Gebühren die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer erhoben.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

Alte Rechte

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte gelten weiter. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

In-Kraft-Treten\*

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 09.05.1995 mit allen späteren Änderungen außer Kraft.

\*Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung.

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Stadt Besigheim – Friedhofssatzung

Anlage zur Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung vom 30.01.2018, zuletzt geändert am 21.03.2023

- Gebührenverzeichnis -

1. Verwaltungsgebühren

1.1Für die Genehmigung der Aufstellung und die Veränderung eines Grabmals:34,00 €
1.2Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern
a) für den Einzelfall8,00 €
b) für eine Dauerzulassung53,00 €
1.3Für die Zulassung der gewerbsmäßigen Grabpflege34,00 €
1.4Für die Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen69,00 €

2. Benutzungsgebühren

2.1Grabaushubgebühren
a) für die Aushebung eines einfach tiefen Grabes und die übrigen Geschäfte einschl. Bodenabfuhr1.150,00 €
b) für die Aushebung eines doppelt tiefen Grabes und die übrigen Geschäfte einschl. Bodenabfuhr1.450,00 €
c) wenn ein Grabstein zu entfernen ist, ein Zuschlag von260,00 €
d) für die Aushebung eines Urnengrabes240,00 €
e) für die Beisetzung in einem Baumgrab160,00 €
f) für die Aushebung eines Grabes für Tot-, Fehlgeburten und Kinder bis 10 Jahren440,00 €
g) für die Arbeiten an Samstagen, ein Zuschlag von240,00 €
2.2Benutzung der Aussegnungshalle
a) Benutzung eines Aufbahrungsraumes pro Bestattung130,00 €
b) Benutzung der Aussegnungshalle für Trauergottesdienste360,00 €

3. Grabberechtigungsgebühren

3.1a) Überlassung eines Wahlgrabes für eine Nutzungszeit von 20 Jahren2.040,00 €
b) für ein Familiengrab mit doppelter Breite3.640,00 €
c) für ein Urnenwahlgrab1.890,00 €
3.2a) Überlassung eines Reihengrabes für Erwachsene (Ruhezeit 20 Jahre)1.640,00 €
b) Überlassung eines anonymen Reihengrabes für Erwachsene (Ruhezeit 20 Jahre)1.980,00 €
c) für Kinder bis zu 10 Jahren850,00 €

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Stadt Besigheim – Friedhofssatzung

3.3Überlassung eines Urnen-Reihengrabes1.140,00 €
3.4Überlassung eines anonymen Urnengrabes1.260,00 €
3.5Urnenbestattung unter Bäumen - pro Grabstelle (auch im gleichen Segment) (Die Kosten für die Grabtafel - einschl. Anteil am Befestigungsring – werden nach Aufwand in Rechnung gestellt)2.000,00 €
3.6Verlängerung der Nutzungszeit um eine weitere Ruhezeit von 20 Jahren a) für ein Wahlgrab (einstellig)2.040,00 €
b) für ein Familiengrab mit doppelter Breite (pro Grabstelle)3.640,00 €
c) bei Urnenwahlgräbern1.890,00 €
3.7Bei ausnahmsweiser Verlängerung der Nutzungszeit um eine Teilnutzung wird eine entsprechende Teilgebühr erhoben. Es findet eine monatsgenaue Abrechnung statt.

4. Gebühr für Auswärtige

Gebühren für die Bestattung anderer Verstorbener im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 der Friedhofsordnung werden zu 100 %-iger Kostendeckung erhoben.

4.1a) Überlassung eines Wahlgrabes für eine Nutzungszeit von 20 Jahren2.400,00 €
b) für ein Familiengrab mit doppelter Breite4.270,00 €
c) für ein Urnenwahlgrab2.220,00 €
4.2a) Überlassung eines Reihengrabes für Erwachsene (Ruhezeit 20 Jahre)1.920,00 €
b) Überlassung eines anonymen Reihengrabes für Erwachsene (Ruhezeit 20 Jahre)2.330,00 €
c) für Kinder bis zu 10 Jahren1.000,00 €
4.3Überlassung eines Urnen-Reihengrabes1.340,00 €
4.4Überlassung eines anonymen Urnengrabes1.470,00 €
4.5Urnenbestattung unter Bäumen - pro Grabstelle (auch im gleichen Segment) (Die Kosten für die Grabtafel - einschl. Anteil am Befestigungsring - werden nach Aufwand in Rechnung gestellt).2.350,00 €
4.6Verlängerung der Nutzungszeit um eine weitere Ruhezeit von 20 Jahren a) für ein Wahlgrab (einstellig)2.400,00 €
b) für ein Familiengrab mit doppelter Breite4.270,00 €
c) bei Urnenwahlgräbern2.220,00 €
4.7Bei ausnahmsweiser Verlängerung der Nutzungszeit um eine Teilnutzung wird eine entsprechende Teilgebühr erhoben. Es findet eine monatsgenaue Abrechnung statt.

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Stadt Besigheim – Friedhofssatzung

  1. 5. Für Leistungen der Stadt, die in dieser Gebührensatzung nicht aufgeführt sind, werden die der Stadt entstandenen Auslagen als Gebühren berechnet.

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